Abtei lung II I
C-588/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom 19.
Oktober 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-588/2007
Sachverhalt:
A.
Der verheiratete X._______ war in den Jahren 1965 bis 2000 in der
Schweiz erwerbstätig – zuletzt als Hauspostmitarbeiter bei der
Y._______ AG – und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Nach der Rückkehr in seine Heimat betrieb er vom 1. Oktober 2003 bis
31. Dezember 2005 als selbständig Erwerbender einen Secondhand-
shop (act. 40, 41). Am 8. April 2005 reichte er zu Handen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland ein Gesuch bei der Sozialversicherungsan-
stalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle S._______, um Bezug
von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ein (E 204,
act. 10). Mit der Anmeldung wurden unter anderem folgende medizini-
schen Berichte, ärztliche Gutachten und sonstige Unterlagen einge-
reicht:
- Fragebogen für den Versicherten (EU), datiert vom 22. Juni 2005
(act. 16);
- Fragebogen für Selbständigerwerbende, datiert vom 22. Juni 2005
(act. 17);
- Fragebogen für Arbeitgebende vom 10. August 2005, wonach der
Versicherte von April 1974 bis Ende September 1999 als Hauspost-
mitarbeiter bei der Y._______ AG gearbeitet und zuletzt ein Jahres-
einkommen von Fr. 69'005.-- erzielt hatte (act. 21);
- Ergänzungsblatt R zur Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen,
datiert vom 3. Oktober 2005 (act. 24);
- Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirt-
schaft, Landesstelle S._______, vom 24. August 2005, worin der
Antrag vom 17. Januar 2005 auf Zuerkennung einer Erwerbsunfä-
higkeitspension abgelehnt wurde (act. 28);
- ärztlicher Befundbericht von Dr. E._______, Facharzt für Radiolo-
gie, vom 17. Februar 2005 (act. 29);
- ärztlicher Bericht von Dr. B._______ vom 27. April 2005 (act. 30);
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- ärztlicher Bericht von Dr. med. L.______ vom 17. Mai 2005 (nicht
paginiert);
- Arztbrief des Landeskrankenhauses D._______ vom 20. Juni 2005
(act. 31);
- nuklearmedizinischer Befundbericht von Dr. C._______, Universi-
tätsklinik für Radiologie G._______, vom 25. Oktober 2005 (act. 32);
- ärztlicher Befundbericht bezüglich einer Arbeitsunfähigkeitspension
von Dr. med. univ. F._______ vom 19. September 2005 (act. 33);
- fachärztliches Gutachten und ärztlicher Befundbericht von Dr.
W._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 20. Juli 2005 (act. 44,
43);
- neurologisch–psychiatrisches Sachverständigengutachten von
Univ.-Prof. Dr. O._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger,
vom 9. Februar 2006 (act. 45), zu Handen des Landesgerichts für
Zivilrechtssachen (ZRS) G._______;
- internes Gutachten von Dr. H._______, Facharzt für Innere Medizin,
vom 23. November 2005 (act. 46), zu Handen des Landesgerichts
für Zivilrechtssachen (ZRS) G._______.
Auf Grund dieser medizinischen Unterlagen, namentlich des Gutach-
tens von Dr. W._______ vom 20. Juli 2005 und des medizinischen Be-
richts von Dr. L._______ vom 17. Mai 2005, erachtete die IV-Stellen-
ärztin Dr. med. M._______ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD
Rhone) den Versicherten in ihrem Schlussbericht vom 14. März 2006
mit Wirkung ab 20. Juli 2005 in der bisherigen Tätigkeit als Hauspost-
beamter zu 20% und in einer angepassten Tätigkeit zu 0% arbeitsun-
fähig. Als Hauptdiagnosen führte die IV-Stellenärztin eine dilatative
Kardiopathie mit konzentrischer Linksherzhypertrophie bei arterieller
Hypertonie auf; als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit wurden Adipositas, Lumbovertebralsyndrom mit mittelgradi-
ger Bewegungseinschränkung, Gonarthrose und Coxarthrose, incipi-
ens, ohne Beeinträchtigung der Geh/Stehfähigkeit, Dupuytrensche
Kontraktur 1 und 2 Grades bds., Diabetes mellitus Typ II und latente
Hyperurikämie aufgeführt (act. 48).
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B.
Mit Verfügung vom 22. März 2006 wies die IV-Stelle in der Folge das
Leistungsgesuch wegen Fehlens einer anspruchsbegründenden Invali-
dität ab (act. 49).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 22. Mai 2006 Ein-
sprache (in den Akten nicht vorhanden). Zum Beweis legte er folgende
Arztberichte bei:
- Bericht von Dr. med. R._______, Spital T._______, vom 30. Oktober
1994 (act. 51);
- fachärztliches Gutachten von Dr. I._______, Fachärztin für Unfall-
chirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, Allg. beeid. gerichtl. zertifi-
zierte Sachverständige, vom 4. Januar 2006 (act. 47).
Die wiederum zur Stellungnahme aufgeforderte IV-Stellenärztin Dr.
med. M._______ kam in ihrem Bericht vom 28. September 2006 zum
Schluss, dass im nachgelieferten Gutachten von Dr. I._______ vom 4.
Januar 2006 das Schwergewicht mehr auf die thoracolumbalen und
cervicalen Beschwerden gelegt werde. Diese Limitationen seien je-
doch bereits im Vorbericht berücksichtigt worden und hätten daher kei-
nen Einfluss auf eine allfällige Rente. Beizufügen sei, dass ein Teil der
Limitationen auch auf das extreme Übergewicht zurückzuführen sei.
Daher sei an der früheren Beurteilung festzuhalten, und der Versicher-
te sei mit Wirkung ab 20. Juli 2005 in der bisherigen Tätigkeit als
Hauspostbeamter zu 20% und in einer Verweistätigkeit zu 0% arbeits-
unfähig. Ebenfalls sei dem Versicherten die Weiterführung des Se-
condhandshops – mit einer Einschränkung von höchstens 20% – mög-
lich. Letztlich sei es dem Versicherten zumutbar, seine Erwerbsfähig-
keit durch Gewichtsreduktion und Behandlung des Bluthochdrucks
wesentlich zu verbessern (act. 53). Gestützt auf die Beurteilung der IV-
Stellenärztin wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 19.
Oktober 2006 ab.
D.
Daraufhin reichte der Versicherte (im Folgenden: Beschwerdeführer)
am 16. November 2006 Beschwerde bei der Invalidenversicherungs-
stelle für Versicherte im Ausland IVSTA ein und machte geltend, infol-
ge Krankheit sei er seit dem 31. Dezember 2005 nicht mehr arbeitsfä-
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hig. Am 18. Januar 2007 wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer
folgende neue medizinische Unterlagen ins Recht: Befundbericht von
Dr. F.______ vom 26. November 2004, ambulanter Arztbrief von Dr.
A.______, Landeskrankenhaus-Universitätsklinikum G._______, vom
25. Oktober 2005, Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses
D._______ vom 20. Juni 2005, Konsiliarbefundbericht des Landeskran-
kenhauses D._______ vom 9. November 2001 (Sig. unleserlich) und
Röntgenbilder vom 9. Februar 2007 (Fuss/Kniegelenk links).
Mit Schreiben vom 16. April 2007 forderte die IV-Stelle den medizini-
schen Dienst erneut auf, zu den vom Beschwerdeführer neu einge-
reichten medizinischen Akten – insbesondere zum Arztbrief vom 25.
Oktober 2005, zum Konsiliarbefundbericht vom 9. November 2001 und
zu den Röntgenbilder des linken Fuss/Kniegelenkes – Stellung zu neh-
men.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere
medizinische Unterlagen nach (Röntgenbilder, ein Medikamentenein-
nahmeblatt).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf die bei
ihrem medizinischen Dienst eingeholte Stellungnahme (datiert vom 28.
September 2006, eingegangen bei der IV-Stelle am 14. Mai 2007), wo-
nach die neu eingereichten Unterlagen an der bisherigen Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit nichts ändern würden. Die IV-Stellenärztin Dr.
med. M._______ führte aus, die hypertensiven Krisen seien selbstver-
ständlich ernstzunehmende Ereignisse, doch seien diese vorliegend
auf die fehlende Medikamenteneinnahme zurückzuführen. Zudem sei
eine hypertensive Entgleisung kein Grund für eine langfristige Arbeits-
unfähigkeit (act. 60).
F.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 wurde die IV-Stelle vom Bundesver-
waltungsgericht aufgefordert, eine aktuelle und datierte Stellungnah-
me des RAD Rhone nachzureichen.
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G.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 26. Juni 2007 hielt der
Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und legte eine Kopie eines
bereits eingereichten ärztlichen Befundberichts seines Hausarztes Dr.
F._______ vom 26. November 2004 bei.
H.
Die IV-Stelle reichte mit Stellungnahme vom 6. August 2007 einen auf
den 11. Mai 2007 datierten, inhaltlich mit act. 60 der IV-Akten identi-
schen Schlussbericht des RAD Rhone ein. Sie wies im Übrigen darauf
hin, dass sich ein erneutes Bemühen des RAD Rhone erübrige, da der
IV-Stelle die erwähnten neuen Röntgenbilder nicht vorlägen und aus
dem Einnahmeplan der Medikamente allein, keine neuen Sachverhalt-
selemente zu erwarten seien (Nr. 16 BVGer-Akten).
I.
Mit Verfügung vom 21. August 2007 wurde die IV-Stelle vom Bundes-
verwaltungsgericht aufgefordert, bis zum 21. September 2007 eine
Stellungnahme unter Berücksichtigung sämtlicher Vorakten, insbeson-
dere auch der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2007
eingereichten Röntgenbilder einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 4. September 2007 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen ärztlichen Befundbericht seines Hausarztes Dr. F._______ vom 3.
September 2007 nach, mit dem Begehren, diesen bei der Entschei-
dung zu berücksichtigen. Die IV-Stelle wurde mit Verfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 aufgefordert, diese
Eingabe im Rahmen ihrer Vernehmlassung zu berücksichtigen, mit
gleichzeitig gewährter Fristerstreckung bis 12. Oktober 2007.
K.
Mit Duplik vom 21. September 2007 hielt die Vorinstanz unter Hinweis
auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung fest. Die erneut zur Stellungnahme aufgeforderte IV-Stellenärztin
Dr. med. M._______ kam in ihrem Bericht vom 18. September 2007
zum Schluss, dass die nachgelieferten Dokumente keinen Einfluss auf
die medizinische Beurteilung hätten, und sie beurteilte den Beschwer-
deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hauspostangestellten
weiterhin zu 20% und in einer adaptierten Tätigkeit zu 0% arbeitsunfä-
hig (act. 62).
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L.
Mit Triplik vom 5. Oktober 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um
nochmalige Überprüfung des Schlussberichts des ärztlichen Dienstes
RAD Rhone. Gleichzeitig reichte er ein neues Gesuch betreffend "Vor-
bezug der Rente (Pension) wegen Krankheit und Alters bedingt" ein.
Zudem wies er darauf hin, nicht als Postbeamter, Hauspostangestell-
ter, etc., sondern als Bankangestellter im Bereich Spedition, Material
und Registratur bei der Y._______ gearbeitet zu haben.
M.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 leitete das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch vom 5. Oktober 2007 betreffend Vorbezug der
Rente zur Bearbeitung zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter
und schloss den Schriftenwechsel ab.
Weitere unaufgefordert eingereichte Eingaben des Beschwerdeführers
wurden ohne weitere Folgegebung zu den Akten genommen, da sie
keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthielten.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den
Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und
Art. 32 VGG). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von
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Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG, durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an
deren Aufhebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat
(Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legiti-
miert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf
sie einzutreten ist.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist
im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwer-
deführers um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen hat.
3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfah-
ren zur Anwendung gelangen.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfol-
gen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht in der
Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspra-
cheentscheids (hier: 19. Oktober 2006) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E.1.2 mit Hinweis).
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3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in
der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17.
Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls
über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen
EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie
über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen
zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979
994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art.
20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
3.3 Die Anmeldung des Beschwerdeführers wurde am 8. April 2005
beim österreichischen Versicherungsträger eingereicht, weshalb vorlie-
gend die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des
ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar sind. Nicht anwendbar sind die Änderungen des
ATSG vom 6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5.
IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008), da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entspre-
chenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
Bezüglich der auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs.
1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestim-
mung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invaliden-
rente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische
Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) er-
kannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefini-
tionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
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richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
krafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und
3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modi-
fizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei er-
werbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Me-
thode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2
IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung
vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.4 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai
2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) in Kraft getre-
ten. Somit ist vorliegend für die Prüfung des geltend gemachten An-
spruchs diese Fassung des IVG und der IVV anwendbar. Die Änderun-
gen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September
2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1.
Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da der angefochtene
Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergan-
gen ist (vgl. KIESER, a.a.O., N. 4 zu Art. 82).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gwesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die an-
dere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als ei-
nem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenren-
te gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis am
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) erfüllt ist.
4.1 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a,
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BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die
Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch-
tigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.2 Nach dem seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs.
