Abtei lung II I
C-5874/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidität (Verfügung vom 30. Juli 2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5874/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene französische Staatsangehörige A._______ war seit
1978 als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig und hat Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV) entrichtet (IV-Akt. 1 und 10). Mit Datum vom
10. März 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf lumbale und
zervikale Schmerzen – insbesondere seit einem Arbeitsunfall am
1. Mai 2003 – bei der IV zum Leistungsbezug an. Der Arbeitgeber
(Alters- und Pflegeheim B._______ in Z._______) habe das
Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2004 aufgelöst (IV-Akt. 1). Die
Versicherte war seit 1989 als Hausdienstangestellte im Alters- und
Pflegeheim tätig, wobei sie ab 1998 ein 60 %-Pensum ausübte und ab
dem 5. Mai 2003 ihrer Arbeit aus gesundheitlichen Gründen fern blieb
(IV-Akt. 13 und 25).
A.a Die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend IV-Stelle BS)
holte zur Abklärung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen
verschiedene Arztberichte ein (IV-Akt. 4, 9, 12, 14), zog die Akten des
Unfallversicherers (National Versicherung) bei (IV-Akt. 11) und ordnete
eine medizinische Begutachtung an (IV-Akt. 15 ff.). Der von Dr. med.
C._______ erstattete Arztbericht für Grenzgänger vom 28. November
2005 (IV-Akt. 20) beruhte auf einem Teilgutachten von Dr. med.
D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
29. Oktober 2005 (IV-Akt. 19) und einem rheumatologischen
Untergutachten von Dr. med. E._______, Fachärztin für innere Medizin
und Rheumatologie, vom 20. September 2005 (IV-Akt. 18). Die
medizinischen Sachverständigen attestierten der Versicherten
längerfristig keine Arbeitsunfähigkeit in einer dem Leiden angepassten
Tätigkeit. Die IV-Stelle BS stellte fest, dass die Versicherte als
Gesunde zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre
und ermittelte im Haushalt eine Invalidität von 11 % (IV-Akt. 23). Der
Einkommensvergleich ergab eine Erwerbseinbusse von 16.83 % (IV-
Akt. 27 und 38).
A.b Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 wies die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) das Leistungsbegehren mit der
Begründung ab, der Invaliditätsgrad betrage lediglich 16 % (IV-
Akt. 38). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. November 2006
(IV-Akt. 39) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-
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3108/2006 vom 21. Juni 2007 gut und wies die Sache – entsprechend
dem in der Duplik gestellten Antrag – zur Vornahme weiterer
Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (IV-Akt. 46).
Die IV-Stelle BS holte bei Frau Dr. E._______ ein Verlaufsgutachten
ein, welches am 10. Januar 2008 erstattet und durch die
Stellungnahme vom 31. Januar 2008 ergänzt wurde (IV-Akt. 53). Mit
Vorbescheid vom 28. Februar 2008 stellte die IV-Stelle BS der
Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-
Akt. 56). A._______ liess am 30. April 2008 verschiedene Einwände
erheben und die Ausrichtung einer Rente ab dem 1. Februar 2007 auf
der Basis eines Invaliditätsgrades von 67 % beantragen (IV-Akt. 61).
Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 wies die IVSTA das
Leistungsbegehren ab. Der Gesundheitszustand habe sich zwar ab
November 2006 verschlechtert, der Invaliditätsgrad betrage jedoch
lediglich 24 % (seit 1. November 2007), weshalb kein Rentenanspruch
bestehe (IV-Akt. 65).
B.
A._______ liess, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ehrler, am
15. September 2008 Beschwerde erheben und folgende Anträge
stellen: „1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juli 2008 sei
aufzuheben. 2. Die IV-Stelle sei anzuweisen, Frau A._______ ab
1. November 2006 eine Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von mindestens 67 % zuzusprechen. 3. Es sei ein
gerichtliches bestelltes rheumatologisches Obergutachten einzuholen.
4. Unter o/e-Kostenfolge“ (Akt. 1).
C.
Die IVSTA beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. November
2008, die Beschwerde sei abzuweisen, und verwies zur Begründung
auf die Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 10. November 2008
(Akt. 1).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008 auf Fr. 400.- fest-
gesetzte Kostenvorschuss ging am 5. Januar 2010 bei der Gerichts-
kasse ein (Akt. 4 und 7).
E.
Mit Replik vom 5. Januar (Akt. 6) und Duplik vom 26. Februar 2009
(Akt. 9) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
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F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
ausdrücklich vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde-
führerin davon berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt
wurde, einzutreten.
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3.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze dazulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
30. Juli 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige, wes-
halb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausge-
arbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die
Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Syste-
me der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71),
und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist
im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne
dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 An-
hang II des FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur
dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten
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festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser
Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche aner-
kannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzel-
nen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad
bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schwei-
zerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund-
heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig-
keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getre-
tene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
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Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der
im Regelfall anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98
E. 4a mit Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit
als auch eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang
vorliegen (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
3.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 %
auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008
gültigen Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 gültigen Fassung]).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entspre-
chenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz
und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben (Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas-
sung], Art. 28 Abs. 1ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung]). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsange-
hörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
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Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind
(BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
3.7 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin oder der Grenz-
gänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung
der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgän-
gerinnen und Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben
und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenz-
gänger oder Grenzgängerin zurückgeht. Die Verfügungen werden von
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
4.
Streitig ist zunächst, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin
arbeitsunfähig ist.
4.1 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, auf die
Einschätzung von Frau Dr. E._______, wonach eine Arbeitsunfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit von 30 % bestehe, könne nicht
abgestellt werden, weil ihre Beurteilung nicht nachvollziehbar und
schlüssig begründet werde. Es sei entweder auf die Beurteilung von
Dr. F._______ abzustellen oder ein Obergutachten einzuholen.
4.2 Den medizinischen Akten lässt sich Folgendes entnehmen:
4.2.1 Gemäss dem Bericht von Prof. H._______, ärztlicher Direktor
des Y._______, X._______, vom 23. Februar 2005 (IV-Akt. 4) wird die
Beschwerdeführerin seit September 1999 wegen eines schmerzhaften
Lumbalsyndroms bei Multietagendiskopathie und Fazettensyndrom
behandelt. Die Patientin habe ihn am 2. Juni 2003 wieder aufgesucht,
nachdem sie am 1. Mai 2003 einen Arbeitsunfall erlitten habe.
4.2.2 Aus den Akten der Unfallversicherung geht hervor, dass am
1. Mai 2003 ein Wäschesack von etwa 15 kg gerissen ist, als die
Beschwerdeführerin ihn aufhob, was zu einer Fehlbewegung geführt
habe und in der Folge lumbale und zervikale Schmerzen aufgetreten
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seien. Das IRM vom 10. Juni 2003 zeige eine Diskushernie C5-C6,
welche die zervikobrachialen Schmerzen erklärten (IV-Akt. 11, S. 14
[Bericht von Prof. H._______ vom 19. August 2003 an Frau
Dr. I._______]).
4.2.3 Der vom Unfallversicherer für ein Konsilium beigezogene
Dr. med. G._______, Facharzt Rheumatologie, stellte in seinem
Bericht vom 2. September 2003 (IV-Akt. 11, S. 5 ff.) folgende Diagno-
sen: 1. Status nach einfacher Fehlbewegung mit dem Oberkörper am
1. Mai 2003 mit/bei Angabe persistierender starker Nackenschmerzen
und fehlendem erklärbarem klinischem und radiologischem Substrat.
2. Angabe über chronische lumbale Rückenschmerzen mit/bei begin-
nenden Chondrosen L1 bis S1 sowie beginnende Spondylose L3/4.
3. Dringender Verdacht auf ausgeprägte psychische Überlagerung
mit/bei zahlreich postiven Waddel-Zeichen und psychosozialer Über-
lastungssituation. Entgegen der Beurteilung der französischen Ärzte
könne eine Bandscheibenprotrusion oder -herniation nicht sicher
nachgewiesen werden. Die klinische Untersuchung der Hals-, Brust-
und Lendenwirbelsäule sei infolge starker Bewegungswiderstände und
Gegeninnervationen wenig ergiebig ausgefallen. Sofern überhaupt ein
Unfallereignis anzunehmen wäre, müsste die dadurch verursachte
Gesundheitsbeeinträchtigung spätestens nach zwei bis vier Wochen
abgeheilt sein. Zur krankheitsbedingten Arbeits(un)fähigkeit wird aus-
geführt, aufgrund der sicher objektivierbaren Befunde bestehe aus
somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Allenfalls sei von einer
Minderung der Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule für schwe-
rere Hebebelastungen und länger gebücktes Arbeiten auszugehen.
4.2.4 Nach Einschätzung von Dr. I._______, Hausärztin, sollte die
Patientin keine Arbeiten verrichten, bei welchen sie mehr als 5 kg
heben muss. Eine abwechselnd sitzend und stehend ausgeführte
Tätigkeit könnte während vier Stunden pro Tag ausgeübt werden (IV-
Arztbericht vom 24. Mai 2005; IV-Akt. 14). Als „femme de ménage“ sei
sie seit dem 1. Mai 2003 nicht mehr arbeitsfähig.
Dr. J._______, Facharzt für Rehabilitationsmedizin, führte in seinem
certificat medical vom 30. März 2003 aus, aufgrund der Zunahme der
Intensität und Fequenz der Zervikalgien und Lumbalgien könne die
bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden. Es sollte eine
berufliche Umschulung angestrebt werden (IV-Akt. 9).
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Prof. H._______ attestiert der Beschwerdeführerin im nicht datierten
IV-Arztbericht (Eingang IV-Stelle BS am 11. April 2005 [Akt. 12]) eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. Mai 2003 als „femme de
ménage“. Im certificat medical vom 23. Februar 2005 (IV-Akt. 4) führt
er aus, die Multietagendiskopathie sei Folge der langjährigen Arbeit
als Hausdienstangestellte und bei einem Reinigungsbetrieb, daher
sollte von einer Berufskrankheit ausgegangen werden. Den abwei-
senden Entscheid der Unfallversicherung erachte er als unrichtig. Seit
dem Unfall bestünden zervikale und lumbale Beschwerden, die vorher
nicht existiert hätten. Das Unfallereignis sei geeignet gewesen, die
diskale Pathologie L2/3 und die Diskushernie C5/6 zu verursachen.
Gemäss certificat medical vom 19. August 2004 (IV-Akt. 20 S. 11) ist
die Patientin als arbeitsunfähig zu qualifizieren. Sie könne fortan
jedenfalls nur leichte Arbeiten ausführen, ohne repetitive Beugung des
Rumpfes und Heben von Lasten über 5 kg.
4.2.5 Das von der IV-Stelle BS bei Dr. C._______ eingeholte
Gutachten vom 28. November 2005 führt mit Verweis auf das
rheumatologische Teilgutachten unter Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit Folgendes auf: Lumbal und zervikal betontes
Schmerzsyndrom mit/bei Status nach wahrscheinlich akuter
Fehlbewegung des Oberkörpers am 1. Mai 2003, degenerative
Diskopathie L2/3 bis L4/5 mit Diskusbulging L3/4 und L4/5, ventraler
Spondylose L2/3 und L4/5, degenerative Diskopathie C5/6 mit
Protrusion ohne sicheren Hinweis für neurale Kompression. Ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei die im psychiatrischen
Teilgutachten diagnostizierte Schmerzfehlverarbeitungsstörung (IV-
Akt. 20).
4.2.6 Im rheumatologischen Gutachten vom 20. September 2005 führt
Dr. E._______ bei den Befunden u.a. aus, die Versicherte sitze vor der
Untersuchung ca. 15 Minuten und während der Anamneseerhebung
knapp eine Stunde ruhig auf dem Stuhl, wobei sie sich mit dem
rechten Arm auf der Armlehne abstütze. Drehbewegungen erfolgten
aus dem Rumpf heraus, der Hals werde spontan nicht gedreht. Beim
Gehen diskretes Schonhinken rechts. Alle Bewegungen würden sehr
vorsichtig und verhalten ausgeführt. Bei der Untersuchung zeigte sich
ein starkes muskuläres Gegenspannen. Verschiedene Tests konnten
wegen Angabe von Schmerzen nicht durchgeführt werden. Sämtliche
Processus spinosi und transversi zervikal, der unteren Bruswirbelsäule
und der ganzen Lendenwirbelsäule seien bereits auf leichtesten Druck
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druckempfindlich mit deutlichen Schmerzäusserungen. Ebenso druck-
empfindlich seien die paravertebrale Muskulatur entlang der ganzen
Wirbelsäule, besonders zervikal und lumbal, ohne dass ein wesent-
licher muskulärer Hartspann bestehen würde. 5 von 5 Waddel-Kriterien
seien positiv. Bei verschiedenen Untersuchungen (bspw. Hals- und
Lendenwirbelsäule, linke Schulter und rechte Hüfte) äussere die
Explorandin Schmerzen bei allen Bewegungen. Bei der Hüfte rechts
seien Schmerzen bei einer Flexion ab 60° angegeben worden,
vorgängig sei es der Versicherten jedoch ohne Probleme möglich
gewesen, über längere Zeit zu sitzen, was üblicherweise eine Flexion
von 90° erfordere.
In der Beurteilung wird ausgeführt, die klinische Untersuchung sei
durch das muskuläre Gegenspannen der Versicherten erschwert
worden. Aufgrund der muskulären Gegeninnervation sei die Beweg-
lichkeit aller Wirbelsäulenabschnitte deutlich eingeschränkt, zum Teil
sogar aufgehoben gewesen. Die Untersuchung sei begleitet gewesen
von deutlichen Schmerzäusserungen. Auffallend seien auch die Dis-
krepanzen in der neurologischen Untersuchung. Da einzelne Unter-
suchungen nicht oder nur beschränkt durchgeführt werden konnten,
sei es nicht möglich, eine zervikale radikuläre Reizung und eine Über -
lastung der Fazettengelenke auszuschliessen oder nachzuweisen. Im
Gegensatz zu Prof. H._______ beurteile sie die radiologisch
dokumentierten degenerativen Veränderungen der Lenden- und
Halswirbelsäule als nur mässig ausgebildet und keineswegs stärker,
als vom Alter her erwarten werden dürfte.
Zusammenfassend hielt die Gutachterin fest, mit Ausnahme von
leichten bis mässigen, durchaus altersentsprechenden degenerativen
Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule bestünden keine
objektiven Befunde. Diese seien nicht ausreichend, die Beschwerden
der Versicherten zu erklären. Das Gebaren der Versicherten bei der
Untersuchung, die inkongruenten Befunde bei der neurologischen
Untersuchung sowie die fünf positiven Waddel-Kriterien machten das
Vorliegen eines nicht organischen Schmerzes sehr wahrscheinlich. Die
Gutachterin äusserte den Verdacht auf eine somatoforme Schmerz-
störung.
Aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherten die Ausübung von
körperlich schwerer Arbeit nicht mehr zumutbar. Keine Arbeitsunfähig-
keit bestehe hingegen für körperlich leichte bis mittelschwere, wech-
Seite 11
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selbelastende Arbeiten. Um Schmerzrezidive zu vermeiden sollten
Arbeiten, welche repetitives Bücken, Zwangshaltungen mit dem
Oberkörper (insbesondere Schultergürtel) oder dauernde Überkopf-
arbeiten erfordern, nicht ausgeübt werden. Weiter wies die Gutachterin
darauf hin, dass die Versicherte aufgrund der langen Arbeitsunfähig-
keit und den vorwiegend passiv ausgerichteten Therapien dekondi-
tioniert sei. Mit einem geeigneten Aufbautraining sollte die volle Leis-
tungsfähigkeit innert vier Monaten wieder erreicht werden können.
4.2.7 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 29. Oktober 2005 wird
eine Schmerzfehlverarbeitung festgestellt, die jedoch keiner psychiat-
rischen Störung mit Krankheitswert zugeordnet werden könne. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe keine Verminderung der Leistungs-
fähigkeit.
