B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-587/2014, C-588/2014
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
1. X._______, Ungarn,
2. Y._______, Ungarn,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHV-Rente
(Verfügung vom 20. Dezember 2013).
C-587/2014, C-588/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a X._______, geboren am (…) 1949 (im Folgenden: Versicherte oder
Beschwerdeführerin), schweizerisch-ungarische Staatsangehörige und
Y._______, geboren am (…) 1945 (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer), schweizerischer Staatsangehöriger, heirateten 1971 (Ak-
ten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 5, S. 4 [C-588/2013]). Mit Ur-
teil des Bezirksgerichts A._______ vom (…) 2010 (SAK-act. 17, S. 5 ff.
[C-587/2013]) wurde das Getrenntleben der Ehegatten geregelt und fest-
gestellt, dass der gemeinsame Haushalt seit 2006 aufgehoben worden war
(Ziff. 2.1 des Dispositivs).
A.b Der Versicherte arbeitete von 1965 bis Juli 2006 ununterbrochen in der
Schweiz und zahlte die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; SAK-act. 2, 30A,
[C-588/2013]). Am 1. Juni 2006 meldete er sich bei der Einwohnerkontrolle
der Gemeinde B._______ ab und verlegte seinen Wohnsitz per 31. Juli
2006 nach Indien (SAK-act. 4 [C-588/2013]). Aufgrund der Beitrittserklä-
rung vom 20. November 2006 (SAK-act. 2 [C-588/2013]) war der Versi-
cherte ab 1. August 2006 bei der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Im Januar 2010 zog er nach
C._______, Ungarn um, weshalb er am 5. Oktober 2009 (SAK-act. 11 [C-
588/2013]), vertreten durch Rechtsanwalt D._______, den Rücktritt von
der freiwilligen Versicherung erklären liess. Mit Schreiben vom 11. Dezem-
ber 2009 und entsprechendem Formular (SAK-act. 13, 14 [C-588/2013])
meldete sich der Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im
Folgenden: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente an. Die SAK
sprach ihm mit Verfügung vom 28. Juli 2010 (SAK-act. 30A [C-588/2013])
mit Wirkung ab 1. August 2010 eine ordentliche Altersrente von Fr. 2'280.-
zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 145'008.-, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren und der
Rentenskala 44.
A.c Die Versicherte, welche bis anhin in der Schweiz gewohnt hatte, zog
im März 2010 ebenfalls nach C._______ in Ungarn (SAK-act. 3, Ziff. 4.1
[C-587/2013]). Mit Schreiben vom 14. März 2013 (SAK-act. 1
[C-587/2013]) wurde sie von der SAK aufgefordert, einen Antrag auf Alters-
rente zu stellen. Die Anmeldung hierfür erfolgte am 20. April 2013, worauf-
hin die SAK mit Verfügung vom 26. September 2013 einen Anspruch der
Versicherten auf eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 2'246.- mit
C-587/2014, C-588/2014
Seite 3
Wirkung ab 1. Oktober 2013 bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von
43 Jahren, dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 77'260.- und der Rentenskala 44 festlegte (SAK-act. 3, 13 [C-
587/2013]).
B.
Mit Verfügung vom 27. September 2013 (SAK-act. 38 [C-588/2013]) resp.
1. Oktober 2013 (SAK-act. 16A [C-587/2013]) ersetzte die SAK die Verfü-
gungen vom 28. Juli 2010 bzw. 26. September 2013 und plafonierte die
Altersrenten ab 1. Oktober 2013. Sie setzte die Altersrente des Versicher-
ten auf Fr. 1'784.- und die der Versicherten auf Fr. 1'726.- fest.
C.
Hiergegen liessen die Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt
D._______, am 21. Oktober 2013 Einsprache erheben (SAK-act. 17
[C-587/2013] und 39 [C-588/2013]) und die Aufhebung der Plafonierung
beantragen. Die Vorinstanz wies die Einsprachen mit Verfügungen vom
20. Dezember 2013 (act. 1, Beilagen 1 und 2) mit der Begründung ab, dass
die Versicherten zwar gerichtlich getrennt seien, jedoch an der gleichen
Adresse wohnen, d.h. faktisch in einer Hausgemeinschaft leben würden.
Deshalb sei die Altersrente zu plafonieren.
D.
Gegen diese Verfügungen liessen die Beschwerdeführenden mit Eingaben
vom 3. Februar 2014 Beschwerde (act. 1 [C-587/2013]; act. 1 [C-588/2013]
erheben und beantragen, die Einspracheentscheide vom 20. Dezember
2013 seien aufzuheben und die Renten rückwirkend ab 1. Oktober 2013
neu zu berechnen. Namentlich sei die Plafonierung aufzuheben und die
Rente und das Ehegattensplitting korrekt vorzunehmen. Zur Begründung
wurde mit Verweis auf die beigelegten Unterlagen zusammengefasst aus-
geführt, der gemeinsame Haushalt sei seit 1. August 2006 aufgehoben
worden. Seit der Urteilsfällung des Bezirksgerichts A._______ betreffend
gerichtliche Trennung hätten sich keine Änderungen eingestellt. Die Be-
schwerdeführenden hätten seither keinen gemeinsamen Haushalt begrün-
det. Es treffe zu, dass sie vorübergehend – und insbesondere auch im Zeit-
punkt der Einreichung der Rentenanmeldung der Beschwerdeführerin – an
der gleichen Strasse gewohnt hätten. Es habe sich aber um zwei separate
und unabhängige Wohneinheiten gehandelt. Die Eheleute seien gerichtlich
getrennt und hätten unterschiedliche Domizile. Die Beschwerdeführerin sei
ausserdem per 31. Januar 2014 umgezogen und wohne neu an folgender
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Adresse: E._______ in Ungarn. Dies gehe aus ihrem Personalausweis her-
vor. Zudem korrespondierten der ursprünglichen Rentenverfügung zu-
grunde liegenden Berechnungen hinsichtlich Ehegattensplitting nicht mit
jenen in der Verfügung des jeweiligen anderen Ehegatten. Hinsichtlich der
Beitragsjahre vor dem Jahr 1972 beständen Abweichungen, welche die
Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen könne. Dies sei im Rahmen des
Einspracheverfahrens gerügt, jedoch von der Vorinstanz nicht beantwortet
worden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2014 (act. 2) vereinigte der Instruk-
tionsrichter die Verfahren C-587/2013 und C-588/2013 und teilte den Be-
schwerdeführenden sowie der Vorinstanz mit, dass die Verfahren unter der
Verfahrensnummer C-587/2013 weitergeführt würden.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2014 (act. 5) beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zu-
sammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe am (…) 2013 das
64. Lebensjahr erreicht, weshalb beide Altersrenten neu berechnet worden
seien. Bei der Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers sei fest-
gestellt worden, dass die Ehegatten an der gleichen Adresse wohnhaft ge-
wesen seien. Die Altersrenten seien deshalb plafoniert worden. Sinn und
Zweck der Plafonierung sei, dass Ehepaare, welche in ungetrennter Ehe
einen gemeinsamen Haushalt führen, verschiedene Auslagen, für welche
Einzelpersonen allein aufkommen müssen, teilen könnten. Leben Ehegat-
ten hingegen getrennt, treffe dies nicht mehr zu, weshalb die Plafonierung
aufgehoben werde. Im vorliegenden Fall würden die Ehegatten bei Aufhe-
bung der Plafonierung zusammen Fr. 1'057.- im Monat mehr erhalten. Ge-
mäss dem Informationssystem Vernetzte Verwaltung der Auslandschwei-
zerinnen und Auslandschweizer (VERA) sei der Beschwerdeführer im Au-
gust 2006 nach Indien weggezogen, habe dann seinen Wohnsitz Anfang
des Jahres 2010 nach Ungarn verlegt und als neue Adresse F._______, in
C._______ angegeben. Die Beschwerdeführerin sei im Februar 2010
ebenfalls an die Adresse F._______, in C._______ gezogen. Zudem habe
der Beschwerdeführer gewünscht, dass seine Altersrente auf das gemein-
same Konto der Beschwerdeführer bei der G._______ AG in H._______
einbezahlt werde. Kurz darauf hätten die zusammenwohnenden Be-
schwerdeführenden vor Gericht erklärt, der gemeinsame Haushalt sei auf-
gehoben worden. Es sei offensichtlich, dass die Ehegatten seit Februar
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Seite 5
2010 in Ungarn zusammenwohnten. Die Ehegatten hätten demnach be-
reits während des gerichtlichen Trennungsverfahrens und auch in den an-
schliessenden vier Jahren an derselben Adresse gewohnt. Das Trennungs-
urteil habe deshalb gar keine rechtliche Geltung erlangt, weswegen die
Plafonierung der Altersrenten mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 angezeigt
gewesen sei.
