Abtei lung II I
C-5871/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-____/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) ist Schweizer Bürger und lebt seit vielen Jahren im
Ausland bzw. seit über zehn Jahren in der Dominikanischen Republik.
Er absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit diverse Kurse im
gastronomischen und hotelfachmännischen Bereich und legte 1979
die Wirteprüfung in Zürich ab. Seit 1998 betreibt er in B._______ einen
Restaurationsbetrieb. Am 20. Januar 2003 meldete er sich erstmals
zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversi-
cherung (im Folgenden: IV), unter anderem in Form einer Rente, an.
Zur Art der Behinderung verwies er auf ein Arztzeugnis vom 7. Novem-
ber 2002 (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 und 50). Nach
Durchführung der für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebli-
chen Abklärungen in beruflicher bzw. erwerblicher und medizinischer
Hinsicht (act. 4 bis 14) sprach die IVSTA dem Versicherten mit Verfü-
gung vom 29. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad [im Folgenden
auch: IV-Grad] von 70 % eine ganze IV-Rente zu (act. 19).
B.
Am 22. November 2007 leitete die IVSTA von Amtes wegen ein Ren-
tenrevisionsverfahren ein (act. 21). Nach Vorliegen des Fragebogens
für selbstständig Erwerbende vom 27. Januar 2008 (samt Beilagen;
act. 24 bis 30) und zahlreicher medizinischer Dokumente aus dem
Ausland (act. 31 bis 37) gab Dr. med. E._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, vom medizinischen Dienst der IVSTA am 18. April
2008 eine Stellungnahme ab (act. 39). Gestützt auf die Beurteilung
von Dr. med. E._______, wonach der Versicherte sowohl in der ange-
stammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit eine 10%ige Ar-
beits- und Leistungsunfähigkeit aufweise, wurde dem Versicherten mit
Vorbescheid vom 7. Mai 2008 die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht
gestellt (act. 40). Nachdem der Versicherte hiergegen am 29. Mai 2008
opponiert hatte (act. 41) und bei der IVSTA am 17. Juli 2008 weitere
ärztliche Unterlagen aus dem Ausland eingegangen waren (act. 43 bis
45), hielt Dr. med. E._______ in seinem Bericht vom 31. Juli 2008 an
seiner bisherigen Beurteilung fest (act. 47). Daraufhin erliess die IVS-
TA am 11. August 2008 eine Verfügung, mit welcher der Anspruch des
Versicherten auf die IV-Rente per 1. Oktober 2008 aufgehoben wurde
(act. 49).
Seite 2
C-____/2008
C.
Hiergegen erhob der Versicherte am 12. September 2008 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen
(sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2008, die
Neubeurteilung seiner gesundheitlichen Situation durch einen Vertrau-
ensarzt sowie Akteneinsicht. Zur Begründung führte er zusammenge-
fasst aus, die Dres. med. F._______ und I._______ sowie die
Vertrauensärztin der Schweizer Botschaft hätten ihm mitgeteilt, dass
sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe. In die Berichte
der Vertrauensärztin Dr. med. J._______ sei ihm keine Einsicht ge-
währt worden. Diese Ärztin habe ihm erklärt, dass sie den negativen
Bescheid der IV nicht verstehe. Dr. med. I._______ habe 2008 diesel-
be Beurteilung wie 2003 abgegeben. Auch nach ihm bestehe keine
Aussicht auf Heilung. Weiter erwähnte der Beschwerdeführer, längeres
Stehen oder Sitzen sowie Treppen steigen halte er nicht aus. Er müsse
sich täglich hinlegen und seine Beine hochlagern, ansonsten die
Schmerzen unkontrollierbar und die Angst vor den erlebten Folgen ex-
trem seien. Die tägliche Medikamenteneinnahme sei unumgänglich.
Dass das linke Bein nicht habe amputiert werden müssen, verdanke er
Dr. med. I._______ und insbesondere Dr. med. F._______, welchem er
auch sein Leben zu verdanken habe. Hinzu käme sein Rückenleiden,
welches sich stetig verschlechtere. Das Halswirbelleiden und die Bursi-
tis seien nicht neu, jedoch endlich bestätigt worden (act. im Beschwer-
deverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 3 [Original inkl. Beilagen]).
D.
Nachdem der Beschwerdeführer auf das Schreiben des Bundesver-
waltungsgerichts vom 19. September 2008 reagiert und mittels E-Mail
vom 23. Oktober 2008 eine Korrespondenzadresse in der Schweiz an-
gegeben hatte (B-act. 2 und 4), wurde er vom Instruktionsrichter mit
Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2008 zur Leistung eines Kosten-
vorschusses in Höhe von Fr. 300.-- aufgefordert (B-act. 5). Dieser Auf-
forderung kam der Beschwerdeführer in der Folge nach (B-act. 6).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die von Dr. med.
M._______, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, verfasste
Stellungnahme vom 15. März 2009. Darin wurde zusammenfassend
ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten mit
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der Abheilung des offenen Beines relevant verbessert habe und die
Aufnahme einer Verweistätigkeit oder die Ausdehnung der
angestammten Tätigkeit im eigenen Restaurant zumutbar sei (act. 52).
F.
Zusammen mit seiner Replik vom 14. Mai 2009 reichte der Beschwer-
deführer einen Bericht von Dr. med. I._______ vom 12. Mai 2009 ein.
Er hielt implizit an seinen Rechtsbegehren fest und führte im
Wesentlichen aus, die lymphatische Insuffizienz sei vom medizini-
schen Dienst überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die diesbezügli-
chen Schmerzen hätten sich überhaupt nicht verbessert. Ohne Medi-
kamente und Hochlagerung der Beine mehrmals täglich sei ein norma-
les Leben nicht möglich. Druckverbände an beiden Beinen sowie das
Herumgehen helfe nur bedingt. Die täglich benötigten Schmerzmittel
würden seine Gesundheit zusätzlich belasten. Die Deformierung des
linken Fusses sei schon weit fortgeschritten. Zudem seien beide Unter-
schenkel inkl. Füsse von der Krankheit befallen. Den Vertrauensarztbe-
richt habe er nie gesehen; es sei ihm von der Ärztin bloss mitgeteilt
worden, dass sich der Gesundheitszustand stabilisiert habe und die
Wunden zugeheilt seien, die Erkrankung jedoch unheilbar sei. Die Be-
weglichkeit seiner Wirbelsäule sei durch die Vertrauensärztin nicht ge-
testet worden. Die Rückenprobleme bestünden schon seit seiner Ju-
gend und er sei diesbezüglich von verschiedenen Ärzten behandelt
worden (B-act. 17 und 18).
G.
In ihrer Duplik vom 1. Juli 2009 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen
fest. Zur Begründung verwies sie auf eine weitere Stellungnahme von
Dr. med. M._______ vom 7. Juni 2009, im Rahmen derer der
replicando nachgereichte Arztbericht von Dr. med. I._______ vom
12. Mai 2009 mitberücksichtigt worden war. Dr. med. M._______ sah
es als zweifelsfrei erstellt an, dass es zu einer nachhaltigen,
anhaltenden Besserung des Gesundheitszustandes seit 2001
gekommen sei und er keine Veranlassung dazu sehe, von den
bisherigen Beurteilungen des medizinischen Dienstes abzuweichen
(B-act. 20).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par-
teien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Am-
tes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinwei-
sen).
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVS-
TA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständig-
keit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversi-
cherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
1.1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat des angefochtenen
Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wur-
de, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvorausset-
zungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. August 2008, mit
welcher der bisherige Rentenanspruch des Beschwerdeführers über
den 30. September 2008 hinaus verneint wurde. Streitig und zu prüfen
ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers über diesen Zeitpunkt
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hinaus und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt – insbesondere in medizinischer Hinsicht
– rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Der Versicherte führte beschwerdeweise unter anderem aus, hin-
sichtlich der Berichte der Vertrauensärztin Dr. med. J._______ sei ihm
weder im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache noch im Revisi-
onsverfahren Einsicht gewährt worden. Hinsichtlich der somit zumin-
dest implizit geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf
Akteneinsicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist
Folgendes festzustellen:
2.2 Den bis zum Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom
29. Juni 2006 vorliegenden Akten lässt sich nicht entnehmen, dass
dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz das Recht auf Aktenein-
sicht verweigert worden wäre bzw. diese die Akten nicht zu seiner Ver-
fügung gehalten hätte (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b bb; ZAK 1991 S. 99
E. 4a). Vielmehr hatte der Versicherte zufolge des für ihn keineswegs
nachteiligen Verwaltungsaktes keinerlei Bedarf, überhaupt zum Be-
weisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1, 115 V
297 E. 2e; ZAK 1990 S. 99 E. 4a; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c).
Anders präsentierte sich die Situation für den Beschwerdeführer mit
Blick auf die angefochtene Revisionsverfügung vom 11. August 2008,
mit welcher der bisherige Rentenanspruch über den 30. September
2008 hinaus verneint wurde (act. 49). Hinweise darauf, dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die diesbezügliche Entscheidfin-
dung massgebliche Beweismittel vorenthalten hätte, finden sich in den
vorliegenden Akten jedoch ebenfalls keine. Vielmehr geht aus diesen
hervor, dass der Beschwerdeführer (auch) bezüglich der Berichte der
Vertrauensärztin Dr. med. J._______ darauf verzichtet hatte, der IVSTA
explizit ein Gesuch um Akteneinsicht – was grundsätzlich
Voraussetzung dafür bildet, dass überhaupt die Einsichtnahme
gewährt oder verweigert werden kann (vgl. 132 V 387 E. 6.2 und 6.3
mit weiteren Hinweisen) – einzureichen.
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2.3 Nach dem Dargelegten bzw. aufgrund der vorliegenden Umstände
ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz zu keinem
Zeitpunk das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht als Teil
des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnt in
B._______ in der Dominikanischen Republik. Die Schweiz hat mit die-
sem Staat kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die
Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen
der IV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften.
3.2 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher
Hinsicht mangels anders lautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In mate-
riellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bishe-
rigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden dem-
nach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung
11. August 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschrif-
ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Renten-
anspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der
4. und 5. IV-Revision).
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Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die
darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbs-
unfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den
bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der
Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung
dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
3.3
3.3.1 Nach der rentenaufhebenden Revisionsverfügung vom 11. Au-
gust 2008 erhielt die Vorinstanz im Laufe des vorliegendenden Be-
schwerdeverfahrens Kenntnis eines Berichts von Dr. med. I._______
vom 12. Mai 2009 (B-act. 17 und 18). Dieser wurde Dr. med.
M._______ vom medizinischen Dienst zur Beurteilung vorgelegt; die
entsprechende Stellungnahme datiert vom 7. Juni 2009 (B-act. 20).
3.3.2 Zwar gilt der Grundsatz, dass das Sozialversicherungsgericht
die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach
dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war,
und Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen
(vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweis). Obwohl die
Berichte der Dres. med. I._______ und M._______ nach Erlass der im
vorliegenden Verfahren angefochtenen Revisionsverfügung erstellt
wurden, sind diese vorliegend zu berücksichtigen, da sie (rückwirkend)
Bezug auf den Überprüfungszeitraum nehmen, mit dem Streitgegen-
stand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die
Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügung vom
11. August 2008 zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989
S. 111 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben-
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bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen-
te (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8
Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer-
hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder
der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28
Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) wer-
den Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit
nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung
vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindes-
tens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar
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2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindes-
tens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden – wie oben
erwähnt – die entsprechenden Renten grundsätzlich nur an Versicher-
te ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch
von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird
(Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung;
vgl. Art. 28 Abs. 1ter IVG in der vom 1. Januar 2004 bis Ende Dezember
2007 gültig gewesenen Fassung).
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Wie das Bundesgericht in BGE 125 V 351 erkannt hat, haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h.
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhän-
gig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be-
urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi-
gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
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eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung hat sich verschiedentlich auch zum Beweiswert
eines RAD-Berichts geäussert, bspw. in den Urteilen I 142/07 vom
20. November 2007 und I 143/07 vom 14. September 2007. In letzte-
rem wurde festgestellt, dass interne Berichte des RAD nach Art. 49
Abs. 3 IVV eine andere Funktion haben als die medizinischen Gutach-
ten (Art. 44 ATSG) oder die Untersuchungsberichte des RAD im Sinne
von Art. 49 Abs. 2 IVV. Sie erheben nicht selber medizinische Befunde,
sondern würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht.
Aufgrund dieser unterschiedlichen Funktion können und müssen inter-
ne Berichte nicht die an ein medizinisches Gutachten gestellten inhalt-
lichen Anforderungen erfüllen. Es kann ihnen aber nicht jegliche Au-
ssen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Sie sind vielmehr
entscheidrelevante Aktenstücke. Ihre Funktion besteht darin, aus me-
dizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizini-
schen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über
den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen
Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich
auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung
vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An-
sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh-
Seite 11
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men sei (I 143/07 E. 3.3). Die genannte Bestimmung von Art. 49 Abs. 3
IVV stand bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft und wurde dann aufge-
hoben. Auf den 1. Januar 2008 wurde Art. 59 Abs. 2bis IVG eingeführt,
wonach die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurtei-
lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung stehen und die für die Invalidenversicherung nach Art. 6
ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten
festsetzen, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga-
benbereich auszuüben. Eine ähnliche Bestimmung fand sich bisher
schon und, in leicht geänderter Fassung seit dem 1. Januar 2008, in
Art. 49 Abs. 1 IVV. Immer noch in Kraft steht Art. 49 Abs. 2 IVV, wo-
nach die regionalen ärztlichen Dienste bei Bedarf selber ärztliche Un-
tersuchungen von Versicherten durchführen können.
4.
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Diese Vorschrift gilt für alle
Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten; sie wurde
vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden altrechtlichen
Regelungen übernommen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 und E. 3.5.4).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da-
mit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Verände-
rung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die
Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebe-
nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann
auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund dar-
stellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 288
E. 2b). Geringfügige Änderungen allgemeiner statistischer Daten, die
ausserhalb des Umfelds der versicherten Person liegen, führen nicht
zu einer Revision von Invalidenrenten, selbst wenn durch solche Ver-
änderungen der Schwellenwert über- oder unterschritten würde. Dies
gilt gleichermassen für die Begründung oder Erhöhung eines Renten-
anspruchs wie für eine Reduktion oder Aufhebung (BGE 133 V 545
E. 7.3).
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Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständi-
ger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinwei-
sen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs-
oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des lau-
fenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V
308 E. 4a bb).
Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits
der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und
andererseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu
berücksichtigen (BGE 125 V 268 E. 2; zur zeitlichen Vergleichsbasis ei-
ner zuvor bereits revidierten oder bestätigten Rente vgl. BGE 133 V
108 E. 5.4).
4.2 Aufgrund der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen
höchstrichterlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob beim
Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung eingetreten ist, welche
geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im Sinne von
Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie
er zur Zeit der ursprünglichen Verfügung vom 29. Juni 2004 (act. 19)
bestanden hatte, mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der im vorliegen-
den Verfahren angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom
11. August 2008 eingetreten war (vgl. aber E. 3.3.2 hiervor). Hinsicht-
lich des Gesundheitszustands präsentierte sich die Situation im Zu-
sammenhang mit der Erstanmeldung im Jahre 2003 (act. 1) wie folgt:
4.3 Beim Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 29. Juni 2004
stützte sich die Vorinstanz auf diverse Berichte aus dem Ausland, wel-
che von Dr. med. N._______, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom
medizinischen Dienst der IVSTA einer Beurteilung unterzogen wurden.
Im entsprechenden Bericht vom 15. Juli 2003 wurden ein chronisches
Lymphoedem bei chronisch venöser Insuffizienz mit einem Malleolarul-
cus medial links und einer chronischen Lymphangitis am rechten Un-
terschenkel, eine Hiatushernie mit rezidivierender Refluxoesophagitis
sowie eine anamnestisch depressive Entwicklung mit Schlafstörungen
diagnostiziert. Weiter führte Dr. med. N._______ aus, der
gesundheitliche Zustand des Versicherten werde durch einen
stehenden Beruf stark beeinträchtigt. Die organisatorischen Tätig-
keiten könnten mit angemessenen Pausen zwecks Mobilisierung und
Hochlagern der Beine weiterhin übernommen werden. Es gäbe auch
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C-____/2008
hygienische Bedenken, den Versicherten voll in einem Restaurations-
betrieb arbeiten zu lassen; einerseits fördere dies die Infektanfälligkeit
und andererseits bestehe eine bakterielle Besiedelung der Wunde.
Eine Verweistätigkeit sei nicht in höherem Ausmass als die organisato-
rische Tätigkeit im Restaurationsbetrieb (zirka 30 %) zumutbar
(act. 14).
4.4 Da die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung vom 11. August
2008 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers über den 30. Sep-
tember 2008 hinaus aus medizinischen Gründen verneinte, ist nachfol-
gend insbesondere zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang
sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer we-
sentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes in rentenrelevan-
ter Weise geändert hat. Hierzu sind die wesentlichen medizinischen
Akten zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen.
4.4.1 Nachdem Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin
FMH, vom medizinischen Dienst Kenntnis der am 28. und 29. Januar
2008 bei der IVSTA eingegangenen Berichte der Vertrauensärztin Dr.
med. J._______ (act. 35 und 37) hatte, berichtete er am 18. April 2008,
beim Versicherten lägen keine neuen Diagnosen vor. Die im Rahmen
der Revision unterbreiteten Akten würden aktuell keine bedeutsamen
Geschwüre und Ödeme an den unteren Gliedern zeigen. Der Versi-
cherte klage über Lumbalgien, ohne dass ein besonderer klinischer
Status vorläge, und der radiologische Status dokumentiere bescheide-
ne und leichte degenerative Veränderungen ohne radikuläre Zeichen.
Die Laboruntersuchungen zeigten auch keine entzündlichen Zeichen
oder nennenswerte metabolischen Störungen. Dr. med. E._______
folgerte, dass die chronische venöse Insuffizienz der unteren Glieder
mit Geschwüren Bedingung für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
anlässlich der Verfügung von 2003 gewesen sei. Weiter sei der
depressive Zustand mit derselben Symptomatologie bereits im Jahre
2003 bekannt gewesen. Die degenerativen und statischen
Beschwerden im Bereich der lumbalen und dorsalen Wirbelsäule mit
einer normalen Beweglichkeit und ohne neurologische Ausfälle liessen
sich nicht vereinbaren mit einer funktionellen Einschränkung (act. 39).
4.4.2 Nachdem die Vorinstanz gestützt auf diesen Bericht von
Dr. med. E._______ vom 18. April 2008 am 7. Mai 2008 den
Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Aufhebung der
Rente in Aussicht stellte, erlassen hatte (act. 40) und der
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Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einwendungen Arztberichte der
Dres. med. I._______ und F._______ vom 17. Juni und 11. Juli 2008
eingereicht hatte (act. 44 und 45), hielt Dr. med. E._______ am 31. Juli
2008 fest, dass diese Berichte seine frühere Beurteilung nicht zu
ändern vermöchten (act. 47). Als Begründung führte er an, die im
Rahmen der Einwendungen verfassten medizinischen Dokumente
würden keine neuen objektiven Elemente aufzeigen und bestätigen,
dass aktuell keine Komplikationen hinsichtlich der venösen Insuffizienz
und der chronischen Lymphatie der unteren Glieder bestünden.
4.4.3 Mit der Beschwerde legte der Versicherte – nebst den bereits im
Rahmen der Einwendungen der Vorinstanz eingereichten Berichte der
Dres. med. I._______ und F._______ vom 17. Juni und 11. Juli 2008 –
einen Radiologiebericht von Dr. med. Q._______ vor. In Kenntnis
dieses Berichts führte Dr. med. M._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, vom medizinischen Dienst der IVSTA am 15. März
2009 aus, venös bedingte offene Beine seien keineswegs keiner The-
rapie zugänglich. Durch geeignete Massnahmen würden solche offe-
nen Beine heilen, was auch beim Beschwerdeführer geschehen sei;
die Arztberichte würden dies bestätigen. Unter korrektem Verhalten
könnten auch Rezidive von Ulcerationen vermieden werden. Bezüglich
des Bewegungsapparates sei festzuhalten, dass der ausführliche
schriftliche Bericht von Dr. med. J._______ keine Anhaltspunkte für
eine relevante Funktionseinschränkung der Beweglichkeit der Wirbel-
säule gebe. Die radiologischen Befunde würden nur geringe, alters-
spezifische Abnützungen zeigen (act. 52).
4.4.4 Nachdem der Versicherte beschwerdeweise einen weiteren Arzt-
bericht von Dr. med. I._______ vom 12. Mai 2009 nachgereicht hatte
(B-act. 18), nahm Dr. med. M._______ am 7. Juni 2009 abschliessend
Stellung (B-act. 20). Er führte im Wesentlichen aus, Dr. med. I._______
bestätige, dass die Ulcerationen am Bein weiterhin in Remission seien.
Es gebe keine Zweifel darüber, dass es zu einer nachhaltigen,
anhaltenden Besserung des Gesundheitszustands seit 2001
gekommen sei. Es lägen keine Gründe für eine Abweichung von den
Beurteilungen des medizinischen Dienstes vom 18. April und 31. Juli
2008 vor.
4.5 Die Berichte der Dres. med. E._______ und M._______ vom 18.
April und 31. Juli 2008 sowie vom 15. März und 7. Juni 2009 – welche
unter der ab 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage (vgl. E. 3.6 hiervor)
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verfasst wurden – basieren zwar nicht auf eigenen Untersuchungen
und Befunderhebungen durch den medizinischen Dienst und sind nicht
als Untersuchungsberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV zu
qualifizieren. Dennoch erfüllen diese Berichte grösstenteils die an den
Beweiswert eines ärztlichen Berichts gestellten Kriterien. Sie sind, was
die Verbesserung des Gesundheitszustands anbelangt, übereinstim-
mend, in sich schlüssig, nachvollziehbar begründet, und es bestehen
keine Indizien gegen deren Zuverlässigkeit. Hinzu kommt, dass sie für
die streitigen Belange umfassend sind, die geklagten Beschwerden
berücksichtigen und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
wurden. Demnach lässt sich der gesamtheitliche Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. zum Ganzen E. 3.6 hiervor;
vgl. aber auch E. 4.7 hiernach) und den Berichten des medizinischen
Dienstes der Vorinstanz kommt – was die Veränderung des gesund-
heitlichen Zustands anbelangt – volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V
351 E. 3b/bb).
4.5.1 Die Berichte der Dres. med. E._______ und M._______ stehen
mit denjenigen von Dr. med. J._______, welche am 28. und 29. Januar
2008 bei der Vorinstanz eingegangen waren (act. 35 und 37), nicht in
Widerspruch. Hinsichtlich des von Dr. med. J._______ im Bericht vom
17. Januar 2008 beschriebenen chronisch depressiven Syndroms ist
festzustellen, dass dem Versicherten bereits im Rahmen des
erstmaligen Rentenzuspruchs von den Dres. med. F._______ und
J._______ im Jahre 2003 eine (chronische) depressive Entwicklung
mit Schlafstörungen attestiert wurde (act. 11 und 12). Mit Blick auf den
Bericht von Dr. med. J._______ vom 17. Januar 2008 ergibt sich, dass
weiterhin das Vorliegen eines schweren psychischen Befundes zu ver-
neinen ist. Unter diesen Umständen kann ohne weiteres davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht
nicht in rentenrelevantem Ausmass eingeschränkt war bzw. ist und
sich der Gesundheitszustand in dieser Hinsicht im Vergleich zu früher
zumindest nicht verschlechtert hatte. Ergänzend ist diesbezüglich da-
rauf hinzuweisen, dass eine Diagnose für sich allein noch keinen
Schluss auf die gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeits-
fähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4).
Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbe-
schwerden ist festzuhalten, dass bereits Dr. med. F._______ in seinem
Bericht vom 2. Juni 2003 ein vertebrales und lumbales
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Schmerzsyndrom erwähnte (act. 11). Indem Dr. med. J._______ am
17. Januar 2008 von einem lumbalen Schmerzsyndrom mit einer
Spondylarthrose und Discopathie berichtet hatte (act. 37), ergibt sich
auch diesbezüglich im Wesentlichen nichts Neues. Aufgrund des
radiologischen Status – ohne das Vorliegen eines besonderen klini-
schen Status – liegen gemäss den überzeugenden und nicht zu bean-
standenen Beurteilungen der Dres. med. E._______ und M._______
weiterhin bloss bescheidene leichte degenerative Veränderungen bzw.
geringe altersspezifische Abnützungen vor. Die Auffassung von Dr.
med. M._______, dass in dieser Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit
vorliege, ist ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig. Daran
vermögen auch die vom Beschwerdeführer hierzu gemachten
Äusserungen nichts zu ändern, zumal sich auch aufgrund der
Schilderungen von Dr. med. J._______ – nach Vorliegen des
radiologischen Berichts von Dr. med. R._______ vom 7. Januar 2008
(act. 34) – hinsichtlich der Beweglichkeit der Wirbelsäule keine
Hinweise auf relevanten Funktionseinschränkungen ergeben hatten
(act. 35), wie dies von Dr. med. M._______ ebenfalls korrekt festgehal-
ten wurde. Hinzu kommt schliesslich, dass Dr. med. E._______
bereits am 18. April 2008 auf das Fehlen von entzündlichen Zeichen
und neurologischen Ausfällen hingewiesen hatte.
Hinsichtlich der von Dr. med. J._______ erwähnten chronischen Gast-
ritis und der Hiatushernie ergibt sich überdies, dass diese Diagnosen
ebenfalls bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache be-
kannt gewesen waren (act. 11, 12 und 14). Hinweise darauf, dass sich
diesbezüglich eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes manifestiert hätte, ergeben sich vorliegend ebenfalls
keine. Vielmehr sind gemäss Dr. med. J._______ die Beschwerden im
Zusammenhang mit den Gastralgien mit dem seit über zehn Jahren
eingenommenen Medikament gut zu lindern.
4.5.2 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass sich bezüglich einer Vielzahl bereits vor Erlass der ren-
tenzusprechenden Verfügung vom 29. Juni 2004 (act. 19) bekannten
Diagnosen bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen rentenauf-
hebenden Verfügung vom 11. August 2008 (act. 49) keine nennens-
werte Änderung des gesundheitlichen Zustands sowohl in somatischer
als auch in psychischer Hinsicht ergeben hat.
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Anders verhält es sich jedoch mit der Diagnose des chronischen
Lymphoedems bei chronischer venöser Insuffizienz mit einem
Malleolarulcus medial links und der chronischen Lymphangitis am
rechten Unterschenkel, was insbesondere kausal für die ursprüngliche
Rentenzusprache gewesen war. So führte Dr. med. E._______ nach
Einsicht in die Berichte von Dr. med. J._______ am 18. April 2008 aus,
aktuell lägen keine bedeutsamen Geschwüre und Ödeme an den unte-
ren Gliedmassen mehr vor. Dass aktuell keine Komplikationen betref-
fend die venöse Insuffizienz und die chronische Lymphatie bestünden,
bestätigte er daraufhin im Dezember 2008. Seine Beurteilungen stim-
men mit denjenigen von Dr. med. M._______, wonach sich der
Gesundheitszustand mit dem Wegfall von – durch eine
venöse/lymphatische Insuffizienz hervorgerufenen – Ulcerationen bzw.
mit der Abheilung des offenen Beines relevant verbessert habe,
überein. Die Beurteilungen von Dr. med. M._______ sind auch unter
einem weiteren Aspekt als beweiskräftig zu werten: Dr. med.
M._______ führt – nebst seiner vertrauensärztlichen Tätigkeit für die
Vorinstanz – seit 1993 eine eigene Praxis, in welcher er
schwerpunktmässig Patienten mit Venenerkrankungen (offene Beine,
etc.) behandelt (vgl. > Ärzte > M._______; besucht am
18. Dezember 2009). Es kann deshalb auch mit Blick auf diesen
Umstand davon ausgegangen werden, dass er auf diesem Gebiet über
eine sehr grosse Erfahrung verfügt und deshalb besonders geeignet
ist, diesbezüglich eine schlüssige und überzeugende Beurteilung ab-
zugeben.
4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mit dem im Sozialver-
sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinwei-
sen) erstellt, dass in der Zeit zwischen der ursprünglichen Verfügung
vom 29. Juni 2004 und der angefochtenen Verfügung vom 11. August
2008 eine wesentliche Veränderung im Sinne einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und
sich dadurch seine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit erhöht hat. Daran
vermögen auch die gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers
nichts zu ändern. Dennoch kann es damit nicht sein Bewenden haben,
denn aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist trotz grund-
sätzlicher Schlüssigkeit und Beweiskraft der Berichte der Dres. med.
E._______ und M._______ letztlich nicht willkürfrei erstellt, in welchem
Ausmass der Beschwerdeführer nach Eintritt der gesundheitlichen
Verbesserung tatsächlich in seiner angestammten Tätigkeit als
Seite 18
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Geschäftsführer eines Restaurants und/oder in einer
leidensadaptierten Tätigkeit arbeits- und leistungsfähig ist. Dies aus
folgenden Gründen:
4.7
4.7.1 Dr. med. E._______ hielt in seinem Bericht vom 18. April 2008
dafür, dass der Versicherte neu sowohl in der angestammten Tätigkeit
als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit
von 90 % aufweise. Als Datum, ab welchem diese Verbesserung zu
berücksichtigen sei, schlug er den 29. Januar 2009 und somit den Tag
vor, an welchem die Vorinstanz Kenntnis des Berichts der Vertrauens-
ärztin Dr. med. J._______ hatte (act. 39). Am 31. Juli 2008 bestätigte
Dr. med. E._______ seine frühere Beurteilung und führte zur Arbeits-
und Leistungsfähigkeit weiter aus, die einzige Einschränkung des
Versicherten bestehe unverändert im Umstand, dass er nicht lang
anhaltend stehend verharren könne und ab und zu seine Füsse
hochlagern müsse. Dies sei weitestgehend vereinbar mit der
vollzeitlichen Weiterverfolgung der angestammten Tätigkeit mit einer
Leistungseinschränkung von höchstens 10 % (act. 47).
4.7.2 Am 15. März 2009 berichtete Dr. med. M._______, die
radiologischen Befunde würden nur geringe, altersspezifische
Abnützungen zeigen, womit sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen
lasse. Mit dem von Dr. med. J._______ beschriebenen abgeheilten
Ulcus könne der Versicherte mindestens täglich sechs Stunden in
seinem Restaurant arbeiten. Geeignetere Verweistätigkeiten mit
vermehrtem Herumgehen und keinem dauernden Stehen am Ort seien
sogar vollschichtig zumutbar. Zusammenfassend gebe es keine Zweifel
darüber, dass die Wiederaufnahme einer Verweistätigkeit oder
Ausdehnung der Arbeit im eigenen Restaurant zumutbar seien (act.
52). In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2009 hielt Dr. med.
M._______ dafür, dass die Schwellung der Beine als Zeichen einer
bestehenden chronisch-venösen Insuffizienz keine generelle Ar-
beitsunfähigkeit begründe. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit ergebe sich
dann, wenn die venöse/lymphatische Insuffizienz zu Ulcerationen, das
heisst zu einem offenen Bein führe. Dies sei aber behandelbar und
beim Versicherten seien seit 2003 keine relevanten Ulcerationen mehr
dokumentiert. Ein relevantes anderes Leiden liege nicht vor und er
verweise diesbezüglich auf den Bericht von Dr. med. J._______ (B-act.
20).
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C-____/2008
4.7.3 Mit Blick auf die sich inhaltlich nicht widersprechenden Berichte
von Dr. med. E._______ ergibt sich, dass dieser Facharzt dem
Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als
Restaurateur als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 90 % zumutet, wobei er die 10%ige
Leistungseinbusse auf die Umstände zurückführte, dass der
Versicherte nicht lang anhaltend an Ort stehen kann und ab und an
seine Beine hochlagern können muss. Im Vergleich zu den
Ausführungen des Beschwerdeführers und den Beurteilungen von Dr.
med. M._______ ergeben sich jedoch sowohl hinsichtlich der ange-
stammten Tätigkeit als auch betreffend eine Verweistätigkeit gewisse
Widersprüche.
Dr. med. M._______ hielt einerseits dafür, dass der Beschwerdeführer
in seinem Restaurant täglich während mindestens sechs Stunden
arbeiten könne. Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42
Stunden ergäbe sich mit Blick auf die von Dr. med. E._______
festgestellte 10%ige Leistungseinbusse – was bei einer 42-Stunden-
Woche einem täglich zumutbaren Pensum von etwas über
siebeneinhalb Stunden entspricht – eine Divergenz in den
Beurteilungen der Dres. med. E._______ und M._______ von rund
anderthalb Stunden pro Tag in der zumutbaren Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Diese relativ grosse
Divergenz lässt sich nicht allein durch den Umstand begründen, dass
Dr. med. M._______ von einer täglichen Mindeststundenzahl berichtet
hatte, weshalb die Vorinstanz bereits aus diesem Grund weitere
Abklärungen hätte vornehmen müssen. Hinzu kommt weiter, dass den
Beurteilungen der Dres. med. E._______ und M._______ nirgends zu
entnehmen ist, auf welcher Basis ihre Ausführungen betreffend die
täglich zumutbare Restarbeitsfähigkeit beruhen. Der
Beschwerdeführer gab bereits im Rahmen der Erstanmeldung auf dem
Fragebogen für selbstständig Erwerbende an, vor Eintritt des
Gesundheitsschadens wöchentlich 65 Stunden gearbeitet zu haben
(act. 4). Diese Angaben wiederholte er im Rahmen des
Rentenrevisionsverfahrens (act. 30). Wenn man nun von den
prozentualen Angaben des Dr. med. E._______ ausginge, würde dies
bedeuten, dass dem Versicherten nach Eintritt der Verbesserung des
Gesundheitszustands bei einer zumutbaren Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit von 90 % die angestammte Tätigkeit wieder während
58.5 Stunden pro Woche bzw. täglich 11 Stunden und 42 Minunten zu-
mutbar wäre. Unter diesem Aspekt würde die tägliche Divergenz – be-
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ruhend auf unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten – zwischen
den Dres. med. E._______ und M._______ bereits über fünf Stunden
pro Tag betragen.
Auch hinsichtlich der Restarbeits- und -leistungsfähigkeit in einer ad-
aptierten Verweistätigkeit stimmen die Angaben der Dres. med.
E._______ und M._______ nicht restlos überein. Während Dr. med.
E._______ die Auffassung vertrat, dass auch in einer Verweistätigkeit
eine Leistungsminderung von 10 % zu attestieren sei, hielt Dr. med.
M._______ dafür, dass Verweistätigkeiten mit vermehrtem
Herumgehen und ohne dauerhaftes Stehen am Ort vollschichtig
zumutbar seien. Aufgrund dieser, wenn auch nur geringfügigen
Diskrepanz sind ebenfalls weitere, die nötige Klarheit schaffende
Abklärungen notwendig. Diese haben sich insbesondere zur Frage
nach dem tatsächlich noch zumutbaren Umfang einer allfälligen
Verweistätigkeit und nochmals zum – damit in Zusammenhang
stehenden – Zumutbarkeitsprofil aus medizinisch-theoretischer Sicht
zu äussern, damit rechtsgenüglich festgestellt werden kann, ob dem
Beschwerdeführer aufgrund des Zumutbarkeitsprofils auf dem – bei
der Beurteilung der Erwerbs(un)fähigkeit zu unterstellenden –
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 8 ATSG) ein genügende Auswahl
verschiedener möglicher Tätigkeiten offen steht (vgl. BGE 110 V 273
Erw. 4b S. 276; vgl. hierzu auch Urteile des EVG I 858/05 vom 6. April
bzw. I 332/06 vom 23. Juni 2006 sowie des Bundesgerichts U 232/06
vom 6. März 2007).
Sollten die Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle
der Verwertung der ihm zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ein renten-
ausschliessendes Invalideneinkommen von mehr als 60 % des mass-
gebenden Valideneinkommens erzielen könnte und bereits dieser Pro-
zentvergleich zweifelsfrei ergeben würde, dass dem Versicherten kein
Invalidenrentenanspruch mehr zusteht, würde sich die Durchführung
eines bezifferten Einkommensvergleiches (BGE 114 V 313 Erw. 3a mit
Hinweisen) weiterhin erübrigen (vgl. hierzu Urteil I 816/05 des EVG
vom 7. Juni 2006, E. 4.3). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang
beizufügen, dass im Gebiet der Invalidenversicherung allgemein der
Grundsatz "(Selbst-)Eingliederung vor Rente" gilt (vgl. zum Ganzen
BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Sollte
dem Beschwerdeführer allenfalls eine berufliche Neueingliederung in
einer anderen als der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund seiner
Selbsteingliederungspflicht zumutbar sein, so wären für die Bemes-
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sung des Invalideneinkommens im Rahmen des Einkommensver-
gleichs gemäss Art. 16 ATSG die im neuen Tätigkeitsbereich – bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage – vorhandenen Verdienstmöglichkei-
ten massgebend.
4.8 Hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufhebung der Rente ist bereits im
vorliegenden Entscheid Folgendes festzustellen: Obwohl Dr. med.
M._______ am 7. Juni 2009 ausgeführt hatte, dass es seit dem Jahre
2001 zu einer nachhaltigen und anhaltenden Besserung des
Gesundheitszustandes gekommen sei und seit 2003 keine relevanten
Ulcerationen mehr dokumentiert seien, lässt sich aufgrund der
Ausführungen von Dr. med. E._______ in dessen Bericht vom 18. April
2008 nicht beanstanden, dass als Datum der Verbesserung der 29.
Januar 2008 anzunehmen ist. Mit Blick auf die seit langer Zeit
anhaltende Verbesserung der labilen pathologischen Geschehen ist
jedoch darauf hinzuweisen, dass das Datum der Verbesserung des
Gesundheitszustands entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers zweifelsfrei zu seinen Gunsten ausgefallen ist.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass aufgrund der grundsätzlich schlüssigen und überzeugen-
den Berichte der Dres. med. E._______ und M._______ mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rentenrelevante Verbesserung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist,
jedoch deren Ausmass sowohl in der angestammten als auch in einer
allfälligen Verweistätigkeit nicht rechtsgenüglich und widerspruchsfrei
erstellt ist. Somit beruht die angefochtene Verfügung vom 11. August
2008 auf einem teilweise unvollständig ermittelten Sachverhalt und ist
daher eine rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs im
vorliegend zu beurteilenden Verfahren nicht möglich. Die Beschwerde
vom 12. September 2008 ist demnach insoweit gutzuheissen, als dass
die angefochtene Verfügung vom 11. August 2008 aufzuheben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die die Vorinstanz
zurückzuweisen ist; soweit weitergehend ist die Beschwerde
abzuweisen (vgl. E. 2.3 hiervor).
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
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6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
der Beschwerdeführer hinsichtlich der zumindest implizit geltend
gemachten Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (vgl. E. 2.1
und 2.3 hiervor) nur zu einem geringen Teil unterliegt und eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), ist dem Beschwerdeführer der
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- zurückzuer-
statten. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine un-
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorins-
tanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 12. September 2008 wird, soweit sie nicht ge-
genstandslos geworden ist, in dem Sinn gutgeheissen, als dass die
angefochtene Verfügung vom 11. August aufgehoben wird und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer neuen Verfügung an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
Seite 23
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- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _____________)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 24