Abtei lung II I
C-5875/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Italien,
vertreten durch SYNA - die Gewerkschaft,
Regionalsekretariat, Kantonsstrasse 11, Postfach,
3930 Visp,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Invalidität).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5875/2008
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1969 geborene, ledige, italienische Staatsbürgerin
X._______ war in den Jahren 1988 bis 1990 und 1995 bis 2005 in der
Schweiz als Raumpflegerin sowie als Servicemitarbeiterin im
Gastgewerbe mit Grenzgängerstatus erwerbstätig und hat dabei Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung entrichtet (act. 2, 15 und 18). Am 29. Mai 2006 hat sie
sich bei der IV-Stelle Wallis (nachfolgend: IV-Stelle VS) zum Leistungs-
bezug angemeldet.
B.
Mit Vorbescheid vom 19. September 2007 (act. 30) teilte die IV-Stelle
VS X._______ mit, der Invaliditätsgrad betrage 12,69%, weshalb kein
Anspruch auf eine Rente bestehe.
Gegen den Vorbescheid erhob X._______, vertreten durch die Ge-
werkschaft Syna, Region Oberwallis, am 18. Oktober 2007 Einwand
und führte aus, sie sei seit dem Bandscheibenvorfall stark im Gehen
eingeschränkt, weshalb in ihrem angestammten Beruf von einer
Arbeitsunfähigkeit von 100% auszugehen sei. Das dem Vorbescheid
zugrunde gelegte Einkommen könne nicht erzielt werden und die
Einschränkung im Haushalt sei grösser, als von der IV-Stelle ange-
nommen.
C.
Mit Verfügung vom 18. August 2008 (act. 44) wies die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) das Leistungsbegehren
mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. Die IVSTA stützte sich
dabei im Wesentlichen auf den Operationsbericht von
Dr. med. A._______, leitender Arzt Orthopädische Chirurgie FMH des
Spitalzentrums Y._______, vom 5. August 2005 (act. 4), einen Bericht
des Spitals Z._______ vom 15. Juni 2006 (act. 14, S. 15 f.), den
Bericht von Dr. med. B._______, Allgemeine Medizin FMH, vom
14. August 2007 (act. 27), das Gutachten von Dr. med. C._______,
Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom
20. Juni 2007 (act. 28, S. 3), das Gutachten von Dr. med. D._______,
Neurologe FMH, vom 10. Dezember 2006 (act. 28, S. 6), die Stellung-
nahmen des RAD Rhone vom 28. August 2007 (act. 29) und vom
17. Juni 2008 (act. 42), den Abklärungsbericht Haushalt vom 22. Mai
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2007 (act. 19) und den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 25. Au-
gust 2006 (act. 15).
Die Ärzte diagnostizierten in den obgenannten Gutachten im Wesentli -
chen ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ausge-
sprochene muskuläre Dysbalance, Status nach Mikrodiskektomie
L5/S1 wegen sequestrierter Diskushernie mit sensomotorischem Aus-
fallssyndrom L5 [Operation im August 2005]), Beinschwäche links, Ver-
dacht auf Fibromyalgie und generalisierte Tendomyopathien.
D.
Gegen die Verfügung vom 18. August 2008 hat X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin), vertreten durch die Gewerkschaft Syna,
Region Oberwallis, mit Eingabe vom 15. September 2008 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte die Aufhe-
bung der Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur weite-
ren Abklärung. Zur Begründung führte sie aus, sie sei in der ange-
stammten Tätigkeit seit dem 20. Juli 2005 voll arbeitsunfähig und sie
sei seither nie mehr erwerbstätig gewesen. Daher seien psychische
Probleme aufgetreten, welche nun von Dr. E._______ behandelt wür-
den. Die behandelnden Ärzte seien der Ansicht, ihr sei lediglich noch
eine leichte, an ihre Einschränkungen angepasste Tätigkeit im Umfang
von 50% zumutbar. Zudem sei die Einschränkung im Haushalt höher
zu beziffern. Unter Berücksichtigung der neuesten ärztlichen Berichte
sei der IV-Grad neu zu bestimmen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 25. November 2008 beantragte die IVSTA
unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle VS vom 17. Novem-
ber 2008 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
G.
Der mit Verfügung vom 23. September 2008 einverlangte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 300.-- ist am 30. September 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak-
ten wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
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gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
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(Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständi-
ge sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbe-
reich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per-
sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätz-
lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen die-
ses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so-
wie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
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standes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfah-
ren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesge-
setz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts an-
wendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfä-
higkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommens-
vergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtspre-
chung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Dem-
zufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist pro rata temporis auf jene Bestim-
mungen des IVG und der IVV abzustellen, die für die Beurteilung eines
Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorlie-
gend ist deshalb einerseits auf die Fassung gemäss den am 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837)
sowie auf die per 1. Januar 2008 eingeführten Änderungen (5. IV-
Revision; AS 2007 5129) abzustellen.
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
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sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter -
werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu-
wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische
Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung
mit Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und
Art. 28a IVG [5. IV-Revision]).
3.5.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver-
änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti-
gung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versi-
cherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver-
hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die
Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be-
rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü-
gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversi-
cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146
E. 2c, je mit Hinweisen).
3.5.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die
vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstä-
tig waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl.
BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich
der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt, im
Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betäti -
gungsvergleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und
Art. 28a Abs. 3 IVG). Danach wird zunächst der Anteil der Erwerbstä-
tigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande-
rem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Aus-
mass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die
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persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beur-
teilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition der
in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten.
Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die ver-
sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla-
ge erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass
die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all-
gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Ver-
hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res-
pektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind
(BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches
der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen),
ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozial-
versicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je
mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in
der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der rea-
len Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von die-
sem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Für die
Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er-
werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom-
men nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die
versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder
zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so
sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellen-
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löhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstruk-
turerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im
jeweiligen Wirtschaftssektor.
3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit -
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
3.6.1 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all -
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu
das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005]
E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi -
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2000
[I 128/98] E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund einge-
hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu-
verlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit
weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich
sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pati-
enten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt
für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
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delnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2006
[I 655/05] E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des Bundesgerichts
vom 27. Mai 2008 [9C_24/2008] E. 2.3.2).
3.6.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im
Haushalt eines Versicherten sind – analog zur vorerwähnten Recht-
sprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten – verschiede-
ne Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht
von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den ört-
lichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen
hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichti -
gen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzu-
zeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet
und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen
sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen
Angaben stehen (in BGE 134 V 9 [Urteil I 246/05 vom 30. Oktober
2007] nicht publizierte E. 5.2 mit Hinweisen). Trifft all dies zu, ist der
Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese Beweiswürdigungskriterien
sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu
Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern
gelten analog für den Teil des Abklärungsberichts, der den mutmassli -
chen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi -
cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2006 [I 236/2006] E. 3.2
mit Hinweisen).
3.7 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt beziehungsweise am Vertrau-
ensarzt der IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versi -
cherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen
kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu
lassen, wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tat-
sächlich verwertet oder nicht.
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Ebenso ist der Versicherte gehalten, im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkun-
gen seiner Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich re-
duzieren und ihm eine möglichst vollständige und unabhängige Erledi -
gung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann er wegen seiner Be-
hinderung gewisse dieser Arbeiten nur noch mühsam und mit viel hö-
herem Zeitaufwand erledigen, so muss er in erster Linie seine Arbeit
einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen
in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haus-
halt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Auf-
gaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen
gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen
dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch
eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Inva-
liditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksich-
tigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die
ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstüt-
zung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.8 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]
respektive Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]). Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen, was für die Mitgliedstaaten der EU der
Fall ist.
3.9 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG
[4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]).
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
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zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG [5. IV-Revision]);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG [5. IV-Revision]); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28
Abs. 1 lit. c IVG [5. Revision]).
3.10 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36
Abs. 1 IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die
bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei -
träge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben.
Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen
des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von
Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorange-
henden Monate ausgerichtet. Weitergehende Zahlungen werden er-
bracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachver-
halt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten
nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG [in der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Fassung]).
4.
Wird eine befristete Invalidenrente verfügt und – mit einer gleichentags
erlassenen zweiten Verfügung – diese Rente unmittelbar ab dem Ende
der Befristung aufgehoben oder abgeändert, so stellt diese zweite An-
ordnung materiell eine Rentenrevisionsverfügung dar, auf die folglich
die entsprechenden Bestimmungen anwendbar sind. Dies gilt auch
dann, wenn die beiden Anordnungen zum selben Zeitpunkt und sogar
in derselben Verfügung getroffen werden. Deshalb müssen nach der
Rechtsprechung und Lehre bei einer solchen Verfügung Revisions-
gründe erfüllt sein (vgl. BGE 125 V 417 E. 2d, 112 V 372 E. 2b; URS
MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der In-
validenversicherung, Freiburg 2003, S. 207 f.).
4.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers er-
heblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird na-
mentlich durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan-
des impliziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im
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Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisions-
grund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann
beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Ver-
hältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3B, 112 V 390 E. 1B; ZAK 1987
S. 36 ff.).
4.2 Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetre-
ten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im zeitlichen
Geltungsbereich der ursprünglichen Verfügung mit demjenigen der
streitigen Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2).
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in je -
dem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unter-
bruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau-
ern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). Art. 88a Abs. 1 IVV kommt bei
der erstmaligen Rentenfestsetzung nicht zur Anwendung, sondern nur
wenn sich die bei Rentenbeginn zugesprochene Rente ändert, wobei
die Änderung der Rente in derselben Verfügung wie die erstmalige
Festsetzung erfolgen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober
2009 [8C_271/2009] E. 5.3; vgl. auch BGE 109 V 125). Gemäss
Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung einer Rente in
jedem Fall frühestens vom ersten Tag des zweiten Monats an, welcher
der Zustellung der Herabsetzungsverfügung folgt.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IV-Stelle das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in ihrer ange-
stammten Tätigkeit seit dem 20. Juli 2005 zu 100% arbeitsunfähig. Die
behandelnden Ärzte seien der Auffassung, berufliche Massnahmen
seien anzustreben, damit sie im Anschluss daran in einer angepassten
Tätigkeit (ohne lange Wegstrecken und ohne Tragen, Schieben und
Heben von Gewichten) zu 50% tätig sein könne. Das dem Einkom-
mensvergleich zugrunde gelegte Einkommen könne sie nicht erzielen,
und die Einschränkung im Haushalt sei höher zu beziffern.
5.2 Die IV-Stelle stellte fest, die Beschwerdeführerin bestreite offenbar
die festgestellte Restarbeitsfähigkeit sowie die Einschränkungen im
Haushaltsbereich; die übrigen Punkte der Berechnung seien unbestrit -
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ten. Die IV-Stelle führte dazu aus, die Beschwerdeführerin gehe fehl in
der Annahme, die Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbe-
reich bemesse sich aufgrund der Einschränkung im angestammten
Beruf. Die Berechnung sei – wie vorliegend durchgeführt – gestützt auf
die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorzunehmen. Dies-
bezüglich seien sich die Ärzte einig, dass bei ihr in einer leichten Tä -
tigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% vorliege. Aus dem neu einge-
reichten Bericht von Dr. E._______ ergäben sich ferner keine neuen
Erkenntnisse. Schliesslich könne der Rüge der Beschwerdeführerin
betreffend Einschätzung der Einschränkung im Haushalt kein
konkreter Hinweis auf ein unrichtiges Abklärungsresultat entnommen
werden, da ihre Behauptung allgemeiner Natur und zu wenig konkret
sei.
5.3
5.3.1 Dr. med. A._______, leitender Arzt Orthopädische Chirurgie
FMH des Spitalzentrums Y._______, beschreibt in seinem Operations-
bericht vom 5. August 2005 das Vorliegen einer grossen sequestrier-
ten Diskushernie L5/S1 links mit sensomotorischem Ausfall und eine
recessale Stenose. In der Folge wurde eine Mikrodiskektomie L5/S1
sowie eine Neurolyse recesso-foraminal durchgeführt. Im Bericht über
die Folgeuntersuchung vom 26. April 2006 bestätigte
Dr. med. A._______ in Anbetracht des präoperativen Zustands einen
positiven Heilungsverlauf. Allerdings bestehe auch der Verdacht einer
Aggravation, da sich die Beschwerdeführerin in gekündigter
Arbeitsstellung befinde.
5.3.2 Dem Bericht von Dr. F._______ und Dr. G._______ der Klinik für
Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals
Z._______ vom 15. Juni 2006 ist zu entnehmen, dass bei der
Beschwerdeführerin ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz-
syndrom und der Verdacht auf eine sich entwickelnde Fibromyalgie be-
stehe. Das postoperative Resultat der Diskushernie sei gut, wobei sich
aufgrund einer Schonhaltung eine muskuläre Dysbalance entwickelt
habe. Hinweise für das Vorliegen einer Erkrankung aus dem entzündli -
chen Formenkreis bestünden keine.