4.2.8 Dr. med. F._______, Facharzt für Rheumatologie, erstattete dem
Rechtsvertreter der Versicherten sein Gutachten am 10. Januar 2007
(IV-Akt. 42). Unter dem Titel rheumatologischer Status/Befunde wird
ein langsames Gangbild mit Schonhinken links beschrieben, im
Stehen werde nur das rechte Bein belastet. Zehen- und Fersenstand
rechts sei nicht möglich wegen Lumbalschmerzen, Hockestellung nur
mit Abstützen. Leichter axialer Druck führe zu Zervikalschmerzen,
Rotation en bloc zu Lumbalschmerzen. Im Bereich der gesamten
Wirbelsäule bestehe eine diffuse Druckdolenz der Dornfortsätze,
multiple Irritationszonen an der HWS links, paralumbaler Hartspan
beidseits. Zudem lägen muskuläre Druckdolenzen auch paralumbal
links sowie im Bereich der gesamten Glutealmuskulatur links vor. Die
Druckdolenzen seien teilweise von inadäquaten Schmerzreaktionen
begleitet. Die Beweglichkeiten der HWS und BWS seien allseits ver-
mindert, segmentale Prüfungen der oberen und unteren HWS seien
aufgrund starker Schmerzen nicht möglich. Die Beweglichkeitsprüfun-
gen der LWS seien wegen raschen schmerzbedingten Gegeninnerva-
tionen nicht konklusiv verwertbar, formal liege allseitig eine schmerz-
hafte Einschränkung von mindestens 2/3 vor.
In seiner Beurteilung führt der Gutachter aus, bei der klinischen
Untersuchung fänden sich als wichtigste Befunde eine leichte Wirbel -
säulenfehlform, schmerzhaft mässiggradig eingeschränkte Beweglich-
keiten der HWS und hochgradig verminderte Beweglichkeiten der LWS
bei allerdings erschwerter klinischer Prüfung aufgrund von schmerz-
bedingten Gegeninnervationen, Myogelosen im Nacken-Schultergürtel-
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bereich links sowie in der Lenden-Beckenregion links. Die Befunde der
neurologischen Untersuchung seien etwas schwierig konklusiv einzu-
ordnen. Es bestünden deutliche Schonhaltungen und -bewegungen
sowie teilweise inadäquate Schmerzreaktionen auf Palpation der
Muskulatur im Schultergürtelbereich links und Lenden-Glutealbereich
links. Im Bereich der HWS lägen keine eindeutigen Zeichen einer
radikulären Symptomatik vor, hingegen sei bezüglich der lumbalen
Symptomatik ein radikuläres Reizsyndrom L5 links anzunehmen.
Zusammenfassend wird festgehalten, es liege ein chronisches lumbo-
spondylogenes Schmerzsyndrom vor, mit zusätzlich anzunehmender
radikulärer Reizsymptomatik L5 links. Weiter zeige sich eine zerviko-
spondylogene und zervikozephale Symptomatik sowie ein myofas-
ziales Schmerzsyndrom mit Betonung der Glutealmuskulatur und im
Beeich Schultergürtel links. Funktionell liege eine mindestens mässig-
gradig eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule vor. Der ungüns-
tige Verlauf seit dem Verhebeereignis im Mai 2003 mit Beschwerde-
chronifizierung und vollständiger Therapieresistenz könne teilweise
durch die aktuell nachweisbaren Befunde erklärt werden, ein partielle
Rolle von ungünstigen Kontextfaktoren müsse angesichts des gering-
gradigen initialen Traumaereignisses aber ebenfalls angenommen
werden.
Zur Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter aus, aufgrund der genannten
Befunde und Diagnosen seien der Patientin seines Erachtens
körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr
zumutbar. Auch für eine geeignete leichte Tätigkeit mit insbesondere
nur leichter Rückenbelastung und mit Möglichkeit zu Wechselposi-
tionen bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Diese Einschränkung werde begründet durch die lumbale Problematik
mit Diskushernie L4/5 sowie radikulärem Syndrom L5 links und nur in
geringem Ausmass durch das linksseitige Schmerzsyndrom im
Nacken-Schultergürtelbereich.
Zum rheumatologischen Gutachten von Frau Dr. E._______ wird
ausgeführt, es ergäben sich – in Übereinstimmung zu den damaligen
Untersuchungsbefunden – gewisse Hinweise für ein gesteigertes
Krankheitsverhalten. Die neuen radiologischen Abklärungen hätten
jedoch pathologische Befunde ergeben, welche eindeutig über das
Ausmass von altersentsprechenden degenerativen Veränderungen
hinausgingen. Insbesondere die Befunde im Bereich der LWS hätten
einen relevanten Krankheitswert. Seines Erachtens bestehe kein
Seite 13
C-5874/2008
eindeutiger Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, der
Verlauf seit dem leichten unfallartigen Ereignis vom Mai 2003 wäre
dagegen vereinbar mit dem Vorliegen einer chronischen Schmerz-
verarbeitungsstörung. Die aktuellen klinischen und radiologischen
Befunde entsprächen relevanten pathologischen Veränderungen und
führten zu einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als dies
im Rahmen der Beurteilung vom September 2005 angenommen
werden konnte.
4.2.9 Im ergänzenden rheumatologischen Gutachten vom 10. Januar
2008 nahm Frau Dr. E._______ insbesondere zum Verlauf und den
Einschätzungen von Dr. F._______ Stellung. Die klinische
Untersuchung sei – wie bei früheren Untersuchungen – durch das
muskuläre Gegenspannen erschwert gewesen. Es bestünden mehrere
Hinweise für eine radikuläre Reizsymptomatik, wobei nicht
ausgeschlossen werden könne, dass auch „ein gewisser Lerneffekt“
bei der Patientin stattgefunden habe, da die entsprechende
Untersuchung bereits mehrmals durchgeführt worden sei. Die
degenerativen Veränderungen (zervikal und lumbal) seien im Vergleich
zu 2003 progredient, wobei das Fortschreiten dem zu erwartenden
natürlichen Verlauf entspreche. Die degenerativen Veränderungen
seien ihrer Ansicht nach als altersentsprechend zu qualifizieren. Ein
allgemein gültiges, verbindliches Quantifizierungssystem für
degenerative Veränderungen am Achsenskelett gäbe es jedoch nicht,
weshalb Veränderungen von verschiedenen Beurteilenden durchaus
unterschiedlich eingestuft werden könnten. In der
zusammenfassenden Beurteilung hielt die Gutachterin fest, es
bestünden chronische lumbale und zervikale Schmerzen mit spondy-
logener linksseitiger Ausstrahlung, wobei eine radikuläre Reizsymp-
tomatik L5 links durchaus möglich sei. Radiologisch finde sich eine
degenerative Multietagendiskopathie lumbal und zervikal. Begleitend
liege eine myofasziale Schmerzproblematik sowohl im Beckengürtel
wie auch im Schultergürtelbereich vor.
Die Gutachterin bestätigte im Wesentlichen ihre Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit vom September 2005, soweit es um qualitative
Einschränkungen ging. Weiter führte sie aus, angesichts der
möglichen radikulären Reizsymptomatik, wofür sich in der klinischen
Untersuchung nun deutlichere Hinweise ergeben hätten, sowie der
langen Schmerzproblematik, bestehe ein erhöhter Pausenbedarf und
deshalb (seit etwa November/Dezember 2006, vgl. IV-Akt. 55) auch in
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C-5874/2008
einer Verweistätigkeit eine Einschränkung von 30 %. Zur Differenz
gegenüber der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. F._______
führte sie aus, unter den Fachleuten bestehe Konsens darüber, dass in
solchen Fällen keine körperlich schweren Arbeiten mehr zumutbar
seien, im Übrigen gäbe es jedoch keine verbindlichen Richtlinien, ins-
besondere zur Einschätzung der prozentualen Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Tätigkeit. Nach ihrer Erfahrung könnten der Versicherten
trotz den vorhandenen Veränderungen am Achsenskelett und der
chronischen Schmerzproblematik aus medizinischer Sicht adaptierte
Tätigkeiten zu 70 % zugemutet werden.
4.3 Aus den verschiedenen medizinischen Stellungnahmen ergibt
sich, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden
nur teilweise durch objektivierbare Befunde erklärt werden können.
Einzelne Untersuchungen konnten aufgrund der Schmerzäusserungen
der Beschwerdeführerin nicht oder nur teilweise vorgenommen wer-
den. In den ausführlichen medizinischen Gutachten wurde jeweils auf
die Problematik einer „psychischen Überlagerung“ (Dr. G._______)
oder einer Schmerzverarbeitungsstörung (Dr. F._______, vgl. auch
Dr. D._______) hingewiesen bzw. der Verdacht einer somatoformen
Schmerzstörung geäussert (Dr. E._______), welcher sich jedoch bei
der psychiatrischen Begutachtung nicht bestätigt hat. Die Gutachten
enthalten zudem verschiedene Hinweise auf Inkonsistenzen und
weitere Indizien für nicht somatisch verursachte Schmerzen (z.T.
Verdacht auf Aggravation).
4.3.1 Zu berücksichtigen ist deshalb zunächst, dass in Anbetracht der
sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweis-
schwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten
Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein
nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungs-
rechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerz-
angaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare
Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechts-
gleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse.
Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger medizinischer Fest-
stellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 396 E. 5.3.2,
Urteil BGer 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E. 3.2). Chronische
Schmerzen heben das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich
nicht auf (vgl. Urteil I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3).
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4.3.2 Die Rechtsprechung, wonach von der Vermutung auszugehen
ist, dass mit zumutbarer Willensanstrengung trotz der Schmerzen eine
leidensangepasste Tätigkeit ausgeübt werden kann (BGE 130 V 352,
BGE 132 V 65), kommt auch dann zur Anwendung, wenn zwar gewis-
se somatische Befunde erhoben wurden, diese die geklagten Schmer-
zen jedoch nur zu einem kleineren Teil erklären können (vgl. bspw.
Urteil BGer 8C_591/2009 vom 27. November 2009 E. 4.2). Wurde eine
Arbeitsunfähigkeit allein aufgrund eines pathogenetisch-äthiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organi-
sche Grundlage (wie eine somatoforme Schmerzstörung) attestiert,
haben die rechtsanwendenden Behörden besonders sorgfältig zu prü-
fen, ob die Sachverständigen nicht auch invaliditätsfremde Gesichts-
punkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungs-
faktoren) mit berücksichtigt haben (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.5, BGE
132 V 393 E. 3.2, Urteil BGer I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5).
4.3.3 Geltend gemachte Beeinträchtigungen, die auf einer Aggravation
oder Symptomausweitung (zu diesen Begriffen siehe Leitlinien für die
Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und Unfallfolgen der
Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie, Arbeitsgruppe Ver-
sicherungsmedizin, in: Schweizerische Ärztezeitung 2007, S. 736 ff.
