B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5899/2013
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
Hirslanden Klinik Aarau AG,
Schänisweg, 5001 Aarau 1 Fächer,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer und
lic. iur. Thomas Rieser, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte,
Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über
die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan),
Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern,
vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin,
Dufour Advokatur Notariat, Dufourstrasse 49, 4010 Basel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich
der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe: Leber-
resektion; Entscheid des HSM-Beschlussorgans vom
4. Juli 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die
hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan) mit fünf Beschlüssen
vom 4. Juli 2013, publiziert im Bundesblatt am 10. September 2013, ent-
schied, medizinische Eingriffe im Bereich der grossen seltenen Viszeral-
chirurgie (Pankreasresektion, Oesophagusresektion, Leberresektion, tiefe
Rektumresektion, bariatrische Chirurgie) schweizweit auf einzelne Leis-
tungserbringer zu konzentrieren und diesen provisorische oder definitive
Leistungsaufträge zu erteilen,
dass vorliegend die Hirslanden Klinik Aarau AG in Aarau gegen den Be-
schluss betreffend die Leberresektion am 9. Oktober 2013 Beschwerde
erhob und – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Feststellung
der Nichtigkeit, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Beschlus-
ses beantragte,
dass die Beschwerdeführerin subeventualiter um Aufnahme in die Liste
der hochspezialisierten Medizin im Bereich der Leberresektion und sub-
subeventualiter um Rückweisung des angefochtenen Beschlusses an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung ersuchte (Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass die Beschwerdeführerin am 4. November 2013 fristgerecht den ihr
auferlegten Kostenvorschuss in die Gerichtskasse einbezahlte (B-act. 2-
4),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Schreiben vom
6. Dezember 2013 eingeladen hat, zur Vereinbarkeit des angefochtenen
Beschlusses mit den im Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26. No-
vember 2013 dargelegten Verfahrensgrundsätzen Stellung zu nehmen,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 eine Wie-
dererwägung ihrer Beschlüsse betreffend die Zuteilung der Eingriffe im
Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie in Aussicht stellte und um
Sistierung der diesbezüglich hängigen Beschwerdeverfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss der Wiedererwägungsverfahren ersuchte (B-
act. 7),
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und zieht in Erwägung:
dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und Art. 12 Abs. 1 der
interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom
14. März 2008 (IVHSM) gegen Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans im
Sinne von Art. 39 Abs. 2bis KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde geführt werden kann (BVGE 2012/9 E. 1),
dass der angefochtene Beschluss vom 4. Juli 2013 gestützt auf Art. 39
Abs. 2bis KVG sowie Art. 3 Abs. 3-5 IVHSM erlassen wurde und das Bun-
desverwaltungsgericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die be-
sonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben,
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen hat und als Trägerin einer Klinik, der aufgrund des angefochte-
nen Beschlusses der vorgenannte Leistungsauftrag nicht erteilt worden
ist, durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Verfügung hat, sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art.
50, 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, so-
dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist,
dass vorab über den Antrag der Vorinstanz vom 24. Januar 2014 zu be-
finden ist, wonach das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Ab-
schluss des Wiedererwägungsverfahrens, das die Vorinstanz durchzu-
führen beabsichtige, zu sistieren sei,
dass die Vorinstanz die Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens mit
der Notwendigkeit der Durchführung eines zweistufigen Verfahrens, eines
bundesrechtskonformen Planungsverfahrens sowie der vollumfänglichen
Wahrnehmung der Prüfungs- und Begründungspflichten entsprechend
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dem Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 be-
gründet hat (B-act. 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag hin oder von Amtes we-
gen ein Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe sistieren
kann (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 113 Rz. 3.14),
dass die Sistierung des Verfahrens durch zureichende Gründe gerecht-
fertigt sein muss, andernfalls läge eine mit dem Beschleunigungsgebot
gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarende
Rechtsverzögerung vor (vgl. BGE 134 IV 43 E. 2.3),
dass insbesondere Zweckmässigkeitsüberlegungen und prozessökono-
mische Gründe, wie etwa die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, des-
sen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, ausnahmsweise eine Sis-
tierung rechtfertigen können (vgl. BGE 130 V 90 E. 5, 123 II 1 E. 2b, 122
II 211 E. 3e),
dass die Sistierung dagegen ausgeschlossen ist, wenn überwiegende öf-
fentliche oder private Interessen entgegenstehen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 113 f. Rz. 3.15),
dass beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, der
Verwaltungsjustizbehörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 114 Rz.
3.16),
dass die bedarfsgerechte Versorgungsplanung nach Art. 39 Abs. 2bis KVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG sowie Art. 58a und Art. 58b der Ver-
ordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV,
832.102) sowohl hinsichtlich des Versorgungsbedarfs als auch der Wirt-
schaftlichkeit der Leistungserbringung einem stetigen Wandel unterliegt,
dass die Ergebnisse der in Aussicht gestellten bundesrechtskonformen
Versorgungsplanung und gestützt darauf neu zu erteilenden Leistungs-
aufträge im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie daher nicht
ohne Weiteres auf die mit den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 erteilten
Leistungsaufträge übertragen werden können,
dass die Vorinstanz mit vorerwähnter Vernehmlassung eingeräumt hat,
das Verfahren, das zu den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 geführt hat, sei
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nicht bundesrechtskonform durchgeführt worden, und sie sich bereit er-
klärt hat, ein neues, rechtskonformes Verfahren einzuleiten,
dass eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens dem verfassungs-
mässigen Beschleunigungsgebot und der mit Art. 53 Abs. 2 KVG beab-
sichtigten Verfahrensbeschleunigung widersprechen würde,
dass keine sonstigen Gründe für eine Sistierung des Verfahrens spre-
chen, die Streitsache spruchreif ist und ein sofortiger Entscheid sowohl im
privaten Interesse der Beschwerdeführerin als auch im öffentlichen Inte-
resse liegt,
dass daher der Sistierungsantrag der Vorinstanz abzuweisen und in der
Sache zu entscheiden ist,
dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen)
und sie beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2
Bst. e KVG),
dass die Beschwerdeführerin, soweit sie die Aufhebung des Beschlusses
vom 4. Juli 2013 als Ganzes (und damit die Nichterteilung des Leistungs-
auftrags an die berücksichtigten Spitäler) beantragt, dazu nicht legitimiert
ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGE C-5634/2013 vom
9. Januar 2014 E. 3.1, C-4156/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2),
weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Abs. 2bis KVG ver-
pflichtet sind, vor Erlass der Spitalliste im Bereich der hochspezialisierten
Medizin und der Erteilung von Leistungsaufträgen eine gesamt-
schweizerische Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung auf-
zustellen,
dass das von den Kantonen hierzu eingesetzte HSM-Beschlussorgan für
die Entscheidfällung bei der Spitalplanung zuständig ist und der Be-
schwerdeantrag auf Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter auf Aufhe-
bung des Beschlusses, soweit er auf der Ansicht gründet, das HSM-
Beschlussorgan sei unzuständiges Entscheidorgan, deshalb abzuweisen
ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4156/2011 vom 16. De-
zember 2013 E. 3.1),
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dass das HSM-Beschlussorgan nach Art. 3 Abs. 3 IVHSM in generell-
abstrakter Weise vorab diejenigen Bereiche der hochspezialisierten Me-
dizin zu bestimmen hat, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen,
dass es anschliessend die Versorgungsplanung nach den Grundsätzen
von Art. 39 KVG in Verbindung mit Art. 58a-e KVV zu erstellen und die in-
dividuell-konkreten Zuteilungsentscheide unter Wahrung des rechtlichen
Gehörs zu treffen hat (Art. 3 Abs. 3 und 4 IVHSM; BVGE C-6539/2011
vom 26. November 2013),
dass das HSM-Beschlussorgan diese Grundsätze im vorliegend zu be-
urteilenden Verfahren betreffend den angefochtenen Beschluss vom
4. Juli 2013 zweifellos nicht hinreichend berücksichtigt hat, was es in der
Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 auch nicht bestreitet,
dass sich daher der Beschluss vom 4. Juli 2013 im Bereich der grossen
seltenen Viszeralchirurgie (Leberresektion) als bundesrechtswidrig er-
weist und die Beschwerde im Subsubeventualantrag gutzuheissen ist,
dass der Beschluss vom 4. Juli 2013 – soweit die Nichtzuteilung eines
Leistungsauftrags betreffend – aufzuheben und die Sache zur Durch-
führung eines bundesrechtskonformen Verfahrens im vorerwähnten Sinne
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf weitere von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachte Rügen einzugehen,
dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel
die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings
keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 5'000.- auf ein dem Bundesverwaltungsgericht be-
kannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass der teilweise unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BVGE C-6539/2011 vom 26. No-
vember 2013 E. 9.1),
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen kann (vgl.
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n-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin – wobei im vorlie-
genden Fall aufgrund der Rückweisung von einem vollständigen Obsie-
gen auszugehen ist (BGE 132 V 215) – entsprechend dem Verfah-
rensausgang eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei der not-
wendige Aufwand und insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen
sind, dass die Beschwerdeführerin gegen drei Beschlüsse der Vorinstanz
betreffend die Planung der HSM im Bereich der grossen seltenen visze-
ralchirurgischen Eingriffe gleichzeitig Beschwerde geführt hat,
dass sich daher der Aufwand pro Beschwerde entsprechend reduziert
und die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'335.- inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE, SR 173.320.2),
dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundesver-
waltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG
getroffen hat, gemäss des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit end-
gültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit er die Nicht-
zuteilung eines Leistungsauftrags im Bereich Leberresektion an die Be-
schwerdeführerin betrifft.
Die Sache wird in diesem Umfang zur Durchführung einer bundesrechts-
konformen Versorgungsplanung und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
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Seite 8
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. ‘335.-
zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahl-
stelle, Kopie der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. BBl 2013 6801; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
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