B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5867/2014
Ur t e i l vom 1 3 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-5867/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Myanmar stammende, 1992 geborene C._______ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) beantragte am 4. Juni 2014 bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt
bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber beziehungsweise Beschwerde-
führer) im Kanton Zürich (Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM act.]
4/37).
Der Gastgeber war bereits zuvor – mit einem Einladungsschreiben vom 7.
April 2014 – an die Schweizer Vertretung in Bangkok gelangt. Darin führte
er aus, bei der Eingeladenen handle es sich um seine Freundin. Sie lebten
seit ihrer ersten Begegnung im Februar 2013 zusammen in Mae Sot (Thai-
land) im Haus seiner verstorbenen Frau, wo er ein lebenslanges Wohn-
recht geniesse. Sie seien ein Team und würden sich gegenseitig unterstüt-
zen. Die Gesuchstellerin studiere Thailändisch an einer Sprachschule in
Chiang Mai (Thailand). Geplant sei ein dreimonatiger gemeinsamer Feri-
enaufenthalt in der Schweiz; er wolle der Gesuchstellerin seine Familie vor-
stellen und ihr kulturelle Sehenswürdigkeiten zeigen. Sie werde nach dem
geplanten Ferienaufenthalt mit ihm zusammen die Schweiz fristgerecht
wieder verlassen, da sie ja bei ihm wohne und ihr Sprachstudium beenden
möchte. Er garantiere für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem
Ferienaufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz und auch für deren
fristgerechte Wiederausreise (SEM act. 4/22).
B.
Mit Formularentscheid vom 4. Juni 2014 lehnte es die schweizerische Ver-
tretung in Bangkok ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begrün-
dete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die
fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-
Raum nach einem Ferienaufenthalt. Zudem bestünden Zweifel am geltend
gemachten Aufenthaltszweck (SEM act. 1/5).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 10. Juni 2014 Einspra-
che beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM, seit 1. Januar 2015
Staatssekretariat für Migration SEM). Er begründete den Schritt sinnge-
mäss damit, dass die Befürchtungen und Zweifel der schweizerischen Ver-
tretung nicht gerechtfertigt seien. Er habe seinen Lebensmittelpunkt seit
zehn Jahren in Thailand. Trotzdem komme er noch sporadisch in die
Schweiz, um hier persönliche Angelegenheiten zu erledigen. Während des
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nun geplanten Aufenthalts wolle er das Haus verkaufen, das er hier noch
besitze. Zudem müsse er jeden Herbst zu einer medizinischen Routine-
Untersuchung in die Schweizerische Epilepsie-Klinik EPI in Zürich. Es sei
ihm auch von Ärzten empfohlen worden, sich auf Reisen begleiten zu las-
sen. Zudem wolle er seine Partnerin seinen beiden in der Schweiz leben-
den Söhnen vorstellen. Schliesslich möchte er seine Partnerin auch mit der
schweizerischen Kultur bekannt machen und ihr Europa zeigen. Er über-
nehme sämtliche Reisekosten. Zu den persönlichen Verhältnissen der Ge-
suchstellerin hielt der Gastgeber fest, diese habe "ohne Papiere" als
Schneiderin in der Nähe seines thailändischen Wohnortes gearbeitet. Nun
sei sie Studentin und habe eine thailändische Aufenthaltsbewilligung, die
am 3. März 2015 um ein weiteres Jahr verlängert werden könne. Sie habe
in Myawaddy (einer knapp 10 km vom Wohnort des Beschwerdeführers
entfernten Grenzstadt in Myanmar) jüngere Geschwister, die dort bei den
Grosseltern lebten. Er sorge für deren Unterhalt. Die Gesuchstellerin un-
terstütze ihn in allen Belangen, und trotz des grossen Altersunterschiedes
gehe es ihnen gut. Er werde auch in Zukunft für die Existenzsicherung der
Gesuchstellerin besorgt sein (SEM act. 1/7).
D.
Mit Verfügung vom 14. August 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung,
wonach Zweifel am wahren Aufenthaltszweck bestünden und die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach ei-
nem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden
könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der als Folge
der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhält-
nisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchstelle-
rin selbst sei jung, ledig, habe keine Kinder und befinde sich noch im Stu-
dium. Entsprechend seien weder berufliche noch familiäre oder gesell-
schaftliche Verpflichtungen auszumachen, welche das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise nach einem Aufenthalt in der Schweiz be-
ziehungsweise im Schengen-Raum als gering erscheinen liessen. Komme
hinzu, dass die Gesuchstellerin gemäss den Angaben der Schweizer Ver-
tretung schon einmal erfolglos ein Visum für Australien beantragt habe
(SEM act. 5/43).
Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der
Schweizer Botschaft in Bangkok am 28. September 2014 eröffnet.
C-5867/2014
Seite 4
E.
Dagegen gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 28. Septem-
ber 2014 (Eingang bei der Schweizer Vertretung in Bangkok am 1. Oktober
2014) an das Bundesverwaltungsgericht. Implizit beantragte er darin die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des ge-
wünschten Visums. Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nach einem Ferienaufenthalt nicht gesichert wäre. Er habe
mit ihr seit Anfang 2013 eine Partnerschaft und er habe dafür gesorgt, dass
sie – nachdem sie zuvor als Näherin illegal in Thailand gearbeitet habe –
nun einen Pass und einen geregelten Aufenthalt in seiner Wahlheimat habe
und dass sie ein Sprachstudium absolvieren könne. Er sei auf ihre Beglei-
tung schon aus gesundheitlichen Gründen angewiesen, sei er doch 1998
schwer verunfallt und leide seither an Epilepsie. Als Gründe für den Auf-
enthalt in der Schweiz erwähnte er erneut eine Untersuchung in der Klinik
EPI in Zürich und den Wunsch, seine Partnerin seinen Söhnen vorstellen
zu können. Zum Visumsantrag der Gesuchstellerin für eine Einreise nach
Australien führte er aus, seine Söhne hätten damals in Perth Ferien ver-
bracht, und er und seine Partnerin hätten diese dort besuchen wollen.
F.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 6. Januar 2015 (Datum des Poststempels) legte der Beschwer-
deführer erneut dar, weshalb seine Partnerin ihn in die Schweiz begleiten
sollte. Es falle ihm schwer, Reisen alleine anzutreten.
G.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2015
darauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen und beantragte de-
ren Abweisung.
H.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Be-
gleitschreiben vom 27. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht.
I.
In einer weiteren Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juli
2015 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei zwingend, dass er von
der Gesuchstellerin begleitet werde.
C-5867/2014
Seite 5
J.
Mit einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juli 2015
schliesslich teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich mit dem jüngsten
Regierungswechsel das Bewilligungsprozedere für den Aufenthalt der Ge-
suchstellerin in Thailand geändert habe. Der Antrag müsse neu bei der
französischen Botschaft in Myanmar gestellt werden. Vermutlich könne "in
jedem Fall nach 180 Tagen ein neues Gesuch eingereicht werden und
diese" seien "am 4. Dezember 2014 abgelaufen".
K.
Auf den weiteren Akteninhalt und die zusammen mit der Beschwerde ein-
gereichten Belege (nebst Kopien von Vorakten zwei undatierte, offensicht-
lich aus dem Jahre 2008 stammende ärztliche Berichte sowie ein Dauerre-
zept des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums in Zürich, datiert vom 26.
September 2014) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des BFM bzw. SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Ver-
weigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
C-5867/2014
Seite 6
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen
aus Myanmar um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Recht-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP
EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
C-5867/2014
Seite 7
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Perso-
nen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
C-5867/2014
Seite 8
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art.
5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine
solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Hei-
matland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht
genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
C-5867/2014
Seite 9
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3
5.3.1 Die Gesuchstellerin lebte zwar im Zeitpunkt des Visumsantrags in
Thailand, sie ist aber – wie erwähnt – Staatsangehörige von Myanmar. Ob-
wohl dieser Staat reich an Ressourcen (grosse Erdgasvorräte, Hölzer, Kup-
fer, Edelsteine und andere Rohstoffe sowie grosse Wasserkraftreserven
und umfangreiche landwirtschaftliche Nutzflächen) ist und sein wirtschaft-
liches Potenzial als enorm eingeschätzt wird, leidet die Wirtschaft immer
noch unter erheblichen strukturellen Defiziten und wird von einem wenig
produktiven Agrarsektor dominiert. Die allgemeine Infrastruktur (z.B. Ver-
kehrsverbindungen, Energieversorgung und Telekommunikation) ist insbe-
sondere ausserhalb der Städte unterentwickelt und stellt daher ein massi-
ves Investitionshindernis dar. In Myanmar ist Armut weit verbreitet. Etwa
ein Drittel der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze. Beson-
ders gravierend ist die Situation in den schwer zugänglichen Siedlungsge-
bieten in den Grenzregionen sowie in der zentralen Trockenzone. 60,8 %
der arbeitenden Bevölkerung sind sogenannte working poor; sie verdienen
mit ihrer Arbeit weniger als zwei USD pro Tag. Der Anteil der Unterbeschäf-
tigten wird auf mindestens einen Drittel der arbeitenden Bevölkerung ge-
schätzt, und über die Zahl der Arbeitslosen kann keine Angabe gemacht
werden, weil diese von der Regierung nicht ermittelt wird. Die schlechte
sozioökonomische Situation führt zu einer Abwanderung von Arbeitskräf-
ten ins Ausland (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen >
Myanmar > Wirtschaftspolitik, Stand: Mai 2015; Human Development Re-
port 2014 countries > Auswahl Myanmar >
Employment_and_Vulnerability, beide Seiten besucht im September
2015).
5.3.2 Vor dem Hintergrund der dargelegten wirtschaftlichen Lage und der
daraus resultierenden Abwanderung aus Myanmar ist nicht zu beanstan-
den, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederaus-
reise von Besucherinnen und Besuchern aus dem betreffenden Staat all-
gemein als hoch einschätzt.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
C-5867/2014
Seite 10
Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. An-
dererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ih-
rem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko
eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer be-
willigten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, ledige und
kinderlose junge Frau aus Myanmar. Über ihre verwandtschaftlichen Ver-
hältnisse ist nur gerade bekannt, dass in ihrer Heimat in der Nähe zur thai-
ländischen Grenze noch jüngere Geschwister zusammen mit den Grossel-
tern leben. Daraus zu schliessen dürfte ein gewisser Bezug zu ihrer Her-
kunftsregion noch bestehen. Andererseits hielt sich die Gesuchstellerin vor
ihrer Einlassung mit dem Beschwerdeführer offenbar schon längere Zeit
nicht mehr in Myanmar, sondern in Thailand auf und ging dort einer Er-
werbstätigkeit als Schneiderin nach; dies alles ohne entsprechende aus-
länderrechtliche Regelung.
6.2 Die Gesuchstellerin stammt offensichtlich aus eher ärmlichen Verhält-
nissen. Inzwischen steht sie wirtschaftlich gesehen in einem Abhängig-
keitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Ihr Aufenthalt in Thailand ist oder
war – aus entsprechenden Einträgen in den vom Beschwerdeführer edier-
ten Kopien ihres Reisepasses zu schliessen – bis anfangs März 2014 ge-
regelt; offenbar zu Studienzwecken. Wie es sich damit seither verhält,
ergibt sich aus den Akten nicht. In seiner letzten Eingabe vom 15. Juli 2015
deutete der Beschwerdeführer lediglich an, dass das Bewilligungsregime
für Aufenthalte wie denjenigen der Gesuchstellerin in Thailand in der Zwi-
schenzeit geändert habe und er sich über die aktuelle Regelung selbst
nicht ganz im Klaren sei. Es kann unter diesen Umständen nicht ohne Wei-
teres davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt der Gesuchstellerin
in Thailand nach wie vor und auf längere Zeit hinaus gesichert ist. Ebenso
wenig kann angenommen werden, die Gesuchstellerin könnte nach einem
mehrmonatigen Auslandaufenthalt ohne Weiteres nach Thailand zurück-
kehren.
6.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Gesuchstellerin als seine Part-
nerin, mit der er seit dem Jahr 2013 zusammenlebt und die er seinen Ver-
wandten in der Schweiz vorstellen möchte. Zudem macht er unter Verweis
auf ärztliche Dokumente geltend, aus gesundheitlichen Gründen auf ihren
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Seite 11
Beistand angewiesen zu sein. Zwischen den Beiden besteht ein Altersun-
terschied von 42 Jahren. Kommt hinzu, dass sie gemäss den Ausführun-
gen der Schweizerischen Vertretung in Bangkok in einer Notiz vom 31. Juli
2014 im damaligen Zeitpunkt keine gemeinsame Sprache beherrschten.
Ob sich daran in der Zwischenzeit mit den von der Gesuchstellerin besuch-
ten thailändischen Sprachkursen etwas geändert hat, lässt sich anhand der
vorhandenen Akten nicht beurteilen. Tatsache ist, dass unter den gegebe-
nen Umständen nicht von einer gefestigten und ausgeglichenen partner-
schaftlichen Beziehung im eigentlichen Sinne ausgegangen werden kann.
Das Verhältnis mag für die junge Gesuchstellerin momentan stimmen, wie
sie sich aber – einmal im Schengen-Raum angekommen – verhalten würde
bzw. welche mittel- und langfristigen Lebensziele sie verfolgt, lässt sich
nicht erahnen.
6.4 Vor dem vorstehend dargelegten allgemeinen und persönlichen Hinter-
grund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung än-
dert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rück-
kehr der Gesuchstellerin zugesichert hat. In seiner Eigenschaft als Gast-
geber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskos-
ten während des Besuchsaufenthalts, allfällige Kosten für Unfall und
Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten
seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
6.5 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 4.5 vorstehend) sind nicht ersichtlich. Zwar macht der
Beschwerdeführer geltend, für ärztliche Kontrollen regelmässig einmal
jährlich in die Schweiz einreisen zu müssen und bei diesen Reisen wegen
seiner gesundheitlichen Beschwerden auf eine Begleitung angewiesen zu
sein. Dabei fällt allerdings auf, dass dieser Aspekt vom Beschwerdeführer
anfänglich überhaupt nicht erwähnt und später in seinen Eingaben mehr
und mehr betont wurde, ohne dass die edierten ärztlichen Belege entspre-
chende Ausführungen enthielten. Im Gegenteil: Die eingereichten Arztbe-
richte stammen offensichtlich aus dem Jahre 2008 und das vom Schwei-
zerischen Epilepsie-Zentrum in Zürich am 26. September 2014 ausge-
stellte jährliche Dauerrezept lässt – nicht zuletzt aufgrund dessen Adres-
sierung an den Beschwerdeführer in der Schweiz – die Vermutung zu, die-
ser sei in der Zwischenzeit ohne die Gesuchstellerin in die Schweiz gereist.
Alles in allem kann nicht davon ausgegangen werden, eine Begleitung des
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Beschwerdeführers zu ärztlichen Kontrollen in der Schweiz sei aus medi-
zinischen Gründen zwingend erforderlich und könne nur durch die Gesuch-
stellerin wahrgenommen werden.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 13
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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