[nachfolgend: Leitlinien Begutachtung], S. 740 und 742) beruhen, sind
von den Folgen eines objektivierbaren Gesundheitsschadens auf die
Arbeitsfähigkeit so weit als möglich abzugrenzen. Lässt sich mangels
Kooperation der versicherten Person das tatsächlich noch bestehende
Leistungsvermögen nicht zuverlässig ermitteln, nehmen die Sachver-
ständigen ihre Beurteilung danach vor, was der Person aufgrund der
objektivierbaren Befunde aus medizinisch-theoretischer Sicht noch
zumutbar ist (vgl. MICHAEL OLIVERI et al., Grundsätze der ärztlichen
Beurteilung der Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit, Schweizerisches
Medizinisches Forum 2006, S. 448 ff., S. 450).
4.3.4 Im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sollen die
Sachverständigen in einem (rheumatologischen) Gutachten ein Anfor-
derungsprofil für eine Verweisungstätigkeit beschreiben und zunächst
prüfen, ob bei entsprechender Reduktion der Belastungen eine ganz-
tägige Präsenz möglich ist. Nur wenn eine ganztägige Präsenz nicht
zumutbar erscheint, soll eine Einschränkung der Arbeitszeit in Betracht
gezogen werden (Leitlinien Begutachtung S. 740).
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C-5874/2008
4.4 Das Gutachten von Frau Dr. E._______ vom 20. September 2005
erfüllt zusammen mit dem Ergänzungsgutachten vom 10. Januar 2008
sowohl die allgemeinen (vgl. E. 3.6 hiervor) als auch die soeben
dargelegten besonderen Anforderungen an eine medizinische
Expertise. Die Stellungnahme ist für die streitigen Belange umfassend,
beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der
Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachterin führt zudem
aus, welche Untersuchungen vorgenommen wurden bzw. weshalb
einzelne Untersuchungen nicht durchgeführt werden konnten und
erläutert in ihrer Beurteilung die erhobenen Befunde, macht aber auch
deutlich, welche Unsicherheiten aufgrund der teilweise nicht validen
Untersuchungsergebnisse bestehen. Entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin ist das Gutachten nachvollziehbar und schlüssig
begründet. Dass Dr. E._______ keine wissenschaftlichen Belege dafür
anführt, weshalb sie – im Unterschied zu der von Dr. F._______
vertretenen Ansicht – die festgestellten degenerativen Veränderungen
als altersentsprechend qualifiziert, ist nicht entscheidend. Unbehelflich
ist auch das Vorbringen, die Gutachterin trage der langen
Schmerzdauer und den deutlichen Hinweisen für eine radikuläre
Schmerzproblematik nicht ausreichend Rechnung.
Dr. F._______ begründet nicht weiter, weshalb angesichts der erho-
benen Befunde auch in quantitativer Hinsicht eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (von 50 %) anzunehmen sei. Da auch er „Hinweise für
ein gesteigertes Krankheitsverhalten“ feststellte und zum Teil auf die
erschwerte klinische Untersuchung hinwies, wäre eine solche Ein-
schränkung näher zu begründen gewesen. Insbesondere legt der
Gutachter aber nicht dar, inwiefern sich schlüssig feststellbare (objek-
tivierbare) Befunde derart auf das Leistungsvermögen auswirken. Auf
die Einschätzung von Dr. F._______ kann daher nicht ohne Weiteres
abgestellt werden.
4.5 Da somit keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des
Gutachtens von Frau Dr. E._______ sprechen, ist diesem volle
Beweiskraft zuzuerkennen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Liegt eine
beweiskräftige medizinische Expertise vor, erübrigt sich das Einholen
eines Obergutachtens, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen
ist. Gegen das Einholen eines weiteren Gutachtens spricht überdies –
worauf die IV-Stelle BS zu Recht hinweist – das von Dr. G._______,
Dr. E._______ und Dr. F._______ beschriebene Verhalten der
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C-5874/2008
Versicherten bei der klinischen Untersuchung, weshalb zum Teil keine
validen Untersuchungsbefunde erhoben werden konnten.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der medizinischen Akten,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Haus-
dienstmitarbeiterin seit Mai 2003 nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer
leidensangepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere,
wechselbelastende Arbeiten ohne repetitives Bücken, Zwangshaltun-
gen mit dem Oberkörper [insbesondere Schultergürtel] oder dauern-
des Arbeiten mit den Händen in oder über der Horizontalen) bestand
zunächst keine, ab November 2006 eine Einschränkung von 30 %.
5.
Streitig ist sodann der von der IV-Stelle BS ermittelte Invaliditätsgrad
von 24 % (ab November 2006).
5.1 Die Verwaltung hat die Invaliditätsbemessung nach der gemisch-
ten Methode vorgenommen.
5.1.1 Die Invaliditätsbemessung ist seit dem 1. Januar 2008 in
Art. 28a IVG geregelt. Diese Bestimmung entspricht Art. 28 Abs. 2 -
Abs. 2ter IVG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Bei nicht erwerbstätigen Ver-
sicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für
die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Mass sie behindert sind, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG, spezifische Methode des
Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig
sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe-
gattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG
festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird
die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem
Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unent-
geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und
der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der
Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu
bemessen (Art. 28a Abs. 2 IVG; gemischte Methode der Invaliditäts-
bemessung).