Neu werde nun vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin per 31. Januar
2014 nach E._______ (Ungarn) umgezogen sei. Es handle sich um ein
Novum, dass bislang nicht habe überprüft werden können. Auffällig sei,
dass dieser Wohnortswechsel in die rund 20 km entfernte Gemeinde inner-
halb der kurzen Rechtsmittelfrist der Beschwerde vollzogen worden sei.
Der Anspruch auf Aufhebung der Plafonierung frühestens per 1. Februar
2014 setze das kumulative Vorliegen folgender Umstände voraus: Die ge-
richtliche Trennung vom 25. Mai 2010 müsse tatsächlich wirksam sein; dies
werde bestritten. Die Beschwerdeführerin müsse einen eigenen, unabhän-
gigen Haushalt, einen neuen Wohnsitz (neuen Lebensmittelpunkt, eigenen
Mietvertrag und Bezahlen der Wohnzinsen) nachweisen können. Entspre-
chende Belege lägen nicht vor. Die Kopie des Ausweises allein sei kein
rechtsgültiger Beleg.
Weiter führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführenden seien seit 1971
verheiratet; das Einkommenssplitting sei demnach für die Jahre ab 1972
durchzuführen. Frühere Einkommen unterlägen nicht der Einkommenstei-
lung. Zusammenfassend sei die Rentenberechnung im Allgemeinen und
die Plafonierung bzw. das Einkommenssplitting korrekt durchgeführt wor-
den.
G.
In ihrer Replik vom 11. Juli 2014 (act. 11) liessen die Beschwerdeführenden
weitere Unterlagen einreichen und ergänzend zu den Vorbringen in der Be-
schwerde ausführen, bei der Liegenschaft an der F.______ handle es sich
um ein Mehrparteienhaus. Die Beschwerdeführenden bewohnten zwei un-
abhängige Wohneinheiten; dies sei bei der Rentenanmeldung jeweils an-
gegeben worden. Die Renten würden auf verschiedene Konten ausbe-
zahlt. Beide Parteien seien eigenständig und würden einen unabhängigen
Haushalt führen. Die beiden Wohneinheiten seien baulich voneinander ge-
trennt; es bestehe kein direkter Zugang. Es läge weder eine tatsächliche
noch eine faktische Hausgemeinschaft vor. Entsprechend käme vorliegend
für die Rentenberechnung Art. 35 Abs. 2 AHVG zur Anwendung, wonach
die Kürzung bei Ehepaaren entfalle, die gerichtlich getrennt seien.
C-587/2014, C-588/2014
Seite 6
H.
In ihrer Duplik vom 9. September 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Rechts-
begehren fest. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, der chronologi-
sche Ablauf erwecke den Eindruck, dass die Beschwerdeführenden die
Bestimmungen über die Plafonierung umgehen wollten. Der Beschwerde-
führer habe im August 2006 die Schweiz verlassen und sei nach Indien
gezogen, während seine Frau weiterhin in der Schweiz geblieben sei. Als
die Beschwerdeführerin 2010 nach Ungarn gezogen sei, sei auch der
Gatte, Schweizer Bürger ohne ungarischem Hintergrund, mehr oder weni-
ger zeitgleich von Indien an dieselbe Adresse in Ungarn gezogen. In Un-
garn hätten die Beschwerdeführenden die Trennung auf gemeinsames Be-
gehren beantragt und dem Trennungsrichter irreführend angegeben, seit
2006 den gemeinsamen Haushalt aufgegeben zu haben. Obwohl in der
Stellungnahme vom 28. April 2014 darauf hingewiesen, hätten die Be-
schwerdeführenden bis heute als Beweis weder die Mietverträge für die
Wohnungen an der Adresse F._______, in C._______ noch die Zahlung
der Mietzinse nicht erbracht, dabei wäre es ein Leichtes gewesen, diesen
Nachweis zu erbringen. Die Altersrente des Beschwerdeführers werde auf
das gemeinsame Konto "Y._______ und X._______" einbezahlt. Der Nach-
weis, dass nur der Beschwerdeführer zugriffsberechtigt sei, wurde nicht er-
bracht. Die gemeinsame Zugriffsberechtigung der Ehegatten auf dieses
Konto sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Ehegatten nicht getrennte
Wege gingen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, an die Adresse
E._______ umgezogen zu sein. Jedoch wurden die geforderten Nach-
weise (Mietverträge und Belege über die Bezahlung des Mietzinses) auch
mit Eingabe vom 11. Juli 2014 für die Zeitspanne von Januar/Februar 2010
bis September 2013 nicht beigebracht. Die Kopie des Personalausweises
oder die Bestätigung der Kommunalbehörde in I._______ vermögen nicht
nachzuweisen, dass die Gatten tatsächlich an den jeweiligen Orten leben
und die mit dem getrennten Leben verbunden doppelten Auslagen (wie
Mietzinse) zahlen würden. Tatsächlich sei es ohne Weiteres möglich, die
Anschrift von Freunden zu benutzen bzw. eine Briefkasten-Adresse anzu-
geben. Im Übrigen sei die Einkommensteilung mit Eingabe vom 11. Juli
2014 nicht mehr bestritten worden.
