Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5905/2009
Urteil vom 7. Juli 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien X._______, Österreich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
C-5905/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene, in seiner Heimat Österreich wohnhafte X._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete 1979 und
1981 bis 1995 als Grenzgänger in der Schweiz; während dieser Zeit
entrichtete er Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 3. September 1998 meldete er sich
erstmals bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von IV-Leistungen an (Akten der
IVSTA [im Folgenden: act.] 1 bis 3). Nach Vorliegen der weiteren, von der
IVSTA der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (im Folgenden: IV-Stelle SG)
übermittelten Akten (act. 4 bis 16) erliess diese – in Kenntnis des
Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Österreich
vom 26. Februar 1999, mit welchem dem Versicherten ein befristeter
Anspruch auf eine Invaliditätspension für die Zeit vom 1. Oktober 1998
bis 31. Dezember 1999 anerkannt worden war (act. 10 und 11) – am 4.
Juni 1999 eine rentenzusprechende Verfügung (Invaliditätsgrad [im
Folgenden auch: IV-Grad]: 100 %; Anspruchsbeginn zufolge verspäteter
Anmeldung: 1. Dezember 1997; act. 20 und 21). Diese Verfügung
erwuchs – soweit ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
B.
Nachdem der Antrag auf Weitergewährung der befristeten
Invaliditätspension vorerst abgelehnt worden war (act. 27) und die IV-
Stelle SG von der IVSTA um die Durchführung einer Rentenrevision
gebeten worden war (act. 26 bzw. 28), wurde dem Versicherten mit
Vorbescheid vom 22. März 2000 bei einem IV-Grad von 29 % die
Aufhebung der IV-Rente in Aussicht gestellt (act. 31); die entsprechende,
von der IVSTA erlassene Verfügung, mit welcher die Rente per 1. August
2000 aufgehoben wurde, datiert vom 6. Juni 2000 (act. 36 bzw. 39).
Hiergegen erhob der Versicherte am 19. Juni 2000 bei der Eidg. AHV/IV-
Rekurskommission für Personen im Ausland (im Folgenden:
Rekurskommission) Beschwerde (act. 43 bis 45). Nach Vorliegen des
gerichtlichen Vergleichs, im Rahmen dessen dem Versicherten die
ausländische Invaliditätspension weiterhin bis Ende Dezember 2001
gewährt worden war (act. 52, 59 und 60), und des von der IV-Stelle SG
am 15. August 2000 Dr. med. A._______ erteilten Gutachtensauftrags
(act. 53; bzw. dessen Sistierung [act. 56]) wurde am 17. August 2000 die
Renteneinstellungsverfügung widerrufen (act. 55; vgl. auch 47 bis 50)
resp. die bisherige IV-Rente weiterhin ausgerichtet (act. 62). Am 11.
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September 2000 wurde die Abschreibung des Rekurses beantragt (act.
58); das entsprechende Urteil der Rekurskommission, mit welchem die
Beschwerde zufolge Gegenstandlosigkeit abgeschrieben worden war,
datiert vom 13. Oktober 2000 und erwuchs unangefochten in Rechtskraft
(act. 66).
C.
In der Folge wurde die am 8. September 2000 erfolgte Sistierung des
Gutachtensauftrags (act. 56; vgl. auch Bst. B hiervor) aufgehoben
(act. 70). Nachdem Dr. med. A._______ am 13. Dezember 2000 die
entsprechende Expertise verfasst hatte (act. 72), teilte die IV-Stelle SG
dem Versicherten am 22. Januar 2001 mit, dass die Überprüfung des IV-
Grades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (act. 74).
D.
In Kenntnis des Bescheids des ausländischen Sozialversicherungsträgers
vom 12. Dezember 2001 (act. 77) und dessen medizinischen Akten
(act. 83 bis 85) sowie des Umstandes, dass der Versicherte gegen diesen
Bescheid erneut Klage erhoben hatte (act. 88), gab das Arbeits- und
Sozialgericht B._______ im Urteil vom 4. September 2002 dem Antrag
des Versicherten auf Weitergewährung der befristet gewährten
Invaliditätspension über den 31. Dezember 2001 hinaus statt (act. 89
bzw. 91); der entsprechende Bescheid wurde am 8. Oktober 2002
erlassen (act. 97).
E.
Nachdem der Versicherte seinen Wohnsitz nach B._______ verlegt und
die IV-Stelle SG die Akten der IVSTA mit dem Hinweis auf die am 1.
Februar 2006 vorgesehene Rentenrevision abgetreten hatte (act. 100 und
101), empfahl Dr. med. Y._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom
Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) am 20. April
2006 die Einholung eines Arztberichts (Formular E 213; act. 103).
Daraufhin wurde der Versicherte am 27. April 2006 über die
Rentenrevision informiert und zur Rücksendung des entsprechenden
Fragebogens angehalten (act. 104). In Kenntnis dieses Dokuments vom
8. Mai 2006 (act. 106) und weiterer ausländischer medizinischer Berichte
(act. 108 und 110) erstellte Dr. med. Z._______, Fachärztin für Innere
Medizin, vom RAD am 14. Februar 2008 einen Schlussbericht samt
Beilage (act. 112). Nach Vorliegen des von Dr. med. C._______,
Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, am 17. April 2008 auf dem
Formular E 213 verfassten Berichts (act. 116 bzw. 118) nahm Dr. med.
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Z._______ am 11. Dezember 2008 erneut Stellung (act. 120). In der
Folge stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25.
Februar 2009 die Herabsetzung der Rente (IV-Grad: 50 % ab 7. August
2006) in Aussicht (act. 121 und 122). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (act. 123 bis 125) resp. einer erneuten
Stellungnahme von Dr. med. Z._______ vom 30. Juni 2009 (act. 126)
erliess die IVSTA am 13. Juli 2009 einen dem Vorbescheid im Ergebnis
entsprechenden Beschluss (act. 127); die diesbezügliche Verfügung
datiert vom 15. Juli 2009 (act. 128).
F.
Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte am 30. Juli, 24. und
27. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerdeerklärungen ein (Akten im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: B-act.] 1), worauf er mit Zwischenverfügung vom 22.
September 2009 – unter Hinweis auf die massgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen resp. Säumnisfolgen – aufgefordert wurde,
Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen (B-act. 2). In der
Folge beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15.
Juli 2009. Zur Begründung führte er aus, seit vielen Jahren sei er wegen
chronischem Alkoholismus nicht vermittelbar, weswegen er eine
Invaliditätspension erhalte. Zwei Entziehungskuren – die letzte liege über
zehn Jahre zurück – habe er nach kurzer Zeit abgebrochen. Er sehe
deshalb keinen Sinn in einer neuerlichen Kur (B-act. 3).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8). Im Rahmen der Begründung
verwies sie auf die Stellungnahmen des RAD und erwähnte weiter,
gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe zwar der chronische
Alkoholabusus nach wie vor. Die kognitiven Einschränkungen würden
jedoch durchaus eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zulassen, sofern der
Versicherte weiterhin konsequent an seiner Entzugsbehandlung festhalte
resp. diese mittels Willensanstrengung fortführe mit dem Ergebnis, dass
mangels alkoholbedingter Spätfolgen sogar wieder eine gänzliche
Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. In diesem Zusammenhang werde
auch auf den Grundsatz der Schadenminderungspflicht verwiesen.
H.
Im Rahmen der Replik vom 1. März 2010 machte der Versicherte im
Wesentlichen ergänzend geltend, er sei schon über zwölf Jahre
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alkoholkrank; unter diesen Umständen helfe auch keine dritte Kur oder
kein Psychiater (B-act. 11).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2010 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 12; vgl. auch 12a bis 15); dieser
Aufforderung leistete er Folge (B-act. 16).
J.
In ihrer Duplik hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest und
verwies zur Begründung auf die Stellungnahme von Dr. med. Z._______
vom 22. April 2010 (B-act. 18 und act. 132).
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Mai 2010 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 19).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
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[ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der
angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2009 (act. 128) ist der
Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, ergibt sich
zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli
2009 (act. 128), mit welcher die bisherige ganze IV-Rente mit Wirkung ab
dem 1. September 2009 auf eine halbe herabgesetzt worden ist. Streitig
und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in
diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft
und wohnt in Österreich (vgl. Bst. A. hiervor), so dass vorliegend das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
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Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen
über die Personenfreizügigkeit im Ab-kommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die dazugehörige
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft
getreten. Weil die gesetzgebenden Behörden danach trachteten, die
bisherigen Regelungen zur Revision von Invalidenrenten nach IVG (Art.
