B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5871/2014
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA, Konsularische Direktion KD, Sozialhilfe
für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland.
C-5871/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1948, Schweizer Bürger) wohnt zusammen
mit seiner Ehefrau (amerikanische Staatsangehörige) seit 2004 in Thailand
und lebt von der AHV und seinen Ersparnissen.
B.
Am 28. Juni 2014 gelangte der Beschwerdeführer mit einem formellen Ge-
such an die Schweizerische Botschaft in Bangkok und bat um Ausrichtung
periodischer Unterstützungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21.
März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige
im Ausland (BSDA, SR 852.1). Zur Begründung machte er geltend, mit sei-
ner AHV von CHF 650.- im Monat und seinen Ersparnissen, die in etwa
einem Jahr aufgebraucht sein würden, könne er seinen Lebensunterhalt
nur mit Mühe bestreiten.
C.
Mit Verfügung vom 5. September 2014 wies das Bundesamt für Justiz (BJ,
seit 1. Januar 2015 Konsularische Direktion des EDA) das Gesuch vom 28.
Juni 2014 um Ausrichtung einer periodischen Unterstützung ab. Zur Be-
gründung wurde einerseits darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Be-
schwerdeführers als amerikanische Staatsangehörige nicht über das
BSDA unterstützt werden könne. Andererseits weise sein monatliches
Budget lediglich ein Defizit von CHF 215.70 bzw. THB 7'765.50 auf. Da das
gemeinsame Vermögen der Ehegatten zurzeit noch CHF 25'500.- betrage
und ihm nach Abzug des Freibetrages von CHF 7'133.30 die Hälfte von
CHF 18'366.70, also CHF 9'183.- verbleibe, könne er das monatliche De-
fizit von ca. CHF 200.- noch über mehrere Jahre decken.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Oktober 2014 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Ausrichtung einer periodischen Unterstützung von monatlich CHF 500.- bis
600.-. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass die Auslagen
(inkl. Krankenversicherung), die er monatlich zu bezahlen habe, mit oder
ohne Ehefrau gleich bleiben würden (total THB 52'135.-). Nach Abzug der
AHV-Rente von THB 21'500.- verblieben somit THB 30'635.-. Mit seinem
Anteil des Vermögens könne er diese Ausgaben noch ca. 14 Monate be-
zahlen.
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Seite 3
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2014
auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. Dezember 2014 erhielt der Be-
schwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung vom 21. November
2014 Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er ungenutzt ver-
streichen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD
betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Aus-
land nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
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VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Ge-
biet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätz-
lich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des
BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizern (vgl. zum Begriff Art. 2 BSDA), die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidi-
arität werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die
ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates
bestreiten können (vgl. Art. 5 BSDA).
3.2 Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhält-
nissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (vgl. Art. 8
Abs. 1 BSDA). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wieder-
kehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 4 der Ver-
ordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schwei-
zer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]), wobei im vorliegen-
den Fall eine Verfügung betreffend eine wiederkehrende Unterstützungs-
leistung zu beurteilen ist. Anspruch auf die Ausrichtung wiederkehrender
Sozialleistungen haben Personen, wenn sie alle Möglichkeiten ausge-
schöpft haben und bedürftig sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VSDA).
Zudem muss ihr Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Um-
stände gerechtfertigt erscheinen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA), was nament-
lich dann der Fall ist, wenn sich die betroffene Person schon seit mehreren
Jahren im Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selb-
ständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger fami-
liärer Bande oder anderer Beziehungen die Heimkehr nicht zugemutet wer-
den kann. Dabei ist das Verhältnis zwischen Sozialhilfekosten im Ausland
und denjenigen in der Schweiz unerheblich (vgl. Art. 5 Abs. 2 VSDA). Diese
Kriterien werden in den seit 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD
zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (nachfol-
gend: Richtlinien) konkretisiert, welche inhaltlich der Version des BJ vom
1. Januar 2010 entsprechen (vgl. > Dienstleistungen
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Seite 5
und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im
Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
(SAS) > rechtliche Grundlagen > Richtlinien). Erscheint der Verbleib im
Aufenthaltsstaat nicht gerechtfertigt, kann dem Betroffenen die Heimkehr
in die Schweiz nahegelegt werden, wobei der Bund anstelle der Unterstüt-
zung im Ausland die Heimreisekosten übernimmt (vgl. Art. 11 BSDA; Art.
11 und 12 VSDA).
3.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand-
lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der
Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen,
in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person
ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst.
a und Art. 13 Abs. 3 VSDA sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berech-
nung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemei-
nen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtli-
nien).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt die bei der Berechnung des Budgets an-
gewendeten allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze an sich nicht in
Frage. Das von der Vorinstanz festgesetzte Haushaltsgeld pro 2014 von
monatlich THB 10'700.- für eine Person gemäss Ziff. 2.2.1 der Richtlinien
ist denn auch korrekt festgesetzt worden. Die Differenz des Fehlbetrages
zwischen seinem Budget vom 28. Juni 2014 (act. 7 des BJ) und demjeni-
gen der Vorinstanz vom 14. August 2014 (act. 18 des BJ) ergibt sich aus
den Positionen Haushaltskosten, Haushaltsgeld, Taschengeld, Kleider,
Gebühren (Radio, TV, Telefon, Internet) und Krankenversicherung, wobei
der Beschwerdeführer jeweils die gesamten Kosten für sich und seine Ehe-
frau aufführte. Da nur Schweizer Staatsangehörige im Ausland die Voraus-
setzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen gemäss BSDA er-
füllen, kann die Ehefrau des Beschwerdeführers als amerikanische Staats-
angehörige nicht über das BSDA unterstützt werden. Die Vorinstanz hat
demnach bei ihrem Budget zu Recht nur die Hälfte der Haushaltskosten
und die Hälfte der Kosten für die Krankenversicherung aufgeführt. Ebenso
nicht zu beanstanden ist die Erfassung von lediglich 76.50% des Haus-
haltsgeldes für eine Person in einem 2-Personen-Haushalt (vgl. Ziff. 2.2.1
der Richtlinien) sowie von 10% für Taschengeld, Kleider und Gebühren
(vgl. Ziff. 2.2.2 ff. der Richtlinien).
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Seite 6
4.2 Unbedeutend und für die Berechnung des Fehlbetrages kaum relevant
ist der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gerügte, an-
geblich falsche Wechselkurs bezüglich seiner AHV-Rente. Massgeblich für
den im Budget angewandten Wechselkurs ist, wie von der Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung festgehalten, der Zeitpunkt der Budgeterstellung
und der Verfügung. Dass sich der Kurs im Verlaufe der Zeit – zugunsten
oder zulasten des Betroffenen – etwas verändert, ist hinzunehmen. Die
Schwankungen des Wechselkurses stellen ein Risiko dar, das der Ausland-
schweizer, der eine Rente aus der Schweiz bezieht, zu tragen hat. Eine
Korrektur wäre nur bei massiven Veränderungen angezeigt, was vorlie-
gend eindeutig nicht der Fall ist. So entsprach im Juli 2014 der Betrag von
CHF 650.- noch THB 23'600.-, anfangs Oktober 2014 THB 22'000.- und
am 1. September 2015 wiederum THB 24'200.- (vgl. www.währungsrech-
). Die Differenz zwischen dem Budget der Vorinstanz (THB
23'400.-) und den Berechnungen des Beschwerdeführers (THB 21'500.-)
macht umgerechnet somit nur ca. CHF 50.- aus.
4.3 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz das
Budget mit dem berechneten Fehlbetrag von THB 7'765.50 bzw.
CHF 215.70 in rechtskonformer Weise erstellt hat.
5.
Bevor Sozialhilfe geleistet wird, ist vorhandenes Vermögen für den Lebens-
unterhalt zu verwenden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b VSDA), wobei der gesuch-
stellenden Person ein Freibetrag zu belassen ist (Art. 8 Abs. 3 VSDA). In
casu betrug das gemeinsame Vermögen des Beschwerdeführers und sei-
ner Ehefrau zum massgeblichen Zeitpunkt CHF 25'500.-. Nach Abzug des
Freibetrages von CHF 7'133.- (zur Berechnung des Freibetrages vgl. Art.
8 Abs. 3 VSDA i.V.m. Ziff. 1.2.2 der Richtlinien) bleiben dem Ehepaar noch
CHF 18'367.-. Mit der dem Beschwerdeführer verbleibenden Hälfte von
CHF 9'183.- hat er sodann die Möglichkeit, das monatliche Defizit von ca.
CHF 220.- noch über drei Jahre zu decken.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Ausrichtung einer periodischen Unterstützung in Thai-
land zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung verletzt daher
Bundesrecht nicht (vgl. Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist.
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Seite 7
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Bangkok)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. […] zurück)
– die Schweizerische Botschaft in Bangkok (ad Ref. […] und mit der Bitte,
das Urteil gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die Empfangs-
bestätigung anschliessend ans Bundesverwaltungsgericht zu senden)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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Seite 8
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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