I.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2015 (act. 18) liessen die Beschwerdeführen-
den ein an sie gerichtetes, auf den 13. November 2014 datiertes Schreiben
der Vorinstanz betreffend Aufforderung zum Einreichen einer Lebensbe-
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Seite 7
scheinigung sowie eine auf den 24. November 2014 datierte Lebens-, Zi-
vilstands- und Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde I._______ zu den
Akten reichen.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit den angefochtenen Verfügungen vom 27. September 2013 und vom
1. Oktober 2013 hat die SAK die Altersrenten der Beschwerdeführenden
ab 1. Oktober 2013 plafoniert und die Altersrente des Beschwerdeführers
auf Fr. 1'784.- und die der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'726.- festgesetzt.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass grundsätzlich jeder vorinstanzliche
Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt bildet. Aufgrund des en-
gen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vor-
liegend jedoch, die beiden vereinigten Verfahren aus prozessökonomi-
schen Gründen C-587/2014 und C-588/2014 in einem einzigen Urteil zu
erledigen (vgl. BGE 131 V 222 E.1; 123 V 214 E. 1; 128 V 124 E. 1 mit
Hinweisen; zur Vereinigung von Verfahren vgl. auch Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Basel, 2008, Ziff. 3.17 S. 114).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensge-
setz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das
VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung
in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
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Seite 8
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;
SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.3 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.4 Als Adressaten der angefochtenen Einspracheentscheide vom 20. De-
zember 2013 sind die Beschwerdeführenden ohne Zweifel beschwerdele-
gitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichten Beschwerden ist – da sämtliche Prozessvoraus-
setzungen erfüllt sind – einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1
und 3 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-lung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
3.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193
C-587/2014, C-588/2014
Seite 9
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen
im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Be-
weislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a).
3.4 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des an-
gefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt,
der zurzeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachver-
halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus pro-
zessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfü-
gung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechts-
wirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung be-
ziehen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums
ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetre-
tene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeit-
punkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Ver-
fahrensrecht der Parteien, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör, respektiert worden ist. (BGE 130 V 138 E. 2.1).
3.5 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung
stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle
Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dauerleistungen – geltenden in-
tertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010
IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).
3.6 Die Beschwerdeführerin besitzt neben der ungarischen auch die
schweizerische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls
die schweizerische Staatsangehörigkeit inne. Die Berechnung der ordentli-
chen Altersrenten richtet sich in materiell- und verfahrensrechtlicher Hin-
sicht nach Schweizerischem Recht. Somit kommen vorliegend die im Sep-
tember 2013 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere dieje-
nigen des AHVG und der RV-AHV.
4.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
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Seite 10
Vorinstanz die Plafonierung der Altersrenten der Beschwerdeführenden zu
Recht vorgenommen hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG beträgt die Summe der beiden Renten
eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Alters-
rente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a)
oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch
auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Abs. 2 dieses Artikels
besagt, dass die Kürzung bei Ehepaaren entfällt, deren gemeinsamer
Haushalt richterlich aufgehoben wurde.
