Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5899/2009
U r t e i l v om 2 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber JeanMarc Wichser.
Parteien X._______,
vertreten durch Christoph Steffen, Rechtsanwalt,
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons
Zürich (BVS), Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 11. August 2009 betr. aufsichtsrechtliche
Weisung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 11. August 2009 (vgl. act. 1/2) wies das Amt für
berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (nachfolgend die
Aufsichtsbehörde oder die Vorinstanz) die X._______ (nachfolgend die
Stiftung oder die Beschwerdeführerin) an, sie solle:
a) die erfolgten Zahlungen für Arbeitgeberbeiträge über Fr. 99'501.80, Fr.
82'438.00 und Fr. 84'189. für die Jahre 2006, 2007 und 2008 von der
Arbeitgeberfirma "Y._______AG" zurückfordern, den entsprechenden
Kontobeleg einreichen und schriftlich bestätigen, dass sie weitere
Beitragszahlungen zugunsten der Arbeitgeberfirma unterlassen wird;
b) ein Anlagereglement erstellen und samt Stiftungsratsbeschluss zur
Vormerkung einreichen;
c) ein Teilliquidationsreglement erstellen und samt Stiftungsratsbeschluss
zur Genehmigung einreichen;
d) im Rahmen eines Stiftungsratsbeschlusses festhalten, aufgrund
welchen Sachverhalts der Stiftungsrat das Vorliegen eines bzw. mehrerer
Teilliquidationstatbestände seit 1999 bejaht bzw. verneint;
e) ihre Regelung und Handhabung allfälliger Retrozessionen offenlegen.
Diesen Weisungen sei innert 60 Tagen Folge zu leisten (vgl.
Dispositivziffer I der aufsichtsrechtlichen Verfügung).
A.b Als Begründung führte die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen aus,
dass sie die Stiftung als patronal finanzierte Vorsorgestiftung (deren
Stifterfirma die "Z._______" gewesen resp. heute die "Y._______AG" sei)
im Jahre 2006 darauf aufmerksam gemacht habe, dass inskünftig keine
Arbeitgeberbeiträge mehr aus freien Mitteln bezahlt werden dürften, wie
dies seit Jahren praktiziert worden sei. Die Aufsichtsbehörde verzichtete
jedoch darauf, die Rückabwicklung der Zahlungen aus den Jahren 2005
und früher zu fordern. Da der Personalbestand im selben Jahr 2006 von
40 bis 26 Arbeitnehmer abgenommen habe, habe im Übrigen eine
Teilliquidation durchgeführt werden müssen. Entgegen dieser
aufsichtsbehördlichen Auflagen seien in den Jahren 2007 und 2008
wiederum Arbeitgeberbeiträge aus freien Mitteln finanziert worden, weil
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sich die Stiftung – entgegen der Ansicht der Aufsichtsbehörde – als reine
Finanzierungsstiftung betrachtet und somit als berechtigt gefühlt habe,
aus ihrem Vermögen Arbeitgeberbeiträge an die registrierte
Vorsorgeeinrichtung auszurichten, welche das BVGObligatorium für die
Stifterfirma durchführt. Richtig sei, dass der Zweck der Stiftung auch in
der Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien bestehe. Dies
sei aber nicht der einzige Stiftungszweck. Gemäss Rechtsprechung
müsse die Stiftungsurkunde vorsehen, dass das ganze freie Kapital zur
Erbringung von Arbeitgeberbeiträgen herangezogen werden dürfe, damit
die Stiftung auch das freie Stiftungsvermögen dafür verwenden könne.
Bei der vorliegenden Stiftung sei dies jedoch nicht der Fall. Seit der am 1.
Januar 1985 in Kraft gesetzten Neufassung von Art. 331 Abs. 3 OR
dürften Arbeitgeberbeiträge nicht mehr aus freien Stiftungsmitteln
finanziert werden, sondern hätten als ausgewiesene
Arbeitgeberbeitragsreserve, ausgeschieden werden sollen. Da die
Aufsichtsbehörde diese Problematik bei der Stiftung im vorliegenden Fall
erstmals im Jahre 2006 aufgegriffen habe, habe sie die Rückforderung
der rechtswidrigen Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen für die Zeit bis
2005 nicht gefordert. Im Übrigen habe die Stiftung ein Teilliquidations
und ein Anlagereglement zu erstellen und sich zu
Teilliquidationstatbeständen seit 1999 zu äussern.
B.
B.a Gegen die aufsichtsrechtliche Verfügung vom 11. August 2009 erhob
die Stiftung mit Eingabe vom 16. September 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (vgl. act. 1) und beantragte die
vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
B.b Dabei machte sie zunächst im Wesentlichen geltend, dass es sich
bei der Beschwerdeführerin seit Anbeginn um eine rein patronal
finanzierte Stiftung gehandelt habe. 1983 sei auf die Aufforderung der
damaligen Aufsichtsbehörde hin ein neuer Zweckartikel in der
Stiftungsurkunde aufgenommen worden, um die Arbeitgeberbeiträge aus
dem Stiftungsvermögen finanzieren zu können. Aufgrund dieser
Urkundenänderung und der Praxis der Aufsichtsbehörde sei eine
zusätzliche Ausscheidung einer Arbeitgeberbeitragsreserve nicht
erforderlich gewesen. Seit 1954 bis 2005 habe die Aufsichtsbehörde
diese Beitragsfinanzierung zugelassen. Die Beschwerdeführerin habe
das Erfordernis des rechtlich verselbständigten Trägers für die
Aussonderung einer Arbeitgeberbeitragsreserve erfüllt. In der Literatur sei
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die Beitragsfinanzierung aus dem freien Stiftungsvermögen einer
patronalen Stiftung mit einem Finanzierungsteilzweck als zulässig
erachtet worden.
B.c Des Weiteren sei einerseits das rechtliche Gehör verletzt worden,
indem die Vorinstanz nicht auf das Argument der Beschwerdeführerin im
Vorverfahren eingegangen sei, dass ein altrechtlicher Sachverhalt
vorliege, und andererseits der Grundsatz der Nichtrückwirkung verletzt
worden, indem die Vorinstanz Art. 331 Abs. 3 OR rückwirkend auf
Tatsachen anwenden wolle, die vor 1985 eingetreten seien. Hinzu
komme, dass die Vorinstanz eine jahrzehntelange Praxis geändert habe,
ohne dies zu begründen, und diese Umkehr hinsichtlich der 1983
geforderten und auflagengemäss umgesetzten Urkundenänderung ein
"Venire contra factum proprium" darstelle.
B.d Ferner sei zum einen der Erlass eines Anlagereglements nicht
erforderlich, da sich die Vermögensanlage der Beschwerdeführerin seit
Jahrzehnten nicht geändert habe und die Anlagevorschriften auf
patronale Wohlfahrtsfonds nur sinngemäss anzuwenden seien; zum
andern sei ebenso der Erlass eines Teilliquidationsreglements nicht
erforderlich, da die gesetzlichen Vorschriften über Teilliquidationen nur für
Vorsorgeeinrichtungen gälten, welche einen reglementarischen Anspruch
auf Leistungen bei Eintritts eines Vorsorgefalles vorsehen würden.
Jedenfalls fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, von der
Beschwerdeführerin den Erlass eines solchen Reglements zu fordern.
B.e Im Übrigen würden auch die Anordnungen betreffend Teilliquidation
respektive betreffend Retrozessionen zurückgewiesen. Die Erstgenannte
sei unter anderem widersprüchlich zur Anordnung, ein
Teilliquidationsreglement zu erlassen, und die Zweitgenannte habe keine
gesetzliche Grundlage und sei willkürlich.
C.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009 (vgl. act. 8) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne. Dabei brachte sie in formeller Hinsicht vor, dass die
Beschwerde verspätet eingereicht worden sei. In materieller Hinsicht
wiederholte sie die Begründung ihrer Verfügung und führte zudem im
Wesentlichen aus, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin dem
Stiftungszweck insgesamt widerspreche. Die Arbeitnehmer müssten im
Sinne einer strikt paritätischen Beitragsfinanzierung im gleichen Ausmass
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wie der Arbeitgeber in den Genuss einer Beitragsreduktion kommen.
Wurden 1985 die damaligen freien Mittel nicht in eine
Arbeitgeberbeitragsreserve im weiteren Sinn umgebucht, könnten diese
nicht mehr für die Bezahlung von Arbeitgeberbeiträgen verwendet
werden. Es bestehe keine unerlaubte Rückwirkung, da die Beitragspflicht
des Arbeitgebers jedes Jahr neu entstehe. Der Vertrauensgrundsatz
schütze weder vor einer Gesetzesänderung noch gebe es einen
Vertrauensschutz im Unrecht. Ebenso wenig sei das rechtliche Gehör
verletzt worden. Ferner sei die Beschwerdeführerin zum Erlass eines –
wenn auch einfaches – Anlagereglement unabhängig des konkreten
Anlageportefeuilles und eines Teilliquidationsreglements verpflichtet. Des
Weiteren sei zwischen 1999 und 2008 eine kontinuierliche Reduktion der
Anzahl Mitarbeiter festzustellen, so dass sich der Stiftungsrat über die
Frage einer Teilliquidation zu äussern habe, damit die Vorinstanz ihre
Aufsichtsaufgabe überhaupt erfüllen könne. Schliesslich werde seit dem
Bundesgerichtsentscheid BGE 132 III 460 die Offenlegung von
Retrozessionen gefordert.
D.
Mit Replik vom 12. März 2010 (vgl. act. 15) hielt die Beschwerdeführerin
an die gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Zudem
machte sie in formeller Hinsicht geltend, dass die Beschwerdeführerin
bereits im Vorverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei, so dass die
Beschwerdefrist ab Zustellung an den Rechtsvertreter am 17. August
2009 zu laufen begonnen habe und nicht ab der wenige Tage früher
erfolgte Zustellung an die Beschwerdeführerin selbst. Die mangelhafte
Eröffnung könne gegenüber der Beschwerdeführerin keine nachteilige
Wirkung haben. In materieller Hinsicht legte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen dar, dass das gesamte freie Stiftungsvermögen zur
Verfolgung auch eines Teilzwecks zur Verfügung stehe. Aus
Aktennotizen sei zum einen ersichtlich, dass die Vorinstanz ihre Praxis
hinsichtlich der Finanzierung von Beiträgen aus freien Mitteln anfangs
2006 geändert habe und zum andern, dass sie auch nachträgliche
Umbuchungen zulasse, aber der Beschwerdeführerin das entsprechende
Vorgehen nicht aufgezeigt habe. Die jahrzehntelange Duldung der
bisherigen Praxis durch die Vorinstanz belege, dass die Auslegung des
Zweckartikels durch die Beschwerdeführerin nicht unhaltbar sein könne.
Zur Frage der vorinstanzlichen Praxis könne der ehemalige Leiter des
Revisionsdienstes der Vorinstanz, M._______, als Zeuge einvernommen
werden. Hinsichtlich der Teilliquidationen brachte die Beschwerdeführerin
vor, dass die Destinatärsrechte bei einer erheblichen Reduktion der
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Belegschaft auch durch die Anpassung des Stiftungszwecks bzw. der
Stiftungsorganisation gewahrt werden könnten. Der Entwurf einer
entsprechenden Urkundenänderung sei jedoch von der Vorinstanz
zurückgewiesen worden, womit diese die Privatautonomie der Stiftung
verletzt habe. Dasselbe gelte für die Weisung in Bezug auf
Retrozessionen, die mangels eines sachlichen Grundes willkürlich sei.
E.
Mit Duplik vom 12. April 2010 (vgl. act. 17) bestätigte auch die Vorinstanz
ihrerseits ihre Anträge und deren Begründung. Zudem beantragte sie
vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG, wonach der
Beschwerdeführerin zu untersagen sei, weitere Beitragszahlungen
zugunsten der Arbeitgeberfirma zu leisten. Der Beschwerde solle die
aufschiebende Wirkung entzogen werden, damit die angefochtene
Verfügung auch während der Verfahrensdauer Gültigkeit habe und der
angestrebte Zweck erreicht werden könne, zumal davon ausgegangen
werden müsse, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unrechtmässige
Beitragszahlungen an die Arbeitgeberfirma leiste.
F.
F.a Mit Triplik vom 14. Juni 2010 (vgl. act. 21) hielt die
Beschwerdeführerin nochmals an ihren Rechtsbegehren fest und
beantragte zudem, den Prozessantrag der Vorinstanz auf Erlass von
vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens respektive auf
Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen, sofern
darauf eingetreten werden könne. Im Übrigen beantragte sie die
Einholung einer Auskunft von M._______ zur früheren Amtspraxis der
Vorinstanz, eventualiter dessen Befragung als Zeuge.
F.b Zum erstgenannten Prozessantrag machte die Beschwerdeführerin
geltend, dass die Vorinstanz ihren Antrag nicht substanziiere und für den
Entzug der Suspensivwirkung die erforderliche Dringlichkeit fehle. Es
seien keine Mittel zur Beitragsfinanzierung an die Arbeitgeberfirma
bezahlt, sondern lediglich eine buchhalterische Verpflichtung der
Beschwerdeführerin durch die Erhöhung des Fremdkapitals ausgewiesen
worden. Somit könne die Wiedereinbringung nicht gefährdet sein.
F.c Auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin habe der zuständige Regierungsrat festgehalten,
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dass M._______ sowohl über die frühere Amtspraxis wie auch bezüglich
des konkreten Falles Auskunft geben könne.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2010 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin an,
Beitragszahlungen aus den freien Mitteln des Wohlfahrtsfonds an die
Arbeitgeberfirma sowie das Eingehen einschlägiger Verpflichtungen
während der Verfahrensdauer zu unterlassen, dies im Wesentlichen mit
der Begründung, dass die Sicherstellung des bedrohten Interesses an der
Vermögenserhaltung der Beschwerdeführerin das Interesse an der
Zahlung der Arbeitgeberbeiträge für die Arbeitgeberfirma überwiege, dass
die Anordnung, die Beschwerdeführerin habe während der
Verfahrensdauer weitere Zahlungen zu unterlassen, verhältnismässig
erscheine, und dass die Dringlichkeit dieser Anordnung nicht schon
deshalb entfalle, wenn die Beschwerdeführerin keine Zahlungen getätigt,
sondern Verpflichtungen eingegangen sei (act. 22).
H.
Mit Quadruplik vom 13. August 2010 (vgl. act. 25) bestätigte auch die
Vorinstanz nochmals ihre Anträge mit deren Begründung. Zudem wies sie
darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte
Urkundenänderung vom 30. Juni 2006 die Frage der Durchführung von
Teilliquidationen in der Vergangenheit nicht beantworten lasse.
I.
Der mit Zwischenverfügung vom 23. September 2009 von der
Instruktionsrichterin einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
3'000.wurde von der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2009 geleistet
(act. 2 und 4).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der
Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74
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Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al
ters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in
Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt in casu nicht vor.
2.
2.1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
aufsichtsrechtliche Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und
Stiftungen des Kantons Zürich vom 11. August 2009, welche ohne
Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
2.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist als Verfügungsadressatin besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der
angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 VwVG), so dass sie zur
Beschwerde legitimiert ist.
2.3. Die Beschwerdeführerin ist, was nicht bestritten wird, eine patronal
finanzierte Vorsorgestiftung. Als solche ist sie zwar keine auf dem Gebiet
der Alters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge tätige
Personalfürsorgestiftung gemäss Art. 89bis Abs. 6 ZGB, was indes die
analoge Anwendung dieser Bestimmung für die formelle und materielle
Prüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung durch das
Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliesst. In der Tat haben patronale
Wohlfahrtsfonds als urtümliche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
nach ihrer Zwecksetzung und dem Destinatärkreis auch nach der 1.
BVGRevision immer noch einen Bezug zur beruflichen Vorsorge,
weshalb diese einer Personalvorsorgestiftung im Sinne von Art. 89bis Abs.
6 ZGB näher als einer klassischen Stiftung stehen. Daher ist die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts wie gesagt gegeben und
ist die diesbezügliche bisherige Praxis zu bestätigen (vgl. Urteil des
BVGer C5780/2008 vom 25. Oktober 2011 E. 2 mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. In formeller Hinsicht bringt die Vorinstanz vor, dass die
Beschwerde verspätet ist. Die angefochtene Verfügung der
Beschwerdeführerin sei nachweislich am 14. August 2009 zugestellt
worden, womit die Frist am 14. September 2009 abgelaufen sei.
Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass sie
bereits im Vorverfahren anwaltlich vertreten war und der Rechtsvertreter
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Seite 9
seinerseits die angefochtene Verfügung nachweislich erst am 17. August
2009 erhalten habe. Eine mangelhafte Eröffnung dürfe keine nachteilige
Wirkung für die Beschwerdeführerin haben.
Die angefochtene Verfügung ist im vorliegenden Fall gleichzeitig an die
Beschwerdeführerin, an deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Christoph
Steffen, und an deren Kontrollstelle, der A._______AG, adressiert
worden. Der genannte Rechtsanwalt war im Vorverfahren im
Zusammenhang mit der jährlichen Berichterstattung 2007 als offizieller
Vertreter der Beschwerdeführerin aufgetreten (act. 8/7 und 8/8).
2.4.2. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG macht die Behörde ihre Mitteilungen
an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht erwähnt, ist von einem Eröffnungsmangel
auszugehen, wenn die Behörde eine Verfügung nicht dem Vertreter einer
Partei mitteilt (vgl. VERA MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskomentar VwVG,
Zürich 2009, Art. 11 N 30; RES NYFFENEGGER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 11, Rz.
24). Da der Partei gemäss Art. 38 VwVG aus mangelhafter Eröffnung
kein Nachteil erwachsen darf, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich
ein Anrecht darauf, dass ihr Vertreter 30 Tage Zeit hat, die
Beschwerdeschrift auszuarbeiten, vorausgesetzt, die korrekte Eröffnung
wurde nicht rechtsmissbräuchlich verzögert. Nach der Lehre kann sich
nicht auf einen Eröffnungsfehler berufen, wer mit zumutbarem Aufwand
die Folgen einer mangelhaften Eröffnung abwenden könnte (vgl. VERA
MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, a.a.O., N 30; NYFFENEGGER, a. a. O.,
Rz. 25).
2.4.3. Wenn die Vorinstanz vorliegend RA Steffen nicht als
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angesehen hätte, hätte sie
keinen Grund gehabt, ihm die Verfügung zuzustellen. Nicht ganz
nachvollziehen ist der Umstand, dass die Vorinstanz ihre Verfügung
sowohl dem Vertreter als auch dem Vertretenen zugestellt hat.
Fristauslösend kann aber einzig die Zustellung an den Rechtsvertreter
sein (vgl. Urteil I 107/06 des BGer vom 1. Februar 2007 E. 5.2 betreffend
eine Konstellation, bei welcher die – fristauslösende Zustellung an den
Vertreter vor derjenigen an den Beschwerdeführer erfolgt war; Urteil C
940/2009 des BVGer vom 1. Juli 2011 E. 1.4). Damit ergibt sich
vorliegend, dass die vom Rechtsvertreter am 16. September 2009 bei der
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Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerdeschrift die 30tägige
Beschwerdefrist (Art. 50 VwVG) unzweifelhaft beachtet hat, zumal er die
angefochtene Verfügung wie erwähnt am 17. August 2009 erhalten hatte.
2.5. Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist ansonsten formgerecht
eingegangen (Art. 52 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte
Kostenvorschuss in der gesetzten Frist geleistet wurde, ist auf das
ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
4.1. Die Aufsichtsbehörde hat über die Einhaltung der gesetzlichen,
statutarischen und reglementarischen Vorschriften durch die
Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck
der beruflichen Vorsorge dienen, zu wachen (Art. 62 Abs. 1 BVG), indem
sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen
Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (lit. a), von den
Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der
beruflichen Vorsorge dienen, periodisch Berichterstattung fordert,
namentlich über die Geschäftstätigkeit (lit. b), Einsicht in die Berichte der
Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (lit. c)
sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (lit. d) und
Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf
Information beurteilt (lit. e). Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich
die Aufsichtsbehörde auch mit der Teilliquidation von
Vorsorgeeinrichtungen zu befassen, und zwar indem sie die
reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das
Verfahren zur Teilliquidation genehmigt (Art. 53b Abs. 2 BVG).
4.2. Bei Stiftungen übernimmt die Aufsichtsbehörde auch die Aufgaben
nach den Artikeln 84 Absatz 2, 85 und 86 des Zivilgesetzbuches (Art. 62
Abs. 2 BVG). Diese Zuständigkeiten für Aufsicht und Rechtspflege gelten
ebenso für nicht registrierte Personalfürsorgestiftungen, die
ausserobligatorisch auf dem Gebiet der Alters, Hinterlassenen und
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Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Urteil des BGer
9C_954/2010 vom 16. Mai 2011 E. 5.1 mit Hinweisen), aber auch, wie
erwähnt (vgl. oben E. 2.3) für patronal finanzierte Vorsorgestiftungen.
Gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde allgemein dafür zu
sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet
wird. Sie hat darüber zu wachen, dass die Organe der Stiftung keine
Verfügungen treffen, die der Stiftungsurkunde oder dem Reglement bzw.
dem Gesetz widersprechen oder unsittlich sind. Die Aufsicht erstreckt
sich aber nicht nur auf die Anlage und Verwendung des
Stiftungsvermögens im engeren Sinne, sondern in dieser Hinsicht auch
auf die generellen Anordnungen der Stiftungsorgane wie den Erlass von
Reglementen und Statuten und auf die Verwaltung im Allgemeinen. In
reinen Ermessensfragen hat sich die Aufsichtsbehörde indessen grosse
Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie hat nur dann einzugreifen, wenn die
Stiftungsorgane bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen
zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben, mit andern
Worten, wenn ein Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden
Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt. Greift die
Aufsichtsbehörde ohne gesetzliche Grundlage in den Autonomiebereich
der Stiftungsorgane ein, so verletzt sie Bundesrecht (Urteil des BGer
9C_954/2010 vom 16. Mai 2011 E. 5.1.1, BGE 111 II 97 E. 3).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit den ihr von der
Vorinstanz auferlegten Anordnungen zunächst in formeller Hinsicht, dass
ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem die Vorinstanz auf ein
Argument nicht eingegangen sei, das sie im Vorverfahren eingebracht
habe (Vorliegen eines altrechtlichen Sachverhalts).
5.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art.
29 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VwVG haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren
Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel entweder mitzuwirken
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Seite 12
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit
Hinweisen, BGE 127 I 56 127 E. 2b, 127 III 578 E. 2c). Nach der
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 20 E. 2.2; BVGer C
605/2008 vom 25. August 2010 E. 5.2.1).
5.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Argumente
betreffend den altrechtlichen Sachverhalt vor Einführung des
einschlägigen Art. 331 Abs. 3 OR im vorinstanzlichen Verfahren
vorbringen können. Dass die Vorinstanz sich nicht auf diese Argumente
eingelassen hat, bedeutet im Lichte der zitierten Rechtsprechung nicht,
dass das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Dem Anspruch der
Beschwerdeführerin, vor dem Erlass ihrer Verfügung angehört zu werden,
hat die Vorinstanz Genüge getan. Damit ist die Beschwerde in diesem
formellen Punkt abzuweisen.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die aufsichtsrechtliche
Anordnung, Zahlungen für Arbeitgeberbeiträge von der Arbeitgeberfirma
zurückzufordern und eine schriftliche Bestätigung für die Zukunft
abzugeben, solche Zahlungen zu unterlassen (vgl. Dispositivziffer I a der
angefochtenen Verfügung), dies mit der Begründung, dass sie als
patronale Stiftung nicht verpflichtet gewesen sei, eine
Arbeitgeberbeitragsreserve zusätzlich auszusondern und nach wie vor
berechtigt sei, entsprechend einer jahrzehntelang von der
Aufsichtsbehörde geduldeten Praxis auch das freie Stiftungsvermögen für
die Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge entsprechend dem
Finanzierungsteilzweck der Stiftung zu verwenden. Art. 331 Abs. 3 OR
dürfe nicht rückwirkend auf altrechtliche Sachverhalte angewandt werden.
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Demgegenüber ist die Vorinstanz der Auffassung, dass die Finanzierung
von Arbeitgeberbeiträgen aus freien Stiftungsmitteln – ungeachtet einer
früheren Aufsichtspraxis – nicht rechtens sei, da die Beschwerdeführerin
nicht als einzigen Zweck habe, Beiträge und Versicherungsprämien zu
finanzieren. Dabei stützt die Vorinstanz ihre Anordnung zur Rückführung
der getätigten Zahlungen in das Stiftungsvermögen auf Art. 331 Abs. 3
OR.
6.2. Gemäss der aktuell geltenden Stiftungsurkunde der
Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 1988 ist die Letztgenannte im
Sinne von Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 OR errichtet worden (vgl. Art. 1 der
Stiftungsurkunde von 1988, act. 8/43). Der Zweck der
Beschwerdeführerin besteht danach einerseits in der Vorsorge zugunsten
der Arbeitnehmer der Firma sowie deren Hinterbliebenen gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod, sowie in der
Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in
Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit, und
andererseits in der Finanzierung von Beiträgen, Versicherungsprämien
und Leistungen an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen,
die zugunsten der Destinatäre bestehen (vgl. Art. 2). Gemäss Art. 4 der
Stiftungsurkunde wird das Stiftungsvermögen durch reglementarische
Arbeitgeber und Arbeitnehmerbeiträge, freiwillige Zuwendungen der
Arbeitgeber und Dritter sowie durch allfällige Überschüsse aus
Versicherungsverträgen und durch die Erträgnisse des
Stiftungsvermögens geäufnet. Dabei können Beiträge der Arbeitgeber
aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von diesen vorgängig
Beitragsreserven geäufnet worden und diese gesondert ausgewiesen
sind.
Diese immer noch geltende Stiftungsurkunde ersetzte diejenige in der
Fassung vom 25. August 1983, die inhaltlich im Wesentlichen bereits
dieselben Stiftungszwecke festgehalten hatte (vgl. Art. 2 der
Stiftungsurkunde von 1983, act. 8/44). Hingegen sah diese vormalige
Urkundenfassung vor, dass das Stiftungsvermögen – nebst dem
Anfangsvermögen – durch allfällige weitere freiwillige Zuwendungen der
Firma, allfällige Beiträge der begünstigten Arbeitnehmer (die die Beiträge
der Firma nicht übersteigen durften), anderweitige Zuwendungen Dritter
und Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet werde. Von der
Finanzierung von Beitragsreserven war darin noch nicht die Rede.
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6.3. Die Vorinstanz stützt ihre Anordnung wie gesagt auf Art. 331 Abs. 3
OR. Mit dem Inkrafttreten des BVG hat der Gesetzgeber in Art. 331 Abs.
3 1. Satz OR vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber, wenn der
Arbeitnehmer Beiträge an eine Personalfürsorgeeinrichtung (Fassung seit
dem 1. Januar 2005: Vorsorgeeinrichtung) zu leisten hat, verpflichtet ist,
zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beträge wie die gesamten
Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten, und seine Beiträge aus
eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der
Personalfürsorgeeinrichtung (Fassung seit dem 1. Januar 2005:
Vorsorgeeinrichtung) erbringt, die von ihm vorgängig hiefür geäufnet
worden und gesondert ausgewiesen sind. Art. 331 Abs. 3 OR gilt im
gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge, also sowohl im
obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich für registrierte
und nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen (JÜRG BRÜHWILER, Die
betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S. 309, Rz. 25,
und S. 456, Rz. 25; CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl,
Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 194; HANS MICHAEL RIEMER, Das Recht der
beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, S. 99 N 6). Es handelt
sich um eine relativ zwingende Norm, von der durch Abrede,
Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht zuungunsten des
Arbeitnehmers abgewichen werden darf (vgl. 362 Abs. 1 OR sowie BGE
127 V 301 E. 4 und Urteile des BGer 9C_804/201 vom 20. Dezember
2010 E. 3.2, 2A.605/2004 vom 26. April 205 E. 2.2).
Der Zweck der Neufassung von Art. 331 Abs. 3 OR beim Erlass des BVG
war, die unter früherem Recht zulässige Entrichtung der
Arbeitgeberbeiträge aus freien Stiftungsmitteln zu unterbinden. Es sollte
verhindern werden, dass von den Arbeitnehmern mitalimentiertes freies
Stiftungsvermögen einzig dem Arbeitgeber zugute kommt, indem dieser
daraus einseitig seine Beiträge bezahlt. Soweit die freien Mittel von
Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam erwirtschaftet werden, müssen
grundsätzlich beide nach Massgabe ihrer Beitragsverhältnisse an den
freien Mitteln partizipieren (BGE 128 II 24 E. 3c und 4). Diese ratio legis
entfällt jedoch und Art. 331 Abs. 3 OR ist nicht anwendbar, wenn die
Mittel ausschliesslich vom Arbeitgeber aufgebracht wurden, ohne dass
die Arbeitnehmer zu Beiträgen verpflichtet waren oder auf andere Weise
das in Frage stehende Stiftungsvermögen mitfinanzierten. Massgebend
für die Anwendbarkeit von Art. 331 Abs. 3 OR ist also nicht, ob es sich
um eine reine Finanzierungsstiftung handelt oder ob die Arbeitnehmer
Destinatäre der Stiftung sind, sondern ob die Arbeitnehmer Beiträge zu
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leisten haben bzw. geleistet haben (Urteile des BGer 9C_954/2010 vom
16. Mai 2011 E. 6.1 und 9C_804/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.2).
6.4.
6.4.1. Auf den vorliegenden Fall bezogen kann im Lichte der jüngsten
Rechtsprechung festgehalten werden, dass weder der Charakter der
Beschwerdeführerin als patronale Vorsorgestiftung (oder als reine
Finanzierungsstiftung, was sie jedoch angesichts des Teilzwecks der
Unterstützung von Destinatären in Notlagen nicht ist) noch die Tatsache
massgebend ist, dass nach dem besagten Teilzweck die Arbeitnehmer in
Notlagen Destinatäre sind. Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre
freien Stiftungsmittel für die Bezahlung von Arbeitgeberbeiträgen der
Stifterfirma verwenden darf, ist vielmehr einzig entscheidend, ob die
Arbeitnehmer verpflichtet waren, die Beschwerdeführerin
mitzufinanzieren, respektive ob sie tatsächlich zur (auch freiwilligen)
Mitfinanzierung beigezogen worden sind.
6.4.2. Geht man nur vom Wortlaut der geltenden Stiftungsurkunde aus
dem Jahre 1988 aus, ist eine Mitfinanzierung durch die Arbeitnehmer
theoretisch vorgesehen, denn gemäss Art. 2 wird das Stiftungsvermögen
ja unter anderem auch durch "reglementarische Arbeitgeber und
Arbeitnehmerbeiträge" geäufnet (act. 8/43). Tatsächlich scheint aber nie
ein solches Reglement bestanden zu haben. Aufgrund eines
entsprechenden Hinweises hatte der Bezirksrat Zürich als damals
zuständige Aufsichtsbehörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
3. März 1987 aufgefordert, ein angeblich bestehendes Reglement aus
dem Jahre 1982 einzureichen. Die Beschwerdeführerin orientierte die
damalige Aufsichtsbehörde einige Tage später, dass sie gar kein
Reglement habe, da sie eine rein patronale Einrichtung sei (vgl. Vermerk
in act. 8/34). Auf dem Kontrollblatt der aufsichtsrechtlichen
Berichterstattung vom 29. November 1989 wird im Zusammenhang mit
einer Abweichung zu den Anlagevorschriften (hohe Anlage in
Liegenschaften) angemerkt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um
eine rein patronale Stiftung handle (act. 8/31). Zudem geht aus allen
Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin seit 2000, aber auch aus
früheren, sich in den Akten befindlichen Jahresberichten seit 1975 (vgl.
act. 8/6 bis 8/19) hervor, dass sich die Erträge der Stiftung stets nur aus
Erträgen der Liegenschaft (Mietzinserträge) und aus Vermögenserträgen
zusammengesetzt haben. Der von der Vorinstanz verfassten
Besprechungsnotiz im Anschluss an ein Treffen zwischen den Parteien
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vom 16. Mai 2006 ist des Weiteren zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin nie mit Arbeitnehmerbeiträgen finanziert worden sei
(act. 8/13). Schliesslich wird in der angefochtenen Verfügung und in den
Rechtsschriften ausdrücklich auch seitens der Vorinstanz nicht bestritten,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen rein patronal
finanzierten Wohlfahrtsfonds handelt.
6.4.3. Insgesamt ergibt sich aus dieser Analyse, dass trotz des Wortlauts
von Art. 2 der geltenden Stiftungsurkunde und trotz des erst 1988
eingeführten generellen Verweises auf Art. 331 OR (und nicht nur auf
dessen Abs. 1) in Art. 1 derselben Urkunde (vgl. act. 8/43) die
Arbeitnehmer seit dem Bestehen der Beschwerdeführerin
augenscheinlich nie einen Beitrag zu ihrer Finanzierung geleistet haben,
so dass Art. 331 Abs. 3 OR auf den vorliegenden Sachverhalt
rechtsprechungsgemäss (vgl. zitiertes Urteil des BGer 9C_804/2010
a.a.O.) keine Anwendung findet. Wenn die Beschwerdeführerin Art. 4
Abs. 5 ihrer Stiftungsurkunde, wonach Arbeitgeberbeitragsreserven zu
bilden und gesondert auszuweisen sind, bislang nicht umgesetzt hat, hat
sie damit zumindest nicht gegen das Gesetz verstossen; die Bestimmung
ist wohl in den Zusammenhang mit Art. 2 der Stiftungsurkunde zu stellen,
in welchem von reglementarischen Beiträgen der Arbeitnehmer die Rede
ist, ein Artikel, der allerdings wie erwähnt toter Buchstabe geblieben ist.
Damit erübrigte sich für die Beschwerdeführerin die Umsetzung von Art. 4
Abs. 5 ihrer Stiftungsurkunde, da das ganze Stiftungsvermögen aus
patronalen Einzahlungen geäufnet wurde.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt demnach, dass die Beschwerde
in diesem Hauptpunkt gutzuheissen und die vorinstanzliche Anordnung
betreffend Rückforderung von getätigten Zahlungen für
Arbeitgeberbeiträge und Unterlassung derartiger zukünftiger Zahlungen
aufzuheben ist. Damit erübrigt es sich, die angebliche Praxisänderung
der Aufsichtsbehörde zu prüfen und den ehemaligen Amtsvorsteher
M._______ über die frühere Aufsichtspraxis zu befragen. Dies ändert
nichts daran, dass die Stiftungsurkunde der Beschwerdeführerin den
tatsächlichen Verhältnissen anzupassen sein wird. Sollte sie von der
Stifterin als reine Finanzierungsstiftung deklariert und umfunktioniert
werden, wird dies statutarisch auch entsprechend verankert werden
müssen.
7.
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Seite 17
7.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich zudem gegen die
aufsichtsrechtliche Anordnung, ein Anlagereglement zu erstellen (vgl.
Dispositivziffer I b der angefochtenen Verfügung) mit der Begründung,
dies sei angesichts der sehr einfachen und während Jahren
gleichgebliebenen Zusammensetzung des Stiftungsvermögens
unverhältnismässig, wogegen die Vorinstanz die Erstellung eines solchen
Reglements im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit für notwendig erachtet.
7.2. Auf patronal finanzierte Wohlfahrtsfonds, die wie vorliegend gemäss
Art. 331 Abs. 1 OR in Form der Stiftung errichtet worden ist, sind nach
Art. 89bis Abs. 1 ZGB jedenfalls die Absätze 2, 3 und 5 dieser
Bestimmung anwendbar. Dagegen ist 89bis Abs. 6 ZGB unmittelbar nur
auf nicht registrierte Personalfürsorgestiftungen anwendbar, die auf dem
Gebiet der Alters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge tätig sind und
bei welchen die Destinatäre statutarisch verankerte Rechtsansprüche
gelten machen können, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist
(Urteil des BGer 9C_193/2008 vom 2. Juli 2008 E. 3.3, Urteil des BVGer
C5780/2008 vom 25. Oktober 2011 E. 2).
Damit ist aber nicht auszuschliessen, dass Art. 89bis Abs. 6 ZGB bei
patronalen Wohlfahrtsfonds oder Wohlfahrtsstiftungen in einzelnen
Fragen resp. hinsichtlich einzelnen BVGBestimmungen mindestens
analog oder sinngemäss herangezogen werden kann (CHRISTINA RUGGLI
WÜEST, Wohlfahrtsfonds heute: Ein Auslaufmodell, oder …?, in: BVG
Tagung 2009, Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge [René
Schaffhauser / HansUlrich Stauffer, Hrsg.], S. 158 ff.; FRANZISKA BUR
BÜRGIN, Wohlfahrtsfonds, Vorsorgeeinrichtungen im luftleeren Raum? in:
Festschrift "25 Jahre BVG", HansUlrich Stauffer [Hrsg.], S. 64; UELI
KIESER, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und
FZG, Art. 71 N. 10), so auch Ziffer 18 betreffend den im BVG zentralen
Aspekt der Vermögensverwaltung (Art. 71 BVG). Die sinngemässe
Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf patronale Wohlfahrtsfonds
schreibt im Übrigen Art. 59 Abs. lit. b BVV 2 ausdrücklich vor. Zu diesen
Anlagevorschriften gehört auch Art. 49a Abs. 2 lit. a BVV 2 betreffend die
Erstellung eines Anlagereglements, in welchem das oberste
Stiftungsorgan die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das
Verfahren für die Vermögensanlage festzulegen hat.
7.3. Auch wenn der Stiftungsrat einer patronalen Stiftung ein grosses
Ermessen hat, ist die Letztgenannte ja der stiftungsrechtlichen und
vorsorgerechtlichen Aufsicht unterstellt. In diesem Rahmen macht es
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Seite 18
durchaus Sinn, wie im vorliegenden Fall vom Stiftungsrat zu verlangen,
ein Anlagereglement zu erstellen, der die Grundregeln der patronalen
Stiftung über die Vermögensanlage festhält. Da der Aufwand für die
Erstellung eines solchen Reglements nicht gross ist, erweist sich die
Anordnung als verhältnismässig.
In diesem Punkt ist die Beschwerde damit abzuweisen und die
angefochtene Verfügung zu bestätigen.
8.
8.1. Die Beschwerdeführerin widersetzt sich ebenso der
aufsichtsrechtlichen Anordnung, ein Teilliquidationsreglement zu erstellen
(vgl. Dispositivziffer I c der angefochtenen Verfügung), da sie dazu
gesetzlich nicht verpflichtet werden könne. Die Vorinstanz ist
gegenteiliger Auffassung.
8.2. Hinsichtlich der sinngemässen Anwendbarkeit von Art. 89bis Abs. 6
ZGB bei patronalen Stiftungen und damit von dessen Ziffer 9 im
Zusammenhang mit der Teil und Gesamtliquidation einer solchen
Stiftung wird auf E. 7.2 verwiesen. Dass die patronalen Stiftungen ein
Teilliquidationsreglement zu erstellen haben, wird in der Lehre denn auch
eher befürwortet (UELI KIESER in: Schneider/Geiser/Gächter (Hrsg.), Art.
53b, N. 6; CHRISTINA RUGGLIWÜEST, a.a.O., S. 169; gegenteiliger
Ansicht: HANS MICHAEL RIEMER, Die patronalen Wohlfahrtsfonds nach der
1. BVGRevision, SZS 2007 S. 550 Ziff. II), in der Praxis seit der BVG
Revision – wie auch im vorliegenden Fall – so umgesetzt (vgl. das
Merkblatt vom 6. September 2005 der Konferenz der kantonalen BVG
und Stiftungsaufsichtsbehörden über die Teilliquidation von
Personalfürsorgestiftungen ohne reglementarische Leistungen
[Wohlfahrtsfonds], abgedruckt in SZS 2005 561 ff., das im November
2010 angesichts der Anpassungen von Art. 27g und 27h BVV 2 leicht
überarbeitet worden ist [http://
/teilliquidationen_wohlfahrtsfonds_20101130.pdf]), und
wurde vom Bundesverwaltungsgericht bislang geschützt (Urteile C
5780/2008 vom 25. Oktober 2011 E. 2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 53b
Abs. 1 BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen – und nach der hier
vertretenen Auffassung sinngemäss auch die patronalen Stiftungen – in
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Seite 19
ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur
Teilliquidation, wobei diese Voraussetzungen vermutungsweise erfüllt
sind, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt, eine
Unternehmung restrukturiert oder der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Teil und
Gesamtliquidationsfälle bei einer patronalen Stiftung nicht auch
vorkommen können, so insbesondere eine erhebliche Verminderung der
Belegschaft oder eine Restrukturierung der Arbeitgeberfirma. Die
bisherige, vor der 1. BVGRevision entwickelte Rechtsprechung (BGE
119 Ib 46 E 3d) ist auch nach dieser Gesetzesrevision fortzuführen, denn
der zentrale Grundsatz, wonach das Personalvorsorgevermögen dem
Personal zu folgen hat, gilt nach wie vor und ist ebenso bei
Wohlfahrtsstiftungen anwendbar (CHRISTINA RUGGLIWÜEST, a.a.O., S.
169).
8.3. So wie hinsichtlich des Anlagereglements ist die Anordnung der
Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin ein Teilliquidationsreglement
zu erstellen hat, im Lichte der vorstehenden Erwägungen zu stützen,
womit die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen und die
angefochtene Verfügung zu bestätigen ist.
9.
9.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann auch gegen die
Anordnung der Vorinstanz, sie habe zu beschliessen, ob sie das
Vorliegen eines bzw. mehrerer Teilliquidationstatbestände seit 1999
bejaht bzw. verneint (vgl. Dispositivziffer I d der angefochtenen
Verfügung). Bei einer erheblichen Reduktion der Belegschaft könnten die
Destinatärrechte auch durch Anpassung des Stiftungszwecks oder der
Stiftungsorganisation gewahrt werden. Den entsprechenden Entwurf
einer Urkundenänderung sei der Vorinstanz unterbreitet worden.
Demgegenüber besteht die Vorinstanz auf einen diesbezüglichen
Beschluss des Stiftungsrates.
9.2. Seit der 1. BVGRevision liegt es nicht mehr an der Aufsichtsbehörde
zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind.
Ihre Aufgabe ist es nunmehr, die reglementarischen Vorschriften über die
Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation präventiv und mit
konstitutiver Wirkung zu genehmigen (Art. 53b Abs. 2 BVG, in Kraft seit
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Seite 20
dem 1. Januar 2005; bundesrätliche Botschaft zur 1. BVGRevision in BBl
2000 2697).
9.3. Soweit die Vorinstanz den Zeitraum von 1999 bis 2006, also bis ein
resp. zwei Jahre nach der 1. BVGRevision bezüglich des Bestehens
eines Teilliquidationstatbestandes beurteilt wissen will (vgl. act. 8, Ziffer
22 und 23) und sich nicht beschränkt auf einen Zeitraum vor der 1. BVG
Revision, hat sie die Erstellung des Teilliquidationsreglements
abzuwarten und kann erst anschliessend beurteilen, ob die
Beschwerdeführerin dieses Reglement korrekt anwendet, sowie
gegebenenfalls Massnahmen ergreifen, wenn dies nicht der Fall sein
sollte, insbesondere, wenn gemäss Reglement ein
Teilliquidationstatbestand vorliegen, die Beschwerdeführerin jedoch
nichts unternehmen sollte. So aber ist die Anordnung der Vorinstanz
angesichts des zu berücksichtigenden Zeitraumes verfrüht und nicht
zweckgerichtet. Daraus folgt, dass die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen ist.
10.
10.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche
Anordnung, sie habe ihre Regelung und Handhabung allfälliger
Retrozessionen offenzulegen (vgl. Dispositivziffer I e der angefochtenen
Verfügung). Diese Anordnung sei mangels Angabe einer gesetzlichen
Grundlage, wegen fehlender Konkretisierung des Sachverhalts und
mangels Verträgen mit Dritten nicht nachvollziehbar. Demgegenüber
verweist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf BGE 132 III 460 und
weist darauf hin, dass sie seit diesem Entscheid sämtliche
Vorsorgeeinrichtungen auffordere, die Handhabung von Retrozessionen
offenzulegen.
10.2. Unter Retrozession wird in der Bankenbranche der Vorgang
bezeichnet, dass eine Bank gestützt auf eine entsprechende
Vereinbarung einem Dritten (insbesondere einem Vermittler im
Vermögensverwaltungs und Kapitalanlagegeschäft) einen Anteil einer
vereinnahmten Kommission weitergibt (BGE 132 III 460 E. 4).
Retrozessionen werden dem mittels eines
Vermögensverwaltungsvertrags Beauftragten ausgerichtet, weil er im
Rahmen des Auftrags bestimmte Verwaltungshandlungen vornimmt oder
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Seite 21
veranlasst; sie fallen im Zusammenhang mit der Verwaltung des
Vermögens an und unterliegen der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs.
1 OR, weil sie in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsausführung
stehen (BGE 132 III 460 E. 4.1). Der Auftraggeber muss über zu
erwartende Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert
werden und sein Wille, auf dessen Ablieferung zu verzichten, kann nicht
leichthin angenommen werden, sondern hat aus der Vereinbarung
hervorzugehen (BGE 132 III 460 E. 4.2).
10.3. Bezogen auf die stiftungsrechtliche Aufsicht über
Vorsorgeeinrichtungen kann es wohl Sinn machen, wenn die
Aufsichtsbehörde standardgemäss von den Vorsorgeeinrichtungen,
welche die obligatorische Vorsorge durchführen oder die ansonsten
reglementarische Leistungen zugunsten der Arbeitnehmer vorsehen, die
Offenlegung der Regelung und Handhabung von Retrozessionen
verlangt. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, denn
vorliegend geht es um eine rein patronal finanzierte Wohlfahrtsstiftung,
auf welche, wie mehrfach aufgezeigt, gewisse BVGBestimmungen nur
sinngemäss anwendbar sind und deren Stiftungsrat ein grosses
Ermessen haben. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht unrecht, wenn
sie darauf hinweist, das sich die Anordnung der Vorinstanz nicht auf
konkrete Anhaltspunkte in der Vermögensverwaltung der
Beschwerdeführerin stützt, in deren Rahmen Retrozessionen gewährt
wurden oder werden könnten. Diese Aspekte sind bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen: In der Tat muss die hier zu
prüfende Anordnung wie jede aufsichtsrechtliche Massnahme jedenfalls
verhältnismässig sein, also gemäss dem in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip für das Erreichen des Ziels geeignet und
erforderlich sein, und es muss eine vernünftige ZweckMittelRelation
vorliegen (Urteil des BVGer C5462/2008, C2795/2009 vom 11. April
2011 E. 5 mit Hinweisen). Die standardgemäss verfügte
aufsichtsrechtliche Anordnung ohne konkreten Anhaltspunkt erscheint
hinsichtlich der patronal finanzierten Beschwerdeführerin als nicht
erforderlich und ist auch nicht verhältnismässig im engeren Sinn. Deshalb
ist sie nicht zu schützen und die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen.
11.
Zusammenfassend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, nämlich
hinsichtlich den vorinstanzlichen Anordnungen, die Zahlungen für
Arbeitgeberbeiträge von der Arbeitgeberfirma zurückzufordern und eine
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schriftliche Bestätigung für die Zukunft abzugeben, solche Zahlungen zu
unterlassen (Dispositivziffer I a der angefochtenen Verfügung), einen
Beschluss zu fassen über das Vorliegen eines bzw. mehrerer
Teilliquidationstatbestände seit 1999 (Dispositivziffer I d) und die
Regelung und Handhabung allfälliger Retrozessionen offenzulegen
(Dispositivziffer I e). Die drei genannten Verfügungspunkte werden
aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
12.
12.1. Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die nur
teilweise unterliegende Beschwerdeführerin entsprechend Art. 63 Abs. 1
VwVG ermässigte Verfahrenskosten zu tragen hat. Der in einem
Hauptpunkt unterliegenden Vorinstanz kann demgegenüber keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Nach dem
Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die
reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 1'500. festgelegt und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
12.2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat, dem
Verfahrensausgang entsprechend, laut Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine ermässigte
Parteientschädigung. Wird keien Kostennote eingereicht, setzt das
Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Vorliegend erweist sich eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 3'000. inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz als
angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne von E. 11 teilweise gutgeheissen und im
Übrigen abgewiesen.
2.
Die (reduzierten) Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Der Restsaldo von Fr. 1'500. wird ihr zurückerstattet.
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3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000. zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. ST. 385/EB; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger JeanMarc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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