B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5877/2018
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber David Schneeberger.
Parteien
A._______, (Thailand),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Kinderrente für Stiefkind;
Einsprachenentscheid der SAK vom 18. September 2018.
C-5877/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______, Schweizer Staatsangehöriger, geboren am (…) 1952
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), war bis zum 2. August
2017 in (…) wohnhaft und bezog seit dem 1. Oktober 2004 eine ordentliche
schweizerische Invalidenrente (SAK-act. 27 und 42).
A.b Seit dem 9. November 2016 ist der Beschwerdeführer in vierter Ehe
mit der thailändischen Staatsangehörigen C._______ (nachfolgend: Ehe-
frau) verheiratet (SAK-act. 56, 57 und 82), welche in Thailand wohnhaft ist
(BVGer-act. 11, S. 1 und 2). Die Ehefrau brachte einen Sohn, D._______
(nachfolgend: Sohn oder Stiefsohn), geboren am (…) 2003 (SAK-act. 78,
S. 1), in die Ehe ein. Der leibliche Vater, E._______ (SAK-act. 81, S. 3),
habe sie verlassen, als der Sohn 3 Jahre alt gewesen sei, und habe nie
etwas bezahlt (BVGer-act. 1).
A.c Mit Schreiben vom 19. April 2017 meldete sich der Beschwerdeführer
für den Bezug einer Altersrente an (SAK-act. 56), welche ihm ab dem
1. August 2017 im Umfang von Fr. 1'447.- zugesprochen wurde und seine
gleich hohe Invalidenrente ablöste (SAK-act. 62). Die Sozialversicherungs-
anstalt des Kantons F._______ (nachfolgend: SVA F._______) legte hierzu
30 volle Versicherungsjahre bei einer gesamten Versicherungszeit von
29 Jahren und 3 Monaten, 31 Versicherungsjahren des Jahrgangs, die
Rentenskala 43 sowie ein durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 28'200.- zugrunde (SAK-act. 72).
A.d Der Beschwerdeführer zog am 13. Juli 2017 nach Thailand (SAK-
act. 64), weswegen die SVA F._______ die Rentenakten am 28. Juli an die
Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz)
übermittelte (SAK-act. 70). Ebenfalls fand am 2. August 2017 ein Kassen-
wechsel bei AHV/IV-Renten zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle
(nachfolgend: ZAS) statt (SAK-act. 69). Mit Schreiben vom 16. August
2017 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass er ab dem 1. Sep-
tember 2017 einen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente im Umfang
von Fr. 1'447.- habe (SAK-act. 72).
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Seite 3
B.
B.a Nach Einreichung einer Geburtsurkunde des Stiefsohns und weiterer
Akten (SAK-act. 78) informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 6. Februar 2018 (SAK-act. 79) über die Anspruchsvoraus-
setzungen, welche für eine Kinderrente für Pflegekinder gegeben sein
müssen und sandte ihm den entsprechenden Fragebogen zu. Diesen füllte
der Beschwerdeführer am 9. März 2018 aus (SAK-act. 80, S. 1 f.) und gab
insbesondere an, dass der Stiefsohn nicht im gemeinsamen Haushalt, son-
dern bei den Grosseltern (mütterlicherseits) lebe. Den Fragebogen retour-
nierte er alsdann zusammen mit einer Wohnsitz-, Ausbildungs- und Le-
bensbescheinigung (SAK-act. 80 und 81).
B.b Mit Verfügung vom 16. März 2018 wies die Vorinstanz das Rentenge-
such des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Kinderrente für das
Stiefkind ab (SAK-act. 84, S. 2 ff.). Sie hielt fest, dass sie bei der Überprü-
fung der ihnen zugesandten Dokumenten festgestellt habe, dass das Kind
nie an der Adresse des Beschwerdeführers gewohnt habe und somit nie in
die Hausgemeinschaft aufgenommen worden sei.
B.c Mit Schreiben vom 5. April 2018 erhob der Versicherte gegen die Ver-
fügung vom 16. März 2018 Einsprache (SAK-act. 84, S. 1 ff.). Er führte
aus, dass der Stiefsohn im Haus seiner Ehefrau mit den Grosseltern in der
(…) Provinz wohne. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien je-
weils von Donnerstag bis Sonntag ebenfalls dort. In den Schulferien (April-
Mai sowie September-Oktober) wohne der Stiefsohn bei ihnen in (…). Der
Stiefsohn könne momentan die Schule nicht wechseln.
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass sie seinen ganzen Unterhalt
bezahlen würden, was das Schulgeld, das Essen in der Schule, das Inter-
net, die Kleidung, das Essen, die Schulausflüge sowie Krankheits- und Un-
fallkosten umfasse. Diese Kosten beliefen sich auf monatlich 18'000 Baht,
was Fr. 540.- entspreche.
Der Versicherte legte der Einsprache zudem Fotos der Familie bei.
B.d Am 18. September 2018 erliess die Vorinstanz einen abweisenden
Einsprachenentscheid (Beilage 1 zu BVGer-act. 1). Sie stelle nach Einsicht
in die Einsprache und der Durchsicht der ihr vorliegenden Akten fest, dass
der Stiefsohn offiziell bei seinen Grosseltern wohne und dieser Ort circa 4-
5 Autofahrstunden vom Beschwerdeführer entfernt sei. Es bestehe keine
Hausgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dem Stiefkind,
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wie dies der Versicherte auch selber bestätige (unter Verweis auf den Zu-
satzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekinderrente).
Daran vermöge der Umstand, dass der Versicherte den Jungen besuchen
gehe bzw. der Stiefsohn während den Schulferien zum Beschwerdeführer
komme, nichts zu ändern. Der 15-jährige Junge lebe daher nicht zur Pflege
im Haushalt des Versicherten.
Es lägen zudem keine Unterlagen vor, die geeignet wären zu belegen, dass
der Versicherte den Lebensunterhalt des Jungen bestreite (Schulgeld,
Schulmaterial, Kleidung, Essen, Kranken- und Unfallversicherung, usw.).
Es liege ebenfalls kein Nachweis vor, dass die vom leiblichen Vater bezahl-
ten Unterhaltsbeiträge ausbleiben und trotz aller Sorgfalt der Pflegeeltern
und der Behörden aller Wahrscheinlichkeit nach endgültig uneinbringlich
geworden seien (unter Verweis auf Rz. 3345 RWL).
In casu sei der Anspruch auf Kinderrente für den Stiefsohn bereits wegen
der fehlenden Hausgemeinschaft abzuweisen. Mithin bedürfe der fehlende
Nachweis zur Bestreitung des Unterhalts sowie der Uneinbringlichkeit der
Unterhaltsbeiträge keiner weiteren Abklärung.
C.
C.a Gegen den Einsprachenentscheid vom 18. September 2018 erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde (BVGer-act. 1). Er beantragte sinngemäss
die Aufhebung des Einsprachenentscheids und die Zusprache einer Kin-
derrente für das Pflegekind. Der Beschwerde legte er eine Bestätigung des
Bürgermeisters von (…) bei, welche zudem ins Englische übersetzt wurde
(Beilage 2 zu BVGer-act. 1).
Zur Begründung der Beschwerde hielt er fest, dass der Sohn im Haus sei-
ner Frau in (…) bei den Grosseltern wohne und dort zur Schule gehe. Der
Versicherte und seine Ehefrau seien ebenfalls 4 Tage in der Woche in (…).
Die Unterlagen würden belegen, dass er den Lebensunterhalt des Jungen
bezahle (Schulgeld, Essen, Kleidung, Krankenkasse, Unfallversicherung)
und dies seit 6 Jahren. Der leibliche Vater des Stiefsohnes habe die Ehe-
frau des Beschwerdeführers verlassen, als der Junge 3 Jahre alt gewesen
sei und habe seitdem nie etwas bezahlt.
C.b Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer
vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, bis zum 21. November 2019
C-5877/2018
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eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (BVGer-
act. 2).
C.c Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer
erneut vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, eine schweizerische
Korrespondenzadresse bekannt zu geben (BVGer-act. 3). Diese wurde
ihm über die EDA-Vertretung in (…) zugestellt (BVGer-act. 4).
C.d Am 9. Januar 2019 traf eine schweizerische Zustelladresse des Be-
schwerdeführers in der Schweiz am Bundesverwaltungsgericht ein
(BVGer-act. 5).