5.2 Gemäss der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössi-
schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Ja-
nuar 2003, Stand 1. Januar 2013) unterliegen bei Ehegatten, deren ge-
meinsamer Haushalt richterlich aufgehoben, die Ehe jedoch noch nicht ge-
schieden wurde, die beiden Einzelrenten nicht der Plafonierung (Rz. 5510).
Der gemeinsame Haushalt der Ehegatten gilt als aufgehoben, wenn im
Scheidungs- oder Trennungsverfahren die Trennung vom Richter festge-
stellt oder wenn im Eheschutzverfahren die Ehe durch richterliche Feststel-
lung oder Verfügung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit getrennt
wurde. Leben die Ehegatten trotzdem weiterhin oder wieder in Hausge-
meinschaft, so sind die Renten zu plafonieren (Rz. 5511). Die gerichtliche
Trennung kann von den Ehegatten jederzeit durch eine entsprechende
ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung (z.B. durch Wiederauf-
nahme des Zusammenlebens) aufgehoben werden (DANIEL STECK, in Bas-
ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456, 5. Aufl. 2014, Art. 117/118,
Rz. 7).
5.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und
sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei
seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen
Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E.
6.1, BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).
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Seite 11
5.4 Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die
vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
vom 7. Juni 2004 (VERA-Verordnung, SR 235.22) werden im VERA-Re-
gister Daten wie Adressdaten von Auslandschweizerinnen und Ausland-
schweizern, deren Ehepartnern und Ehepartnerinnen sowie ihren Kindern
verarbeitet. Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten über sie
berichtigt werden (Art. 8 VERA-Verordnung).
5.5 Die Vorinstanz plafonierte die Altersrenten der Beschwerdeführenden
mit Verfügungen vom 27. September 2013 und vom 1. Oktober 2013 in
Anwendung der vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen
Wegleitung über die Renten (Rz. 5511). Das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht (heute: Bundesgericht) erachtete diese bundesamtliche Kon-
kretisierung von Art. 35 AHVG als rechtmässig (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 399/02 vom 30. April 2003, E. 1). Das wird von den
Parteien auch nicht bestritten. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwer-
deführenden zum Zeitpunkt der Plafonierung der Altersrente in einer Haus-
gemeinschaft gelebt oder diese wieder aufgenommen haben, obwohl de-
ren Ehe mit Urteil des Bezirksgerichts A._______ vom (…) 2010 auf unbe-
stimmte Zeit getrennt worden war.
5.5.1 Um zu belegen, dass ihr gemeinsamer Haushalt aufgehoben ist, ver-
weisen die Beschwerdeführenden auf die von der Beschwerdeführerin am
20. April 2013 eingereichte Rentenanmeldung (SAK-act. 3 [C-587/2013]).
Unter Ziff. 1.4 hatte sie angegeben, an der Adresse Fa._______ wohnhaft
zu sein, während die Adresse des Ehemannes auf Fb._______ lautet (Ziff.
2.4). Replicando wurde ausgeführt, bei der Liegenschaft an der F._______
handle es sich um ein Mehrparteienhaus, in welchem die Beschwerdefüh-
renden zwei unabhängigen Wohneinheiten bewohnt hätten. Zur Veran-
schaulichung der Wohnverhältnisse legten sie einen Auszug der Telefon-
bucheinträge für die Lentulusstrasse 28 in Bern bei (act. 11, Beilage 8).
Daraus ist ersichtlich, dass an der genannten Strasse in Bern fünf Telefon-
bucheinträge aufgeführt sind. Die Beschwerdeführenden machen sinnge-
mäss geltend, dass die Bewohner an der Lentulusstrasse 28 in Bern wohl
die gleiche Adressanschrift hätten, jedoch nicht in einem gemeinsamen
Haushalt leben würden; ebenso verhalte es sich mit ihren Wohnverhältnis-
sen in C._______. Die Vorinstanz beruft sich hingegen auf den Auszug des
VERA Registers vom 20. Dezember 2013 (SAK-act. 20 [C-587/2013]). Ge-
mäss diesem Auszug wohnten die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der
Einsichtnahme in das VERA-Register (20. Dezember 2013) an derselben
C-587/2014, C-588/2014
Seite 12
Adresse, nämlich Fa._______. Dem Registereintrag kommt erhöhte Be-
weiskraft zu, dessen Unrichtigkeit die Beschwerdeführenden nicht nach-
weisen können. Ihre eingereichten Dokumente (Anmeldung zur Altersrente
sowie Auszug der Telefonbucheinträge für die Lentulusstrasse 28 in Bern)
sind nicht geeignet, die Unrichtigkeit des VERA-Auszugs bezüglich der
Wohnadresse in Frage zu stellen. Zudem wurde weder geltend gemacht,
der Eintrag im VERA-Register sei unrichtig, noch wurde jemals dessen Be-
richtigung verlangt. Bei der Berechnung der Altersrente hat die Vorinstanz
sich zu Recht auf die Angaben des VERA-Auszugs abgestellt und eine ge-
meinsame Adresse der Beschwerdeführenden angenommen.
5.5.2 Die Vorinstanz gibt in ihrer Duplik an, die Altersrente des Beschwer-
deführers werde auf das gemeinsames Konto bei der G._______ AG in
H._______, lautend auf die Namen "Y._______ und X._______", einbe-
zahlt. Die gemeinsame Zugriffsberechtigung der Ehegatten auf dieses
Konto sei ein weiteres Indiz dafür, dass sie nicht getrennte Wege gingen.
Die Beschwerdeführenden äussern sich dahingehend, dass das Konto
wohl die Rubrik " Y._______ und X._______" aufweise, dies aber unerheb-
lich sei. Der Beschwerdeführer habe das Konto nach der Trennung über-
nommen, die Rubrik jedoch nicht geändert. Eine Zugriffsberechtigung der
Ehefrau oder die Führung eines gemeinsamen Haushalts könne daraus
nicht abgeleitet werden. Es liegen aber keine Unterlagen bei, die eine al-
leinige Zugriffsberechtigung des Beschwerdeführers auf das Konto bei der
G._______ AG belegen würde. Sie vermögen somit ihre Aussage, dass
zwischen ihnen keine wirtschaftliche Gemeinschaft mehr bestehe bzw. der
gemeinsame Haushalt aufgehoben sei, nicht beweisen.
5.6 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass die
Beschwerdeführenden die Führung eines unabhängigen Haushalts nicht
belegen können. Sie machen aufgrund ihrer eigenen Angaben in der Ren-
tenanmeldung geltend, es liege keine Hausgemeinschaft vor. Dies ist je-
doch als reine Parteibehauptung zu qualifizieren und nicht als Beweis ge-
eignet. Zusätzliches Beweismaterial, welches die Trennung des gemeinsa-
men Haushalts belegen würde – wie etwa Mietverträge für die Wohnungen
an der Adresse Fb.________ und Fa._______ – werden nicht beigebracht.
Der von ihnen geltend gemachte Sachverhalt, nämlich dass die Beschwer-
deführenden eigenständig sind und einen unabhängigen Haushalt führen,
bleibt somit unbewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erwiesen, dass zumindest
zum Zeitpunkt des Erlasses betreffend Rentenplafonierung die Beschwer-
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deführenden tatsächlich in einer Hausgemeinschaft gelebt haben. In Anbe-
tracht der vorstehenden Ausführungen besteht zudem kein unmittelbarer
Anlass, das Verhalten der Beschwerdeführenden zusätzlich noch unter
dem Gesichtspunkt von Art. 2 ZGB zu würdigen.
6.
6.1 Zur Untermauerung ihres Standpunktes, dass weder eine tatsächliche
noch eine faktische Hausgemeinschaft zwischen den Eheleuten besteht,
bringen die Beschwerdeführenden mit Verweis auf ihre eingereichten Un-
terlagen (Kopie des Personalausweises sowie Bestätigung der Kommunal-
behörde in I._______) vor, dass die Beschwerdeführerin per 31. Januar
2014 in den 20 km entfernten Ort E._______ umgezogen sei. Die Vo-
rinstanz führt dazu in ihrer Replik aus, dass die Unterlagen nicht geeignet
seien, die Aufhebung der Hausgemeinschaft zu beweisen. Aufgrund dieser
Unterlagen könne nicht nachgewiesen werden, dass die Beschwerdefüh-
renden tatsächlich an den jeweiligen Orten leben. Es sei ohne weiteres
möglich, die Anschrift von Freunden zu benutzen bzw. eine Briefkastenad-
resse anzugeben.
