Abtei lung II I
C-5876/2007 und C-5982/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
X._______ und Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______, B._______ und C._______ sowie deren
Kinder D._______ und E._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5876/2007 und C-5982/2007
Sachverhalt:
A.
Die nigerianischen Staatsangehörigen A._______ (geb. [...] 1982,
nachfolgend: Gesuchstellerin 1), ihr Bruder B._______ (geb. [...] 1966,
nachfolgend: Gesuchsteller 2), dessen Ehefrau C._______ (geb. [...]
1973, nachfolgend: Gesuchstellerin 3) und deren Kinder D.______
(geb. [...] 2001) und E.______ (geb. [...] 2003) ersuchten am 12. Juni
2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Abuja um Einreisebe-
willigungen für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei X._______,
dem im Kanton Aargau wohnhaften Bruder der Gesuchstellerin 1 und
des Gesuchstellers 2. Die Auslandvertretung verweigerte die beantrag-
ten Visa vorerst formlos und übermittelte anschliessend die Gesuche
der Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B.
Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Aargau er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie die Einreisebegehren
mit Verfügung vom 7. August 2007 ab. Zur Begründung wurde unter
anderem ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage
im Herkunftsland und des damit verbundenen hohen Zuwanderungs-
drucks nicht als gesichert betrachtet werden. Viele Landsleute würden
durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel versuchen, ihren Auf-
enthalt zu verlängern, um sich in der Schweiz eine vermeintlich
bessere Zukunft aufzubauen. Ausserdem würde der Mehrheit der Ge-
suchsteller keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen obliegen.
Nur solche könnten jedoch gegebenenfalls Gewähr für eine fristge-
rechte Rückkehr bieten.
C.
Mit Beschwerde vom 3. September 2007 beantragen X._______ und
seine Ehefrau Y._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführer)
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung der Einreisebewilligungen. Sie bringen im Wesentlichen vor,
die Gesuchsteller würden wohl aus einem Land stammen, dessen
politische oder sozioökonomische Verhältnisse nicht als sicher be-
trachtet werden könnten. Sie kämen jedoch aus einer Familie, deren
wirtschaftliche Situation sehr wohl sicher sei. In den letzten Jahren
hätten die Beschwerdeführer mehrmals Familienangehörige aus Nige-
ria eingeladen, die alle fristgerecht wieder ausgereist seien. Der Ge-
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suchsteller 2 habe ausserdem ein eigenes, gut funktionierendes Ge-
schäft, mit dem er seine Familie unterhalte. Zudem sei er bereits 1999
zu Besuch in der Schweiz gewesen. Von der Ehefrau und seinen bei-
den Kindern könne nicht erwartet werden, dass sie berufliche Ver-
pflichtungen hätten. Was die Gesuchstellerin 1 betreffe, so sei diese
mitten in ihrem Englischstudium. Die Beschwerdeführer fügen
schliesslich an, sie könnten die fristgerechte Ausreise ihrer Besucher
mit bestem Gewissen garantieren.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2007 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und führt zur Begründung unter
anderem an, der Umstand, dass die Familie als Ganzes in die Schweiz
reisen wolle, lasse erhebliche Zweifel an der fristgerechten und an-
standlosen Wiederausreise aufkommen. Ausserdem verfüge die Ge-
suchstellerin 1 weder über verbindliche familiäre noch über zwingende
berufliche Verpflichtungen. Zwar sei an der Integrität der Beschwerde-
führer nicht zu zweifeln. Indessen böten Gründe, die alleine auf deren
Seite liegen würden, für sich allein betrachtet keinerlei Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise.
E.
Dagegen bringen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember
2007 vor, der Gesuchsteller 2 sei keineswegs nur seiner Ehefrau und
den Kindern gegenüber verpflichtet, sondern auch jüngeren
Geschwistern, die im selben Haushalt leben würden und für deren Un-
terhalt er aufkommen müsse. Seine berufliche, finanzielle und gesell-
schaftliche Situation in Nigeria sei viel besser, als sie in der Schweiz je
sein könnte. Auch die Gesuchstellerin 1 habe familiäre Verpflich-
tungen, hätte ihr doch die Familie das Englischstudium ermöglicht.
F.
