Abtei lung II I
C-586/2008
{T 1/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Franziska
Schneider , Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
Kanton Bern, 3000 Bern,
handelnd durch den Regierungsrat des Kantons Bern,
Postgasse 68, 3011 Bern,
und dieser vertreten durch die Erziehungsdirektion des
Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bernische Lehrerversicherungskasse, Unterdorfstr. 5,
Postfach, 3072 Ostermundigen 2,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Walser,
Paulstrasse 5, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin,
Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht,
Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen 2
Vorinstanz,
BVG Aufsicht.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-586/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 genehmigte das Amt für Sozial -
versicherung und Stiftungsaufsicht (nachfolgend die Aufsichtsbehörde
oder die Vorinstanz) das Teilliquidationsreglement vom 21. November
2007 der Bernischen Lehrerversicherungskasse (nachfolgend die Vor-
sorgeeinrichtung oder die Beschwerdegegnerin; Dispositivziffer 1) und
wies diese an, die Destinatäre hierüber in geeigneter Form unter Hin-
weis auf die Rechtsmittelbelehrung zu informieren (Dispositivziffer 2)
und sich vor Vollzug einer allfälligen Teilliquidation bei ihr, der Auf-
sichtsbehörde, unter anderem zu vergewissern, dass keine Beschwer-
de eingereicht worden ist (Dispositivziffer 3). Sie begründete ihre Ver-
fügung damit, dass das geprüfte Teilliquidationsreglement den gesetz-
lichen Vorschriften entspreche und die Genehmigung daher erteilt wer-
den könne.
B.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 erhob der Kanton Bern, handelnd
durch dessen Regierungsrat und vertreten durch die Erziehungsdirek-
tion (nachfolgend der Beschwerdeführer), Beschwerde gegen die Ver-
fügung der Aufsichtsbehörde vom 5. Dezember 2007 und beantragte
deren Aufhebung.
Zur Begründung seines Antrages machte der Beschwerdeführer gel-
tend, die Vorinstanz habe die Genehmigung des Teilliquidationsregle-
ments erteilt, ohne dass der durch die Erziehungsdirektion vertretene
Regierungsrat sein Einverständnis dazu gegeben habe. Mit der Ge-
nehmigungsverfügung sei jenem die Möglichkeit der Einflussnahme
genommen worden. Aus den Kontakten mit der Erziehungsdirektion
hätte die Vorinstanz wissen müssen, dass diese Vorbehalte gegen
den Inhalt der Entwürfe des Reglements gehabt habe. Noch am 30.
November 2007 habe die Erziehungsdirektion die Beschwerdegegne-
rin gebeten, Differenzen über den Inhalt des Reglementsentwurfs zu
klären und diese daran erinnert, dass eine Genehmigung des Regie-
rungsrates nötig sei. Die konkrete Ausgestaltung des Reglements
habe Auswirkungen auf die Bildungs-, Personal-, und Finanzpolitik des
Kantons. Durch die absehbare Verminderung der Anzahl Klassen
müssten mehr Lehrkräfte entlassen werden, was eine Auswirkung auf
das BVG haben werde; an die Teilliquidationen der Beschwerdegegne-
rin seien deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen. Die vorgesehenen
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Voraussetzungen der Teilliquidation seien nicht auf diese kantonalen
Anliegen abgestimmt worden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe die Vorinstanz in unzulässiger
Weise in die Zuständigkeitsordnung der Vorsorgeeinrichtung und in die
Verbandsaufsicht des Kantons eingegriffen, indem vor Erlass der Ver-
fügung die (kantonale) Genehmigung des Regierungsrates nicht ein-
geholt worden sei, welche der bundesrechtlichen Genehmigung durch
die Vorinstanz vorgeschoben sei. Kantonal sei eben ein zweistufiges
Verfahren vorgesehen, wenn Rechte und Pflichten von Versicherten
betroffen seien. Auch wenn das kantonale Gesetz über die Bernische
Lehrerversicherungskasse lediglich das Vorsorgereglement und das
Anschlussreglement nenne, welche dem Regierungsrat zur Genehmi-
gung unterbreitet werden müsse, gehöre wegen seines Inhalts auch
das Teilliquidationsreglement dazu (act. 1).
C.
C.a Mit Stellungnahme vom 25. März 2008 (vgl. act. 7) liess die Be-
schwerdegegnerin hauptsächlich beantragen, es sei auf die Beschwer-
de nicht einzutreten und eventuell, es sei die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne. Dabei machte sie im Wesent-
lichen geltend, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene
Verfügung weder besonders berührt sei noch an deren Aufhebung ein
schutzwürdiges Interesse habe, mithin also nicht beschwerdelegiti -
miert sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Freiheit in der
Gestaltung seiner Bildungs- und Personalpolitik sei durch die Durch-
führung einer Teilliquidation, welche ausschliesslich Sache der betrof -
fenen Vorsorgeeinrichtung sei, weder tangiert noch eingeschränkt. Zu-
dem ändere sich der Deckungsgrad der Beschwerdegegnerin im Falle
von Teilliquidationen entgegen der Befürchtung des Beschwerdefüh-
rers gerade nicht, da die Beschwerdegegnerin nach dem Grundsatz
der Bilanzierung in geschlossener Kasse geführt werde und sie somit
im Falle einer Teilliquidation versicherungstechnische Fehlbeträge an-
teilsmässig abziehen dürfe. Damit werde die finanzielle Situation des
Beschwerdeführers nicht belastet. Hinzu komme in formeller Hinsicht,
dass der Beschwerdeführer die Verletzung von kantonalrechtlichen Be-
stimmungen rüge, welche ausserhalb der vorsorgerechtlichen Rege-
lungen des Bundesrechts stünden. Damit bestehe ein weiterer Grund,
dass auf die vorliegende Beschwerde, mit welcher nur die Verletzung
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von Bundesrecht gerügt werden dürfe, nicht eingetreten werden kön-
ne.
Falls das Gericht wider Erwarten auf die Beschwerde eintreten sollte,
so sei nach Ansicht der Beschwerdegegnerin keine Verletzung von
Bundesrecht auszumachen. So habe die Vorinstanz als zuständige Be-
hörde für die Genehmigung des Reglements nicht auf eine andere Be-
hörde Rücksicht nehmen müssen. Auch die bundesrechtlich geforderte
Parität sei eingehalten worden, da das Reglement von der paritätisch
zusammengesetzten Verwaltungskommission erlassen worden sei.
Das vom Beschwerdeführer geforderte Mitbestimmungsrecht gründe
einzig auf einer kantonalen Regelung. Dabei sei das kantonale Recht,
welches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden könne,
auch nicht verletzt worden, da der Regierungsrat nach kantonalem
Recht nur das Vorsorgereglement und das Anschlussreglement geneh-
migen müsse, und nicht auch das Teilliquidationsreglement, auf wel-
ches im Übrigen das Vorsorgereglement im vorliegenden Fall aus-
drücklich verweise. Schliesslich sei das Teilliquidationsreglement auch
inhaltlich nicht zu beanstanden.
C.b Mit Vernehmlassung vom 3. April 2008 beantragte auch die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit
darauf überhaupt einzutreten sei. Dabei führte sie im Wesentlichen
aus, dass auf die Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden
könne, da der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert sei. Dies
sei er deshalb nicht, weil der Kanton im Genehmigungsverfahren ge-
mäss BVG als Teilnehmer nicht vorgesehen sei. Ob er im kantonalen
Verfahren, welches der Unterbreitung des Reglements vorgelagert sei,
begrüsst werden müsse oder nicht, sei für die Vorinstanz ohne Belang.
Da der Regierungsrat nicht Partei im Genehmigungsverfahren sei, sei
er nicht Verfügungsadressat, womit bereits eine Voraussetzung für die
Beschwerdelegitimation nicht erfüllt sei. Hinzu komme, dass der Kan-
ton vorliegend nicht gleich oder ähnlich betroffen sei wie eine Privat-
person. Das Schaffen von guten wirtschaftlichen Bedingungen oder fi -
nanzielle Interessen genügten nicht, womit eine weitere Legitimations-
voraussetzung fehle.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wies die Vorinstanz darauf hin, dass
ihr das vom paritätischen Organ der Beschwerdegegnerin einstimmig
verabschiedete Teilliquidationsreglement am 22. November 2007 zur
definitiven Genehmigung eingereicht worden sei. Die Genehmigungs-
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verfügung habe sich dann mit der Orientierungskopie eines Schrei-
bens der Erziehungsdirektion an die Beschwerdegegnerin gekreuzt, in
welchem von noch bestehenden Differenzen die Rede gewesen sei.
Nach Erlass der Verfügung sei von Seiten der Erziehungsdirektion ein
Gesuch um Wiedererwägung gestellt worden, auf welches die Vorins-
tanz nicht eingetreten sei (act. 8).
D.
Mit Replik vom 28. Mai 2008 bestätigte der Beschwerdeführer seine
Anträge und deren Begründung. Zudem machte er im Wesentlichen
geltend, dass der Kanton durch die angefochtene Verfügung in erster
Linie als Träger der Vorsorgeeinrichtung und nicht in seinen hoheitli-
chen Interessen berührt sei. Er sei seiner Kompetenzen beraubt und
vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Dabei gehe es ihm weniger
um eine inhaltliche Einflussnahme als um die Gewährung des rechtli -
chen Gehörs. Das Teilliquidationsreglement regle die mit der Versiche-
rung verbundenen Rechte und Pflichten; der Kanton müsse dazu Stel-
lung nehmen dürfen, weil er in bildungs- und finanzpolitischer Hinsicht
ein Interesse habe, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation
hoch angesetzt würden und somit viele Versicherte mit der vollen Frei-
zügigkeitsleistung austreten könnten (act. 13).
E.
E.a Mit Duplik vom 24. Juni 2008 bestätigte die Vorinstanz ihrerseits
ihre Rechtsbegehren und die Begründung ihrer Vernehmlassung. Zu-
dem wiederholte sie, dass es nicht ihre Aufgabe sei, die Zusammenar-
beit zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrer Trägerschaft zu koor-
dinieren, was der Beschwerdeführer verkenne. Die Trägerschaft der
Beschwerdegegnerin könne weder inhaltlich noch formell auf das auf-
sichtsrechtliche Genehmigungsverfahren Einfluss nehmen. Die Vorins-
tanz habe davon ausgehen können, dass allfällige interne Differenz-
verfahren abgeschlossen seien. Es habe kein Anlass bestanden, daran
zu zweifeln. Die Bestimmung, wonach betroffene, austretende Versi-
cherte bei Unterdeckung der Pensionskasse nicht die volle Freizügig-
keitsleistung erhalten, ergebe sich aus dem Bundesrecht und könne in
einem Teilliquidationsreglement nicht umgangen werden. Im Übrigen
gehe aus der Botschaft zur 1. BVG-Revision wie auch aus der Syste-
matik des BVG hervor, dass die Teilliquidationsbestimmungen sachlich
den organisatorischen Bestimmungen näher stünden als jenen der
Freizügigkeit (act. 15).
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E.b Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 bestätigte auch die Beschwerdegeg-
nerin ihre Rechtsbegehren. Zur Replik des Beschwerdeführers trug
sie vor, dass die berufliche Vorsorge für den Arbeitgeber zwar eine
wichtige Komponente der Anstellung bedeute, was aber nichts daran
ändere, dass es Sache der Vorsorgeeinrichtungen und nicht des Ar-
beitgebers sei, diese durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei ein Ar -
beitgeber unter mehreren, der Beschwerdegegnerin angeschlossenen
Arbeitgebern. Seine Interessen könne er deshalb im Rahmen seiner
Vertretung in der Verwaltungskommission der Beschwerdegegnerin
wahrnehmen. Es gehe aber nicht an, dem Arbeitgeber darüber hinaus
ein selbständiges Beschwerderecht für Geschäfte einzuräumen, die
wie der Erlass eines Teilliquidationsreglements vom Gesetzgeber aus-
drücklich der Vorsorgeeinrichtung übertragen worden sei. Im Übrigen
würden direkte finanzielle oder andere Interessen des Arbeitgebers
durch das Teilliquidationsreglement nicht berührt werden (act. 16).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu ge-
hören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der berufli -
chen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor-
ge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt in casu nicht vor.
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung
des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons
Bern vom 5. Dezember 2007, welche ohne Zweifel eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. Die Beschwerde ist frist- und formge-
recht eingegangen (Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Seite 6
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3.1 Im Rahmen der Eintretensfrage bestreiten sowohl die Vorinstanz
als auch die Beschwerdegegnerin die Beschwerdelegitimation des Be-
schwerdeführers. Dieser sei im Genehmigungsverfahren gemäss BVG
als Teilnehmer nicht vorgesehen und deshalb nicht Verfügungsadres-
sat. Des Weiteren sei er durch die angefochtene Verfügung weder be-
sonders berührt noch habe er an deren Aufhebung ein schutzwürdiges
Interesse. Das Schaffen von guten wirtschaftlichen Bedingungen, bil-
dungs-, personalpolitische oder finanzielle Interessen genügten nicht.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass auf
kantonaler Ebene ein zweistufiges Verfahren vorgesehen und die Ge-
nehmigung des Regierungsrates der bundesrechtlichen Genehmigung
vorgeschoben sei. Der Kanton sei als Träger der Vorsorgeeinrichtung
berührt und müsse seine Interessen auch bezüglich den Vorausset-
zungen für eine Teilliquidation wahren dürfen.
3.2 Die vorliegend umstrittene, zu prüfende Frage der Beschwerdele-
gitimation beurteilt sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Dass dem Be-
schwerdeführer das Recht zur Beschwerde gemäss Abs. 2 dieser Be-
stimmung durch ein anderes Bundesgesetz zur Wahrung spezifischer
öffentlicher Interessen eingeräumt wäre, wird zu Recht nicht vorge-
bracht.
Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die Verfügung besonders berührt ist
(Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung geltend machen kann (Bst. c). Diese (kumulativen) Kriterien
sollen die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des
allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechts-
schutzes unterstreichen. Der Beschwerdeführer muss einen prakti-
schen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des an-
gefochtenen Entscheids ziehen, das heisst seine Situation muss durch
den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden
können (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das relevante Inter -
esse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und braucht nicht
mit jenem übereinzustimmen, das durch die als verletzt bezeichnete
Norm geschützt wird. Es genügt, dass der Beschwerdeführer durch
den angefochtenen Entscheid „stärker als jedermann“ betroffen ist und
„in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsa-
che“ steht; die Voraussetzungen der Beziehungsnähe und des schutz-
würdigen Interesses hängen eng zusammen (vgl. BGE 135 II 172 E.
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2.1, Urteil des BGer 2C_527/2007 vom 13. Mai 2008 E. 5.3; BVGE
2007/20 E. 2.4.1; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskom-
mentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 48
N 10 f.).
Schliesslich bleibt hinsichtlich des Beschwerderechts von Gemeinwe-
sen zu erwähnen, dass diese gleich oder ähnlich wie ein Privater be -
troffen sein oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen
berührt sein müssen. Ungenügend ist etwa jedes beliebige, mit der Er-
füllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene fi -
nanzielle Interesse, so z.B. auch das allgemeine Interesse eines Kan-
tons, für einzelne Branchen gute wirtschaftliche Rahmenbedingungen
zu schaffen oder Steuerausfälle zu vermeiden (BGE 134 II 45 E. 2.2.1,
BGE 131 II 753 E. 4.3.2; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER a.a.O, Art.
48 N. 21).
3.3 Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer zunächst, er
hätte zu Unrecht keine Möglichkeit erhalten, am Verfahren vor der Vor-
instanz teilzunehmen, womit er die erste Voraussetzung der bundes-
rechtlichen Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) an-
spricht.
3.3.1 Bei diesem Vorverfahren handelte es sich in casu um das Ver-
fahren betreffend die Genehmigung des Teilliquidationsreglements
vom 21. November 2007 der Bernischen Lehrerversicherungskasse
(BLVK), einer Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts, welche im
kantonalbernischen Register für berufliche Vorsorge unter der Ord-
nungsnummer BE.0424 eingetragen ist und gemäss Art. 47 des kanto-
nalbernischen Gesetzes vom 14. Dezember 2004 über die BLVK
(BLVKG) der Aufsicht der Vorinstanz nach den Bestimmungen des
BVG untersteht. Im Zusammenhang mit der Teilliquidation schreibt
denn Art. 53b BVG auch vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen in ihren
Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidati-
on regeln (Abs. 1) und diese reglementarischen Vorschriften zur Teilli -
quidation von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen (Abs.
2). Indem die BLVK ihr Teilliquidationsreglement der Vorinstanz zur Ge-
nehmigung unterbreitet hat, hat sie die bundesrechtlichen Verfahrens-
vorschriften vollumfänglich beachtet.
3.3.2 Soweit die Vorinstanz in diesem Vorverfahren kantonale Bestim-
mungen angewandt hat, so kann deren Anwendung vom Bundesver-
waltungsgericht – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin,
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wonach im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Ver-
letzung von Bundesrecht gerügt werden dürfe - insofern überprüft wer-
den, als es den Aufsichtsbehörden gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG
obliegt, die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen
mit den gesetzlichen Vorschriften zu prüfen, und diese Normenkontrol-
le bei kantonalen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen eben
auch kantonale Erlasse umfassen kann. In dieser Hinsicht ist vorlie-
gend festzuhalten, dass der öffentlich-rechtliche Charakter der BLVK
zur Folge hat, dass mehrere Instanzen des kantonalen öffentlichen
Rechts kompetent sind, sich in verschiedener Hinsicht um die Belange
der BLVK zu kümmern. So wird die Kompetenzabgrenzung zwischen
diesen Akteuren, nämlich die Vorinstanz, der Grosse Rat des Kantons
Bern sowie der Regierungsrat (der im vorliegenden Fall als Vertreter
des Beschwerdeführers auftritt, seinerseits vertreten durch die
Erziehungsdirektion) im Antrag des Letztgenannten an den Grossen
Rat vom Oktober 2004 zur Revision der BLVK wie folgt umschrieben
(vgl. act. Beschwerdeführer B 3): der Grosse Rat definiert als
Gesetzgeber im Wesentlichen, wer grundsätzlich bei der BLVK zu
versichern ist, die Vorsorgeordnung (Grundzüge der Leistungen und
Beiträge) und die Grundzüge der Organisation und Aufgaben der
BLVK; der Regierungsrat seinerseits ist als Exekutive der Trägerschaft
der BLVK gemäss Art. 46 BLVKG verpflichtet, eine Trägerschaftsstrate-
gie zu formulieren (Abs. 3) und genehmigt im Rahmen seiner
Aufsichtstätigkeit das Vorsorgereglement (inkl. Genehmigung von
Massnahmen zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts) und das
Anschlussreglement (Abs. 2). Zudem hat er die Möglichkeit, als
Verordnungsgeber das Wahlverfahren der Delegierten (Abs. 1) und die
Zusammenarbeit mit der Verwaltungskommission der BLVK zu regeln,
indem er insbesondere für die Arbeitgebervertreter/innen ein
Anforderungsprofil erlässt (Abs. 4) und diese in die Verwal-
tungskommission wählt (Abs. 5). Daneben obliegt es wie gesagt der
Vorinstanz, die aufsichtsrechtlichen Aufgaben gemäss BVG wahrzu-
nehmen (Art. 47 BLVK).
3.3.3 Beim Teilliquidationsreglement der BLVK (BLVK-TLR), das der
Vorinstanz unterbreitet worden ist, handelt es sich weder um das Vor-
sorgereglement noch um das Anschlussreglement. Während das Vor-
sorgereglement der BLVK vom 4. Mai 2005 (BLVK-VR, vgl. act. Be-
schwerdeführer B 4) die Leistungen und Beiträge sowie die Rechte
und Pflichten der Versicherten umfassend regelt, sind im Teilliquidati -
onsreglement, welches sich auf die Delegationsregel von Art. 55a
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BLVK-VR abstützt, gemäss Art. 53b BVG die Voraussetzungen und
das Verfahren der Teilliquidation geregelt. Das Teilliquidationsregle-
ment wird vom BLVKG nicht erwähnt und gehört demzufolge weder
von der Bedeutung noch von der Sache her zu den Reglementen der
BLVK, welche dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten
sind. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang (vgl.
Duplik, zu Ziffer I. III/B/5, S. 3, act. 15) darauf hin, dass die Teilliquidati -
on bezeichnenderweise im Dritten Teil (Organisation) des BVG gere-
gelt ist und nicht im Zweiten Teil (Versicherung); auch in der Botschaft
zur 1. BVG-Revision wird sie im erläuternden Kapitel betreffend die
Verbesserungen der Organisation und Durchführung (vgl. Ziffer 2.7 in
BBl 2000 2667 ff.) behandelt, was von der Systematik her die sachlich
grössere Nähe zu den organisatorischen Bestimmungen über die Vor-
sorgeeinrichtungen als zu jenen der Freizügigkeit aufzeigt. Deshalb
sind diese Bestimmungen zur Teilliquidation im Übrigen vom FZG zum
BVG überführt worden (vgl. BBl 2000 2696), zumal eine klare Tren-
nung des Anspruchs auf Leistungen bei einem Einzelaustritt von den
Ansprüchen im Falle einer Teilliquidation beabsichtigt war.
Vielmehr muss das Teilliquidationsreglement – auch von der Bedeu-
tung her - den „weiteren“ Reglementen zugeordnet werden, welche die
Verwaltungskommission, in welcher der Regierungsrat durch die von
ihm gewählten Arbeitgebervertreter/innen vertreten ist, gemäss Art. 32
Abs. 1 Bst. e BLVKG erlässt, zumal diese gesetzliche Bestimmung
ausdrücklich die vom Regierungsrat zu genehmigenden Reglemente
(Bst. d) von eben jenen weiteren Reglementen unterscheidet.
3.3.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer – so-
weit er rügt, dass er zu Unrecht nicht am Genehmigungsverfahren vor
der Vorinstanz gemäss Art. 53b BVG habe teilnehmen können und
darin die Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt - nicht zu hören
ist. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung hierfür, womit die erste
Voraussetzung der bundesrechtlichen Beschwerdelegitimation (vgl.
Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) fehlt und auf die Beschwerde bereits aus
diesem Grunde nicht einzutreten ist.
3.4 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Begrün-
dung seiner Beschwerdelegitimation noch im Wesentlichen geltend,
dass die Ausgestaltung des Teilliquidationsreglements Auswirkungen
auf die Bildungs-, Personal- und Finanzpolitik des Kantons habe und
er deshalb von der angefochtenen Verfügung besonders berührt sei
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und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung habe, womit er
die beiden anderen Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl.
Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG) als erfüllt erachtet.
3.4.1 Wie jedoch die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom
25. März 2008 (vgl. act. 7) zu Recht ausführt, ist vorliegend nicht ein-
zusehen, inwiefern die kantonale Bildungs- und Personalpolitik durch
das Teilliquidationsreglement der BVLK betroffen, geschweige denn
eingeschränkt sein könnte. Die bildungspolitische Interessenlage hat
keinen direkten Zusammenhang mit dem BVG. Wenn als Folge der
kantonalen Bildungspolitik eine grössere Anzahl von Versicherten die
BVLK verlassen sollten, würde das vom Teilliquidationsreglement vor-
gesehene Verfahren gestützt auf die bundesrechtlichen Bestimmungen
der 2. Säule durchgeführt werden. Die Ausgestaltung dieses Regle-
ments hat umgekehrt keinen Einfluss auf die kantonale Bildungspolitik.
3.4.2 Auch wirtschaftliche oder finanzielle Interessen können vom Be-
schwerdeführer im vorliegenden Falle nicht herangezogen werden, um
seine Beschwerdelegitimation im Lichte von Lehre und Rechtspre-
chung zu Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG (vgl. oben E. 3.2) zu be-
gründen. So ist der Beschwerdegegnerin auch dahingehend zuzustim-
men, dass die finanzielle Situation des Kantons durch den anteilsmä-
ssigen Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages gemäss
Art. 27g Abs. 3 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1)
im Falle einer Unterdeckung nicht tangiert wäre. Das vom Beschwer-
deführer angeführte, mit der Erfüllung der Bildungs- und Personalpoli -
tik verbundene, indirekte finanzielle Interesse genügt gerade nicht. Er
steht im vorliegenden Fall nicht „in einer besonderen, beach-
tenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache“, womit ihm die Be-
schwerdelegitimation auch aus diesem Grunde abgesprochen werden
muss.
3.5 Insgesamt ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde nicht einge-
treten werden kann, weil dem Beschwerdeführer im Lichte von Art. 48
Abs. 1 VwVG die Beschwerdelegitimation fehlt.
4.
4.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zur
Folge, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird.
Nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
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schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) werden die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.-- festgelegt.
4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen.
Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3
VGKE keine Parteientschädigung zu. Dasselbe gilt für die Beschwer-
degegnerin; denn das Eidg. Versicherungsgericht hat mit Urteil vom 3.
April 2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen
Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung ha-
ben (BGE 126 V 149 E. 4), eine Praxis, welche das Bundesverwal -
tungsgericht (sowie früher die Eidg. Beschwerdekommission BVG) in
ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten
analog angewandt hat (vgl. Urteile des BVGer C-6391/2008 vom 30.
November 2009 E. 5.2; C-3914/2007 vom 23. April 2009 E. 6.2). Im
vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, von dieser Regel abzuwei -
chen, so dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu-
gesprochen wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 12
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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