6.2 Sowohl auf der Kopie des Personalausweises, ausgestellt am 31. Ja-
nuar 2014 (act. 1, Beilage 6), als auch auf der von der Kommunalbehörde
in I._______ ausgestellten Bescheinigung vom 8. Mai 2014 (act. 11, Bei-
lage 10) geht als Wohnort der Beschwerdeführerin der Ort E._______ her-
vor. Die Beschwerdeführenden verweisen zudem zur Bestätigung der
neuen Adresse in E._______ auf das Schreiben betreffend Adressände-
rung des Departementes für Finanzen und Institutionen des Kantons
J._______ (act. 11, Beilage 9). Dieses Schreiben ist undatiert; das dazu-
gehörige Couvert ist nicht in den Akten. Gemäss den Angaben der Be-
schwerdeführenden und den beigebrachten Unterlagen ist erstellt, dass
der Wohnsitzwechsel im Januar 2014, während des Beschwerdeverfah-
rens erfolgt ist. Die Vorinstanz hat mit Verfügungen vom 27. September
bzw. 1. Oktober 2013 die Plafonierung der Altersrente gestützt auf die An-
gaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Rentenanmeldung und den
der Rentenanmeldung zugrunde liegenden Unterlagen (SAK-act. 15, 16
und 20 [C-587/2013]) vorgenommen. Die dagegen erhobenen Einspra-
chen wurden mit Verfügungen vom 20. Dezember 2013 abgewiesen. Der
zeitlich massgebende Sachverhalt beschränkt sich vorliegend somit auf
den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen betreffend Rentenplafonie-
rung resp. der Einspracheentscheide. Das Bundesverwaltungsgericht be-
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urteilt deshalb die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Einspracheent-
scheide vom 20. Dezember 2013 nach dem Sachverhalt, der zu diesem
Zeitpunkt gegeben war (E. 4.4).
6.3 Der Wohnortswechsel der Beschwerdeführerin von C._______ nach
E._______ ist nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgt. Ob die
Hausgemeinschaft tatsächlich aufgegeben wurde, ist nicht hinreichend ge-
nau belegt; die verfügbaren Akten lassen die nötige Klarheit vermissen, um
gestützt darauf über die Aufhebung der Rentenplafonierung zu befinden.
Vorliegend kann dieser neu eingetretene Sachverhalt nicht in die richterli-
che Beurteilung miteinbezogen und der das Prozessthema bildenden
Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht nicht ausgedehnt werden. Ob die
Voraussetzungen für die Aufhebung der Plafonierung der Altersrenten auf-
grund des Wohnsitzwechsels der Beschwerdeführerin per 31. Januar 2014
gegeben sind, ist durch die Vorinstanz ab jenem Zeitpunkt zu befinden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden führen beschwerdeweise weiter aus, in den
ursprünglichen Rentenverfügungen beständen Abweichungen hinsichtlich
des Ehegattensplittings der Beitragsjahre vor dem Jahr 1972. Dies sei nicht
nachvollziehbar.
7.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge-
meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden
Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei-
dung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen
Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenbe-
rechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizeri-
schen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art.
50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem
beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs.
1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr
nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen
während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden
jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschlies-
sung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).
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7.3 Die Beschwerdeführenden heirateten 1971 (SAK-act. 4, Seite 2 [C-
588/2013]). Gemäss der Verfügungen vom 27. September bzw. 1. Oktober
2013 nahm die Vorinstanz die Teilung des Einkommens ab dem Jahr 1972
durch. Da Einkommen der Jahre vor der Eheschliessung – vorliegend die
Jahre von 1965 bis 1971 – nicht geteilt werden, ist das Vorgehen der Vo-
rinstanz betreffend Einkommenssplitting nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzu-
weisen.
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz die Plafonierung der Altersrente zu Recht vorge-
nommen hat. Zudem hat sie richtigerweise die Einkommensteilung erst ab
dem Jahr 1972 durchgeführt. Die Einspracheentscheide vom 20. Dezem-
ber 2013 erweisen sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobe-
nen Beschwerden vom 3. Februar 2013 abzuweisen sind.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs.
2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
C-587/2014, C-588/2014
Seite 16
1.
Die beiden Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführenden in Händen haben, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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