C.e Die Vorinstanz liess sich am 7. Februar 2019 vernehmen und bean-
tragte, die Beschwerde sei abzuweisen (BVGer-act. 8). Sie fasste die Er-
eignisse kurz zusammen und hielt fest, dass der Beschwerdeführer mit der
Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2018 weder neue Tatsachen vorbringe
noch Belege beilege, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermög-
lichen würden. Auf die genannten fehlenden Beweisbelege und Anspruchs-
voraussetzungen, welche im Einspracheentscheid erwähnt worden seien,
sei der Beschwerdeführer nicht eingegangen.
C.f Mit Schreiben vom 8. März 2019 replizierte der Beschwerdeführer und
verwies auf 4 beigelegte Beweise (BVGer-act. 11). Die jeweiligen Einträge
beträfen seine Ehefrau, ihn sowie den Sohn, welche in einem Haushalt zu-
sammen mit den Grosseltern wohnhaft seien. Die Besitzerin des Hauses
sei seine Ehefrau. Er sei zudem auf der Gemeinde und dem Immigrations-
amt gemeldet und es seien alle Papiere übersetzt worden.
C.g Duplikweise hielt die Vorinstanz am 9. April 2019 an ihrem Antrag auf
Abweisung fest (BVGer-act. 13). Sie führte dazu aus, dass aus den vom
Beschwerdeführer eingereichten Urkunden ersichtlich sei, dass die ge-
meinsame Hausgemeinschaft erst ab dem 26. Februar 2019 vorliege. Laut
Bestätigung vom 6. März 2018 sei der Beschwerdeführer vorher noch in
(…) wohnhaft gewesen, was auch anlässlich der Einsprache vom 5. April
2018 noch der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht
dargetan, dass er für den Lebensunterhalt des Jungen aufkomme. Auch
würden keine Belege vorliegen, dass der leibliche Vater um Unterhaltsleis-
tungen angegangen worden sei.
C.h Am 16. April 2019 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen
(BVGer-act. 14)
C-5877/2018
Seite 6
C.i Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf
das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwer-
de im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie ein-
zutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Einspra-
chenentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung o-
der des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei
unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2
2.2.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
C-5877/2018
Seite 7
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit
Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen
die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an die-
sem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme
weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIE-
SER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung (1999), S. 212,
Rz. 450; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 536 f.; GYGI, a.a.O., S. 274;
vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344
E. 3c mit Hinweisen).
2.2.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Ge-
richt alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv
zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
2.2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die-
ser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2,
BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behörd-
liche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von ei-
ner Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von
deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an-
ders zu entscheiden ist (GYGY, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen
haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche
C-5877/2018
Seite 8
Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf-
grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute:
sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] I 520/ 99
vom 20. Juli 2000).
2.3 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 18. September 2018)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen
im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E.
3.1.1; 130 V 329). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vor-
schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einsprachenent-
scheids in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls
früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
3.
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kin-
derrente der AHV für seinen thailändischen Stiefsohn. Im Nachfolgenden
sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen
Grundlagen darzustellen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnte im Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Einsprachenentscheides vom
18. September 2018 in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand keinen
Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung abgeschlossen. Für die materielle Beurteilung des
vorliegenden Anspruchs auf Kinderrenten aus der AHV sind daher
ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Die
Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Kinderrenten für das Stiefkind
zu Recht abgelehnt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den am
18. September 2018 gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV
(SR 831.101).
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Seite 9
3.2 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das
im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf
eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des An-
spruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der
Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch
auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehe-
gatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG).
Der im Jahr 1952 geborene Beschwerdeführer hat seit dem 1. August 2017
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente (SAK-act. 62), welche die seit
dem 1. Oktober 2004 ausbezahlte Invalidenrente (SAK-act. 42, S. 5 ff.) ab-
löste. Nachdem er im 9. November 2016 seine thailändische Ehefrau ge-
heiratet hat, stellte er am 9. März 2018 einen Antrag auf Ausrichtung einer
Kinderrente der AHV für seinen Stiefsohn. Weil der Stiefsohn das leibliche
Kind seiner Ehegattin ist, ist ein allfälliger Anspruch auf Kinderrente ge-
mäss Art. 22ter Abs. 1 letzter Halbsatz AHVG zu prüfen.