41 IVG, aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) ohne substanzielle
Änderungen weiterzuführen, gilt die altrechtliche Judikatur (BGE 130 V 66
ff. E. 2 und 5, 117 V 200 E. 4b, 109 V 264 E. 3 sowie 114 E. 2b, je mit
Hinweisen) über den 31. Dezember 2002 hinaus grundsätzlich weiterhin
(BGE 130 V 349 ff. E. 3.5 mit Hinweisen). Anlässlich der 4. IV-Revision
(in Kraft getreten auf den 1. Januar 2004; Fassung vom 21. März 2003
[AS 2003 3837]) und 5. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar
2008; Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129]) sind die revisions-
und neuanmeldungsrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen
unverändert geblieben, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Art. 17 ATSG
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sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 [I
457/04] S. 38 E. 2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden:
BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220
E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der vorliegend streitige Rentenanspruch nach
den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die
spätestens bei Erlass der Verfügung vom 15. Juli 2009 (act. 128) in Kraft
standen (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 und die IVV in der entsprechenden Fassung [AS 2007 5155]);
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls
früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 und die IVV in der entsprechenden Fassung der 4. IV-
Revision [AS 2003 3859]).
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
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Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4. Gemäss der ab 2004 geltenden Rechtslage (4. IV-Revision) können
neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden auch
psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.
Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens
und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei
weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V
352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und
inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch
zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten
offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies
für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend
objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V
165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt zunächst
eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen
naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass
die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich
schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 130 V
396 E. 5.3.2).
Nach der Rechtsprechung stellt Alkoholismus (wie auch eine
Drogensucht und eine Medikamentenabhängigkeit) für sich allein
betrachtet noch keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar,
sondern wird erst dann bedeutsam, wenn sie durch einen solchen
Gesundheitsschaden bewirkt worden ist oder einen solchen zur Folge hat
(vgl. HYPERLINK
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0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-V-
265%3Ade&number_of_ranks=0" \l "page265" BGE 124 V 265 E. 3c; AHI
2002 S. 28, I 454/99, und 2001 S. 227, I 138/98; Urteil I 50/07 des BGer
vom 23. Oktober 2007 E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Bei seinen Abklärungen hat der beurteilende Arzt zu berücksichtigen,
dass die im Zusammenhang mit einer Alkoholsucht festgestellten
psychischen Störungen in der Regel nicht unabhängig von dieser Sucht
bestehen, sondern durch sie induziert sind bzw. hervorgerufen werden,
und dass sich diese Störungen erfahrungsgemäss durch die Einstellung
des Alkoholkonsums innert Wochen von selbst wieder bessern. Derartige
psychische Störungen haben keinen invalidisierenden Krankheitswert, da
sie nicht nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem,
so insbesondere der International Classification of Diseases (im
Folgenden: ICD-10), zu diagnostizieren sind (vgl. hierzu BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen) – und die Alkoholsucht vermag für sich alleine keine
Invalidität zu begründen. Ob Letzteres der Fall ist oder ob eine
psychiatrische Komorbidität vorliegt – also eine oder mehrere zur
Alkoholsucht hinzutretende psychische Störungen mit invalidisierendem
Krankheitswert – lässt sich folglich erst nach erfolgtem Alkoholentzug
zuverlässig bzw. lege artis beurteilen (vgl. Urteil des BGer 9C_395/2007
vom 15. April 2008 E. 2.3).
Eine medizinisch fachgerecht diagnostizierte psychiatrische Komorbidität
kann zudem erst dann eine Invalidität begründen, wenn sie überwiegend
wahrscheinlich zur Erwerbsunfähigkeit des Versicherten beiträgt (vgl.
Urteile des BGer 9C_395/2007 vom 15. April 2008 E. 2.4 und
8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 6.1, je mit Hinweisen). Psychische
Krankheiten, insbesondere auch reaktive Depressionen, bewirken aber in
der Regel keine langdauernde, zur Invalidität führende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht
vielmehr die Vermutung, dass sie bzw. ihre Folgen mit einer zumutbaren
Willensanstrengung überwindbar sind. Nur ausnahmsweise können
bestimmte Umstände den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als
unzumutbar erscheinen lassen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt,
entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Nebst der
dabei im Vordergrund stehenden psychiatrischen Komorbidität von
erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer können auch weitere
Faktoren massgebend sein; so insbesondere chronische körperliche
Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf
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mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde
Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein
verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer
Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit")
oder das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder
stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung des Versicherten (vgl.
BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.5. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach
der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung
des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die
Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine
Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE
130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine
erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung
des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden
Tatsachenspektrums zu prüfen (SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI
2002 S. 164; Entscheid 8C_751/2007 des BGer vom 8. Dezember 2008
E. 4.3.2).
2.6. Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf
Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
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Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: BGer] I 694/05 vom 15.
Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der
medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung
und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können.
Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20.
November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl.
auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage
der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
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Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er
seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das
Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um
einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit
der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Hinsichtlich der Vergleichszeitpunkte ist vorab Folgendes festzustellen:
3.1. Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits
der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und
anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu
berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2). Die
Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 71 hat auch für die Rentenrevision,
sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, zu gelten. Zeitlicher
Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
bildet somit auch hier die letzte (der versicherten Person eröffnete)
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur
Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit
Hinweis auf 130 V 71 E. 3.2.3).
3.2. Im vorliegenden Fall hat betreffend der erheblichen zeitlichen
Anknüpfungspunkte als letztmaliger, das Ergebnis einer
rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
darstellender Rechtsakt die Mitteilung der Vorinstanz vom 22. Januar
2001 (act. 74) zu gelten, mit welcher – nach Vorliegen des Gutachtens
des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. med. A._______ vom 13.
Dezember 2000 (act. 72) – die mit ursprünglicher Verfügung vom 4. Juni
1999 zugesprochene ganze IV-Rente (act. 21) bestätigt worden war. Zu
beurteilen ist demnach, ob im Zeitraum zwischen der Mitteilung vom 22.
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Januar 2001 und der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2009 (act.
128) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Herabsetzung der bisherigen
ganzen auf eine halbe Rente per 1. September 2009 rechtfertigt (vgl. E.
2.8 hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 8C_329/2010 vom 6. August 2010,
E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Im Rahmen der Revisionsmitteilung vom 22. Januar 2001 lagen der
IV-Stelle SG insbesondere die Berichte/Gutachten der Dres. med.
D._______ (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie), V._______
(Facharzt für Innere Medizin), W._______ (Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie) und A._______ (Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie) vor (act. 24, 38, 40 und 72).
4.2.
Anlässlich der angefochtenen Revisionsverfügung vom 15. Juli 2009
stützte sich die Vorinstanz primär auf die Berichte der RAD-Ärztin und
Internistin Dr. med. Z._______ vom 14. Februar und 11. Dezember 2008
(act. 112 und 120) sowie vom 30. Juni 2009 (act. 126) und 22. April 2010
(B-act. 18 und act. 132). Diese sowie weitere Berichte sind nachfolgend
einer Würdigung zu unterziehen.
4.2.1. Bei den Stellungnahmen von Dr. med. Z._______ handelt es sich
um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG. Sinn und Zweck des im
Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS
2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden
und vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des neu
gefassten Art. 49 IVV liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und
Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen
versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die
Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit
der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente
Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten
(Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der
Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD
bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren
Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten
zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche
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Seite 15
Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden.
Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was
einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was
nicht (vgl. Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit
zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG
kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden.
Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des
BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I
694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
4.2.2. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes der Vorinstanz
nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen
und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall
gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Obwohl
Dr. med. Z._______ als Fachärztin für Innere Medizin nicht über einen
Facharzttitel in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie und
Psychotherapie sowie Neurologie verfügt, könnte ihren Stellungnahmen
an sich Beweiskraft zukommen (vgl. bspw. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht C-5379/2009 vom 28. März 2011). Auf das
Einholen von Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und
–ärzte konnte vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen aber
nicht verzichtet werden, da die Frage, ob der beim Beschwerdeführer
vorliegende Alkoholabusus ausnahmsweise überhaupt eine Invalidität zu
begründen vermag, im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden
Revisionsverfahrens nicht rechtsgenüglich beantwortet werden kann (vgl.
E. 2.4 hiervor).
4.2.3. Dr. med. Z._______ vertrat in ihrem Bericht vom 14. Februar 2008
die Ansicht, dass beim Beschwerdeführer ein chronischer Alkoholabusus
ohne schwerwiegende psychiatrische Begleiterkrankung und ohne
invalidisierende Folgeschäden vorliege und dass die diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung keinen invalidisierenden Charakter habe. Mit Blick
auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 hiervor) lässt sich
jedoch die Frage, ob die Alkoholsucht für sich alleine keine Invalidität zu
begründen vermag oder ob eine psychiatrische Komorbidität vorliegt –
also eine oder mehrere zur Alkoholsucht hinzutretende psychische
Störungen mit invalidisierendem Krankheitswert – erst nach erfolgtem
Alkoholentzug zuverlässig bzw. lege artis beurteilen. Da der
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Beschwerdeführer bis anhin im Rahmen von Untersuchungen und
Begutachtungen mehr oder weniger stark alkoholisiert war, lassen sich
die gestellten Diagnosen in psychisch-psychiatrischer Sicht nicht als lege
artis gestellt qualifizieren.
4.2.4. Unter diesen Umständen ist folglich nicht rechtsgenüglich erstellt,
ob hinsichtlich der von Dr. med. D._______ in dessen Bericht vom
27. Dezember 1999 erwähnten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter
depressiver Gehemmtheit tatsächlich eine Verbesserung eingetreten ist,
wie sie Dr. med. A._______ – welcher in seinem Gutachten vom 13.
Dezember 2000 keine Anzeichen für das Vorliegen einer depressiv-
subdepressiven Stimmungslage gefunden hatte – festgestellt hatte. Dass
die Psychologin Dr. E._______ am 26. November 2001 (act. 76) sowie
die Dres. med. F._______ und T._______ (act. 84 und 85) in ihrer
zusammenfassenden Beurteilung vom 29./30. November 2001 von einer
vordergründigen depressiv-gehemmten Stimmungslage gesprochen
hatten, könnte theoretisch auch auf den verringerten Konsum von
alkoholischen Getränken zurückzuführen sein. Ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich verbessert hat
oder ob er nach wie vor an einer Persönlichkeitsstörung oder an einer
schweren Depression – wie von den Dres. med. F._______ und
T._______ festgestellt – leidet, kann aufgrund der vorliegenden Akten
nicht widerspruchsfrei beantwortet werden. Auch kann die Frage nach
dem Vorliegen einer beginnenden Demenzerkrankung, wie sie von
Dr. med. U._______ im Bericht vom 26. August 2009 diagnostiziert
worden war (act. 130), mit Blick auf die nachvollziehbaren Ausführungen
von Dr. med. Z._______ in deren Stellungnahme vom 22. April 2010
(act. 132; B-act. 18) nicht ohne Widerspruch bejaht werden.
4.2.5. Mit Blick auf das vorstehend Dargelegte kann somit dem von
Dr. med. Z._______ abgegebenen Zumutbarkeitsprofil, gemäss welchem
beim Beschwerdeführer aus den in neurologischer Hinsicht im Jahre
2006 beschriebenen Defizite entgegen der von Dr. med. C._______
(Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) am 17. April 2008 vertretenen
Auffassung (act. 116 bzw. 118) anstelle einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit höchstens eine solche von 50 % (vermindertes
Rendement bei 100%iger Tätigkeit) resultiert, keine (volle) Beweiskraft
zukommen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die von Dr. med.
V._______ im Zusammenhang mit den dupuytrenschen Kontrakturen
erwähnte beabsichtigte Operation zwischenzeitlich stattgefunden und
sich somit – gemäss den Ausführungen von Dr. med. Z._______ – die
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Seite 17
Funktion der Hände verbessert haben dürfte. Aufgrund der Ausführungen
von Dr. med. Z._______ in deren Berichten vom 14. und 11. Dezember
2008 liegen bezüglich des Sozialverhaltens – im Vergleich zur
Berichterstattung der Dres. med. D._______, V._______, W._______ und
A._______ (vgl. E. 4.1 hiervor) – bis zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung Hinweise auf eine Verbesserung (kein schwerer sozialer
Rückzug mehr) vor, wurde doch im psychodiagnostischen
Untersuchungsbericht vom 31. August 2006 sowie dem ärztlichen
Gesamtgutachten von Dr. med. G._______ vom 11. September 2006
ausgeführt, dem Beschwerdeführer gehe es recht gut; er treffe sich mit
Kollegen in Lokalitäten und gehe tagsüber spazieren (act. 108 und 110).
