Abtei lung II I
C-5884/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Alberto Meuli,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus R. Reiser,
Postfach, DE-79633 Grenzach-Wyhlen,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Einspracheentscheid vom 6. August 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-____/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1952 geborene italienische Staatsangehörige X._______ (im Fol-
genden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) hat ihren Wohnsitz in
A._______, Baden-Württemberg, Deutschland. Sie absolvierte nach
der Schulzeit keine Ausbildung und war als Grenzgängerin vom
10. November 1986 bis Ende Oktober 1994 als Hausangestellte bei
der B._______ (im Folgenden: Arbeitgeberin) in der Schweiz tätig, wo
sie obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (im Folgenden auch: AHV bzw. IV) ent-
richtete. Nachdem der Antrag der Versicherten vom 14. Dezember
1994 auf eine deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente am 7. Februar 1995
von der Landesversicherungsanstalt Baden zufolge Nichterfüllung der
besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgewiesen
worden war (act. 9 bis 10), meldete sie sich am 15. bzw. 16. Februar
1995 erstmals zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invali-
denversicherung (IV) an (act. 1 bis 5).
Nach Durchführung der für die Beurteilung des Rentenanspruchs
massgeblichen Abklärungen (act. 5 bis 17) wies die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das Leis-
tungsgesuch mit Verfügung vom 12. Januar 1996 mangels Vorliegens
einer Invalidität ab (act. 23). Die hiergegen am 9. Februar 1996 erho-
bene Beschwerde wurde nach ihrem Rückzug mit Entscheid der Eid-
genössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im
Folgenden: REKO) vom 15. April 1996 als gegenstandslos geworden
abgeschrieben (act. 24 bis 26).
B.
Am 22. Februar 2005 wies die Landesversicherungsanstalt Baden-
Württemberg (im Folgenden: LVA) die am 5. November 2004 beantrag-
te deutsche Rente wegen voller Erwerbsminderung erneut ab (act. 30).
Daraufhin leitete die LVA – unter Beilage der Formulare E 204, 205
und 213 – den Rentenantrag der Versicherten am 23. Februar 2005
zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens an die
IVSTA weiter (act. 31). In der Folge edierte die IVSTA bei der LVA die
medizinischen Akten (November 1996 bis April 2005; act. 35, 36, 46
bis 75). Darüber hinaus holte sie diverse Fragebögen ein (diejenigen
für die Versicherte [act. 37], die Arbeitgeberin [act. 38] sowie die im
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Haushalt tätigen versicherten Personen [act. 41]). Nachdem Dr. med.
C._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin sowie Physikalische Me-
dizin und Rehabilitation, vom medizinischen Dienst der Vorinstanz am
24. Oktober 2005 eine Stellungnahme abgegeben und insbesondere
eine Beurteilung der Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt
(Invalidität gewichtet 12.5 %) vorgenommen hatte (act. 78), wies die
IVSTA das Rentengesuch der Versicherten mit Verfügung vom 26. Ok-
tober 2005 ab (act. 79).
C.
Die hiergegen von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt
Markus R. Reiser, am 8. bzw. 11. November 2005 erhobene Ein-
sprache (act. 82 und 85) wurde – nach Prüfung eines nachgereichten
Berichts des D._______ vom 9. Januar 2006 (act. 91) und unter Be-
rücksichtigung einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. C._______
vom 30. Juli 2007 (act. 102) – mit Entscheid vom 6. August 2007 abge-
wiesen (act. 103). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
gemäss dem gut leserlich und ausführlich ausgefüllten Formular E 213
vom Februar 2005 sei die Versicherte in ihren gewöhnlichen Tätigkei-
ten und in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeitsfähig. Die durch den medizi-
nischen Dienst durchgeführte Abklärung habe eine Arbeitsunfähigkeit
im Haushaltsbereich von 12.5 % ergeben. Folglich erfahre die bisheri-
ge Beurteilung des medizinischen Dienstes keine Änderung.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2007 liess die Versi-
cherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. September
2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beant-
ragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine
Rentenleistung zu gewähren. Zudem ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (B-act. 2).
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2007 wurde die
Beschwerdeführerin zur fristgemässen Verbesserung der Beschwerde-
schrift und zur Einreichung einer Anwaltsvollmacht aufgefordert (B-
act. 3); die Beschwerdeverbesserung vom 28. September 2007 sowie
die Originalvollmacht vom 1. März 2005 gingen zusammen mit weite-
ren Beilagen am 1. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein
(B-act. 5). Die Bescherdeführerin liess im Wesentlichen ausführen, die
Auswertungen des medizinischen Dienstes hätten unzutreffenderweise
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lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 12.5 % ergeben. Dieser habe die
Entwicklung der gesundheitlich schwierigen Situation nicht berück-
sichtigt. Insbesondere sei die psychiatrische Komponente vom
medizinischen Dienst nicht berücksichtigt worden. Es sei mehrfach die
Durchführung einer persönlichen Untersuchung durch diesen Dienst
angeregt worden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bei korrekter Beur-
teilung mindestens 70 %.
F.
Mit Schreiben vom 13. November 2007 liess die Versicherte weitere
medizinische Unterlagen in Aussicht stellen (B-act. 8); am 22. Novem-
ber 2007 und 6. März 2008 gingen beim Bundesverwaltungsgericht
zahlreiche medizinische Berichte aus der Zeit zwischen Oktober 1995
und November 2007 (B-act. 14) ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 15).
H.
Replicando reichte der Rechtsvertreter der Versicherten am 24. April
2008 erneut die bereits am 6. März 2008 eingegangenen medizini-
schen Akten ein (B-act. 18).
I.
In ihrer Duplik vom 14. Mai 2008 hielt die Vorinstanz an den bisher ge-
stellten Rechtsbegehren fest (B-act. 20).
J.
Im Rahmen ergänzender Bemerkungen liess die Versicherte am
20. Juni 2008 weitere Ausführungen zu haus- und spezialärztlichen
Behandlungen machen und diesbezügliche Berichte in Aussicht stel-
len. Sie liess nochmals darauf hinweisen, dass im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens eine ärztliche Untersuchung dringend notwendig
erscheine (act. 23).
K.
Am 24. Juni 2008 gab der Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegen-
heit, zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2008 Stellung
zu nehmen (B-act. 24).
Seite 4
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L.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 liess die Beschwerdeführerin erneut ei-
nen medizinischen Bericht vom 19. Juni 2008 nachreichen (B-act. 26).
M.
Am 27. Juni 2008 ermöglichte der Instruktionsrichter der Vorinstanz,
im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Eingabe vom 20. Juni 2008 auch
zu jener vom 24. Juni 2008 Stellung zu nehmen. Von dieser Möglich-
keit machte die Vorinstanz in ihren Eingaben vom 26. Juni und 1. Juli
2008 Gebrauch (B-act. 28 und 29).
N.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2008 schloss der Instrukti-
onsrichter den Schriftenwechsel (B-act. 30).
O.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par-
teien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Laut Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht seit dem
1. Januar 2007 Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über
Rentengesuche von Grenzgängerinnen und Grenzgängern – wie der
Beschwerdeführerin – befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2, dritter Satz und Art. 40
Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung [IVV, SR 831.201]).
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Die Vorinstanz war auf das ursprünglich am 5. November 2004 bei der
LVA gestellte Rentengesuch – das nach Abweisung am 22. Februar
2005 am 23. Februar 2005 an die Vorinstanz zur Durchführung des
zwischenstaatlichen Rentenverfahrens weitergeleitet wurde – eingetre-
ten und hatte die Sache einer materiellen Prüfung unterzogen (vgl. Bst.
B. hiervor). Da die Beschwerdeführerin seit November 1994 nicht mehr
als Grenzgängerin im Kanton Aargau arbeitete, ist nicht zu beanstan-
den, dass die Vorinstanz selbst und nicht die IV-Stelle des Kantons
Aargau in Anwendung von Art. 40 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 IVV das
Neuanmeldungsgesuch entgegengenommen und materiell geprüft hat.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmun-
gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des
angefochtenen Entscheides ist die Beschwerdeführerin berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetz-
ungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Nach den intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachver-
halts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige und
wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Seite 6
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Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer
Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grund-
lage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens
bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses
Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Ver-
ordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Ra-
tes vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehöri-
ge, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleich-
wertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnun-
gen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei-
nes Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antrag-
stellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festge-
legten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verord-
nung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte
Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-
Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt
sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem
Recht ( BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetre-
tenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene ATSG und die zugehörige Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
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(ATSV, SR 830.11). anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen
des IVG und der IVV ist sodann auf die jeweilige Fassung gemäss den
am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS
2003 3837, 3859) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch
die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar
2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129, 5155). Im Folgenden wer-
den deshalb jeweils die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültigen Be-
stimmungen des IVG und der IVV zitiert.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Ge-
sundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder
Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Ver-
lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält insbesondere
zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7 ): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weite-
ren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Er-
werbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich). Arbeitsunfähig-
keit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig-
keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver-
lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5 Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz ge-
sundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im
versicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen Ge-
sundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1
und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf
die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte
psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche
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Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedin-
gung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65
E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des
Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V
294 E. 5a). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objekti-
vierten Massstab (BGE 127 V 294 E. 4b/cc) Dies gilt insbesondere
auch bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von
ICD-10 F45.4 (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4).
Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidisierenden
psychischen Gesundheitsstörung, namentlich auch einer somatofor-
men Schmerzstörung oder Fibromyalgie, zunächst eine fachärztlich
(psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich aner-
kannten Klassifikationssystem voraus. Wie jede andere psychische Be-
einträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende
somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Viel-
mehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung
oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind-
bar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung inten-
siv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeits-
prozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann
nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res-
sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich
im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die
Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere,
Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Fakto-
ren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger,
chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug
in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht
mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglück-
ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank-
heitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent
durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung
der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je aus-
geprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher
sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Wil-
lensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen;
vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2
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ATSG). Diese Grundsätze gelten auch für gewisse Somatisierungs-
störungen, die zum gleichem Symptomenkomplex mit pathogenetisch-
ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis-
bare organische Grundlage gehören (vgl. Urteil I 70/07 vom 14. April
2008 E. 5).
Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen ist
zu beachten, dass diese wesentlich durch psychosoziale Probleme
und/oder emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396
E. 6.1). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und soziokul-
turelle Faktoren selbständig und insofern direkte Ursache der Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne
der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu
einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen,
indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhal-
ten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditäts-
fremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie
sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil 9C_578/2007
des Bundesgerichts vom 13. Februar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom
25. Mai 2007 E. 2.2.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a
und SVR 2008 IV Nr. 62, 9C_830/2007 E. 4.2).
Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstö-
rungen gemeinsame Aspekte auf. Die Grundsätze, welche die Recht-
sprechung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörungen entwi-
ckelt hat, sind deshalb analog anzuwenden in Fällen, in welchen die
Frage zu klären ist, ob eine diagnostizierte Fibromyalgie invalidisieren-
de Auswirkungen hat (BGE 132 V 65; Entscheide des EVG I 288/04
vom 13. April 2005, E. 5.2, und I 645/05, E. 3.2.1).
2.6 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (ab 1. Januar 2008:
Art. 29 Abs. 4 IVG) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von we-
niger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem
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1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE
130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
2.7 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades verweigert
oder aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmel-
dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser
Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Zusammenhang mit einer Neu-
anmeldung - analog zu einem Revisionsgesuch - glaubhaft zu ma-
chen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in ei-
ner für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwal-
tung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu-
klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich ein-
getreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisi-
onsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. BGE 130 V 71
E. 3.2.2). Stellt sie sodann fest, dass der IV-Grad seit Erlass der frühe-
ren rechtskräftigen Verfügung, die auf einer umfassenden Abklärung
des (insbesonders medizinischen) Sachverhalts basierte (vgl. BGE
133 V 108 E. 5.4), keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das
neue Gesuch ab.
Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen
für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) –
ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b mit
Hinweisen).
2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
Seite 11
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chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
3.
3.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz
vom 6. August 2007. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu
Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente ver-
neint und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob jene
den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt
und gewürdigt hat.
3.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.7 hiervor), beurteilt sich die Frage,
ob bei der Beschwerdeführerin eine wesentliche Änderung eingetreten
ist, welche geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch
im Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sach-
verhaltes, wie er zur Zeit der ursprünglichen Verfügung vom 12. Januar
1996 (act. 23; die hiergegen am 9. Februar 1996 erhobene Beschwer-
de wurde zufolge Rückzugs mit Entscheid der REKO vom 15. April
1996 abgeschrieben; act. 24 bis 26) bestanden hatte, mit demjenigen,
wie er im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 6. August 2007
eingetreten war.
4.
Hinsichtlich des Gesundheitszustands präsentierte sich die Situation
im Zusammenhang mit der Erstanmeldung im Jahre 1995 wie folgt:
4.1 Dem ärztlichen Gutachten über die am 17. Januar 1995 erfolgte
Untersuchung ist unter anderem zu entnehmen, dass bei der Ver-
sicherten seit zwölf Jahren ein Bluthochdruck bekannt sei und eine
leicht verstärkte Lendenlordose bei sonst freier Beweglichkeit der ge-
samten Wirbelsäule festgestellt werden könne. Die Nacken-Schulter-
gürtelmuskulatur sei mässig verspannt und die übrige Muskulatur
locker und druckunempfindlich. Die Gelenke der oberen und unteren
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C-____/2007
Extremitäten seien frei beweglich. Weiter sei die Versicherte mässig
nervös sowie "südländisch" klagsam (act. 10).
Der Radiologe Dr. med. E._______ erwähnte in seinem Bericht vom
19. Januar 1995 eine normale Darstellung der Halswirbelsäule in bei-
den Ebenen ohne Nachweis degenerativer Veränderungen; Weichteil-
verkalkungen lägen keine vor (act. 11).
Am 14. Februar 1995 berichtete der Internist Dr. med. F._______, bei
der Versicherten bestünden seit zirka zwei Jahren zunehmende Thora-
kolumbalgien bei skoliotischer Fehlhaltung der Wirbelsäule mit leichten
degenerativen Veränderungen. Weiterhin sei eine chronische Migräne
mit häufigen Schmerzattacken festzustellen. Seit zirka zwei Jahren kla-
ge die Versicherte über zunehmende Polymyalgien und Arthralgien im
Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms mit wechselnden, belastungsun-
abhängigen Beschwerdeverstärkungen (act. 12). Diese Ausführungen
bestätigte Dr. med. F._______ im ärztlichen Attest vom 19. Mai 1995
(act. 13).
Am 24. Oktober 1995 diagnostizierte Dr. med. G._______, Oberarzt
am H._______, ein radio-dorsales Rezidiv-Ganglion links. Man habe
eine stationäre Aufnahme vereinbart, um die angezeigte Operation in
Plexusanästhesie ausführen zu können (act. 15).
Im Bericht vom 4. Dezember 1995 erwähnte Dr. med. F._______, die
körperliche Leistungsfähigkeit sei vorwiegend aufgrund des Fibromyal-
gie-Syndroms wiederholt eingeschränkt (act. 20).
Nach Prüfung dieser Arztberichte führte der IV-Stellenarzt Dr. med.
I._______, Facharzt für innere Medizin und Arbeitsmedizin, schliess-
lich am 1. Januar 1996 aus, es handle sich nicht um wirklich schwer-
wiegende Befunde (act. 22).
4.2 Gestützt auf die damals aktenkundigen medizinischen Akten
wurde das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom
12. Januar 1996 abgewiesen (act. 23). Zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades brachte die Vorinstanz die gemischte Methode des
Einkommens- bzw. Tätigkeitsvergleichs zur Anwendung, wobei sie die
Invalidität nicht exakt bemass. Sie führte zur Begründung dieses in
Rechtskraft erwachsenen Entscheids im Wesentlichen aus, es liege
keine dauernde, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit während durch-
schnittlich eines Jahres im Ausmass von 50 % vor. Durch den Gesund-
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heitsschaden werde die Verrichtung von Tätigkeiten im Aufgabenbe-
reich nicht im Ausmass von mindestens 50 % verhindert. Ebenfalls sei
der Beschwerdeführerin eine 50%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit
zumutbar.
5.
Nach der ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung vom 12. Ja-
nuar 1996 erhielt die Vorinstanz Kenntnis von zahlreichen, grössten-
teils ausländischen Arztberichten, welche teilweise nach Erlass der im
vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung erstellt wurden. Zwar
gilt der Grundsatz, dass das Sozialversicherungsgericht die Ge-
setzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel
nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Erlasses gegeben
war, und Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen
(BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweis). Nachfolgend
zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen sind im vor-
liegenden Verfahren jedoch nebst den Berichten, welche bis zum
Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. August 2007
verfasst wurden, auch die diversen Berichte, die nach Erlass des
grundsätzlich massgebenden Zeitpunkts erstellt wurden. Denn diese
stehen mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang und
sind geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspra-
cheentscheids vom 6. August 2007 zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V
80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 Erw. 3b mit Hinweisen).
5.1 Dr. med. F._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Mai
2000 eine labile essentielle arterielle Hypertonie, ein klimakterisches
Syndrom mit multiplen vegetativen organischen Projektionsbeschwer-
den, eine endogene Depression sowie eine chronische Migräne. Wei-
ter wurde ausgeführt, differentialdiagnostisch könne aufgrund der vor-
liegenden Beschwerden und deren Chronizität eine Fibromyalgie nicht
ausgeschlossen werden (act. 51).
Der Neurologe und Psychiater Dr. med. J._______ erwähnte am
12. Mai 2000 eine ängstlich depressive Persönlichkeit; der organische
Befund sei regelrecht (act. 52).
Im Bericht des H._______ vom 25. Juni 2002 wurden die Diagnosen
eines rezidiven radio-dorsalen Ganglions links (ICD-10: M67.4L) sowie
einer chronischen Bursitis im linken Ellenbogen (ICD-10: M70.2L) ge-
stellt (act. 55; vgl. auch act. 57).
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Dr. med. K._______, unter anderem Facharzt für Orthopädie und
Rheumatologie, diagnostizierte am 27. Juni 2002 eine chronische Fi-
bromyalgie der HWS mit Spannungskopfschmerzen. Weiter vermutete
er eine depressive Überlagerung (act. 56).
Im nervenfachärztlichen Gutachten vom 4. Dezember 2004 fand der
Neurologe und Psychiater/Psychotherapeut Dr. med. L._______ keine
Anhaltspunkte für eine endogene Depression oder eine andere
psychiatrische Erkrankung. Er diagnostizierte eine konversionsneuroti-
sche Fehlhaltung mit somatoformen ubiquitären Schmerzen (ICD-10:
F45.4) sowie eine migränoide Cephalgie und somatoformen Schwin-
del, jeweils ohne neurologisch fassbares Korrelat (ICD-10: G44.2).
Dr. med. L._______ hielt dafür, dass die bei der Versicherten beste-
henden psychischen Auffälligkeiten nicht so gravierend seien, dass
durch sie das Leistungsvermögen wesentlich gemindert würde. Neuro-
logische Auffälligkeiten fänden sich nicht. Die Versicherte könne somit
die frühere Tätigkeit als Reinigungspflegerin weiterhin vollschichtig
verrichten. Ebenfalls vollschichtig möglich seien körperlich leichte bis
mittelschwere, geistig anspruchslose und keinen besonderen Stress
beinhaltende Arbeiten (act. 72).
Dr. med. M._______, Facharzt für Orthopädie, berichtete in seiner Ex-
pertise vom 7. Dezember 2004 von einer Bursitis olecrani beidseits
(links Rezidiv nach Operation; ICD-10: M70.2) sowie von Knick-Senk-
Spreizfüssen (ICD-10: Q66.8). Die Belastbarkeit und Beweglichkeit
werde hierdurch nicht beeinträchtigt. Auch die Wirbelsäule sei in allen
Anteilen gut beweglich. Arme und Hände könnten voll angehoben wer-
den. Klinisch ergäben sich keine Anzeichen einer typischen Fibromyal-
gie und einer entzündlichen Gelenkerkrankung. Aus den beschriebe-
nen Befunden ergebe sich keine wesentliche Herabsetzung der kör-
perlichen Belastbarkeit. Bei der vorliegenden Bursitis olecrani beid-
seits könne man jeweils eine vollständige operative Entfernung der
Schleimbeutel empfehlen. Auch ohne einen derartigen Eingriff sei die
Belastbarkeit jedoch nicht wesentlich herabgesetzt. Die Versicherte
könne die ihrem Alter entsprechenden leichten und mittelschweren
Frauenarbeiten ohne besondere Einschränkungen ausführen, wobei
besondere qualitative Belastungseinschränkungen nicht beachtet wer-
den müssten. Die Versicherte könne die üblichen Wegstrecken zu
Fuss, mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln zurücklegen
(act. 73).
Seite 15
C-____/2007
Dr. med. N._______, unter anderem Arzt für Innere Medizin und Sport-
medizin, gab in seinem Bericht vom 14. Februar 2005 (Formular E
213) die bereits bekannten Diagnosen – unter anderem die von den
Dres. med. L._______ und M._______ in deren Gutachten gestellten –
und Beurteilungen der diversen Ärzte wieder. Dr. med. N._______ war
der Ansicht, dass die Versicherte aufgrund der unzureichend einge-
stellten Bluthochdruckerkrankung und der konversionsneurotischen
Fehlhaltung mit somatoformen ubiquitären Schmerzen sowohl die letz-
te Tätigkeit als Reinigungskraft als auch eine andere adaptierte Arbeit
vollschichtig verrichten und der Gesundheitszustand durch eine ambu-
lante Psychotherapie verbessert werden könne (act. 74).
5.2 Im Folgenden ist unter Würdigung der vorliegenden medizinischen
Unterlagen darüber zu befinden, ob sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seit dem letzten rentenverweigernden Entscheid
in relevanter Weise verschlechtert hat.
5.2.1 Vorab ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass die Gutach-
ten der Dres. med. L._______ und M._______ vom 4. bzw. 7. Dezem-
ber 2004 die an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestell-
ten Kriterien erfüllen. Insbesondere sind sie für die streitigen Belange
umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen
auch die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben. Sie sind zudem in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so
dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich sowohl der
somatische als auch der psychische Gesundheitszustand bzw. dessen
Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerde-
führerin im vorliegenden Verfahren schlüssig und zuverlässig beurtei-
len (vgl. zum Ganzen E. 3.3 hiervor) und den Expertisen kommt grund-
sätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Weitere
medizinische Abklärungen sind auch mit Blick auf die zahlreichen wei-
teren medizinischen Akten nicht geboten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b mit Hinweisen), was nachfol-
gend darzulegen ist:
5.2.2 Mit Blick auf den somatischen Gesundheitszustand ist festzu-
stellen, dass das im Bericht des H._______ am 25. Juni 2002 diagnos-
tizierte rezidive radio-dorsale Ganglion links von diesem Spital bereits
am 24. Oktober 1995 erwähnt wurde und sich diesbezüglich keine Ver-
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änderung ergeben hat. Auch wurde die im Bericht von Dr. med.
E._______ vom 19. Januar 1995 festgestellte normale Darstellung der
gesamten Wirbelsäule mit weitgehender Beweglichkeit von Dr. med.
M._______ in dessen Gutachten vom 7. Dezember 2004 bestätigt.
Auch dieser Facharzt fand eine verstärkte Lendenlordose bei sonst un-
auffälligem Aufbau sowie eine Verspannung der Schultergürtel- und
der Rückenstreckmuskulatur. Weiter berichtete er, an den Wirbelsäulen
und Schultergelenken finde sich kein eindeutiger Druckschmerz. Somit
lässt sich auch diesbezüglich keine Veränderung feststellen. Dies gilt
im Übrigen auch für die von Dr. med. F._______ im Bericht vom 8. Mai
2000 erwähnte arterielle Hypertonie, welche ebenfalls bereits im ärztli-
chen Gutachten über die am 17. Januar 1995 erfolgte Untersuchung
aufgeführt worden war.
5.2.3 Betreffs des psychischen Gesundheitszustandes ist festzuhal-
ten, dass Dr. med. F._______ bereits im Februar 1995 berichtet hatte,
die Versicherte klage seit zirka 1993 über zunehmende Polymyalgien
und Arthralgien im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms mit wechseln-
den belastungsunabhängigen Beschwerdeverstärkungen. Indem
Dr. med. M._______ in seiner schlüssigen und überzeugenden Exper-
tise davon berichtete, dass keine Anzeichen einer typischen Fibromy-
algie und einer entzündlichen Gelenkerkrankung vorlägen, ist davon
auszugehen, dass sich diesbezüglich der Gesundheitszustand verbes-
sert oder zumindest nicht verschlechtert hatte.
Unter Ausschluss einer endogenen Depression oder einer anderen
psychiatrischen Erkrankung diagnostizierte Dr. med. L._______ in sei-
ner Expertise vom 4. Dezember 2004 eine konversionsneurotische
Fehlhaltung mit somatoformen ubiquitären Schmerzen (ICD-10: F45.4)
sowie eine migränoide Cephalgie und somatoformen Schwindel, je-
weils ohne neurologisch fassbares Korrelat (ICD-10: G44.2). Eine Ver-
schlechterung des gesundheitlichen Zustandes im psychisch-psychi-
atrischen Bereich ist demnach ebenfalls nicht ausgewiesen, zumal die
vom Neurologen und Psychiater Dr. med. J._______ im Bericht vom
23. April 2007 (B-act. 14/64) erwähnten Angst- und Panikzustände mit
Schwindel vorübergehender Natur gewesen waren und gemäss Be-
richt desselben Facharztes vom 21. September 2007 offensichtlich im
Zusammenhang mit einer Darmspiegelung gestanden hatten. Ausser
Unruhe, Ängstlichkeit und Unsicherheitsgefühl konnte Dr. med.
J._______ aus neurologisch/psychiatrischer Sicht denn auch keine
Auffälligkeiten erheben und sowohl die EEG-Untersuchungen als auch
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C-____/2007
die Durchblutungsmessungen mittels Dopplersonographie in den Jah-
ren 2004, 2005 und 2007 erwiesen sich als unauffällig (B-act. 14/71).
Mit Blick auf die von Dr. med. L._______ gestellte Diagnose bzw. die
verwendete ICD-Klassifikation F45.4 ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht an einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung – das heisst an einem eigenständigen
psychiatrischen Beschwerdebild – leidet und eine psychiatrische Ko-
morbidität nicht vorhanden ist. Die Schmerzstörung vermag keine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. eine Invalidität zu rechtfertigen,
zumal auch die rechtsprechungsgemäss geforderten (weiteren)
Foerster'schen Kriterien weder in gehäufter Weise noch in ausgepräg-
ter Form vorhanden sind (vgl. E. 2.5 hiervor). Bei den ärztlicherseits er-
wähnten Eheproblemen (vgl. bspw. act. 56) handelt es sich um invalidi-
tätsfremde Faktoren, welche nicht als eine für den Leistungsanspruch
relevante Sachverhaltsänderung betrachtet werden können. In diesem
Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der psychische Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin, welcher nach dem Dargelegten
bzw. aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ohnehin keine Aus-
wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hat, gemäss
Dr. med. N._______ durch eine ambulante Psychotherapie verbessert
werden könnte. Obwohl Dr. med. N._______ als Internist und Sportme-
diziner kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, leuchtet
ein, dass sich eine adäquate Therapie durchaus förderlich auf den ge-
samtheitlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswir-
ken könnte.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis
festzuhalten, dass mit Blick auf die bereits früher vorhandenen ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen in gesamtmedizinischer Hinsicht in
der Zwischenzeit keine IV-relevante Verschlechterung eingetreten ist.
