B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5869/2018
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______,
(Österreich),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente (Zweitgesuch);
Verfügung der IVSTA vom 19. September 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Mai 2004 erst-
mals ein Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen gestellt hat (vgl. Akten der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IV-act.] 109),
dass die SVA B._______ (als IV-Stelle des Kantons B._______) mit Verfü-
gung vom 24. November 2005 dieses Leistungsgesuch abgewiesen hat mit
dem Hinweis, es liege keine Invalidität im Sinne des IVG (SR 831.20) vor
(IV-act. 109),
dass die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2015 bei der Pensionsversiche-
rungsanstalt, Landesstelle C._______ (Österreich) einen Antrag auf Zu-
sprache einer schweizerischen Invalidenrente gestellt hat (IV-act. 1), wel-
cher an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) weitergeleitet wurde
und am 9. September 2015 bei dieser eingegangen ist,
dass die SVA B._______ ihre Vorakten am 6. November 2017 an die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA, Vorinstanz) über-
wiesen hat, da die Beschwerdeführerin inzwischen im Ausland wohne (vgl.
IV-act. 102 f.),
dass die IVSTA mit Verfügung vom 19. September 2018 das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Rentenleistungen abgewiesen hat (IV-act. 150;
Beschwerdebeilage [ohne S. 2]),
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung der IVSTA vom 19. September
2018 mit Beschwerde vom 11. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsge-
richt angefochten hat und sinngemäss beantragt, diese Verfügung sei auf-
zuheben und es sei eine Begutachtung durchzuführen und eine neue Ver-
fügung zu erlassen,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung namentlich anführt, die Be-
urteilung des österreichischen Gutachters Dr. D._______ (IV-act. 143) ent-
spreche nicht der Realität [recte wohl: entspreche der Realität] und ihr sei
in Österreich mit Wirkung ab dem 1. September 2018 eine unbefristete In-
validitätspension zugesprochen worden,
dass die Beschwerdeführerin – gemäss mit der Beschwerde eingereichtem
Arztbericht des Landeskrankenhaus E._______ – am 15. Juni 2018 an der
Lendenwirbelsäule operiert worden ist, und dass bei Spitalaustritt am
19. Juni 2018 namentlich die folgenden Diagnosen gestellt worden sind:
Lumboischialgie L3 rechts ohne Parese bei Diskushernie L3/4 rechts
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(ICD-Code M51.1), Depressio mit somatoformer Schmerzstörung (F32.9),
therapieresistente Lumboischialgie links bei medio-links-lateralem, nach
intraforaminell sequestriertem Bandscheibenvorfall L3/4 links und Rec. la-
teralis Stenose L3/L4 beidseits (inzipient L4/l5 beidseits) sowie chronische
rezidive lumbosakrale Schmerzen,
dass Dr. med. F._______ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeu-
tische Medizin) in ihrem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben vom
26. September 2018 unter anderem rezidivierende, meist schwere depres-
sive Schübe und wiederkehrende Suizidgedanken attestiert hat,
dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2018 den ihr vom Bundes-
verwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-
geleistet hat (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 2 ff.),
dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2019 den Antrag
stellt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache sei im Sinne der von der IVSTA zwischenzeitlich
eingeholten (und der Vernehmlassung beigelegten) Stellungnahme ihres
Medizinischen Dienstes vom 10. Dezember 2018 und 7. Januar 2019 an
sie zurückzuweisen (B-act. 9),
dass Dr. G._______ (FMH Allgemeine Medizin) vom Medizinischen Dienst
der IVSTA in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 ausführt, aus
somatischer Sicht ergäben sich aus den beschwerdeweise eingereichten
Arztberichten insofern neue Sachverhaltselemente, als neu eine Beein-
trächtigung der Lendenwirbelsäule vorliege, weshalb so rasch wie möglich
ein Bericht über die postoperative Entwicklung einzufordern sei; ausser-
dem sei das Dossier Dr. H._______ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie)
vom Medizinischen Dienst zu unterbreiten,
dass Dr. H._______ in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2019 festhält,
im Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F._______ vom 26. De-
zember 2018 (recte: 26. September 2018) werde auch psychiatrischerseits
eine Verschlechterung postuliert, weshalb sich – zusätzlich zu den von
Dr. G._______ empfohlenen somatischen Abklärungen – auch in psychiat-
rischer Hinsicht weitere Abklärungen aufdrängten,
dass Dr. H._______ empfiehlt, weitere Abklärungen in der Schweiz vorzu-
nehmen in der Form eines bidisziplinären, psychiatrisch-rheumatologi-
schen Folgegutachtens, wobei die Gutachter gebeten werden sollten, zu
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den Vorgutachten und zum Verlauf des Gesundheitszustands der Be-
schwerdeführerin seit der letzten Begutachtung vom 30. März 2017 Stel-
lung zu nehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG),
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen fristgemäss und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig ge-
leistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten
ist,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht ent-
sprochen werden sollte, zumal die von Dr. F._______ attestierte Depres-
sion im beschriebenen Ausmass namentlich gegenüber dem Gutachten
von Dr. med. I._______ vom 30. März 2017 (IV-act. 80 besonders S. 15,
18) und der Stellungnahme von Dr. H._______ vom 12. September 2018
(IV-act. 149) eine Verschlechterung indiziert,
dass die im Arztbericht des Landeskrankenhaus E._______ in Bezug auf
die Lendenwirbelsäule erstellten Diagnosen besonders gegenüber dem
– vor der Operation vom 15. Juni 2018 datierenden – Gutachten von
Dr. med. J._______ vom 30. März 2017 (IV-act. 81) und den Stellungnah-
men von Dr. K._______ des Medizinischen Dienstes vom 24. Mai und
17. Oktober 2017 (IV-act. 90, 101) eine Verschlechterung indizieren,
dass deshalb ein bidisziplinäres Folgegutachten in den Fachbereichen
Psychiatrie und Rheumatologie/Orthopädie zu erstellen ist,
dass es im pflichtgemässen Ermessen der Begutachtungsstelle steht, Gut-
achter aus weiteren Fachrichtungen beizuziehen, wenn sie dies als erfor-
derlich erachten (vgl. Urteil des BVGer C-1810/2017 vom 14. Juni 2018
E. 6.4.4),
dass die bidisziplinäre Begutachtung in der Schweiz zu erfolgen hat, da die
Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versiche-
rungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013
vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom
18. Oktober 2013 E. 3.6.3),
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dass der dem Gutachtensauftrag beizulegende Fragenkatalog sämtliche
Standardindikatoren der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.1.3)
zu berücksichtigen hat,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Behörde die Parteien gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG nicht
anzuhören braucht vor Verfügungen, in denen sie den Begehren der Par-
teien voll entspricht,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem vorliegenden Urteil den Be-
gehren der Beschwerdeführerin voll entspricht, weshalb ihr die Vernehm-
lassung inkl. Beilagen mit vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen ist,
dass die Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung vom
19. September 2018 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im
Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu be-
zeichnendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche sich nicht anwaltlich
vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl.
Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
19. September 2018 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä-
gungen neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:
Vernehmlassung der IVSTA vom 14. Januar 2019 inkl. Beilagen sowie
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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