Abtei lung II
C-5866/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
A._______,
vertreten durch lic. iur. S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5866/2007
Sachverhalt:
A.
A._______, serbischer Staatsangehöriger, wohnhaft in M._______,
Deutschland, erlitt im Juli 1997 einen Schlaganfall. Am 30. Oktober
1998 und mit Gesuchsergänzung vom 13. Januar 1999 reichte er bei
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (heute und im Folgenden:
IVSTA) ein Gesuch für eine IV-Rente ein. Er machte geltend, er habe
zwischen 1981 und 1992 in der Schweiz gearbeitet und Renten-
beiträge entrichtet.
Mit Verfügung vom 16. Juni 1999 wies die IVSTA das Gesuch ab mit
der Begründung, es bestehe seit 1969 kein Versicherungsverhältnis
mehr bei der jugoslawischen Versicherung und seit 1. Januar 1993
auch nicht mehr in der Schweiz. Da der Gesuchsteller beim Eintritt der
Invalidität (Versicherungsfall) weder in der Schweiz noch in Jugo-
slawien versichert gewesen sei, lägen die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Leistungen aus der Invalidenversicherung nach Art. 6
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 Bst. b des schwei-
zerisch-jugoslawischen Abkommens über die soziale Sicherheit nicht
vor.
B.
Am 21. Mai 2005 gelangte A._______, vertreten durch K._______,
erneut an die IVSTA mit dem Antrag, seine Rentenansprüche in der
Schweiz seien zu überprüfen. Die IVSTA teilte ihm mit Schreiben vom
14. Juli 2005 mit, ab 1. Januar 2001 seien neue rechtliche Bestim-
mungen in Kraft getreten, in Anwendung derer und der Übergangs-
bestimmungen frühestens ab 1. Januar 2001 eine IV-Rente ausgerich-
tet werden könne, sofern die Voraussetzungen für eine Rente vorlä-
gen. Sie lud A._______ ein, den Fragebogen für Versicherte für die
Zeit nach dem 17. April 1997 auszufüllen, die ärztlichen Unterlagen
seit 1999 einzureichen und anzugeben, ob er in Deutschland eine
Rente beziehe. Der Vertreter des Gesuchstellers reichte das vollstän-
dige Gesuch am 30. Dezember 2005 (Postaufgabe) ein.
B.a Mit Vorbescheid vom 17. April 2007 teilte die IVSTA dem Vertreter
des Gesuchstellers mit, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher
unter die Bestimmungen über die langdauernde Krankheit falle und
seit dem 1. Juli 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% verursache.
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Demzufolge bestünde ab 1. Juli 1998 Anspruch auf eine ganze Rente.
In Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG würden die Leistungen lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet,
wenn sich der Versicherte mehr als 12 Monate nach dem Entstehen
des Anspruchs anmelde. Da der Antrag erst am 30. Dezember 2005
gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. Dezember 2004
ausgerichtet werden.
B.b Per Telefax vom 4. Juni 2007 gab der neue Rechtsvertreter des
Gesuchstellers, lic. iur. S._______, bekannt, dass der Gesuchsteller
ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Auf
Aufforderung der IVSTA vom 14. Juni 2007 hin teilte er am 28. Juni
2007 mit, dass sich die Tochter des Gesuchstellers am 1. Dezember
2004 nicht in Ausbildung befunden habe. Er beantragte, die Rente sei
rückwirkend ab dem 1. Juli 1998 auszurichten, da es dem Gesuch-
steller aufgrund seiner (Zitat:) "minimalsten intellektuellen Bildung und
Fähigkeit" nicht möglich war, seinen Anspruch rechtzeitig anzumelden,
wie dies von anderen Versicherten zu erwarten wäre. Dem Gesuch-
steller könne kein Verschulden zur Last gelegt werden, da er den
massgebenden Sachverhalt nicht habe kennen können, aber die An-
meldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vorgenommen
habe.
B.c Mit Verfügung Nr. 0708027271 vom 24. Juli 2007 teilte die IVSTA
dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit, dass dieser ab 1. De-
zember 2004 eine ganze ordentliche Invalidenrente erhalte, und über-
wies dem Rentenbezüger Fr. 21'088.-- für Nachzahlungen ab 1. De-
zember 2004. Der Entscheidbegründung ist zu entnehmen, dass ab
1. Juli 1998 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Da der Antrag
erst am 30. Dezember 2005 gestellt worden sei, könne die Rente
frühestens ab 1. Dezember 2004 ausbezahlt werden.
C.
Am 3. September 2007 focht lic. iur. S._______ im Auftrag des Be-
schwerdeführers die Verfügung vom 24. Juli 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die
Invalidenversicherung sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
Nachzahlung von Leistungen rückwirkend ab dem 1. Juli 1998 zu ent-
richten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
IVSTA. Zur Begründung bringt er vor, der Beschwerdeführer habe sich
mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 sogleich, nachdem er informiert
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worden sei, dass sein Anspruch auf eine IV-Rente in der Schweiz
entstanden sei, bei der IVSTA gemeldet. Dieses Gesuch sei aufgrund
eines Fehlentscheids abgelehnt worden. Der angefochtenen Verfügung
sei zu entnehmen, dass die IV-Leistungen ab dem 1. Dezember 2004
zuerkannt worden seien und nicht seit der Entstehung des Anspruchs
am 1. Juli 1998. Solchen Fällen würden die Fähigkeiten eines
normalen Versicherten zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer sei als
jugoslawischstämmiger Versicherter mit minimalster intellektueller
Bildung und Fähigkeit in Anbetracht seines Unwissens nicht in der
Lage, die Folgen einer nicht rechtzeitigen Anmeldung zu kennen, wie
dies von anderen Versicherten zu erwarten sei.
D.
Die Vorinstanz beantragte am 11. November 2007 die Abweisung der
Beschwerde. Sie führte in ihrer Vernehmlassung aus, das erste Leis-
tungsgesuch des Beschwerdeführers sei mit Verfügung vom 1. Novem-
ber 1998 (recte: 16. Juni 1999) zu Recht abgewiesen worden, da die
bis 31. Dezember 2000 gültige Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 IVG,
im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versichert zu sein, nicht erfüllt
gewesen sei. Gestützt auf das zweite Leistungsgesuch habe der regio-
nalärztliche Dienst mit Bericht vom 5. Juli 2007 festgestellt, dass der
Beschwerdeführer seit Juli 1997 arbeitsunfähig sei und insofern der
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach Ablauf der einjährigen
Wartefrist am 1. Juli 1998 entstanden sei. Der zweite Leistungsantrag
sei aber erst am 30. Dezember 2005 und damit verspätet eingereicht
worden. Die IVSTA habe in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG den frü-
hestmöglichen Anspruchsbeginn auf den 30. Dezember 2004 mit Zah-
lungsbeginn am 1. Dezember 2004 festgelegt.
E.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 lud das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführer ein, bis zum 18. Januar 2008 eine Replik
und allfällige Beweismittel einzureichen sowie einen Kostenvorschuss
von Fr. 300.-- zu leisten. Dieser ging am 18. Januar 2007 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der
IVSTA, welche zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts
gehört (Art. 33 lit. d VGG).
1.2 Gemäss Art.19 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die Ab-
teilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus
den Richtern Frank Seethaler und Claude Morvant der Abteilung II und
Richterin Franziska Schneider der Abteilung III.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VVG). Das VwVG findet laut Art. 3 Bst. dbis VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IVSTA vom 24. Juli 2007. Der Beschwerdeführer hat frist- und
formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Durch die Verfügung
ist er besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugosla-
wien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1)
für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar
(BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischen-
zeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugosla-
wiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien,
neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den An-
tragsteller als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom
8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
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gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestim-
mungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz
der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst
noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarun-
gen.
3.
Gestützt auf Art. 49 VwVG überprüft das Bundesverwaltungsgericht
anhand der Rügen des Beschwerdeführers, ob der angefochtene Ent-
scheid Bundesrecht verletzt (einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauchs des Ermessens), ob der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig ermittelt worden ist und ob der angefochtene Ent-
scheid angemessen ist.
3.1 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 IVG den Inva-
liditätsgrad sowie die daraus resultierende ganze Rente ermittelt.
Ebenso steht gestützt auf die tatsächlichen Erhebungen fest, dass der
Beschwerdeführer in den Jahren 1977-1992 Beiträge an die Invaliden-
versicherung geleistet hat (vgl. die Zusammenstellung im Zusatzblatt
der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2007), welche nach Art. 36
Abs. 1 IVG Voraussetzung für die Ausrichtung einer Rente sind und
nach welchen die Rentenhöhe ermittelt worden ist. Gegen diese Be-
rechnungen und die Rentenhöhe erhebt der Beschwerdeführer keine
Einwände. Vorliegend ist einzig umstritten, seit wann der Beschwerde-
führer Anspruch auf diese Leistungen hat.
3.2 Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestands Geltung haben, und nach ständiger Pra-
xis der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochte-
nen Verwaltungsakts eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE
132 V 1, E. 1; 129 V 1, E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall
die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen
der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber diejenigen der 5. IV-Revision,
welche erst am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind. Ebenso finden
die ab dem 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und
jene der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV,
SR 830.11) Anwendung.
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Anderes gilt bezüglich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Diese
sind vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und vollumfänglich an-
wendbar. Bereits begonnene Verfahren werden nach dem Inkrafttreten
des neuen Rechts nach diesem weitergeführt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, S. 92 Rz. 2.203; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auf-
lage, Zürich 1998, N. 79; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986,
S. 113).
4.
Bis zum 31. Dezember 2000 hatte nach Art. 6 Abs. 1 IVG (AS 1968 30)
nur Anspruch auf Leistungen gemäss den gesetzlichen Bestimmun-
gen, wer bei Eintritt der Invalidität versichert war. Diese so genannte
Versicherungsklausel wurde mit Gesetzesänderung vom 23. Juni 2000
aufgehoben. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 IVG lautet in der seit 1. Januar 2001
gültigen Fassung: "Schweizerische und ausländische Staatsangehöri-
ge sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den
nachstehenden Bestimmungen." Die Aufhebung der Versicherungs-
klausel hat zur Folge, dass eine Person, welche die Voraussetzungen
für den Rentenanspruch hinsichtlich Beiträge und Invalidität erfüllt,
eine Rente beziehen kann, selbst wenn sie bei Eintritt der Invalidität -
in der Regel ein Jahr nach dem verursachenden Ereignis - nicht mehr
versichert ist.
4.1 Durch diese Gesetzesänderung konnte eine Lösung für ausländi-
sche Staatsangehörige gefunden werden, welche in einem Drittland
wohnen, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen
abgeschlossen hat. Da die um eine Rente ersuchende Person seit der
Aufhebung der Versicherungsklausel beim Eintritt der Invalidität nicht
mehr versichert sein muss, kann sie, sofern die anderen gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, eine ordentliche IV-Rente erhalten (vgl.
ALESSANDRA PRINZ, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentli-
che IV-Renten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in:
Soziale Sicherheit 1/2001, S. 42 f.).
4.2 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur
früheren Rechtslage, welche dem abschlägigen Entscheid der IVSTA
vom 16. Juni 1999 zugrunde lag, neu einen Anspruch auf Versiche-
rungsleistungen hat. Dieser steht ihm gemäss Schlussbestimmungen
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der Änderung vom 23. Juni 2000 indessen frühestens ab dem
1. Januar 2001 zu (vgl. Schlussbestimmungen Abs. 4, 2. Satz). Soweit
der Beschwerdeführer Leistungen ab einem früheren Zeitpunkt bzw. ab
dem 1. Juli 1998 verlangt, findet sein Begehren keine gesetzliche Stüt-
ze und kann ihm deshalb nicht gefolgt werden.
5.
Die Vorinstanz bejahte auf Grund ihrer Abklärungen einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente, gewährte dem
Beschwerdeführer eine solche aber erst ab dem 1. Dezember 2004.
Diesem Entscheid legte sie die Überlegung zu Grunde, dass sich der
Beschwerdeführer zwar ein erstes Mal am 30. Oktober 1998 angemel-
det habe, dass aber nach der seinen Rentenanspruch begründenden
Rechtsänderung eine zweite Anmeldung erforderlich war, welche am
30. Dezember 2005 eingereicht worden sei. In Anwendung von Artikel
48 Absatz 2 IVG (AS 1968 30) hätten die Leistungen lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden
können.
5.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass
die zweite Anmeldung des Beschwerdeführers nicht (wovon die Vor-
instanz fälschlicherweise ausging) am 30. Dezember, sondern bereits
am 21. Mai 2005 erfolgte (vgl. act. 28). Erweisen sich die rechtlichen
Überlegungen der Vorinstanz als zutreffend, was nachfolgend zu prü-
fen ist, müsste die angefochtene Verfügung jedenfalls in dieser Hin-
sicht korrigiert werden.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungs-
leistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für
die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Für die
Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen geben
die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Anspre-
cher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt
vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Ver-
sicherungsträger zuzustellen sind (Abs. 2). Gemäss Art. 24 Abs. 1
ATSG erlischt der Anspruch fünf Jahre nach dem Ende des Monats,
für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des
Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
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5.2.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG (Fassung gemäss Anhang Ziff. 8
ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003, AS 2002 3371, 3410) richtet sich
der Anspruch auf Nachzahlung nach Art. 24 Abs. 1 ATSG. Indessen
bestimmt Art. 48 Abs. 2 IVG was folgt: Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weiterge-
hende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den an-
spruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die An-
meldung innert zwölf Monaten nach Kenntnis vornimmt.
5.2.3 Absatz 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni
2000 lautet, soweit hier interessierend, wie folgt: Personen, denen kei-
ne Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert
waren, können verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Be-
stimmungen überprüft wird. (...)
5.3
5.3.1 Gemäss der zitierten Übergangsbestimmung können die Versi-
cherten eine Überprüfung ihres Anspruchs verlangen. Das hat der Be-
schwerdeführer mit seinem Schreiben vom 21. Mai 2005 (und mit den
ergänzenden Angaben vom 29. August 2005) getan. Dass der Be-
schwerdeführer - wenn er nicht eines Teils seiner Rente verlustig ge-
hen wollte - innert einer Frist von 12 Monaten hätte handeln sollen,
lässt sich indessen nicht zwingend aus der zitierten Übergangsbestim-
mung ableiten.
5.3.2 Die Vorinstanz stützte sich - wie erwähnt - im angefochtenen
Entscheid auf Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG. Vorliegend fällt auf, dass der
Beschwerdeführer mit seiner ersten Anmeldung im Jahr 1999 der zu-
ständigen Behörde umfassende Angaben lieferte, welche mit seiner
zweiten Anmeldung im Jahr 2005 im Grossen und Ganzen wiederholt
wurden. Ausführliche, schlüssige ärztliche Berichte über seinen ge-
sundheitlichen Zustand und seine Einsatzfähigkeit auf dem Arbeits-
markt lagen im Wesentlichen bereits zur Zeit der ersten Anmeldung
vor, mussten später nur bestätigt werden und gestatteten es der Vor-
instanz ohne Weiteres, dem Beschwerdeführer den Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente zuzuerkennen. Liegt der Sinn der Bestimmung
von Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG darin, an sich unnötige und oftmals im
Nachhinein schwierige Sachverhaltsabklärungen zu vermeiden (vgl.
BGE 129 V 211 E. 4.2.1, BGE 114 V 134 E. 3b) sowie die
Seite 9
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Gesuchsteller zu einer sofortigen und umfassenden Kooperation zu
veranlassen, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer, der sich im Jahr 1999 nach Eintritt des
Versicherungsfalles anmeldete, dieser Zielsetzung zu wider gehandelt
hätte.
5.3.3 Das Bundesgericht hatte sich bereits wiederholt mit insofern ver-
gleichbaren Fallkonstellationen zu befassen, als es um die Frage ging,
ob und allenfalls inwiefern frühere, korrekte Anmeldungen zum Leis-
tungsbezug bei der Versicherung in einem späteren Zeitpunkt bezie-
hungsweise in einem späteren Verfahren zu berücksichtigen seien.
In einem älteren Urteil vom 13. Juli 1990 hielt es dazu, soweit hier
interessierend, fest, dass der Anmeldung zum Leistungsbezug eine
grundsätzlich unbefristete Wirkung zuzuerkennen sei (BGE 116 V 273,
insb. 279 E. 3.d). Indessen relativierte es diese Aussage in einem Ur-
teil vom 19. September 1995 dahin, dass es die Rückforderung auf 5
Jahre ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung begrenzte, auch wenn die
Verwaltung einen früheren, hinreichend substantiiert geltend gemach-
ten Leistungsanspruch übersehen hatte. Zur Begründung wies es un-
ter anderem darauf hin, dass Sozialversicherungsleistungen dazu
dienten, den laufenden Lebensunterhalt zu finanzieren und nicht grös-
sere Vermögen zu äufnen, wie dies bei Rückforderungen von Renten-
leistungen für konkret über 20 Jahre der Fall sein könne (BGE 121 V
195, insb. 200 f., E. 5. c und d). Der diesen beiden Urteilen zu Grunde
liegende Sachverhalt wies insofern eine Ähnlichkeit auf, als der Ver-
waltung ein nicht rechtzeitiges Tätigwerden beziehungsweise ein feh-
lerhaftes Verhalten im Zusammenhang mit der ersten Anspruchsan-
meldung vorzuwerfen war.
Im Urteil vom 21. April 2005 (I 296/04) hatte das Bundesgericht darü-
ber zu befinden, wie es zu halten sei, wenn die Verwaltung ein frühe-
res Gesuch wegen dazumal strengeren Anspruchsvoraussetzungen zu
Recht abgewiesen hatte, und das zweite Gesuch des nunmehr an-
spruchsberechtigten Versicherungsnehmers nicht innerhalb von 12
Monaten gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG seit Entstehen der (neuen)
Anspruchsberechtigung eingereicht wurde. Das Bundesgericht
schützte in diesem Fall die Anwendung der 12-Monate-Klausel, weil
der abschlägige erste Entscheid der Verwaltung richtig gewesen sei
(vgl. E. 5.1). Ergänzend erwog es, dass unter 'faits ouvrant droit à
prestations' beziehungsweise 'anspruchsbegründendem Sachverhalt'
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gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG im Lichte von Art. 4 und 5 IVG eine
Beeinträchtigung der physischen oder geistigen Gesundheit zu
verstehen sei, die eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkt oder die den Versicherten an der
Verrichtung seiner gewohnten Tätigkeiten hindert, falls er keine
Erwerbstätigkeit ausübt. Der Ausdruck 'den anspruchsbegründenden
Sachverhalt kennen' meine nicht das subjektive Vermögen des
Versicherten, sich eine Vorstellung über seinen Zustand zu machen.
Nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG gehe es vielmehr
darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar
sei oder nicht (E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 100 V 120 E. 2c und
weiteren Zitierungen). Es hielt im Übrigen fest, dass lediglich eine
Unkenntnis der Änderung der massgeblichen Rechtsvorschriften
keinen hinreichenden Grund für die Bejahung einer Ausnahme von der
12-Monate-Klausel darstelle (E. 6.5).
6.
Überträgt man diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall, bedeu-
tet das, dass die Vorinstanz der früheren Anmeldung des Beschwerde-
führers seines Rentenanspruchs im Jahr 1999 nach der erfolgten Än-
derung von Art. 6 IVG im Jahr 2001 zu Recht keine fristwahrende Wir-
kung zumass, sondern der Fristberechnung gemäss gemäss Art. 48
Abs. 1 Satz 1 IVG die zweite Anmeldung im Jahr 2005 zu Grunde leg-
te. Ebenso wenig hat sie zu verantworten, dass der Beschwerdeführer
von der ihn begünstigenden Rechtsänderung erst vergleichsweise spät
Kenntnis erhielt. Soweit der Beschwerdeführer von anderen rechtli-
chen Überlegungen ausgeht, kann ihm daher nicht gefolgt werden und
ist seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Indessen legte die
Vorinstanz ihrem Entscheid insofern einen unrichtigen Sachverhalt zu
Grunde, als sie davon ausging, die Anmeldung sei erst am 30. Dezem-
ber 2005, anstatt, was richtig wäre, am 21. Mai 2005 erfolgt (vgl. vorne
E. 4.1). Insofern verletzt ihr Entscheid Bundesrecht und ist daher in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
7.
Die Beschwerdeinstanz entscheidet gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Da für die Zeit ab 21. Mai 2005
die IV-Rente neu zu berechnen ist und das Bundesverwaltungsgericht
nicht über die dafür notwendigen Zahlengrundlagen verfügt, ist die Sa-
che zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat
Seite 11
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den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 21. Mai 2005
neu zu berechnen und eine neue Verfügung über die Rentennachzah-
lungen zu erlassen.
8.
Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen zu einem über-
wiegenden Teil, weshalb er kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Spruchgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt und mit dem am
18. Januar 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.--
verrechnet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Aus-
richtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung
Nr. 0708027271 der IVSTA vom 24. Juli 2007 wird aufgehoben und die
Sache wird zur Neuberechnung des Rentenaspruchs ab dem 21. Mai
2005 an die Vorinstanz zurück gewiesen. Weitergehend wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 18. Januar 2007 geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 300.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 12
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 726.45.177.550)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Katharina Walder Salamin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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