1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von
50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%
und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Vier-
telsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizeri-
schen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Aus-
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zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
4.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16
ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutba-
re Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit-
gebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S.
322 E. 4).
4.4 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
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sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumut-
barem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.
Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte an-
rechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit
tatsächlich verwertet oder nicht.
4.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die
Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unein-
geschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2,
BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die
behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles,
was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht
sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses
(Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich
sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den
streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273).
In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial-
versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder
zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender
Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des
Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli 2000, I 520/99).
4.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, d.h. ohne förmliche Beweisregel, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
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tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts I 268/2005 E. 1.2 vom 26. Januar 2006, mit Hinweis
auf BGE 125 V 351 E. 3a).
Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Un-
tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre-
chen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, aus gesundheitlichen Gründen seit
Ende Dezember 2005 zu 100% arbeitsunfähig zu sein.
5.1 Den im vorliegenden Fall relevanten Arztberichten und Gutachten
ist Folgendes zu entnehmen:
- Dr. B._______ gibt in ihrem Bericht vom 27. April 2005 an, der Ver-
sicherte führe seit 2003 ein Geschäft mit Gerätschaften wechseln-
der Grössen (Fernseher, Fahrräder etc.). Dabei komme es bei län-
ger dauernden Hebearbeiten zum Auftreten von Atemnot und zu ei-
ner raschen Erschöpfung, welche durch gebeugte Arbeitshaltung
verstärkt werde. Daher seien nach einiger Zeit Ruhepausen einzule-
gen. Der Diabetes mellitus bestehe seit 10 Jahren, die arterielle Hy-
pertonie sei seit der Jugend bekannt und werde vom Beschwerde-
führer nicht behandelt (act. 30).
- Dr. L._______ führte in ihrem Bericht vom 17. Mai 2005 als
Diagnosen Lumbalsyndrom mit anhaltender mittelgradiger Bewe-
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gungseinschränkung, Zeichen einer incipienten Gonarthrose und
Coxarthose bds. bei Adipositas ohne wesentliche Beeinträchtigung
der Geh- und Stehfähigkeit, Dupuytren'sche Kontraktur 1-2 Grades
über MC-IV bds., reizlose Narbe am Vorfuss re zwischen Zehe III
und IV nach Denervierungsoperation nach Morton, latente Hyperu-
ricämie und Diabetes mellitus II auf. Dem Exploranden seien ortho-
pädischerseits ständig leichte und mittelschwere Erwerbstätigkeiten
überwiegend in allen Arbeitshaltungen zumutbar; ausgenommen
seien Arbeiten in gebückter und sonstiger Zwangshaltung, an hö-
henexponierten Stellen sowie das Heben und Tragen schwerer Las-
ten (nicht paginiert).
- Von Dr. F._______, Allgemeinmediziner, liegen drei Befundberichte
(3. September 2007 [Nr. 19 BVGer-Akten], 19. September 2005 [act.
33, IV-Akten] und 26. November 2004 [Nr. 15 BVGer-Akten]) bezüg-
lich einer Arbeitsfähigkeitspension vor, in denen insbesondere fol-
gende Diagnosen aufgeführt sind: Senk- und Spreizfuss bds., St.
nach Fraktur des lateralen Femurkondyls rechts, Dupuytren Kon-
traktur bds., Incip. Gonarthrose sin., geringfügige Coxarthose bds.,
Cervicalsyndrom bei Spondylosis deformans und Streckhaltung
HWS, LWS-Syndrom bei rechtskonvexer Skoliose (Spondylosis de-
formans, St. nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann), Adipo-
sitas Grad II, Hyperuricämie, Diabetes mellitus Typ Iib, Hyperlipidä-
mie, Mitralklappensklerose, konzentrische Linkshyperthrophie, the-
rapieresistente arterielle Hypertonie II, Vitamin B Mangel,
depressive Adaptionsstörung mit somatischem Syndrom und chro-
nisches CVI 1 – 40% ACI-Stenose re sowie Arteria vertebralis Ver-
schluss links.
- Dem Gutachten von Dr. W._______, Facharzt für Innere Medizin
und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20. Juli 2005 ist zu entnehmen,
dass dem Versicherten bei einer Optimierung der medikamentösen
Therapie und bei einer Gewichtsreduktion ganztags noch leichte
körperliche Arbeiten in einer wechselnden Körperhaltung und unter
einem durchschnittlichen Zeitdruck zumutbar seien, vermehrte Ar-
beitspausen seien dann nicht erforderlich. Aus internistischer Sicht
sei eine Krankenstandsdauer von zwei bis drei Wochen im Jahr zu
erwarten. Diagnostiziert werden folgende Beschwerden: Dilatative
Herzerweiterung mit einer konzentrischen Linksherzhypertrophie
bei einem unzureichend eingestellten essentiellen Bluthochdruck –
gering reduzierte linksventrikuläre Auswurfleistung, hochgradige
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Adipositas, Mitralringsklerose – ohne hämodynamische Relevanz,
50%-ige Stenose der A. carotis interna rechts – ohne Symptomatik,
medikamentös gut eingestellter Diabetes mellitus II b – ohne Hin-
weise auf Spätkomplikationen, mässige Varicosis bds. mit Schwell-
neigung, St. n. Knöchelbruch Typ B li 1994, St. n. Fussverletzung re
1992 und Ausbildung eines Morbus Sudeck, Dupuytren'sche Kon-
trakturen bds. mit erhaltener Greiffunktion, statische Probleme bei
Senk-Spreizfuss bds. und Hyperlipidämie (act. 44).
- Univ.-Prof. Dr. O._______ bewertete in seinem neurologisch-psychi-
atrischen Sachverständigengutachten vom 9. Februar 2006 das
Leistungsvermögen des Beschwerdeführers folgendermassen: Un-
ter Wertung der Leidenszustände und ihrer Behandelbarkeit könn-
ten dem Exploranden ganztägig noch leichte und im Ausmass eines
halben Arbeitstages auch mittelschwere Tätigkeiten zugemutet wer-
den, welche im Sitzen, Gehen und Stehen, im Freien sowie in ge-
schlossenen Räumen unter Einhaltung der üblichen Ruhepausen
ausgeübt werden könnten. Tätigkeiten jedoch, für welche feinst- und
feinmotorische Bewegungsabläufe gefordert seien, schieden aus.
Ebenfalls seien Arbeiten an exponierten Stellen zu vermeiden, auch
die Benützung von Steighilfen und Haushaltsleitern sei nicht mög-
lich. Überkopfarbeiten seien um ein Drittel, Bück- und Hebearbeiten
um die Hälfte eines Arbeitstages zu verkürzen und gleichmässig auf
diesen zu verteilen. Durchschnittliche Tätigkeiten ohne Anforderun-
gen seien ganztätig möglich. Aus psychiatrischer Sicht könne der
Versicherte auch auf andere als bisher geleistete Tätigkeiten ver-
wiesen werden. Bezüglich Krankenstandsprognose sei mit vorher-
sehbaren Krankenständen zu rechnen (act. 45).
- Gemäss Gutachten von Dr. H._______, Facharzt für Innere Medizin,
vom 23. November 2005 könnten leichte und bis zu einem Drittel ei-
nes Arbeitstages auch mittelschwere Tätigkeiten verrichtet werden,
Akkord- und Fliessbandarbeiten schieden aus. Als Diagnosen wer-
den behandelbarer Bluthochdruck, Herzkranzgefässverengung mit
beginnender Erweiterung der linken Herzkammer und nachgewiese-
ner Belastbarkeit bis 125 Watt, ausgeprägtes Übergewicht, Diabe-
tes mellitus Typ II b und Kropfbildung aufgeführt (act. 46).
- Dem Gutachten von Dr. I._______, Fachärztin für Unfallchirurgie
und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 4. Januar 2006 sind als Diag-
nosen zu entnehmen: Chronisches Cervicalsyndrom mit endlagiger
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Bewegungseinschränkung – ohne Neurologie, chronisches Thora-
co-Lumbalsyndrom mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung –
ohne Nervenwurzelirritation und –kompression, Dupuytren'sche
Kontraktur Grad I bis II an den 4. Fingerstrahlen bds. – ohne we-
sentliche funktionelle Beeinträchtigung, beginnende Coxarthrosen
mit endlagiger Bewegungseinschränkung in beiden Hüftgelenken
und deutliche Retropatellararthrose bds., rechts mehr als links. Zur
Arbeitsfähigkeit äusserte sich die Gutachterin folgendermassen: Auf
Grund der erhobenen Befunde seien nur noch leichte Arbeiten im
Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar. Bück- Hebe- sowie Überkopf-
arbeiten seien um die Hälfte eines Arbeitstages zu verkürzen. Kni-
ende und hockende Tätigkeiten seien höchstens zwei bis drei Mal
täglich möglich. Arbeiten an exponierten Arbeitsplätzen seien aus
Sicherheitsgründen zu vermeiden, Steighilfen könnten verwendet
werden. Pro Jahr sei mit zweiwöchigen krankheitsbedingten Abwe-
senheiten zu rechnen (act. 47).
5.2 Die Vorinstanz hat für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbe-
sondere auf die Stellungnahmen von Dr. med. M._______ vom RAD
Rhone abgestellt, von der vier Stellungnahmen vorliegen: Dr. med.
M._______ gelangte am 14. März 2006 in Würdigung der ihr unterbrei-
teten ärztlichen Berichte, insbesondere der Gutachten von Dr.
W._______ vom 20. Juli 2005 und von Dr. L._______ vom 17. Mai
2005 zum Schluss, dass beim Versicherten eine hypertensiv bedingte
Kardiopathie mit Anstrengungsdyspnoe bei grösseren Anstrengungen
limitierend sei. Ein Teil der Dyspnoe sei bestimmt durch das massive
Übergewicht. Die Limitation auf nur leichte Arbeiten durch den Internis-
ten sei bedingt durch die schlecht eingestellte Hypertonie, welche
durch eine adäquate Medikation durchaus besser einstellbar sei. Aus
medizinischer Sicht bestehe keine begründete Arbeitsunfähigkeit im
angestammten Beruf. Als Beamter sei volle Arbeitsfähigkeit und als
Haus-Postangestellter eine 20%-ige Limitation wegen schweren He-
bens, das evt. delegiert werden müsse, gegeben (act 48). Im Bericht
vom 28. September 2006 erklärte die IV-Stellenärztin, die neu einge-
reichten Gutachten führten zu keiner andern Einschätzung der Arbeits-
fähigkeit, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als
Hauspostbeamter zu 20% arbeitsunfähig sei und in einer angepassten
Tätigkeit sowie als Beamter keine Einschränkungen gegeben seien.
Weiter führte die IV-Stellenärztin aus, die Beurteilung von Dr.
I._______, dass mittelschwere Arbeiten nicht mehr zugemutet werden
könnten, widerspreche der Beurteilung der Kollegen, welche eine 1/3-
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bis 1/2-tägige mittelschwere Tätigkeit als zumutbar erachteten und
stütze sich wahrscheinlich auf die Beurteilung des Internisten von
2005, die in der Zwischenzeit revidiert worden sei. Die Limitation des
Internisten auf nur leichte Arbeiten sei bedingt gewesen durch die
schlecht eingestellte Hypertonie. Aufgrund der verbesserten medika-
mentösen Einstellung habe der Internist Dr. W._______ jedoch im Jahr
2006 eine mittelschwere Tätigkeit für 1/3 des Tages als zumutbar er-
achtet. Zusammenfassend kam die IV-Stellenärztin zum Schluss, dass
dem Beschwerdeführer mittelschwere Tätigkeiten bis 1/3 - 1/2 des Ta-
ges zugemutet werden könnten, so dass auch die Führung des Se-
condhandshops mit einer höchstens 20%-igen Einschränkung möglich
sei (für die Umlagerung schwerer Gegenstände müsse er Hilfsmittel
benützen oder sich für leichtere Secondhand Artikel entscheiden). Im
Übrigen seien die vom Hausarzt erwähnte 40% ACI-Stenose und der
Verschluss der A. vertebralis links ohne Relevanz für die Arbeitsfähig-
keit, da keine neurologischen Ausfälle bestünden und eine Stenose
erst ab 60-70% als therapiewürdig gelte (act. 53). Die im Beschwerde-
verfahren wiederum zu einer Stellungnahme aufgeforderte IV-Stellen-
ärztin Dr. med. M._______ kam in ihren Berichten vom 11. Mai 2007
(act. 60 IV-Akten bzw. Nr. 16 BVGer-Akten) und 18. September 2007
(act. 62) in Berücksichtigung sämtlicher Vorakten und der neu einge-
reichten ärztlichen Unterlagen zu keiner anderen Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit als in ihren früheren Beurteilungen.
5.3 Vorliegend bestehen keine Hinweise dafür, dass die IV-Stellenärz-
tin die medizinischen Akten nicht pflichtgemäss gewürdigt hätte. Die
Beurteilung von Dr. M._______ berücksichtigt die geklagten Leiden
des Beschwerdeführers und ist in Berücksichtigung sämtlicher ärztli-
cher Gutachten und Berichte abgegeben worden. Die Schlussfolgerun-
gen der IV-Stellenärztin sind hinreichend begründet, und die Beurtei-
lung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und deren
Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit sind durchaus einleuchtend
und nachvollziehbar. Es finden sich keine objektiven Befunde, die eine
ausreichende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die zuvor ausge-
übte Tätigkeit und somit Anspruch auf eine Invalidenrente begründen
würden. Ebenso führte Dr. med. M.______ zu Recht aus, dass hyper-
tensive Entgleisungen kein Grund für eine langfristige Arbeitsunfähig-
keit darstellen und es zur Schadenminderungspflicht des Versicherten
gehört, seine Medikamente pflichtgemäss einzunehmen. Es sind daher
keine Gründe ersichtlich, von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
der IV-Stellenärztin abzuweichen.
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Beizufügen ist, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die IV-
Stellenärztin auch durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
scheinigungen vom 3. September 2007, 19. September 2005 und 26.
November 2004 von seinem behandelnden Hausarzt Dr. F._______
nicht in Frage gestellt wird, da diese nur Diagnosen aufführen und die
angebliche Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise begründen, so dass ih-
nen keine Aussagekraft zukommt, die die Würdigung durch die IV-Stel-
lenärztin widerlegen würde.
5.4 Die Vorinstanz ist in Berücksichtigung der Stellungnahme der IV-
Stellenärztin vom 28. September 2006 davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer in der ursprünglichen Tätigkeit als „Hauptpostbeam-
ter bzw. als Ladenbetreiber“ ab dem 20. Juli 2005 zu 20% arbeitsunfä-
hig sei. Leichtere, leidensangepasste Tätigkeiten im Verwaltungs-/Bü-
robereich oder im Detailhandel unter Vermeiden von schweren Lasten
sowie wechselnder Arbeitsposition könnten jedoch uneingeschränkt
ausgeübt werden. Im Schlussbericht von Dr. med. M.______ vom 28.
September 2006 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Be-
amter voll arbeitsfähig sei; mittelschwere Tätigkeiten könnten bis 1/3
bis 1/2 des Tages zugemutet werden; als Hauspostangestellter sowie
als Betreiber eines Secondhandshops bestehe somit eine 20%-ige
Einschränkung wegen schweren Hebens, das eventuell delegiert wer-
den müsste. Eine leidensangepasste Verweistätigkeit könne hingegen
uneingeschränkt ausgeübt werden.
5.5 Diese Schlussfolgerungen der IV-Stellenärztin Dr. med.
M._______ aus den vorliegenden medizinischen Gutachten und Be-
richten sowie der Vorinstanz erscheinen dem Bundesverwaltungsge-
richt schlüssig, und es besteht kein Anlass, davon abzuweichen.
Das Gericht geht somit von einer 20%-igen Arbeitsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Betreiber eines Se-
condhandshops aus; Gleiches gilt auch für die frühere Tätigkeit als An-
gestellter im Bereich Spedition, sofern damit das Heben schwerer Ge-
genstände verbunden ist. Keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
besteht hingegen in einer leidensangepassten Verweistätigkeit. Leich-
tere bis mittelschwere Tätigkeiten in sitzender, stehender oder wech-
selnder Arbeitsposition ohne Zwangshaltungen, Arbeiten auf Leitern
und Heben von Gewichten über 10-15 kg sind ihm ganztags zumutbar.
6. Zu überprüfen bleibt die Bemessung des Invaliditätsgrads.
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6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund
eines Einkommensvergleichs zu bestimmen, bei dem das hypotheti-
sche Valideneinkommen zum hypothetischen Invalideneinkommen in
Beziehung gesetzt wird (vgl. E. 4.3.). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein-
ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif-
ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Art. 28 Abs. 2 IVG in Ver-
bindung mit Art. 16 ATSG). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Unter
den Erwerbstätigen gibt es aber auch Fälle, bei denen eine zuverlässi-
ge Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbsein-
kommen nicht möglich ist. Dies kann insbesondere bei Selbständiger-
werbenden zutreffen. Das Bundesgericht (ehemals: Eidgenössisches
Versicherungsgericht) hat verschiedentlich festgehalten, dass in sol-
chen Fällen ein Betätigungsvergleich – in Anlehnung an die spezifi-
sche Methode für Nichterwerbstätige – vorzunehmen und der Invalidi-
tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkung der verminder-
ten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu
ermitteln ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grund-
sätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens
zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht un-
mittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem be-
messen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs
die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese
im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten.
Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen
einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendiger-
weise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Woll-
te man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betä-
tigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz ver-
letzt, wonach bei dieser Kategorie der Versicherten die Invalidität nach
Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts I 696/01 vom 4. April 2002; BGE 104 V 135 E. 2b, 2c).
6.2 Zum Valideneinkommen, das in die Vergleichsrechnung nach Art.
28 Abs. 2 IVG einzustellen ist, zählen sämtliche Einkünfte, die der Ver-
sicherte im Gesundheitsfall, also ohne Gesundheitsschaden, aber bei
sonst gleicher Situation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu er-
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zielen vermöchte. Ist auf Grund einer solchen gesamthaften Beurtei-
lung der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass sich ein Versi-
cherter als Gesunder voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen
Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch
wenn der Versicherte besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte
(Urteil des Bundesgerichts I 696/01 vom 4. April 2002).
Der Beschwerdeführer hat die Anstellung bei der Y.______ AG aus in-
validitätsfremden Gründen aufgegeben. Gemäss eigenen Angaben hat
er nach Aufgabe dieser Tätigkeit im Jahr 2000 bis zur Eröffnung eines
Secondhandshops im Jahr 2003 Urlaub gemacht (act. 16). Für die Be-
rechnung des Valideneinkommens ist daher auf die selbständige Tätig-
keit des Beschwerdeführers als Betreiber eines Secondhandshops ab-
zustellen. Anknüpfungspunkt ist grundsätzlich das zuletzt erzielte Ein-
kommen. Gemäss eigenen Angaben erzielte der Beschwerdeführer vor
Eintritt des Gesundheitsschadens als Betreiber eines Secondhand-
shops ein Einkommen von monatlich € 100.-- – 200.--, je nach Verkauf
(act. 17). Weitere Einkünfte sind nicht aktenkundig. Dieses Einkommen
ist allerdings bei Weitem nicht Existenz sichernd. Da das Validenein-
kommen eine hypothetische Grösse ist, ist das bisherige Einkommen
dem Beschwerdeführer nur dann anzurechnen, wenn aufgrund der
konkreten Verhältnisse anzunehmen ist, dass er sich auch als gesun-
der, voll leistungsfähiger Berufsmann mit einem derartigen Einkommen
begnügen würde. Den Akten ist kein Hinweis auf das Vorliegen von
Gründen zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein höheres Va-
lideneinkommen anzurechnen wäre. Offen bleiben muss letztlich auch,
ob der Beschwerdeführer mit dem Secondhandshop tatsächlich keinen
höheren Ertrag erzielte, oder ob er allenfalls nicht alle Einkünfte und
geldwerten Leistungen deklariert hat. Wie es sich damit verhält, kann
aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.
6.3 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorerst zu prüfen,
welches Einkommen der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätig-
keit als Betreiber eines Secondhandshops noch erzielen könnte.
Als Betreiber eines Secondhandshops ist der Beschwerdeführer zu
20% arbeitsunfähig (E. 5.5). Wie sich diese Arbeitsunfähigkeit auf das
Invalideneinkommen auswirkt, wäre grundsätzlich anhand der ausser-
ordentlichen Bemessungsmethode zu ermitteln; das würde bedingen,
dass die erwerbliche Auswirkung der 20%-igen Arbeitsunfähigkeit auf
das Betreiben eines Secondhandshops durch den Beschwerdeführer
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bestimmt würde. Die Vorinstanz hat keine diesbezüglichen Erhebun-
gen getroffen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch ebenfalls offen-
gelassen werden.
6.4 Der Beschwerdeführer ist in leidensangepassten Verweistätigkei-
ten voll erwerbsfähig, wie oben aufgezeigt wurde (E. 5.5). In einer ihm
zumutbaren Verweistätigkeit könnte er zweifellos ein weitaus höheres
Einkommen erzielen, als das angegebene Valideneinkommen beträgt,
selbst wenn letzteres zu seinen Gunsten um ein Mehrfaches erhöht
würde. Ohne die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ziffern-
mässig zu bestimmen, kann ein rentenbegründender Invaliditätsgrad
von mindestens 40% vorliegend ausgeschlossen werden.
6.5 Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, und der an-
gefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Das Verfahren ist kostenlos (Übergangsbestimmung zur Änderung
des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], Bst. b in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1bis IVG bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG).
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht dem unterlie-
genden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e
contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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