Abtei lung II I
C-5856/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Rentenrevision (Verfügung vom 16. August 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5856/2007
Nach Einsicht
in die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IV-Stelle) vom 16. August 2007, mit welcher festgestellt wurde, dass
A._______ wieder in der Lage sei, zu 100 % eine seinem Gesund-
heitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben und dass damit mehr als
60 % des Valideneinkommens erzielt werden könnte, weshalb mit
Wirkung ab 1. Oktober 2007 kein Anspruch mehr auf eine Rente der
Invalidenversicherung bestehe (IV-Akt. 94),
in die Beschwerde vom 30. August 2007 (Eingang am 5. September
2007), mit welcher A._______ beantragt, die IV-Rente sei weiterhin
auszurichten und sinngemäss vorbringt, sein Gesundheitszustand
habe sich seit 1992 nicht verändert, er sei aber bereit, sich in der
Schweiz medizinisch untersuchen zu lassen (Akt. 1),
in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. Februar 2008, mit
welcher diese die Abweisung der Beschwerde beantragt, weil aufgrund
der Akten ausgewiesen sei, dass sich der Gesundheitszustand in
somatischer Hinsicht stabilisiert habe und mangels psychiatrischer
Behandlungsbedürftigkeit dem Beschwerdeführer seit 17. August 2005
eine leichte, leidensangepasste Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar
wäre (Akt. 10),
in die Akten der Vorinstanz, aus welchen hervorgeht, dass dem
Beschwerdeführer mit Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons
Graubünden vom 8. August 1991 mit Wirkung ab 1. Mai 1990 bei
einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe IV-Rente zugesprochen
wurde (IV-Akt. 14),
in das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom
24. Januar 1991, in welchem als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumboischialgisches Schmerzsyndrom
(bei Status nach Diskushernie L5/S1, leichter Diskusprotrusion L4/5,
Streckhaltung der LWS, muskulärer Dysbalance und Status nach
fraglichem Verhebetrauma) sowie eine depressive Entwicklung bei
reizbarer, ängstlicher Persönlichkeit mit auto- und fremdaggressiven
Verstimmungszuständen aufgeführt sind und dem Versicherten in
seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter eine vollumfängliche und in
einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50 % Arbeitsunfähigkeit
attestiert wurde (IV-Akt. B/3),
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in die verschiedenen Stellungnahmen des RAD Rhone, Dr. B._______,
in welchen:
– zunächst ausgeführt wurde, der Gesundheitszustand habe sich seit
der letzten Revision nicht verschlechtert bzw. nicht verändert, die
Ärztin aber ihre persönliche Meinung äusserte, wonach der Versi-
cherte in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre
(Bericht vom 3. Mai 2006, IV-Akt. 81),
– danach ausgeführt wurde, der Versicherte sei seit Januar 1994
bzw. September 1995 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung,
weshalb angenommen werden könne, die depressive Episode sei
vollständig remittiert (Bericht vom 14. September 2006, IV-Akt. 82),
– auf Nachfrage der IV-Stelle weiter präzisiert wurde, ab dem 17. Au-
gust 2005 bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit keine
Arbeitsunfähigkeit mehr, da der Versicherte seit dem 25. Septem-
ber 1995 nicht mehr einer psychiatrischen Behandlung bedürfe und
sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht seit 2002
bzw. seit dem 17. August 2005 stabilisiert habe (Bericht vom
16. Januar 2007, IV-Akt. 85, bestätigt im Bericht vom 10. Juli 2007,
IV-Akt. 91),
zieht das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland zuständig ist,
dass eine Invalidenrente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Renten-
bezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]),
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dass nur eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis-
sen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, einen Revi-
sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet (BGE 130 V 343
E. 3.5), nicht aber eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir-
kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits-
zustandes auf die Arbeitsfähigkeit (Urteil BGer 9C_552/2007 vom
17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]; AHI
2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit
Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a),
dass für die Beurteilung der Frage, ob eine unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, der Sachverhalt,
wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der strei-
tigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides zu
vergleichen ist (BGE 133 V 108 E. 5.4),
dass bei den 1994 und 2001 durchgeführten Rentenrevisionen ohne
umfassende Sachverhaltsabklärung festgestellt wurde, der Gesund-
heitszustand habe keine wesentliche Änderung erfahren und über die
Weiterausrichtung der Rente auch nicht verfügt wurde (vgl. IV-Akt. 52
und 67 ff.),
dass deshalb der Sachverhalt, welcher der rentenzusprechenden Ver-
fügung vom 8. August 1991 zu Grunde lag, mit demjenigen im Zeit-
punkt der streitigen Verfügung vom 16. August 2007 zu vergleichen ist,
dass die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 10. Februar
2006 mitgeteilt hat, dass eine Rentenrevision durchgeführt werde und
ihn aufgefordert hat, den behandelnden Arzt zu veranlassen, seine
medizinischen Akten der letzten drei Jahre einzureichen (IV-Akt. 75),
dass bei der IV-Stelle insgesamt acht Berichte von Dr. D._______
(Orthopädie, Traumatologie) eingegangen sind, die kaum mehr als die
Diagnosen „sy lumbalis chr., dyscopathia vrtebrae lumbalis chr.“ (bzw.
im Bericht vom 28. Februar 2006 auch Polyarthritis) und die aktuelle
Medikation enthalten (IV-Akt. 77),
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dass die IV-Stelle – soweit aus den Akten ersichtlich – von sich aus
keine medizinischen Berichte eingeholt und insbesondere keine
psychiatrische Abklärung veranlasst hat,
dass der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG den rechts-
erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat,
dass die Aufgabe des RAD insbesondere darin besteht, zu Handen
der Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen
und zu würdigen (vgl. Urteil BGer 9C_341/2007 vom 16. November
2007 E. 4.1 mit Hinweisen), was auch eine Beurteilung erfordert, ob
zusätzliche Abklärungen in medizinischer Hinsicht erforderlich sind,
dass die RAD-Ärztin Dr. B._______ zunächst die Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit im MEDAS-Gutachten anzweifelte und erst auf
Nachfrage der IV-Stelle ausführte, der Gesundheitszustand habe sich
verbessert,
dass die rentenzusprechende Verfügung vom 8. August 1991 jeden-
falls nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden kann, da die
Invaliditätsbemessung unter anderem auf einem – die Anforderungen
der Rechtsprechung erfüllenden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122
V 157 E. 1c) – MEDAS-Gutachten beruhte und die Einschätzung der
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit durch den Bericht der beruflichen Abklä-
rungsstelle Y._______ vom 10. Februar 1992 (IV-Akt. 22) bestätigt
wurde, weshalb die IV-Stelle zu Recht keine Widererwägung gemäss
Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommen hat,
dass der RAD-Ärztin offensichtlich nicht zu folgen ist, wenn sie die
Zuverlässigkeit des ursprünglichen Gutachtens ohne substantielle
Begründung in Frage stellt,
dass die Begründung der RAD-Ärztin aber auch in Bezug auf eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht überzeugend
erscheint, weil sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass der
Beschwerdeführer seit Januar 1994 bzw. seit 25. September 1995
keine psychiatrische Behandlung mehr benötigt, sondern Dr.
C._______ anlässlich der 1994 durchgeführten Revision lediglich
festhielt, das (von ihm bei der IV-Stelle) angeforderte psychiatrische
Gutachten sei nicht eingegangen, worauf er den Gesundheitszustand
und die Arbeits(un)fähigkeit als unverändert qualifizierte (IV-Akt. 51),
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dass aufgrund der Akten zwar möglich erscheint, dass sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
seit 1991 verbessert haben, diese anspruchsaufhebende Tatsache
aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) bewiesen ist,
dass die IV-Stelle daher den medizinischen Sachverhalt – in somati-
scher und psychischer Hinsicht – weiter abzuklären hat,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine not-
wendigen und unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind,
weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 16. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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