Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5856/2008
U r t e i l v om 8 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Sicherheitsleistungen / Sonderabgabe.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführerin (geb. 1982) reiste am
14. Juli 1999 zusammen mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern in die
Schweiz ein. Mit Verfügung vom 17. November 2000 lehnte das
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) ihre Asylgesuche ab und
ordnete gleichzeitig die vorläufige Aufnahme im Rahmen der
Humanitären Aktion 2000 an. Der Ehemann und Vater war bereits am 26.
Juni 2000 vorläufig aufgenommen worden.
B.
Am 3. April 2001 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin ein Entwurf
einer Zwischenabrechnung über sein Sicherheitskonto zugestellt. Darin
setzte das Bundesamt die für das Asylverfahren
rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 25'200. fest (Pauschale für
allgemeine Fürsorge einer Familie gemäss den damals geltenden
Regelvermutungen). Hinzu kamen Fr. 1'320.90 für ungedeckte
Zahnarztkosten. Da der Kontoinhaber auf eine Stellungnahme
verzichtete, erliess das Bundesamt am 23. Mai 2001, unter
Berücksichtigung einer weiteren, inzwischen eingegangenen Zahlung,
eine entsprechende Verfügung. Diese erwuchs in Rechtskraft.
C.
Weil die Beschwerdeführerin im April 2006 eine Erwerbstätigkeit
aufnahm, wurde für sie das Sicherheitskonto Nr. (…) eröffnet.
D.
Am 27. April 2007 erteilte das BFM die Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an die Eltern und den damals noch minderjährigen
jüngeren Bruder der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig wurde festgestellt,
dass die vorläufige Aufnahme erloschen sei. In der Folge wurde den
Eltern ein Entwurf einer Schlussabrechnung über ihre Sicherheitskonten
zugestellt. Darin setzte das Bundesamt die angefallenen Kosten für das
Asylverfahren (unter Berücksichtigung der Zwischenabrechnung vom
23. Mai 2001) auf Fr. 4'620.90 und für die Dauer der vorläufigen
Aufnahme auf Fr. 28'400. (Pauschale für die allgemeine Fürsorge einer
Familie gemäss den damals geltenden Regelvermutungen) fest. Hinzu
kamen Fr. 2'949.70 für ungedeckte Zahnarztkosten. Mit Verfügung vom
29. Februar 2008 liquidierte die Vorinstanz die Sicherheitskonten der
Eltern der Beschwerdeführerin und vereinnahmte den Saldo der Konten
zugunsten des Bundes.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 21. August 2008 liquidierte die Vorinstanz das
Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin. Sie stellte dem Kontostand von
Fr. 5'491.25 den unter der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von
Fr. 15'000. gegenüber und hielt fest, dass der Saldo in vollem Umfang an
die Sonderabgabepflicht angerechnet werde.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. September 2008 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der
Vorinstanz und den Verzicht auf die Erhebung der Sonderabgabe. Zur
Begründung bringt sie vor, sie sei im Jahre 1999 als Kind zusammen mit
ihrer Mutter in die Schweiz gekommen. Sie seien sofort zu ihrem Vater
gezogen und hätten nie in Durchgangsheimen oder von der Fürsorge
gelebt. Inzwischen sei ihr Vater einige Zeit von der Fürsorge unterstützt
worden. Die Vorinstanz habe bereits in der ihre Eltern betreffenden
Schlussabrechnung die verursachten Fürsorgekosten berücksichtigt. Sie
habe immer bei ihren Eltern gelebt und hoffe daher, nicht
sonderabgabepflichtig zu sein.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2009 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 wurde die Beschwerdeführerin
eingeladen, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen.
Von dieser Möglichkeit machte sie keinen Gebrauch.
I.
Aufgrund von Unklarheiten im Wortlaut der Beschwerdeschrift wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juni 2011 Gelegenheit
gegeben, sich bis zum 14. Juli 2011 dazu zu äussern. Innert Frist ging
keine Stellungnahme ein.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheiderheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl und
Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur
Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen
frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl.
Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) kann die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet
im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A2682/2007
vom 7. Oktober 2010 E. 1.2. und 1.3).
3.
Strittig ist vorliegend, ob das BFM die von der Beschwerdeführerin zu
leistende Sonderabgabe auf Fr. 15'000. festlegen und den Saldo von
Fr. 5'491.25 zu Gunsten des Bundes vereinnahmen durfte. Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe nie Kosten
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verursacht. Die Kosten, die in den Asylverfahren entstanden seien, und
die später durch ihren Vater bezogenen Fürsorgeleistungen seien bereits
bei der Schlussabrechnung des Sicherheitskontos ihres Vaters
abgezogen worden. Sie habe immer bei ihren Eltern gewohnt und hoffe
deshalb, die Sonderabgabe nicht bezahlen zu müssen.
4.
4.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und des auf denselben Zeitpunkt in
Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von
der individuellen Sicherheitsleistungs und Rückerstattungspflicht zur
Sonderabgabe vollzogen wurde (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer
C7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4 und E. 6).
4.2. Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung
vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999
2262), regelt die Rückerstattungs und Sicherheitsleistungspflicht von
Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten.
Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) haben
sie – soweit zumutbar – die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des
Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind
gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus
verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten
zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle)
Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und
Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen
werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998)
aufgrund einer individuellen Abrechnung über die
rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die
sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst.
a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung
erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung
erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält
(Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der
Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto. Die Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen in ihrer ursprünglichen,
bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (AsylV 2, SR 142.312; AS
1999 2318) führt zusätzlich eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgt,
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Seite 6
wenn eine sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die
vorläufige Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung
werden die bis zum Statuswechsel entstandenen,
rückerstattungspflichtigen Kosten mit dem Guthaben des
Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende Saldo, sei es zu
Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die Schlussabrechnung
übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die
Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht zeitlich, sondern
betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können Personen von der Pflicht
zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das Guthaben auf dem
Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen
Kosten übersteigt und einen Mindeststand aufweist (Art. 15 AsylV 2 in der
Fassung vom 11. August 1999). Die Rückerstattungs und
Sicherheitsleistungspflicht vorläufig aufgenommener Personen ist durch
Verweise auf das Asylgesetz und die Asylverordnung 2 im Wesentlichen
analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS
1 121] in der Fassung vom 26. Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007
[AS 1999 2262]; ferner die per 1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22
und 23 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg
und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in
der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254]).
4.3. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts,
Sozialhilfe, Ausreise und Vollzugskosten sowie die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art.
85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und
Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung
individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten
aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4.
September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine
Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster
Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom
Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen
hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen
und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der
Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der
Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen
verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit
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den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines
allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet
nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der
Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der
Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt
(Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG).
4.4. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit
der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle
rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und
demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich
die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als
Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach
kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom
Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne
Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV 2 die Pflicht zur
Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu
welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine
Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des
Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der
Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die
Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet,
wenn einer der in Absatz 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der
Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach
dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene
Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die
Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling
vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber – bei vorläufig
aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind – nach drei Jahren
vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise
(Bst. e).
4.5. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell
zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue
System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf
Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der
am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes,
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nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für
vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt.
Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung
gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG,
Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen.
Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung
eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen
oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1
AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt
zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische
Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug
auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer
Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein
Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer
und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von
Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).
4.6. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007
beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend:
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die
Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf
die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Absatz 6 bestimmt, dass
Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne
Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung
der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit
Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder
die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht
angerechnet wird. Absatz 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf
eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom
11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung
betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Absatz 8 schliesslich führt aus,
dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung
vom 26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger
Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe
von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die
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Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von
15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den
Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des
Ehegatten angerechnet.
5.
Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten
Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über
zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Die
Beschwerdeführerin äufnete als vorläufig aufgenommene Person noch
unter der Geltung des alten Rechts ihr Sicherheitskonto mit
Lohnabzügen. Zur Schlussabrechnung kam es bei der
Beschwerdeführerin – im Gegensatz zur Situation ihrer Eltern – mangels
Verwirklichung eines Schlussabrechnungsgrundes nicht mehr. Das BFM
sah sich daher nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts veranlasst, das
Sicherheitskonto gestützt auf die Absätze 6 bis 8 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2 aufzulösen. Zu
diesem Zweck erliess es die angefochtene Verfügung. Darin wurde der
Saldo des fraglichen Sicherheitskontos, der Fr. 5'491.25 betrug, zu
Gunsten des Bundes eingezogen. Die Differenz von Fr. 9'508.75 zum
Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000. müsste die
Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt nur dann bezahlen,
wenn sie zu Vermögen kommen sollte, das nicht aus Erwerbseinkommen
stammt.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin macht nun sinngemäss geltend, sie habe
immer mit ihren Eltern zusammengelebt, weshalb die Kosten, die sie
verursacht habe, in der Schlussabrechnung über die Sicherheitskonten
ihrer Eltern bereits berücksichtigt seien. Deshalb hoffe sie, die
Sonderabgabe nicht entrichten zu müssen. Die Vorinstanz führt
diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung (vgl. Ziff. 2 in fine) aus, dass die
unter dem altrechtlichen Regime geltende Solidarhaftung der Eltern
gegenüber der Beschwerdeführerin mit dem Erreichen ihrer Volljährigkeit
am 13. September 2000 (also vor der Anordnung ihrer vorläufigen
Aufnahme) entfallen sei (vgl. aArt. 9 Abs. 2 AsylV 2 in der bis am 31.
Dezember 2007 gültigen Fassung, AS 2006 4870). Schon aus diesem
Grunde hätten ihre Eltern nicht mehr für allenfalls während der Dauer
ihrer vorläufigen Aufnahme entstanden Fürsorgekosten herangezogen
werden können.
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6.2. Was die von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren verursachten
Kosten betrifft, wurde ihrem Vater im Rahmen der Zwischenabrechnung
über sein Sicherheitskonto die Familienpauschale in Rechnung gestellt
(vgl. Sachverhalt Bst. B). Insofern ist einzuräumen, dass für die drei
Kinder (und damit auch für die Beschwerdeführerin) Fürsorgekosten
gemäss dem damals geltenden maximalen Pauschalbetrag
zurückerstattet wurden. Daraus kann aber für das vorliegende Verfahren
nichts abgeleitet werden. Zum Einen wurde – wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung zurecht ausführt – über die Konten der Eltern vor
Inkrafttreten der Gesetzesrevision eine Schlussabrechnung
vorgenommen; insofern können die übergangsrechtlichen Bestimmungen
keine Wirkung entfalten. Zum Andern kann die Anrechnung von
Rückerstattungen im Rahmen altrechtlicher Zwischenabrechnungen, wie
sie Absatz 7 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2
vorsieht, nur zugunsten des betroffenen Kontoinhabers erfolgen. Auch
diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, wurde doch seinerzeit
nicht über das Konto der Beschwerdeführerin, sondern über dasjenige
ihres Vater eine Zwischenabrechnung vorgenommen.
6.3. Was nun das Konto der Beschwerdeführerin anbelangt, so sind das
Vorgehen der Vorinstanz und die eingesetzten Beträge nicht zu
beanstanden. Wie bereits weiter oben ausgeführt, liegt es gerade in der
Natur der Sonderabgabe, dass keine individuelle Abrechnung mehr
stattfindet. Das Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin hatte am 31.
Dezember 2007 Bestand, weshalb es in das neue System der
Sonderabgabe zu überführen war. Aufgrund der Dauer der vorläufigen
Aufnahme wurde ihre Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe jedoch
sogleich wieder beendet (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. e AsylV 2), woraufhin die
Vorinstanz das Konto in Übereinstimmung mit den in den
Übergangsbestimmungen der AsylV 2 festgelegten Regeln liquidierte.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene im Ergebnis nicht
zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 11
(Dispositiv S. 11)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: