Abtei lung II I
C-5875/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5875/2007
Sachverhalt:
A.
Am 14. Juni 2007 beantragte die 1977 geborene X._______,
Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, bei der Schweize-
rischen Vertretung in Santo Domingo ein Visum für einen zwei-
monatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Zürich lebenden
Schwester und deren Ehemann. Nach formloser Verweigerung über-
mittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern
Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ mit
Verfügung vom 20. August 2007 ab. Sie begründete ihre Ablehnung
damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem
dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wie-
derausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrach-
tet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herr-
schenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder auf-
grund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen ge-
machte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Be-
suchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauer-
haft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin
stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungs-
druck nach wie vor stark anhalte. Es lägen auch keine Gründe vor,
welche eine Einreise zwingend notwendig erscheinen liessen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber bzw. Schwager der Ge-
suchstellerin, Y._______, am 3. September 2007 Beschwerde mit dem
sinngemässen Begehren um Erteilung der beantragten Einreise-
bewilligung. Er macht geltend, dass er die fristgerechte Wiederaus-
reise von X._______ zusichern könne. Sie trage gegenüber vier
Kindern die Verantwortung und sei ausgesprochen pflichtbewusst, was
deren Betreuung angehe; für sie sei ein Verbleib in der Schweiz daher
undenkbar. Für das Einreisegesuch seien lediglich touristische und
familiäre Gründe (Besuch der Schwester) ausschlaggebend gewesen.
Hierfür genüge übrigens auch ein einmonatiger Aufenthalt.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2007 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab-
weisung der Beschwerde aus.
E.
In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 26. November 2007
präzisiert der Beschwerdeführer die familiären Verpflichtungen der
Gesuchstellerin und führt aus, diese lebe mit ihren Kindern in einer
Mietwohnung in Santo Domingo. Alle Kinder befänden sich noch im
Schulalter (10 – 14 Jahre) und seien auf die Betreuung der Mutter
angewiesen. Während ihrer Abwesenheit werde sich der Vater der
Kinder und dessen Schwester um sie kümmern. Der Kindesvater ar-
beite im Gemüsetransportgeschäft; die Kindesmutter gehe einem Teil-
zeitjob (Schreibarbeiten) nach. Somit sei der Unterhalt in der Heimat
gesichert und stelle kein Motiv dar, das Glück woanders zu suchen.
Der Eingabe beigelegt sind Geburtsurkunden (Kopien) der drei älteren
Kinder.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 – 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
4.
Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Grup-
pen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl.
Art. 3 ff. VEA).
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4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw.
besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungs-
frei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG
i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
5.
Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den allgemeinen Einreise-
voraussetzungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der
gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun-
gen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu
überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse
im Herkunftsland der gesuchstellenden Person und unter Berücksichti-
gung ihrer persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien
Entscheid getroffen hat.
5.1 Nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäfts-
banken verursachten schweren Wirtschaftskrise im Jahre 2003 konnte
sich die Wirtschaft der Dominikanischen Republik – dank der Konsoli-
dierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008
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wiedergewählten) Präsidenten Leonel Fernàndez Reyna – in beein-
druckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen
Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirt-
schaftswachstum, welches – bei einer verhältnismässig niedrigen
Inflationsrate von 5 % – im Jahr 2006 10,7 % betrug. Mit diesem Erfolg
ist die Dominikanische Republik aus der Kategorie der Risikoländer
herausgefallen und wird von den anerkannten Ratingagenturen als B-
Land eingestuft. Nach einer Senkung der Arbeitslosigkeit im Jahr 2005
ist die Arbeitslosenquote im Jahr 2006 nochmals leicht auf knapp
16,2 % gesunken. Insgesamt wächst allerdings die Kritik der Bevöl-
kerung, da das neue Wachstum bisher nicht ausreicht, um neue Ar-
beitsplätze zu schaffen (nur 286'000 Arbeitsplätze im Zeitraum 2004 -
2006) bzw. keine spürbare Verbesserung der Lebensbedingungen der
bedürftigen Schichten gebracht hat. Die Regierung hat zwar mittler-
weile mit verschiedenen Massnahmen auf diese Kritik reagiert; den-
noch ist eine Entlastung auf dem Arbeitsmarkt mittelfristig nicht zu er-
warten (Quelle: , Stand Februar 2008).
Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensver-
hältnisse ist ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch
die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter,
welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Exis-
tenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfah-
rungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Bezie-
hungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht.
5.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.3 Die Gesuchstellerin ist 31 Jahre alt, unverheiratet und Mutter von
vier Kindern. Gemäss Einreisegesuch ist sie als Sekretärin beschäftigt
und verdient gemäss der am 3. Dezember 2007 eingereichten Arbeits-
bescheinigung 10'500 Pesos monatlich, was einem Betrag von ca. 340
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Schweizer Franken entspricht. Der Beschwerdeführer hat ihre Be-
schäftigung als „Teilzeitjob“ bezeichnet und daraus abgeleitet, dass
der Unterhalt in ihrem Heimatland gesichert sei. Diesbezüglich sind je-
doch Zweifel angebracht, da das erwähnte Einkommen kaum genügen
dürfte, um den Unterhalt für sich selbst und vier Kinder bestreiten zu
können. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zudem zu entneh-
men, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehend ist und nicht mit
dem Vater ihrer Kinder zusammenlebt. Ob von dessen Seite Kindes-
unterhalt gezahlt wird, ist nicht bekannt; bejahendenfalls dürften die
Unterhaltszahlungen des angeblich im „Gemüsetransportgeschäft“ ar-
beitenden Vaters jedoch eher gering ausfallen.
Angesichts der geschilderten Einkommenssituation und der gesamt-
wirtschaftlichen Lage in ihrem Heimatland erscheint es somit zumin-
dest fraglich, ob die Gesuchstellerin in ein mittelfristiges Auskommen
ihrer Familie sichernden Verhältnissen lebt.
5.4 Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass
X._______ – einmal in die Schweiz eingereist – der Verpflichtung zur
anstandslosen Wiederausreise womöglich nicht mehr nachkommt.
Während ihres Besuchsaufenthalts wird sie zwar ihre vier Kinder im
Heimatland zurücklassen; dieser Umstand bedeutet allerdings keine
hinreichende Gewähr für ihre fristgerechte Rückkehr, zumal bereits der
laut Visumsgesuch beabsichtigte Besuchsaufenthalt von zwei Monaten
mit ihren mütterlichen Pflichten schwer vereinbar sein dürfte. Vor allem
ist zu bedenken, dass viele aus dem Karibikraum stammende jüngere
Menschen ärmlichen Verhältnissen zu entkommen und zu emigrieren
versuchen, um die in der Heimat zurückbleibenden Familienmitglieder
finanziell zu unterstützen, selbst wenn dies für manche Familien viel
Leid mit sich bringt. Im Falle der Gesuchstellerin gilt es auch zu
berücksichtigen, dass ihr ihre Schwester – die aufgrund der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger (dem Beschwerdeführer)
im Jahre 2002 in die Schweiz gelangte – bereits ein minimales so-
ziales Netz zur Verfügung stellen kann.
6.
Nach alledem ist das Risiko, dass die Gesuchstellerin die Schweiz
nach erfolgter Einreise nicht wieder fristgemäss verlassen könnte,
hoch einzuschätzen. An dieser Einschätzung ändert sich auch dadurch
nichts, dass der Beschwerdeführer seine eigene Verantwortung betont
und nachträglich einräumt, auch ein Besuchsaufenthalt von einem
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Monat sei ausreichend. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht frist-
gerechten Wiederausreise sind nämlich nicht so sehr die Absichten
des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei-
chend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken
Garantie leisten, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit
nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5).
7.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin
sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c
VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein
Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 301 670)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH 2 157 158)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
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