B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5857/2010
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010.
C-5857/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am 23. November 1946 geborene, verheiratete und seit Frühling
1997 in Südafrika lebende Schweizer Bürgerin A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 in die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgen-
den: freiwillige Versicherung) aufgenommen (vgl. vorinstanzliche Akten
[im Folgenden: act.] 1 f.).
B.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 (in den vorinstanzlichen Akten nicht ent-
halten) beantragte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) eine provisorische
Rentenberechnung. Mit Schreiben vom 13. März 2007 teilte die SAK der
Beschwerdeführerin wunschgemäss die Resultate der provisorischen Be-
rechnung für sie und ihren Ehegatten im Falle eines Rentenvorbezugs
von einem Jahr ab dem 1. Dezember 2009 mit. Mit Schreiben vom
3. September 2007 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Anfrage und
fragte an, um wie viel die vorbezogene Rente gekürzt würde, wenn sie
gleichzeitig aus der freiwilligen Versicherung austreten und danach keine
weiteren Beiträge mehr leisten würde. Mit Antwortschreiben vom 29. Ok-
tober 2007 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass Bei-
träge, die nach einem Rentenvorbezug entrichtet würden, keinen Einfluss
mehr auf die Rentenhöhe hätten, und ergänzte zudem, dass im Gegen-
satz zu ihr vorbeziehende Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bis zum
Erreichen der regulären Altersgrenze Beiträge bezahlen müssten (vgl.
act. 9 S. 2-5).
C.
In ihrer Eingabe vom 15. Juni 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin die
Vorinstanz um Zustellung der Anmeldeformulare zwecks Rentenvorbe-
zugs um ein Jahr (vgl. act. 3, untere Hälfte), die sie in der Folge offenbar
eingereicht hat (in den vorinstanzlichen Akten nicht enthalten). Mit Ren-
tenverfügung vom 25. November 2009 sprach die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2009 gestützt auf ei-
ne anrechenbare Beitragsdauer von 42 Jahren und ein massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 50'616.- mit Kürzungen we-
gen Rentenvorbezugs eine monatliche Rente von Fr. 1'676.- zu (vgl.
act. 7).
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Seite 3
D.
Am 30. März 2010 erliess die Vorinstanz die Beitragsverfügung der frei-
willigen Versicherung für das Jahr 2009, mit welcher die Beschwerde-
führerin aufgefordert wurde, einen Betrag von Fr. 918.75 zu leisten (vgl.
act. 8).
E.
Gegen die Verfügung vom 30. März 2010 erhob die Beschwerdeführerin
am 15. April 2010 Einsprache bei der Vorinstanz. Im Wesentlichen mach-
te sie geltend, gemäss der Auskunft der SAK vom 29. Oktober 2007 müs-
se sie keine Beiträge mehr bezahlen, da sich ihr Wohnsitz nicht in der
Schweiz befinde (vgl. act. 9).
F.
Unter Beilage eines Rücktrittsformulars teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Mai 2010 mit, dass sie – um von
der Beitragspflicht befreit zu sein – von der freiwilligen Versicherung hätte
zurücktreten müssen, wobei die Beiträge für das Jahr 2009 ohnehin be-
zahlt werden müssten, da diese bei der Rentenberechnung der Be-
schwerdeführerin ebenfalls mitberücksichtigt worden seien. Sie habe
allerdings die Möglichkeit, mit Wirkung ab dem 30. Juni 2010 von der
freiwilligen Versicherung zurückzutreten (vgl. act. 10).
G.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2010 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre
Einsprache vom 15. April 2010 und beantragte, der Rücktritt sei mit Wir-
kung ab dem 30. September 2009, mindestens aber ab dem 31. Dezem-
ber 2009 zu anerkennen. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, die
Vorinstanz habe in ihrer Auskunft vom 29. Oktober 2007 nicht erwähnt,
dass ein förmlich erklärter Austritt aus der freiwilligen Versicherung Be-
dingung für die Prämienbefreiung sei. Zudem sei diesem Informations-
schreiben kein Austrittsformular beigelegt gewesen. Sie habe für die
falsche bzw. unterlassene Information nicht einzustehen. Zudem bestritt
sie, dass die Rentenberechnung der Vorinstanz die Beiträge für das Jahr
2009 einbezogen habe, seien doch diese im letzten Auszug aus ihrem in-
dividuellen Konto (IK) nicht aufgeführt (vgl. act. 11).
H.
Mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 wies die Vorinstanz die gegen
die Beitragsverfügung erhobene Einsprache vom 15. April 2010 ab – mit
der sinngemässen Begründung, es bestehe keine gesetzliche Pflicht, auf
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die Möglichkeit des Rücktritts hinzuweisen. Die Tatsache, dass Beitrags-
zahlungen nach Beginn des Vorbezugs nicht mehr rentenbildend seien,
vermöge daran nichts zu ändern. Die Beiträge an die freiwillige Versiche-
rung blieben bis zum erklärten Rücktritt per 30. Juni 2010 geschuldet (vgl.
act. 12).
I.
Mit Eingabe vom 19. August 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzu-
heben und es sei festzustellen, dass sie per 30. September 2009 oder
per 31. Dezember 2009 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschieden
sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei inakzeptabel,
dass ihr trotz mehreren Anfragen zur Beitragspflicht keine klaren Antwor-
ten und keine weiteren Hinweise gegeben worden seien.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2010 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Ein-
spracheverfügung vom 28. Juli 2010. Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, dass mit Auskunft vom 29. Oktober 2007 darauf aufmerk-
sam gemacht worden sei, dass im Ausland wohnhafte Personen keinem
Versicherungszwang unterstellt seien. Gemäss der am 15. Juni 2010 bei
der SAK eingegangenen Rücktrittserklärung sei der Austritt per 30. Juni
2010 festgesetzt worden. Beitragszeiten bis Ende November 2009 seien
rentenbildend, Beiträge nach Beginn des Rentenvorbezugs bis zum Aus-
trittsdatum vom 30. Juni 2010 beeinflussten die Rentenhöhe hingegen
nicht mehr.
K.
Mit Replik vom 24. Dezember 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde fest, beantragte jedoch, dass der Rücktritt aus der freiwilli-
gen Versicherung auf den 1. Dezember 2009 festgelegt werde.
L.
Mit Duplik vom 18. Januar 2011 bestätigte die Vorinstanz ihre Anträge
und deren Begründungen.
M.
Am 27. Januar 2011 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer
Instruktionsmassnahmen geschlossen.
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Seite 5
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zur Beurteilung der gegen den Einspracheentscheid vom
28. Juli 2010 erhobenen Beschwerde vom 19. August 2010 zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG grundsätzlich
beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Aus-
gangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des
Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mit-
hin – im Rahmen der Parteianträge – nur das in der Verfügung geregelte
Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfü-
gung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig
(vgl. etwa FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 46, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
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Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und
611 ff.).
1.4.1 Vom Anfechtungsgegenstand, der durch die angefochtene Verfü-
gung bestimmt wird, ist der Streitgegenstand zu unterscheiden. Im Be-
reich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand
das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung be-
stimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebe-
gehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (vgl.
BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 44 ff.).
