B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5857/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rückvergütung Beiträge
(Einspracheentscheid vom 13. April 2015).
C-5857/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1949 geborene X.________ ist Staatsangehöriger von
Kosovo (SAK-act. 24) und lebt in seiner Heimat. In der Zeit zwischen 1976
und 1983 hatte er mit Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet und Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) entrichtet (SAK-act. 31 und 25). Mit Datum vom 23. Juni 2014
beantragte er die Rückvergütung von AHV-Beiträgen (SAK-act. 23). Die
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) sprach ihm mit Verfügung vom
21. Januar 2015 den Rückvergütungsbetrag von CHF 10‘517.55 zu (SAK-
act. 21), den sie am 5. Februar 2015 überweisen liess (SAK-act. 28).
X.________ machte mit Einsprache vom 2. Februar 2015 geltend, in der
Verfügung werde nicht im Detail ausgewiesen, welche Beiträge pro Monat
für die einzelnen Versicherungen (AHV, IV, Krankenversicherung etc.) ab-
gezogen worden seien. Dies zeige, dass der Rückerstattungsbetrag nicht
aufgrund der tatsächlich geleisteten Beiträge berechnet beziehungsweise
unrichtig sei (SAK-act. 30). In ihrem Einspracheentscheid vom 13. April
2015 erläuterte die SAK die vorgenommene Berechnung und wies erneut
darauf hin, dass nur AHV-Beiträge zurückerstattet werden könnten. Sie be-
stätigte ihre Verfügung vom 21. Januar 2015 und wies die Einsprache ab
(SAK-act. 32). Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 erkundigte sich X.________
nach dem Stand des Einspracheverfahrens, worauf ihm die SAK den Ein-
spracheentscheid vom 13. April 2015 mit Datum vom 15. Juli 2015 erneut
(nun jedoch per Einschreiben mit Rückschein) zusandte (SAK-act. 36).
B.
Mit Beschwerde vom 11. September 2015 machte X.________ geltend,
der Rückvergütungsbetrag sei falsch berechnet worden. Die Verfügung sei
ihm zweimal zugesandt worden, mit unterschiedlichen Berechnungen.
Weiter seien ihm die Arbeitgeberbeiträge und die Beiträge an die Kranken-
versicherung nicht beziehungsweise nicht vollständig zurückerstattet wor-
den (act. 1 und 4).
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2016 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Der zurückerstattete Betrag von CHF
10‘517.55 entspreche dem Total der vom Beschwerdeführer bezahlten
AHV-Beiträge (act. 8).
D.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 leitete die Vorinstanz eine Stellungnahme
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des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2016 weiter (act. 10). Darin führte er
aus, er bestreite die Richtigkeit des von der Vorinstanz ihrer Berechnung
zugrunde gelegten Einkommens (von Total CHF 125‘209.- für die Jahre
1976 bis 1983) nicht. Die Rückerstattungsberechnung sei aber zu seinen
Ungunsten ausgefallen, insbesondere weil zu Unrecht nicht auf das im
Zeitpunkt der Beitragsleistung geltende Recht abgestellt worden sei.
E.
Mit Duplik vom 27. Juli 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde fest (act. 12).
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31,
32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestim-
mungen des ATSG (SR 830.1).
2.
Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Be-
schwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben. Ist die Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu beurteilen, ist
auf die im Zeitpunkt der Antragstellung (vorliegend am 23. Juni 2014) gel-
tenden Bestimmungen abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil BVGer C-
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5012/2014 vom 25. März 2015 E. 3.1). Entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers ist deshalb nicht das Recht massgebend, welches im
Zeitpunkt der Leistung der Beiträge in Kraft stand.
3.1 Ausländer sowie ihre Hinterlassenen haben gemäss Art. 18 Abs. 2
AHVG grundsätzlich nur Anspruch auf eine Alters- oder Hinterlassenen-
rente, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz haben (Satz 1). Eine zwischenstaatliche Vereinbarung, die den
Export Altersrente vorsieht, besteht zwischen dem Kosovo und der
Schweiz seit dem 1. April 2010 nicht mehr (BGE 139 V 263).
3.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz
im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5,
6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Satz 1). Satz 2
beauftragt den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten, insbesondere
das Ausmass der Rückvergütung. Dazu hat der Bundesrat die Verordnung
vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an
die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV
[SR 831.131.12]) erlassen.
3.2.1 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten
AHV-Beiträge – ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG –
voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres ge-
leistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge
können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach
endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber
als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen
Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rück-
vergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vor-
behältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).
3.2.2 Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszei-
ten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden.
Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen (Art. 6 RV-AHV).
Nach Art. 7 RV-AHV geht der Anspruch auf Rückvergütung unter mit dem
Tod des Berechtigten. Er verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem
Versicherungsfall.
3.3 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, in welche die für
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die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetra-
gen werden (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG; Art. 137 ff. AHVV [SR 831.101];
zu den Voraussetzungen einer Kontenberichtigung siehe Art. 141 AHVV
und BGE 117 V 261 E. 3a).
4.
Unbestritten ist, dass die Voraussetzungen für eine Rückvergütung erfüllt
sind und der Beschwerdeführer zwischen 1976 und 1983 ein beitrags-
pflichtiges Einkommen von CHF 125‘209.- erzielt hat. Umstritten ist ledig-
lich, ob bei der Berechnung alle dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten-
den Beiträge berücksichtigt worden sind.
4.1 Im individuellen Konto ist namentlich das Beitragsjahr und die Beitrags-
dauer in Monaten sowie das Jahreseinkommen in Franken einzutragen
(Art. 140 Abs. 1 Bst. d und e AHVV). Die monatlich geleisteten Beiträge
sind hingegen nicht zu erfassen. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem
Gesetz. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG wird vom Einkommen aus unselb-
ständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 4.2 % erhoben (Arbeitnehmer-
beitrag). Der Arbeitgeberbeitrag beträgt gemäss Art. 13 AHVG ebenfalls
4.2 %. Der Rückerstattung unterliegt sowohl der Arbeitnehmer- als auch
der Arbeitgeberbeitrag (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG). Massgebend ist somit
ein Beitragssatz von 8.4 %.
4.2 Die vom Beschwerdeführer und seinen Arbeitgebern für die Jahre 1976
bis 1983 geleisteten Beiträge betragen CHF 10‘517.55 (125‘209 x 8.4 % =
10‘517.56). Der Rückerstattungsbetrag von CHF 10‘517.55 stimmt sowohl
mit der in der Verfügung aufgeführten Berechnung als auch mit derjenigen
im Einspracheentscheid überein. Die Vorbringen, die Vorinstanz habe den
Betrag im Verlaufe des Verfahrens unterschiedlich berechnet, lässt sich
aufgrund der Akten nicht bestätigen.
4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, unterliegen nur die AHV-
Beiträge einer Rückerstattung. Die Beiträge an die Invalidenversicherung
können ebenso wenig zurückerstattet werden wie die Beiträge an die Er-
werbsersatzordnung, an die Arbeitslosenversicherung oder an die Kran-
kenversicherung (vgl. BVGE 2016/6 E. 5.5.1 [mit Hinweisen] und E. 5.6.3).
Das IVG (SR 831.20), die EO (SR 834.1), das AVIG (SR 837.0) und das
KVG (SR 832.10) sehen – im Unterschied zum AHVG – eine Rückerstat-
tung der Beiträge an Ausländerinnen und Ausländer, die definitiv in ihre
Heimat zurückgekehrt sind, nicht vor. Ob die SAK überhaupt zuständig
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wäre, über eine Rückerstattung von Krankenkassenprämien zu befinden,
kann daher offenbleiben.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Rückvergü-
tungsbetrag korrekt ermittelt hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom
13. April 2015 erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbe-
gründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl.
Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Seite 8
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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