Insofern lässt sich nicht beanstanden, dass Dr. med. C._______ am
24. Oktober 2005 und somit noch vor Kenntnis neuer ärztlicher Unter-
lagen – insbesondere des Berichts des Orthopäden und Sportmedizi-
ners Dr. med. O._______ vom 24. Oktober 2007 (B-act. 14/72; vgl. E.
6.2.9 hiernach) – die Invalidität mit 12.5 % (gewichtet) eingeschätzt
hatte (act. 78). Damit kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden
haben, da im Rahmen der Neuanmeldung zusätzliche Diagnosen
bzw. Befunde in psychischer und somatischer Hinsicht gestellt wurden.
Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob, und wenn ja, in welchem Aus-
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mass die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Arbeits- und Leistungs-
fähigkeit eingeschränkt wird.
6.
6.1 In psychischer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die im Be-
richt von Dr. med. P._______ (Nervenarzt, Psychotherapie, Psycho-
analyse) vom 3. Dezember 2001 (act. 53) erwähnte, lang hingezogene
depressiv-neurasthenische Entwicklung mit Schlafstörungen und star-
ker innerer Unruhe und Irritierbarkeit etc. insbesondere auf die subjek-
tiven Schilderungen der Versicherten bzw. deren Sohn zurückzuführen
ist. Bereits aus diesem Grund kann auf diese Beurteilung nicht abge-
stellt werden. Keine rentenrelevanten Auswirkungen auf die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit haben auch die depressiv gefärbten Ängste,
die zu psychosomatischen Beschwerden führen, da sie mit Insidon gut
behandelt werden können (act. 54).
6.2
6.2.1 In somatischer Hinsicht ist betreffs der neu in den Berichten des
H._______ und der Expertise von Dr. med. M._______ vom 25. Juni
2002 bzw. 7. Dezember 2004 erwähnten Schleimbeutelentzündung
(Bursitis olecrani) festzuhalten, dass diese Problematik selbst ohne ei-
nen allenfalls vorzunehmenden operativen Eingriff keinen wesentlichen
bzw. rentenrelevanten Einfluss auf die Belastbarkeit resp. die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit bzw. im
Haushalt zur Folge hat.
6.2.2 Das gemäss Bericht der Q._______ vom 23. Juni 2003 wahr-
scheinlich vorliegende primäre Beinlymphödem und Lipödem-Syndrom
hat keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfä-
higkeit. Einerseits konnte diesbezüglich eine sekundäre Ursache –
bspw. ein Beckentumor – ausgeschlossen werden (act. 63), und ande-
rerseits können allfällige Einschränkungen durch die unheilbaren, zu-
mindest partiell vorliegenden Lymphödeme mit der ärztlich empfohle-
nen Kompressionstherapie (act. 59) minimiert werden.
6.2.3 Da sich das klimakterische Syndrom mit entsprechend verträgli-
chen Hormonpräparaten behandeln lässt (act. 49), ist davon auszuge-
hen, dass dieser Befund die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht be-
einträchtigt.
Seite 19
C-____/2007
6.2.4 Dasselbe gilt auch im Zusammenhang mit der im Bericht der
Dres. med. R._______, S._______ und T._______ vom 13. Mai 2004
diagnostizierten aktiven chronischen Gastritis im Corpus-Antrum-Be-
reich mit foveolärer Hyperplasie oder beginnender Atrophie resp. der
aktiven chronischen Antrumgastritis mit polypös-foveolärer Hyperpla-
sie ohne bösartiges Wachstum (act. 70).
6.2.5 Schliesslich wird die Arbeits- und Leistungsfähigkeit weder
durch die Knick-Senk-Spreizfüsse (ICD-10: Q66.8; B-act. 14/72) noch
durch die atypische Angina pectoris Symptomatik wesentlich einge-
schränkt.
6.2.6 Hinsichtlich der im Bericht des U._______ am 25. Februar 2004
(act. 69) diagnostizierten seropositiven rheumatoiden Arthritis ist fest-
zustellen, dass dieser Befund von Dr. med. M._______ in dessen Gut-
achten vom 7. Dezember 2004 nicht erhoben wurde. Der Grund dafür,
dass Dr. med. M._______ keine Anzeichen einer entzündlichen Ge-
lenkerkrankung gefunden hatte, ist mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit auf den Umstand zurückzuführen, dass sich die rheuma-
toide Arthritis als entzündliche Erkrankung im Zeitpunkt der
Untersuchung bei Dr. med. M._______ am 2. Dezember 2004 soweit
zurückgebildet hatte, dass sie für den Experten nicht mehr erkennbar
gewesen war. Im Formular E 213 vom 14. Februar 2005 erwähnt denn
auch Dr. med. N._______ einen positiven Rheumafaktor "ohne Hinweis
auf rheumatoide Arthritis" (B-act. 14/44 S. 11).
6.2.7 Nachdem Dr. med. V._______, Facharzt für Hals-, Nasen- und
Ohrenkrankheiten, in seinem Bericht vom 23. September 2004 bei Vor-
liegen eines Tinnitus aurium links eine vestibuläre Funktionsstörung
sowie eine Schwerhörigkeit noch ausgeschlossen hatte (B-act. 14/54),
berichtete er am 26. September 2005 von einer geringgradigen baso-
cochleären Innenohrschwerhörigkeit rechts sowie einer gering- bis mit-
telgradigen Innenohrschwerhörigkeit links (B-act. 14/55). Diese neu
hinzu gekommenen Befunde wurden auch von Dr. med. W._______,
Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, in dessen Bericht vom
31. Mai 2007 bestätigt (B-act. 14/68). Sie sind – auch aufgrund ihres
Aus-masses – jedoch nicht geeignet, weder in der früheren ausser-
häuslichen Erwerbstätigkeit der Versicherten noch in einer Haus-
haltstätigkeit eine Invalidität zu begründen.
6.2.8 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 6.2.6 hiervor), hatte offenbar ab
dem Jahre 2005 der entzündliche Prozess wieder eingesetzt, denn
Seite 20
C-____/2007
Dr. med. F._______ erwähnte in seinem Bericht vom 18. Juni 2007 (B-
act. 14/69) eine rheumatoide Oligoarthritis. Dass sich dieser Befund in
relevanter Art und Weise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus-
wirkt, ist jedoch nicht erstellt. Denn zum einen handelt es sich bei der
Oligoarthritis um die Entzündung bloss weniger Gelenke und zum an-
deren war die Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. F._______ seit Ja-
nuar 2006 von Seiten der rheumatischen Grunderkrankung unter lau-
fender Behandlung vorwiegend beschwerdefrei. Diese Umstände wur-
den von Dr. med. C._______ im Bericht vom 30. Juli 2007 (act. 102)
ebenfalls berücksichtigt bzw. gewürdigt. Indem jedoch Dr. med.
C._______ keinen Anlass gesehen hatte, ihre frühere Beurteilung vom
24. Oktober 2005 (act. 78) einer Änderung zu unterziehen, ist auch
nach Vorliegen des Berichtes von Dr. med. F._______ vom 18. Juni
2007 davon auszugehen, dass die (gewichtete) Invalidität der Be-
schwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt weiterhin 12.5 % betragen
hatte. In der Folge kam es allerdings zu einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes:
6.2.9 Der Orthopäde und Sportmediziner Dr. med. O._______ diag-
nostizierte im Bericht vom 24. Oktober 2007 eine Rotatorenmanschet-
tenläsion rechts (ICD-10: M75.1), ein Impingement-Syndrom der
Schulter rechts (ICD-10: M75.4), einen Senk-Spreizfuss beidseitig
(ICD-10: Q66.8) sowie eine Polyarthritis (ICD-10: M06.90; B-act.
14/72). Dr. med. O._______ attestierte bezüglich dieser Befunde keine
Arbeitsunfähigkeit und liess sich auch hinsichtlich der medizinisch-
theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht vernehmen. Zwar fiel der Impinge-
ment-Test bloss schwach positiv aus und es findet nur eine konservati-
ve Therapie statt. Mit Blick auf die von Dr. med. F._______ im Bericht
vom 18. Juni 2007 (B-act. 14/69) erwähnte rheumatoide Oligoarthritis
ist festzustellen, dass offensichtlich eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes eingetreten ist, da unter einer Polyarthritis eine
Entzündung von in der Regel mehr als fünf Gelenken (vgl. online unter
> reaktive Arthritiden – was gibt es Neues; be-
sucht am 17. November 2009) – zu verstehen ist. Obwohl die diesbe-
zügliche Basistherapiebehandlung durch Methotrexat erfolgreich und
die Beschwerdeführerin nicht ständig auf die Verabreichung von
Steroiden angewiesen ist (B-act. 14/73), führte die IV-Stellenärztin
Dr. med. C._______ am 3. März 2008 nachvollziehbar und schlüssig
aus, dass diese orthopädischen Probleme zwar eine Einschränkung
rechtfertigen würden, diese für einen Vier-Personen-Haushalt jedoch
nicht über 30 % liege (act. 105). Mit anderen Worten passte die IV-
Seite 21
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Stellenärztin ihre frühere Einschätzung der Invalidität nach Kenntnis
des Berichts von Dr. med. O._______ vom 24. Oktober 2007 nach
oben an, was unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden
ist.
6.2.10 Schliesslich ergaben sich im Rahmen von weiteren Abklärun-
gen folgende Resultate: Anlässlich einer Magnetresonanztomographie
der Kleinhirnbrückenwinkelregion vom 4. Januar 2006 konnte keine Er-
klärung für den Hörsturz links und kein pathologischer Befund im
Kleinhirnbrückenwinkel gefunden werden (act. 91). Am 9. März und
11. Dezember 2006 berichtete Dr. med. F._______ von einem unauffäl-
ligem Oesophagus, Magen- und Duodenalbefund (B-act. 14/59 und
63). Dr. med. Y._______, Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkun-
de, konnte am 12. Juli 2006 keinen pathologischen oder suspekten Be-
fund im gynäkologischen Bereich mehr feststellen (B-act. 14/61). Dies
ergab sich auch anlässlich einer weiteren Untersuchung vom 14. Mai
2007 (B-act. 14/63). Mit Datum vom 10. Mai 2007 konnte Dr. med.
Z._______ vom a._______ keine Polypen nachweisen; die
entnommene Histologie war ebenfalls unauffällig (B-act. 14/66).
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass mit Blick auf die gesamten Umstände in medizini-
scher Hinsicht auch die Beurteilung der IV-Stellenärztin Dr. med.
C._______ vom 3. März 2008, wonach die gesundheitlichen Probleme
in orthopädischer Hinsicht – frühestens ab dem Zeitpunkt der Bericht-
erstattung durch Dr. med. O._______ am 24. Oktober 2007 – eine Ein-
schränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von maximal 30 %
rechtfertigen, überzeugend und schlüssig erscheint. Neben der
Schmerzstörung bestehen demnach somatische Befunde, welche für
sich allein eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in
der bisherigen resp. in einer angepassten Tätigkeit zu begründen ver-
mögen. Der Beschwerdführerin wäre aus gesamtmedizinischer Sicht
aufgrund der voll beweiskräftigen Expertisen der Dres. med.
L._______ und M._______ sowie des Berichts der IV-Stellenärztin
Dr. med. C._______ vom 3. März 2008 bei Aufbietung der ihr zumutba-
ren Willensanstrengung in der Lage, die Schmerzen zumindest teilwei-
se zu überwinden und die verbleibende Arbeitskraft resp. die Restar-
beitsfähigkeit von 70 % zu verwerten. Aufgrund der Verschlechterung
des Gesundheitszustandes seit der ersten abweisenden Verfügung
vom 12. Januar 1996 ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerde-
führerin nun in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise in ih-
Seite 22
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rer Erwerbsfähigkeit bzw. in ihrer Fähigkeit, sich im bisherigen Aufga-
benbereich zu betätigen, eingeschränkt ist (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
7.
Hinsichtlich der im Rahmen der Bestimmung der Invalidität anwend-
baren Bemessungsmethode ergibt sich was folgt:
7.1 Sollte der Rechtsvertreter im Umstand, dass die Beschwerdefüh-
rerin zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage
sein soll, zumindest implizit die Bemessung der Invalidität nach der
allg. Methode des Einkommensvergleichs beantragen, ist hinsichtlich
des Status festzuhalten, dass die Versicherte im September 1976 ihre
erste Tochter gebar und spätestens ab diesem Zeitpunkt ausschliess-
lich im Aufgabenbereich Haushalt tätig gewesen war (act. 1 und 10).
Als das jüngste, am 16. März 1982 geborene Kind b._______ knapp
vier Jahre und acht Monate alt gewesen war, nahm die Versicherte am
10. November 1986 ihre Teilzeitstelle bei der B._______ in der
Schweiz auf. Diese Stelle wurde ihr per Ende Oktober 1994 gekündigt,
wobei die Kündigungsgründe aus dem Kündigungsschreiben vom
28. Juli 1994 nicht ersichtlich sind (act. 5). In der Folge war sie ab
1. November 1994 arbeitslos (act. 10, 29 und 37). Unter den damals
gegebenen Umständen empfahl Dr. med. I._______, Innere Medizin
FMH und Arbeitsmedizin, die Invalidität im Rahmen der Erstanmel-
dung vom 15. bzw. 16. Februar 1995 (act. 1 und 2) nach der sog. ge-
mischten Methode zu bemessen (act. 16). Die damals relevante Me-
thode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung
der versicherten Person jedoch nicht (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 350 in
fine; 117 V 198 E. 3b S. 199 mit Hinweisen).
7.2 Hinsichtlich der für die Bemessung der Invalidität relevanten
Tätigkeiten haben sich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin in der
Zwischenzeit verändert.
Im Fragebogen für die versicherte Person vom 8. Juni 2005 gab die
Versicherte an, per Ende Oktober 1994 die Arbeit aufgegeben zu ha-
ben und seit (mindestens) den letzten drei Jahren als Hausfrau tätig
gewesen zu sein. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem "Fragebo-
gen für die im Haushalt tätigen Versicherten" vom 18. August 2005
(act. 41).
Da die Versicherte im Anschluss an ihre teilzeitliche ausserhäusliche
Erwerbstätigkeit bzw. die Arbeitslosigkeit zu keinem Zeitpunkt mehr
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Bestrebungen zur Aufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit
unternommen hatte und in der Folge auch nie mehr ausser Haus er-
werbstätig gewesen war, gelangt zufolge Statuswechsels (vgl. zum
Statuswechsel im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahren das Urteil
des EVG I 142/06 vom 25. Oktober 2006) bei der Bemessung der
Invalidität nicht mehr – wie im Rahmen der Erstanmeldung – die sog.
gemischte Methode zur Anwendung. Vielmehr ist im vorliegenden
Verfahren im Rahmen der Invaliditätsbemessung ein Betätigungsver-
gleich vorzunehmen bzw. für die Bemessung der Invalidität in Ab-
weichung von Art. 16 ATSG darauf abzustellen, in welchem Masse die
Beschwerdeführerin behindert ist, sich im Aufgabenbereich Haushalt
zu betätigen (spezifische Bemessungsmethode; Art. 28 Abs. 2bis IVG;
seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 V 135 E. 2a).
7.3 Mit Blick auf die schlüssigen und überzeugenden Beurteilungen
von Dr. med. C._______ vom 24. Oktober 2005 (act. 78) und 3. März
2008 (act. 105) ist trotz der Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des das Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität bei der Be-
schwerdeführerin weiterhin zu verneinen, liegt doch der Invaliditäts-
grad infolge der Beeinträchtigungen in der Haushaltsführung nur bei
30%.
8.
Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich
der Einspracheentscheid vom 6. August 2007 als rechtens erweist,
weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. September 2007
abzuweisen ist.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Das Verfahren ist kostenlos, da gemäss den bis zum 30. Juni 2006
in Kraft gestandenen und nach der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts auf die einen altrechtlichen Einspracheentscheid betreffenden
Beschwerdeverfahren weiterhin anwendbaren Bestimmungen von der
Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
9.2 Angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, das allein damit begründet wurde, dass
die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die Kosten für das Be-
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schwerdeverfahren zu tragen, als gegenstandslos abzuschreiben. Ein
Gesuch um Beiordnung eines Anwaltes wurde nicht gestellt, und eine
solche erscheint auch nicht als notwendig (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
9.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerde-
führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch die Vor-
instanz als obsiegende Partei hat keinen solchen Anspruch (Art. 64
Abs. 1 VwVG [e contrario] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 [e contrario]
und Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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