B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5862/2014
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Bertram Grass, Rechtsanwalt,
Grass & Dorner Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 21,
AT-6900 Bregenz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 16. September 2014.
C-5862/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.a Der am (…) 1962 geborene österreichische Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelern-
ter Elektrotechniker und Maschinenbauer (HTL), wohnt in (…, AT) und ar-
beitete von Anfang 1987 bis Ende 2011 – mit einem kurzen Unterbruch im
Jahr 1987 – in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die obligato-
rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Ab 1. Septem-
ber 1989 war er als Grenzgänger bei B._______ AG in Widnau angestellt,
wo er zuletzt in der Funktion als Webdesigner und Multimedia-Fachmann
gearbeitet hatte, bevor er im Januar 2010 wegen einer Lumboischalgie teil-
weise arbeitsunfähig wurde (Akten der Invalidenversicherungs-Stelle des
Kantons St. Gallen [nachfolgend: IV-Stelle] gemäss Aktenverzeichnis und
-nummerierung vom 26.11.2014 [nachfolgend: act.], 46, S. 13 f. [IK-Aus-
zug]; 4, S. 2; 11, S. 1 f.; 18, S. 1; 21, S. 2; 30, S. 1).
A.b Am 2. August 2010 (Posteingang: 13. August 2010) meldete er sich
durch Einreichung des vervollständigten und unterzeichneten amtlichen
Formulars (samt entsprechenden Beilagen) bei der IV-Stelle des Kantons
St. Gallen zum Leistungsbezug an (act. 1).
B.
B.a Die IV-Stelle prüfte daraufhin im Rahmen einer Frühinterventions-
massnahme die Möglichkeiten zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit
am angestammten Arbeitsplatz und nahm erwerbliche und medizinische
Abklärungen vor, indem sie den Versicherten, die bisherige Arbeitgeberin
in der Schweiz und die behandelnden Ärzte um Einreichung zusätzlicher
Angaben und Akten (Fragebogen für Versicherte, Fragebogen über die Ar-
beits- und Lohnverhältnisse sowie medizinische Berichte) ersuchte
(act. 11, S. 1 - 18; act. 13 - 15; 18, 19, 21 und 32).
B.b Am 24. August 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, gemäss
ihren Abklärungen könne er seine angestammte Tätigkeit gesundheitsbe-
dingt nicht mehr uneingeschränkt ausüben. Er arbeite derzeit in einem
Pensum von 50 %. An seinem Arbeitsplatz sei er optimal eingegliedert, und
berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Die Eingliederungsbera-
tung werde abgeschlossen (act. 36).
B.c Aufgrund der langwierigen (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit wurde das
Arbeitsverhältnis bei der B._______ AG per 28. Februar 2012 aufgelöst
C-5862/2014
Seite 3
(act. 68, S. 1). Nachdem die IV-Stelle von der Auflösung des Arbeitsver-
hältnisses Kenntnis erlangt hatte, beschloss sie, den Versicherten im Rah-
men von Eingliederungsbemühungen zu unterstützen (act. 80 und 82).
B.d Am 3. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass das
Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen abgewiesen werde. Zur
Begründung führte sie aus, der Eingliederungsberater habe ihr mitgeteilt,
dass der Versicherte sich nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsbemü-
hungen mitzuwirken (act. 88).
B.e Am 26. November 2013 orientierte die IV-Stelle den Versicherten da-
hingehend, dass das Leistungsbegehren um berufliche Massnahme (nach
wie vor) abgelehnt werde. Zur Begründung machte sie neu geltend, auf-
grund des erlittenen Herzinfarktes seien bei ihm derzeit gesundheitsbe-
dingt keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (act. 106).
B.f Mit Bescheid vom 13. Januar 2014 sprach die Pensionsversicherungs-
anstalt des Landes Vorarlberg (nachfolgend: Pensionsversicherungsan-
stalt) dem Versicherten – gestützt auf einen Vergleich vom 20. Februar
2013 – eine vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2014 befristete Berufs-
unfähigkeitspension zu (act. 109).
B.g Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 übermittelte die IV-Stelle die Akten
der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren Abklärung und Beschlussfassung
(act. 110).
B.h Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicher-
ten die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Zur Begründung
führte sie aus, nach den ihr zur Verfügung stehenden Akten bestehe in sei-
ner angestammten Tätigkeit als Webdesigner/Multimediafachmann keine
zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr; in einer adaptierten leichten Tätigkeit be-
stehe demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung
eines Valideneinkommens von Fr. 84'981.-, eines statistisch (nach Mass-
gabe der LSE, Anforderungsniveau 4) ermittelten Einkommens von
Fr. 61'776.- respektive (unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab-
zugs von 10 %) von Fr. 55'598.- resultiere ein IV-Grad von lediglich 35 %
und damit keine rentenbegründende Invalidität (act. 118).
B.i Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, nunmehr vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. B. Grass, Einwand mit dem Antrag, es sei ihm eine
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Seite 4
ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung führte er unter Ver-
weis auf die von ihm eingereichten Gutachten der Dres. med. C._______
und D._______ sowie weitere ärztliche Berichte und Stellungnahmen aus,
unzutreffend sei vorab die im Vorbescheid getroffene Annahme, wonach er
in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Allein aufgrund der
von der Wirbelsäule ausgehenden starken Schmerzen sei ihm jegliche Tä-
tigkeit unmöglich und unzumutbar. Überdies habe sich seine gesundheitli-
che Situation im Vergleich zum Zeitpunkt der Anerkennung einer Berufsun-
fähigkeitspension durch die Pensionsversicherungsanstalt vom 20. Feb-
ruar 2013 – aufgrund eines im August 2013 erlittenen Herzinfarktes – ver-
schlechtert. Neben der Herzinsuffizienz resultiere die wesentlichste Ein-
schränkung derzeit darin, dass er wegen der nicht behandelbaren, von der
Wirbelsäule ausstrahlenden Schmerzen nicht arbeiten könne. Hinzu kä-
men die Leistungsdefizite aus der erheblichen psychischen Störung
(act. 119, S. 1 - 48).
B.j Mit Stellungnahmen vom 19. Juni 2014 und 18. August 2014 führte der
RAD-Arzt, Dr. med. E._______, Facharzt für Chirurgie, insbesondere aus,
es bestehe kardial keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, und die psy-
chiatrische Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ver-
möge im versicherungsmedizinischen Sinne keine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit zu bewirken. Die vom Rechtsvertreter mit dem Einwand neu
eingereichten Beweismittel vermöchten an der bisherigen Einschätzung
nichts zu ändern. Entgegen der Argumentation des Rechtsvertreters könne
die Einnahme von Opiaten nicht in einem relevanten Zusammenhang mit
dem Herzinfarkt stehen (act. 125).
B.k Mit Verfügung vom 16. September 2014 bestätigte die IVSTA den Vor-
bescheid und wies das Rentenbegehren ab. In Ergänzung zur im Vorbe-
scheid festgehaltenen Begründung führte sie aus, der vom Beschwerde-
führer nachträglich eingereichte Bericht von Dr. med. F._______ vom
8. Mai 2014 erfülle die rechtssprechungsgemässen Anforderungen an be-
weiskräftige medizinische Grundlagen nicht. Auch aus den weiter beige-
brachten ärztlichen Dokumenten ergäben sich keine neuen medizinischen
Erkenntnisse, welche zu einer Änderung der bisherigen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit führen müssten (act. 136).
C-5862/2014
Seite 5
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe sei-
nes Rechtsvertreters vom 8. Oktober 2014 Beschwerde mit dem sinnge-
mässen Antrag, die angefochtene Verfügung vom 16. September 2014 sei
aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur
Begründung liess er insbesondere vorbringen, aus dem neuen Bescheid
der Pensionsversicherungsanstalt vom 30. September 2014 sowie dem (im
Beschwerdeverfahren eingereichten) Gesamtgutachten der Pensionsver-
sicherungsanstalt vom 26. September 2014 gehe hervor, dass keine An-
passung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem
Mass erfolgt sei, dass sich die Leistungsfähigkeit verbessert hätte. Auch in
Zukunft könne nicht mit einer Anpassung oder Gewöhnung gerechnet wer-
den. Dies gehe insbesondere auch daraus hervor, dass die Pensionsversi-
cherungsanstalt die bisher auf 31. Dezember 2014 befristete Berufsunfä-
higkeitspension in eine unbefristete umgewandelt und für die Dauer der
Berufsunfähigkeit weiter gewährt habe. Die ständigen starken Schmerzen
würden notwendigerweise mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
einhergehen. Der Hinweis der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung,
wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung keine Einschrän-
kung der Leistungsfähigkeit im versicherungsmedizinischen Sinne zu be-
wirken vermöge, entbehre nicht eines gewissen Zynismus; denn jeder-
mann wisse, dass ständiger Leidensdruck durch starke physische Schmer-
zen ein Arbeiten geradezu verunmögliche. Ungeachtet der Ursache des im
August 2013 erlittenen Herzinfarktes sei es eine Tatsache, dass Lebens-
gefahr bestanden habe, eine Reanimation notwendig gewesen sei und
eine hochgradige Stenose vorliege (Akten im Beschwerdeverfahren
[BVGer act.] 1 samt Beilagen).
C.b Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz
unter Verweis auf die beigelegte Stellungnahme der IV-Stelle vom 3. De-
zember 2014 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung
der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung brachte die IV-Stelle im
Wesentlichen vor, die vorgenommenen medizinischen Abklärungen und
die daraus gezogenen Schlüsse seien nicht zu beanstanden. Welche Um-
stände zum Herzinfarkt geführt hätten, sei nicht entscheidend. Wie jede
andere psychische Beeinträchtigung begründe auch eine diagnostizierte
somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr
bestehe rechtsprechungsgemäss die Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren-
gung überwindbar seien (BVGer act. 3 samt Beilage).
C-5862/2014
Seite 6
C.c Der Beschwerdeführer hielt mit (nicht unterzeichneter) Replik seines
Rechtsvertreters vom 15. Januar 2015 an seinen Anträgen und seiner Be-
gründung fest und fügte ergänzend hinzu, die Vorinstanz sei auf die von
ihm vorgetragene Begründung nicht wirklich eingegangen. Die Ausführun-
gen der IV-Stelle könnten nur dahingehend interpretiert werden, dass sie
ihn als Simulant einstufe. Ferner ignoriere die IV-Stelle die von ihm wieder-
holt hervorgehobene Tatsache, dass sich sein Gesundheitszustand seit
dem Februar 2013 massiv verschlechtert habe. Überdies gehe die IV-Stelle
mit keinem Wort auf das vorgelegte neue ärztliche Gesamtgutachten von
Dr. med. G._______ und den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt
vom 30. September 2014 ein. Die Grunderkrankung bestehe in einem "Wir-
belgleiten" mit einem zu engen Nervenkanal (Spinalkanalstenose) im Be-
reich der Lendenwirbelsäule, welcher ständige Schmerzen verursache und
zu den festgestellten psychischen Problemen führe. Auch in Österreich
gelte im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf eine Berufsunfähig-
keitspension ein strenger Massstab. Dennoch sei ihm gestützt auf ein ge-
richtliches Sachverständigengutachten eine unbefristete Pension zuge-
sprochen worden (BVGer act. 6).
C.d Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin korri-
gierte der Rechtsvertreter den Formmangel der Replik fristgerecht, indem
er am 26. Januar 2015 eine unterzeichnete Eingabe nachreichte (BVGer
act. 8 - 10).
C.e Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilte die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht unter Verweis auf ein Schreiben der IV-Stelle vom 2. März
2015 ihren Verzicht auf eine Duplik mit (BVGer act. 14 samt Beilage).
C.f Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 ersuchte der Instruktions-
richter die Vorinstanz, bis zum 20. April 2015 das Gesamtgutachten der
Pensionsversicherungsanstalt vom 26. September 2014 (nachfolgend: Ge-
samtgutachten) durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilen
zu lassen (BVGer act. 15).
C.g Mit Eingabe vom 20. April 2015 übermittelte die IVSTA dem Bundes-
verwaltungsgericht ein Schreiben der IV-Stelle vom 16. April 2015 samt ei-
ner Stellungnahme des RAD der IV-Stelle vom 10. April 2015 (BVGer
act. 16 samt Beilagen). In dieser Stellungnahme kam der RAD-Arzt nach
Prüfung des Gesamtgutachtens zum Schluss, dass sich bezüglich des Be-
wegungsapparates keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Ferner sei
dokumentiert, dass die kardiale Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit keinen
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Seite 7
Einfluss mehr habe. Auch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung
sei aus versicherungsmedizinischer Sicht ohne Einfluss auf die Arbeitsfä-
higkeit. Aus Sicht des RAD könne daher weiterhin auf das neurologisch-
psychiatrische und orthopädische Gutachten abgestellt werden (BVGer
act. 16).
