B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5889/2012
Ur t e i l vom 2 8 . Sep t embe r 2 01 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler,
Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren, Verfügung vom 5. Oktober 2012.
C-5889/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1966 geborene, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in
Deutschland. Sie war in den Jahren 1993 bis 2007 in der Schweiz mit
Grenzgängerstatus als kaufmännische Angestellte und Kurierfahrerin er-
werbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 2/96, 9/1 und
72/1). Mit Gesuch vom 17. September 2008 meldete sich X._______ bei
der IV-Stelle Thurgau zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an
(IV-act. 2/12-19). Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2012 stellte die IV-Stelle
Thurgau X._______ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht
(IV-act. 158 f.). Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 erhob X._______ Einwand
gegen den Vorbescheid (IV-act. 160/1). Am 29. Juni 2012 informierte
Rechtsanwältin Barbara Wyler die IV-Stelle Thurgau darüber, dass sie
X._______ fortan vertrete (IV-act. 162). Mit Eingabe vom 13. August 2012
reichte Rechtsanwältin Barbara Wyler eine Ergänzung zum Einwand ge-
gen den Vorbescheid bei der IV-Stelle Thurgau ein und beantragte in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän-
dung (IV-act. 170). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 wies die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs-
verfahren ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für das vor-
liegende Verwaltungsverfahren sei eine anwaltliche Verbeiständung nicht
notwendig, da das Verfahren einfach und versichertenfreundlich sei, da die
IV-Stelle den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe. Deshalb
könne offenbleiben, ob die übrigen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (fehlende Aus-
sichtslosigkeit und finanzielle Bedürftigkeit) gegeben seien (IV-act. 177/6-
8).
B.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin), vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler, mit Eingabe vom
9. November 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung sowohl für das Verwal-
tungs- als auch das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führte sie ins-
besondere aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Notwen-
C-5889/2012
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digkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren – wel-
ches vom zuvor durchgeführten Abklärungsverfahren zu unterscheiden sei
– aufgrund des massiven Ungleichgewichts zu Lasten der Beschwerdefüh-
rerin beziehungsweise zu Gunsten der Vorinstanz, der Komplexität der
Rechtsfragen, der aussergewöhnlich umfangreichen Akten sowie der
Schwierigkeit, sich ohne anwaltliche Verbeiständung im Vorbescheidver-
fahren zurechtzufinden, gegeben. Ferner sei die Beschwerdeführerin be-
dürftig und die Rechtsbegehren seien nicht aussichtslos.
C.
Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 beantragte die IV-Stelle des
Kantons Thurgau die Abweisung der Beschwerde, da im Vorbescheidver-
fahren nur in Ausnahmefällen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
bestehe und eine solche Ausnahmesituation vorliegend nicht gegeben sei.
Gestützt darauf beantragte die IVSTA mit Vernehmlassung vom 17. De-
zember 2012 (BVGer-act. 3) die Abweisung der Beschwerde und die Be-
stätigung der angefochtenen Verfügung.
D.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 (BVGer-act. 7) wiederholte die Be-
schwerdeführerin ihre bisher gestellten Anträge.
E.
In ihren Stellungnahmen vom 5. April 2013 und 12. April 2013 (BVGer-
act. 9) hielten die IV-Stelle des Kantons Thurgau und die Vorinstanz an
ihren bisher gestellten Anträgen fest.
F.
Mit Eingabe vom 16. März 2015 (BVGer-act. 11) reichte Rechtsanwältin
Barbara Wyler eine Honorarnote ein.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
C-5889/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden von Per-
sonen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Nach der Lehre und
Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbei-
ständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren
(vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009,
Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid han-
delt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraus-
setzungen von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG angefochten werden kann. Da die
Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergut-
zumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 5. Oktober
2012 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde ge-
mäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG zulässig ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Best-
immungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozial-
versicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversi-
cherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in for-
mellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmun-
gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Auseinan-
dersetzungen betreffend unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertre-
ter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch
der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung
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Seite 5
der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich
Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltli-
che Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 59 Rz. 8), was
vorliegend der Fall ist.
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung demnach
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Gemäss unbestrittener Angabe der Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerin wurde ihr die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2012 am
10. Oktober 2012 eröffnet. Demnach ist die 30-tägige Beschwerdefrist am
9. November 2012 abgelaufen. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht
(Art. 60 ATSG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ein-
gereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite-
ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehö-
rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am
1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
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Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
Nach dem Gesagten bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verfahren vor der
Vorinstanz nach dem schweizerischen Recht.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 5. Oktober 2012) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen abzustellen,
die für die Beurteilung des Anspruchs jeweils relevant waren und in Kraft
standen.
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Oktober
2012 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeistän-
dung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat.
3.1
C-5889/2012
Seite 7
3.1.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um unent-
geltliche Prozessführung in der angefochtenen Verfügung damit, dass es
sich vorliegend nicht um eine Streitsache von besonderer Komplexität
handle; strittig sei insbesondere die Arbeitsfähigkeit. Für die Beschwerde-
führerin sei ohne Weiteres erkennbar gewesen, worauf die IVSTA ihre Er-
gebnisse gestützt habe. Die Beschwerdeführerin sei zudem deutscher
Muttersprache und habe anlässlich des Vorbescheidverfahrens, insbeson-
dere mit der Einwanderhebung vom 7. Juni 2012, bereits gezeigt, dass sie
durchaus in der Lage sei, ihre Anliegen und Einwände selber vorzubringen
und zu begründen. Dies umso mehr, als es sich beim Vorbescheidverfah-
ren um ein einfaches Verfahren ohne grosse Formerfordernisse handle.
Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sei somit nicht ausgewie-
sen. Bei diesem Ergebnis könne offenbleiben, ob die übrigen kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit, finanzielle Be-
dürftigkeit) gegeben seien.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz handle es sich vorliegend um einen komplexen Fall;
sie sei mehrfach und unter zweifelhaften Umständen begutachtet worden;
wäre sie rechtlich vertreten gewesen, hätte sie sich gegen das Vorgehen
der IV-Stelle gewehrt. Die eingeholten Gutachten widersprächen sich dia-
metral, weshalb sich schwierige Rechtsfragen stellten, welche sie ohne an-
waltliche Vertretung überforderten. Hinzu kämen die aussergewöhnlich
umfangreichen Akten von insgesamt mehr als 1500 Seiten. Sie sei psy-
chisch sowie physisch stark angeschlagen und mit dem Vorbescheidver-
fahren massiv überfordert gewesen; den Einwand habe sie nur mit Hilfe
eines Verwandten einreichen können. Sie habe nicht gewusst, welche An-
träge sie stellen sollte. Zudem sei sie deutsche Staatsbürgerin mit Wohn-
sitz in Deutschland und somit mit der schweizerischen Versicherungsme-
dizin nicht vertraut. Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung
im Zeitpunkt des Vorbescheidverfahrens – welches vom zuvor durchge-
führten Abklärungsverfahren zu unterscheiden sei – sei demnach gegeben.
Ferner sei sie bedürftig und die Rechtsbegehren seien nicht aussichtslos.
3.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das Sozi-
alversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in
Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuch-
stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver-
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Seite 8
hältnisse es erfordern. Art. 37 Abs. 4 ATSG ist Ausfluss der heute gefestig-
ten Lehre und Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl.
zu dieser Entwicklung UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 37 Rz. 17 ff.; ebenso STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf
unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 61 f.).
3.2.1 Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren
ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die Vorausset-
zungen der sachlichen Notwendigkeit ist – insbesondere auch mit Blick auf
die Offizialmaxime – ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bun-
desgerichts [BGer] I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1 und I 812/05
vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtspre-
chung soll die Formulierung "wo die Verhältnisse es erfordern" der Absicht
des Gesetzgebers Ausdruck verleihen, wonach an die Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen
zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren
in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Die Komplexität
des Verfahrens bildet somit ein entscheidendes Element für die Beurteilung
der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach Stadium des Ver-
fahrens oder nach Verfahrenskonstellation kann die Vertretung auch im
erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, insbesondere im Fall einer Ren-
tenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung
durch eine Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1,
BGE 125 V 32 E. 2 und 4b; UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 22 f.). Die
Komplexität der zu lösenden Fragen ist jedoch nicht absolut, sondern in
Abhängigkeit von den Fähigkeiten der betroffenen Person zu beurteilen.
Massgebend ist auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialar-
beiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Be-
tracht kommt (BGE 132 V 200 E. 4.1). Schliesslich kann eine unentgeltliche
Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein be-
sonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei droht
(Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2 und 3.3;
BGE 125 V 32 E. 4b; UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 23).
3.2.2 Allein aus dem Umstand, dass in einem Sozialversicherungsverfah-
ren die Offizialmaxime gilt, kann allerdings nicht auf fehlende Notwendig-
keit der Vertretung geschlossen werden; denn ein sozialversicherungs-
rechtliches Verfahren ist nicht immer leicht zu verstehen, zumal der versi-
cherten Person mitunter eine umfassende Mitwirkungspflicht obliegt und
sie nicht vor Fehlleistungen der Behörden gefeit ist (vgl. Urteil des BGer
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2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.4, BGE 130 I 180 E. 3.1;
MEICHSSNER, a.a.O., S. 131).
3.2.3 Die Rechtsprechung, wonach im sozialversicherungsrechtlichen Ver-
waltungsverfahren ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung nur in
Ausnahmefällen besteht, ist – entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin – auch auf das Vorbescheidverfahren anwendbar, bildet dieses
doch Bestandteil des sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfah-
rens (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 2
und E. 3.4 mit Hinweisen).
3.3 Vorliegend ist die unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung zur Erhe-
bung des Einwands gegen den Vorbescheid strittig. Ohne Belang ist somit,
ob das Verfahren bis zum Erlass des Vorbescheids besonders schwierig
oder komplex war.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt hat, sind im Verwal-
tungsverfahren diverse Gutachten eingeholt respektive bereits vorhandene
Unterlagen und Gutachten (namentlich der SUVA und der Deutschen Ren-
tenversicherung) zu den Akten genommen worden. Die Beschwerdeführe-
rin wurde sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland mehrfach unter-
sucht. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin Einschränkun-
gen der Arbeitsfähigkeit von 0% bis 100%. Auch wenn im Verwaltungsver-
fahren im Wesentlichen "nur" die Arbeitsfähigkeit strittig war, stellten sich
besonders schwierige Rechtsfragen, da die Beurteilungen der Ärzte sehr
unterschiedlich ausfielen und daher eine vertiefte Auseinandersetzung mit
den verschiedenen Einschätzungen erforderten. Es ist deshalb vorliegend
nicht von einem "normalen Durchschnittsfall" im Sachgebiet der Invaliden-
versicherung auszugehen (vgl. auch Urteil des BGer 8C_438/2012 vom
28. Juni 2012 E. 2.2.1 mit Hinweis). Dazu trägt auch der überdurchschnitt-
lich grosse Aktenumfang bei, der nicht einfach zu überblicken ist. Überdies
hat die Vorinstanz in ihrem Vorbescheid nicht einmal die wesentlichen Ge-
sichtspunkte angeführt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie
ihren Vorbescheid stützte. Sie begnügte sich mit dem Hinweis, dass das
Gutachten der A._______ vom 30. April 2012 ergeben habe, dass kein in-
validisierender Gesundheitsschaden vorliege. Auf eine Diskussion der an-
deren, zahlreichen im Recht liegenden Gutachten und Arztberichte verzich-
tete die Vorinstanz gänzlich, was es für die Beschwerdeführerin wesentlich
schwieriger machte, ihren Einwand gegen den Vorbescheid zu formulieren
und auf die wesentlichen Punkte hinzuweisen. Ferner erhob die Beschwer-
deführerin in Bezug auf das korrekte Zustandekommen des Gutachtens
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Seite 10
der A._______ gegenüber der Gutachterstelle massive Vorwürfe (vgl.
Schriftenwechsel im Hauptverfahren C-5842/2012, BVGer-act. 7 ff.), was
das Verfahren zusätzlich komplexer machte. Sowohl die Verfahrenskons-
tellation der mehrfachen Begutachtung, als auch die Schwierigkeit der tat-
sächlichen und rechtlichen Fragen sprechen daher für die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil
die Beschwerdeführerin nicht für das ganze Verwaltungsverfahren, son-
dern lediglich im Zeitpunkt des Einwands gegen den Vorbescheid um Hilfe
ersuchte, als sie erkannte, dass sie der Sache nicht mehr gewachsen ist.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die drohende vollumfängliche Abwei-
sung des Leistungsbegehrens die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin
stark berührt, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Notwendigkeit
der anwaltlichen Vertretung zu bejahen ist.
Nach dem Gesagten sind somit die besonderen Voraussetzungen für die
ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Ver-
waltungsverfahren im vorliegenden Fall erfüllt. Die Vorinstanz hat das Ge-
such um unentgeltliche Verbeiständung demnach zu Unrecht abgewiesen,
zumal auch die weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit
und Bedürftigkeit) gestützt auf die Akten unbestrittenermassen gegegeben
sind, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist. Die Vo-
rinstanz ist aufzufordern, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für
das Verwaltungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzuspre-
chen.
4.
Zu befinden bleibt über allfällige Verfahrenskosten und Parteientschädi-
gungen.
4.1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege
unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb für das vorlie-
gende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Urteil des
BGer I 30/03 vom 22. Mai 2003 E. 7; SVR 2002 ALV Nr. 3 E. 5).
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
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Seite 11
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden
Verfahren anwaltlich vertreten. Ihr ist daher unter Berücksichtigung des
Prozessausgangs zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädigung für die
ihr entstandenen notwendigen Kosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin macht mit der eingereichten Kostennote für das vor-
liegende Verfahren einen Aufwand von rund 17 Stunden (zuzüglich Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) geltend, was einer Entschädigung von
Fr. 3'646.- entspricht. Unter Berücksichtigung des normalerweise in ähnlich
gelagerten Fällen gebotenen Aufwandes ist davon auszugehen, dass der
angemessene Aufwand in einem Verfahren, in welchem kein zusätzliches
aufwändiges Aktenstudium anfällt, da keine vertiefte Diskussion über die
materiellen Fragen zu führen ist, zumal ein grosser Teil des Aufwands im
Hauptverfahren anfällt, wesentlich geringer zu veranschlagen ist. Die Par-
teientschädigung ist deshalb auf pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, exkl.
MWST) festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1
lit. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE) und der Vorinstanz aufzuerlegen. Die
Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland ge-
gen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die
Dienstleistung für die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Ausland er-
bracht worden ist (Art.1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Mehr-
wertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]).
Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-5889/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 5. Oktober
2012 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird aufgefordert, der Rechtsvertre-
terin der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren eine angemes-
sene Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung zuzusprechen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine Parteient-
schädigung zu Lasten der IVSTA in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: