Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5894/2010, C1083/2011
U r t e i l v om 2 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber JeanMarc Wichser.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Gegenstand Einfuhr von Arzneimitteln.
C5894/2010, C1083/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Das Zollinspektorat ZürichMülligen hielt am 4. März 2010 eine an
X._______ adressierte Sendung der Firma Zeustrade, am Borsigturm 42
in Berlin, mit 60 Kapseln Li Da Daidaihua zurück. Bei den Präparaten
handelt es sich um Mittel, die unter anderem den Wirkstoff Sibutramin
enthalten und zum Abnehmen dienen.
A.b Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2010 teilte Swissmedic, das
Schweizerische Heilmittelinstitut (nachfolgend: Swissmedic oder Institut),
X.______ mit, dass es sich bei den eingeführten Präparaten um
zulassungspflichtige verwendungsfertige Arzneimittel handle, welche in
der Schweiz nicht zugelassen seien. Das Institut beabsichtige daher, die
vom Zollinspektorat zurückgehaltenen Arzneimittel zu beschlagnahmen.
A.c X.________ nahm mit Schreiben vom 2. Juni 2010 dazu Stellung. Er
machte geltend, er habe noch nie etwas bei der Firma Zeustrade bestellt.
Es sei nicht das erste Mal, dass er Sachen aus dem Internet erhalten
würde, die er nie bestellt habe. Die Gebühr solle dem Absender belastet
werden, der ja wissen sollte, dass der Versand verboten sei.
A.d Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 ordnete das Institut die Vernichtung
der zurückgehaltenen Arzneimittel an und auferlegte X._______ eine
Gebühr von Fr. 300.. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen
damit, dass es sich bei der zurückgehaltenen Ware um ein
verschreibungspflichtiges Arzneimittel handle, das in der Schweiz nicht
zugelassen sei, und die Menge der eingeführten Kapseln die Grenze für
den zulässigen Privatgebrauch überschreite.
A.e X._______ erhob dagegen am 18. August 2010 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren C5894/2010). Er
machte geltend, die Kapseln nie bestellt zu haben. Er bot zudem Zeugen
an, die bestätigen könnten, dass er die Kapseln "zum abnehmen nicht
nötig" habe.
A.f Mit Vernehmlassung vom 13. September 2010 beantragte das Institut,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
X._______ reichte am 19. Oktober 2010 eine Replik ein und bezahlte in
der ihm gesetzten Frist den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 400.
ein. Das Institut reichte am 4. Januar 2011 eine Duplik ein.
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B.
B.a Das Zollinspektorat ZürichMülligen hielt am 10. Juni 2010 erneut
eine an X._______ adressierte und aus Österreich kommende Sendung
der Firma Modulix Mosaik Store, am Borsigturm 42 in Berlin, mit 60
Kapseln Li Da Daidaihua zurück.
B.b Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2010 teilte Swissmedic X._______ mit,
dass es sich bei den eingeführten Präparaten um zulassungspflichtige
verwendungsfertige Arzneimittel handle, welche in der Schweiz nicht
zugelassen seien. Das Institut beabsichtige daher, die vom
Zollinspektorat zurückgehaltenen Arzneimittel zu beschlagnahmen.
X._______ nahm dazu nicht Stellung.
B.c Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 ordnete das Institut die
Vernichtung der zurückgehaltenen Arzneimittel an und auferlegte
X._______ eine Gebühr von Fr. 300.. Es begründete seine Verfügung
im Wesentlichen damit, dass es sich bei der zurückgehaltenen Ware um
ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handle, das in der Schweiz
nicht zugelassen sei, und die Menge der eingeführten Kapseln die
Grenze für den zulässigen Privatgebrauch überschreite.
B.d Mit Eingabe vom 12. Februar 2011 erhob X._______ beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18.
Januar 2011 wiederum Beschwerde (Beschwerdeverfahren C
1083/2011). Darin und in seinem Schreiben vom 19. Oktober 2010 im
ersten Verfahren machte er geltend, er habe erst im Verlauf des ersten
Beschwerdeverfahrens gemerkt, dass ihm zwei Sendungen zur Last
gelegt würden.
B.e Das Institut nahm dazu am 9. Mai 2011 Stellung. X._______ liess
sich dazu am 24. Mai 2011 unaufgefordert vernehmen. Das Institut
replizierte am 8. Juni 2001. X._______ reichte schliesslich am 12. Juli
2011 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2011 vereinigte der
Instruktionsrichter die beiden Beschwerdeverfahren und forderte bei
X._______ einen ergänzenden Kostenvorschuss von Fr. 300. ein, den
dieser innert der ihm gesetzten Frist einzahlte.
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Seite 4
D.
Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit entscheiderheblich – in den
folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten sind die Verfügungen des Instituts vom 20. Juli 2010 und
vom 18. Januar 2011, mit welchen die Vernichtung von zwei an den
Beschwerdeführer gerichteten Sendungen mit je 60 Kapseln Li Da
Daidaihua angeordnet und dem Beschwerdeführer Verwaltungsgebühren
von je Fr. 300. auferlegt worden sind.
1.1. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsachen
richtet sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das
Gericht insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten
und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut eine
öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und
Medizinprodukte [HMG; SR 812.21]), die angefochtenen Anordnungen
ohne Zweifel als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren sind und
zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerden zuständig.
1.2. Der Beschwerdeführer, der als Partei an den vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat, ist durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges
Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Kostenvorschüsse
fristgereicht geleistet worden sind, kann auf die frist und formgerecht
eingereichten Beschwerden eingetreten werden.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG. Mit der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die
angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der
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Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 84 Abs. 1 HMG in Verbindung
mit Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 12. Februar
2011 geltend, den Vorbescheid des Instituts vom 5. Juli 2010 nicht
erhalten und erst durch das Vernehmlassungsverfahren des Instituts vom
13. September 2010 erfahren zu haben, dass es sich um zwei
Sendungen handelt. Das Institut bringt vor, der Vorbescheid vom 5. Juli
2010 sei an den Beschwerdeführer eingeschrieben mit der
Sendungsnummer 98.00.307067.00117815 verschickt worden. Da eine
Rückverfolgung des Erhalts nach dem System "trackandtrace" der Post
nur während 180 Tagen möglich sei, könne vom Institut nicht mehr
festgestellt werden, wann der Vorbescheid dem Beschwerdeführer
zugestellt worden sei.
Mit dem Mittel des Vorbescheids gewährt das Institut den betroffenen
Personen das rechtliche Gehör. Vorliegend kann aus den nachfolgenden
Gründen offen bleiben, ob bzw. wann der Beschwerdeführer den
Vorbescheid erhalten hat und das Institut ihm das rechtliche Gehör
gewährt hat. Gemäss Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwer
wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage überprüfen kann, auch wenn die Heilung eines allfälligen
Mangels die Ausnahme bleiben soll (statt vieler BGE 126 I 68 E. 2). Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren (C
1083/2011) keine Einwände vorgebracht, die er nicht bereits im ersten
Verfahren (C5894/2010) vor dem Institut vorgebracht hätte. Zudem
waren dem Institut die Einwände des Beschwerdeführers, die ohne
weiteres auch auf die zweite Sendung übertragen werden konnten,
bekannt. Von einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte
deshalb von vornherein nicht gesprochen werden. Die zweite Verfügung
des Instituts enthält sodann im Wesentlichen die gleiche Begründung wie
die erste Verfügung, zu welcher sich der Beschwerdeführer vorgängig
geäussert hatte. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer die
Gelegenheit, vor einer Instanz mit voller Kognition (dem
Bundesverwaltungsgericht) zur Begründung des Instituts eingehend
Stellung zu nehmen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs
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müsste deshalb als geheilt gelten, zumal eine Rückweisung an das
Institut ein prozessualer Leerlauf wäre. Die Rüge des Beschwerdeführers
erweist sich somit als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet, die fraglichen Sendungen bestellt zu
haben. Er macht geltend, das Ganze am Anfang für einen Scherz
gehalten und gemeint zu haben, dass ihn jemand ärgern wolle, der ihn
nicht möge oder der nicht eingebürgert worden sei (der
Beschwerdeführer ist Gemeinderat). Die erste Lieferung sei am 4. März
2010 zurückgehalten worden, doch sei die Einfuhr "erst am 1. April 2010"
verboten worden. Er wundere sich, dass "man auf Grund der Adresse auf
dem Paket einfach bestraft" werde. Er könne "also jedem diese Kapseln
bestellen (kostet mich ca. 50 Franken) und er bekommt eine Busse von
Fr. 300. und hat den Ärger am Hals". In einer anderen Eingabe bringt er
vor, er bestelle doch nicht zwei Mal 60 Kapseln Li Da Daidaihua, die man
übrigens für 60 Euro bekomme, wenn er einen Monatsbedarf von 30
Kapseln als Einzelperson einführen dürfe.
4.1. Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung fest, dass die beiden
Sendungen an den Beschwerdeführer mit dessen vollen, genauen
Namen und Adresse adressiert gewesen seien und keine Rechnung
beigelegt gewesen sei. Erfahrungsgemäss müssten solche Bestellungen
im Ausland immer im Voraus bezahlt werden. Die Erklärungen des
Beschwerdeführers würden nicht überzeugen und seien als blosse
Schutzbehauptungen anzusehen. Dass sich jemand einen Scherz erlaubt
habe, sei angesichts des Werts von ca. 90 Euro für 60 Kapseln Li Da
Daidaihua sehr unwahrscheinlich. Deshalb sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer der rechtmässige Empfänger gewesen sei bzw.
selber die Ware bestellt habe.
4.2. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Zunächst fällt auf,
dass der Beschwerdeführer erst mit Vorbescheid vom 1. Juni 2010 im
Verfahren C5894/2010 davon erfahren hat, dass die an ihn adressierte
Sendung mit 60 Kapseln Li Da Daidaihua am 4. März 2010 am Zoll
abgefangen worden war. Der Umstand, dass bereits am 10. Juni 2010
eine weitere Sendung gleichen Inhalts, adressiert an den
Beschwerdeführer, am Zoll zurückgehalten wurde, lässt sich kaum als
Zufall abtun. Vielmehr legt der zeitliche Ablauf den Verdacht nahe, dass
der Beschwerdeführer erneut eine Bestellung aufgab, als er bemerkte,
dass die erste Bestellung bei ihm nicht eingetroffen war. Es ist sodann
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darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder seinen Verdacht,
jemand habe ihm damit einen Streich gespielt, konkretisiert hat, noch im
Verlauf des Verfahrens z.B. Bank(karten)auszüge zum Beleg seines
Zahlungsverkehrs in der fraglichen Zeitspanne anbot, obschon er nach
Art. 13 VwVG verpflichtet war, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Ferner belegt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben,
dass er das Mittel Li Da Daidaihua, dessen Wirkungen und Wert recht gut
kennt, obschon es in der Bevölkerung kaum bekannt sein dürfte. Wie die
Vorinstanz schliesslich zu Recht vorbringt, ist allein schon aufgrund des
Wertes der Sendungen ein Scherz einer nicht bekannten Person
vernünftigerweise auszuschliessen.
4.3. All die genannten Umständen lassen es als überwiegend
wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer selber die
fraglichen Sendungen bestellt und (vor)bezahlt hat. Bei dieser Sachlage
kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, die vom
Beschwerdeführer genannten Personen dahingehend zu befragen, ob
dieser zu dick sei und solche Pillen benötige (vgl. das letzte Schreiben
des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2011). Sowohl die eigene als auch
die fremde Einschätzung von Übergewicht bzw. des Bedürfnisses einer
Person, abzunehmen, sind subjektiv und vermöchten keine Zweifel am
dargelegten Beweisergebnis zu begründen.
4.4. Die Vorinstanz hat deshalb ohne Bundesrecht zu verletzen
festgestellt, dass der Beschwerdeführer die fraglichen zwei Sendungen
selber bestellt hat.
5.
Umstritten ist im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen, ob die Einfuhr
des an der Grenze zurückgehaltenen Produktes Li Da Daidaihua zulässig
ist, weil es in einer für den Eigengebrauch des Beschwerdeführers
erforderlichen, im Sinne des Gesetzes kleinen Menge importiert werden
sollte. Im Folgenden ist vorab darzustellen, unter welchen
Voraussetzungen die Vorschriften des Heilmittelrechts die Einfuhr von
Arzneimitteln zum Eigengebrauch zulassen.
5.1. Arzneimittel sind Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs,
die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen
Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur
Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen
und Behinderungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a HMG). In verwendungsfertiger
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Form dürfen sie nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut
zugelassen sind – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von
Belang sind (Art. 9 HMG).
5.1.1. Zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene, verwendungsfertige
Arzneimittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 9 Abs. 1 i.V.m.
Art. 4 Abs. 1 Bst. d und f HMG). Insbesondere ist deren Einfuhr untersagt
(Art. 20 Abs. 1 HMG) – soweit nicht der Bundesrat in einer Verordnung
erlaubt, dass solche Arzneimittel in kleinen Mengen durch
Medizinalpersonen oder durch Einzelpersonen für den Eigengebrauch
eingeführt werden dürfen (Art. 20 Abs. 2 HMG).
5.1.2. Von dieser Rechtsetzungsdelegation hat der Bundesrat Gebrauch
gemacht und in Art. 36 Abs. 1 AMBV die Voraussetzungen umschrieben,
unter denen ausnahmsweise die Einfuhr nicht zugelassener,
zulassungspflichtiger Arzneimittel durch Einzelpersonen erlaubt ist. Diese
Bestimmung hat (in der heute geltenden Fassung vom 18. August 2004
[AS 2004 4037]) folgenden Wortlaut:
"Eine Einzelperson darf verwendungsfertige Arzneimittel, die in der
Schweiz nicht zugelassen sind, in der für den Eigengebrauch
erforderlichen kleinen Menge einführen."
5.1.3. Heilmittel (Arzneimittel und Medizinprodukte) sind Produkte, die in
einem medizinischen Zusammenhang bzw. Umfeld Anwendung finden
und der Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten bei
Mensch und Tier dienen (vgl. E. 3.1 hiervor). Nach dem Willen des
Gesetzgebers bildet die medizinische Verwendung das zentrale
Definitionselement (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999
zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, BBl 1999
S. 3453 ff. [im Folgenden: Botschaft HMG], Separatdruck S. 37). Gemäss
dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Bst. a HMG sind Arzneimittel entweder
zum erwähnten Zweck „bestimmt“ (im Sinne einer objektiven Eignung
zum vorgesehenen Einsatz), oder sie werden dafür „angepriesen“. Im
europäischen Recht und in der diesbezüglichen Praxis (die zu
berücksichtigen sind; vgl. Botschaft HMG S. 35 f.) wird in diesem
Zusammenhang einerseits der Begriff des Funktionsarzneimittels,
andererseits des Präsentations oder Bezeichnungsarzneimittels
verwendet (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 der EURichtlinie 2001/83, Urteil des
EuGH in der Rechtssache 227/82, Rn. 8; Urteil des deutschen
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Bundesverwaltungsgerichts 3 C 23.06 vom 25. Juli 2007
[/ 2007,3344] mit Hinweisen).
5.1.4. Die Vorinstanz bringt in den angefochtenen Verfügungen und ihren
Stellungnahmen vor, die fraglichen Kapseln seien zum Abnehmen
bestimmt. Frühere Laboranalysen hätten ergeben, dass in den Li Da
Daidaihua Schlankheitsmitteln nicht deklarierte synthetische Wirkstoffe
enthalten seien. Unter anderem seien grosse Mengen an Sibutramin
gefunden worden. Die Abgabe von Präparaten, die Sibutramin enthielten,
sei seit Ende März 2010 in der Schweiz wegen HerzKreislaufRisiken
verboten. Das Gleiche sei schon in verschiedenen europäischen Ländern
der Fall und werde voraussichtlich bald für die ganze EU gelten.
5.1.5. Sibutramin ist ein Arzneistoff mit starken Nebenwirkungen, der als
Appetitzügler zur Reduktion von starkem Übergewicht verwendet wird. Er
wirkt über die indirekte Stimulierung des vegetativen Nervensystems. Wie
das Institut glaubwürdig vorbringt, haben frühere Laboranalysen von Li
Da Daidaihua Schlankheitsmitteln nicht deklarierte synthetische
Wirkstoffe und insbesondere grosse Mengen an Sibutramin ergeben. Das
zu beurteilende Produkt soll gemäss Anpreisung auf der Packung (vgl.
act. Vorinstanz 3) dem "Weight Loss" dienen. Angesichts der Anpreisung
und des relativ hohen Preises soll es auch nach dem Verständnis der
Konsumenten ohne Zweifel medizinischen Zwecken dienen und ist dazu
aus objektiver Sicht, bei richtiger Zusammensetzung, auch geeignet.
Entscheidend ist die der Produkteinformation bzw. Anpreisung
entsprechende Zusammensetzung und Wirkung – und nicht etwa die in
concreto zu beurteilenden, allenfalls verunreinigten oder gar gefälschten
Produkte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C
6050/2008 vom 14. Februar 2011 E. 3.3.2).
5.1.6. Vorliegend ergibt sich die Qualifikation der am Zoll
zurückgehaltenen Produkte als Arzneimittel eindeutig aus deren
Anpreisung, so dass es sich erübrigt, diese zu analysieren. Diese
Arzneimittel, die unbestrittenermassen in verwendungsfertiger Form
vorliegen, unterstehen damit ungeachtet ihrer tatsächlichen
Zusammensetzung dem Heilmittelrecht und insbesondere den
Vorschriften über die Einfuhr durch Privatpersonen (Art. 20 Abs. 2 HMG
und Art. 36 Abs. 1 AMBV). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch zu
Recht nicht, dass die zwei Sendungen mit je 60 Kapseln Li Da Daidaihua
Schlankheitsmittel sind, die mithin zum Abnehmen bestimmt sind. Er
macht auch nicht geltend, die Kapseln würden nicht – unter anderem
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den Wirkstoff Sibutramin enthalten und es handle sich dabei nicht um ein
zulassungspflichtiges verwendungsfertiges Arzneimittel im oben
dargelegten Sinne. Ebenso wenig stellt er in Zweifel, dass die fraglichen
Kapseln in der Schweiz nicht als Arzneimittel zugelassen waren.
Der Umstand, dass die Abgabe von Mitteln mit dem Wirkstoff Sibutramin
(erst) seit Ende März 2010 in der Schweiz verboten ist, ändert nichts
daran, dass die fraglichen Kapseln in der Schweiz nie als Arzneimittel
zugelassen waren und deren Einfuhr – unter Vorbehalt der
Ausnahmevorschriften über die Einfuhr durch Privatpersonen – verboten
war (allgemein zur Zulassung von Arzneimitteln vgl. Urteil des BVGer C
6050/2008 vom 14. Februar 2011 E. 3.3.)
5.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei der
vorliegend einzuführenden Arzneimittelmenge handle es sich um eine
kleine Menge im Sinne von Art. 20 Abs. 2 HMG und Art. 36 Abs. 1 AMBV.
5.2.1. Weder Art. 20 Abs. 2 HMG noch Art. 36 Abs. 1 AMBV legt fest, was
unter einer kleinen Menge zu verstehen ist. Damit obliegt die Definition
dem Institut als Organ der Rechtsanwendung, wobei ihm ein erheblicher
Ermessensspielraum zukommt, den es pflichtgemäss, unter
Berücksichtigung des Willens des Gesetz und Verordnungsgebers und
unter Einhaltung der verfassungsmässigen Vorgaben wahrzunehmen hat.
5.2.2. Der Gesetzgeber wollte mit der Beschränkung der ausnahmsweise
zulässigen Einfuhr von Arzneimitteln zum Eigengebrauch auf eine kleine
Menge sicherstellen, dass "Einzelpersonen wie beispielsweise Touristen,
welche ihre Arzneimittel für den Eigengebrauch aus ihrem Herkunftsland
mitnehmen", die von ihnen benötigten Arzneimittel auch dann einführen
können, wenn sie in der Schweiz nicht zugelassen sind. "Auch im
geltenden Betäubungsmittelrecht ist vorgesehen, dass kranke Reisende
die benötigten Betäubungsmittel bis zu einem Monatsbedarf ohne
Bewilligung ein und ausführen können" (Botschaft des Bundesrates vom
1. März 1999 zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und
Medizinprodukte, BBl 1999 S. 3453 ff. [im Folgenden: Botschaft HMG],
Separatdruck S. 55). Der Bundesrat hat zudem betont, der
Eigengebrauch müsse im Heilmittelbereich "restriktiv ausgelegt werden,
um Missbräuchen bei dieser Ausnahmeregelung vorzubeugen" (Botschaft
HMG, S. 55), was in den parlamentarischen Debatten unwidersprochen
blieb. Entsprechend ging er als Verordnungsgeber auch davon aus, die
Einfuhr durch Einzelpersonen sei nur in der "für den Eigengebrauch
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Seite 11
erforderlichen (mithin sehr kleinen) Menge" zulässig (Erläuternder Bericht
vom 30. Juni 2001 zum Entwurf der AMBV, S. 19). Hintergrund dieser
Zurückhaltung von Gesetz und Verordnungsgeber bildet der in Art. 1
Abs. 1 HMG festgelegte Grundsatz, wonach das Heilmittelrecht zum
Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten soll, dass nur
qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr
gebracht werden. Dieser gesundheitspolizeiliche Zweck setzt eine
behördliche Kontrolle der Arzneimittel voraus, die nach dem
schweizerischen Recht auf dem System der einzelfallweisen
behördlichen Zulassung von Präparaten beruht (Art. 8 ff. HMG). Im Sinne
des Vorsorgeprinzips ist daher möglichst zu verhindern, dass durch die
schweizerischen Zulassungsbehörden nicht geprüfte, potentiell
gesundheitsgefährdende Arzneimittel in der Schweiz in Verkehr kommen
(vgl. zum heilmittelrechtlichen Vorsorgeprinzip etwa Urteil des
Bundesgerichts 2C_407/2009 vom 18. Januar 2010 E. 3.1.1; VPB 69.97
E.3.3).
5.2.3. Unter Berücksichtigung des gesundheitspolizeilichen Zwecks der
Heilmittelgesetzgebung hielt bereits die Eidgenössische
Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM) in ständiger
Rechtsprechung dafür, die für den Eigengebrauch erforderliche Menge im
Sinne von Art. 36 Abs. 1 AMBV sei relativ tief anzusetzen und es sei in
Anlehnung an die betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen in der
Regel von einem Medikamentenbedarf für etwa einen Monat auszugehen
– in der für das einzuführende Präparat empfohlenen maximalen
Dosierung (vgl. VPB 69.22 E. 3.1, VPB 70.20 E.3.2; vgl. auch die
Entscheide der REKO HM 06.183 vom 27. Oktober 2006 E. 6, 06.155
vom 28. Februar 2006 E. 4, 05.117 vom 27. Januar 2006 E. 5.1.1, 04.091
vom 14. Juni 2005 E. 3.2.3). Diese Rechtsprechung wurde vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen und weitergeführt (vgl. etwa
Urteile des BVGer C6050/2008 vom 14. Februar 2011 E. 3.4, C
3795/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.3 und C1281/2007 vom 17.
September 2007 E. 2.2).
5.2.4. Die Beschränkung der Einfuhr zulassungspflichtiger, aber nicht
zugelassener Arzneimittel zum Eigengebrauch auf die dem üblichen
Medikamentenbedarf für etwa einen Monat entsprechende Menge hält
sich an den dargestellten gesetzlichen Rahmen. Sie ist angesichts der
potentiellen Gefahren, welche von nicht zugelassenen und
möglicherweise unzureichend kontrollierten Arzneimitteln ausgehen
können, durchaus erforderlich und angemessen (vgl. etwa Urteil des
C5894/2010, C1083/2011
Seite 12
BVGer C3795/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.3). Zudem trägt sie dem
Umstand Rechnung, dass die Ermöglichung der Einfuhr
zulassungspflichtiger, aber nicht zugelassener Arzneimittel eine
Ausnahme vom generellen Einfuhrverbot gemäss Art. 20 HMG darstellt
und schon aus diesem Grunde restriktiv zu handhaben ist.
5.2.5. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Standpunkt, dass die
Möglichkeit der Einfuhr durch Einzelpersonen eine Ausnahme vom
generellen Einfuhrverbot darstellt, das ohne Zweifel über eine klare und
ausreichende gesetzliche Grundlage verfügt (Art. 20 Abs. 1 HMG e
contrario). Diese formellgesetzliche Regelung ist für das
Bundesverwaltungsgericht massgebend und kann nicht auf ihre
Verfassungsmässigkeit hin geprüft werden (Art. 190 BV). Die Lockerung
dieses Verbotes für Einzelpersonen durch die Ermöglichung der Einfuhr
einer kleinen Menge und ihre Festlegung auf den Eigenbedarf von etwa
einem Monat liegt im öffentlichen Interesse und ist durchaus
verhältnismässig. Soweit in diesem Zusammenhang überhaupt von einer
Einschränkung der persönlichen Freiheit, der Wirtschaftsfreiheit, der
Eigentumsgarantie und weiterer Grundrechte gesprochen werden kann,
wäre diese zulässig, beruht sie doch auf einer ausreichenden formell
gesetzlichen Grundlage, liegt sie im öffentlichen Interesse, ist
verhältnismässig und tangiert die Grundrechte nicht in ihrem Kerngehalt
(vgl. Art. 36 BV; grundsätzlich dazu Urteil des BVGer C6050/2008 vom
14. Februar 2011 E. 3.4).
5.2.6. Die vorliegend am Zoll zurückgehaltenen, vom Beschwerdeführer
bestellten und an diesen adressierten Arzneimittelsendungen enthalten je
eine Packung mit 60 Kapseln Li Da Daidaihua. Eine Dosierungsanleitung
liegt zwar nicht vor, doch darf ohne weiteres davon ausgegangen werden,
dass Arzneimittel mit dem Wirkstoff Sibutramin höchstens ein Mal täglich
eingenommen werden dürfen (vgl. die Empfehlungen unter http://
schlankmitL oder unter ). Die vorliegend
zu beurteilenden Arzneimittelmengen reichen, je für sich genommen,
somit für eine Behandlung von deutlich mehr als einem Monat. Es handelt
sich damit offensichtlich nicht um kleine Mengen im Sinne von Art. 20
Abs. 1 HMG und Art. 36 Abs. 1 AMBV, so dass die versuchte Einfuhr des
zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Arzneimittels durch den
Beschwerdeführer rechtswidrig ist.
5.2.7. Die Vorinstanz hat schliesslich zu Recht die Vernichtung der
beschlagnahmten Arzneimittel angeordnet. Das Institut hat
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sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung
eingehalten werden. Gemäss Art. 66 Abs. 1 HMG ist es befugt,
diejenigen Verwaltungsmassnahmen zu treffen, welche zum Vollzug des
Gesetzes erforderlich sind. Stellt das Institut im Rahmen der
Marktüberwachung (Art. 58 HMG) oder eine Zollbehörde anlässlich der
Zollabfertigung (Art. 46 AMBV) fest, dass ein eingeführtes oder
einzuführendes Arzneimittel den gesetzlichen Vorschriften widerspricht,
so kann das Institut insbesondere dessen Beschlagnahmung,
Verwahrung oder Vernichtung anordnen und allenfalls die Einfuhr
verbieten (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. d und e HMG). Diese Bestimmungen
bilden ohne Zweifel eine ausreichende formellgesetzliche Grundlage für
die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen bei rechtswidriger
Arzneimitteleinfuhr (vgl. Urteil des BVGer C6050/2008 vom 14. Februar
2011 E. 4). Insbesondere auch die Anordnung der Vernichtung von derart
importierten Arzneimitteln basiert auf einer genügenden
Rechtsgrundlage. Sie ist im vorliegenden Fall offensichtlich
verhältnismässig, waren doch die in der Schweiz zugelassenen
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Sibutramin rezeptpflichtig, was für sich
bereits auf dessen besondere Gesundheitsrisiko hinweist.
6.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht
Verwaltungsgebühren von je Fr. 300. auferlegt hat.
6.1. Das Institut kann für seine Verwaltungstätigkeiten – insbesondere für
den Aufwand im Zusammenhang mit dem Erlass von Verfügungen –
Gebühren erheben (Art. 65 Abs. 1 HMG und Art. 1 Bst. der Verordnung
des Instituts vom 22. Juni 2006 über die Gebühren des Schweizerischen
Heilmittelinstitutes [SR 812.214.5, HeilmittelGebührenverordnung,
HGebV]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a HGebV muss eine Gebühr
bezahlen, wer eine Verfügung der Vorinstanz veranlasst. Verfügungen
erlässt das Institut unter anderem dann, wenn es – wie vorliegend –
gestützt auf Art. 66 HMG die zum Vollzug der Heilmittelgesetzgebung
erforderlichen Verwaltungsmassnahmen trifft.
6.2. Gebühren gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a HGebV sind dem Veranlasser
aufzuerlegen. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist insbesondere
derjenige, welcher durch sein Verhalten (oder durch das Verhalten seiner
Hilfspersonen) zumindest den Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen
Gesundheit heraufbeschwört und damit die Anordnung einer
Verwaltungsmassnahme erforderlich macht (vgl. das Urteil des BVGer C
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1281/ 2007 vom 17. September 2007, E. 2.4; Entscheide der REKO HM
05.112 vom 30. Juni 2005, E. 2.2, und HM 04.083 vom 6. Dezember
2004, E. 5.1). Nach ständiger Praxis ist allerdings Voraussetzung für die
Gebührenpflichtigkeit eines Veranlassers, dass er nicht nur behördliches
Tätigwerden, sondern die Anordnung von besonderen, in der Regel
gegen ihn selbst gerichteten Verwaltungsmassnahmen verursacht (vgl.
etwa die Entscheide der REKO HM 05.117 vom 27. Januar 2006, E. 5.2,
und HM 04.083 vom 6. Dezember 2004, E. 5.1).
6.3. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die am Zoll
zurückgehaltenen Arzneimittel bestellt und so die versuchte Einfuhr der
Ware verursacht hat. Ebenso steht fest, dass die Sendung an den
Beschwerdeführer adressiert war und an diesen hätte ausgeliefert
werden sollen. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer ohne
Zweifel als direkter Verursacher der verfügten, ihn selbst betreffenden
Verwaltungsmassnahme abgabepflichtig, und die Vorinstanz hat ihm zu
Recht gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. c HGebV eine Verwaltungsgebühr
auferlegt
6.4. Die Höhe der von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Gebühr
richtet sich im Wesentlichen nach dem Verwaltungsaufwand, der mit
Fr. 200. pro Stunde zu entgelten ist (Art. 3 in Verbindung mit Ziff. V
Anhang HGebV). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die
Vorinstanz geltend macht, dass im vorliegenden Verfahren ein
Verwaltungsaufwand von je 1 ½ Stunden angefallen sei. Die sich daraus
ergebende Gebühr von je Fr. 300. ist angemessen und entspricht den
Vorgaben des Äquivalenz und des Kostendeckungsprinzips.
6.5. Damit steht fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu
Recht für die beiden Verfahren eine Verwaltungsgebühr von je Fr. 300.
auferlegt hat.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zwei versuchten Einfuhren
von je 60 Kapseln Li Da Daidaihua rechtswidrig waren, weshalb das
Institut zu Recht die Vernichtung der Ware angeordnet und dem
Beschwerdeführer Verwaltungsgebühren von je Fr. 300. auferlegt hat.
Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und sind
abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende
C5894/2010, C1083/2011
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Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht von insgesamt Fr. 700. (Art. 1, Art. 2 Abs. 1
und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), welche mit den bereits geleisteten Kostenvorschüssen in
gleicher Höhe verrechnet werden.
Sowohl der Beschwerdeführer als unterliegende Partei als auch das
Institut als Bundesbehörde haben keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 700. werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit den geleisteten
Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. sc/Z 4983; 350 2010 509; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger JeanMarc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
C5894/2010, C1083/2011
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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