B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5863/2012
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente der AHV,
Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der in Kosovo lebende, am (…) 1947 geborene A._______, ko-
sovarischer Staatsangehöriger, am 5. April 2012 bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer
Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) angemeldet hat (Vorakten 2),
dass die SAK diesen Rentenantrag mit Verfügung vom 14. August 2012
(Vorakten 14) abgewiesen hat, da A._______ keinen Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe und das Abkommen vom
8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im
Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbar sei,
und die SAK gleichzeitig festgestellt hat, dass mit Wirkung ab 1. Mai 2012
ein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente als einmalige Abfindung in
der Höhe von Fr. 31'207.- bestünde,
dass A._______ gegen diese Verfügung mit Eingaben vom 1. September
2012 und 12. Oktober 2012 (Vorakten 18 und 24/3) Einsprache bei der
SAK erhoben hat und die Gewährung einer Altersrente in Form einer
einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 31'207.- gemäss dem Sozial-
versicherungsabkommen beantragt hat,
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2012 an
ihrer Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat (Vorakten 25),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe an die
SAK vom 31. Oktober 2012 – die zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet wurde – gegen diesen Einspracheent-
scheid sinngemäss Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben
hat und die Gewährung einer Altersrente in Form einer einmaligen Abfin-
dung in der Höhe von Fr. 31'207.- beantragt hat (act. 1),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2013 (act. 5)
aufgefordert wurde, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, an-
sonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren
durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden,
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer auf diplomatischem Weg
am 27. Februar 2013 zugestellt wurde (act. 10),
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dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm auferlegten Frist kein Zu-
stelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 (act. 14) –
von deren Eingang dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil Kenntnis zu
geben ist – die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Ver-
fügung vom 14. August 2012 sowie des Einspracheentscheids vom
18. Oktober 2012 beantragt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen im Sinne
von Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb dar-
auf einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversi-
cherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963
betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12)
auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen
rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäus-
sert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens be-
jaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September
2011),
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
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dass die Vorinstanz das Rentenbegehren des Beschwerdeführers daher
zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem
Kosovo abgewiesen hat,
dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Altersrente
und der einmaligen Abfindung vom Beschwerdeführer nicht bestritten
werden,
dass sich aufgrund der Akten (vgl. insbesondere Vorakten 11 und 12)
auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Altersrente und die
einmalige Abfindung im vorliegenden Fall nicht richtig berechnet worden
wären,
dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente bzw. ein-
malige Abfindung am ersten Tag des Monats entsteht, welcher der
Vollendung des 65. Altersjahres folgt (Art. 21 AHVG), vorliegend somit per
1. Mai 2012,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Einspra-
cheverfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer per 1. Mai 2012
eine AHV-Rente als einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 31'207.- zu-
zusprechen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig
hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass das für den Beschwerdeführer ohne Zustelldomizil in der Schweiz
bestimmte Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz im Dossier abge-
legt wird, bis ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheent-
scheid der Vorinstanz vom 18. Oktober 2012 wird aufgehoben und dem
Beschwerdeführer wird per 1. Mai 2012 eine Altersrente als einmalige Ab-
findung in der Höhe von Fr. 31'207.- zugesprochen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Vom Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. Mai 2013 wird
Kenntnis gegeben. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Doppel der
Vernehmlassung der Vorinstanz wird im Dossier abgelegt, bis ein Zustell-
domizil in der Schweiz bekannt gegeben wird.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.1085.0654.05)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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