C.h Mit Triplik vom 22. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem
bisherigen Antrag und der entsprechenden Begründung fest (BVGer
act. 19).
C.i Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Juli 2015 liess der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert weitere
ärztliche Berichte zukommen (BVGer act. 23 samt Beilagen).
C.j Mit Quadruplik vom 14. September 2015 beantragte die IVSTA unter
Verweis auf die beigelegte Stellungnahme der IV-Stelle St. Gallen vom
7. September 2015 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 25 samt
Beilage). Die IV-Stelle machte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen
geltend, die nachträglich ins Recht gelegten Arztberichte seien für die Er-
mittlung des relevanten Sachverhaltes nicht entscheidend; denn zu diesem
gehörten nur tatsächliche Elemente, welche sich bis zum Zeitpunkt der an-
gefochtenen Verfügung vom 16. September 2014 ereignet hätten. Spätere
Entwicklungen könnten zu gegebener Zeit Gegenstand einer neuen Verfü-
gung sein.
C.k Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 schloss der Instruk-
tionsrichter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktions-
massnahmen – ab (BVGer act. 26).
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
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Seite 8
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig ge-
leistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
vom 8. Oktober 2014 (Posteingang: 13. Oktober 2014) einzutreten (Art. 60
und Art. 61 Bst. b ATSG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).
2.2 Im Rahmen des Streitgegenstandes dürfen im Beschwerdeverfahren
vor Bundesverwaltungsgericht auch bisher nicht gewürdigte, bekannte wie
auch unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog.
unechte Nova) oder erst im Laufe des Verfahrens (echte Nova) zugetragen
haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Damit ist vorliegend grund-
sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung
(hier: 16. September 2014) eingetretenen Sachverhalt abzustellen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und
wohnt in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu
beachten ist. Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilate-
ralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als
C-5862/2014
Seite 9
darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins-
besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der
Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (16. September 2014) finden vorlie-
gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Perso-
nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an-
deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle
aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Si-
cherheit. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus
Art. 11 ff. VO 883/2004. Die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDINAUX, § 7
Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014,
S. 281 Rz. 7.23).
Leistungen bei Invalidität sind im System der europäischen Sozialrechts-
koordinierung in den Art. 44 - 49 VO Nr. 883/2004 geregelt. Österreich und
die Schweiz sehen Rechtsvorschriften nach dem sog. Koordinationstyp B
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vor, das heisst sie gewähren Leistungsansprüche beziehungsweise Teil-
renten in Abhängigkeit von der Dauer der Versicherung (Art. 44 Abs. 1 VO
883/04 i.V.m. Anhang VI e contrario; BERND SCHULTE, Die neue Europäi-
sche Sozialrechtskoordinierung in Gestalt der Verordnungen [EG] Nrn.
883/04 und 987/09, SZS 01/2012 S. 44 ff. und S. 143 ff., insbesondere
S. 159 f.).
3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat vorliegend während rund 25 Jahren Beiträge an
die schweizerische AHV/IV geleistet (act. 46, S. 13 f.); er erfüllt mithin ohne
Weiteres die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente.
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
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Seite 11
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
3.5
3.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2).
3.5.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
3.5.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh-
rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfü-
gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG;
SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän-
digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
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Seite 12
Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56
in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
3.5.4 Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurtei-
lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Ver-
fügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi-
cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben-
bereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gutachten im
Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in dieser Norm
enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berichten keine
Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer
8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von
RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit
jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar,
sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten
(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1
S. 219 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, so sind ergänzende Ab-
klärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4
S. 470 mit Hinweis; Urteile des BGer 8C_588/2015 vom 17. Dezember
2015 E. 2 und 8C_385/2014 E. 4.2.2).
3.5.5 In einem jüngst ergangenen Grundsatzentscheid (BGE 141 V 281)
hat das Bundesgericht seine langjährige Praxis zu den anhaltenden soma-
toformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Lei-
den (vgl. dazu die Übersicht im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozi-
alversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche-
rung, KSIH [gültig ab 1. Januar 2015], Rz. 1017.4 1/14) einer eingehenden
Prüfung unterzogen und in wesentlichen Teilen geändert. Danach gilt ins-
besondere die Überwindbarkeitsvermutung im Sinne der bisherigen
Schmerz- und Überwindbarkeitspraxis (vgl. dazu BGE 131 V 49 E. 1.2
S. 50; 130 V 352) nicht mehr. Die Frage, ob ein psychosomatisches Leiden
zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, stellt sich nun
C-5862/2014
Seite 13
nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung der Ausgangsvermutung. An-
hand eines Katalogs von Indikatoren erfolgt neu vielmehr eine ergebnisof-
fene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshin-
dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspoten-
zialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsver-
mögens (BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.6). Das bisherige Regel-Ausnahme-
modell (Überwindbarkeitsvermutung; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) soll dem-
nach in Weiterführung der Rechtsprechung (BGE 139 V 547) durch ein so-
genanntes (durch Indikatoren) strukturiertes Beweisverfahren ersetzt wer-
den. Unter dem Aspekt des funktionellen Schweregrades sind die Kom-
plexe "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Be-
funde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz und Komor-
biditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsstruktur, Persönlichkeitsent-
wicklung und -störungen, persönliche Ressourcen) und "Sozialer Kontext"
(Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren einerseits und
Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds anderseits) zu
prüfen. Die auf diesem "Grundgerüst" beruhenden Folgerungen müssen
schliesslich einer Konsistenzprüfung standhalten, welche einerseits die
Teilfragen der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen und andererseits den behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck umfasst (BGE
141 V 281 E. 4.1.3; vgl. dazu auch JÖRG JEGER, Die neue Rechtsprechung
zu psychosomatischen Krankheitsbildern, in: Jusletter vom 13. Juli 2015,
Rz. 30 ff.; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrechtsprechung
2.0, in: Jusletter vom 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.).
3.5.6 Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits bis anhin ihre Stellung-
nahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und
es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in welchen Funktionen
die versicherte Person eingeschränkt ist. Die diesbezüglichen Anforderun-
gen hat das Bundesgericht aber nunmehr dahin gehend konkretisiert, dass
aus den medizinischen Unterlagen genauer als bisher ersichtlich sein
muss, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicher-
ten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge
– Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechen-
den Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen.
Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funkti-
onellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der
Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE
141 V 281 E. 6; Urteil des BGer 8C_10/2015 vom 5. September 2015
E. 4.2).
C-5862/2014
Seite 14
3.6 Bereits nach der bisherigen (vor BGE 141 V 281 geltenden) Rechtspre-
chung zählten depressive Störungen nicht zu den unklaren Beschwerde-
bildern. Danach war nicht von einem syndromalen Beschwerdebild auszu-
gehen, wenn die depressive Erkrankung nicht bloss als eine Begleiter-
scheinung eines psychogenen Schmerzgeschehens, sondern als ein
selbstständiges, davon losgelöstes Leiden erschien; bereits nach dieser
(bisherigen) Rechtsprechung galt eine zuverlässig diagnostizierte, die Ar-
beitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende depressive Störung nicht als
überwindbares Beschwerdebild (Urteil des BGer 8C_14/2014 vom 30. April
2014 E. 4.2.5). Demgegenüber hatte nach dieser Rechtsprechung die de-
pressive Erkrankung invaliditätsrechtlich keine weitergehende Bedeutung,
wenn eine somatoforme Schmerzstörung oder ein anderes psychosomati-
sches Leiden (vgl. dazu KSIH Rz. 1017.4 1/14) und eine depressive Er-
krankung im Sinne einer blossen Begleiterscheinung zum unklaren Be-
schwerdebild vorlag (Urteile des BGer 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013
E. 4.1; 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Liegen ein syndromales
Leiden und eine depressive Erkrankung vor, und ist die depressive Erkran-
kung als selbstständiges Leiden, losgelöst vom unklaren Beschwerdebild,
anzusehen, so waren bereits nach der bisherigen Rechtsprechung in erster
Linie die fachärztlichen Feststellungen des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsunfähigkeit massgeblich (Urteile des BGer 8C_278/2014 vom 24.
Juni 2014 E. 5.1.2; 8C_251/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.2.2; vgl. dazu
auch RAHEL SAGER, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend
Depressionen, SZS 04/2015 S. 308 ff., 312 f.).
Nach der mit BGE 141 V 281 begründeten neuen Rechtsprechung sind die
bisherigen Kriterien "psychiatrische Komorbidität" und "körperliche Be-
gleiterkrankungen" zu einem einheitlichen Indikator zusammenzufassen.
Erforderlich ist danach eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen
und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden
krankheitswertigen Störungen. Eine Störung, welche nach der Rechtspre-
chung als solche nicht invalidisierend sein kann (vgl. SVR 2011 IV Nr. 17
[9C_98/2010] E. 2.2.2), ist nicht Komorbidität (vgl. SVR 2012 IV
[9C_1040/2010] Nr. 1 E. 3.4.2.1), sondern allenfalls im Rahmen der Per-
sönlichkeitsdiagnostik zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer Gesamt-
betrachtung gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie es um den Zusam-
menhang zwischen dem Schmerzsyndrom und der Komorbidität bestellt
ist. Daher verliert beispielsweise eine Depression nicht mehr allein wegen
ihrer (allfälligen) medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden jegliche
Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (vgl. dazu bei-
C-5862/2014
Seite 15
spielsweise die Urteil des BGer 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Be-
schwerdebilder jedoch, die bloss als diagnostisch unterschiedlich erfasste
Varianten derselben Entität mit identischen Symptomen erscheinen, sind
von vornherein keine Komorbidität. Andernfalls würde die auf mehrere Ar-
ten erfass- und beschreibbare Gesundheitsbeeinträchtigung doppelt ver-
anschlagt (E. 4.3.1.3 mit Hinweisen).
3.7 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V
210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische
Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss al-
tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis-
wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls
mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent-
scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis-
grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinnge-
mässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – ge-
gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben
oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umstän-
den eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
3.8 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates
getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den
Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die
in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerk-
male der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend
anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das
Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz (ebenso wie für das Ver-
hältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht.
Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch unter dem Geltungsbereich
des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. hierzu auch BGE 130 V 253
E. 2.4; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).
Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie
insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des
Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember
C-5862/2014
Seite 16
1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351
E. 3a).
4.
Nachfolgend ist in erster Linie zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklä-
rungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekom-
men ist.
4.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leis-
tungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 16. September 2014 liegen insbesondere die folgenden
Gutachten und Arztberichte vor:
- Gestützt auf eine Magnetresonanztomografie (MRT) diagnostizierte der
Radiologe, Dr. med. H._______, am 26. Mai 2010 eine Spondylolisthe-
sis vera L5/S1 mit bilateralen, teils disko-ossären Neuroforamensteno-
sen sowie Instabilitätszeichen im Sinne von Modic 2 Endplattenreaktio-
nen L5/S1 und Flüssigkeit im Lithesspalte (act. 47, S. 19).
- Mit Bericht vom 3. September 2010 hielt Dr. med. I._______, Facharzt
für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, als die Arbeitsfähigkeit be-
einträchtigende Diagnosen eine Spondylolisthesis vera L5/S1 sowie
eine Neuroforaminalstenose L5/S1 beidseits mit Nervenwurzelreizung
fest. Ferner führte er aus, es seien eine konservative Behandlung sowie
eine weitere Abklärung einer allfälligen Nervenschädigung durch
EMG/ENG geplant. Der Beschwerdeführer werde in seiner zuletzt aus-
geübten Tätigkeit durch die lumboischialgieforme Schmerzproblematik
beeinträchtigt. Seine Tätigkeit als Multimedia-Designer bei der
B._______ AG könne er im Umfang von 50 % ausüben (act. 18, S. 1 f.).
- Dr. med. J.______, Facharzt FMH für Neurochirurgie, führte mit Bericht
vom 22. Juli 2011 insbesondere aus, Ursache der Arbeitsunfähigkeit
seien eine Spondylolyse sowie eine Spondylolisthesis L5/S1 mit ossär
und diskogen bedingter höhergradiger foraminaler Stenose und bilate-
raler Radikulopathie L5. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Be-
schwerden seit Januar 2010 nur zu 50 % arbeitsfähig. Aus seiner Sicht
sei dem Beschwerdeführer ein operativer Eingriff (Dekompression und
Spondylodese) zu empfehlen (act. 30, S. 1 f.).
- Der RAD-Arzt, Dr. med. K._______, hielt mit Bericht vom 6. Oktober
2011 fest, dass die beiden Ärzte, Dres. med. I._______ und J.______,
übereinstimmend von einer medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit
C-5862/2014
Seite 17
von 50 % in einer angestammten sowie in einer leidensadaptierten Tä-
tigkeit ausgingen. Laut Beurteilung des Eingliederungsberaters sei die
angestammte Tätigkeit mit der Möglichkeit zur wechselbelastenden Tä-
tigkeit im Stehen und Sitzen leidensadaptiert (act. 37, S. 3).
- Mit Bericht vom 11. Januar 2012 hielt Dr. med. I._______ fest, es be-
stehe eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50 %. Trotz intensiver
konservativer Therapie sei es zu keiner Besserung der Beschwerden
gekommen.
- Mit Kurzbericht vom 27. März 2012 führte der RAD-Arzt, Dr. med.
E._______, Facharzt für Chirurgie, insbesondere aus, die Operation sei
nicht erzwingbar, da sie nicht zumutbar sei. Es bleibe abzuwarten, ob
nicht mit einer konservativen Therapie und Anpassung des Arbeitsplat-
zes eine Besserung eintrete (act. 43, S. 2).
- Im Auftrag der Pensionsversicherungsanstalt erstattete Dr. med.
L._______ am 20. Februar 2012 ein orthopädisches Teilgutachten. Da-
rin kam er zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der
chronischen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine bei be-
kannten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (ICD-10:
M 54.5) eine Leistungseinschränkung in dem Sinne bestehe, dass ihm
aus orthopädischer Sicht keine schweren und mittelschweren Hebe-
und Tragetätigkeiten mehr möglich seien. Ferner müssten permanente
Arbeiten in vorgebeugter und gebückter Position sowie ständige Arbei-
ten in der Hocke vermieden werden (act. 47, S. 2 - 7). Gestützt auf diese
orthopädische Teilbegutachtung sowie eine klinische Untersuchung des
Beschwerdeführers führte Dr. med. G._______, Ärztin für Allgemeinme-
dizin, mit Gesamtgutachten vom 8. März 2012 insbesondere aus,
Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit seien die chroni-
schen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine bei bekannten
degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie unwillkürli-
che Muskelzuckungen (Myoklonien) der linken oberen Extremität unkla-
rer Ätiologie. Ob noch eine Besserung des Gesundheitszustandes er-
reicht werden könne, sei derzeit noch offen (act. 47, S. 8 - 11).
- Am 9. August 2012 teilte Dr. med. I._______ der IV-Stelle mit, trotz in-
tensiver konservativer Therapie habe sich das Beschwerdebild nicht
wesentlich gebessert. Objektiv sei die Wirbelsäulenbeweglichkeit mäs-
C-5862/2014
Seite 18
siggradig reduziert. Aufgrund des vorliegenden Befundes und der sub-
jektiv geklagten Beschwerden schätze er die Arbeitsfähigkeit in der an-
gestammten und in einer adaptierten Tätigkeit mit 50 % ein.
- Gestützt auf orthopädische und psychiatrische Teilbegutachtungen vom
25. Juli 2012 (act. 56, S. 2 - S. 8) und vom 14. August 2012 (act. 56,
S. 9 - 20) hielt Dr. med. C._______ mit Gesamtgutachten vom 18. Sep-
tember 2012 (act. 56, S. 21 - 25; nachfolgend: Gesamtgutachten) ins-
besondere fest, es seien eine Depression mit Somatisierung und eine
Bandscheibenabnützungserscheinung L5/S1 mit Wirbelgleiten L5/S1
(Grad I bis II) zu diagnostizieren. Die anatomischen Veränderungen
könnten die Schmerzsymptomatik im vorliegend gegebenen Ausmass
nicht alleine erklären, sodass davon auszugehen sei, dass letztere
durch psychische Faktoren verstärkt würden. Aus psychiatrischer Sicht
seien Antrieb, Konzentrationsleistung und Initiative beeinträchtigt. Der
Tag-/Nachtrhythmus sei gestört und die Belastbarkeit vermindert. Dem
Beschwerdeführer seien leichte Arbeiten im Umfang von 8 Stunden pro
Tag (ohne längere als die üblichen Unterbrechungen) zumutbar; es
seien ihm Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen – im Freien oder in
geschlossenen Räumen – möglich und zumutbar, wobei ein Wechsel
nach 30 Minuten zwingend erforderlich sei. Zu vermeiden seien das He-
ben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, Überkopfar-
beiten, häufiges Bücken, streng monotone Arbeiten, welche mit häufi-
gem Verdrehen des Oberkörpers gegenüber dem Becken verbunden
seien, ebenso wie regelmässige Arbeiten in fixierter Körperhaltung. Fer-
ner seien Nachtarbeit, hoher psychischer Druck, Arbeitstätigkeiten auf
Leitern und Gerüsten oder sonstige Tätigkeiten, bei denen er durch eine
Koordinationsstörung gefährdet sein könnte, zu vermeiden. Aus neuro-
logisch-psychiatrischer Sicht sei der Gesundheitszustand prinzipiell
noch besserungsfähig durch einen stationären Aufenthalt an einer psy-
chosomatisch orientierten Abteilung. Aus orthopädischer Sicht könne
sich durch die zur Diskussion gestellte Versteifungsoperation L5/S1 eine
geringe Verbesserung der Symptomatik ergeben (act. 56, S. 21 - 26).
- Mit Verlaufsbericht vom 18. April 2013 teilte Dr. med. I._______ der IV-
Stelle mit, dass seines Erachtens aufgrund der Rückenschmerzen eine
Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50 % bestehe. Der Beschwerdefüh-
rer sei konservativ austherapiert, und von weiteren Behandlungen sei
keine Besserung mehr zu erwarten (act. 63, S. 3).
C-5862/2014
Seite 19
- Der RAD-Arzt, Dr. med. E._______, hielt mit Bericht vom 28. April 2013
insbesondere fest, seines Erachtens sei auf die plausible Beurteilung
der Experten im Gesamtgutachten abzustellen, zumal in der hiervon ab-
weichenden Bewertung durch Dr. med. I._______ keine wesentlichen
neuen medizinischen Erkenntnisse vorgebracht würden (act. 64).
- Nach einem stationären Aufenthalt vom 26. Juni bis 7. August 2013 in
der Klinik Sonnenpark, Zentrum für psychosoziale Gesundheit, diagnos-
tizierten die verantwortlichen Ärzte mit Entlassungsbericht vom 7. Au-
gust 2013 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:
F 45.4), eine arterielle Hypertonie (ICD-10: I 10), einen Tinnitus links
(ICD-10: H 93.1) sowie einen Diskusprolaps (ICD-10: L5/S1). Ferner
hielten sie fest, dass die verschiedenen körperlichen Beschwerden im
Vordergrund gestanden seien. Diese seien einerseits auf ein somati-
sches Substrat zurückzuführen, anderseits führe eine psychische Be-
lastung zu einer Verschlechterung der körperlichen Symptomatik
(act. 101).
- Am 8. Oktober 2013 ergänzte Dr. med. E._______ seine bisherigen
Ausführungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer gemäss Be-
richt des Krankenhauses Dornbirn am 29. August 2013 einen Herzstill-
stand mit erfolgreicher Wiederbelebung bei akutem transmuralem Myo-
cardinfarkt und Linksherzinsuffizienz erlitten habe. Aufgrund des insta-
bilen Gesundheitszustandes bestehe derzeit noch eine Arbeitsunfähig-
keit von 100 % (act. 89).
- Im Anschluss an einen stationären Aufenthalt vom 26. September bis
24. Oktober 2013 führten die verantwortlichen Ärzte der Waldburg-Zeil
Kliniken mit Bericht vom 24. Oktober 2013 aus, der Aufenthalt sei kom-
plikationslos verlaufen. Bei der Abschlussuntersuchung habe sich der
Beschwerdeführer in einem gut belastbaren Allgemeinzustand und kar-
dial beschwerdefrei gezeigt (act. 96).
- Mit Bericht vom 31. Januar 2014 teilte Dr. med. M._______ (Waldburg-
Zeil Kliniken) der IV-Stelle insbesondere mit, dass aufgrund der kardia-
len Erkrankungen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr be-
stünden; Einschränkungen bestünden demgegenüber aufgrund der
neurologischen, orthopädischen und psychischen Probleme (act. 111,
S. 1 - 3).
C-5862/2014
Seite 20
- Am 7. Februar 2014 hielt Dr. med. E._______ fest, dass in kardialer
Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und dass die
psychiatrische Diagnose der "anhaltenden somatoformen Schmerzstö-
rung" im versicherungsmedizinischen Sinn keine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit bewirke (act. 112).
- Am 19. Juni 2014 fasste Dr. med. E._______ den versicherungsmedizi-
nischen Sachverhalt dahingehend zusammen, dass in kardialer Hinsicht
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, die psychiatrische
Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im versiche-
rungsmedizinischen Sinne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be-
wirke und die vom Rechtsvertreter beigebrachten weiteren ärztlichen
Dokumente nicht zu einer Änderung der bisherigen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit führen müssten (act. 125, S. 2). Am 18. August 2014
ergänzte Dr. med. E._______ seine Ausführungen dahingehend, dass
entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters ein relevanter Einfluss
des Opiatkonsums auf die Entstehung eines Herzinfarktes ausgeschlos-
sen werden könne (act. 125, S. 2 f.).
4.2
Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung in der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen auf die Teilgutachten der Dres. med. C._______ und
D._______, das entsprechende Gesamtgutachten sowie auf die Stellung-
nahmen der RAD-Ärzte. Wie nachfolgend darzulegen ist, sind die von der
Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten gestellten Anforderun-
gen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) vorliegend
weder hinsichtlich des Gesamtgutachtens (act. 56, S. 21 - 26), respektive
der diesem zugrunde liegenden Teilgutachten, noch bezüglich der RAD-
Stellungnahmen (act. 64; 89; 112; 125, S. 2 f.) erfüllt.
4.2.1 Vorab fällt auf, dass im Gesamtgutachten zwar die Diagnose der De-
pression mit Somatisierung gestellt worden ist; es fehlt indes die gebotene
Konkretisierung in Bezug auf die ICD-10-Klassifikation und den Schwere-
grad der Depression. Beide Elemente sind indes für eine umfassende und
rechtsgenügliche Begutachtung zwingend; denn erst eine hinreichend
klare Diagnosestellung (nach ICD-10), verbunden mit substanziierten An-
gaben zum Schweregrad der Depression, ermöglichen dem Rechtsanwen-
der eine verlässliche Prüfung der Frage, ob die psychische Störung hinrei-
chend schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar ist, was namentlich
bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt,
C-5862/2014
Seite 21
dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresis-
tenz besteht (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BGer 9C_125/2015 vom
18. November 2015 E. 7.2.1).
4.2.2 Die vorliegenden medizinischen Beweismittel genügen überdies
auch mit Blick auf die neue Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V
281 den Anforderungen nicht. So fehlen sowohl im Teilgutachten von Dr.
med. D._______ als auch in den Stellungnahmen des RAD hinreichend
substanziierte Angaben zu Schwere und Ausprägung der erhobenen ob-
jektiven Befunde. Überdies hat sich der psychiatrische Teilgutachter auch
nicht mit der Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf eine
Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, von solchen, die gegebe-
nenfalls auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen sind, befasst. Als
unvollständig erweisen sich das psychiatrische Teil- und damit auch das
Gesamtgutachten insoweit, als darin keine Aussagen gemacht werden zu
den gegebenenfalls vorhandenen persönlichen Ressourcen, welche die
schmerzbedingte Belastung gegebenenfalls kompensieren können und
damit die Leistungsfähigkeit begünstigen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1, E.
4.1.1 und E. 4.3.1.3).
4.2.3 Dr. med. D._______ hat in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom
14. August 2014 zwar ausgeführt, dass das depressive Stimmungsbild
zwar möglicherweise durch die Schmerzsymptomatik mitverursacht wor-
den sei, wobei diese wohl ihrerseits auch durch psychische Faktoren ver-
stärkt werde (act. 56, S. 18). Nach der neuesten Rechtsprechung bedarf
es in diesem Zusammenhang allerdings einer Gesamtbetrachtung der
Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtli-
chen begleitenden krankheitswertigen Störungen (BGE 141 V 281
E. 4.3.1.3). Diesen Anforderungen wird das psychiatrische Teilgutachten
nicht gerecht. Darüber hinaus fehlt im Teilgutachten auch die gebotene Dis-
kussion und kritische Würdigung von allfälligen Diskrepanzen zwischen
den geschilderten Symptomen und dem gezeigtem Verhalten in der Unter-
suchungssituation, insbesondere auch im Vergleich mit der Aktenlage oder
zu geschilderten Alltagsaktivitäten (Konsistenzprüfung).
4.2.4 Im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit der Operation der Wir-
belsäulenoperation fehlen im orthopädischen Teilgutachten auch hinrei-
chend konkrete Angaben darüber, mit welcher Wahrscheinlichkeit durch ei-
nen operativen Eingriff (wie insbesondere die Arthrodese) mit einer Ver-
C-5862/2014
Seite 22
besserung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit zu rech-
nen ist (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BGer 8C_128/2007 vom 14. Ja-
nuar 2008 E. 3.2).
Nachdem der RAD-Arzt, Dr. med. E._______, die Zumutbarkeit einer Ver-
steifungsoperation vorliegend bereits verneint hatte (act. 43, S. 2), bleibt
die entsprechende Unterlassung im Gesamtgutachten ohne Rechtsfolgen.
Eine ergänzende Abklärung erübrigt sich diesbezüglich auch deshalb, weil
sich der Beschwerdeführer inzwischen diesem operativen Eingriff unterzo-
gen hat (vgl. Beilage zu BVGer act. 23).
4.2.5 Zu beachten gilt es überdies, dass laut der Schlussfolgerung im Ge-
samtgutachten von Dr. med. G._______ auch die unwillkürlichen Muskel-
zuckungen (Myoklonien) der linken oberen Extremität die Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigen (act. 47, S. 10). Diese Einschätzung wird insoweit bestätigt
durch die Beurteilung von Dr. med. M._______ vom 31. Januar 2014, als
er dem Beschwerdeführer mitunter auch Einschränkungen aufgrund neu-
rologischer Probleme attestiert (act. 111, S. 2). Bei dieser Ausgangslage ist
eine neurologische Teilbegutachtung angezeigt.
4.2.6 Schliesslich wurde im Zuge des stationären Aufenthaltes des Be-
schwerdeführers im Zentrum für psychosoziale Gesundheit Sonnenpark
auch ein Tinnitus (ICD-10: H 93.1) diagnostiziert (act. 101). Im Hinblick auf
eine Vervollständigung des medizinischen Sachverhaltes wäre eine Abklä-
rung der Schwere dieser Diagnose sowie der Fragen, ob diese die psychi-
sche Belastungssituation allenfalls zusätzlich verstärke und ob sie zu einer
Anpassung der zumutbaren Verweistätigkeit führe, geboten gewesen.
4.2.7 Aus dem Gesagten folgt, dass in den vorliegenden medizinischen
Unterlagen die notwendige Konkretisierung in Bezug auf die ICD-10-Klas-
sifikation und den Schweregrad der Depression fehlt. Zudem erlauben die
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden Akten keine
schlüssige Beurteilung im Lichte der Beurteilungsindikatoren gemäss BGE
141 V 281. Das Gesamtgutachten und die diesem zugrunde liegenden Teil-
gutachten sind insofern nicht umfassend, als sie keine Angaben zu
Schwere und Ausprägung der erhobenen objektiven Befunde machen,
keine Abgrenzung zwischen gesundheits- und gegebenenfalls durch psy-
chosoziale Umstände bedingten Funktionseinschränkungen vornehmen
und auch keine Aussagen zu den gegebenenfalls vorhandenen persönli-
chen Ressourcen und zur Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der
massgeblichen Befunde enthalten.
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4.2.8 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der gesundheitliche Zu-
stand und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit unter Berücksichtigung der medizinischen Beweismittel, wie
sie der Vorinstanz im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. Sep-
tember 2014 vorlagen, nicht schlüssig beurteilen lassen.
4.3 Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob die vom Beschwerdeführer
im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Berichte und Gutachten zu be-
rücksichtigen sind und bejahendenfalls inwiefern sie eine rechtsgenügliche
Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit erlauben.
4.3.1 Wie vorstehend (E. 2.3 hievor) dargelegt, hat das Sozialversiche-
rungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den bis zum Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen
(hier: 16. September 2014). Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der strei-
tigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt
waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können
im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und
sind zu würdigen. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha-
ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
sein (BGE 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b mit Hinweis). Solche Tatsa-
chen können allenfalls Anlass für eine neuerliche materielle Rentenprüfung
geben, weshalb sie an die Vorinstanz zu überweisen sind. Immerhin sind
Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit
zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu-
sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
4.3.2 Das mit Beschwerde vom 8. Oktober 2014 eingereichte, im Auftrag
der Pensionsversicherungsanstalt erstellte ärztliche Gesamtgutachten ba-
siert auf einer medizinischen Untersuchung vom 16. September 2014;
nachdem auch die angefochtene Verfügung exakt an diesem Tag ergangen
ist, kann das Gutachten als neues Beweismittel ohne Weiteres noch be-
rücksichtigt werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 117
Rz. 2.204). Allerdings genügt auch dieses Gutachten den rechtspre-
chungsgemässen Anforderungen (vgl. dazu E. 3.5.5, 3.5.6 und 3.6 hievor)
nicht. Zum einen handelt es sich dabei um eine nur monodisziplinäre Ex-
pertise; vorliegend ist indes aus den genannten Gründen eine polydiszipli-
näre Abklärung und anschliessende gemeinsame Konsensbeurteilung er-
forderlich. Zum andern verfügt Dr. med. G._______ als Allgemeinärztin
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auch nicht über die für eine umfassende Begutachtung notwendigen fach-
lichen Qualifikationen (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil 8C_213/2010 vom
3. August 2010 E. 2.2). Dr. med. G._______ beschränkte sich im genann-
ten Gesamtgutachten sodann im Wesentlichen auf die Schlussfolgerung,
wonach sich im Vergleich zum Gerichtsgutachten insgesamt "keine leis-
tungskalkülrelevante Besserung der Gesamtsituation" ergeben habe, und
die üblichen Arbeitspausen nicht ausreichend seien (act. 134, S. 1 - 4).
Schliesslich genügt das Gesamtgutachten auch den Anforderungen der
neuen Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden (vgl. E. 3.5.5,
E. 3.5.6 und E. 3.6 hievor) offensichtlich nicht.
4.3.3 Zu prüfen bleibt, ob die weiteren, vom Beschwerdeführer mit Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 20. Juli 2015 (BVGer act. 23) im Beschwer-
deverfahren eingereichten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen zu be-
rücksichtigen sind und ob sie gegebenenfalls den (unvollständigen) medi-
zinischen Sachverhalt rechtsgenüglich zu ergänzen vermögen.
4.3.3.1 Gemäss Bericht von Dr. med. N._______ vom 12. März 2015 nahm
dieser beim Beschwerdeführer eine permanente Denervierungsbehand-
lung (Synergie Verfahren mit gekühlter Radiofrequenz) an acht Stellen bei
S1 (3x), S2 (3x) und S3 (2x) sowie eine Radiofrequenzneurotomie im Be-
reich des Facettengelenks L5/S1 links vor (Beilage zu BVGer act. 23).
4.3.3.2 Gestützt auf eine Magnetresonanztomografie befundete Dr. med.
O._______ mit Bericht vom 1. Juli 2015 insbesondere ein massiv defor-
miertes Neuroforamen L5/S1 beidseits mit Kompression der Nervenwurzel
L5 sowie einen sehr flach konvexbogig begrenzten Diskus L5/S1 (Beilage
zu BVGer act. 23).