5.3.3 Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Physikalische Medizin
und Rehabilitation, diagnostizierte im Bericht vom 20. Juni 2007 ein
chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und ein reaktives
cervicospondylogenes Syndrom. Er schätze die Arbeitsfähigkeit für
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sitzende Tätigkeiten auf 50% mit möglicher Steigerung. Eine Tätigkeit
als Servicemitarbeiterin sei aufgrund der Behinderung beim Gehen
nicht mehr möglich.
5.3.4 Dr. med. D._______, Neurologe FMH, attestierte der Beschwer-
deführerin in seinem Bericht vom 10. Dezember 2006 ein residuelles
radikuläres Ausfallsyndrom der Wurzel L5 links und weniger ausge-
prägt der Wurzel S1. Ferner stellte er fest, dass die Beschwerdeführe-
rin ihren Fuss nicht physiologisch bewege, was nach operativen Ein-
griffen oft vorkomme, und dass sie sehr schmerzempfindlich sei, so-
fern sie nicht abgelenkt werde.
5.3.5 Dr. med. B._______, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am
8. August 2006 und am 14. August 2007 über ein chronisches lumbo-
spondylogenes Schmerzsyndrom, eine Mikrodiskektomie L5/S1 im Au-
gust 2005 wegen sequestrierter Diskushernie mit sensomotorischem
Ausfallsyndrom L5 und ein chronisches myalgisches Schmerzsyndrom
sowie über eine angebliche Hyperprolaktinämie, welche jedoch ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei. Aufgrund der Probleme mit dem
Rücken sei die Beschwerdeführerin seit dem 20. Juli 2005 als Raum-
pflegerin zu 100% arbeitsunfähig; für eine leichte, sitzende, adaptierte
Tätigkeit sei sie – gemäss Auskunft von Dr. med. A._______ – zu 50%
arbeitsfähig.
5.3.6 Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 22. Mai 2007, welcher an-
lässlich eines Besuchs bei der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2007
durch eine italienischsprachige Abklärungsperson der IV-Stelle VS er-
stellt worden ist, kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführe-
rin vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens zu 45,6% als Raumpflegerin
erwerbstätig gewesen sei; dementsprechend sei ihre Tätigkeit im
Haushalt mit 54,4% zu beziffern. Sie sei seit Sommer 2006 (also vor
Ablauf der einjährigen Wartefrist) im Haushalt bei der Ausübung ge-
wisser schwerer Tätigkeiten eingeschränkt. Leichtere Tätigkeiten kön-
ne die Beschwerdeführerin selbst erledigen und für die schwereren Ar-
beiten habe sie Hilfe von ihrer Mutter und einer Freundin. Insgesamt
resultierte aus den Abklärungen im gesamten Haushalt seit Som-
mer 2006 eine Behinderung von total 23,33% (Ernährung 7,14%,
Wohnungspflege 12,19% und Kleiderpflege 4%).
5.3.7 Dr. med. H._______, RAD Rhone, stellte in seinen Berichten
vom 28. August 2007 und vom 17. Juni 2008 fest, die Beschwerdefüh-
rerin leide im Wesentlichen unter einem lumbospondylogenen Rest-
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syndrom L5 mit Ausfallsyndrom links (Status nach Operation Diskus-
hernie). Der Zustand sei stabil. Die Belastung sei insofern einge-
schränkt, als ihr die Arbeit als Servicemitarbeiterin oder Raumpflege-
rin/Zimmermädchen nicht mehr zumutbar sei. Eine halbtägige Arbeit
sei mindestens seit der entsprechenden Feststellung durch
Dr. med. B._______ am 14. August 2007 möglich. Die Einschränkung
im Haushalt betrage seit dem 20. Juli 2005 23,33%.
5.3.8 Dem Attest von Dr. E._______, Psychologin, vom 25. Juli 2008
ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Panikattacken leide
und sie die gesundheitliche Situation sowie die daraus folgende Stel-
lenlosigkeit als sehr beängstigend empfinde. Eine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit nimmt die Gutachterin nicht vor.
5.3.9 Der Kurzbericht von Dr. med. I._______, Chefarzt Orthopädi-
sche Chirurgie, vom 2. Oktober 2008 stellt bei der Beschwerdeführerin
zusätzlich zur bekannten Rückenproblematik einen Verdacht auf In-
nenmeniskopathie im rechten Kniegelenk fest. Der begutachtende Arzt
empfiehlt, zur näheren Abklärung die Durchführung einer Arthroskopie
und zur Linderung der Schmerzen im Rücken eine Schmerztherapie.
Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich der Gutachter nicht.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die begutachtenden Ärz-
te übereinstimmend zum Schluss gelangen, dass die Beschwerdefüh-
rerin seit dem 20. Juli 2005 aufgrund ihres Rückenleidens sowie auch
der Problematik des linken Fusses in ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit
sowie auch in Verweistätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig sei.
Spätestens seit dem 14. August 2007, also seit der ersten dies-
bezüglichen Feststellung in einem ärztlichen Bericht, betrage die
Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten jedoch nur noch 50%. Der im
Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. I._______
enthält zusätzlich einen Hinweis auf eine mögliche Innenmenisko-
pathie, welche jedoch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht
weiter zu beeinflussen vermag, da bei den Verweistätigkeiten bereits
berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführerin keine langen
Gehstrecken zumutbar sind. Ferner ergeben sich aus dem von der
Beschwerdeführerin eingereichten Attest von Dr. E._______ keine
weiteren zu berücksichtigenden Erkenntnisse, da die Angaben ledig-
lich gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gemacht wur-
den und nicht das Resultat eigener Abklärungen sind. Hinweise auf
psychiatrische Diagnosen, welche einen Einfluss auf die Arbeits-
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fähigkeit haben könnten, liegen zudem keine vor. Zur Arbeitsfähigkeit
hat sich Dr. E._______ nicht geäussert.
Die Abklärung der Einschränkung im Haushalt wurde vor Ort und in
der Muttersprache der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die einzel-
nen Tätigkeiten wurden aufgrund der angetroffenen örtlichen und infra-
strukturmässigen Verhältnisse vernünftig gewichtet und das Ergebnis
korrekt ermittelt. Aus den Akten ergibt sich kein Grund, nicht auf die
Abklärung abzustellen, da diese sorgfältig durchgeführt wurde; auch
die Beschwerdeführerin bestreitet deren Ergebnisse nicht sub-
stantiiert. Die Einschränkung im Haushalt wird im Bericht mit 23,33%
seit "Sommer 2006" aber sicher "vor Ablauf der einjährigen Wartefrist"
(vgl. Haushaltsabklärung S. 7) beziffert. Es ist somit – entgegen der
Feststellung von Dr. med. H._______ – davon auszugehen, dass diese
Einschränkung im Haushalt (spätestens) seit 1. Juli 2006 und nicht
bereits seit 22. Juli 2005 gilt, da die Beschwerdeführerin damals in
jeglichen Erwerbstätigkeiten als zu 100% arbeitsunfähig galt und somit
auch im Haushalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine grössere
Einschränkung als 23,33% hatte. Dies ist jedoch – wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird – vorliegend ohnehin nicht relevant.
6.
Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Einschränkungen führen
somit seit dem 20. Juli 2005 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100% in
der bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit sowie seit dem
14. August 2007 aufgrund der erfolgreichen Operation und der an-
schliessend durchgeführten Physiotherapiebehandlungen zu einer
Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit, aber lediglich
50% in einer Verweistätigkeit. Da der Rentenanspruch erst entsteht,
wenn die Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war
(Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung]), konnte vorliegend der Rentenanspruch frühestens am
1. Juli 2006 (Ablauf der Wartefrist am 20. Juli 2006) entstehen,
weshalb allfällige zusätzliche Einschränkungen im Haushalt vor dem
1. Juli 2006 nicht relevant sind, zumal – anders als für die Festsetzung
der Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG – nicht die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit des vergangenen
Jahres massgebend ist, sondern die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Rentenbeginns; somit ist diesbezüglich auch Art. 88a Abs. 1 IVV nicht
anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2009
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[8C_271/2009] E. 5.3; vgl. auch E. 4.2 hievor). Da sich die Arbeits-
fähigkeit seit dem 14. August 2007 erheblich und dauerhaft verbessert
hat, ist die Bemessung des Invaliditätsgrades für die zwei verschiede-
nen Perioden (ab 1. Juli 2006 und ab 14. August 2007) gesondert
durchzuführen.
6.1 Am 1. Juli 2006 war die Beschwerdeführerin in ihrer früheren
Tätigkeit sowie in Verweistätigkeiten zu 100% eingeschränkt. Dies
entspricht bei einem Arbeitspensum von 45,6% einem Invaliditätsgrad
von ebenfalls 45,6% (Prozentvergleich). Im Haushalt bestand gemäss
den Feststellungen in der Haushaltsabklärung eine Einschränkung von
23,33%. Der Invaliditätsgrad im Bereich Haushalt beläuft sich nach
Durchführung der festgestellten Gewichtung der Tätigkeiten auf
12,69% (Einschränkung von 23,33% bei einem Anteil von 54,4%
Tätigkeit im Haushalt). Insgesamt beträgt der IV-Grad seit 1. Juli 2006
58,29%, was gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember
2007 geltenden Fassung) einer halben Rente entspricht.
6.2 Gemäss der Feststellung von Dr. med. B._______ hat sich die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten per 14. Au-
gust 2007 von 100% auf 50% reduziert, weshalb zu prüfen ist, wie sich
der Anspruch der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt verändert.
Gestützt auf die Bestätigung der früheren Arbeitgeberin der Be-
schwerdeführerin ist die IV-Stelle VS davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin im Jahr 2006 bei einem Pensum von 45,6% ein
jährliches Valideneinkommen von Fr. 18'409.50 hätte erzielen können.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle VS auf
die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2004 ab-
gestellt. Der Zentralwert für einfache, repetitive Tätigkeiten aller Wirt -
schaftszweige beträgt Fr. 3'893.-- monatlich (basierend auf 40 Arbeits-
stunden pro Woche). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden ergibt dies einen jährli-
chen Lohn von Fr. 48'584.65 (Fr. 3'893.-- : 40 x 41,6 x 12) im Jahr
2004. Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr
2006 und unter Berücksichtigung des Pensums von 45,6% ergibt dies
ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 22'644.65. Bei diesem Ein-
kommen wurde schliesslich ein leidensbedingter Abzug von 10%, wel-
cher nicht zu beanstanden ist, vorgenommen, weshalb ein zumutba-
res, jährliches Invalideneinkommen von Fr. 20'380.20 resultiert. Der
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Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 18'409.50 und des Invali-
deneinkommens von Fr. 20'380.20 ergibt (im erwerblichen Bereich) ei-
nen Invaliditätsgrad von 0%.
Der Invaliditätsgrad im Bereich Haushalt beläuft sich – wie oben
bereits festgestellt – immer noch auf 12,69%.
Insgesamt beträgt der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich und im
Haushalt 12,69% (12,69% + 0%). Für die Zeit seit dem 14. August
2007 hat die Vorinstanz den Invaliditätsgrad somit korrekt berechnet.
Die Beschwerdeführerin hat ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch
mehr auf eine Rente. Die Abänderung des Rentenanspruches kann
allerdings gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach Ablauf von drei
Monaten erfolgen, weshalb die Aufhebung der Rente erst per
1. Dezember 2007 (Ablauf der dreimonatigen Frist am 14. November
2007) möglich ist.
6.3 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, und der
Beschwerdeführerin ist vom 1. Juli 2006 bis zum 31. November 2007
eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die Akten sind somit zur
Berechnung der Rente an die Vorinstanz zurückzusenden.
7.
Die Beschwerdeführerin beantragt berufliche Massnahmen, da die
Ärzte eine diesbezügliche Empfehlung abgegeben hätten. Sie legt al -
lerdings nicht dar, inwiefern berufliche Massnahmen bei ihr einen posi-
tiven Einfluss auf die Wiedereingliederung ins Berufsleben haben
könnten.
Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der
Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des
gesundheitlichen Zustandes nur noch in der Lage wäre, einfache Hilfs-
tätigkeiten auszuüben, die keine beruflichen Kenntnisse voraussetzen.
Somit drängt sich die Durchführung von beruflichen Massnahmen
nicht auf und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Par-
tei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfah-
rens sind der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin nur anteil -
mässig Kosten aufzuerlegen. Diese werden vorliegend auf Fr. 150.--
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festgelegt. Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss
Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 300.-- ist mit den reduzierten Gerichtskosten in der Höhe
von Fr. 150.-- zu verrechnen und der Rest ist ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu
gebendes Konto zurückzuerstatten.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei-
entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei -
tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerde-
führerin ist im vorliegenden Verfahren durch die Gewerkschaft Syna
vertreten (nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; Art. 10 Abs. 2
VGKE). Ihr ist daher eine Parteientschädigung für die ihr entstandenen
notwendigen Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine (reduzierte) Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 300.- erscheint angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Verfügung vom
18. August 2008 wird aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführerin wird für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum
31. November 2007 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Die
weitergehenden Anträge werden abgewiesen.
3.
Die Akten gehen zur Berechnung der Rentenhöhe an die Vorinstanz
zurück.
4.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 150.-- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 300.- verrechnet. Der Restbetrag wird ihr nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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