B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5856/2013
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______.
C-5856/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der peruanische Staatsangehörige B._______ (geb. […], im Folgenden:
Gesuchsteller) ersuchte am 13. Juni 2013 bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Lima um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen knapp
dreimonatigen Besuch beim Beschwerdeführer in der Schweiz.
B.
Mit Formularentscheid vom 26. Juni 2013 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung in Lima ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete
dies damit, eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus
dem Schengen-Raum sei nicht gesichert.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2013
Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch den Wohnkanton weitere Ab-
klärungen zum Sachverhalt hatte durchführen lassen, wies sie die Ein-
sprache mit Verfügung vom 19. September 2013 ab. Dabei teilte sie die
Beurteilung durch die Auslandvertretung. Der Gesuchsteller stamme aus
einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftli-
cher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend
starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei, weshalb das Risiko einer
nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch
eingestuft werden müsse. Über das übliche Mass hinausgehende Ver-
pflichtungen würden dem Gesuchsteller in Peru keine obliegen. Es hand-
le sich bei ihm um einen ledigen Kellner mit sehr geringem Einkommen.
Einen unbefristeten Arbeitsvertrag könne er nicht vorweisen. Aus diesem
Grunde müsse davon ausgegangen werden, dass er seine Arbeitsstelle
nach einem dreimonatigen Auslandaufenthalt verlieren würde. Wo im
Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde)
bestehe, werde die Tendenz zur Auswanderung zudem noch verstärkt
und die Gefahr der Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen stei-
ge. Wohl könne der Gastgeber für gewisse finanzielle Risiken im Zusam-
menhang mit dem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht aber für ein be-
stimmtes Verhalten seines Gastes. Somit vermöge der Gesuchsteller die
Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht zu erfül-
len.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2013 beantragt der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzli-
C-5856/2013
Seite 3
chen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums;
eventualiter sei der Entscheid zur neuerlichen Überprüfung des Sachver-
halts an das BFM zurückzuweisen. Hierzu bringt er vorab vor, das Ein-
spracheverfahren habe zwölf Wochen beansprucht, weshalb die Beurtei-
lung nicht wie in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vorgesehen
innert angemessener Frist erfolgt sei. Weiter moniert er eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da er sich nie habe mündlich äus-
sern können und ihm bis zum Erhalt des Einspracheentscheids keine Ge-
legenheit gegeben worden sei, zum Vorwurf des Zweifels am Aufenthalts-
zweck Stellung zu nehmen. Auch sei seitens der Vorinstanz nicht offen
gelegt worden, welcher Sachbearbeiter sein Dossier betreue und nicht
ersichtlich, wer den angefochtenen Entscheid unterzeichnet habe und ob
diese Person überhaupt hierzu berechtigt sei. In der Sache selbst stütze
sich das BFM auf pauschalisierende Feststellungen und nicht näher erör-
terte Erfahrungswerte ab. Er habe seinen Freund und Partner B._______,
mit welchem er zuvor bereits über Facebook, Skype und Whatsapp in
Kontakt gestanden sei, im Mai 2013 erstmals in Peru persönlich getroffen.
Der geplante Besuch diene dazu, sich besser kennenzulernen und mehr
Zeit miteinander zu verbringen. Hierzulande sei er die einzige Bezugs-
person seines Gastes, dessen gesamte Familie in Südamerika (vorwie-
gend in Peru) lebe. Als Staatsbediensteter könne er (der Beschwerdefüh-
rer) sich widerrechtliches Verhalten nicht leisten. Auf den 1. Oktober 2013
habe B._______ nun eine andere Stelle als Kellner angenommen, wobei
er sich noch in der Einführungsphase befinde. Aufgrund des neuen Ver-
trages könne er nicht mehr für drei Monate ins Ausland reisen. Ein Be-
such sei daher erst ab April 2014 möglich und vorgesehen, allerdings
maximal für vier bis acht Wochen.
Das Rechtsmittel war mit diversen Unterlagen aus dem Einsprachever-
fahren ergänzt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2013 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung
der Beschwerde aus, wobei sie ergänzt, auch aufgrund der neuen Anstel-
lung könne auf Seiten des Gesuchstellers nicht von gefestigten berufli-
chen Verpflichtungen ausgegangen werden. Im Übrigen liege keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs vor, habe sich der Beschwerdeführer im
Rahmen der von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde durch-
geführten Inlandabklärungen doch zur Angelegenheit äussern können.
C-5856/2013
Seite 4
F.
Mit Replik vom 10. Dezember 2013 hält der Beschwerdeführer am einge-
reichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Vom Eventualbegeh-
ren nimmt er sinngemäss Abstand. Ausserdem bekräftigt er die abgege-
benen Garantien und wiederholt seine Kritik an Verfahrensabwicklung
und Beweiswürdigung.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
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Seite 5
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie
2011/1 E. 2).
3.
In formeller Hinsicht erachtet der Beschwerdeführer die Dauer des Ein-
spracheverfahrens als unangemessen lang (Art. 29 Abs. 1 BV) und er
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV sowie
Art. 29 ff. VwVG). Ausserdem habe man ihm den zuständigen Sachbear-
beiter nicht genannt; selbst im Einspracheentscheid werde die verant-
wortliche Person nicht mit Namen aufgeführt bzw. es könne mangels
Lesbarkeit der Unterschrift nicht überprüft werden, ob besagte Person
wirklich zur Entscheidfällung berechtigt sei.
3.1 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewähr-
leistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer an-
gemessenen Frist. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht
absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind
insbesondere die Art des Verfahrens und die konkreten Umstände einer
Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten
der betroffenen Drittpersonen und der Behörden, die Bedeutung für die
Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe
zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277 mit weiteren
Hinweisen oder BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 331 f.). In Rechtsgebieten wie
dem Asyl- und Ausländerwesen ist bekanntermassen über eine grosse
Anzahl von Fällen zu befinden. Chronische Überlastung bewahrt jedoch
nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Aufgrund der Vielzahl von
Verfahren, welche eine Behörde gleichzeitig zu behandeln hat, sind hin-
gegen gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht, normal und nicht
zu beanstanden (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 und BGE 124 I 139 E. 2c
S. 141 ff.).
3.2 Vorliegend dauerte das Einspracheverfahren rund zwölf Wochen (Da-
tum der Einsprache: 27. Juni 2013, Einspracheentscheid: 19. September
2013). Wohl figuriert auf der Homepage des BFM eine Behandlungsdauer
von "mindestens sechs bis acht Wochen". Wie bereits aus dieser Formu-
lierung hervorgeht, handelt es sich entgegen der Auffassung des Be-
C-5856/2013
Seite 6
schwerdeführers nicht um eine verbindliche Angabe, sondern einen
Richtwert. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 10. Juli 2013 präzisier-
te ein Mitarbeiter der Vorinstanz denn, das Einspracheverfahren könne
bis zu zehn Wochen dauern (siehe Beschwerdebeilage 9). Die gleiche
Auskunft enthielt die Einsprachebestätigung vom 11. Juli 2013, worin das
BFM vom Gastgeber u.a. einen Kostenvorschuss verlangte (Beschwer-
debeilage 11). In einer E-Mail vom 26. August 2013 (Beschwerdebeilage
12a) war später sogar von einer Behandlungszeit von zehn Wochen, je
nach Saison und Anzahl der Gesuchseingänge auch länger, die Rede. So
oder so musste der Beschwerdeführer jedenfalls mit einer Behandlungs-
dauer in der Grössenordnung von zehn Wochen rechnen. Die Gründe
hierfür (Anfordern der Gesuchsunterlagen von der Auslandvertretung,
Durchführung der Inlandabklärungen) wurden ihm sowohl mündlich als
auch schriftlich mitgeteilt (siehe wiederum Beschwerdebeilagen 9 und
11). Die fragliche Zeitspanne erscheint bei Massenverfahren, in denen die
Behörden zwangsläufig gewisse Prioritäten setzen müssen und ihnen na-
turgemäss ein grosser Ermessensspielraum zusteht, nicht unangemes-
sen lang. Im konkreten Fall verzögerte sich die Behandlung im Vergleich
zu den genannten Vorgaben um rund zwei Wochen. Auch dies erweist
sich im dargelegten Kontext als durchaus vertretbar und bewegt sich bei
Visumsverfahren im Rahmen des ordentlichen Geschäftsablaufes. Die
vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten
zusätzlichen Aufwendungen für Flugbuchungen bzw. Umbuchungen kön-
nen derweil nicht dem BFM angelastet werden, traf der Betroffene jene
Vorkehren doch im Wissen darum, dass erstens kein Anspruch auf Vi-
sumserteilung besteht und zweitens noch kein positiver Entscheid vorlag.
Die E-Mail vom 26. August 2013 wiederum erging zwar zu einem unpas-
senden Zeitpunkt, war aber ohne weiteres als standardisierte Antwort er-
kennbar. Solches muss im sog. Massengeschäft aus Gründen der Prakti-
kabilität und Spedivität in Kauf genommen werden. Insoweit lässt sich die
Verfahrensabwicklung nicht beanstanden (zum Wunsch nach einem per-
sönlichen Gespräch und der Bekanntgabe des zuständigen Sachbearbei-
ters siehe E. 3.5 bzw. E. 3.6 weiter unten). Den Anforderungen an Art. 29
Abs. 1 BV ist in zeitlicher Hinsicht damit Genüge getan.
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Artikel 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundes-
verwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine An-
zahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus
der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
C-5856/2013
Seite 7
Bern 2000, S. 202 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000,
S. 207 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. voll-
ständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 214 ff.; JÖRG
PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008,
S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vor-
dergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung
und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen
Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei
kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu,
sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen
Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu not-
wendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hin-
weisen).
3.4 Wird das Verfahren auf Antrag der Partei eingeleitet, so muss das
Äusserungsrecht durch diese Partei grundsätzlich gleichzeitig mit der Ver-
fahrenseinleitung ausgeübt werden. Sie hat die Beweise, mit denen sie
ihre Vorbringen zu untermauern gedenkt, zusammen mit der Antragsstel-
lung anzubieten und darf nicht erwarten, dass ihr die Behörde später
noch ausdrücklich die Gelegenheit zur Bezeichnung von Beweismitteln
gewährt (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/St. Gallen 2008, N. 7 zu Art. 30 VwVG).
3.5 Das BFM kündigte dem Beschwerdeführer nach Einreichen seiner
Einsprache an, dass es bei der Auslandvertretung die Gesuchsakten ein-
fordern sowie eine Inlandabklärung durch die kantonale Migrationsbehör-
de veranlassen werde, was in der Folge geschah. Im Rahmen dieser In-
landabklärung konnte sich der Gastgeber nochmals zur Angelegenheit
äussern. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf den am 4. Septem-
ber 2013 ausgefüllten Auskunftsbogen. Der entsprechende Fragekatalog
enthielt eine Reihe für die Visumsvergabe relevanter Aspekte und lieferte
mithin ausreichende Hinweise für mögliche Gründe Pro und Kontra Ertei-
lung eines Schengen-Visums. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen –
der Einsprache vom 27. Juni 2013 sowie der Abklärungen der kantonalen
Migrationsbehörde – durfte die Vorinstanz denn direkt einen Einsprache-
entscheid fällen. Nicht verpflichtet war sie nach dem eben Dargelegten,
dem Beschwerdeführer das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung und rechtli-
C-5856/2013
Seite 8
chen Beurteilung vorgängig mitzuteilen, damit er dazu Stellung nehmen
und ergänzende Belege einreichen konnte. Eine Verletzung des Anhö-
rungsrechts liegt somit nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_714/2010 vom 4. Januar 2011 E. 2.6 in fine sowie Urteil des BVGer
C-4761/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.4 mit Hinweis). Ebenso wenig
garantiert der Anspruch auf rechtliches Gehör eine mündliche Anhörung
(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweis). Auf die Schriftlichkeit des Ver-
fahrens hat man den Gastgeber im Übrigen bereits mit der Bestätigung
der Einsprache vom 11. Juli 2013 aufmerksam gemacht. Dieses Schrei-
ben enthielt weitere sachdienliche Informationen zum Verfahrensablauf.
3.6 Mit Blick auf die übrigen Einwände ist dem Beschwerdeführer entge-
gen zu halten, dass es in rechtlicher Hinsicht genügt, dass die Verfügung
eine Unterschrift trägt (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Pra-
xiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009,
Art. 38 N 22; bezogen auf Verfahren betreffend Visumsverweigerung sie-
he ferner Urteil des BVGer C-2732/2011 vom 15. April 2013 E. 2). Leser-
lichkeit wird nicht verlangt. Zudem ist die angefochtene Verfügung vom
19. September 2013 aufgrund der im Briefkopf aufgeführten Personen-
kürzel (Gup/Hrz) konkreten Personen zuordenbar. Abgesehen davon figu-
rierten schon auf der Einsprachebestätigung des BFM vom 11. Juli 2013
Personenkürzel (Alb/Hrz), womit der Einsprecher während des ganzen
Einspracheverfahrens Ansprechpartner hatte, an die er sich gegebenen-
falls wenden konnte. Darüber hinausgehende Pflichten bestanden auf
Seiten der Erstinstanz in dieser Phase des Visumsverfahrens – das wie
erwähnt schriftlich durchgeführt wird – keine. Inwiefern dem Beschwerde-
führer daraus ein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil erwachsen sein
soll, wird nicht ersichtlich. Erst recht führt er nicht aus, warum diejenige
Person, welche den Einsprachentscheid unterzeichnet hat, nicht hierzu
hätte befugt sein sollen. Die deswegen erhobenen Rügen erweisen sich
damit ebenfalls als unbegründet.
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines peruanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufent-
halt in der Schweiz (für drei Monate bzw. vier bis acht Wochen) zugrunde.
Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-
abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei
Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den per-
sönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-
C-5856/2013
Seite 9
Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte
übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur
Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - Abs. 5 AuG).
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 S. 3 f. mit Hinweisen). Das Schengen-Recht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli-
che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBI-
AS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän-
derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
5.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen-
gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von
180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind,
die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr.
C-5856/2013
Seite 10
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
C-5856/2013
Seite 11
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
6.1 Aufgrund seiner peruanischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Ge-
suchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
ten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz
aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen
Verhältnisse des Gesuchstellers als nicht genügend gesichert. Zur Ein-
schätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkre-
ten Einzelfalles zu würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
7.
7.1 Die politische Lage Perus ist grundsätzlich recht stabil. Der seit Juli
2011 amtierende Präsident setzt auf Wirtschaftswachstum verknüpft mit
sozialer Teilhabe, insbesondere sollen die Bereiche Bildung, Gesundheit
und Arbeit gefördert werden. Die größten Herausforderungen für die Re-
gierung stellen die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korrup-
tion sowie die Umsetzung von Reformen im Bildungssektor und die Kon-
trolle des illegalen Bergbaus dar. Insgesamt präsentieren sich die wirt-
schaftlichen Aussichten jedoch vielversprechend. Das Land hat die welt-
weite Bankenkrise relativ gut überstanden und erzielte 2012 ein Wirt-
C-5856/2013
Seite 12
schaftswachstum von 6.3 %, für 2013 wurden 6.1 % prognostiziert. Diese
positiven Aspekte können jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die
soziale Ungleichheit nach wie vor gross ist. Etwa ein Drittel der Bevölke-
rung lebt in Armut, dies vorab in ländlichen Gebieten (wobei der Anteil der
von Armut Betroffenen in der Andenregion weit höher liegt). Seit 1990
sind etwa 2,4 Mio. Peruaner ausgewandert, um ihre wirtschaftliche Situa-
tion zu verbessern. Jeder zehnte Haushalt hat mindestens ein früheres
Haushaltsmitglied, das im Ausland lebt. Sechzig Prozent dieser Haushal-
te wiederum leben allein von den Überweisungen aus dem Ausland.
Hauptziele der Emigration sind die USA, Spanien, Argentinien, Italien,
Chile, Japan und Venezuela. Diese Migrationsbewegung hält trotz der
kontinuierlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage immer noch an
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, > Reise
und Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A – Z > Peru >
Innenpolitik resp. Wirtschaft, Stand Oktober 2013; ferner Urteil des
BVGer C-2732/2011 vom 15. April 2013 E. 8.1.1 mit weiteren Hinweisen).
7.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge-
mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den
Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder fak-
tische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent-
ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die
Erteilung eines Visums zu berücksichtigen.
7.3 Hingegen wäre es zu schematisch und unhaltbar, bei der Risikoana-
lyse nur auf die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen ab-
zustellen, vielmehr sind auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles mitzuwürdigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prog-
nose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt
muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhal-
ten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch einge-
schätzt werden.
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8.
8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen etwas über 22-jährigen,
ledigen und kinderlosen Mann. Nach Angaben des Gastgebers lebt er zu-
sammen mit seiner Mutter sowie zwei Schwestern und deren Kinder in
einem Aussenbezirk von Lima. Aufgrund der erhaltenen Auskünfte sind
mit Blick auf familiäre und gesellschaftliche Belange keine besonderen
Verpflichtungen ersichtlich, welche den Gesuchsteller von einer Emigrati-
on abzuhalten vermöchten.
8.2 Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hatte die eingeladene Person
einen Job als Kellner inne und soll je nach Arbeitseinsätzen zwischen 400
und 800 Nuevos Soles verdient haben (siehe die im Fragebogen aufge-
führten Zahlen). Dies reichte laut Einsprache und Beschwerdeschrift für
die Bestreitung des Lebensunterhalts in Peru gerade aus. Belege für be-
sagte Einkünfte wurden keine vorgelegt. Der Vorinstanz ist allerdings bei-
zupflichten, dass ein dreimonatiger Auslandaufenthalt, wie er ursprünglich
geplant war, wohl zum Verlust der Arbeitsstelle geführt hätte, was auf eine
erhebliche Flexibilität schliessen lässt. In der Zwischenzeit soll der Ge-
suchsteller – per 1. Oktober 2013 – eine andere Stelle als Kellner ange-
nommen haben, sich aber noch in der Einarbeitungsphase befinden. Auf-
grund des neuen Arbeitsvertrages könne er nicht mehr für volle drei Mo-
nate ins Ausland reisen, sondern höchstens während vier bis acht Wo-
chen der Arbeit fern bleiben. Schriftliche Unterlagen wurden wiederum
keine eingereicht, dies obwohl in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Okto-
ber 2013 nunmehr ausdrücklich von einem Arbeitsvertrag die Rede ist.
Dessen ungeachtet ist nach wie vor von einem befristeten Anstellungs-
verhältnis und einem vergleichsweise bescheidenen Einkommen auszu-
gehen. Damit bestehen in der Heimat keine zwingenden beruflichen bzw.
wirtschaftlichen Verpflichtungen, welche hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise des Betroffenen bieten könnten.
8.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gewisse
Beurteilungskriterien als diskriminierend und willkürlich beanstandet (kon-
kret stört er sich an den Fragen nach der finanziellen Situation, der Le-
bensform und den Heiratsabsichten, die in seinen Augen Personen mit
geringem Einkommen bzw. Homosexuelle benachteiligen), gilt es festzu-
halten, dass es bei der Gesuchprüfung in Visumsverfahren zulässig ist,
Aspekte wie die Nationalität von Gesuchstellenden und deren familiäre,
soziale und wirtschaftliche Situation in den Vordergrund zu rücken. Darin
kann nicht Willkür oder Diskriminierung erblickt werden. Vielmehr ergeben
sich die vorzunehmenden Wertungen aus den einschlägigen nationalen
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und internationalen Normen. Dass einzelne dieser Kriterien gegebenen-
falls (so wenn sich gleichgeschlechtliche Partner besuchen wollen) bloss
sinngemäss auf den Einzelfall Anwendung finden können, versteht sich
von selbst. Zum Hinweis auf die Visastatistik schliesslich wäre anzumer-
ken, dass angesichts der Vielzahl von Behörden, die in den verschiede-
nen Ländern im betroffenen Bereich eine sehr grosse Anzahl von Ent-
scheiden zu fällen haben, ohnehin mit Abweichungen zu rechnen ist, oh-
ne dass deswegen auf Rechtsfehler in der Ermessensausübung oder auf
eine Missachtung des Gleichbehandlungsgebotes geschlossen werden
könnte.
8.4 Gastgeber und Gast verbinden mit dem geplante Besuchsaufenthalt
hierzulande den Wunsch, mehr Zeit gemeinsam zu verbringen und sich
gegenseitig besser kennen zu lernen. Nicht einfach ausgeklammert wer-
den darf hierbei, dass der Gesuchsteller kraft der sich anscheinend inten-
sivierenden Bekanntschaft zum Beschwerdeführer inzwischen einen ver-
gleichsweise starken Bezug zur Schweiz aufweist. Abgesehen davon en-
den Besuche, deren Zweck so deklariert wird, in Wirklichkeit nicht selten
damit, dass die Beziehung (vorab aus Gründen des Zeitgewinns und der
Kostenersparnis) schon während des Besuchsaufenthalts oder einer Ver-
längerung desselben auf eine verbindlichere Basis (Ehe bzw. eingetrage-
ne Partnerschaft) gestellt wird. Zu beobachten sind aber auch Fälle, in
denen sich die Hoffnungen und Erwartungen der Beteiligten nicht erfüllen,
die Beziehung innert kürzester Zeit aufgegeben und vom eingereisten
Partner versucht wird, den weiteren Aufenthalt auf einer ganz anderen
rechtlichen Grundlage aufzubauen.
Am guten Willen des Beschwerdeführers ist sicherlich nicht zu zweifeln.
Zu bedenken gilt es allerdings, dass sich Gast und Gastgeber erst Mitte
Mai 2013 in Peru persönlich kennengelernt haben. Zuvor bestanden wäh-
rend knapp eineinhalb Jahren Kontakte über Messenger, Facebook, Sky-
pe und Whatsapp. Inzwischen hat der Beschwerdeführer seinen Freund
nochmals in seiner Heimat besucht, ansonsten kommunizieren die beiden
regelmässig über die erwähnten Medien. Wie lange eine Bekanntschaft
dauern muss, bis einer Visumserteilung keine Hinderungsgründe mehr
entgegenstehen, lässt sich nicht generell beantworten, zumal ausländer-
rechtliche Entscheide auf einer Gesamtbetrachtung beruhen. Vor dem
Hintergrund der kulturellen und geografischen Distanz ist indessen nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die geltend gemachte Verbunden-
heit in der Vernehmlassung relativiert; zumindest bezogen auf den jetzi-
gen Zeitpunkt bewegt sich die vorgenommene Interessenabwägung im
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Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Ebenso rechtfertigt es sich,
Vorsicht walten zu lassen, wenn es darum geht, mögliche Entwicklungen
in den Vorstellungen des Gesuchstellers über eine kurz- oder mittelfristige
Lebensplanung abzuschätzen.
8.5 Aufgrund dieser Darlegungen durfte das BFM demnach davon aus-
gehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach seinem Besuchs-
aufenthalt besteht. Zwar lässt sich dieser Prognose nicht zu einer gesi-
cherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung, auf welche wie mehrfach erwähnt ohnehin kein
Rechtsanspruch besteht, abzulehnen.
8.6 An der Richtigkeit dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache
nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer über einen ausgezeichne-
ten Leumund verfügt. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Ei-
genschaft als Gastgeber wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen.
Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gast-
gebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst
von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für ei-
ne fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gast-
geber kann denn auch nicht – mangels rechtlicher und faktischer Durch-
setzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten
(zum Ganzen siehe BVGE 2009/27 E. 9).
8.7 Der Wunsch des Beschwerdeführers, seinen Freund mittels des vor-
gesehenen Aufenthalts in der Schweiz besser kennen zu lernen, ist ver-
ständlich, aufgrund der vorgenommenen Beurteilung hat er ihn aber –
zumindest vorderhand – in dessen Heimat zu treffen. Aus den hier zur
Anwendung gelangenden ausländerrechtlichen Normen kann keine Ver-
pflichtung des Staates zu Massnahmen abgeleitet werden, Partnerinnen
und Partnern (unabhängig von deren sexuellen Ausrichtung) die Möglich-
keit einzuräumen, das Zusammenleben vorweg auf schweizerischem Ter-
ritorium zu erproben. Sollte zu gegebener Zeit eine eingetragene Partner-
schaft ins Auge gefasst werden, so wäre über die Einreise des Gastes –
nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkehren
– unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu
befinden.
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8.8 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 5.5 hiervor) liegen nicht vor.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 31. Oktober 2013 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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