Am 14. Februar 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die kanto-
nalen Akten der Gesuchsteller bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Ver-
weigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsge-
richt endgültig beurteilt werden (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Gastgeber nach Art. 48 VwVG zur
Beschwerde legitimiert; auf das frist- und formgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die Ver-
fahren C-5982/2007 und C-5876/2007 zu vereinen.
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt jedoch auf Ge-
suche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das
bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt vorliegend somit
nach dem damals geltenden Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und
der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
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3.
3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG).
Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz
ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).
3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines
Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Pri-
vatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt
namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische
Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der
Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nach-
stehenden Visumsbestimmungen).
3.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen
möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder
ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
3.4 Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung be-
rufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbe-
stimmungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesi-
cherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt wer-
den. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen,
sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstän-
de des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4.
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be-
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sucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung im Einklang steht.
4.2 Die wirtschaftliche Lage Nigerias hat sich in den letzten Jahren
deutlich verbessert. Schätzungen zufolge lag das Wirtschafts-
wachstum im vergangenen Jahr bei 4.3%. Aufgrund der grossen Öl-
und Gasvorkommen wird auch künftig von einem grossen Wachstum-
spotenzial in Nigeria ausgegangen. Die politische Situation bleibt in-
dessen angespannt. Zudem sind trotz der verbesserten Wirtschafts-
lage breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen
ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. So wird
davon ausgegangen, dass zwischen 40% und 70% der Bevölkerung
unter der Armutsgrenze lebt. Die Armutsbekämpfung ist denn auch
eines der Reformziele der Regierung. Darüber hinaus bleiben aber
auch die im ganzen Land und namentlich auch in Lagos verbreitete
Gewaltkriminalität, die Korruption und das Analphabetentum bedeuten-
de Herausforderungen (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf
der Website des Auswärtigen Amts, , be-
sucht am 14. April 2008; Reisehinweise auf der Website des Eidge-
nössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA],
, besucht am 14. April 2008; Länderinformationen
auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO],
, besucht am 14. April 2008; Country of Origin In-
formation Report, Nigeria, vom 13. November 2007, UK Home Office,
Ziff. 2.3).
4.3 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Be-
reitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort be-
günstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben,
ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu bean-
standen. Zu Recht bringen die Beschwerdeführer jedoch vor, es sei
auch die persönliche Situation der Gesuchsteller zu berücksichtigen.
Insofern wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne
spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen
Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wieder-
ausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die
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Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Na-
mentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflich-
tungen die Prognose der Wiederausreise begünstigen.
5.
5.1 Gemäss eigenen Angaben lebt die 25-jährige Gesuchstellerin 1
zusammen mit ihrem Bruder, dem Gesuchsteller 2, in Lagos und ist
Studentin. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Gesuchstellerin 1
würden durchaus familiäre Verpflichtungen obliegen, sei es doch die
Familie gewesen, die ihr ermöglicht habe, gegenwärtig ein Englisch-
studium zu absolvieren. Die Gesuchstellerin 1 wolle deshalb das
Studium auch abschliessen. Demgegenüber geht aus einer im vorin-
stanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigung der [...] Universität
vom 7. Juni 2007 hervor, dass die Gesuchstellerin 1 an der besagten
Universität Studentin gewesen sei und 2005/2006 die Voraus-
setzungen erfüllt habe, um einen Bachelor in "Education/Government" zu
erhalten. Nach der Genehmigung der Abschlussergebnisse sei es ihr
möglich, im September 2007 in das "NYSC" (National Youth Service
Corps) einzutreten. Dieses Schreiben lässt das vorgebrachte Englisch-
studium und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten fami-
liären Verpflichtungen zweifelhaft erscheinen, zumal neben der Be-
stätigung des Studiumabschlusses der [...] Universität kein Nachweis
für ein weiteres Studium besteht. Kommt hinzu, dass weder das Alter
noch andere Umstände für eine massgebliche Verwurzelung der Ge-
suchstellerin 1 in ihrem Heimatland sprechen. Die persönlichen Ver-
hältnisse der Gesuchstellerin 1 bieten demnach keine hinreichende
Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise.
5.2 Hinsichtlich der 34-jährigen Gesuchsellerin 3, die nach eigenen
Angaben Hausfrau ist, und deren beiden 6 und 4 Jahre alten Kinder
rügen die Beschwerdeführer, es könne nicht erwartet werden, dass
diese über berufliche Verpflichtungen verfügen würden. Dem Vorbrin-
gen der Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es nicht
grundsätzlich gegen die fristgerechte Wiederausreise spricht, wenn
der Gesuchsteller 2 als einziges Familienmitglied berufstätig ist. In-
sofern trägt die Vorinstanz mit ihrer Begründung, dass der Mehrheit
der Familienmitglieder keine zwingenden und verbindlichen beruflichen
Verpflichtungen obliegen würden, dem Umstand nicht hinreichend
Rechnung, dass es sich bei der Gesuchstellerin 3 um eine Mutter mit
zwei Kleinkindern handelt. Wie unter Ziff. 3.4 ausgeführt, gilt es aber
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die gesamten persönlichen Verhältnisse der Familienmitglieder zu
würdigen.
5.3 Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf
die familiären Verpflichtungen, die dem Gesuchsteller 2 in seinem
Heimatland obliegen würden. Dieser sei selbständig erwerbend und
würde mit seinem Geschäft neben seiner Ehefrau und den Kindern
weitere Familienmitglieder unterhalten. So käme er für jüngere
Geschwister auf, die mit ihm im selben Haushalt lebten. Was die pri-
mären, gegenüber seiner Ehegattin und den beiden Kindern bestehen-
den Verpflichtungen betrifft, verweist die Vorinstanz zu Recht darauf
hin, dass diese zusammen mit dem Gesuchsteller 2 um Einreise in die
Schweiz ersucht haben. Inwiefern die Unterstützung der im Heimat-
land verbleibenden Familienmitglieder eine massgebliche Verbindlich-
keit darstellen würde, erscheint fraglich. So geht aus den Vorbringen
nicht hervor, ob abgesehen von der Gesuchstellerin 1 weitere Fa-
milienmitglieder mit dem Gesuchsteller 2 im gleichen Haushalt leben.
Ausserdem ist angesichts der allgemein schwierigen Lage im Her-
kunftsland nicht auszuschliessen, dass eine allfällige Emigration auch
in der Hoffnung und Erwartung erfolgt, nahe Angehörige später nach-
ziehen bzw. sie aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können.
Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, die berufliche, finanzielle
und gesellschaftliche Situation sei für den Gesuchsteller 2 in Nigeria
viel besser, als sie in der Schweiz je sein könnte. Weder aus den nicht
weiter belegten Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus den Akten
ergeben sich dazu jedoch hinreichende Anhaltspunkte.
Es ist zwar ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller 2
nach seinem Besuchsaufenthalt im November 1999 fristgerecht ausge-
reist ist. Die damaligen persönlichen Verhältnisse sind indessen nicht
mit der gegenwärtigen Situation vergleichbar. Der Gesuchsteller 2 war
zum damaligen Zeitpunkt als Geschäftsführer angestellt. Überdies war
er damals weder verheiratet noch hatte er Kinder. Da vorliegend seine
Ehefrau und die beiden Kinder jedoch ebenfalls um Einreise ersuchen,
spricht dieser Umstand nicht zu seinen Gunsten. Die persönlichen Ver-
hältnisse des Gesuchstellers 2 und der Gesuchstellerin 3 vermögen
somit das aufgrund der allgemeinen Situation bestehende Risiko einer
nicht fristgemässen Wiederausreise nicht zu verringern.
5.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt im vorliegenden Fall, dass ge-
mäss den Angaben der Beschwerdeführer zwei weitere Familienange-
hörige nach ihren Besuchsaufenthalten in der Schweiz fristgemäss
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ausgereist sind. Denn massgebend sind in erster Linie die Verhältnisse
der Gesuchsteller, die hinreichende Gewähr für eine anstandslose
Wiederausreise bieten müssen. Das Verhalten anderer Gäste lässt
diesbezüglich keine Schlussfolgerung zu. Ebensowenig können die
Beschwerdeführer aufgrund ihrer Zusicherung, sich um die Wieder-
ausreise der Gesuchsteller zu kümmern, dazu angehalten werden, de-
ren fristgerechte Wiederausreise zu veranlassen (vgl. hierzu Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-986/2006 vom 10. Oktober 2007
E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5 und C-778/2006 vom
9. Mai 2007 E. 5).
6.
6.1 Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht das öffentliche
Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen ent-
sprechend hoch gewichtet und den Gesuchstellern die Einreise ver-
weigert. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG
nicht zu beanstanden.
6.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten
sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2])
*******
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von
insgesamt Fr. 800.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] sowie [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
Versand:
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