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C-5874/2008
5.1.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist – was je zur
Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt –,
ergibt sich aus der Prüfung, was diese bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestün-
de. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die per-
sönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso
wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kin-
dern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie
die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die
Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie
sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben,
wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge-
übten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist
(BGE 125 V 146 E. 2c, BGE 133 V 477 E. 6.3, BGE 133 V 504 E. 3.3,
je mit Hinweisen).
5.1.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 80 % erwerbstätig
und 20 % im Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdeführerin macht
hingegen geltend, als Gesunde würde sie – wie in der Zeit zwischen
1970 und 1996 – eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit ausüben. Ihre Stelle als
Hausdienstangestellte habe sie zunächst wegen der Betreuung ihres
1993 geborenen Sohnes auf 80 %, später (ab August 1998) aus
gesundheitlichen Gründen auf 60 % reduziert. Zwar habe sie bei der
Haushaltabklärung am 29. Juni 2006 zu Protokoll gegeben, sie wäre
wegen der Betreuung ihres Sohnes zu 80 % erwerbstätig. Spätestens
im Februar 2007, als ihr Sohn das 14. Altersjahr erreicht habe, hätte
sie aber ihr Arbeitspensum wieder auf 100 % erhöht, zumal sich die
finanziellen Probleme der Familie verschärft hätten (Akt. 1 S. 6).
5.1.4 Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, ob bzw. in welchem Umfang
die Beschwerdeführerin im Haushalt tätig wäre. Bei der Haushaltab-
klärung vom 29. Juni 2006 gab sie an, ohne Gesundheitsschaden
wäre sie „weiterhin“ 80 % erwerbstätig, wobei die Teilzeiterwerbs-
tätigkeit aus familiären Gründen – zur Betreuung des Sohnes –
erfolgen würde (IV-Akt. 24). Die Reduktion des Arbeitspensums im
Alters- und Pflegeheim auf 90 % ab September 1995 und auf 80 % ab
November 1996 sei familiär, die Reduktion auf 60 % ab August 1998
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hingegen gesundheitlich begründet gewesen (IV-Akt. 23, S. 2). Mit
Verweis auf eine Gesprächsnotiz des Heimleiters vom 23. September
2002 wird im Abklärungsbericht festgehalten, der Arbeitgeber habe –
aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Versicherten – auf einer
erneuten Pensumsreduktion bestanden. Dieser Gesprächsnotiz lässt
sich Folgendes entnehmen: „Schon seit Jahren ist ihr Gesund-
heitszustand nicht sehr stabil. Das war auch der Grund, weshalb wir
ihren Arbeitseinsatz von 100 % zunächst auf 90 %, dann auf 80 % und
schliesslich am 1.8.1998 auf 60 % reduzierten. Im Jahr 2002 sind bis
Ende September wiederum über 60 Krankheitstage angefallen.“ Die
Arbeitnehmerin sei gebeten worden, sich ein Arztzeugnis für eine
längere Zeitdauer zu beschaffen, um sich vollständig auskurieren zu
können (IV-Akt. 25, S. 2). Diese Ausführungen implizieren, dass alle
Arbeitszeitreduktionen aus gesundheitlichen Gründen erfolgten. Den
medizinischen Akten lässt sich dazu indessen nichts entnehmen. Die
Hausärztin Dr. I._______-Schneider, welche die Beschwerdeführerin
seit September 1993 behandelt, führt lediglich die seit 1999
bestehenden gesundheitlichen Probleme auf, die sich auf die
Arbeitsfähigkeit auswirken (IV-Akt. 14). Gemäss Anamnese im Bericht
von Dr. C._______ erfolgte auch die Reduktion des Arbeitspensums
auf 60 % aus familiären und nicht aus medizinischen Gründen (IV-
Akt. 20). Der Fragebogen Arbeitgeber (IV-Akt. 13) wurde nur
unvollständig ausgefüllt. Insbesondere fehlen eine Begründung,
weshalb die Beschwerdeführerin lediglich zu 60 % angestellt war,
sowie Angaben zu krankheits- und unfallbedingten Absenzen. Somit ist
nicht erstellt, ob bzw. in welchem Umfang die Reduktion des
Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, weshalb auch
nicht ohne Weiteres auf die Angabe der Versicherten, sie wäre
„weiterhin“ zu 80 % erwerbstätig, abgestellt werden kann. Vielmehr
sind solche Aussagen vor dem Hintergrund der gesamten Umstände
zu würdigen.
5.1.5 Hinzuweisen ist sodann auf einen weiteren Widerspruch, der
sich aus den Akten ergibt: In der Anmeldung zum Leistungsbezug
führte die Beschwerdeführerin an, seit der Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses erhalte sie keine Versicherungsleistungen (Unfall- bzw.
Krankentaggeld) mehr. Diese Situation sei für sie schwierig (IV-Akt. 1
S. 6). Gemäss Haushaltabklärungsbericht lebt die Familie indessen „in
gesicherten finanziellen Verhältnissen.“ Der Ehemann der Versicherten
beziehe seit 1995 eine IV- und Suva-Rente (50 %). Die konkreten
finanziellen Verhältnisse wurden jedoch nicht erhoben. Das Vorbringen
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der Beschwerdeführerin, sie wäre auch aus finanziellen Gründen ge-
zwungen, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben, lässt sich demnach
nicht beurteilen.
5.1.6 Die Sache ist daher zur Vornahme ergänzender Abklärungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die IV-Stelle wird zunächst abzuklären
haben, ob bzw. in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ihre
Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen reduziert hat. Dazu
wird sie insbesondere weitere Auskünfte beim Arbeitgeber und
allenfalls bei der Hausärztin einholen. Steht fest, dass und welche
Arbeitszeitreduktion aus familiären Gründen erfolgte, ist anschliessend
unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse zu prüfen, ob sie ihr Arbeitspensum später
(nach 2004 bzw. bis zum Zeitpunkt des Erlasses einer neuen Ver-
fügung) als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge-
dehnt hätte.
5.2 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Überprüfung des von der
Vorinstanz ermittelten Invaliditätsgrades. Aus prozessökonomischen
Gründen erscheinen jedoch die nachfolgenden Ausführungen ange-
zeigt.
5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten-
beginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am
zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom-
mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri-
scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund-
heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit
Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist es zwar auch bei unselbständig
Erwerbenden grundsätzlich zulässig, das Valideneinkommen aufgrund
der Einträge im individuellen Konto zu ermitteln (vgl. Urteil BGer
8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweis). Zur
Ermittlung des Valideneinkommens dient jedoch insbesondere auch
der Fragebogen an Arbeitgebende (vgl. Kreisschreiben über Invalidität
und Hilflosigkeit in der IV [KSIH], Rz. 3028). Der Arbeitgeber der
Beschwerdeführerin hat diesen Fragebogen – wie bereits festgestellt –
Seite 21
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nur unvollständig ausgefüllt. Nicht beantwortet wurde namentlich die
Frage, wie viel die Versicherte aktuell ohne Gesundheitsschaden
verdienen würde (IV-Akt. 13 S. 2). Da die Beschwerdeführerin offenbar
bereits im Jahr 2002 viele krankheitsbedingte Absenzen aufwies, ist
nicht auszuschliessen, dass das Valideneinkommen nicht mit den
Einträgen im individuellen Konto übereinstimmt, zumal sie auch
Sonntagsarbeit leistete. Der Arbeitgeber wird deshalb auch diese
Frage noch zu beantworten haben.
Bei der Anpassung an die Nominallohnentwicklung ist zudem auf den
Lohnindex der Branche und des Geschlechts abzustellen (vgl. BGE
129 V 408 E. 3.1.2).
5.2.2 Was den sogenannten leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 134 V
322 E. 5.2, BGE 126 V 75) betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen,
dass eine allfällige Herabsetzung des Tabellenlohnes aufgrund einer
Würdigung der gesamten Umstände (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäfti-
gungsgrad) im Einzelfall erfolgt. Aus einem einzelnen Fall kann die
Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein
Abzug aufgrund einer leidensbedingten Einschränkung gewährt die
Rechtsprechung insbesondere dann, wenn eine versicherte Person
selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitstätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittel -
schwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei einge-
schränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt. Dies
ergibt sich daraus, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten
umfasst (Urteil BGer 8C_773/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.3 mit
Hinweisen). Ein Abzug erscheint jedoch gerechtfertigt, wenn bei der
versicherten Person auch im Rahmen der Restleistungsfähigkeit aus
medizinischer Sicht zusätzlich besondere Anforderungen an die Tätig-
keit bestehen und sich die Versicherte infolge ihrer Beschwerden im
Vergleich zu voll leistungsfähigen Arbeitnehmerinnen bei gleichem
Arbeitspensum möglicherweise mit einem geringeren Lohn begnügen
müssen wird (Urteil BGer 9C_492/2008 vom 6. März 2009 E. 3.2 mit
Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wenn auch nicht
in erheblichem Masse, erfüllt. Der Beschwerdeführerin sind grundsätz-
lich auch mittelschwere Arbeiten zumutbar, es sind jedoch besondere
Anforderungen an die Tätigkeit zu beachten (vgl. E. 4.6). Unter Berück-
sichtigung der leidensbedingten Einschränkungen und des ausländer-
Seite 22
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rechtlichen Status (bis 2003 Grenzgängerin) erscheint ein Abzug von
10 % angemessen. Kein Abzug rechtfertigt hingegen der Umstand,
dass der Beschwerdeführerin nur noch eine Teilzeitbeschäftigung zu-
mutbar ist, weil sich eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen (bei einem
Arbeitspensum zwischen 50 % und 89 %) im Vergleich zu einer Voll-
zeitbeschäftigung sogar proportional lohnerhöhend auswirkt (Urteil
BGer 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6.2, vgl. auch Urteil
BGer 9C_708/2009 vom 19. November 2009 [SVR 2010 IV Nr. 28]
E. 2.1.1; ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
2. Aufl., Zürich u.a. 2010, S. 317).
5.3 Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme der
für die Invaliditätsbemessung erforderlichen ergänzenden Abklärungen
(vgl. E. 5.1.6 und 5.2.1) und Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Der obsiegenden Beschwerdeführerin wird der
geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückerstattet. Der unterlegenen Vorinstanz werden in
Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG gemäss der bisherigen Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts keine Kosten auferlegt.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwandes erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'200.-
(ohne Mehrwertsteuer, vgl. Art. 5 Bst. b in Verbindung mit Art. 14
Abs. 3 Bst. c des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999
[MWSTG, SR 641.20]) angemessen.
Seite 23
C-5874/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 2'200.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der
Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Seite 24
C-5874/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh-
rende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 25