Abtei lung II I
C-5863/2007/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 7. August 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5863/2007
Sachverhalt:
A.
Die am _________ 1961 geborene B._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin), kroatische Staatsangehörige, arbeitete laut dem
Auszug aus dem individuellen Konto der schweizerischen Aus-
gleichskasse (act. 28) ab 1979 bis 1986 mit verschiedenen Unter-
brüchen in der Hotellerie in der Schweiz. In dieser Zeit leistete sie Bei-
träge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Anschliessend kehrte sie in ihre Heimat zurück und arbeitete
dort bis zu einer Herzoperartion im Januar 1993 als Zimmermädchen
und Küchenhilfe (act 8 und 35).
B.
Am 5. Juni 2006 meldete (act. 8) sich die Beschwerdeführerin bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), IV Stelle für Versicherte
im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) für die Gewährung
von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Das
Gesuch ging am 13. September 2006 bei der IVSTA ein.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Begehren im Wesentlichen
damit, dass sie sich im Januar 1993 einer Herzoperation habe
unterziehen müssen und seither nicht mehr arbeiten könne. Weiter
leide sie an Rückenbeschwerden, an degenerativen Veränderungen in
den Knien und Hüften und unter Depressionen. Seit der Operation
arbeite sie, soweit ihr Gesundheitszustand dies zulasse, ausschliess-
lich im Haushalt. Zum Beleg für ihre Ausführungen reichte sie eine
Reihe von Berichten der behandelnden Ärzten ein.
C.
Am 24. Mai 2007 erliess die IVSTA einem Vorbescheid (act. 92), mit
welchem sie die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht stellte.
In ihrer Eingabe vom 10. Juni 2007 wandte sich die Beschwerde-
führerin dagegen und reichte weitere Unterlagen ein (act. 94, 95, 96 ).
D.
Mit Verfügung vom 7. August 2007 wies die IVSTA das Leistungsbe-
gehren ab (act. 104). Zur Begründung hielt sie fest, aus den Akten er-
gebe sich weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausrei-
chende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres.
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Trotz des Gesundheitsschadens sei eine Betätigung im bisherigen Auf-
gabenbereich noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar.
Ihren Entscheid stützte die IVSTA auf die Beurteilung von Dr.
O._______, FMH für Allgemeinmedizin, vom regionalen ärztlichen
Dienst Rhone (im Folgenden: RAD Rhone) vom 21. Mai 2007 (act. 91)
und vom 3. August 2007 (act. 103), welcher die eingereichten medizini-
schen Unterlagen geprüft hatte.
E.
Gegen die abweisende Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am
24. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem
sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 7. August 2007 sei auf-
zuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar
2008 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung vom 7. August 2007.
Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme des medizinischen
Dienstes vom 8. Februar 2008 (act. 91), welcher frühere Beurteilungen
bestätige (act. 103, 107). Der begutachtende Arzt war weiterhin der
Ansicht, dass die vorgebrachten Leiden lediglich eine 35%-ige
Arbeitsunfähigkeit in haushälterischen Tätigkeiten seit Januar 2005
begründeten.
G.
Am 7. April 2008 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches der Instruktions-
richter mit Verfügung vom 7. Mai 2008 guthiess. Mit gleicher Verfügung
wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle
ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben ge-
mäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene
Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist daher
einzutreten.
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze dazulegen.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige. Nach
Art. 4 des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale
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Sicherheit (SR 0.831.109.291.1) stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 ge-
nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden-
rente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der
Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden
sich weder im Abkommen selbst noch in den seither getroffenen
schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für
die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs sind daher die Fest-
stellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invalidi-
tätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-
Praxis 1996 S. 177 E. 1).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
7. August 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
Im vorliegenden Verfahren finden daher grundsätzlich jene schweizeri-
schen Rechtsvorschriften Anwendung, die ab der frühestmöglichen
Entstehung eines Leistungsanspruchs bis zum Erlass der Verfügung
vom 7. August 2007 in Kraft standen (insbesondere das IVG in der
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision], sowie
das ATSG). Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober
2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind
im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da die angefochtene Ver-
fügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen
ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf
2009, Art. 82 Rz. 5 und 6 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
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Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in glei-
cher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie-
tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver-
werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit-
gehend objektiv bestimmt. Die Annahme eines psychischen Gesund-
heitsschadens, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) ge-
stellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassi-
fikationssystem voraus.
3.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbs-
tätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwen-
dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommens-
vergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt
sich aus der Prüfung, was diese bei im Übrigen unveränderten Um-
ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persön-
lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern,
das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die
Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie
sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben,
wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge-
übten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche
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Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist
(BGE 125 V 146 E. 2c, BGE 117 V 194 E. 3b, vgl. auch BGE 131 V 51
E. 5).
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
3.7 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswür-
digung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
3.8 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf
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eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden
Fassung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen (betreffend die Staats-
angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3). Art. 5 Abs. 2 des Abkommens mit der Re-
publik Kroatien über Soziale Sicherheit bestätigt die Anspruchsvoraus-
setzung eines schweizerischen Wohnsitzes ausdrücklich.
3.9 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war
(Bst. b). Bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland, für die das Staats-
vertragsrecht wie vorliegend keine Ausnahme vorsieht, entsteht der
Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG jedoch erst, wenn sie
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditäts-
grad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt, weil Art. 28
Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c).
3.10 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36
Abs. 1 IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der
Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die
schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein
Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs
an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1
ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
Seite 8
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4.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Beschwer-
deführerin bis zum Erlass der Verfügung im August 2007 in einem ren-
tenberechtigenden Ausmass invalid geworden ist.
4.1 Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Berichte der behan-
delnden Ärzte ein, die von Dr. O._______ (RAD Rhone) in seinem
Bericht vom 21. Mai 2007 (act. 91) gewürdigt wurden.
4.1.1 Dr. O._______ ging davon aus, die 46-jährige Beschwerdeführe-
rin habe keinen Beruf und sei Hausfrau. Sie habe sich im Januar 1993
einem Eingriff zur Schliessung eines Vorhofseptumdefekts vom Sekun-
dumtyp (ASD II) unterzogen. Nach der Operation habe sie einen Iktus
links erlitten, welcher zu einer halbseitigen Lähmung und einer Apha-
sie geführt habe. Gemäss dem Kardiologen und dem Neurologen sei
der Heilungsprozess gut verlaufen. Aus neuropsychiatrischer Sicht
habe Dr. T._______ in seinem Arztbericht vom Januar 2004
ausgeführt, bei den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin
handle es sich um ein soziales und nicht ein psychiatrisches Problem.
Im Bericht vom Juni 2004 habe er die Diagnose schwerer
Sprachstörungen und depressiver Symptome gestellt. Dr. C._______,
Allgemeinmediziner, habe im Januar 2005 degenerative Beschwerden
in Knien, Hüften und an Lenden- und Halswirbelsäule festgestellt.
Abgesehen von einer Dysarthrie (Sprachstörung) beschreibe er keine
neurologischen Beschwerden. Er attestiere eine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer arteriellen Hypertonie, degenerativer
Gelenkprobleme und des psychischen Zustands, wobei er nicht eine
psychiatrische Diagnose stelle, sondern eine schwierige
Paarbeziehung mit existenziellen Problemen erwähne. Im Bericht des
kardiologischen Zentrums, Zagreb vom Juli 2006 werde ausgeführt,
die Herzfunktion sei zufriedenstellend und insbesondere ohne
Insuffizienz; ECG, Ergometrie und Echo seien normal. In ihrem Bericht
vom Juli 2006 habe die Psychologin, Frau A._______, eine stark
reduzierte geistige Leistungsfähigkeit organischen Ursprungs fest-
gestellt. Schliesslich habe Dr. K._______, Arzt für Allgemeinmedizin, in
seinem Gutachten vom August 2006 die bereits gestellten Diagnosen
wiederholt und und der Beschwerdeführerin eine 50%-ige Arbeits-
fähigkeit in der früher ausgeübten Tätigkeit als Zimmermädchen attes-
tiert.
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Begutachtend hielt Dr. O._______ im Wesentlichen fest, der Verlauf
nach der operativen Korrektur des ASD II im Jahre 1993 sei gemäss
den kardiologischen Daten gut gewesen. Abgesehen von einem Iktus
mit halbseitiger Lähmung und Aphasie seien keine Komplikationen be-
kannt; zur Zeit persistiere nur noch eine Dysarthrie ohne andere
neurologische Beschwerden. Diese Beschwerden würden jedoch ihre
Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht beeinträchtigen – ebensowenig ihre
existenziellen Probleme, welche 2005 als Konversionsstörung mit
depressiven Symptomen bezeichnet worden sei. Dagegen bewirkten
die degenerativen Schäden der Wirbelsäule und der unteren Glied-
massen eine funktionelle Einschränkung, welche die Arbeitsfähigkeit
im Haushalt seit Januar 2005 beeinflussten. Die Befunde des MRI von
Dr. A._______ (recte: C._______) vom Januar 2005 wiesen rheuma-
tologische Leiden nach.
Als Hauptdiagnose führte er Lumbalgien aufgrund von degenerativen
Veränderungen auf. Als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nannte er degenerative Veränderungen in Knien und
Hüften, Status nach einem Iktus links im Jahre 1993 mit einer daraus
folgenden halbseitigen Lähmung rechts und Aphasie und Status nach
einer chirurgischen Korrektur eines Vorhofseptumdefekts. Als Befunde
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit listete er eine reaktive De-
pression und arteriellen Bluthochdruck auf. Er kam zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin seit Januar 2005 zu 35% in ihrer Tätigkeit als
Hausfrau eingeschränkt sei. Sie könne Tätigkeiten in abwechselnd
stehenden und sitzenden Arbeitspositionen, mit Heben von Gewichten
bis max. 10kg, ohne schwere Arbeiten und mit beschränkten Geh-
strecken sowie ohne Rumpfdrehungen und Zwangshaltungen aus-
führen.
4.1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2007 weitere
medizinische Unterlagen eingereicht hatte, beurteilte Dr. O._______
am 3. August 2007 die medizinische Situation und die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin erneut (act. 103). Er bestätigte die zuvor ge-
stellten Diagnosen und erachtete die medizinischen Abklärungen für
ausreichend. Im Einzelnen führte er aus, aus den zusätzlich ein-
gereichten Unterlagen ergäben sich keine neuen Informationen oder
medizinischen Beurteilungen, die geeignet wären, die Beurteilung der
gesundheitliche Situation und deren Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit vom 21. Mai 2007 in Frage zu stellen. Dr. C._______ erwähne
in seinem Bericht vom Juni 2007 kardiologische, neurologische und
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psychiatrische Beschwerden, welche bereits bekannt und bei seiner
Begutachtung berücksichtigt worden seien. Er halte den kardiologi-
schen Zustand für zufriedenstellend und sehe keine neurologischen
Defizite. Weiter präzisiere er, dass die psychischen Beschwerden
reaktiv, aber nicht ernst seien.
4.1.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beurteilte Dr. O._______
am 8. Januar 2008 – im Auftrag der Vorinstanz – die am 24. August
2007 von der Beschwerdeführerin nachgereichten medizinischen Un-
terlagen (act. 107). Er hielt dabei an seiner bisherigen Einschätzung
fest. Es würden keine neuen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
vorgebracht. Die Herzprobleme seien durch die Operation geheilt
worden. Die neurologische Folgeerscheinung in Form einer Dysarthrie
verminderten ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht. Die degenera-
tiven orthopädischen Beschwerden seien auch in den früheren Be-
richten bereits berücksichtigt worden und führten zu einer Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 35%. Die psychischen Be-
schwerden würden auch von der Beschwerdeführerin als reaktiv be-
zeichnet. Sie erreichten jedoch nicht die zur Begründung einer lang-
dauernden Arbeitsunfähigkeit erforderliche Schwere.
4.2 Die von Dr. O._______ aufgrund der eingereichten medizinischen
Unterlagen gezogenen Schlüsse über die gesundheitlichen Einschrän-
kungen der Beschwerdeführerin erscheinen grundsätzlich nachvoll-
ziehbar und in sich schlüssig. Er ging jedoch davon aus, dass die
Beschwerdeführerin im Haushalt tätig sei und äusserte sich einzig zu
den bestehenden Einschränkungen in ihrer Arbeitsfähigkeit im Haus-
halt. Auch die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung
offensichtlich davon aus, die Beschwerdeführerin sei als Hausfrau
einzustufen, stützte sie sich doch bei der Bemessung des Inva-
liditätsgrads einzig auf den Betätigungsvergleich des RAD Rhone
(act. 91).
4.3 Wie bereits festgehalten wurde, ist für die Berechnung des
Invaliditätsgrads zunächst zu klären, ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig
einzustufen ist (sogenannte Statusfrage). Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind dabei die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie-
hungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
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beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen.
4.3.1 Vorliegend finden sich im Dossier gewichtige Hinweise, dass die
Beschwerdeführerin, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be-
stünde, auch im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. August 2007 noch er-
werbstätig gewesen wären.
So hatte die heute erst 48-jährige Beschwerdeführerin von 1979 –
1986 jeweils als Kurzzeitaufenthalterin in der Schweiz als Zimmermäd-
chen gearbeitet (act. 8). Am _______ 1984 hatte sie ihr erstes Kind
geboren, worauf sie ab Dezember 1985 bis Ende März 1986 erneut in
der Schweiz arbeitet. Im Juni 1986 heiratete sie und gebar 1987 ihr
zweites Kind. Gemäss ihren Angaben im Fragebogen für Versicherte
(act. 35) arbeitete sie nach ihrer endgültigen Rückkehr in ihr Heimat-
land bis zum 11. Januar 1993 vollschichtig (60 Stunden pro Woche) als
Zimmermädchen und Küchenhilfe. Als Grund für die Aufgabe dieser
Tätigkeit nannte sie die anstehende Herzoperation im Januar 1993.
4.3.2 Für die Angabe der Beschwerdeführerin, nach ihrer Rückkehr
nach Kroatien und ihrer Heirat wieder vollschichtig im angestammten
Beruf gearbeitet zu haben, finden sich in den Akten allerdings keine
Belege. Für die Beurteilung der Statusfrage ist es nun aber von
wesentlicher Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin bis zu ihrer
Herzoperation erwerbstätig gewesen ist oder bereits zuvor – etwa aus
familiären Gründen – ihre Arbeit aufgegeben und als Hausfrau tätig
gewesen ist. In dieser Beziehung erweist sich der rechtserhebliche
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Da derartige Nachforschungen
(z.B. beim kroatischen Versicherungsträger) relativ aufwändig sein
können, ist die Sache allein schon aus diesem Grunde zur Ergänzung
der Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3.3 Sollte es allerdings zutreffen, dass die Arbeitsaufgabe allein
aufgrund der gesundheitlichen Situation im Jahre 1993 erfolgte, ist
Folgendes zu beachten: Die noch relativ junge Beschwerdeführerin
hatte aufgrund ihrer Angaben bereits in der Zeit, als ihre Kinder noch
klein waren und erfahrungsgemäss eines grösseren Betreuungsauf-
wandes bedurften, vollschichtig gearbeitet und sich nicht auf ihre Tä-
tigkeit im Haushalt und die Kinderbetreuung beschränkt. Dies legte es
nahe davon auszugehen, dass sie sich ab 1993 nicht freiwillig auf ihre
Tätigkeit im Haushalt und die Kinderbetreuung beschränkte. Auch im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 7. August 2007 müsste
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angenommen werden, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
immer noch einer Arbeitstätigkeit nachginge, zumal ihre Kinder im
Jahre 2007 bereits 21 und 23 Jahre alt waren und gemäss ihren Anga-
ben nur noch ein Kind zuhause lebte. Gerade auch aufgrund der ange-
spannten finanziellen Lage – wie sie aus dem Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege hervorgeht – kann entgegen der Ansicht der Vor-
instanz nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin habe frei-
willig auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet.
4.3.4 Für den Fall, dass die Abklärungen der Vorinstanz ergeben soll-
ten, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Herzoperation erwerbs-
tätig gewesen ist und somit auch im Zeitpunkt des Erlasses der ange-
fochtenen Verfügung ohne Gesundheitsschaden noch einer vollzeiti-
gen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, müsste der Invaliditätsgrad
anhand eines Erwerbsvergleiches festgelegt werden. Da sich der be-
gutachtende Arzt des RAD Rhone jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit in der Hotellerie bzw. in einer geeigneten
und zumutbaren Verweistätigkeit geäussert hat, liesse sich ohne weite-
re Sachverhaltsabklärungen ein Einkommensvergleich nicht durchfüh-
ren, weshalb der Invaliditätsgrad nicht bestimmt werden könnte. Auch
aus diesem Grunde ist die Sache zur allenfalls erforderlichen Ergän-
zung der Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Verfü-
gung vom 7. August 2008 ist aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der
obigen Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und allenfalls
der Durchführung eines Einkommensvergleichs an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Weder der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin noch der
Vorinstanz sind Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und
Abs. 2 VwVG).
6.2 Mangels verhältnismässig hoher Kosten ist der anwaltlich nicht
vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die haupt-
sächlich unterliegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ohnehin
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom
7. August 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, die
erforderlichen zusätzlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen
4.3.2 und 4.3.4 vorzunehmen und anschliessend neu zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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