3.3 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter
lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgelt-
lich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil EVG [heute: Bundesge-
richt] H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, Urteil
EVG B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3).
3.4 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der
Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbst-
ständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem
das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (CYRIL
HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, S. 76 N 10.04).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne die-
ser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage
eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung
für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrneh-
men. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflege-
verhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufga-
ben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf
den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an. Welche Aufgaben und
Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht, zufal-
len, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der ge-
samten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab. Die Pflegekind-
schaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaf-
C-5877/2018
Seite 10
fenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der finanziel-
len Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Unterbrin-
gung, behördliche Anordnung) unterscheiden (Urteil EVG H 123/02 vom
24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 124 E. 3b).
3.5 Zwischen Pflegekind und Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil muss
ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss zur
Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Aus-
bildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden
sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben.
Ohne Belang ist ferner, ob die Pflegeeltern mit dem Pflegekind verwandt
sind oder nicht. Auch Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft
aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern
(vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über
die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung, RWL [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2015],
Rz. 3308).
3.6 Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein (RWL,
Rz. 3315). Das Kind darf von den Pflegeeltern nicht bloss für eine be-
stimmte Zeit aufgenommen worden sein; ferner muss nach dem Tode eines
Pflegeelternteils der überlebende Teil das Pflegeverhältnis unbefristet fort-
setzen (RWL, Rz. 3315). Als Indiz für eine dauernde Bindung des Pflege-
kindes zur Pflegefamilie kann der Umstand gelten, dass das Pflegeverhält-
nis seit der Begründung nie unterbrochen worden ist, dass die Eltern ihre
Elternrechte nicht mehr ausüben, oder dass das Kind den Namen der Pfle-
geeltern angenommen hat. Nicht nötig ist dagegen, dass das Pflegever-
hältnis vor dem Rentenfall schon bestimmte Zeit gedauert habe (RWL,
Rz. 3316).
3.7 Ausschlaggebend für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ist,
dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz eines minderjähri-
gen Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemein-
samen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut
das Kind steht. Ist das Kind bevormundet, so befindet sich sein Wohnsitz
am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB), in den übrigen
Fällen (zum Beispiel bei einem Pflegekind) gilt sein Aufenthaltsort als
Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB; RWL, Rz. 2025).
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Seite 11
3.8 Der Anspruch auf eine Kinderrente erlischt für Kinder mit Ablauf des
Monats, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat (RWL,
Rz. 3349). Zudem erlischt der Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder,
die zwischen dem 18. und dem 25. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen
sind, mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird oder
das Kind das 25. Altersjahr vollendet (RWL, Rz. 3347, 3350).
3.9 Bei der eben zitierten Wegleitung des BSV über die Renten handelt es
sich um eine Verwaltungsweisung. Die für die Verwaltung verbindlichen
Weisungen und Kreisschreiben sind generelle Dienstanweisungen einer
Behörde an die untergeordneten Behörden. Die Verwaltungsweisungen
stellen keine Rechtssätze dar und sind daher für den Richter nicht bindend.
Sie dienen der gleichmässigen Anwendung des Rechts durch die Verwal-
tung. Das Gericht soll die Weisungen bei seiner Entscheidung mitberück-
sichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht
insoweit davon ab, als die Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen oder der Verfassung nicht vereinbar sind (BGE 132 V 200
E. 5.1.2, 117 Ib 225 E. 4b, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch HÄFELIN/MÜL-
LER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 123 ff.).
4.
Der Anspruch auf eine Kinderrente für Pflegekinder ist im vorliegenden Fall
somit über drei Kriterien zu prüfen:
– Bestehen einer Hausgemeinschaft (E. 4.1);
– Bestreitung des Lebensunterhalts (E. 4.2);
– Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge des leiblichen Vaters (E. 4.3).
4.1
4.1.1 Wie die Vorinstanz im Einsprachenentscheid grundsätzlich zutreffend
ausführte, ist der Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes unumgänglich
und lässt sich in der Regel durch eine Bestätigung des Wohnsitzes des
örtlichen Einwohneramtes erbringen.
4.1.2 Aus den eingereichten Akten geht eindeutig hervor (Beilage 4 zu
BVGer-act. 11 sowie SAK-act. 78, S. 3), dass der Stiefsohn seit spätestens
dem 16. Februar 2012 an folgender Adresse wohnt: (…) District. Es ist zu-
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Seite 12
dem unbestritten, dass der Stiefsohn zumindest mit den Grosseltern (müt-
terlicherseits) an der besagten Adresse im (…) District wohnt (Beilage 2 zu
BVGer-act. 1). Am 16. Februar 2012 wohnte auch die Ehefrau, welche da-
mals noch nicht mit dem Beschwerdeführer verheiratet war, an der gleichen
Adresse (Beilage 1 und 2 zu BVGer-act. 11). Das Haus befindet sich un-
bestritten im Besitz der Ehefrau (Beilage 2 zu BVGer-act. 1). Gemäss Ge-
burtsurkunde ihres Sohnes wohnte sie bereits früher im (…) District, da-
mals aber noch an der Nummer (…) (SAK-act. 78, S. 1), welches gemäss
den Gerichtsakten wohl eine neue Hausnummer erhielt (SAK-act. 78,
S. 3).
Gemäss Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekin-
derrente, welcher vom Beschwerdeführer am 9. März 2018 ausgefüllt
wurde, lebte die Ehefrau zusammen mit dem Beschwerdeführer dann an
folgender Adresse: (…) (SAK-act. 80).
4.1.3 Die Adresse des Beschwerdeführers und infolgedessen die Hausge-
meinschaft mit dem Stiefsohn ist hingegen umstritten. Die Akten zeigen
folgendes Bild:
Bei der Anmeldung zur Altersrente am 19. April 2017 wohnte der Be-
schwerdeführer noch in (…) (SAK-act. 56). Am 13. Juli 2017 zog der Ver-
sicherte nach Thailand. Die Stadt (…) hatte hierzu per 13. Juli 2017 fol-
gende Adresse hinterlegt: (…) (SAK-act. 63 und 64).
Diese Adresse in (…) verwendete auch:
– die SVA F._______ am 2. August 2017 zur Weiterleitung der Renten-
akten an die SAK (SAK-act. 68 und 70);
– die SAK in ihrem Begrüssungsschreiben an den Beschwerdeführer
vom 16. August 2017 (SAK-act. 71);
– die SAK in ihrer Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 16. August
2017 (SAK-act. 72);
– der Beschwerdeführer in seiner Bestätigung des Zivilstands am 6. No-
vember 2017 (SAK-act. 75, S. 3);
– der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Auszahlung der AHV/IV-
Leistungen auf ein persönliches Bank- oder Postkonto am 6. Novem-
ber 2017 (SAK-act. 75, S. 1 f.);
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– die SAK in ihrem Informationsschreiben über Kinderrenten an Pflege-
kinder an den Beschwerdeführer vom 6. Februar 2018 (SAK-act. 79);
– der Beschwerdeführer in seiner Lebens- und Aufenthaltsbestätigung
vom 6. März 2018 (Beilage 1 zu BVGer-act. 13), welche von einer thai-
ländischen Behörde bestätigt wurde;
– der Beschwerdeführer im Zusatzfragebogen zur Prüfung des An-
spruchs auf eine Pflegekinderrente vom 9. März 2018 (SAK-act. 80),
wobei er dort im Speziellen angab, an besagter Adresse zusammen mit
seiner Ehefrau zu wohnen;
– die SAK in der Verfügung vom 16. März 2018 (SAK-act. 83);
– der Beschwerdeführer als Absendeadresse der Einsprache vom 5. Ap-
ril 2018 (SAK-act. 84, S. 1 und 8);
– die SAK im Einsprachenentscheid vom 18. September 2018 (SAK-
act. 90);
– die SAK im Schreiben vom 18. September 2018 zur Einforderung einer
Lebensbestätigung (SAK-act. 95, S. 2);
– der Beschwerdeführer in der Lebensbestätigung vom 19. November
2018 (SAK-act. 95, S. 1);
– der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 9. Oktober 2018 (SAK-act. 100, S. 3);
– der Beschwerdeführer als Absendeort seiner Replik vom 8. März 2019
(BVGer-act. 11, Couvert), wobei er in der Replik als Verfassungsort (…)
angab.
