Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5895/2009
U r t e i l v om 1 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______, Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, GoReMa,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 18. August 2009.
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Sachverhalt:
A.
Die 1952 geborene A._______, Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina, arbeitete während mehrerer Jahre in der Schweiz. In dieser
Zeit leistete sie obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 9).
B.
Mit Schreiben vom 6. September 2007, 30. Oktober 2007 und 20. März
2008 fragte A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, die IVStelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) an, ob ihr das beim
bosnischen Versicherungsträger eingereichte Gesuch um Gewährung
einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung übermittelt
worden sei (act. 2, 3 und 5).
In ihren Antworten vom 20. November 2007 und 31. März 2008 führte die
IVSTA aus, dass bisher kein Antrag auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung eingegangen sei. Nach Eintreffen der Anmeldung
werde sie eine Empfangsbestätigung versenden (act. 4 und 6).
C.
Am 16. Mai 2008 informierte die IVSTA A._______, dass sie die
Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung erhalten habe (act. 8).
D.
Der IVSTA lagen bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse
medizinische Berichte aus den Jahren 2007 und 2008 vor, welche
A._______ im Wesentlichen eine arterielle Hypertonie, ein
Schwindelsyndrom nach Schädelkontusion und Gehirnerschütterung,
einen Diabetes ad insulino independens bzw. einen Diabetes mellitus Typ
II, eine Calcificatio hemispherie sinistri cerebelli et regionalis parietalis
cerebri, eine Angst und depressive Störung, gemischt bzw. eine
Depression, eine Spondylose deformante vertebrale in toto, eine
Spondylarthrose der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule, eine
Hemiparese lat. dex., eine Ellbogenfraktur cominut lat. dex., ein
metabolisches Syndrom X sowie eine Adipositas attestierten (act. 18 bis
25).
Dres. med. B._______, C._______ (Physiotherapeut und Facharzt für
Arbeitsmedizin) und D._______ (Neuropsychiater) kamen in ihrem für
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den bosnischen Versicherungsträger erstellten Gutachten vom
14. Februar 2008 zum Schluss, dass A._______ am Tag der
Begutachtung, dem 14. Februar 2008, völlig und dauernd arbeitsunfähig
sei. Der Invaliditätsgrad betrage seit dem 14. Februar 2008 66,66%
(act. 24; vgl. dazu auch act. 25).
In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2009 kam Dr. med. E._______
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone zum Schluss, dass
A._______ aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden sowie der
diabetischen Polyneuropathie in der bisherigen Tätigkeit seit dem
14. Februar 2008 zu 100% arbeitsunfähig sei, während sie
Verweisungstätigkeiten weiterhin zu 100% ausüben könne (act. 27).
E.
Mit Schreiben vom 24. März 2009 reichte A._______ weitere
medizinische Unterlagen zu den Akten, welche ihr nebst den bereits
genannten Diagnosen neu im Wesentlichen eine zerebrovaskuläre
chronische Insuffizienz und eine bilaterale zervikale und lumbosakrale
Radikulopathie attestierten (act. 28 bis 36 und 38).
F.
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA kam Dr. med. E._______ des
RAD Rhone in seinen Stellungnahmen vom 16. Juni 2009 und 10. Juli
2009 zum Schluss, dass die neu eingereichten medizinischen Unterlagen
keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von A._______ zu
begründen vermöchten. Demnach sei sie in der bisherigen Tätigkeit seit
dem 14. Februar 2008 zu 100% arbeitsunfähig, während sie
Verweisungstätigkeiten vollschichtig ausüben könne. Die
Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt betrage seit dem
14. Februar 2008 32% (act. 41 und 44).
G.
Mit Vorbescheid vom 16. Juli 2009 teilte die IVSTA A._______ mit, dass
keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines
Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine Betätigung im
bisherigen Aufgabenbereich noch immer in rentenausschliessender
Weise zumutbar. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen
Rentenanspruch zu begründen vermöge, weshalb das
Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werden müsse (act. 45).
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Seite 4
H.
In ihrem Einwand vom 27. Juli 2009 bzw. 6. August 2009 machte
A._______ im Wesentlichen geltend, aus der fachärztlichen
Dokumentation aus Bosnien sowie der ausführlichen Beurteilung des
bosnischen Versicherungsträgers gehe hervor, dass sie für sämtliche
Tätigkeiten (schwere und leichte) und somit auch für Arbeiten im
Haushalt zu mindestens 70% arbeitsunfähig sei. In Anbetracht der
diversen gesundheitlichen Beschwerden hätte die Beurteilung von
mehreren Fachärzten und nicht nur von einem Arzt für Allgemeinmedizin
eingeholt werden müssen. Die Beurteilung der bosnischen Fachärzte
betreffend die Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen
würden, weiche gänzlich von derjenigen von Dr. med. E._______ ab. Es
hätte deshalb eine interdisziplinäre Untersuchung in der Schweiz
durchgeführt werden sollen. Hinsichtlich des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit gehe aus den medizinischen Unterlagen hervor, dass
sie bereits vor dem 14. Februar 2008 zu mindestens 70% arbeitsunfähig
gewesen sei (act. 46 und 48).
I.
Mit Verfügung vom 18. August 2009 wies die IVSTA das
Leistungsbegehren von A._______ im Wesentlichen mit der bereits im
Vorbescheid vorgebrachten Begründung ab. Sie habe von den
Bemerkungen vom 6. August 2009 Kenntnis genommen und sei zum
Schluss gekommen, dass diese an der Richtigkeit des Vorbescheids vom
16. Juli 2009 nichts zu ändern vermöchten (act. 49).
J.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Eingabe
vom 15. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht;
sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Gewährung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die erneute
Abklärung der Sache. Zur Begründung verwies sie auf ihren Einwand
vom 27. Juli 2009 bzw. 6. August 2009.
K.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 machte die Beschwerdeführerin
geltend, die angefochtene Verfügung müsse schon aufgrund der
ungenügenden Begründung aufgehoben werden. Diese sei identisch mit
der Begründung des Vorbescheids. Die Vorinstanz habe in der
angefochtenen Verfügung einzig angegeben, dass sie von ihren
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Seite 5
Bemerkungen Kenntnis genommen habe. Richtigerweise hätte sie jedoch
begründen müssen, weshalb sie den Einwand nicht anerkenne.
L.
Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aus
den medizinischen Unterlagen einzig die Wirbelsäulenleiden sowie
zusätzlich die Erkrankung des peripheren Nervensystems
(Polyneuropathie) eine invalidisierende Wirkung zeigten, dies insofern als
die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Pflegehelferin seit der Untersuchung zuhanden des bosnischen
Versicherungsträgers vom 14. Februar 2008 gänzlich arbeitsfähig (recte:
arbeitsunfähig) sei. Leichtere, leidensangepasste Tätigkeiten hingegen
seien gänzlich zumutbar bzw. haushälterische Arbeiten anhand des
Betätigungsvergleichs hätten eine Invalidität von 32% ergeben.
M.
Am 4. März 2010 forderte der zuständige Instruktionsrichter die
Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 300. in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte
Kostenvorschuss ging am 24. März 2010 bei der Gerichtskasse ein.
N.
Mit Replik vom 17. März 2010 hielt die Beschwerdeführerin ihre bisher
gestellten Anträge aufrecht. Als Beweismittel reichte sie diverse
medizinische Unterlagen neueren Datums zu den Akten.
O.
In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2010 führte Dr. med. E._______
des RAD Rhone aus, die eingereichten medizinischen Unterlagen
zeigten, dass die Beschwerdeführerin neu an Carotisstenosen (kleiner als
30%, asymptomatisch) leide, für welche jedoch keine chirurgische
Behandlung vorgeschlagen werde. Da der Wert der Carotisstenosen
unter 50% läge, vermöchten sie keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit
von langer Dauer zu begründen. Die übrigen Pathologien seien bereits
bekannt gewesen und in den bisherigen Beurteilungen berücksichtigt
worden. Da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin vorliege, könne an den bisherigen Beurteilungen
festgehalten werden (act. 51).
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Seite 6
Gestützt darauf wiederholte die IVSTA mit Duplik vom 1. Juni 2010 ihre
bisher gestellten Anträge.
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
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Seite 7
Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist
geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die
angefochtene Verfügung müsse schon aufgrund der ungenügenden
Begründung aufgehoben werden. Diese sei identisch mit der Begründung
des Vorbescheids. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung
einzig angegeben, dass sie von ihren Bemerkungen Kenntnis genommen
habe. Richtigerweise hätte sie jedoch begründen müssen, weshalb sie
ihren Einwand nicht anerkenne. Damit rügt sie implizit eine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann diese Frage vorliegend jedoch
offenbleiben, denn wie sich im Folgenden zeigen wird, hat die Vorinstanz
den Sachverhalt nicht genügend erstellt, weshalb die Sache an die IVSTA
zurückzuweisen ist (vgl. E. 5.5 hiernach).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina und hat dort ihren Wohnsitz. Da die Schweiz mit diversen
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über
soziale Sicherheit abgeschlossen hat, nicht aber mit Bosnien und
Herzegowina, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen)
Anwendung (zu dessen Anwendbarkeit für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1, 119
V 98 E. 3). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des
Sozialversicherungsabkommens genannten Rechtsbereichen, zu
welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich
der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das
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Seite 8
Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren
relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4). Insbesondere besteht für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz – entgegen der sinngemäss vertretenen
Auffassung der Beschwerdeführerin – keine Bindung an Feststellungen
und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen,
Behörden und Ärzte (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI1996, S. 179; ZAK
1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland
stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl.
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute
Schweizerisches Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. August 2009) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Nachfolgend zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst
den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 18. August 2009 verfasst wurden, auch die von der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte
neueren Datums, da diese medizinischen Dokumente mit dem
Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet
sind, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE
116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).
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Seite 9
3.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
(4. IVRevision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch
ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV
Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes und
Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007
5155).
3.4. Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu
normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem
Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der
5. IVRevision]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG entsteht. Ist der Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 eingetreten und wurde die Anmeldung bis spätestens am
31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch
Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]
vom 12. Dezember 2007 [5. IVRevision und Intertemporalrecht] und
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C5509/2008 vom
2. September 2010 E. 2.2).
4.
4.1. Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden
ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
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Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IVGrad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf
eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei
mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IVRevision] und Art. 28 Abs. 2
IVG [5. IVRevision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Bosnien
und Herzegowina nicht der Fall ist.
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften der
4. IVRevision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IVRevision]) oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV
Revision]).
Nach den Bestimmungen der 5. IVRevision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a c IVG [5. IVRevision]).
4.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
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Seite 11
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der
Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch
zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114
V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine
verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu
lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.4. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien
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Seite 12
Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE
122 V 157 E. 1c).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann
indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar
2007: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
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5.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann und in
welchem Umfang die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Invalidenrente hat.
5.1. In dem vom bosnischen Versicherungsträger eingeholten
interdisziplinären Gutachten vom 14. Februar 2008 attestierten die
beurteilenden Ärzte (Dres. med. B._______, C._______ und D._______)
der Beschwerdeführerin eine arterielle Hypertonie, ein Schwindelsyndrom
nach Schädelkontusion und Gehirnerschütterung, ein Diabetes ad
insulino independens, eine Calcificatio hemispherie sinistri cerebelli et
regionalis parietalis cerebri, eine Angst und depressive Störung,
gemischt, eine Spondylose deformante vertebrale in toto sowie eine
Adipositas und kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin am
Tag der Begutachtung (14. Februar 2008) völlig und dauernd
arbeitsunfähig sei. Der Invaliditätsgrad betrage seit dem 14. Februar 2008
66,66% (act. 24).
Am 15. August 2008 diagnostizierte Dr. med. B._______ zudem einen
Diabetes mellitus Typ II, eine Depression, eine Spondylarthrose der
zervikalen und lumbalen Wirbelsäule, eine Hemiparese lat. dex., eine
Ellbogenfraktur cominut lat. dex. sowie ein metabolisches Syndrom X.
Seit dem 10. August 2007 stehe die Beschwerdeführerin bei ihnen in
regelmässiger medizinischer Behandlung. Trotz Behandlung mit
Antidepressiva habe sich die Depression verstärkt. So lägen fünf
Symptome gemäss dem Fragebogen "IN SAD CAGES" sowie eine
bedeutende Symptomatologie gemäss dem Fragebogen "SAD
PERSONES" vor. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor "total"
arbeitsunfähig (act. 25).
5.2. Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 18. August 2009 stützt
sich auf die Stellungnahmen von Dr. med. E._______ des RAD Rhone
vom 24. Februar 2009, 16. Juni 2009 und 10. Juli 2009. Dieser kommt
gestützt auf die ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin an einer degenerativen Cervicolumbalgie
ohne Diskushernie (ICD 10 M54.5), einer diabetischen Polyneuropathie
der unteren Gliedmassen, einem Diabetes, einer Adipositas, anxio
depressiven Beschwerden, einer arterielle Hypertonie, einer
Hypercholesterolemie sowie an einem Schwindelsyndrom "d'origine
indéterminée" leide. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der
Wirbelsäulenbeschwerden sowie der diabetischen Polyneuropathie in der
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bisherigen Tätigkeit seit dem 14. Februar 2008 zu 100% arbeitsunfähig,
während sie Verweisungstätigkeiten weiterhin zu 100% ausüben könne.
Die Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt betrage seit dem
14. Februar 2008 32%. Die psychischen Beschwerden seien ohne
klinischen Befund; auch eine fachärztliche Behandlung werde nicht
erwähnt, weshalb diese Beschwerden keine Arbeitsunfähigkeit von langer
Dauer zu begründen vermöchten. Die übrigen Pathologien hätten keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. 27, 41 und 44).
Entgegen der Auffassung von Dr. med. E._______ geht aus dem Bericht
von Dr. med. B._______ vom 15. August 2008 hinsichtlich der von
mehreren Ärzten diagnostizierten psychischen Leiden der
Beschwerdeführerin hervor, dass sie sich seit dem 10. August 2007
fachärztlich behandeln lässt (vgl. act. 25).
Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. E._______ in seiner
Beurteilung den Beginn der aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden
sowie der diabetischen Polyneuropathie attestierten Arbeitsunfähigkeit
von 100% in der bisherigen Tätigkeit auf den 14. Februar 2008 festsetzte,
zumal im interdisziplinären Gutachten gleichen Datums diverse
medizinische Berichte aufgeführt wurden, die diese Beschwerden bereits
zu einem früheren Zeitpunkt bestätigten.
Im Übrigen verfügt Dr. med. E._______ über den Facharzttitel in
Allgemeinmedizin. Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin von
verschiedenen Ärzten diagnostizierten psychischen und somatischen
Leiden wäre das Einholen von Stellungnahmen bei entsprechend
ausgebildeten Fachärzten notwendig gewesen, um den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht zu genügen
(vgl. E. 4.4 hiervor).
Die Beurteilung von Dr. med. E._______ erweist sich demnach als nicht
schlüssig.
5.3. In Bezug auf das vom bosnischen Versicherungsträger eingeholte
Gutachten vom 14. Februar 2008 ist festzustellen, dass die physische
und psychische Untersuchung der Beschwerdeführerin eher rudimentär
ausfiel. Ferner machten die beurteilenden Ärzte bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit keinen Unterschied zwischen der Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten und in einer leidensadaptierten Tätigkeit.
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5.4. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin eingereichten
medizinischen Unterlagen ist schliesslich festzustellen, dass auch diese
die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an medizinische
Unterlagen nicht erfüllen, zumal es sich dabei entweder um Kurzatteste
oder um eher kurz gehaltene Einschätzungen von Ärzten handelt, welche
bei ihrer Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit keinen Unterschied
zwischen der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer
leidensadaptierten Tätigkeit machten.
5.5. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen
lässt sich somit nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend
abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an
die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen
vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter
Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das
Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich
nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung
des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn
aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw.
andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung
des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGer 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011
E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als
unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d).
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache
zur weiteren Abklärung an die IVSTA entgegenstehen würden.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die
IVSTA zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen
(Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung der
Beschwerdeführerin; medizinisch nachvollziehbar begründete Beurteilung
betreffend [Rest]Arbeitsfähigkeit und massgeblichen Zeitraum)
vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. In
diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
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6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 300. der Beschwerdeführerin auf ein von ihr anzugebendes Konto
zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2. Die vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Verwaltung. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'000. festgelegt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 18. August 2009 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter
neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch
neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300. nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000. zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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