1.4.2 Die Verfügung vom 30. März 2010 und der angefochtene Ein-
spracheentscheid vom 28. Juli 2010 regeln lediglich die Festsetzung der
Versicherungsbeiträge für das Jahr 2009. Nicht Gegenstand dieser Ent-
scheide und damit nicht vom Anfechtungsgegenstand umfasst sind ins-
besondere die Versicherungsbeiträge für das Jahr 2010 (1. Januar 2010
bis 30. Juni 2010), die mit (nicht angefochtener) Verfügung vom 7. Sep-
tember 2010 festgesetzt worden sind (vgl. act. 15), die Höhe der rechts-
kräftig per 1. Dezember 2009 zugesprochenen Altersrente und eine allfäl-
lige spätere Anpassung bzw. Neufestsetzung des Rentenbeginns und der
Rentenhöhe. Soweit sich die Anträge der Beschwerdeführerin ausserhalb
des Anfechtungsgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bewegen, ist darauf nicht einzutreten.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Begehren, es sei festzustellen,
wann die Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung ausge-
schieden sei, ist doch die Frage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens
der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung ohnehin im
Rahmen der Prüfung zu beantworten, ob die Vorinstanz mit Verfügung
vom 30. März 2010 (act. 8) zu Recht für das Jahr 2009 Beiträge einver-
langt hat (zum Grundsatz der Subsidiarität von Feststellungsbegehren
etwa BGE 131 I 166 E. 1.4).
1.5 Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf im Übrigen einzutreten.
2.
Da die Beschwerdeführerin Schweizer Staatsangehörige ist, ist vorlie-
gend ausschliesslich schweizerisches Recht anzuwenden.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
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des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 30. März 2010) eingetrete-
nen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend jene gesetzli-
chen Bestimmungen anwendbar, welche für den strittigen Beitragszeit-
raum, das Beitragsjahr 2009, Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3,
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes-
gericht] H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2179/2007 vom 7. Juni 2010 E. 3.5).
Für das vorliegende Verfahren sind deshalb insbesondere die ab dem 1.
Januar 2008 geltenden Fassungen des ATSG, des AHVG, der Verord-
nung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) und der Verordnung vom 31.
Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,
SR 831.101) anwendbar.
3.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK zu Recht die Beschwerdeführerin zur
Bezahlung von Versicherungsbeiträgen für das Jahr 2009 verpflichtet hat.
Dazu sind vorweg die einschlägigen rechtlichen Grundlagen aufzuzeigen.
3.1
3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie un-
mittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren
obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat hat von der Kompetenz,
ergänzende Vorschriften zu erlassen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG), mit Er-
lass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (VFV) und der der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101), deren einschlägige Bestimmungen Anwendung fin-
den, soweit die VFV keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 25
VFV), Gebrauch gemacht.
C-5857/2010
Seite 8
3.1.2 Da die VFV keine abweichenden Bestimmungen betreffend den
Rentenbeginn sowie den Rentenvorbezug beinhaltet, gelangen bei der
freiwilligen Versicherung die entsprechenden Bestimmungen der obligato-
rischen Versicherung sinngemäss zur Anwendung. Dementsprechend
bestimmt sich die Entstehung des Rentenanspruchs sowie die Rentenbe-
rechnung nach denselben Regeln, und der Rentenvorbezug befreit die
Versicherten während der Unterstellung unter die freiwillige Versicherung
ebenfalls nicht von der Beitragspflicht. Wie es der Name allerdings bereits
andeutet, erfolgt die Unterstellung auf freiwilliger Basis, so dass sich die
Versicherten – im Gegensatz zu denjenigen der obligatorischen Versiche-
rung – bei Rentenvorbezug auf eigenen Wunsch der Beitragspflicht ent-
ziehen können, indem sie von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
Demnach beginnt die Beitragspflicht mit dem Beitritt zur freiwilligen Versi-
cherung und endet entweder mit dem Ausscheiden (Rücktritt/Ausschluss)
oder mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters (vgl. Art. 1a Abs. 1
AHVG, Art. 2 Abs. 1-3 AHVG, Art. 21 AHVG sowie Art. 40 AHVG; Art. 7 ff.
VFV, Art. 12 f. VFV sowie Art. 13a Abs. 1 und 2 VFV).
3.1.3 Der Rücktritt von der freiwilligen Versicherung kann jederzeit auf
das Ende eines Quartals erfolgen (Art. 12 VFV). Ab dem Rücktritt entfal-
len sämtliche bisherigen Pflichten der versicherten Person gegenüber der
freiwilligen Versicherung. Hingegen verlieren versicherte Personen, die
von der freiwilligen Versicherung zurückgetreten (oder ausgeschlossen
worden) sind, ihren Anspruch auf AHV/IV-Renten aufgrund der von ihnen
bezahlten Beiträgen an die obligatorische und/oder freiwillige Versiche-
rung nicht.
3.2 Wie bereits erwähnt ist die Frage des Ausscheidens der Beschwerde-
führerin aus der freiwilligen Versicherung relevant für die Beantwortung
der Frage, ob sie für das (gesamte) Jahr 2009 die von der Vorinstanz ver-
fügten Beiträge zu leisten hat.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 19. August 2010
geltend, dass aufgrund der mangelhaften Auskünfte seitens der Vorin-
stanz davon auszugehen sei, dass sie per 30. September 2009, eventua-
liter per 31. Dezember 2009 von der freiwilligen Versicherung zurückge-
treten sei. In der Replik passte sie ihren diesbezüglichen Antrag insofern
an, als sie geltend machte, der Austritt sei per 1. Dezember 2009 erfolgt.
Die Beschwerdeführerin brachte bereits in ihrem Schreiben vom 3. Sep-
tember 2007 (vgl. act. 9 S. 3) zum Ausdruck, dass sie nur bis zum Zeit-
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punkt des Rentenvorbezugs Beiträge leisten, also auf diesen Zeitpunkt
aus der freiwilligen Versicherung zurücktreten wollte. Die Vorinstanz hat
im Antwortschreiben vom 29. September 2007 (act. 9 S. 2) in dieser Hin-
sicht mitgeteilt, dass – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – vorbezie-
hende Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bis zum Erreichen der regu-
lären Altersgrenze Beiträge bezahlen müssen.
Aus dieser Auskunft der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin geschlos-
sen, dass sie – anders als Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – mit
dem Beginn des Rentenvorbezugs (1. Dezember 2009, vgl. act. 7) nicht
mehr beitragspflichtig sein würde, mithin auf diesen Zeitpunkt ohne Wei-
teres, insbesondere ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung aus der frei-
willigen Versicherung ausscheiden würde.
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Vertrauen der Beschwerdeführerin in
die Auskunft der Vorinstanz vom 29. September 2007 aus Sicht von Treu
und Glauben zu schützen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Aus-
kunft der Vorinstanz Art. 12 VFV widersprach und damit unrichtig war, er-
laubt diese Bestimmung doch nur den Rücktritt auf Ende eines Quartals
durch entsprechende Erklärung der versicherten Person.
4.1 Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [SR 101]) gibt einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten
Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder
Empfehlungen einer Behörde, wenn (a) die Behörde in einer konkreten
Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (b) die Be-
hörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, (c) der
Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konn-
te, (d) er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge-
troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können,
und (e) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände-
rung erfahren hat (Urteil 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010, E. 4.2; BGE
131 II 627 E. 6.1; BGE 131 V 472 E. 5). Diese Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein (BGE 129 I 161 E. 4.3).
4.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Anrufung des Vertrau-
ensschutzes gegeben. Angesichts der Formulierung im Antwortschreiben
der Vorinstanz vom 29. September 2007 und dem Umstand, dass trotz
entsprechenden Ausführungen in der Anfrage der Beschwerdeführerin
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vom 3. September 2007 mit keinem Wort auf die Voraussetzungen eines
Rücktritts aus der freiwilligen Versicherung eingegangen und auch kein
Rücktrittsformular beigelegt wurde, durfte die Beschwerdeführerin darauf
vertrauen, dass sie ohne Weiteres mit dem Beginn des Rentenvorbezugs
von der Beitragszahlung befreit bzw. aus der Versicherung entlassen sein
würde. Die vorbehaltlose Auskunft der Vorinstanz betraf die konkrete Si-
tuation der Beschwerdeführerin im Falle eines Vorbezugs und wurde von
einer Mitarbeiterin der für die Durchführung der freiwilligen Versicherung
zuständigen Behörde (SAK) abgegeben. Die Unrichtigkeit der Auskunft
war für die Beschwerdeführerin als juristischen Laien nicht ohne Weiteres
erkennbar, wären doch vertiefte Abklärungen über die Unterschiede zwi-
schen der obligatorischen und der freiwilligen Versicherung erforderlich
gewesen. Die Beschwerdeführerin hat es im Vertrauen auf diese Auskunft
unterlassen, rechtzeitig den Rücktritt aus der freiwilligen Versicherung zu
erklären – was nachträglich nicht mehr zu korrigieren ist. Da auch die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen seit der Auskunftserteilung
keine Änderung erfahren haben, ist die Beschwerdeführerin in ihrem Ver-
trauen in die unrichtige Auskunft zu schützen.
4.3 Die Anerkennung des Vertrauensschutzes bewirkt namentlich, dass
die unrichtige Auskunft einer Behörde eine vom materiellen Recht abwei-
chende, der Auskunft entsprechende Behandlung des Betroffenen gebie-
tet (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-523/2012 vom 11.
Juli 2012 E. 6.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist daher davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin entgegen Art. 12 VFV bereits per Ende No-
vember 2009 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschieden ist und ab
Dezember 2009 nicht mehr beitragspflichtig war.
4.4 Darüber hinaus ist zu betonen, dass die Vorinstanz aufgrund von
Art. 27 ATSG (Aufklärung und Beratung) dazu verpflichtet gewesen sein
dürfte, die Beschwerdeführerin über die Folgen des Verbleibens in der
Versicherung nach Beginn des Rentenvorbezugs zu informieren, brachte
dies doch für die Beschwerdeführerin keine Vorteile, sondern nur Nachtei-
le, und ergibt sich eindeutig aus den Akten, dass sie aus der Versiche-
rung ausgetreten wäre, wenn sie die erforderlichen Informationen gehabt
hätte (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
7782/2009 vom 24. Mai 2012 E. 5.5 f., mit Hinweisen).
4.5 Da die Frage, ob die mit Verfügung vom 7. September 2010 (act. 15)
festgesetzten Beiträge für das Jahr 2010 unter diesen Umständen ge-
schuldet sind, ausserhalb des Streitgegenstands liegt (vgl. E. 1.4.2 hier-
C-5857/2010
Seite 11
vor), wird es Sache der Vorinstanz sein, über die Auswirkungen des vor-
liegenden Urteils auf diese Verfügung zu befinden – sei es von Amtes
wegen oder auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin.
5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem
angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 bzw. der Verfü-
gung vom 30. März 2010 zu Unrecht AHV-Beiträge für das gesamte Jahr
2009 erhoben hat. Geschuldet sind bloss Beiträge für die Zeit von Januar
bis November 2009. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit dar-
auf eingetreten werden kann, und die Verfügung vom 30. März 2010 so-
wie der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 sind aufzuheben. Zudem
ist die Sache an die Vorinstanz zu überweisen, damit sie als zuständige
Fachinstanz die Beiträge für die genannte Zeit neu festlege (vgl. Art. 8
Abs. 1 VwVG).
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der im Wesentlichen
obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine
verhältnismässig hohe Kosten entstanden, so dass ihr keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist. Auch die unterliegende Vorinstanz hat kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-5857/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfügung vom 30. März 2010 sowie der Einspracheentscheid vom
28. Juli 2010 werden aufgehoben.
3.
Die Sache wird an die Vorinstanz überwiesen, damit sie die AHV-Beiträge
der Beschwerdeführerin für die Zeit von Januar bis November 2009 fest-
lege.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
C-5857/2010
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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