Im Rahmen der Replik vom 8. März 2019 legte der Beschwerdeführer ein
übersetztes amtliches Dokument bei, welches bescheinigen sollte, dass
der Versicherte am 26. Februar 2019 Wohnsitz an der Adresse (…) District
habe (Beilage 3 zu BVGer-act. 11). Als Absendeort der Replik gab der Be-
schwerdeführer ebenfalls (…) an (BVGer-act. 11), wohingegen das Schrei-
ben in (…) aufgegeben wurde (Couvert zu BVGer-act. 11).
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4.1.4 Aus den Akten ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer mindes-
tens bis zum 25. Februar 2019 (Vortag der Wohnsitzbescheinigung ge-
mäss Beilage 3 zu BVGer-act. 11) seinen Wohnsitz in (…) hatte. Es gibt
keinerlei Indizien, die für einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Stiefkind
bis zu diesem Datum sprechen. Dies betont sogar der Versicherte bereits
in der Anmeldung vom 9. März 2018 (SAK-act. 80, S. 1) und wiederholt es
erneut und eindeutig in der Beschwerde vom 9. Oktober 2018 (BVGer-
act. 1). Erst in der Replik vom 8. März 2019 macht er geltend, dass seine
Frau, er und das Stiefkind zusammen in einem Haushalt mit den Grossel-
tern in (…) wohnhaft seien und legt hierzu eine Wohnsitzbestätigung für
(…) bei (Beilage 3 zu BVGer-act. 11).
Diese bestätigt hingegen den Wohnsitz des Beschwerdeführers erst per
26. Februar 2019 in (…), weswegen die Voraussetzung des gemeinsamen
Haushaltes per Datum des Einsprachenentscheids vom 18. September
2018 klar nicht erfüllt war. Inwiefern dieser Wohnsitzbestätigung überhaupt
Beweiskraft zukommen kann, ist zudem ohnehin fraglich, denn das Doku-
ment soll bereits im September 2016 ausgestellt worden sein und somit
einen Sachverhalt in der Zukunft bestätigen.
4.1.5 Zusammenfassend kann zur Frage der Hausgemeinschaft des Be-
schwerdeführers somit festgehalten werden, dass diese zum Zeitpunkt des
Einsprachenentscheids nicht bestand und die Vorinstanz den Anspruch
des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. Das Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen müsste daher nicht mehr geprüft werden, kann aber der
Vollständigkeit halber noch abgehandelt werden.
4.2 Zur Voraussetzung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses gilt es
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der
Replik geltend machte, er komme für den Unterhalt des Stiefsohnes in allen
Belangen auf (Schulgeld, Essen, Kleidung, Krankenkasse und Unfallversi-
cherung). Hierzu reichte er jedoch weder gegenüber der Vorinstanz noch
gegenüber dem Gericht irgendwelche Belege ein, die dies bescheinigen
sollten oder könnten. Er legte lediglich eine Bestätigung vom (…) ein, ge-
mäss welcher der Versicherte den Kindesunterhalt bestreite (Beilage 2 zu
BVGer-act. 1). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Beleg, der die
effektiv übernommenen Kosten belegen würde.
4.3 Der Nachweis, dass die vom leiblichen Vater geschuldeten Unterhalts-
beiträge ausbleiben und trotz aller Sorgfalt der Pflegeeltern und der Behör-
den aller Wahrscheinlichkeit nach endgültig uneinbringlich geworden sind
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(Rz. 3345 RWL), wurde vom Beschwerdeführer versucht zu belegen, in-
dem er eine Bestätigung vom (…) einreichte (Beilage 2 zu BVGer-act. 1).
Gemäss diesem leistet der leibliche Vater keinerlei Unterhaltsbeiträge. In-
wiefern trotz aller Sorgfalt der Pflegeeltern und der Behörden diese unein-
bringlich geworden sein sollten, wurde durch kein einziges Dokument be-
legt oder gewürdigt. Aus einem Fehlen von Unterhaltsbeiträgen kann zu-
dem nicht automatisch auf deren Uneinbringlichkeit geschlossen werden.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
die Voraussetzungen für das Bestehen eines Stiefkindverhältnisses im
Sinne von Art. 22ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV nicht mit dem
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt hat. Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer-
deführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein David Schneeberger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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