Abtei lung III
C-590/2007
{T 0/2}
Urteil vom 25. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vuille und Richterin Beutler;
Gerichtsschreiber Mäder.
F._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung für
S._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die 1962 im Kosovo geborene S._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin)
beantragte beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina im April
2006 ein erstes Mal ein Visum. Als Zweck deklarierte sie dabei, ihrem Nef-
fen L._______ (nachfolgend: Gastgeber) in Obfelden (ZH) für die Dauer ei-
nes Monates einen Besuch abzustatten. Nach formloser Verweigerung lei-
tete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das BFM (nachfolgend:
Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergän-
zende Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um
Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 6. Juli 2006 ab. Dies mit der
Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Be-
suchsaufenthalt und die geleisteten finanziellen Garantien seien ungenü-
gend. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Am 9. November 2006 beantragte die Gesuchstellerin beim Schweizeri-
schen Verbindungsbüro in Pristina erneut ein Visum nun allerdings für ei-
nen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester F._______
(nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in Wohlen (AG). Mit
den Gesuchsunterlagen wurde ein ärztliches Attest vom 8. November 2006
der externen psychiatrischen Dienste Freiamt ediert, gemäss welchem die
Gastgeberin an einer chronischen Erkrankung leide und man deshalb die
Möglichkeit unterstütze, dass sie "für eine Zeit" Unterstützung im Alltag
und im Haushalt durch ihre Schwester (die Gesuchstellerin) erhalte. Wie-
derum wurde das Gesuch von der Schweizerischen Vertretung formlos ab-
gelehnt und zur Prüfung und zum formellen Entscheid an die Vorinstanz
weitergeleitet.
D. Diesmal richtete das Migrationsamt des Kantons Aargau einen Fragekata-
log zur Beantwortung an die Gastgeberin. Anschliessend lehnte die Vorin-
stanz das Begehren um Visumserteilung mit Verfügung vom 22. Dezem-
ber 2006 ab. Auch diese Verfügung wurde damit begründet, dass aufgrund
der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsstaat ein star-
ker Zuwanderungsdruck bestehe und in den persönlichen Verhältnissen
der Gesuchstellerin keine Verbindlichkeiten auszumachen seien, die ver-
lässlich von einer Auswanderung abzuhalten vermöchten. Zudem hielt die
Vorinstanz fest, dass der angestrebte Aufenthaltszweck als Erwerbstätig-
keit einzustufen sei, welcher nicht bewilligt werden könne.
E. Mit einer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gerichte-
ten und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten
Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2007 beantragt die Gastgeberin, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung führte
sie Folgendes aus: Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die
Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet wäre. Tatsächlich
bestünden zwar kaum persönliche und familiäre Verpflichtungen im Hei-
3matland. Die Gesuchstellerin könne sich aber nicht vorstellen, in ein ande-
res Land zu ziehen und werde deshalb ganz sicher wieder in den Kosovo
zurückkehren. Ihr selbst (der Beschwerdeführerin) sei es aus gesundheitli-
chen Gründen nicht möglich alleine in den Kosovo zu reisen und sich für
längere Zeit dort aufzuhalten. Sie beziehe seit anfangs Januar 2006 eine
volle IV-Rente. Zudem sei es aus finanziellen Überlegungen vorteilhafter,
wenn die Gesuchstellerin in die Schweiz komme, als wenn sie und ihr Ehe-
mann und auch weitere Verwandte die Gesuchstellerin im Kosovo besuch-
ten. Auch garantiere sie (die Beschwerdeführerin) für die finanziellen
Aspekte des Aufenthalts und biete Garantie für die Rückreise der
Gesuchstellerin an, wenn eine solche möglich wäre.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2007 hält die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Nicht nur, dass es der Gesuchstellerin an beruflichen und persönlichen
Verpflichtungen im Heimatland fehle, sie gebe sich auch in zeitlicher Hin-
sicht sehr flexibel und es müsse befürchtet werden, dass der Zweck des
Aufenthalts (Hilfe im Haushalt der invaliden Beschwerdeführerin) dazu füh-
re, dass nach Ablauf von drei Monaten eine Verlängerung beantragt wer-
de. Im übrigen sei daran festzuhalten, dass der beabsichtigte Zweck einer
Erwerbstätigkeit gleichgesetzt werden müsse und damit vom beantragten
Visum sowieso nicht getragen wäre.
F. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik.
G. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilli-
gung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art.
20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33
Bst. d Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG
i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt.
2. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
43.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Janu-
ar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002,
S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protec-
tion de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers,
Basel/Genf/München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Ge-
suchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist auf-
grund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1
Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin
die Erteilung eines solchen Visums insbesondere mit der Begründung, ihre
fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.4
3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.4.2 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo
konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden
und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteili-
gung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang
gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher
nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirt-
schaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne re-
gelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhö-
5hung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe
Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von Experten für die nächsten
Jahre ein sukzessiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind
auch die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Ge-
mäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Jahr 2005
bereits bei 37% (Tendenz steigend). Entsprechend hoch ist der Anteil je-
ner, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren
Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut der
"International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn
des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten ange-
geben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter den
Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz
als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort be-
sonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden
bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Fal-
le der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
3.5
3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer
Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in
ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer
möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfah-
rungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Ver-
haltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch ein-
geschätzt werden.
3.5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 45-jährige, seit 2006 ver-
witwete Frau. Sie ist Mutter zweier Töchter, wobei die Jüngere der beiden
17-jährig, die Ältere bereits volljährig und verheiratet ist. Selbst wenn die
jüngere Tochter ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat (gemäss
Darstellung des im ersten Anlauf einladenden Neffen soll sie eine Berufs-
schule besuchen), so ist doch davon auszugehen, dass auch sie ange-
sichts ihres Alters nicht mehr auf eine engmaschige Betreuung durch die
Mutter angewiesen sein dürfte. Dafür spricht nicht zuletzt auch die dekla-
rierte Dauer der geplanten Abwesenheit. Beabsichtigt wird nicht eine Reise
von wenigen Wochen, sondern von mehreren Monaten. Dass keine
familiären Bande vorhanden sind, die nachhaltig von einer Emigration ab-
zuhalten vermöchten, wird auch von der Beschwerdeführerin bestätigt.
3.5.3 Die Beschwerdeführerin will demgegenüber besondere Gewähr für eine
anstandslose Wiederausreise darin sehen, dass die Gesuchstellerin sich
(implizit schon aufgrund ihres Alters) nicht mehr für eine Emigration ent-
scheiden könnte. Sicherlich spielt das Alter eine Rolle, wenn es um die Be-
6reitschaft und Fähigkeit geht, aus dem eigenen Land zu emigrieren. Die-
ses Alter steht aber immer in einem Konnex beispielsweise zu den sozia-
len und wirtschaftlichen Verhältnissen, die am einen bzw. am andern Ort
herrschen. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin ist
praktisch nichts bekannt. Fest steht nur gerade, dass sie keiner Erwerbstä-
tigkeit nachgeht. Gemäss den Ausführungen des Neffen gegenüber dem
Migrationsamt des Kantons Zürich vom 14. Juni 2006 leistet er und seine
Familie der Gesuchstellerin und deren noch minderjährigen Tochter finan-
zielle und materielle Hilfe. Die Beschwerdeführerin äusserte gegenüber
dem Migrationsamt des Kantons Aargau am 5. Dezember 2006 auf eine
gleichgeartete Frage ("Wie bestreitet Ihr Gast den Lebensunterhalt im Hei-
matland?"), die Töchter würden arbeiten. Selbst wenn damit eine gewisse
Veränderung in den persönlichen Verhältnissen der Töchter eingetreten
sein sollte, kann doch aufgrund der gesamten Umstände nicht davon aus-
gegangen werden, der Gesuchstellerin gehe es in wirtschaftlicher Hinsicht
besonders gut.
3.6 Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht
gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c VEA). Zwar lässt
sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdich-
ten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf
welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzu-
lehnen.
3.7 An der Risikoeinschätzung vermag die Bereitschaft der Beschwerdeführe-
rin, besondere Garantien zu leisten, nichts zu ändern. Die Integrität der
Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin wird in keiner
Weise angezweifelt. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer
nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Ab-
sichten eines Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten
des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei-
chend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu
bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie
leisten, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber -
wie die Beschwerdeführerin zurecht selbst festhält - für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes.
3.8 Die persönliche Interessenslage der Beschwerdeführerin ist im Übrigen in-
sofern zu relativieren, als sie die Möglichkeit von Besuchen bei ihrer
Schwester im Kosovo selbst nicht ausschliesst. Sie macht Einschränkun-
gen nur insofern geltend, als sie nicht alleine und für längere Zeit reisen
könne. Entsprechend kann die familiäre Beziehung zwischen den beiden
Schwestern durchaus auch auf anderem Wege gelebt werden, als durch
einen Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz. Der Hinweis
darauf, dass eine Reise der hier lebenden Verwandten in den Kosovo kos-
tenintensiver wäre, als ein Besuch der Gesuchstellerin in der Schweiz, ist
ohne Belang.
3.9 Vor dem aufgezeigten sachlichen und rechtlichen Hintergrund kann offen-
7bleiben, ob der angestrebte Aufenthaltszweck als Erwerbstätigkeit einzu-
stufen und damit vom Visumszweck nicht getragen wäre, wie die Vorins-
tanz angenommen hat.
3.10 Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht
verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtge-
mäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Re-
glements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 8)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 1. März 2007 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben, Akten 2 226 159 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer P. Mäder
Versand am: