B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5865/2011
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft im Kosovo)
vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt,
XZ-10010 Prishtinë,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Waisenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 4. Oktober
2011.
C-5865/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Am […] August 2003 verstarb B._______. Mit Verfügung vom
31. März 2004 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK seiner
Witwe C._______ rückwirkend ab 1. September 2003 eine Witwenrente
zu. Zugleich sprach die SAK seinem Sohn A._______ (geboren […] Mai
1986, nachfolgend Beschwerdeführer) und dessen zwei Brüdern
D._______ und E._______ rückwirkend ab 1. September 2003 je eine
Waisenrente zu (vgl. Akten der SAK/1 Seiten 8, 12 17, SAK/6).
A.b Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 stellte die SAK die Kinderrente
(recte: Waisenrente [vgl. SAK/43]) des Beschwerdeführers per 30. Juni
2010 ein (SAK/39). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Ein-
spracheentscheid vom 4. Oktober 2011 ab (SAK/40 S. 1 f., SAK/43).
B.
B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am
20. Oktober 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei
ihm – unter Nachzahlung von 4 % Zinsen – eine Waisenrente nach dem
30. Juni 2010 zuzusprechen, und die Vorinstanz sei dazu zu verpflichten,
ihm eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen und die Kosten
des aussergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
B.b Mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 – auf diplomatischem Weg am
12. November 2011 eröffnet – forderte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen nach Empfang ein Zustelldo-
mizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnungen und
Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt
eröffnet würden (vgl. act. 2-4, 8.1 der Beschwerdeakten).
B.c Am 12. November 2011 erklärte der rubrizierte Vertreter des Be-
schwerdeführers, dass kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet
werden könne.
B.d Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2011 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheent-
scheids vom 4. Oktober 2011 und der Verfügung vom 28. Januar 2011.
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B.e Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 räumte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer ab Veröffentlichung im Bundesblatt (erfolgt
am 24. Januar 2012) eine Frist von 30 Tagen ein, um die Akten einzuse-
hen und eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen.
B.f Mit Verfügung vom 5. März 2012 (publiziert im Bundesblatt am
13. März 2012) schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriften-
wechsel.
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AVHG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG
keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen,
soweit das ATSG anwendbar ist. Mangels abweichender Bestimmungen
im VwVG und ATSG erfolgt insbesondere die Eröffnung von Verfügungen
und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts durch Publikation im Bun-
desblatt, wenn die Partei – wie vorliegend der Beschwerdeführer – ent-
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gegen Art. 11b Abs. 1 VwVG kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeich-
net hat.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 4. Oktober 2011) eingetre-
tenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445).
2.3 Der verstorbene Vater des Beschwerdeführers war und der Be-
schwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger (vgl. SAK/1 S. 1-4
und 16, SAK/12 S. 2 f.). Da das Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1 im Fol-
genden: Abkommen) auch nach dem 1. April 2010 auf Bürger von Kosovo
anwendbar ist (vgl. das inzwischen rechtskräftige Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011, mehrfach
vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, z.B. in den Urteilen
C-6629/2010 vom 22. Dezember 2011 und C-501/2011 vom 13. Februar
2012), findet es auch vorliegend Anwendung. Gemäss den Bestimmun-
gen des Abkommens bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Wai-
senrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Rege-
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lung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl.
Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen
Schlussprotokolls; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-257/2012
E. 2.3).
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine weitere Ausrichtung einer Waisenrente ab
1. Juli 2010.
3.2 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf ei-
ne Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch auf die
Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der
Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjah-
res oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die
noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Ab-
schluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat
kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG); er hat von
dieser Befugnis jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts [I 546/01] vom 27. Februar 2002 E. 1b; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-6567/2009 vom 17. September 2010 E. 4.3).
3.3 Der gesetzliche Begriff der Ausbildung kann verstanden werden im
Sinne der beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung
aber auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsab-
schluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes an-
gestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst
nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine syste-
matische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und
zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumin-
dest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss
sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung um-
schriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systemati-
sche Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit
dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher
Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den
Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und
die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hin-
terlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So-
zialversicherungsrecht, Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zü-
C-5865/2011
Seite 6
rich/Basel/Genf 2005, 2. Aufl., Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6567/2009 vom 17. September 2010
E. 4.3).
4.
4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass Anspruch auf eine weitere Ausrich-
tung der Waisenrente besteht, sofern der Beschwerdeführer sich im
massgebenden Zeitpunkt noch in Ausbildung befand und er sich dieser
Ausbildung mit dem notwendigen und ihm zumutbaren Einsatz und Willen
widmete. Die SAK bestreitet auch nicht, dass das ordnungsgemässe Stu-
dium an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität
F._______ (in G._______, Kosovo; nachfolgend Universität) geeignet ist,
eine anspruchsbegründende Ausbildung darzustellen, und dass der Be-
schwerdeführer ab dem akademischen Jahr 2006/2007 bis zum akade-
mischen Jahr 2010/2011 dieses Studium besuchte.
4.2 Die SAK macht hingegen geltend, dass angesichts des Studienver-
laufs nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdefüh-
rer seine Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben ha-
be, um diese innert nützlicher Frist hinter sich zu bringen. Ansonsten hät-
te er diese im Juni 2009 abgeschlossen, was er nicht getan habe. In der
Verfügung vom 28. Januar 2011 stellte die SAK fest, dass der Beschwer-
deführer das letzte Studienjahr bereits ein zweites Mal wiederhole, aber
nur eine einmalige Wiederholung der selben Ausbildungsstufe akzeptiert
werden könne (SAK/39). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der
ordnungsgemässe Studienabschluss per Ende des akademischen Jahres
2008/2009 hätte erfolgen müssen und nicht erfolgt ist und er im Schuljahr
2010/2011 immer noch das 3. Studienjahr besuchte.
4.3 In den Akten finden sich zunächst zwei Schulbescheinigungen (eine
davon auch in einer Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer im
Schuljahr 2003/2004 die dritte und im Schuljahr 2004/2005 die vierte und
letzte Klasse der Landwirtschaftsmittelschule "H._______" I._______ be-
sucht hat (SAK/9 = SAK/10 = SAK/11; SAK/1 S. 18). Ob bzw. wann er
diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, ist aus den Akten hinge-
gen nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, was der Beschwerde-
führer während des Schuljahres 2005/2006 getan hat.
C-5865/2011
Seite 7
4.4
4.4.1 In den Akten finden sich weiter 13 Studienbescheinigungen (jeweils
im Original auf Albanisch sowie in deutscher Übersetzung), aus welchen
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in den akademischen Jahren
2006/2007 bis 2010/2011 an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Universität F._______ als ordentlicher Student registriert war und
dass das ordentliche Studium drei Jahre bzw. sechs Semester dauert und
innerhalb der doppelten Studienzeit absolviert werden muss (vgl. z.B.
SAK/34). Bei ordnungsgemässer Absolvierung des Studiums hätte der
Beschwerdeführer dieses somit per Ende des akademischen Jahres
2008/2009 abgeschlossen, was er aber nicht getan hat.
4.4.2 Die Studienbescheinigungen weisen allerdings in mehrfacher Hin-
sicht Ungereimtheiten auf.
4.4.3 Aus vier Studienbescheinigungen geht hervor, dass der Beschwer-
deführer im akademischen Jahr 2006/2007 für das erste Studienjahr (ers-
tes und zweites Studiensemester) registriert war (SAK/16/ S. 2 f., SAK/22
S. 4 f., SAK/23 S. 3 f., SAK/25 S. 3 f.).
4.4.4 Gemäss der Bescheinigung vom 22. August 2007 (SAK/25 S. 1 f.)
hat der Beschwerdeführer im ersten Studienjahr nur 1 von 9 Prüfungen
abgelegt, und es wurden ihm von den 60 für den Abschluss des ersten
Studienjahres notwendigen ECTS Credit Points (European Credit Trans-
fer and Accumulation System) lediglich 6 zugesprochen. Obwohl er das
erste Studienjahr somit nicht erfolgreich abgeschlossen hat, war er ge-
mäss den Bescheinigungen vom 22. August 2007, 18. Oktober 2007 und
17. Januar 2008 (SAK/27 f.) im akademischen Jahr 2007/2008 für das
dritte Semester registriert.
4.4.5 Gemäss den Bescheinigungen vom 3. Oktober 2008 und 28. Januar
2009 (SAK/29 f.) war der Beschwerdeführer im akademischen Jahr
2008/2009 für das fünfte Semester registriert.
4.4.6 Gemäss den Bescheinigungen vom 15. Oktober 2009 und 22. Ja-
nuar 2010 (SAK/34 f.) war er auch im akademischen Jahr 2009/2010 im
fünften Semester registriert.
4.4.7 Gemäss den Bescheinigungen vom 15. Oktober 2010 (SAK/37) war
der Beschwerdeführer im akademischen Jahr 2009/2010 für das sechste
Semester registriert. Gemäss der Bescheinigung vom 5. Januar 2011
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Seite 8
(SAK/38 = SAK/40 S. 7) war er auch im akademischen Jahr 2010/2011
für das sechste Semester registriert.
4.5 Angesichts dieser Unstimmigkeiten hat die SAK den Vertreter des
Beschwerdeführers zu Recht im Rahmen des Einspracheverfahrens mit
Schreiben vom 8. August 2011 dazu aufgefordert, Kopien der Zeugnisse
für alle besuchten Semester einzureichen, aus welchen die Noten und die
bestandenen und nicht bestandenen Fächer ersichtlich sind, sowie Ko-
pien der Stundenpläne für die akademischen Jahre 2008/2009,
2009/2010 und 2010/2011 (SAK/41). Diese Aufforderung wurde dem Ver-
treter des Beschwerdeführers am 19. August 2011 zugestellt (vgl.
SAK/42). Er hat jedoch weder innerhalb der von der SAK dafür angesetz-
ten Frist (d.h. bis zum 5. September 2011) noch bis zum Erlass des ange-
fochtenen Einspracheentscheids weitere Unterlagen eingereicht. Im Ein-
spracheentscheid führte die SAK aus, dass angesichts der eingereichten
Studienbescheinigungen davon auszugehen sei, dass der Beschwerde-
führer sein Studium nicht mit dem verlangten objektiv zumutbaren Einsatz
betrieben habe. Dennoch reichte der Beschwerdeführer weder mit der
Beschwerde noch im weiteren Beschwerdeverlauf zusätzliche Unterlagen
betreffend das umstrittene Studium, insbesondere die von der SAK im
Rahmen des Einspracheverfahrens angeforderten Dokumente, zu den
Akten. Er legte auch seinen Studienverlauf nicht substantiiert dar und be-
gründete nicht, weshalb dieser in welchen Punkten vom Regelstudium
abwich bzw. wie die aufgezeigten Widersprüche zu erklären bzw. aufzu-
lösen seien.
4.6 Zur Begründung dafür, weshalb er sein Studium nicht ordnungsge-
mäss per Ende des Studienjahres 2008/2009 absolviert habe bzw. wes-
halb er im akademischen Jahr 2010/2011 immer noch im dritten Studien-
jahr sei bzw. dieses wiederholen müsse, führt der Beschwerdeführer (le-
diglich) Folgendes aus: Er sei seit dem […] April 2009 sehr krank, habe
sich einer Augenoperation unterziehen müssen und trage eine Augenpro-
these in Form eines Glasauges. Deswegen habe er sein Studium nicht
bis Juni 2009 beenden können (vgl. act. 1, 4 und die Einsprache vom
10. März 2011 [SAK/40 S. 1 f.]).
Zum Beleg reichte er einen Operationsbericht der J._______ (Dr. sci.
med. K._______) vom […] April 2009 (SAK/40 S. 5 f.) zu den Akten. Dar-
aus wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vier Jahre zuvor nach ei-
ner Verletzung des linken Augapfels operiert worden ist, wobei die ver-
letzte Hornhaut rekonstruiert und eine posttraumatische Augentrübung
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Seite 9
behoben wurde. Mit der Zeit seien zusätzliche Komplikationen aufgetre-
ten, weshalb der Beschwerdeführer am […] April 2009 hospitalisiert und
am […] April 2009 operiert worden sei. Dabei sei der linke Augapfel ent-
fernt und ein Implantat aus Plexiglas (Polymethylmethacrylat, PMMA)
eingesetzt worden. Der operative und postoperative Verlauf seien regulär.
Der Spitalaustritt war für den 21. April 2009 vorgesehen, eine Kontrolle
nach 15 Tagen. Der Beschwerdeführer wurde für einen Monat vom Unter-
richtsbesuch dispensiert. Eine darüber hinausgehende (erhebliche) Ein-
schränkung der Studienfähigkeit des Beschwerdeführers wird im Operati-
onsbericht hingegen nicht attestiert und vom Beschwerdeführer auch
nicht substantiiert geltend gemacht oder belegt. Unter diesen Umständen
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur im Frühjahr 2009
im Studium eingeschränkt war und nach der Operation während eines
Monats den Unterricht nicht besuchen konnte. Dies stellt keine ausrei-
chende Begründung dafür dar, dass der Beschwerdeführer das Studium
auch per Ende des akademischen Jahres 2009/2010 (noch) nicht abge-
schlossen hat bzw. dass er im akademischen Jahr 2010/2011 zum dritten
Mal für das dritte Studienjahr registriert war.
4.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es gemäss den Statuten
der Universität zulässig sei, das Studium innerhalb der doppelten Zeit-
dauer der ordentlichen Studiendauer abzuschliessen, vorliegend also in-
nerhalb von sechs statt drei Jahren. Für die Beurteilung des Anspruchs
auf eine schweizerische Waisenrente ist jedoch nicht die formell maximal
zulässige Studiendauer massgebend, sondern ob die Ausbildung mit dem
objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, um innert nützlicher Frist er-
folgreich abgeschlossen zu werden (vgl. oben E. 3.3 und Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 5.3).
Wird vom Regelverlauf des Studiums abgewichen, ist dies substantiiert
zu begründen, was der Beschwerdeführer vorliegend nicht getan hat.
Trotzdem hat die SAK dem Beschwerdeführer die Waisenrente bis zum
30. Juni 2010 ausgerichtet, mithin auch für die Dauer einer erstmaligen
Wiederholung des dritten Studienjahres.
4.8 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 20. Ok-
tober 2011 und in seiner Eingabe vom 12. November 2011 behauptet,
dass er das Studium per 1. Oktober 2011 abschliessen werde, obwohl
dieser Zeitpunkt bereits vergangen war. Einen entsprechenden Abschluss
hat er bis zum Urteilszeitpunkt nicht belegt.
C-5865/2011
Seite 10
4.9 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer das Studium mit dem ihm objektiv zumutba-
ren Einsatz betrieben hat, um es innert nützlicher Frist erfolgreich abzu-
schliessen.
4.10 Der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid ist somit vollumfänglich zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegen-
de Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.3 Das vorinstanzliche Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteient-
schädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (vgl. Art. 52 Abs. 3
ATSG). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Vorinstanz seien die
"aussergerichtlichen Kosten" aufzuerlegen, ist daher nicht weiter einzu-
gehen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-5865/2011
Seite 11
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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