B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-587/2013
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren C-5930/2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 ein Einreise-
verbot über A._______ verhängte,
dass A._______ dagegen mit Eingabe vom 14. November 2012 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung unentgeltlicher Rechts-
pflege und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenver-
fügung vom 18. Dezember 2012 abwies, weil er die Beschwerde als aus-
sichtslos beurteilte,
dass er mit derselben Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss, zahl-
bar bis zum 23. Januar 2012, erhob unter Hinweis darauf, dass bei nicht
rechtzeitiger Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2013 darum er-
suchte, die Verfügung vom 18. Dezember 2012 in Wiedererwägung zu
ziehen und die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
dass er weiterhin beantragte, eventualiter sei zumindest die Frist zur Zah-
lung des Kostenvorschusses bis mindestens Ende Februar zu verlängern,
subeventualiter hätte Instruktionsrichter Trommer in den Ausstand zu tre-
ten,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2013 mitge-
teilt wurde, angesichts der versäumten Zahlung des Kostenvorschusses
und angesichts eines bis heute fehlenden Fristwiederherstellungsgesuchs
im Sinne von Art. 24 VwVG bestehe für das urteilende Gericht – was die
Zulässigkeit der Beschwerde angehe – kein Spielraum mehr,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig und unter Hinweis auf die für den
Verfahrensausgang unerhebliche Frage der Befangenheit aufgefordert
wurde mitzuteilen, ob er am Ausstandsbegehren vom 24. Januar 2013
festhalte,
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dass der Beschwerdeführer in seiner darauffolgenden Eingabe vom
25. Februar 2013 implizit am Ausstandsbegehren festhält und darum er-
sucht, seine Eingabe vom 24. Januar 2013 vor allem als Fristwiederher-
stellungsgesuch zu behandeln,
dass der mit dem Verfahren C-5930/2012 befasste Instruktionsrichter mit
Stellungnahme vom 1. März 2013 die Abweisung des Ausstandsbegehren
beantragt,
dass der Gesuchsteller auch in seiner abschliessenden Stellungnahme
vom 10. April 2013 die Gutheissung dieses Begehrens verlangt,
und zieht in Erwägung,
dass die Bestimmungen der Art. 34 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand von Gerichtsperso-
nen für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten
(Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]),
dass eine Partei gemäss Art. 36 BGG den Ausstand einer Gerichtsperson
schriftlich verlangen kann, sobald sie von einem Ausstandsgrund nach
Art. 34 Abs. 1 BGG Kenntnis erhält,
dass sich die abgelehnte Gerichtsperson zu den vorgebrachten Aus-
standsgründen zu äussern hat (Art. 36 Abs. 2 BGG) und im Bestreitungs-
falle die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über
den Ausstand entscheidet (Art. 37 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer sein Begehren mit den vom zuständigen In-
struktionsrichter als negativ eingeschätzten Erfolgsaussichten der Be-
schwerde sowie mit dem von diesem in Aussicht gestellten Nichteintre-
tensentscheid begründet,
dass davon ausgehend als Ausstandsgrund allein der als allgemeiner Auf-
fangtatbestand konzipierte Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in Betracht kommt,
dass nach dieser Bestimmung Gerichtspersonen in den Ausstand treten,
wenn sie aus anderen (als den unter Bst. a bis d genannten) Gründen,
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insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feind-
schaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten,
dass die Partei zur Ablehnung einer Gerichtsperson gestützt auf den Aus-
standsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG nicht deren tatsächliche Be-
fangenheit nachweisen muss,
dass es vielmehr genügt, wenn die Partei Umstände glaubhaft macht, die
bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit be-
gründen können (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG, vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2),
dass eine Einschätzung der Prozessaussichten beim Entscheid über die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine solche Annahme noch
nicht rechtfertigt (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7, BVGE 2007/5 E. 3.6),
dass vielmehr weitere Anhaltspunkte hinzutreten müssen, die bei objekti-
ver Betrachtungsweise das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der
Gerichtsperson als begründet erscheinen lassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2013 bereits
vorsorglich die richterliche Voreingenommenheit geltend macht für den
Fall, dass der Instruktionsrichter an der Zwischenverfügung vom 18. De-
zember 2012 festhalten und zudem der Meinung sein sollte, das Recht
auf materielle Behandlung der Beschwerde sei verwirkt,
dass der Beschwerdeführer den zugrunde liegenden Sachverhalt – sprich
das eigene Verhalten – allerdings nicht in Abrede stellt, sondern den
Standpunkt einnimmt, der Instruktionsrichter habe bei der Prüfung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den gegen die vorinstanzliche
Verfügung erhobenen Einwand der Gehörsverletzung als nicht stichhaltig
beurteilt und die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu Unrecht verneint,
dass diese Argumentation nicht greift, ist doch die Möglichkeit, dass eine
richterliche Beurteilung der rechtlichen Einschätzung einer Partei zuwi-
derläuft, systemimmanent,
dass im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nur eine
summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde erfolgt und
daher das Ergebnis des Endentscheids offen bleibt,
dass daher die im Verfahren C-5930/2012 verneinten Erfolgsaussichten
der Beschwerde ebenso wenig den Anschein der Befangenheit begrün-
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den können wie die vom Instruktionsrichter angekündigten Rechtsfolgen
für den Fall des nicht rechtzeitig geleisteten Kostenvorschusses,
dass das Ausstandsbegehren somit als unbegründet abzuweisen ist,
dass der Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren kein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat und ein solches – wäre es gestellt
worden – wegen der klar fehlenden Erfolgsaussichten ohnehin hätte ab-
gewiesen werden müssen (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass daher die Kosten des Verfahrens entsprechend seinem Ausgang
dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 f.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand der vorliegen-
den Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Diese Zwischenverfügung geht an:
– den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz
– die vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: