B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
03.10.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_542/2018)
Abteilung III
C-5887/2017
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Serbien)
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge,
Einspracheentscheid der SAK vom 26. September 2017.
C-5887/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1952 geborene, in Serbien wohnhafte serbische Staatsange-
hörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ar-
beitete laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) von März 1990 bis
Dezember 1996 bei der C._______ AG und entrichtete Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Mit
Formular vom 30. November 2016 beantragte er bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) eine Altersrente der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung in Form einer ein-
maligen Abfindung mit einem Vorbezug von einem Jahr (Akten der Vor-
instanz gemäss Aktenverzeichnis vom 28. November 2017 [nachfolgend:
act.] 17, S. 2 [IK-Auszug]; act. 3, S. 1 - 5; act. 4).
B.
B.a Nach Einholung eines Auszuges aus dem individuellen Konto (IK) und
Beizug ergänzender Akten und Angaben teilte die Vorinstanz dem Versi-
cherten am 13. Februar 2017 mit, dass – entgegen dessen Angaben im
Antragsformular – im IK-Auszug für die Jahre 1987 - 1989 und 1997 keine
Beiträge zu seinen Gunsten vermerkt worden seien. Überdies forderte sie
den Versicherten auf, ihr beweiskräftige Dokumente sowie detaillierte An-
gaben zu den ehemaligen Arbeitgebern und eine Kopie des AHV-Auswei-
ses einzureichen (act. 18). Darüber hinaus ersuchte sie die Ausgleichs-
kasse des Kantons D._______ mit Schreiben vom 13. Februar 2017, für
die infrage stehenden Perioden die Beitragsabrechnung zu überprüfen
(act. 19). Mit Antwortschreiben vom 10. März 2017 teilte die Ausgleichs-
kasse des Kantons D._______ der SAK mit, dass die ehemalige Arbeitge-
berin in den Jahren 1987 - 1989 sowie 1997 keinen Lohn für den Versi-
cherten deklariert habe (act. 21).
B.b Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 sprach die Vorinstanz dem Versicher-
ten per 1. Juli 2017 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 42'527.-
zu. Der Berechnung legte sie eine Versicherungszeit von 6 Jahren und 10
Monaten, die Rentenskala 6 und ein massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 54'990.- zugrunde (act. 30, S. 1 - 6).
B.c Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Juli 2017 Ein-
sprache mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es seien zusätzlich die in den Jahren 1988, 1989 und 1997
bei der gleichen Arbeitgeberin erzielten Einkünfte der Berechnung der
C-5887/2017
Seite 3
AHV-Rente respektive der Kapitalabfindung zugrunde zu legen (act. 33,
S. 1 - 5).
B.d Mit Einspracheentscheid vom 26. September 2017 wies die Vorinstanz
die Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, ihre Nachfor-
schungen bei der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons D._______
hätten ergeben, dass von der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten
in den geltend gemachten Jahren keine Löhne deklariert worden seien und
der Versicherte auch keine Beweismittel eingereicht habe, welche seine
Aussage zu stützen vermöchten. Die Beweiskraft der IK-Eintragungen ent-
spreche derjenigen eines öffentlichen Registers. Berichtigungen könnten
nach der geltenden Rechtslage nur verlangt werden, wenn die Unrichtigkeit
des individuellen Kontos offenkundig sei oder dafür der volle Beweis er-
bracht werde. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des IK-Auszuges
seien nicht gegeben, und die Überprüfung der Berechnung der Altersleis-
tung habe ergeben, dass diese im Einklang mit den anwendbaren gesetz-
lichen Bestimmungen kalkuliert und damit rechtmässig ermittelt worden sei
(act. 34, S. 1 - 4).
C.
C.a Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 10. Oktober
2017 (Posteingang: 16. Oktober 2017), welche dem Bundesverwaltungs-
gericht mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 überwiesen wurde, erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde mit
den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei
aufzuheben und es seien zusätzlich die in den Jahren 1988, 1989 und 1997
erwirtschafteten Einkommen sowie die entsprechenden Beitragszeiten für
die Berechnung der AHV-Rente und der Kapitalabfindung zu berücksichti-
gen. Überdies stellte er die nachträgliche Einreichung von Lohnabrechnun-
gen der früheren Arbeitgeberin in Aussicht (Akten im Beschwerdeverfahren
[nachfolgend: BVGer act.] 1 samt Beilage).
C.b Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. Dezember 2017 machte der Be-
schwerdeführer geltend, er sei in den Jahren 1987 und 1997 bei der
C._______ AG beschäftigt gewesen und die während dieser Zeit erzielten
AHV-Löhne seien zusätzlich zu berücksichtigen. Er habe seine frühere Ar-
beitgeberin kontaktiert und werde die zusätzlichen Informationen dem-
nächst erhalten (BVGer act. 5).
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Seite 4
C.c Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 beantragt die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentschei-
des vom 26. September 2017. In Ergänzung zu ihrer Begründung im an-
gefochtenen Einspracheentscheid führt sie aus, der Beschwerdeführer
habe ihr im vorinstanzlichen Verfahren mitgeteilt, dass sämtliche Unterla-
gen über dessen Arbeitszeit (Lohnbescheinigungen und jährliche Lohnaus-
weise) bei einem Hausbrand vernichtet worden seien. Deshalb habe sich
eine Nachfrage nach weiteren Beweismitteln erübrigt. Der vom Beschwer-
deführer zu erbringende Nachweis für die Unrichtigkeit der Eintragungen
im individuellen Konto habe dementsprechend nicht erbracht werden kön-
nen, so dass eine Korrektur ausser Betracht falle. Ferner habe der Be-
schwerdeführer entgegen seiner Ankündigung keine weiteren Beweismittel
mehr eingereicht, so dass sich auch unter diesem Aspekt keine andere Be-
urteilung der Sachlage ergebe. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der
Berechnung der Abfindung könne auf den angefochtenen Einspracheent-
scheid verwiesen werden (BVGer act. 7). Mit Eingabe vom 19. Dezember
2017 nahm die Vorinstanz zudem zur unaufgeforderten Eingabe vom
6. Dezember 2017 dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer ent-
gegen seiner Ankündigung keine weiteren Beweismittel – welche eine Be-
richtigung des IK-Auszuges zu rechtfertigen vermöchten – mehr einge-
reicht habe (BVGer act. 8).
C.d Nachdem der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Gelegen-
heit zur Einreichung einer Replik innert Frist keinen Gebrauch gemacht
hatte, schloss der Instruktionsrichter den Schriftwechsel, vorbehältlich wei-
terer Instruktionsmassnahmen, am 26. Februar 2018 ab (BVGer act. 9 und
BVGer act. 10).
C.e Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. Februar 2018 hielt der Be-
schwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen und der entsprechenden
Begründung fest und führte zur Begründung ergänzend aus, seine ehema-
ligen Arbeitgeberin habe seine Aussagen persönlich bestätigt und diese
Bestätigung sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen
(BVGer act. 11).
C.f Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2018 forderte der Instruktionsrich-
ter die C._______ AG auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 19. Ap-
ril 2018 schriftlich Auskunft zu geben über die konkrete Beschäftigungs-
dauer und die Firmendokumente, welche den Nachweis hinsichtlich des
Abzugs von AHV-Beiträgen vom Lohn für die Jahre 1987 bis 1989 und
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Seite 5
1997 zu erbringen vermöchten, und dem Bundesverwaltungsgericht gege-
benenfalls entsprechende Beweisdokumente zur Verfügung zu stellen
(BVGer act. 12).
C.g Mit Schreiben vom 15. März 2018 teilte die C._______ AG dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1987
bis 1989 und 1997 nicht bei ihr angestellt gewesen sei und dementspre-
chend auch keine Beiträge bei der kantonalen Ausgleichskasse abgerech-
net worden seien. Für das Jahr 1997 legte sie dem Schreiben zudem eine
AHV-Abrechnung bei (BVGer act. 13 samt Beilage).
C.h Die Stellungnahme der Arbeitgeberin wurde den Verfahrensbeteiligten
am 16. März 2018 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel am
6. April 2018 abgeschlossen (Zwischenverfügung vom 16. März 2018;
BVGer act. 14).
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch-
tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes-
halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom
10. Oktober 2017 (Posteingang: 18. Oktober 2017) ist daher einzutreten
(Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Zunächst sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
C-5887/2017
Seite 6
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfol-
gend: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) für
alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE
126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien und Mazedonien) neue Abkommen über Soziale Sicherheit ab-
geschlossen. Im Verhältnis zu Serbien hat die Schweiz am 11. Oktober
2010 ein Abkommen abgeschlossen. Dieses wurde indes bis dato von der
Bundesversammlung noch nicht behandelt und damit auch noch nicht ge-
nehmigt (vgl. zum aktuellen Stand der Beratungen /de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180021 >,
abgerufen am 28.05.2018; vgl. auch Botschaft vom 14. Februar 2018 zur
Genehmigung der Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien sowie
zwischen der Schweiz und Montenegro über soziale Sicherheit, BBl 2018
1153 ff.). Für den Beschwerdeführer als Bürger von Serbien findet dem-
nach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsab-
kommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge-
hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun-
gen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung laut den
vorstehenden Ausführungen auf Grund des AHVG, der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,
SR 831.101), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11).
3.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
ordentliche Abfindung per 1. Juli 2017 hat, nachdem er in diesem Sinn von
seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat (act. 25, S. 2) und der ursprüng-
lich beantragte Vorbezug der Rente infolge verspäteter Geltendmachung
nicht hat berücksichtigt werden können (vgl. dazu Art. 67 Abs. 1bis 2. Satz
C-5887/2017
Seite 7
AHVV; vgl. auch act. 3, S. 1 und act. 16). Strittig und vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten weiteren Beitragsjahre samt entsprechenden Einkom-
men zusätzlich berücksichtigt werden können und ob die SAK die Rente
respektive die einmalige Abfindung des Beschwerdeführers korrekt ermit-
telt hat.
3.1
3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet.
3.1.2 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente
(Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versi-
cherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr
liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während
dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne
von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer nicht
vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente, welche einem Bruch-
teil der Vollrente entspricht. Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl
zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Bei-
tragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl.
THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, 4. Aufl. 2014, § 50 Rz. 20 - 22). Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung
der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens
2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).
3.1.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG).
Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versiche-
rungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffül-
lung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum
C-5887/2017
Seite 8
erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch
nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).
3.1.4 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die gemachten Eintragun-
gen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1
AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird
das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versiche-
rungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur
verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der
volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 117 V
261 ff.). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, son-
dern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der ebenfalls im So-
zialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz. Dies hat zur
Folge, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechts-
erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne
Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären
und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft. Im
Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Par-
tei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3). Die Konto-
berichtigung erstreckt sich sodann auf die gesamte Beitragsdauer der Ver-
sicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16
Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK
1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nicht-
registrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zu-
gänglich (BGE 117 V 261 E. 3).
3.1.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei-
den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei-
dung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseiti-
gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem-
ber vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst
rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der
schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4
AHVG).
C-5887/2017
Seite 9
3.1.6 Hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine or-
dentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentli-
chen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung
in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die
ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der
entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann er zwischen der Ausrich-
tung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmel-
dung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte sich ausserhalb
der Schweiz aufhält (vgl. Art. 7 lit. a des schweizerisch-jugoslawischen So-
zialversicherungsabkommens).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen
vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht Versicherungszeiten aus dem Arbeits-
verhältnis bei der C._______ AG bei der Rentenberechnung nicht berück-
sichtigt. Mit Beschwerdeeingabe vom 10. Oktober 2017 rügt er die unter-
lassene Berücksichtigung der Jahre 1988, 1989 und 1997 (BVGer act. 1);
demgegenüber macht er mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 geltend, es
seien ihm die Jahre 1987 und 1997 als Beitragszeiten anzurechnen und
die entsprechenden Einkommen gutzuschreiben (BVGer act. 5).
Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezem-
ber 2017 ein, der Beschwerdeführer beschränke sich auf eine Wiederho-
lung der im Einspracheverfahren vorgebrachten Argumentation. Überdies
habe er die von ihm in Aussicht gestellten Lohnbescheinigungen für die
Jahre 1988, 1989 und 1997 bisher nicht eingereicht. Nachdem er im vor-
instanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, dass sämtliche Unterlagen
über dessen Arbeitsverhältnis in der Schweiz bei einem Hausbrand ver-
nichtet worden seien, habe sich eine Nachfrage nach weiteren Beweismit-
teln bei ihm erübrigt. Auch im Beschwerdeverfahren habe er keine weiteren
Akten mehr vorlegen können, so dass er den ihm obliegenden vollen Be-
weis für die Unrichtigkeit der IK-Eintragungen nicht erbracht habe (BVGer
act. 7).
3.3 Der Beschwerdeführer hat im auch im Beschwerdeverfahren keine Be-
weismittel zu den Akten eingereicht. Die blosse Behauptung, er habe wäh-
rend weiterer, im IK-Auszug nicht erfasster Jahre bei der früheren Arbeit-
geberin in der Schweiz gearbeitet, genügt den Anforderungen an den zu
erbringenden vollen Beweis bei Weitem nicht. Gleiches gilt auch für die im
C-5887/2017
Seite 10
Beschwerdeverfahren vorgebrachte Argumentation, die ehemalige Arbeit-
geberin habe ihm seine Beschäftigung während der Jahre 1988, 1989 und
1997 persönlich bestätigt (BVGer act. 11).
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2018 holte das Bundesverwaltungs-
gericht bei der früheren Arbeitgeberin überdies eine schriftliche Auskunft
hinsichtlich der behaupteten Beitragsjahre 1987 bis 1989 und 1997 ein
(BVGer act. 12). Mit Antwortschreiben vom 15. März 2018 teilte die Arbeit-
geberin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer in
den Jahren 1987 bis 1989 und 1997 nicht bei ihr angestellt gewesen sei.
Demzufolge habe er auch keinen Lohnanspruch gehabt, und folglich seien
für ihn auch keine Beiträge bei der Kantonalen Ausgleichskasse in
E._______ abgerechnet worden. Den Verfahrensbeteiligten wurde das Er-
gebnis der ergänzenden Beweiserhebung bei der Arbeitgeberin am 16.
März 2018 zur Kenntnis gebracht (BVGer act. 14).
Auch aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer, neben
den im IK erfassten Beitragszeiten und Einkommen noch Anspruch auf wei-
tere Gutschriften hätte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen vermögen daher an der Richtigkeit des IK-Auszuges vom
10. Februar 2017 (act. 17, S. 2) nichts zu ändern, so dass hierauf abzustel-
len ist.
3.4 Eine summarische Prüfung der Berechnungsgrundlagen ergibt
schliesslich, dass auch diese nicht zu beanstanden sind. So hat die Vor-
instanz zu Recht die Rentenskala 6 angewendet, da der Beschwerdeführer
gemäss IK-Auszug lediglich über sechs volle Versicherungsjahre verfügt
(vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1
und Abs. 1bis AHVV sowie Rententabellen 2015 [AHV/IV] des Bundesamtes
für Sozialversicherungen [BSV], Skalenwähler, S. 9, gültig ab 1. Januar
2015; Publikationen & Service > Weisungen, Kreis-
schreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV
> Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen am: 28.05.2018; BGE
121 V 71 E. 1 S. 74). Dass die im individuellen Konto erfassten Einkom-
mensbeträge unrichtig erfasst worden sein sollen, macht der Beschwerde-
führer nicht geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.
Die Summe der dem Beschwerdeführer während der 6jährigen Beitrags-
zeit gutgeschriebenen AHV-Löhne beläuft sich auf Fr. 328‘955.- (=
Fr. 43‘350.- + Fr. 45‘187.- + Fr. 49‘686.- + Fr. 40‘235.- + Fr. 45‘378.- +
Fr. 52‘513.- + Fr. 52‘606.-; vgl. act. 17, S. 2 und act. 27, S. 2). Für die sechs
C-5887/2017
Seite 11
Versicherungsjahre ergibt sich daraus ein Durchschnittswert von
Fr. 54‘825.85 (= Fr. 328‘955.- : 6). Aufgerundet auf den nächst höheren Ta-
bellenwert der Rentenskala 6 (vgl. Rententabellen 2015, S. 94) resultiert
demnach ein Betrag von Fr. 54‘990.- respektive ein monatlicher AHV-Ren-
tenbetrag von Fr. 267.-, welcher dem von der Vorinstanz korrekt ermittelten
Betrag entspricht (act. 27, S. 4 und act. 30, S. 3). Bei einer Vollrente beläuft
sich der monatliche Rentenbetrag bei einem durchschnittlichen Einkom-
men von Fr. 54‘990.- auf Fr. 1‘689.-. Die geschuldete monatliche Teilrente
von Fr. 267.- beläuft sich folglich auf 15,80 % der Vollrente (Fr. 267.- :
Fr. 1‘689.- x 100) und beträgt damit mehr als 10 %, aber weniger als 20 %
einer vollen Rente, so dass dem Beschwerdeführer zu Recht die Wahlop-
tion eingeräumt worden ist (vgl. dazu E. 3.1.6 hievor), wovon er mit Erklä-
rung vom 5. Juni 2017 (act. 25, S. 2) Gebrauch gemacht hat.
Die Vorinstanz hat die einmalige Abfindung für den Beschwerdeführer ge-
stützt auf die "Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten, gültig ab
1. Januar 1997" ermittelt (nachfolgend: Barwerttabellen, gültig ab 1. Januar
1997, Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen
AHV > Weisungen Renten > Barwerttabellen >, abgerufen am 28.05.2018).
Im hier massgebenden Zeitpunkt (1. Juli 2017) war der Beschwerdeführer
65-jährig. Die Barwerttabellen sehen für diese Konstellation die folgende,
von der Vorinstanz angewendete Berechnungsformel für die Kapitalisie-
rung der Altersrenten vor (Barwerttabellen, S. 10):
KW: = B1(x) x RH1 x 12
- KW: Kapitalwert einer Rente
- B1(x): Barwert einer sofort beginnenden, lebenslänglichen Rente für Männer
- RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt.
Bei einer sofort beginnenden Altersrente beläuft sich der Barwert für Män-
ner im 65. Altersjahr auf 13.273 (Barwerttabellen, S. 60). Daraus resultiert
ein Kapitalwert von Fr. 42‘527.- (= Fr. 267.- x 12 x 13.273). Daraus folgt,
dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2017, bestä-
tigt durch Einspracheentscheid vom 26. September 2017, zugesprochene
Abfindung von Fr. 42‘527.- korrekt ermittelt worden und daher nicht zu be-
anstanden ist.
4.
Zusammengefasst steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerde-
führer den ihm obliegenden Beweis für die Unrichtigkeit respektive Unvoll-
ständigkeit des IK-Auszuges nicht hat erbringen können, da er weder im
C-5887/2017
Seite 12
vorinstanzlichen noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren entspre-
chende Beweismittel eingereicht oder bezeichnet hat. Darüber hinaus hat
die Arbeitgeberin auf Anfrage des Gerichts für die vom Beschwerdeführer
behaupteten Beitragsjahre eine Beschäftigung bestritten. Die summari-
sche Prüfung der Rentenberechnung hat ferner ergeben, dass die monat-
liche AHV-Rente wie auch die Abfindung korrekt ermittelt worden und folg-
lich nicht zu beanstanden sind.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen und der angefochtene
Einspracheentscheid vom 26. September 2017 ist zu bestätigen.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-5887/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtskurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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