Ob, und wenn ja inwiefern diese Hinweise im Zusammenhang mit dem
Konsum von alkoholischen Getränken stehen, kann jedoch ebenfalls
nicht rechtsgenüglich beantwortet werden.
4.2.6. Obschon der Beschwerdeführer zwei, bereits nach wenigen Tagen
abgebrochene und somit gescheiterte Entzugsversuche hinter sich hat
(act. 108), bestehen aufgrund der Feststellungen und Beurteilungen der
Dres. med. V._______, W._______, A._______, Z._______ und
C._______ keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Durchführung
eines fachärztlich begleiteten Alkohol- und Drogenentzugs mit daran
anschliessender Abstinenz zwecks zuverlässiger Abklärung der
Ursache(n) seiner psychischen Leiden unzumutbar gewesen wäre resp.
ist. Vielmehr geht aus den zahlreichen medizinischen Akten hervor, dass
ärztlicherseits seit Jahren eine Entzugsbehandlung befürwortet resp. als
dringend indiziert erachtet wird. Dass die Vorinstanz den Versicherten
erst im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2009
aufgefordert hat, mit einem Psychiater Kontakt aufzunehmen und sich
einer Alkoholentzugskur zu unterziehen, erstaunt, wäre ein
entsprechendes Vorgehen aus Sicht der Schadenminderungspflicht (vgl.
hierzu Urteil des Bundesgerichtes 9C_242/ 2009 vom 30. April 2009
sowie BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen) doch bereits viel früher
angebracht gewesen.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzuhalten, dass zwar Hinweise auf eine Verbesserung des
Gesundheitszustands aktenkundig sind, dass jedoch Dr. med. Z._______
ihre Stellungnahmen mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung
auf ungenügende fachärztliche Abklärungen und Beurteilungen der
Ursache(n) der psychischen Leiden des Beschwerdeführers bzw. der
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Seite 18
geltend gemachten Verbesserung der gesundheitlichen Zustands
abstützte. Unter diesen Umständen war es nicht gerechtfertigt, dass Dr.
med. Z._______ resp. die Vorinstanz in blosser Würdigung der
aktenkundigen medizinischen Dokumente und ohne ergänzende
medizinische Abklärungen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden
bloss noch im Umfang von 50 % anerkannte. Ohne ergänzende
retrospektive fachärztliche Abklärungen und Beurteilungen – im Rahmen
welcher bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen mit
invalidisierendem Krankheitswert die Auswirkungen jeder einzelnen
Störung auf die Arbeitsfähigkeit zu beschreiben und darzutun sind,
welchen Grad die Arbeitsfähigkeit erreichen könnte, wenn man von den
Auswirkungen der Alkoholabhängigkeit absieht (vgl. Urteil des BGer
9C_395/2007 vom 15. April 2008 E. 2.4 mit Hinweis) – ist es somit dem
Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob beim Beschwerdeführer ein
invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Auch können in diesem
Zusammenhang die Fragen, ob er weiterhin Anspruch auf Ausrichtung
einer Invalidenrente hat, und falls ja, in welchem Ausmass, unter den
gegebenen Umständen nicht rechtsgenüglich beantwortet werden.
6.
Die Vorinstanz hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12
VwVG). Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als dass die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs.
1 VwVG). Diese ist anzuweisen, vor Erlass der neuen Verfügung
ergänzende medizinische Abklärungen in psychischer und – soweit
erforderlich – in somatischer Hinsicht zu veranlassen. Insbesondere hat
sie die diagnostizierten psychischen Leiden und ihre Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit fachärztlich begutachten zu lassen und zu diesem
Zweck den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Folgen der
Verletzung der Mitwirkungspflicht – d.h. der vorübergehenden oder
dauernden Kürzung oder Einstellung der Leistungen gemäss Art. 21
Abs. 4 ATSG - zuvor zur Durchführung eines ärztlich begleiteten
Alkoholentzugs aufzufordern (vgl. zum Ganzen auch Urteil C-2922/2008
vom 14. Juni 2010).
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Seite 19
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers sind
keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG;
vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
7.2. Da aufgrund der Akten feststeht, dass dem nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer nur verhältnismässig geringe Kosten
entstanden sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung
abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
C-5905/2009
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die Verfügung vom
15. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen
Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Erwägung 6 vorzunehmen
und anschliessend neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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