4.3.3.3 Ferner legte der Beschwerdeführer auch noch ein Protokoll über
das am 6. Juli 2015 erfolgte Aufklärungsgespräch betreffend die medizi-
nisch gebotene Stabilisierungsoperation (PLIF L5/S1) ins Recht (Beilage
zu BVGer act. 23).
4.3.3.4 Mit Bericht vom 7. Juli 2015 führten sodann Dres. med. P.______
und Q._______ im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer sei eine
ausgeprägte Verspannung der Panvertebralmuskulatur mit Druckschmerz-
haftigkeit zu diagnostizieren. Die MRT-Aufnahme vom 1. Juli 2015 habe
eine Spondylolisthesis vera LWK5/SWK 1 mit Kompression der Wurzel L5
beidseits und einer Verschiebung um etwa 1 cm ergeben. Aufgrund der
erhobenen Befunde bestehe definitiv eine Indikation zur Stabilisierung von
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dorsal. Der Beschwerdeführer sei mit dem vorgeschlagenen operativen
Eingriff einverstanden (Beilage zu BVGer act. 23).
4.3.3.5 Diese nachträglich eingereichten Arztberichte knüpfen an einen
medizinischen Sachverhalt an, der sich erst nach dem Erlass der ange-
fochtenen Verfügung verwirklicht hat. Gründe für eine Ausdehnung des
massgeblichen Zeitraumes über den hier zur Diskussion stehenden Zeit-
punkt vom 16. September 2014 hinaus liegen nicht vor, zumal die neuen
Beweismittel den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise offen-
sichtlich nicht gerecht werden, sodass der Sachverhalt hinsichtlich des
Zeitraums nach Erlass der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend ge-
nau abgeklärt ist, um den Streitgegenstand über den Verfügungszeitpunkt
hinaus auszudehnen (vgl. hierzu z.B. Urteil des BVGer C-527/2012 vom
17. März 2014 E. 6.2 und 6.3). Immerhin können die Berichte insoweit im
Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, als diese die (be-
reits aus den bisherigen Akten gewonnene) Erkenntnis bestätigen, dass
durch die Spondylolisthesis bedingten Rückenschmerzen mit konservati-
ven Therapien nicht dauerhaft wirksam gelindert werden können und ein
operativer Eingriff deshalb medizinisch indiziert ist (MEYER-BLASER ULRICH,
Streitgegenstand im Streit – Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaff-
hauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungs-
praxis, St. Gallen 2001, S. 24). Im Hinblick auf die Ermittlung der Rester-
werbsfähigkeit lassen allerdings auch die nachträglich erstellten Berichte
keine verlässlichen Schlüsse zu.
4.4 Damit steht auch unter Berücksichtigung der nach Erlass der angefoch-
tenen Verfügung erstellten Berichte fest, dass der rechtserhebliche medi-
zinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Es kann mit-
hin vorliegend nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden,
da von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig be-
gründeten fachärztlichen Beurteilung neue verwertbare und entscheidrele-
vante Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu auch Urteil des BGer
8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Eine antizipierte Be-
weiswürdigung fällt demnach ausser Betracht.
5.
5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der relevante medizinische
Sachverhalt nicht allseitig und zudem auch nicht vollständig abgeklärt
wurde, sodass sich die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit auch die
Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilen lassen.
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Die versicherungsinternen medizinischen Berichte erfüllen die rechtspre-
chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Grundlage nicht, zumal sie sich ihrerseits nicht auf beweiskräftige Gutach-
ten zu stützen vermögen. Vorliegend sind ergänzende Expertisen in den
Fachbereichen Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie und Oto-Rhino-Laryn-
gologie geboten. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch wei-
tere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen
der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund
der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu
befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008
E.6.3.1). Mit der interdisziplinären Begutachtung kann auch sichergestellt
werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die
daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in
einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15
S. 44, E. 2.1). Überdies erfordert die bundesgerichtliche Praxisänderung
im Bereich der psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) im vorliegen-
den Fall auch die Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens.
5.2 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er-
folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri-
schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-
4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der dem Gutachtensauftrag
beizulegende Fragenkatalog hat sämtliche Standardindikatoren der neuen
Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) zu berücksichtigen. Dem Be-
schwerdeführer ist das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihm Gele-
genheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9
S. 258 ff.).
Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in der
Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Des Weiteren erfolgt
die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der
Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1
S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt.
5.3 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen mög-
lich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Fra-
gen nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits-
respektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4). Wie vorstehend dargelegt, konnte Dr. med. E._______ dabei
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weder auf ein vollständiges medizinisches Dossier noch auf für die streiti-
gen Belange beweistaugliche Unterlagen im Sinn der Rechtsprechung zu-
rückgreifen. Eine reine Aktenbeurteilung war unter diesen Umständen un-
zulässig, was zwangsläufig zur Einholung eines Administrativgutachtens
hätte führen müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklä-
rung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren
korrigiert, bestünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung
der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Ab-
klärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht
mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Res-
sourcen. In Fällen mit Auslandsbezug ist die Gefahr der Verlagerung der
Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene umso
grösser, als Aktenbeurteilungen durch den RAD (oder den medizinischen
Dienst der Vorinstanz) gestützt auf ausländische Arztberichte, die nicht sel-
ten (so auch hier) weder eine erforderliche interdisziplinäre Gesamtbeur-
teilung enthalten noch in Kenntnis sämtlicher Vorakten und der spezifi-
schen versicherungsmedizinischen Anforderungen der Invalidenversiche-
rung verfasst werden, häufig vorkommen. Daher und aufgrund dessen,
dass aufgrund der Aktenlage nur eine sehr rudimentäre Beurteilung des
Gesundheitszustands und der funktionellen Leistungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers erfolgen konnte, ist die Angelegenheit zur Vornahme ei-
ner polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.4 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefoch-
tene Verfügung vom 16. September 2014 aufzuheben ist und die Akten im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklä-
rungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuwei-
sen sind.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
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6.2 Der durch einen österreichischen Rechtsanwalt vertretene Beschwer-
deführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vor-
instanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kosten-
note eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzu-
setzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen
und aktenkundigen Aufwandes wird die Parteientschädigung (inkl. Ausla-
genersatz, exkl. MWSt) auf Fr. 2'800.- festgelegt (Art. 10 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü-
gung vom 16. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Ab-
klärungen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 5.1 und 5.2 der Erwägun-
gen vornehme und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfah-
renskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu-
gesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von
der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
(Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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