B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5908/2013
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Peter Nideröst, Rechtsanwalt, substi-
tuiert durch lic. iur. Barbara Wille, Advokatur Gartenhof,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Abnahme von Vermögenswerten (Wiedererwägung).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Georgien stammende Beschwerdeführer (geb. 1960) und
seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind am 14. Januar 2009 in die
Schweiz gelangten und Asylgesuche einreichten,
dass das BFM mit Verfügungen vom 27. und 31. Mai 2010 auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Georgien anordnete,
dass die Nichteintretensentscheide mit Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 15. Juni 2010 bestätigt wurden,
dass die Rückführung nach Beschaffung von georgischen Ersatzpapieren
auf den 1. März 2012 organisiert werden konnte,
dass die Rückführung scheiterte, weil nicht die gesamte Familie am
Wohnort angetroffen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 1. März 2012 an seinem Wohnort in Uster
verhaftet und ihm im Hinblick auf die Anordnung von Ausschaffungs- bzw.
Vorbereitungshaft das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er Bargeld im Wert von Fr. 6'360.05 und € 10'506.50 versteckt in
den Socken auf sich trug, wovon ihm die Polizei Fr. 17'788.- abnahm und
mit Valuta vom 6. März 2012 auf das Sonderabgabekonto beim BFM
überwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Herkunft des
Geldes zu Protokoll gab, das meiste Geld sei von Freunden ausgeliehen
worden, um ein Auto zu kaufen, damit nach Georgien zu fahren, es dort
zu verkaufen und das Geld wieder zurückzugeben,
dass am 13. April 2012 beim BFM ein Bestätigungsschreiben (Fax vom
2. April 2012) einer Person aus Tiflis einging, wonach diese dem Be-
schwerdeführer € 16'000.- gegeben habe, um für sie ein Auto in der
Schweiz zu kaufen und damit nach Georgien zu fahren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 2012 auf eine
mit "Zweitasylgesuch" bezeichnete Eingabe, welche als Revisionsgesuch
gegen die Urteile vom 15. Juni 2010 entgegengenommen wurde, nicht
eintrat,
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dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juni 2012 von dem durch die
Polizei in Uster sichergestellten Betrag Fr. 15'000.- zugunsten des Son-
derabgabekontos des Beschwerdeführers einzog und die Rückerstattung
des Restbetrages von Fr. 2'788.- auf eine (durch den Beschwerdeführer)
noch bekannt zu gebende Zahlstelle anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Herkunft des Geldes
habe nicht glaubwürdig nachgewiesen werden können (keine überein-
stimmenden Angaben zwischen den Erklärungen zum Zeitpunkt der
Geldabnahme und dem nachträglich eingereichten Bestätigungsschrei-
ben),
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 6. August 2012
die Rückerstattung des gesamten, bei ihm sichergestellten und auf sein
Sonderabgabekonto überwiesenen Geldes beantragte und in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er-
suchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Au-
gust 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
mangels Aussichten auf Erfolg der Beschwerde abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, bis zum 14. September 2012 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 1'000.- einzuzahlen,
dass der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2012 auf die Be-
schwerde nicht eintrat (Verfahren C-4115/2012),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2013 beim BFM
beantragte, die Verfügung vom 6. Juni 2012 sei in Wiedererwägung zu
ziehen und der ihm abgenommene Betrag von Fr. 15'000.- zuzüglich Zins
ab 1. März 2012 sei zurückzuerstatten,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, die für die
Rückkehr der Familie verantwortliche Person des BFM habe vom Plan
der Geldbeschaffung für einen Autokauf zwecks Fahrt nach Georgien ge-
wusst und den Beschwerdeführer nicht daran gehindert bzw. sei diesem
bei dem Plan sogar behilflich gewesen,
dass dem Wiedererwägungsgesuch u.a. eine eidesstattliche Erklärung
der vorerwähnten Person aus Tiflis vom 10. April 2013 beilag, deren In-
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halt mit den Vorbringen im Fax vom 2. April 2012 übereinstimmen wür-
den,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. September 2013 auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht eintrat (Einwendungen hätten bereits im or-
dentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können, keine neu-
en Beweise),
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober
2013 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Verpflichtung des BFM beantragt, ihm die mit Verfü-
gung vom 6. Juni 2012 abgenommenen Vermögenswerte im Betrag von
Fr. 15'000.- zuzüglich Zins ab 1. März 2012 zurückzuerstatten,
das zur Begründung ergänzend zur Eingabe vom 12. August 2013 gel-
tend gemacht wird, auch das Migrationsamt des Kanton Zürich habe von
der Geschichte des Autokaufs Kenntnis gehabt, zudem habe das BFM
den Beschwerdeführer ermutigt, ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen,
dass ferner nicht bestritten werde, dass keine Revisionsgründe vorliegen
würden und die im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Tatsachen
und Beweismaterialien bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hät-
ten beigebracht werden können,
dass jedoch das Mass an widersprüchlichem Verhalten seitens des BFM
erheblich und das Interesse an der Aufrechterhaltung der Verfügung und
der Wahrung der Rechtssicherheit vorliegend äusserst klein sei, während
das Interesse an der Rückerstattung des für den Beschwerdeführer sehr
hohen Geldbetrages für diesen existenziell sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 die
Abweisung der Beschwerde beantragt,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 24. Januar 2014 an seinen
Begehren und deren Begründung festhält,
dass er zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (verursacht
durch die vom Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht verweigerte unent-
geltliche Rechtspflege und den nachfolgenden Nichteintretensentscheid)
und die Nichtberücksichtigung einer erheblichen Tatsache durch die Vor-
instanz (Nichtbeachtung des Hinweises, dass der Vertreter des BFM ihm
zur Rückkehr per Auto geraten habe) als Revisionsgründe vorbringt,
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dass auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die den jeweiligen Eingaben bei-
gelegten Beweismittel und das von einer Organisation für Menschen mit
einer geistigen Behinderung unaufgefordert eingereichte Unterstützungs-
schreiben vom 27. November 2013), soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des BFM vorliegenden Inhalts mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 31, 32 und
33 Bst. d VGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, wenn das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden
Bestimmungen enthält (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat legitimiert
und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 48 ff. VwVG), soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung beantragt wird,
dass die Vorinstanz auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten
ist, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nur zu prüfen ist, ob
ein Anspruch auf Eintreten und materielle Prüfung besteht (KÖLZ ET AL.,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 747 mit Hinweisen), weshalb der Antrag des Beschwerdefüh-
rers, die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die abgenommenen Vermögens-
werte im Betrag von Fr. 15'000.- zurückzuerstatten, unzulässig ist,
dass im Verwaltungsverfahren des Bundes die Wiedererwägung formell
rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt ist, die Recht-
sprechung dieses Institut direkt aus Art. 29 BV (sowie aus Art. 66 VwVG)
ableitet, welcher die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentschei-
den vorsieht,
dass für die Verwaltungsbehörden die Pflicht besteht, auf ein entspre-
chendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten
Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erheb-
liche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
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rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung be-
stand (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 mit
Hinweisen),
dass aus Gründen der Rechtssicherheit das Geltendmachen neuer Tat-
sachen oder Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren an die gleich
strengen Voraussetzungen zu knüpfen sind, wie sie in der Praxis bei der
Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen
gelten (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.), die Wiedererwägung insbesondere
nicht dazu dienen darf, rechtskräftige Verwaltungsentscheide beliebig in
Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177 E.
2.1 S. 181 und Urteil des BVGer A-7092/2009 vom 25. Mai 2010 E. 3, je
mit Hinweisen),
dass somit (angebliche) Mängel einer Verfügung in erster Linie im ordent-
lichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen und Einwendungen,
welche der Betroffene bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits dort hätte
vorbringen können, im Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfahren re-
gelmässig nicht mehr zu hören sind (Art. 66 Abs. 3 VwVG),
dass die zuständige Behörde es insbesondere ablehnen darf, auf den ur-
sprünglichen Entscheid zurückzukommen, wenn rechtzeitiges Handeln
aus angeblich mangelnder Rechtskenntnis unterblieb, denn denjenigen,
die durch einen Entscheid belastet werden, ist es zuzumuten, innert der
Rechtsmittelfrist bei einem Rechtskundigen Rat zu holen, ansonsten sie
ihre Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten verletzen (Urteil des BVGer
C-1876/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweisen),
dass sich in casu die Verhältnisse seit dem Entscheid vom 6. Juni 2012
nicht geändert haben und keine Revisionsgründe bzw. neue erhebliche
Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die nicht bereits auf dem ordentli-
chen Rechtsmittelweg hätten beigebracht werden können, was selbst
vom Beschwerdeführer zugegeben wird (vgl. Rechtsmitteleingabe vom
17. Oktober 2013 Ziff. 6),
dass dies namentlich auch für die erst im Wiedererwägungsgesuch bzw.
im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Einwände gilt
(BFM habe vom Plan des Autokaufs gewusst bzw. sei dem Beschwerde-
führer beim Plan behilflich gewesen; Nichtbeachtung des Hinweises, dass
ein Vertreter des BFM ihm zur Rückkehr per Auto geraten habe),
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dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorbringen im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen können und er aus der Tatsache,
dass ihm dies aufgrund des Nichteintretendscheids vom 10. Oktober
2012 verwehrt gewesen sei bzw. es nicht zu einer materiellen Beurteilung
durch die Beschwerdeinstanz kam, nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann,
dass er dies im Gegenteil selbst zu verantworten hat (durch die Nichtleis-
tung des Kostenvorschusses),
dass somit keine qualifizierten Wiedererwägungsgründe vorliegen, wel-
che die Vorinstanz verpflichtet hätten, auf das Gesuch einzutreten und es
materiell zu behandeln,
dass im Übrigen das BFM auch nicht gehalten war, das Gesuch – ohne
das Vorliegen qualifizierter Wiedererwägungsgründe – als blossen
Rechtsbehelf entgegenzunehmen und materiell zu behandeln, beispiels-
weise weil das Interesse der richtigen Rechtsanwendung und Rechts-
gleichheit das Interesse der Rechtssicherheit überwiegen würde (vgl.
KÖLZ ET AL., a.a.O., Rz. 744),
dass nämlich – wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 15. August 2012 festgehalten – die Vermögenswertab-
nahme im Umfang von Fr. 15'000.- unabhängig vom Nachweis der recht-
mässigen Herkunft des Geldbetrages zu Recht erfolgte (vgl. Art. 87
Abs. 2 Bst. c AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 16 Abs. 4 Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312];
zum Übergang von Vermögenswerten durch Vermischung ins Eigentum
des von der Vermögenswertabnahme Betroffenen vgl. auch Urteil des
BVGer C-2970/2012 vom 7. Januar 2014 E. 5.2 mit Hinweisen),
dass ferner dem BFM kein widersprüchliches bzw. willkürliches Verhalten
vorgeworfen werden kann,
dass zwar die Vorinstanz Kenntnis vom geplanten Autokauf hatte, ande-
rerseits von einer aktiven Hilfe oder einem Rat seitens des BFM zum
Kauf eines Autos, um damit nach Georgien zurückzukehren, aufgrund der
Aktenlage nicht die Rede sein kann (vgl. Aktennotiz des BFM vom
12. Dezember 2012, wonach die Landreise mit einem gekauften Fahr-
zeug ausdrücklich abgelehnt wurde),
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dass der Beschwerdeführer auch nicht auf eine materielle Überprüfung
der Verfügung vom 6. Juni 2012 vertrauen durfte, nur weil ihn ein Vertre-
ter des BFM "ermunterte" bzw. auf die Möglichkeit hinwies, ein Wiederer-
wägungsgesuch einzureichen,
dass schliesslich auf den erst in der Replik vom 24. Januar 2014 in Bezug
auf den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. Oktober 2012 geltend gemachten Revisionsgrund (Verletzung des
rechtlichen Gehörs) schon deshalb nicht einzutreten ist, weil die Frist zur
Einreichung dieses Revisionsbegehrens längst abgelaufen ist (vgl. Art. 45
VGG i.V.m. Art. 124 BGG),
dass daher die Weigerung der Vorinstanz, auf das Wiedererwägungsge-
such einzutreten, im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und
die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
werden kann,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 1'000.- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 19. November 2013
einbezahlten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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