B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5888/2012
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Kosovo,
(ohne Zustelldomizil in der Schweiz)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rentenanspruch).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am (…) 1946 geborene, kosovarische Staatsbürger X._______
am 9. März 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend:
Vorinstanz oder SAK) einen Antrag auf eine Altersrente einreichte (SAK-
act. 2);
dass die SAK diesen Antrag mit Verfügung vom 30. Juli 2012 abgewiesen
hat, da das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend: Sozialversiche-
rungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht
mehr anwendbar sei (SAK-act. 8);
dass X._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. August
2012 (SAK-act. 11) Einsprache bei der SAK erhob und die Gewährung
einer Altersrente beantragte;
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2012 (SAK-
act. 13) die Einsprache von X._______ abgewiesen hat, da dieser als
Bürger von Kosovo Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates sei und
er somit weder einen Anspruch auf eine monatliche Altersrente noch auf
eine einmalige Abfindung habe;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspra-
cheentscheid vom 2. Oktober 2012 mit Eingabe vom 31. Oktober 2012
(BVGer-act. 1 und 3) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reicht und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids so-
wie die Gewährung einer Altersrente beantragt hat;
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2013
(BVGer-act. 5) durch den Instruktionsrichter aufgefordert wurde, innert
30 Tagen seit Erhalt der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu
benennen;
dass dem Beschwerdeführer diese Verfügung über die Botschaft in Pristi-
na spätestens am 26. Januar 2013 zugestellt wurde (Poststempel, vgl.
BVGer-act. 7);
dass der Beschwerdeführer bis heute kein Zustelldomizil angegeben hat,
weshalb der vorliegende Entscheid im Bundesblatt zu publizieren ist;
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dass die SAK mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 (BVGer-act. 9) die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist;
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf
einzutreten ist;
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversi-
cherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963
betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12)
auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind;
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen
rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäus-
sert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens be-
jaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September
2011);
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist;
dass die Vorinstanz das Rentenbegehren des Beschwerdeführers daher
zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem
Kosovo abgewiesen hat;
dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Altersrente
respektive der einmaligen Abfindung nicht bestritten wird;
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dass sich aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass die Altersrente respektive die einmalige Abfindung nicht korrekt be-
rechnet worden wären;
dass die SAK in ihrer Vernehmlassung ausführlich und zutreffend darge-
legt hat, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine einmalige
Abfindung in der Höhe von Fr. 8'157.-- habe, da seine monatliche Alters-
rente weniger als 10% einer ordentlichen Vollrente betragen würde (vgl.
Art. 7 des Sozialversicherungsabkommens);
dass die Beschwerde somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer
somit eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 8'157.-- zuzuspre-
chen ist;
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind;
dass der obsiegende Beschwerdeführer nicht vertreten war und ihm somit
keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb er keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);
dass die unterliegende Vorinstanz ebenso wenig einen Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 2. Oktober 2012 wird aufgehoben, und dem Beschwerdefüh-
rer wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 8'157.-- zugespro-
chen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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