B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5864/2009
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Dr. Elisabeth Roth, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten,
Metallkreissäge A._______, Verkaufsverbot (Verfügung
vom 11. August 2009).
C-5864/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Nachdem sich ein Mitarbeiter der B._______ GmbH in C._______ am
18. März 2009 bei der Arbeit an einem Hochleistungs-Aluminium-
Kreissägeautomat (von A._______, VA-L 560 NC [nachfolgend: Kreissä-
ge]) eine schwere Handverletzung zugezogen hatte (act. 9 Beilage [B] 2),
nahm die Suva eine Unfallabklärung vor und leitete ein nachträgliches
Kontrollverfahren (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. März
1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten [AS
1977 2370, AS 1995 2766, aufgehoben per 1. Januar 2010, AS 2010
2573; aSTEG] i.V.m. Art. 11 ff. der Verordnung vom 12. Juni 1995 über
die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten [AS 1995
2770, aufgehoben per 1. Juli 2010, AS 2010 2583; aSTEV]) ein (act. 9
B 1 und 3). Die Kreissäge war von der X._______ AG mit Sitz in
D._______ geliefert worden.
A.a Mit Schreiben vom 7. April 2009 an die X._______ AG beanstandete
die Suva Mängel bei den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen.
Nach dem Ausschalten der Maschine sei es bei sofortigem Öffnen der
beweglichen Schutztüren möglich, den Gefahrenbereich des Sägeblattes
zu erreichen, bevor dieses still stehe. Die Sicherheitsanforderungen ge-
mäss Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 207 vom 23. Juli 1998,
S. 1 [Maschinenrichtlinie], nachfolgend: MRL 98/37) und der massgeben-
den Normen (namentlich der Norm EN 292-2:1995) seien nicht erfüllt. Die
Suva stellte der X._______ AG in Aussicht, folgende Massnahmen mittels
Verfügung anzuordnen: Es sei bis zum 30. Juni 2009 eine (den Anforde-
rungen entsprechende) Gefahrenanalyse und eine Kundenliste einzurei-
chen. Weiter seien die in Verkehr gebrachten Kreissägen zur Behebung
der Mängel nachzurüsten (bis am 31. August bzw. 30. November 2009).
Solange die beanstandeten Mängel nicht behoben seien, dürfe die Kreis-
säge nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Der X._______ AG werde
zudem eine Gebühr auferlegt (act. 9 B 4).
A.b Die X._______ AG machte, vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth
Roth, am 19. Mai 2009 geltend, der Unfall vom 18. März 2009 beruhe
ausschliesslich auf einer nicht bestimmungsgemässen Verwendung der
Anlage und der Nichteinhaltung von Bedienungsvorschriften. Die von der
Suva verlangten Sicherheitsvorkehrungen könnten weder der MRL 98/37
C-5864/2009
Seite 3
noch der Norm EN 292-2 entnommen werden. Die Kreissäge entspreche
den gesetzlichen Anforderungen. Die Kundenliste könne beigebracht
werden; eine Nachrüstung sei aber weder angebracht noch notwendig.
Ein Verkaufsverbot wäre völlig unverhältnismässig. Gegen eine Gefah-
renanalyse sei grundsätzlich nichts einzuwenden. Die entsprechenden
Unterlagen müssten jedoch vom Hersteller eingeholt werden, weshalb die
Frist bis nach den Sommerferien anzusetzen wäre. Da der X._______ AG
keine Verletzung der massgebenden Vorschriften vorzuwerfen sei, seien
ihr auch keine Kosten aufzuerlegen (act. 9 B 8). In ihrer ergänzenden
Stellungnahme vom 6. August 2009 verwies die X._______ AG insbeson-
dere auf die Bedienungsanleitung, in welcher das richtige Vorgehen zum
Beenden des Automatikbetriebes und zum Ausschalten der Maschine
dargestellt würden (act. 9 B 11).
A.c Mit Datum vom 11. August 2009 erliess die Suva folgende Verfügung:
4.1 Die X._______ AG wird verpflichtet, bis zum 31.10.2009 eine den ge-
setzlichen Anforderungen entsprechende Gefahrenanalyse für Metall-
kreissägen A._______ VA-L zu erstellen, die daraus erforderlichen
Massnahmen zu definieren und diese der Suva zu melden.
4.2 Die X._______ AG wird verpflichtet, die eingangs erwähnte Metallkreis-
säge A._______ VA-L 560 NC gemäss Erwägung 3.4 und die Betriebs-
anleitung gemäss Erwägung 3.6 bis zum 30.11.2009 nachzurüsten und
dies der Suva zu melden.
4.3 Die X._______ AG wird verpflichtet, bis zum 31.10.2009 der Suva eine
Kundenliste mit allen in der Schweiz in Verkehr gebrachten Metallkreis-
sägen A._______ VA-L einzureichen.
4.4 Die X._______ AG wird verpflichtet, alle von ihr in Verkehr gebrachten
Metallkreissägen A._______ VA-L bis zum 31.12.2009 gemäss Gefah-
renanalyse und Erwägung 3.4 und 3.6 nachzubessern und die erfolgte
Umsetzung der Suva zu melden.
4.5 Der X._______ AG wird das weitere Inverkehrbringen von Metallkreissä-
gen A._______ VA-L verboten, solange die in Erwägung 3.4 genannten
Mängel bestehen (Verkaufsverbot).
4.6 Der X._______ AG wird eine Gebühr auferlegt, welche sich auf CHF
2900.- beläuft.
Gemäss Erwägung 3.4 muss die Maschine so angepasst werden, dass
der Zugang zum Gefahrenbereich den Anforderungen der MRL 98/37
entspricht. Nach Erwägung 3.6 ist die Betriebsanleitung dahingehend zu
C-5864/2009
Seite 4
ergänzen, dass der Ablauf des korrekten Einschaltens, Beschickens,
Startens eines unterbrochenen Auftrags und Ausschaltens der Maschine
dargelegt wird (act. 9 B 12).
A.d Am 7. September 2009 liess die X._______ AG beantragen, die Ver-
fügung vom 11. August 2009 sei in Wiedererwägung zu ziehen, weil ins-
besondere der Unfallhergang unzureichend geklärt und betreffend Be-
triebsanleitung unzutreffende Feststellungen getroffen worden seien
(act. 9 B 16).
B.
Die X._______ AG liess, vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Roth,
mit Datum vom 14. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
1. Die Verfügung der Suva vom 11. August 2009, eingegangen am
13. August 2009, sei im Sinne der Begründung ganz oder teilweise auf-
zuheben;
2. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung mit Berichtigung der Feststel-
lungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell mit der Auflage,
die Suva habe zur Unfallabklärung ein Sachverständigengutachten in
Auftrag zu geben;
3. Es seien sämtliche Verfahrensakten bei der Vorinstanz beizuziehen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Suva habe
den Sachverhalt (hinsichtlich der Betriebsabläufe und des Unfallher-
gangs) unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. Die Ursache des Unfalls
vom 18. März 2009 sei nach wie vor unklar. Weiter habe die Vorinstanz
eine falsche Norm als anwendbar betrachtet und die Norm EN 292 falsch
ausgelegt. Zudem seien die angeordneten Massnahmen, insbesondere
das Verkaufsverbot und die Auferlegung einer Gebühr, unverhältnismäs-
sig.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2009 forderte der Instruk-
tionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 26. Oktober 2009 einen
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisten und betreffend jeder einzelnen
Dispositivziffer der angefochtenen Verfügung einen ausdrücklichen Be-
schwerdeantrag zu formulieren (act. 2).
C-5864/2009
Seite 5
D.
Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ging am 13. Oktober 2009 bei der
Gerichtskasse ein (act. 4).
E.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 präzisierte die Beschwerdeführerin ih-
re Antrage wie folgt (act. 5):
"Ziff. 4.1 der Verfügung ist anerkannt, da gegenstandslos. Die Gefahrenana-
lyse ist vorhanden. Die Gefahrenanalyse wurde der Suva in Aussicht gestellt,
hierfür bedarf es keiner neuen Verfügung. Die Beschwerdeführerin wird alle
von der Suva verlangten Unterlagen – soweit nicht bereits erfolgt – innert
Frist einreichen."
"Ziff. 4.2 sei aufzuheben, insbesondere die in dieser Ziffer erwähnte Grund-
lage zur Nachrüstung 'gemäss Erwägung 3.4 und die Betriebsanleitung ge-
mäss Erwägung 3.6', zudem ist diese Anordnung obsolet."
"Auf Wunsch des Betreibers, der B._______ AG, wurde inzwischen diese
Maschine mit einer Stillstandsüberwachung im Sägeblattbereich ausgestattet
(…)."
"Ziff. 4.3 ist anerkannt, da gegenstandslos. Die Kundenliste wurde der Suva
in Aussicht gestellt, auch hierfür bedarf es keiner Verfügung (…)."
"Ziff. 4.4 sei aufzuheben (…). Evtl. sei dieser Punkt zur Neubeurteilung mit
Berichtigung der Feststellungen/Erwägungen in Ziff. 3.4 und 3.6 der ange-
fochtenen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sowie eventuell mit
der Auflage, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben."
"Ziff. 4.5 sei aufzuheben (…)."
"Ziff. 4.6 sei aufzuheben (…)."
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2010,
die Beschwerde sei – soweit darauf einzutreten sei – unter Kostenfolge
zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen (act. 9).
Zur Begründung führte sie aus, die Ziff. 4.1 und 4.3 der Verfügung seien
infolge Anerkennung in Rechtskraft erwachsen, weshalb darauf nicht ein-
zutreten sei. Die Anordnung gemäss Ziff. 4.2 sei teilweise erfüllt worden,
nämlich soweit die Nachrüstung der Kreissäge beim Betreiber B._______
AG (recte: GmbH) verlangt worden sei. Bisher nicht erfüllt worden sei die
Anordnung hinsichtlich der Ergänzung der Betriebsanleitung.
C-5864/2009
Seite 6
Das Unfallereignis vom 18. März 2009 sei zwar Auslöser für die nachträg-
liche Kontrolle gewesen. Im vorliegenden Verfahren gehe es jedoch aus-
schliesslich um die Frage der Konformität des TEG (technische Einrich-
tungen und Geräte, vgl. Art. 1 Abs. 1 aSTEV) bzw. der Kreissäge und die
Zulässigkeit der angeordneten Verwaltungsmassnahmen. Ein allfälliges
Fehlverhalten des Bedieners sei grundsätzlich nicht von Bedeutung. Es
könne sich höchstens die Frage stellen, ob jenes Verhalten als eine "nach
vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung der Maschine" vom
Hersteller hätte berücksichtigt werden müssen. Die von der Beschwerde-
führerin in Verkehr gebrachte Kreissäge habe den grundlegenden Si-
cherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht vollumfänglich entspro-
chen, weshalb sich die angeordneten Massnahmen als rechtmässig er-
wiesen; diese seien auch nicht unverhältnismässig.
G.
Mit Replik vom 31. März 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest und verwies insbesondere auf ihr Schreiben (ebenfalls vom
31. März 2010) an die Suva, mit welchem sie die Gefahrenanalyse und
die Kundenliste eingereicht habe (act. 13).
Die Beschwerdeführerin betonte erneut, dass das Fehlverhalten des Be-
dieners ursächlich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren
stehe. Bei Einhaltung der Betriebsanleitung und entsprechender Instrukti-
on der Bediener hätte sich dieser Unfall nicht ereignen können.
H.
Mit Duplik vom 11. Mai 2010 hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren
gemäss Vernehmlassung fest (act. 15).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
C-5864/2009
Seite 7
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 genannten Behörden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
gen der Vollzugsorgane im Bereich des aSTEG bzw. der Produktesi-
cherheit ergab sich bis Ende Juni 2010 aus Art. 12 Abs. 2 aSTEG, seit
dem 1. Juli 2010 aus Art. 15 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über
die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11).
Angefochten ist eine Verfügung der Suva, welche gestützt auf das
aSTEG erlassen wurde. Die Suva ist ein STEG- bzw. Produktesicher-
heits-Kontrollorgan (Art. 11 Abs. Bst. a 1 aSTEV, Art. 20 Abs. 1 Bst. a der
Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit [PrSV, SR
930.111]) und Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 12 Abs. 1 STEG,
Art. 15 PrSG).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfü-
gung ohne Zweifel besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung. Zudem hat sie am vorinstanz-
lichen Verfahren teilgenommen. Sie ist daher zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Beschwerdeverbesse-
rung entspricht die Beschwerdeschrift auch den Anforderungen gemäss
Art. 52 Abs. 1 VwVG. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist,
nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, demnach
einzutreten.
3.
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung
bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwer-
debegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE
131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis).
C-5864/2009
Seite 8
Die Ziff. 4.1 (Gefahrenanalyse) und 4.3 (Kundenliste) der angefochtenen
Verfügung werden von der Beschwerdeführerin anerkannt und gehören
demnach nicht zum Streitgegenstand.
4.
Die angefochtene Verfügung vom 11. August 2009 wurde gestützt auf das
aSTEG (und dessen Ausführungsbestimmungen) erlassen. Das am
1. Juli 2010 in Kraft getretene PrSG, welches das aSTEG abgelöst hat,
kommt vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. Urteile BVGer C-4440/2008
vom 11. August 2011 E. 3 und C-3358/2009 vom 11. August 2011 E. 3, je
mit Hinweisen). Die streitige Verfügung ist demnach aufgrund der bis En-
de Juni 2010 geltenden Rechtslage zu beurteilen.
4.1. Das aSTEG bezweckt zunächst die Sicherheit von technischen Ein-
richtungen und Geräten (TEG) und weiter eine Vermeidung von techni-
schen Handelshemmnissen, wobei das schweizerische Recht insbeson-
dere auf das Recht der Europäischen Union (EU) abgestimmt werden soll
(STEG-Kommentar des Staatssekretariats für Wirtschaft [Seco], Ausgabe
Januar 2004, S. 15). Eine behördliche Zulassung von TEG ist – entspre-
chend dem "New approach" (vgl. HANS-JOACHIM HESS, Produktesi-
cherheitsgesetz [PrSG], Handkommentar, Bern 2010, Art. 4 Rz. 15 ff.) –
nicht vorgesehen, sondern das System der nachträglichen Kontrolle bzw.
der Marktkontrolle (vgl. Art. 6 aSTEG i.V.m. Art. 11 ff. aSTEV; STEG-Kom-
mentar, S. 13 f. und 24 ff.).
4.1.1. TEG dürfen gemäss Art. 3 aSTEG nur in Verkehr gebracht werden,
wenn sie bei ihrer bestimmungsgemässen und sorgfältigen Verwendung
Leben und Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden. Sie
müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
nach Art. 4 aSTEG entsprechen, oder, wenn keine solchen Anforderun-
gen festgelegt worden sind, nach den anerkannten Regeln der Technik
hergestellt worden sein.
4.1.2. Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesund-
heitsanforderungen fest; er berücksichtigt dabei das entsprechende inter-
nationale Recht (Art. 4 aSTEG). Für Maschinen (im Sinne von Art. 1
Abs. 1–3 MRL 98/37) gelten die grundlegenden Sicherheits- und Gesund-
heitsanforderungen nach Anhang I MRL 98/37 (Art. 3 Abs. 1 aSTEV; zur
Rechtslage ab 29. Dezember 2009 vgl. Maschinenverordnung vom
2. April 2008 [MaschV, SR 819.14] sowie Richtlinie 2006/42/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen
C-5864/2009
Seite 9
und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG [Neufassung], ABl. L 157 vom
9. Juni 2006, S. 24 [nachfolgend: MRL 2006/42]).
4.1.3. Wer ein TEG in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass
dieses den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
entspricht (Art. 4b Abs. 1 aSTEG). Werden TEG nach den vom zuständi-
gen Bundesamt bezeichneten technischen Normen (vgl. Art. 4a aSTEG)
hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen erfüllt sind (Art. 4b Abs. 2 aSTEG). Wer TEG,
die den technischen Normen nach Art. 4a nicht entsprechen, in Verkehr
bringt, muss nachweisen können, dass sie die grundlegenden Sicher-
heits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllen (Art. 4b
Abs. 3 aSTEG).
4.1.4. Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 4b
aSTEG muss diejenige Person, welche TEG in Verkehr bringt, während
zehn Jahren seit der Herstellung innert angemessener Frist hinreichende
technische Unterlagen beibringen können (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 aSTEV).
Für Maschinen gelten die speziellen Anforderungen gemäss Anhang 3
(Art. 8 Abs. 2 aSTEV).
4.2. Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inver-
kehrbringen von Maschinen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 aSTEV obliegt im
betrieblichen Bereich der Suva (vgl. Art. 11 aSTEV in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 Anhang Bst. a Ziff. 1 der Zuständigkeitenverordnung-STEG
vom 23. August 2005 [AS 2005 4257; aufgehoben per 1. Juli 2010, AS
2010 2583]).
4.2.1. Die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane sind in Art. 13
aSTEV geregelt. Gemäss Abs. 1 führen die Kontrollorgane stichproben-
weise nachträgliche Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvor-
schriften für TEG durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach TEG
den Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche nachträgliche Kontrolle
umfasst die formelle Überprüfung, ob die Konformitätserklärung (sofern
gefordert) in Ordnung ist und die technischen Unterlagen vollständig sind,
eine Sicht- und Funktionskontrolle sowie eine weitere nachträgliche Kon-
trolle des beanstandeten TEG (Abs. 2). Im Rahmen der nachträglichen
Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt, die für den Nach-
weis der Konformität von TEG erforderlichen Unterlagen und Informatio-
nen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen so-
wie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten
C-5864/2009
Seite 10
(Abs. 3). Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb
der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollstän-
dig bei, so können diese eine Überprüfung verfügen. Der Inverkehrbringer
trägt die Kosten (Abs. 4). Die Kontrollorgane können eine Überprüfung
auch verfügen, wenn aus der Konformitätserklärung nach Art. 7 nicht hin-
reichend hervorgeht, dass ein TEG den Anforderungen entspricht, oder
Zweifel bestehen, ob ein TEG mit den eingereichten Unterlagen überein-
stimmt (Abs. 5). Ergibt die Überprüfung nach Absatz 5, dass ein TEG den
Anforderungen nicht entspricht, so trägt der Inverkehrbringer die Kosten
der Überprüfung (Abs. 6).
4.2.2. Entspricht ein TEG den Vorschriften der aSTEV nicht, so informiert
das Kontrollorgan den Inverkehrbringer über das Ergebnis der Kontrolle
und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet es gegebe-
nenfalls die nötigen Massnahmen mit einer Verfügung an und räumt für
deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann insbesondere das
weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme
oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnah-
men veröffentlichen (Art. 13a Abs. 1 aSTEV). Für die nachträgliche Kon-
trolle, bei der sich herausstellt, dass ein TEG nicht den Vorschriften ent-
spricht, wird dem Inverkehrbringer eine Gebühr auferlegt. Auslagen wer-
den zusätzlich berechnet (Art. 13a Abs. 2 aSTEV). Die Gebühren und
Auslagen richten sich nach der Verordnung des Eidgenössischen Volks-
wirtschaftsdepartements (EVD) über die Gebühren für technische Einrich-
tungen und Geräte vom 16. Juni 2006 (aGebV-STEG [AS 2006 2681;
aufgehoben per 1. Juli 2010, AS 2010 2593]).
4.3. Die grundlegenden Anforderungen gemäss Anhang I MRL 98/37
werden durch zahlreiche international harmonisierte Normen (der europä-
ischen Normungsorganisation CEN) konkretisiert. Die Liste der harmoni-
sierten Normen im Sinne der MRL 98/37 (bzw. seit Ende 2009 MRL
2006/42) wird periodisch im Amtsblatt der EU (ABl.) veröffentlicht. Um ei-
ne weitgehende Übereinstimmung mit dem europäischen Recht zu errei-
chen (vgl. STEG-Kommentar S. 10 f.), werden diese Normen vom Seco
gemäss Art. 4a aSTEG als technische Normen für Maschinen bezeichnet;
Titel und Fundstelle der Normen im Sinne von Art. 4a aSTEG werden im
Bundesblatt veröffentlicht (Art. 8 aSTEG).
4.4. Im Bereich der Maschinensicherheit wurde eine strukturelle Gliede-
rung der Normen entwickelt. Danach werden die sicherheitstechnischen
Anforderungen, die auf alle Produkte des betrachteten Bereichs zutreffen,
C-5864/2009
Seite 11
in Grundnormen niedergelegt, die als Typ A-Normen bezeichnet werden.
Normen des Typs B enthalten Festlegungen für eine Maschinengattung
und in den Typ C-Normen sind die spezifischen Festlegungen für be-
stimmte Maschinen oder eine Gruppe vergleichbarer Maschinen angege-
ben. Ausschliesslich Typ C-Normen können eine Konformitätsvermutung
im Sinne von Art. 4b Abs. 2 aSTEG auslösen (STEG-Kommentar, S. 11).
5.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Kreissäge den grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Unfallhergang im vorliegen-
den Verfahren nicht zum rechtserheblichen Sachverhalt gehört. Das Un-
fallereignis vom 18. März 2009 bildete zwar den Anlass für die nachträgli-
che Kontrolle durch die Vorinstanz; für die Beurteilung der Frage, ob die
Kreissäge einen Mangel aufweist, hat dieses indessen keinen Einfluss.
Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend unzureichende Ab-
klärung und Dokumentation des Unfallherganges ist daher nicht weiter
einzugehen.
5.1.1. Die Suva beanstandet im Wesentlichen, dass es nach dem Aus-
schalten der Kreissäge mittels Taster "Steuerung Aus" bei sofortigem Öff-
nen der beweglichen Schutztüren möglich sei, den Gefahrenbereich des
Sägeblattes zu erreichen, bevor dieses stillstehe. Die Betriebsanleitung
(in der Fassung, welche der B._______ GmbH vorlag [vgl. act. 9 B 9])
enthalte keine genauere Beschreibung der Funktion des Tasters "Steue-
rung Aus". Ob das Stillsetzen mittels dieser Taste – wie anlässlich des
Unfalles geschehen – als bestimmungsgemässer Gebrauch zu qualifizie-
ren sei, könne deshalb nicht beurteilt werden. Aufgrund der Markierung
des Tasters als "Aus-Knopf" sei dies aber naheliegend.
5.1.2. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, das Stillset-
zen der Maschine mittels Taster "Steuerung aus" stelle eine absichtliche
und vorschriftswidrige Manipulation an der Anlage dar, welche nicht vor-
hersehbar sei, weshalb nicht von einem bestimmungsgemässen Ge-
brauch auszugehen sei. Die Kreissäge entspreche den im Baujahr 2002
geltenden Normen, nämlich der MRL 98/37 und EN 292, was auch mit
der Konformitätserklärung bestätigt worden sei. Die von der Vorinstanz
angeführte Sicherheitsvorschrift (Ziff. 4.2.2.3 Bst. b EN 292-2) beziehe
sich ausdrücklich nur auf eine in Betrieb stehende, nicht auf eine abge-
schaltete Maschine. Obwohl die Vorinstanz anerkenne, dass die Norm
C-5864/2009
Seite 12
EN 13898 auf die Kreissäge (noch) nicht anwendbar gewesen sei, habe
sie die in dieser Norm festgelegten Anforderungen dennoch für die Beur-
teilung herangezogen. Dass der Taster "Steuerung Aus" nicht für einen
Abbruch des Automatikzyklus betätigt werden dürfe, ergebe sich aus der
Bedienungsanleitung, welche den massgebenden Normen entspreche.
5.2. In seiner Konformitätserklärung vom 25. April 2002 bestätigte der
Hersteller, dass die Kreissäge (unter anderem) der MRL 98/37 entspre-
che und die Norm EN 292 angewendet worden sei. Dies begründet noch
keine Konformitätsvermutung im Sinne von Art. 4b Abs. 2 aSTEG.
5.2.1. Die MRL 98/37 legt nur allgemein gültige wesentliche Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen fest, die durch eine Reihe von detaillier-
ten Anforderungen für bestimmte Maschinengattungen ergänzt werden
(MRL 98/37 E. 17). Die Norm EN 292 (Sicherheit von Maschinen; Grund-
begriffe, allgemeine Gestaltungsgrundsätze; Teil 1: Grundsätzliche Termi-
nologie, Methodik und Teil 2: Technische Leitsätze und Spezifikationen)
ist – wie schon aus dem Titel hervorgeht – eine Grundnorm und keine
Typ-C-Norm, weshalb sie keine Konformitätsvermutung im Sinne von
Art. 4b Abs. 2 aSTEG auslöst (vgl. vorstehende E. 4.4; siehe auch Urteil
BVGer C-4440/2008 vom 11. August 2011 E. 5.2.3). Die für Metallkreis-
sägen massgebende Typ-C-Norm EN 13898 (Werkzeugmaschinen – Si-
cherheit – Sägemaschinen für die Kaltbearbeitung von Metall), wurde erst
am 25. April 2006 vom Seco als technische Norm für Maschinen bezeich-
net (BBl 2006 3992, S. 3999; vgl. auch ABl. C 336 vom 31. Dezember
2005, S. 12 ff., S. 51) und war daher auf die im Jahr 2002 hergestellte
bzw. in Verkehr gebrachte Kreissäge noch nicht anwendbar. Damit fehlte
es aber an einer Typ-C-Norm, die geeignet ist, eine Konformitätsvermu-
tung zu begründen.
5.2.2. Demnach hat nicht die Vorinstanz als Kontrollorgan den (vollen)
Beweis zu erbringen, dass die von ihr beanstandete Kreissäge tatsächlich
einen Mangel aufweist, sondern es obliegt der Beschwerdeführerin nach-
zuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachte Maschine den grundle-
genden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht (Art. 4b
Abs. 1 aSTEG), d.h., sie trägt die subjektive und objektive Beweislast
(vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.90 E. 6b; zur Be-
weislast der Inverkehrbringerin von Medizinprodukten im Rahmen des
Marktüberwachungsverfahrens Urteil BVGer C-1355/2008 vom 19. April
2011 E. 6.6 ff., insbes. E. 6.6.2 und 6.6.3, VPB 68.32 E. 4.2 und 5.5.2).
C-5864/2009
Seite 13
5.3.
5.3.1. Gemäss Anhang I MRL 98/37 muss durch die Bauart der Maschi-
nen gewährleistet sein, dass Betrieb, Rüsten und Wartung bei bestim-
mungsgemässer Verwendung ohne Gefährdung von Personen erfolgen.
Die Sicherheitsmassnahmen müssen darauf abzielen, Unfallrisiken wäh-
rend der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine, einschliesslich
der Zeit, in der die Maschine montiert und demontiert wird, selbst in den
Fällen auszuschliessen, in denen sich die Unfallrisiken aus vorhersehba-
ren ungewöhnlichen Situationen ergeben (Ziff. 1.1.2). Der Hersteller ist
verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit seiner Ma-
schine verbundenen Gefahren zu ermitteln; er muss die Maschine dann
unter Berücksichtigung seiner Analyse entwerfen und bauen (Vorbemer-
kungen Ziff. 3). Was unter bestimmungsgemässer Verwendung einer Ma-
schine zu verstehen ist, wird in EN 292-1 definiert: Dazu gehört zunächst
die Verwendung, für welche die Maschine nach den Angaben des Her-
stellers geeignet ist, oder die von ihrer Konstruktion, Bau und Funktion
her als üblich angesehen wird. Zur bestimmungsgemässen Verwendung
gehört ausserdem die Übereinstimmung mit den technischen Anleitun-
gen, festgelegt in der Betriebsanleitung, wobei ein vernünftigerweise vor-
hersehbarer Missbrauch in Betracht gezogen werden muss. Bei der Risi-
kobeurteilung besonders zu berücksichtigen ist namentlich ein vorher-
sehbares Fehlverhalten infolge normaler Unachtsamkeit und das reflexar-
tige Verhalten einer Person bspw. bei einem Zwischenfall oder einer Fehl-
funktion der Maschine (Ziff. 3.12).
5.3.2. Anhang I MRL 98/37 legt eine Hierarchie der zu wählenden Sicher-
heitsvorkehren fest: 1.) Beseitigung oder Minimierung der Gefahren (In-
tegration des Sicherheitskonzepts in die Entwicklung und den Bau der
Maschine), 2.) Ergreifen von notwendigen Schutzmassnahmen gegen
nicht zu beseitigende Gefahren und 3.) Unterrichtung der Benutzer über
die Restgefahren aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getrof-
fenen Schutzmassnahmen; Hinweis auf eine eventuell erforderliche Spe-
zialausbildung und persönliche Schutzausrüstung (Ziff. 1.1.2 Bst. b).
Demnach sind spezielle Warnhinweise in der Bedienungsanleitung oder
Instruktionen der Benutzer als Sicherheitsvorkehren nur dann hinrei-
chend, wenn andere Schutzmassnahmen nicht möglich sind oder diese
zu unverhältnismässigen Beeinträchtigungen bei der Benutzung der Ma-
schine führen würden.
C-5864/2009
Seite 14
5.3.3. Nach Ziff. 4.2.2.3 Bst. b EN 292-2 müssen bewegliche trennende
Schutzeinrichtungen gegen Gefährdungen, die von anderen beweglichen
Teilen ausgehen, so konstruiert und in das Steuerungssystem der Ma-
schine integriert werden, dass die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt
werden können, solange für den Operator ein Erreichen dieser Teile mög-
lich ist, und ein Erreichen beweglicher Teile während des Betriebs für den
Operator nicht möglich ist. Dies kann durch verriegelte Schutzeinrichtun-
gen ohne Zuhaltung oder mit Zuhaltung erreicht werden. Eine verriegelte
trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung bedeutet gemäss Ziff. 3.22.5
EN 292-1 u.a., dass die trennende Schutzeinrichtung so lange geschlos-
sen und verriegelt bleibt, bis das Verletzungsrisiko, das von den gefähr-
denden Maschinenfunktionen ausgeht, vorbei ist.
5.3.4. Dass Ziff. 4.2.2.3 Bst. b EN 292-2 – als allgemeine Grundnorm für
Maschinen – alternativ eine verriegelte Schutzeinrichtung ohne Zuhaltung
oder mit Zuhaltung nennt, bedeutet nicht, dass beide Varianten grund-
sätzlich hinreichenden Schutz gewährleisten. Vielmehr hat die Auswahl
einer Schutzeinrichtung für eine bestimmte Maschine gemäss Ziff. 4.1.1
EN 292-1 aufgrund einer Risikobewertung für die entsprechende Maschi-
ne zu erfolgen (wobei die ausgewählte Schutzeinrichtung dann in einer
Typ C-Norm konkretisiert werden soll). Es entspricht aber ohne Zweifel
dem Schutzzweck dieser Bestimmung, dass der Zugang zum Gefahren-
bereich so lange nicht möglich ist, bis das Sägeblatt nach dem Abschal-
ten der Maschine stillsteht. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Si-
cherheitsvorschrift gemäss Ziff. 4.2.2.3 Bst. b EN 292-2 beziehe sich nur
auf eine in Betrieb stehende und nicht auf eine abgeschaltete Maschine,
ist daher unbehelflich.
5.3.5. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin so-
dann aus ihrem Vorbringen, das Stillsetzen der Maschine mittels Taster
"Steuerung aus" stelle eine absichtliche und vorschriftswidrige Manipula-
tion an der Anlage dar, welche nicht vorhersehbar sei; gemäss Bedie-
nungsanleitung müsse bei vorzeitigem Abbruch des Automatikzyklus über
die Funktionen "Handbetrieb" und anschliessend "Grundstellung" ein ord-
nungsgemässes Stillsetzen der Anlage und eine Zurückführung des Sä-
geblattes in die Schutzvorrichtung bewerkstelligt werden (act. 1 S. 4 und
5). Der Taster "Steuerung aus" ist (unterhalb des Bedienpanels) unmittel-
bar neben dem "Not-Aus"-Taster angeordnet (vgl. Bedienungsanleitung
Ziff. 4.01). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 8) zutreffend
ausführt, werden die Funktionen der unterhalb des Bedienpanels liegen-
den Taster – mit Ausnahme des Not-Aus-Schalters (Ziff. 3.12) – in der Be-
C-5864/2009
Seite 15
triebsanleitung nicht beschrieben. Dass die Betätigung des Tasters
"Steuerung aus" zur Beendigung des Automatikbetriebes und Stillsetzen
der Maschine offensichtlich unzulässig sein soll, lässt sich der Bedie-
nungsanleitung nicht entnehmen und ist aufgrund der Anordnung und Be-
zeichnung der Taster auch nicht zu vermuten. Jedenfalls kann nicht ge-
sagt werden, es handle sich nicht um eine bestimmungsgemässe Ver-
wendung bzw. um einen nicht vernünftigerweise vorhersehbaren Miss-
brauch der Maschine im Sinne von Ziff. 3.12 EN 292-1. Es liegt vielmehr
ein allenfalls ungewöhnliches, aber vorhersehbares Verhalten vor, wes-
halb das sich aus dieser Situation ergebende Unfallrisiko gemäss
Ziff. 1.1.2 Anhang I MRL 98/37 durch entsprechende Sicherheitsmass-
nahmen (soweit möglich) auszuschliessen ist.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den
Nachweis nicht erbracht hat, dass die von ihr in Verkehr gebrachte Kreis-
säge den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
nach Art. 3 Abs. 1 aSTEV in Verbindung mit Anhang I MRL 98/37 ent-
spricht. Hingegen erscheint der von der Vorinstanz beanstandete Mangel
zumindest glaubhaft, was angesichts der hier geltenden Beweislastvertei-
lung (vgl. vorstehende E. 5.2) genügt.
6.
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordne-
ten Massnahmen.
6.1. Mit Ziff. 4.2 wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, die "eingangs
erwähnte Metallkreissäge A._______ VA-L 560 NC gemäss Erwägung 3.4
und die Betriebsanleitung gemäss Erwägung 3.6 bis zum 30.11.2009
nachzurüsten und dies der Suva zu melden." Nach Ziff. 4.4. hat sie zu-
dem, "alle von ihr in Verkehr gebrachten Metallkreissägen A._______ VA-
L bis zum 31.12.2009 gemäss Gefahrenanalyse und Erwägung 3.4 und
3.6 nachzubessern und die erfolgte Umsetzung der Suva zu melden."
6.1.1. Das nachträgliche Kontrollverfahren bezog sich auf die Metallkreis-
säge A._______ VA-L 560 NC S13520H0016 (Seriennummer 7759), wel-
che die Beschwerdeführerin der B._______ GmbH geliefert hatte (vgl.
act. 9 B 1 ff., insbes. 9a). In der mit Datum vom 31. März 2010 der Suva
eingereichten Kundenliste (act. 13 B 10) wird diese als Typ Nr. 13500H
bezeichnet, was jedoch mit den Angaben in der Betriebsanleitung nicht
übereinstimmt (vgl. act. 9 B 9a). Aus der Kundenliste geht weiter hervor,
dass die Beschwerdeführerin eine weitere Metallkreissäge VA-L 560 NC
C-5864/2009
Seite 16
(Seriennummer 27251) sowie drei Metallkreissägen VA-L 350 NC ver-
kauft hat. Die Unterscheidung zwischen dem Modell VA-L 560 und VA-L
350 bezieht sich insbesondere auf die Grösse des Sägeblattes, wobei
auch die Antriebsleistung unterschiedlich ist (vgl.
[besucht am 5.6.2012]).
6.1.2. Ziff. 4.2 der angefochtenen Verfügung bezieht sich somit auf die
Metallkreissäge A._______ VA-L 560, welche die Beschwerdeführerin der
B._______ GmbH geliefert hatte, und Ziff. 4.4. auf weitere, von der Be-
schwerdeführerin in Verkehr gebrachte Metallkreissägen A._______ VA-L
560, wobei es sich hier um Maschinen ab dem Baujahr 2003 handeln
dürfte (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2009,
S. 6 [act. 9 B 8]).
6.1.3. Nicht Gegenstand des nachträglichen Kontrollverfahrens war das
Modell VA-L 350. Aufgrund der Akten lässt sich nicht feststellen, ob die-
ses den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen ent-
spricht bzw. mit dem gleichen Mangel behaftet ist wie das Modell VA-L
560. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Nachweisdokumen-
tation bezieht sich nur auf das Modell VA-L 560 (vgl. act. 13 B 10.1 und
10.2). Als Inverkehrbringerin wird die Beschwerdeführerin jedoch auch
ohne entsprechende Anordnung des Kontrollorgans allenfalls notwendige
Massnahmen vorzukehren haben.
6.1.4. Die mit Ziff. 4.2 und 4.4 angeordneten Massnahmen (Nachbesse-
rung zur Behebung des festgestellten Sicherheitsmangels und Ergänzung
bzw. Präzisierung der Betriebsanleitung) ist ohne Weiteres verhältnis-
mässig, was von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten
wird. Insbesondere macht sie nicht geltend, dies sei technisch nicht mög-
lich. Zudem handelt es sich jedenfalls um eine mildere Massnahme als
ein gemäss Art. 13a Abs. 1 aSTEV grundsätzlich möglicher Rückruf der
Maschine.
Aufgrund des Zeitablaufs sind die Fristen zur Nachbesserung (Ziff. 4.2
und 4.4) neu auf drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils festzusetzen.
6.2. Das von der Vorinstanz angeordnete Verkaufsverbot (Ziff. 4.6 der an-
gefochtenen Verfügung) ist – entsprechend den vorstehenden E. 6.1.2
und 6.1.3 – dahingehend zu präzisieren, dass der Beschwerdeführerin
das weitere Inverkehrbringen von Metallkreissägen A._______ VA-L 560
C-5864/2009
Seite 17
verboten wird, solange die in Ziff. 3.4 der angefochtenen Verfügung auf-
geführten Mängel bestehen. Weshalb das gestützt auf Art. 13a Abs. 1
aSTEV erlassene Verkaufsverbot – angesichts der festgestellten Mängel
– unverhältnismässig sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
6.3. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die der Beschwerdeführerin aufer-
legte Gebühr von Fr. 2'900.- (Ziff. 4.6 der angefochtenen Verfügung). Hat
das Kontrollorgan bei der nachträglichen Kontrolle festgestellt, dass ein
TEG mit einem Mangel behaftet ist, hat es dem Inverkehrbringer eine
Gebühr aufzuerlegen (Art. 13a Abs. 2 aSTEV in Verbindung mit Art. 7
aSTEG, siehe auch Art. 3 aGebV-STEG). Die Bemessung der Gebühren
richtet sich gemäss Art. 4 aGebV-STEG nach dem Zeitaufwand, wobei
der Stundenansatz Fr. 200.- beträgt. Der von der Vorinstanz verrechnete
Zeitaufwand von 14.5 Std. erscheint nachvollziehbar, weshalb die Gebühr
von Fr. 2'900.- angemessen ist.
6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
und die angefochtene Verfügung mit der Präzisierung gemäss E. 6.1 und
E. 6.2 zu bestätigen ist.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind vorliegend auf
Fr. 3'000.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen. Der obsiegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
C-5864/2009
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Fristen gemäss Ziff. 4.2 und 4.4 der angefochtenen Verfügung sind
neu auf drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
festzusetzen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
– Kopie an: Seco, Ressort Produktesicherheit
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
C-5864/2009
Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: