Abtei lung II I
C-590/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-590/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1973, ist türkischer Staatsangehöri-
ger. Am 21. Juli 2002 reiste er in die Schweiz ein, um in einer Sprach-
schule Deutsch zu lernen. Die ursprünglich bis 20. Dezember 2002
gültige Kurzaufenthaltsbewilligung wurde bis zum 7. Februar 2003
verlängert.
B.
Am 4. Februar 2003 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer
Bürgerin B._______, geboren 1977, bei der er während seines
Sprachaufenthaltes gewohnt hatte. In der Folge erhielt er eine Aufent-
haltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 11. Oktober 2004
bewilligte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdefüh-
rer – unter der Bedingung einer gültigen Aufenthaltsbewilligung im
Wohnsitzkanton – den Stellenantritt per 1. Oktober 2004. Die Aufent-
haltsbewilligung wurde vom der zuständigen Behörde des Kantons
Basel-Landschaft letztmals bis zum 3. August 2006 verlängert (Auf-
enthaltszweck: Ehemann einer Schweizer Bürgerin / Projektingenieur).
C.
Per 1. Januar 2005 trennten sich die Ehegatten, wobei der Ehemann
im gleichen Mehrfamilienhaus wohnen blieb, jedoch in der Wohnung
seiner Schwester. Die Ehefrau suchte am 10. November 2005 das Amt
für Migration des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend Migrations-
amt) auf und erklärte, dass ihr Mann sich ihr nach Heirat immer mehr
entzogen habe. Sie habe zuerst gedacht, dass dies wegen der kultu-
rellen Unterschiede sei; inzwischen sei sie jedoch zur Überzeugung
gekommen, dass er sie missbraucht habe, um sich in der Schweiz auf-
halten zu können. Am 2. Dezember 2005 bestätigte die Ehefrau ihre
Aussage schriftlich gegenüber dem Migrationsamt. Beide Ehegatten
suchten am 6. Dezember 2005 das Migrationsamt auf, um mitzuteilen,
dass sie die Situation geklärt hätten und ihr Eheleben wieder aufneh-
men wollten. Am 31. Juli 2006 wandte sich der Beschwerdeführer per
E-Mail in englischer Sprache ans Migrationsamt und ersuchte um die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig erklärte er,
dass der Versuch, das Eheleben wieder aufzunehmen, gescheitert sei,
und er die einvernehmliche Scheidung anstrebe. Die Scheidung erfolg-
te am 13. September 2006.
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C-590/2006
D.
Am 7. August 2006 ersuchte das Migrationsamt die Vorinstanz um Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben
vom 13. September 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
mit, dass sie beabsichtige, die Zustimmung zu verweigern, und lud ihn
ein, sich bis zum 6. Oktober 2006 dazu zu äussern. Der Beschwerde-
führer liess sich am 4. Oktober 2006 durch seinen Rechtsvertreter ver-
nehmen.
E.
Mit Verfügung vom 3. November 2006 verweigerte die Vorinstanz die
beantragte Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und ordnete die Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentli-
chen ausgeführt, dass mit der Trennung der Ehe, bevor der Beschwer-
deführer einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung erworben
habe, der Aufenthaltszweck dahingefallen sei. Es bestünden keine be-
sonderen Umstände, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
notwendig machen würden. Durch die Nichtverlängerung der Aufent-
haltsbewilligung entstehe kein schwerwiegender persönlicher Härtefall.
F.
Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2006 an das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Rechtsvertreter namens
seines Mandanten die Aufhebung der Verfügung und die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Im Wesentlichen bringt er vor, dass im Aus-
länderausweis als Aufenthaltszweck nicht nur der Verbleib bei der
Schweizer Ehegattin aufgeführt gewesen sei, sondern auch die
Berufstätigkeit. Mit Auflösung der Ehe sei der Aufenthaltszweck somit
nicht oder nur teilweise dahingefallen. Der Lebensmittelpunkt des
Beschwerdeführers befinde sich mittlerweile in der Schweiz, seine
Familie (Eltern und zwei Schwestern) lebe in seiner Nähe, und er
unterstütze seine Eltern finanziell. Die Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Türkei würde sowohl für die Eltern als auch für ihn selbst
eine unzumutbare Härte bedeuten, weshalb eine Bewilligung wegen
des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu
erteilen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer als hochqualifizierter
Arbeitnehmer für seine Firma wichtig; sollte die Aufenthaltsbewilligung
nicht verlängert werden, so müsste die Arbeitgeberin ein separates
Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung im
Rahmen der Begrenzungsverordnung stellen. Vor diesem Hintergrund
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sei es unverhältnismässig und nicht nachvollziehbar, wenn die
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde.
G.
Mit Vernehmlassung vom 18. April 2007 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde, da die Rechtsmitteleingabe keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte. Sie hält weiter fest,
dass eine in der Schweiz lebende und berufstätige Schwester des Be-
schwerdeführers sich verpflichtet habe, für den Unterhalt ihrer Eltern
aufzukommen. Die berufliche Qualifikation des Beschwerdeführers
stelle kein Härtefallkriterium sondern eines für die Prüfung einer Auf-
enthaltsbewilligung zulasten des kantonalen Kontingents dar.
H.
Am 4. Mai 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des
Amtes für Migration des Kantons Basel-Landschaft bei.
I.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2008
hin bestätigte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. März 2008
sowohl die gestellten Anträge als auch die Begründung derselben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar-
unter fallen Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend
Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli-
gung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, per 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei
den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei
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den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel
und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG), soweit sie
sich gegen die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung richtet. Soweit der Be-
schwerdeführer beantragt, ihm sei eine Härtefallbewilligung im Sinne
von Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Be-
grenzung der Zahl der Ausländer (aBVO, AS 1986 1791) zu erteilen,
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben
(Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der angefochtenen
Verfügung zugrunde liegende Gesuch vor Inkrafttreten des AuG ein-
gereicht wurde, ist gemäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das
aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls auf-
gehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]), anwendbar.
3.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
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E 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
4.
Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Be-
willigungen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 aANAG sowie Art. 51
aBVO). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung des Bundesamtes
für Migration (Art. 18 Abs. 3 und 4 aANAG und Art. 51 letzter Satz
aBVO in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über das Zustimmungs-
verfahren im Ausländerrecht [AS 1983 535]). Diese Kompetenz des
Bundesamtes für Migration ist im vorliegenden Fall gegeben (zum
Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff.,
BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10).
5.
Gemäss Art. 4 aANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rah-
men der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland
nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Nieder-
lassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli-
gung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer
oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine
Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen
(BGE 131 II 339 E. 1 S. 242 f. mit Hinweisen, sowie die E. 1.1 des in
BGE 133 II 6 teilweise publizierten Urteils 2A.316/2006 vom 19.
Dezember 2006).
5.1 Aufgrund der am 4. Februar 2003 erfolgten Heirat mit einer
Schweizer Bürgerin verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über
einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 erster Satz aANAG). Mit der Schei-
dung vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz
aANAG ist dieser Anspruch erloschen.
5.2 Als Anspruchsnormen könnten daneben Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) und der – soweit hier von Interesse – inhalt-
lich im Wesentlichen damit übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) in Betracht kommen, die beide das Recht auf Ach-
tung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Diese Garantien
können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Per-
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son, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesen-
heit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK muss
der sich hier aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er das
Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt
oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche ihrerseits auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem wird in erster Linie
das Zusammenleben der Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen
Haushalt lebende, minderjährige Kinder) geschützt, sofern eine enge,
tatsächliche und intakte Beziehung zu ihr besteht (BGE 130 II 281
E. 3.1 S. 285, BGE 127 II 60 E. 1 d/aa S. 64 f.); der Schutzbereich von
Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst jedoch über die erwähnte Kernfamilie hin-
aus die Beziehungen zwischen nahen Verwandten, die in der Familie
eine wesentliche Rolle spielen können. Dazu gehören gemäss den Or-
ganen der Europäischen Menschenrechtskonvention das Verhältnis
zwischen Grosseltern und Enkeln, zwischen Onkeln/Tanten und Nef-
fen/Nichten sowie Geschwistern (BGE 120 Ib 257 E. 1 d S. 260). Die
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern bzw.
Schwestern, die ebenfalls in der Schweiz leben, könnten somit grund-
sätzlich vom Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst werden.
Konkret fehlt es aber, soweit aus den Akten ersichtlich, zunächst an
einem gefestigten Aufenthaltsrecht der Familienmitglieder. Wie es sich
damit verhält, muss jedenfalls nicht näher geprüft werden, weil der Be-
schwerdeführer, wie sogleich gezeigt wird, aus einem anderen Grund
aus Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch auf Aufenthalt in der
Schweiz ableiten kann. Geht es nämlich um Beziehungen, die nicht
zur Kernfamilie gehören, so entsteht ein Anspruch nur, wenn derjenige
Ausländer, der aufgrund der erweiterten Familienbeziehung eine Be-
willigung beansprucht, von dem hier Anwesenheitsberechtigten abhän-
gig ist (BGE 120 Ib 257 E. 1 d S. 261) und nicht umgekehrt. Im vorlie-
genden Fall wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seine
Eltern unterstütze, also letztere vom Beschwerdeführer abhängig
seien. Diese Konstellation ist daher ungeeignet, für den Beschwerde-
führer einen Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Aufenthalt in der
Schweiz zu begründen (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts
2C_38/2008 vom 2. Mai 2008 E. 4 und 2C_451/2007 vom 22. Januar
2008 E. 2.2). Abgesehen davon fehlt es an der notwendigen Intensität
und Ausschliesslichkeit des Abhängigkeitsverhältnisses. Weitere
staatsvertragliche Anspruchsnormen, die auf den Beschwerdeführer
anwendbar sein könnten, sind nicht ersichtlich.
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6.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus
staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung und damit auf die Zustimmung der Vorin-
stanz herleiten kann.
7.
Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von
der Behörde nach freiem Ermessen zu beurteilen (Art. 4 aANAG). Dies
bedeutet jedoch nicht, dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz in völ-
lig freiem Entscheid die entsprechende Zustimmung verweigern durfte.
Insbesondere haben die Bewilligungsbehörden die geistigen und wirt-
schaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes
zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 aANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollzie-
hungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer [aANAV, AS 1949 228]). Dem-
entsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der
Schweiz und der privaten Interessen des oder der Betroffenen vorzu-
nehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als
bei denjenigen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch
besteht.
7.1 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän-
dern, die wie der Beschwerdeführer aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum
(nachfolgend Drittstaatsangehörige) stammen, eine restriktive Politik
betreibt (BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Aus-
druck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungs-
beschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige
Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an
die beruflichen Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der Höchstzahlen (Art.
12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen
Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik
gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre
Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlan-
gen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwie-
genden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO über-
schreitet. Nach der Auflösung der Ehe, durch welche die ausländische
Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungs-
voraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausgenommen wird,
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muss die ausländischen Person dieses öffentliche Interesse grund-
sätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss
Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung
nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise stren-
ger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall
des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen ge-
genüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven
Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit
Hinweisen).
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Aufenthaltszweck sei
mit der Auflösung der Ehe nur teilweise "erfüllt", da dieser nicht nur
den Verbleib bei der Ehefrau, sondern auch die Erwerbstätigkeit um-
fasst habe.
7.2.1 Drittstaatsangehörige unterliegen den strengen Bestimmungen
der aBVO (Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
Höchstzahlen), wenn sie sich in der Schweiz niederlassen wollen. Der
Beschwerdeführer hingegen erwarb aufgrund seiner Ehe mit einer
Schweizerin einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz (Art. 7
Abs. 1 aANAG), was ihn auch hinsichtlich der arbeitsmarktlichen Zu-
lassung privilegierte (Art. 3 Abs. 1 Bst. c aBVO). Der Bestand der Ehe
stellt daher eine Bedingung für die Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung dar (Art. 5 Abs. 1 aANAG). Die Nichterfüllung
der Bedingung, z.B. durch Scheidung, kann zum Widerruf der Bewilli-
gung führen (Art. 9 Abs. 2 Bst. b aANAG). Dem Beschwerdeführer
wurde in der Folge die Erwerbstätigkeit gestattet, ohne dass er die
strengen Voraussetzungen der aBVO für die Zulassung zum Arbeits-
markt erfüllen musste (Art. 12 Abs. 2 letzter Satz aBVO). Die Bewilli-
gung der Erwerbstätigkeit ist deshalb lediglich eine abgeleitete, auf-
grund des privilegierenden Status (Ehemann einer Schweizerin) erteil-
te Erlaubnis und stellt keinen eigenständigen zusätzlichen Zulas-
sungsgrund dar, auf den der Beschwerdeführer sich berufen könnte;
die Erwähnung auf der Bewilligung diente lediglich der Information
(Art. 13 Abs. 1 aANAV). Die Auflösung der Ehe kann somit zum Wider-
ruf – und erst recht zur Nichtverlängerung – der Aufenthaltsbewilligung
führen, da die Bedingung nicht mehr erfüllt ist (Art. 9 Abs. 2 Bst. b
aANAG). Dies war auch für den Beschwerdeführer erkennbar, da das
Einverständnis vom 11. Oktober 2004 zur Arbeitsaufnahme im Kanton
Zürich mit der Bedingung verbunden war, dass der Beschwerdeführer
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im Besitze einer gültigen Anwesenheitsbewilligung im Wohnsitzkanton
sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer auch vom Migrationsamt am
18. November 2005 darauf aufmerksam gemacht, dass die Aufent-
haltsbewilligung nur verlängert werden könne, wenn die Ehe intakt sei.
Der Beschwerdeführer musste daher damit rechnen, dass nach der
Scheidung von seiner Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung nicht verlän-
gert wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2A.381/2001 vom
14. September 2001 E. 2.c/bb).
7.2.2 Ohne die Eheschliessung mit einer Schweizerin hätte der
Beschwerdeführer die hohen Anforderung an eine Zulassung zur Er-
werbstätigkeit gemäss Begrenzungsverodnung erfüllen müssen (Art.
6 ff. aBVO), welche von der kantonalen Arbeitsmarktbehörde im Rah-
men eines Vorentscheides zu überprüfen sind (Art. 41 ff. aBVO). Nach
dem Wegfall des Privilegierungsgrundes muss der Beschwerdeführer
das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik
und den damit verbundenen strengen Massstab bei der Beurteilung
der privaten Interessen gegen sich gelten lassen, auch wenn er den
Höchstzahlen gemäss Art. 12 Abs. 2 aBVO nach wie vor nicht unter-
steht (vgl. oben Ziff. 7.1). Die berufliche Situation des Beschwerde-
führers kann deshalb nur als einer unter mehreren Aspekten der
Interessenabwägung (siehe nachfolgend Ziff. 8) berücksichtigt werden.
8.
Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzuklären,
ob das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz
höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an der dargelegten
restriktiven Ausländerpolitik. Was die Vornahme einer derartigen Inter-
essenabwägung anbelangt, so kann die Aufenthaltsbewilligung auch
nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden. Dies
geschieht unter Berücksichtigung folgender Umstände: Dauer der An-
wesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insb. wenn Kinder
vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarkt-
lage, persönliches Verhalten (insb. Umstände der Auflösung der Ehe),
Integrationsgrad (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichtes C-571/2006 vom 7. November 2007 E. 4.3).
8.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahre 2002 in der
Schweiz auf; zunächst mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, seit dem
12. Mai 2003 mit einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung aufgrund
der Eheschliessung mit einer Schweizerin. Die Ehe wurde nach
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3 Jahren und 7 Monaten geschieden, die eheliche Gemeinschaft dau-
erte 1 Jahr und 11 Monate. Angesichts des Alters des Beschwerdefüh-
rers, der mit 29 Jahren, also als Erwachsener, in die Schweiz gekom-
men ist, sind die hier verbrachten Jahre als kurze Aufenthaltsdauer
einzustufen; zudem können die letzten 1½ Jahre, während denen der
Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Verfahrens von den Be-
hörden in der Schweiz lediglich geduldet wurde, bei der Beurteilung
der Dauer des Aufenthaltes nicht berücksichtigt werden.
8.2 Was die persönlichen Beziehungen zur Schweiz anbelangt, so
macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Eltern und Schwe-
stern in der Schweiz lebten, und er hier mittlerweile seinen Lebens-
mittelpunkt habe. Seine Eltern seien in erheblichem Masse finanziell
von ihm abhängig. Angesichts der Schwierigkeiten, die ihn bei der
Arbeitssuche in der Türkei erwarteten, und des Zeitraumes ohne Ein-
kommen, weil er den Militärdienst noch nicht geleistet habe, bedeute
eine Wegweisung sowohl für seine Eltern als auch für ihn selbst eine
unzumutbare Härte. In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2006 (Ziff. 4
S. 4) im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hatte der Beschwer-
deführer zudem erklärt, er sei Mitglied eines türkisch-schweizerischen
Vereins. Durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde
er, neben dem wirtschaftlichen Auskommen, auch das gesamte fami-
liäre und soziale Netz verlieren. Zudem bringt der Beschwerdeführer
vor, dass seine Desintegration in der Türkei stark fortgeschriftten sei
(Ergänzende Stellungnahme vom 14. März 2008).
8.2.1 Aus der Ehe mit der Schweizer Bürgerin sind keine Kinder her-
vorgegangen, die bei der Beurteilung der persönlichen Beziehung des
Beschwerdeführers zur Schweiz zu berücksichtigen wären. Es ist un-
bestritten, dass mit den Eltern und den Schwestern wichtige Bezugs-
personen in der Schweiz leben. Es erscheint jedoch nicht unverhältnis-
mässig, dem Beschwerdeführer und seiner Familie zuzumuten, diese
Beziehungen durch gegenseitige Besuche zu pflegen. Zudem hat sich
nicht der Beschwerdeführer, sondern eine seiner Schwestern gegen-
über den Behörden verpflichtet, für ihre Eltern aufzukommen (vgl. die
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. April 2007).
8.2.2 Über die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, die
über den Kreis seiner Familie hinausgeht (sprachlich, persönlich,
sozial), kann den Akten nur wenig entnommen werden. So erwähnte
der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2006
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zuhanden der Vorinstanz, dass er Mitglied eines türkisch-schweize-
rischen Vereines sei. Über das konkrete Engagement macht er jedoch
keine Angaben; er greift diese Mitgliedschaft auf Beschwerdeebene
auch nicht wieder auf. Konkrete Kontakte zur schweizerischen Bevöl-
kerung macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er erwähnt in der
ergänzenden Stellungnahme lediglich, dass er in seinem Wohnumfeld
und am Arbeitsort viele Bekannte schweizerischer Herkunft habe. Aus
diesen allgemein gehaltenen Vorbringen kann nichts zugunsten des
Beschwerdeführers abgeleitet werden. Insgesamt muss deshalb davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in dieser Hin-
sicht nicht in ausserordentlicher Art und Weise in die hiesigen Verhält-
nisse integriert hat.
8.3 Anders zu beurteilen ist die berufliche Situation: Hier hat sich der
Beschwerdeführer offenbar gut integriert. Er ist in einer Firma der Tele-
kommunikationsbranche angestellt. Die Arbeitgeberin bestätigt, dass
sich der Beschwerdeführer, basierend auf seiner guten Ausbildung
(M.Sc. in Electronics and Communication der Istanbul Technical
University 1999; diverse Kurse zur Vertiefung 2000 und 2001), durch
Berufserfahrung sowie die firmenspezifische Weiterbildung seit seinem
Eintritt am 1. Oktober 2004 Spezialkenntnisse erworben habe, die, zu-
sammen mit dessen Sprachkenntnissen (türkisch, englisch, deutsch)
für sie, die Arbeitgeberin, sehr wertvoll seien.
Zunächst stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer
eine derart spezialisierte Tätigkeit ausübt, dass das Interesse an der
weiteren Berufstätigkeit bei der gleichen Arbeitgeberin das öffentliche
Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik über-
wiegt. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sein
Universitätsstudium 1999 mit einem M.Sc. degree in Electronics and
Communication abgeschlossen hat. Diese Grundausbildung hat der
Beschwerdeführer durch fachspezifische Kurse in den Jahren 2000
und 2001 vertieft. Seit der Arbeitsaufnahme bei seiner jetzigen Arbeit-
geberin am 1. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer firmen-
spezifisch weitergebildet. Von besonderem Interesse für die Arbeit-
geberin sind auch die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers,
insbesondere der türkischen Sprache.
Aus den Akten ist keine hohe Spezialisierung zu erkennen. Zwar hat
der Beschwerdeführer seine Kenntnisse aus der Grundausbildung
durch den Besuch mehrerer Kurse erweitert. Diesen ist jedoch kein
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allzu grosses Gewicht beizumessen, haben sie doch jeweils maximal
eine Woche gedauert und liegen schon sieben bis acht Jahre zurück.
Über die Weiterbildung seit dem Eintritt bei der jetzigen Arbeitgeberin
geht aus den Akten nur hervor, dass der Beschwerdeführer firmen-
spezifisch weitergebildet wurde. Wie genau die Weiterbildung aussah
und welche Qualifikationen der Beschwerdeführer dadurch erworben
hat, wird nicht weiter ausgeführt. Weder aus der geltend gemachten
firmenspezifischen Weiterbildung noch aus der zweifellos erworbenen
Erfahrung während den rund dreieinhalb Jahren seiner Tätigkeit kann
auf eine aussergewöhnliche Spezialisierung geschlossen werden. Dies
gilt auch unter Berücksichtigung der Sprachkenntnisse des Beschwer-
deführers. Die Arbeitgeberin macht zwar geltend, sie profitiere vom
Umstand, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Türkisch sei
(geplante Expansion in den türkischen Sprachraum). Hierzu ist jedoch
einerseits anzumerken, dass in der IT-Branche Englisch die Haupt-
sprache ist, so dass Kenntnisse der jeweiligen Landessprachen nicht
unabdingbar sind. Zum anderen ist die Behauptung des Beschwerde-
führers, seine Desintegration in der Türkei sei weit fortgeschritten,
schwer mit der Aussage der Arbeitgeberin zu vereinbaren, der Be-
schwerdeführer verfüge über internationale Berufserfahrung und eine
weltoffene Einstellung. Allerdings ist es durchaus nachvollziehbar,
dass die Arbeitgeberin auf einen geschätzten und gut eingearbeiteten
Arbeitnehmer nicht gerne verzichtet, dennoch erscheint es aber auf-
grund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung
der restriktiven Migrationspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen
(vgl. oben Ziff. 7.1) – trotz des derzeit recht ausgetrockneten Arbeits-
marktes in der IT-Branche – nicht unverhältnismässig, dass die Arbeit-
geberin eine entsprechende Arbeitskraft auf dem ordentlichen Weg
neu rekrutiert. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Stelle erst zu einem Zeitpunkt angetreten hat, als die Ehe bereits als
gescheitert gelten musste.
8.4 Was das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers in der
Schweiz anbelangt, so geht aus den Akten folgendes hervor: Gemäss
einem Schreiben der Ehefrau vom 2. Dezember 2005 an das Migra-
tionsamt traten in der ehelichen Gemeinschaft von Anfang an Schwie-
rigkeiten auf. Die Ehefrau führte diese zunächst auf die kulturellen
Unterschiede zurück, kam dann jedoch zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer sie geheiratet habe, um sich in der Schweiz aufhal-
ten zu können. Der Versuch, das Eheleben nach der Intervention der
Ehefrau beim Migrationsamt wieder aufzunehmen, scheiterte (E-Mail
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des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2006 an das Migrationsamt). Das
Verhalten des Beschwerdeführers wirft zwar Fragen in Bezug auf das
Motiv für die Eheschliessung im Jahr 2003 auf. Aus dem Verlauf der
Ehe und aus den Umständen der Scheidung kann jedoch nichts
Wesentliches – weder zugunsten noch zulasten des Beschwerde-
führers – für den vorliegenden Entscheid abgeleitet werden. Immerhin
zeigt der Gang der Ehefrau zum Migrationsamt, dass es in der Ehe
wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers bereits seit längerer
Zeit Schwierigkeiten gegeben hatte. Dies musste dem Beschwerde-
führer bewusst sein; die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und die Wegweisung können deshalb nicht völlig überraschend ge-
kommen sein. Weitere Informationen zum persönlichen Verhalten
gegen aus den Akten nicht hervor.
8.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass lediglich
einem Element des privaten Interesses (berufliche Integration) bei der
vorliegenden Interessenabwägung ein gewisses Gewicht zugunsten
des weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers in der Schweiz zu-
kommt. Aus den anderen zu berücksichtigenden Elementen (Dauer
des Aufenthaltes, persönliche Beziehung zur Schweiz, persönliches
Verhalten, Integrationsgrad) kann der Beschwerdeführer nichts ablei-
ten, was das dargelegte öffentliche Interesse an der Durchsetzung
einer restriktiven Migrationspolitik überwiegen könnte. Die berufliche
Integration allein vermag jedoch das genannte öffentliche Interesse
nicht zu überwiegen. Vielmehr müsste die berufliche Qualifikation
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Arbeitsmarktes im ordent-
lichen, dafür vorgesehenen Bewilligungsverfahren (Überprüfung durch
die Arbeitsmarktbehörde) beurteilt werden. Die Verfügung der Vorin-
stanz ist somit insofern nicht zu beanstanden.
9.
Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 1a und
Art. 12 Abs. 3 aANAG). Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung
ist damit rechtens. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe
für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2 – 4
aANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a
Abs. 1 aANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl.
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-571/2006 vom 7. No-
vember 2007 E. 6 mit Hinweis). Weder aus den Akten noch aus den
Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergeben sich Anhaltspunkte, die
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gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
die Heimat des Beschwerdeführers sprächen: Dem Vollzug stehen
weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch
wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 aANAG
behauptet. Der Wegweisungsvollzug ist zweifellos auch möglich.
10.
Die Vorinstanz hat somit mit ihrer Verfügung weder Bundesrecht ver-
letzt, noch bei der Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhaltes
Fehler begangen oder ihren Ermessensspielraum verletzt (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 16)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 3. Februar 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. _____)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft (Beilage: Akten
Ref-Nr. _____)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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