B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
16.07.2019 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_297/2019)
Abteilung III
C-5908/2015
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Staatshaftung, Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren,
Zwischenverfügung und Verfügung vom 19. August 2015.
C-5908/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
1.
Die 1936 geborene und in ihrem Heimatland C._______ wohnende Be-
schwerdeführerin erhält seit (…) 1998 eine schweizerische Altersrente, die
ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ausrichtet. Bis Mai 2006
wurde diese Rente durch die SAK in Schweizer Franken, danach in Euro
ausbezahlt, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde erhob, welche
vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (vgl. Urteil des BGer H 12/07
vom 31. März 2008 sowie Urteil des BVGer C-2623/2008 vom 9. Juli 2010),
hingegen vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen wurde, dies aber nur
insofern, als das Bundesgericht die Praxisänderung – d.h. die Rentenaus-
zahlung in Euro – erst ab Januar 2007 (und nicht schon ab Juni 2006) für
begründet erachtete und die SAK verpflichtete, der Beschwerdeführerin
den Betrag von Fr. 140.– nachzuzahlen (vgl. Urteil des BGer 9C_777/2010
vom 15. Juni 2011, BGE 137 V 282; auf ein Revisionsgesuch trat das Bun-
desgericht mit Urteil 9F_2/2013 vom 23. Mai 2013 nicht ein).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 teilte die SAK der Beschwerde-
führerin mit, sie werde die Fr. 140.– zuzüglich Zins auf ihr Konto bei der
D._______ überweisen, wogegen einspracheweise beantragt wurde, so-
wohl die Nachzahlung als auch die künftigen Renten seien auf ein durch
die SAK auf den Namen der Beschwerdeführerin bei der PostFinance zu
eröffnendes Konto zu überweisen.
2.2 Der abweisende Einspracheentscheid der SAK wurde vom Bundesver-
waltungsgericht geschützt (vgl. Urteil C-1449/2012 vom 13. Dezember
2012), u.a. weil nicht zu beanstanden war, dass die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin aufgefordert hatte, ihr ein Konto in der Schweiz oder im
Ausland anzugeben und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die
SAK weder berechtigt noch verpflichtet ist, für die Beschwerdeführerin ein
Konto in der Schweiz zu eröffnen.
2.3 Das Bundesgericht trat auf die entsprechende Beschwerde nicht ein
(vgl. Urteil 9C_130/2013 vom 23. Mai 2013), und ein in Bezug auf das Urteil
C-1449/2012 gestelltes Revisionsbegehren wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit darauf ein-
zutreten war. Auf das ebenfalls vorgebrachte Ausstandsbegehren – gegen
die Gerichtspersonen „Michael Peterli, Beat Weber, Daniel Stufetti, Sandra
Tibis, Franziska Schneider, Francesco Parrino; Madeleine Hirsig, Christine
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Schori Abt, Jörg Kölliker, E. Avenati und J.-F. Wichser“ - wurde nicht einge-
treten (vgl. Urteil des BVGer C-3544/2013 vom 11. September 2013).
3.
Am 16. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Eidgenössi-
schen Finanzdepartement (EFD, Vorinstanz) nebst einer Aufsichtsbe-
schwerde im Zusammenhang mit der Auszahlung ihrer Rente in Euro statt
in Schweizer Franken (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 149 S. 3
ff.) ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (Verantwortlichkeits-
verfahren) nach Verantwortlichkeitsgesetz (VG) gegen Mitarbeitende der
SAK in Genf und der PostFinance in Bern. Die Vorinstanz instruierte das
Verantwortlichkeitsverfahren und behandelte diverse Verfahrensanträge
(vgl. etwa act. 167), überweis es jedoch am 24. März 2015 – auf Antrag der
Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2015 (act. 168, S. 22 und 23) zustän-
digkeitshalber der SAK zur Behandlung (act.169 u. 171).
4.
4.1 Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 wies die Vorinstanz di-
verse Verfahrensanträge – betreffend vorsorgliche Massnahmen (weil die
Auszahlung der Rente in Schweizer Franken nicht Streitgegenstand des
Verantwortlichkeitsverfahren sei), unentgeltliche Prozessführung (weil das
Schadenersatzbegehren keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Aus-
sicht auf Erfolg enthalte) und Akteneinsicht (weil die gesamten Akten der
SAK und des EFD der Beschwerdeführerin bereits bekannt seien und in
jedem Falle der Anspruch auf Akteneinsicht keine internen Unterlagen, Ak-
tennotizen und E-Mails umfasse) – ab (act. 180 S. 1 ff.).
4.2 Mit gleichentags erlassener Verfügung wies die Vorinstanz auch das
Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Beschwerdeführerin ab,
einerseits weil der Anspruch verwirkt sei, da spätestens mit Erhalt des Ur-
teils des Bundesgerichts BGE 137 V 282 vom 15. Juni 2011 die wichtigen
Elemente des angeblichen Schadens bekannt gewesen seien, die es er-
laubt hätten, dessen Grössenordnung zu bestimmen und das Staatshaf-
tungsbegehren in den wesentliche Zügen zu begründen; und anderseits
sei im Urteil des Bundesgerichts 9C_375/2014 vom 24. März 2015 auch
festgestellt worden, dass der von der PostFinance angewandte Umrech-
nungskurs rechtens sei (act. 178 S. 1 ff.).
5.
Am 22. September 2015 wurde Beschwerde mit den folgenden Anträgen
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Seite 4
vor Bundesverwaltungsgericht erhoben (Akten im Beschwerdeverfahren
[im Folgenden: BVGer-act.] 1):
„1. Es sei die Verfügung vom 19.08. 2015 und die Zwischenverfügung vom 19.08.2015,
beide erhalten am 27.8.2015, aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
und diese anzuweisen, der Beschwerdeführerin vollumfänglich Akteneinsicht und eine all-
fällige weitere Stellungnahme zu gewähren.
Eventualiter sei aufgrund der Spruchreife auf Akteneinsicht und Stellungnahme zu verzich-
ten und die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin
die Rente rückwirkend ab Juni 2006 inklusive Verzugszins sowie eine nach Ermessen des
Gerichtes oder nach noch zu erstellender Honorarnote eine angemessene Verfahrensent-
schädigung in Schweizerfranken, auszurichten;
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass gegen die Vorinstanz strafrechtlich ermittelt wird
sowie eine Aufsichtsbeschwerde gegen sie hängig ist. Die Vorinstanz sei anzuweisen, nach
Abschluss dieser Verfahren neu zu verfügen; eventualiter sei das Verfahren bis zu diesem
Zeitpunkt zu sistieren;
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es der Beschwerdeführerin aus notorisch be-
kannten Tatsachen unmöglich war und ist, in der Schweiz ein Bank- oder Postkonto zu
eröffnen, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, bis zur Behebung dieses Umstandes, die
künftigen (ab Oktober 2015) fälligen Renten der Beschwerdeführerin in Schweizerfranken
zu leisten;
4. Der Beschwerdeführerin sei der aus der gesetzwidrigen bzw. willkürlichen Entziehung
der aufschiebenden Wirkung entstandene Schaden inklusiver Verzugszinsen und einer
Verfahrensentschädigung sowie der dadurch unrechtmässig erzielte Gewinn vollumfänglich
zu erstatten;
5. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung wider-
rechtlich bzw. willkürlich entzogen wurde. Die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin sei
daher anzuweisen, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen und die Rente ab Juni
2006 bis und mit 15. Juni 2011 (Rechtskraft des BGE 137 V 282) inklusive Verzugszins und
einer angemessenen Verfahrensentschädigung in Schweizerfranken auszurichten;
6. Es sei die Rechtsverweigerung bzw. -Verzögerung seit 2006 festzustellen und zu ent-
schädigen;
7. Der Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von vo-
raussichtlich Herrn RA Dr. Roger Hischier, Florastr. 44, 8008 Zürich zu bestellen;
8. Es seien die Gerichtspersonen Michael Peterli, Beat Weber, Daniel Stufetti, Sandra Tibis,
Franziska Schneider, Francesco Parrino, Madeleine Hirsig, Christine Schori Abt, Jürg Köl-
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Seite 5
liker, E. Avenati und J.-F.- Wichser insofern in den Ausstand zu treten, als sie bei der Ur-
teilsberatung in den vorbefassten Fällen für Abweisung bzw. Nichteintreten gestimmt ha-
ben;
Sollten sie die Befangenheit bestreiten, so seien sie zu verpflichten, nebst ihren Interessen-
bindungen auch ihr Verhältnis bzw. dasjenige ihrer Ehegatten, ihrer hetero- oder homose-
xuellen Lebenspartner und das ihrer engsten Angehörigen, Verwandten und Verschwäger-
ten (in sinngemässer Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit.a bis d VGG) zur Bundesverwaltung,
insbesondere zu den beiden betroffenen Departementen bzw. zu Magistraten, Beamten
oder Arbeitnehmern dieser Departemente vorgängig offen zu legen;
9. Es sei eine öffentliche Parteiverhandlung sowie eine öffentliche Urteilsberatung durchzu-
führen;
10 Es sei von der Landesabwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin Vormerk zu
nehmen und ihm freundlicherweise zwischen dem 23. 9. 2015 und dem 2. 10. 2015 keine
fristauslösenden Verfügen und keine eingeschriebenen Sendungen zukommen zu lassen;
11. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. der Be-
schwerdegegnerin“.
6.
6.1 Mit Verfügung vom 3. November 2015 (BVGer-act. 2) bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und ersuchte die
Vorinstanz, ihre gesamten Akten einzureichen, was am 12. November
2015 erfolgte [BVGer-act.3]).
6.2 Am 16. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin dem BVGer eine
Kopie des EFD-Schreibens vom 18. November 2015 zukommen, gemäss
welchem ihr mitgeteilt wurde, dass für eine Parteientschädigung nach der
Überweisung des Verfahrens an die SAK keine Rechtsgrundlage bestehe
und man im Lichte von BGE 141 V 246 zur Auffassung gelangt sei, dass
sich sämtliche in den Aufsichtsbeschwerden erhobenen Rügen als entkräf-
tet erwiesen hätten, weshalb diese unbegründet sei und dass der Anzeige-
rin bzw. dem Vertreter der Anzeigerin im Aufsichtsbeschwerdeverfahren
kein Einsichtsrecht in die Akten des Beschwerdeverfahrens zustehe.
Ebenso übermittelte sie dem Gericht eine Kopie ihres Schreibens ans EFD
vom 7. Dezember 2015 [BVGer-act. 4]).
6.3 Gemäss Antrag 2 der Beschwerde (BVGer-act. 1) wurde das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht faktisch und formlos sistiert.
C-5908/2015
Seite 6
6.4 Mit unaufgefordertem Schreiben vom 10. März 2019 (Eingang am
BVGer am 12. März 2019) erinnerte die Beschwerdeführerin das Bundes-
verwaltungsgericht an das Beschleunigungsgebot und das Verbot der
Rechtsverweigerung/-verzögerung und reichte neue Akten bzw. Beweisur-
kunden ein (BVGer-act 5). Ebenso wurde erneut vorgebracht, die Rente
werde der Beschwerdeführerin in ungerechtfertigter Weise in Euro anstatt
in Franken ausgerichtet. Weiter wurde ausgeführt, anlässlich einer Einver-
nahme vor der Genfer Staatsanwaltschaft am 2. März 2016 hätten die Ver-
treterin der SAK wie auch der Vertreter der PostFinance deutlich gemacht,
dass sie keinesfalls gewillt seien, ihr zu ermöglichen, ein Postkonto zu er-
öffnen und daher klar sein, dass sich SAK und PostFinance unrechtmässig
an AHV-Rentnern im Ausland bereicherten. Das Bundesgericht und das
Bundesverwaltungsgericht seien sowohl in rechtlicher als auch in tatsäch-
licher Hinsicht getäuscht worden. Der PostFinance und der SAK werden
sodann diverse Straftaten vorgeworfen, so z.B. Prozessbetrug, Veruntreu-
ung, Wucher, Amts- und Urkundendelikte, Nötigung sowie UWG-Tatbe-
stände.
Überdies werden in diesem Schreiben die Urteile des Bundesgerichts
BGE 137 V 282 und BGE 141 V 246 kritisiert. Ersteres basiere auf offen-
sichtlicher Aktenwidrigkeit Versehen und auf Fehlschlüssen und letzteres
erlaube es der PostFinance, die Wechselkurse völlig frei und willkürlich an-
zusetzen. Die beiden Urteile seien daher für das BVGer – welches nur an
das Recht gebunden und unabhängig sei – völlig unerheblich und unver-
bindlich. Bezüglich BGE 137 V 282 wurde sodann wiederholt, dass das
Urteil nur so interpretiert werden könne, dass die Auszahlung der Rente in
C._______ (ab dem 1. Januar 2007) in Euro zwar rechtens sei, aber nur
unter der Bedingung, dass ihr die Möglichkeit offenstehe, die Auszahlung
(wenn sie es möchte) weiterhin in Schweizer Franken entgegenzunehmen.
Diese Möglichkeit stehe ihr aber eben gerade nicht offen. Eine Berufung
auf die genannten zwei Bundesgerichtsurteile könne daher nicht zur Ab-
weisung ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren führen.
7.
Zur Behandlung des Verantwortlichkeitsverfahrens (Schadenersatz- und
Genugtuungsbegehren) war die SAK zuständig (vgl. Art. 70 Abs. 2 AHVG
[SR 831.10] i.V.m. Art. 78 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]).
8.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Streit-
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sache, d.h. der Staatshaftung (Schadenersatz- und Genugtuungsbegeh-
ren) auf Beschwerdeebene zuständig (Art. 78 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1,
Art. 70 Abs. 2 und Art. 85bis Abs. 1 AHVG, der eine Abweichung von Art. 58
Abs. 2 ATSG statuiert [vgl. u.a. Urteile des BVGer C-124/2013 vom 12. De-
zember 2014, E. 1 und 5 und C-142/2010 vom 10. Januar 2012 E. 2.1).
9.
Aufgrund der Eingabe vom 10. März 2019 ist die formlose Sistierung auf-
zuheben und das Verfahren wiederaufzunehmen, auch wenn die Be-
schwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht nicht über den Ausgang
des von ihr angestrengten Strafverfahrens gegen die SAK bzw. die PostFi-
nance und ihre Angestellten informiert hat. Das BVGer hat aber nach Ein-
gang des obgenannten Schreibens aufgrund einer Recherche im Internet
erfahren, dass das Bundesgericht mit Urteil 6B_1281/2016 vom 7. August
2017 die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatanwalt-
schaft Genf abgewiesen hat, wie auch schon zuvor am 5. Oktober 2016
die Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre pé-
nale de recours (ACRP/635/2016).
10.
Zunächst ist über die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin zu ent-
scheiden.
10.1 Trotz der Konnexität der beiden Beschwerdeverfahren ist der Antrag
der Beschwerdeführerin auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit
der Streitsache C-3682/2016 abzuweisen, weil es sich um Beschwerden
gegen Entscheide unterschiedlicher Vorinstanzen handelt. Damit ist eine
Vereinigung klarerweise nicht geboten, obwohl die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung des EFD im Fall C-3682/2016 die Frage einer Parteient-
schädigung zulasten des EFD im von der Beschwerdeführerin eingereich-
ten Staatshaftungsverfahren gemäss Art. 70 Abs. 2 AHVG betrifft (vgl. sinn-
gemäss das Urteil des BGer 1F_40/2106 vom 8. Februar 2017 E. 2).
10.2 Auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Ausstandsbegehren
(Antrag Nr. 8 der Beschwerde) ist nicht einzutreten, weil einerseits darüber
nur zu befinden wäre, wenn die Mitwirkung der von der Beschwerdeführe-
rin bezeichneten Gerichtspersonen im Spruchkörper auch tatsächlich vor-
gesehen wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall (einige sind auch gar nicht
mehr am BVGer tätig). Andererseits bildet die Mitwirkung einer Gerichts-
person in einem früheren Verfahren für sich allein gar keinen Ausstands-
grund und auch deshalb ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. Art. 38
C-5908/2015
Seite 8
VGG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 BGG), was das Bundesverwaltungsgericht schon
einmal, im Revisionsverfahren C-3544/2013 betreffend die Beschwerde-
führerin, entschieden hatte.
11.
11.1 Nach der Rechtsprechung bilden Anfechtungsgegenstand im verwal-
tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, formell betrachtet, Verfügungen
im Sinne von Art. 5 VwVG und, materiell betrachtet, die in den Verfügungen
geregelten Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand bildet demgegenüber
das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit
als Prozessthema vor das (erst- oder zweitinstanzliche) Gericht gezogene
Rechtsverhältnis. Nach dieser Umschreibung beziehen sich Anfechtungs-
und Streitgegenstand auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf ei-
nes (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B.
Eingliederungs- und Rentenanspruch). Streitgegenstand ist mithin nicht
der beschwerdeweise beanstandete Teil des durch die Verfügung be-
stimmten Rechtsverhältnisses. Vielmehr erfolgt die begriffliche Unterschei-
dung von Streit- und Anfechtungsgegenstand auf der Ebene von Rechts-
verhältnissen. Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch
die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht bean-
standeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl
zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. Sache des Richters
bleibt es, im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des materiell-
rechtlichen Kontextes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und der, in
Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu entscheiden,
was den zu beurteilenden Streitgegenstand bildet, ferner (unter Umstän-
den), ob die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses über
den Streit-, allenfalls den Anfechtungsgegenstand hinaus erfüllt sind
(BGE 125 V 413 E. 2a mit Hinweisen).
11.2 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. insbesondere
S. 11 und 13 der Beschwerde) kann der Streitgegenstand im konkreten Fall
nicht auf das Leistungsbegehren betreffend die gewährte Schweizer Alters-
rente bzw. das Begehren um die Auszahlungsmodalität dieser Rente
(Schweizer Franken oder Euro) erweitert werden. Überdies hat das Bun-
desgericht die Frage der Auszahlungsmodalität mit BGE 137 V 382 end-
gültig und letztinstanzlich entschieden und dieser Entscheid ist längst in
Rechtskraft erwachsen. Auf diese Beschwerdeanträge (Nr. 3 und 5) ist
demnach nicht einzutreten, geht es im hier zu beurteilenden Verfahren
C-5908/2015
Seite 9
doch einzig um die Frage, ob den von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Forderungen auf Schadenersatz- und Genugtuung gegen die
SAK zu entsprechen ist oder nicht.
12.
12.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Zwischenverfügung und die
Verfügung vom 19. August 2015 seien aufzuheben, weil ihr von der Vo-
rinstanz keine vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei (Antrag
Nr. 1 der Beschwerde).
12.2 Die SAK hat mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 das Ge-
such um Akteneinsicht mit der Begründung abgewiesen, dass die gesam-
ten Akten der SAK und des EFD der Beschwerdeführerin bereits bekannt
seien und in jedem Falle der Anspruch auf Akteneinsicht keine internen
Unterlagen, Aktennotizen und E-Mails umfasse.
12.3 Die Beschwerdeführerin anerkennt grundsätzlich, im Besitz der eige-
nen Rechtschriften und der sie betreffenden ergangenen Entscheide und
Urkunden zu sein. Da aber neun Jahren verstrichen seien und die Vollstän-
digkeit der Akten nicht mehr ausser Zweifel stehe, habe sie das Recht, die
Vollständigkeit der Akten zu überprüfen (BVGer-act. 1, S. 9).
Damit erübrigt sich aber die Gewährung der beantragten – an sich jederzeit
möglichen – Akteneinsicht, weil die Beschwerdeführerin über die sie be-
treffenden und sich bei der SAK und dem EFD befindenden Akten schon
verfügte bzw. sie davon Kenntnis hatte und nichts Neues dazu gekommen
ist (vgl. auch schon in diesem Sinne die Zwischenverfügung vom 4. April
2013 und das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2013 im Verfahren
9F_2/2013). Persönliche Notizen/Arbeitshilfsmittel von Sachbearbeitern
und rein interne Akten sind im Übrigen vom Einsichtsrecht ausgenommen
(BGE 132 II 485 E. 3.4, 125 II 473 E. 4a), insbesondere wenn sie, wie im
konkreten Fall, gar nicht entscheidrelevant sind (BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
12.4 Überdies ist festzuhalten, dass Art. 2 Abs. 2 ZGB offenbarem Rechts-
missbrauch keinen Rechtsschutz gewährt. Das Rechtsmissbrauchsverbot
gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht. Es steht
der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche
dieses nicht schützen will (BGE 134 I 65 E. 5.1 S. 72 f.; 131 I 166 E. 6.1
S. 177 mit Hinweisen), und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenba-
res Unrecht geschaffen würde (BGE 125 III 257 E. 3 S. 261). Nur stossen-
des, zweckwidriges Verhalten erscheint aber rechtsmissbräuchlich und soll
C-5908/2015
Seite 10
über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden (vgl. SVR 2014
UV Nr. 9 S. 29, Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2013 E. 6.1 mit Hinwei-
sen). Im konkreten Fall durfte die Vorinstanz die Akteneinsicht auch des-
halb ohne Verfassungs- bzw. Gesetzesverletzung verweigern (vgl. auch
BGE 129 I 281 E. 4.5), weil es missbräuchlich war. Die Beschwerdeführerin
stellt nämlich immer wieder Akteneinsichtsgesuche in Akten, die ihr schon
zur Verfügung stehen bzw. bekannt sind und dies nicht zur Wahrung be-
rechtigter Interessen, sondern um die Behörden unnötig zu belasten, will
sie doch seit BGE 137 V 282 vom 15. Juni 2011 einfach nicht wahrhaben,
dass ihre Altersrente neu ab dem 1. Januar 2007 – zu Recht – in Euro
ausbezahlt wird und nicht mehr, wie von ihr gewünscht, in Schweizer Fran-
ken (vgl. im Detail unten).
12.5 Bezüglich des weiteren Antrags auf Einsicht in die Akten des Verfah-
ren, welches zu BGE 141 V 216 geführt hat, so ist dieser – soweit über-
haupt darauf einzutreten ist (vgl. E. 12.4) – abzuweisen, da die Vorinstanz
darüber nicht in der hier angefochtenen Verfügung vom 19. August 2015
befunden hat (Frage des Anfechtungsobjekts) und das Verfahren auch
nicht die Beschwerdeführerin betrifft (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Es bleibt der
Beschwerdeführerin unbenommen, das Bundesgerichtsurteil BGE 141 V
246 in anonymisierter Form öffentlich zu konsultieren, was auch für die in-
tegrale anonymisierte Fassung des Urteils 9C_375/2014 vom 24. März
2015 gilt. Es sei noch hinzugefügt, dass das Einsichtsrecht an die Partei-
stellung gebunden ist und sich grundsätzlich nur auf das Verfahren bezieht,
an dem die Partei selbst mitwirkt, und nicht auf ähnlich gelagerte Verfahren
Dritter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_441/2015 vom 18. November
2015 E. 2.4 mit Hinweisen).
13.
13.1 Bezüglich der beantragten Anordnung vorsorglicher Massnahmen im
Sinne der Auszahlung der Rente der Beschwerdeführerin während des
hängigen Verantwortlichkeitsverfahrens in Schweizer Franken (bzw. davor
[ab. Januar 2007]), hat die Vorinstanz diese klarerweise zu Recht abgewie-
sen, da die ersuchte Auszahlung der Altersrente in Schweizer Franken
auch im Fall des Obsiegens in der Hauptsache im vorliegenden Verant-
wortlichkeitsverfahren ausgeschlossen ist, da dieser Antrag nicht im Rah-
men des Streitgegenstands bzw. des Anfechtungsobjektes lag.
13.2 Ebenso verhält es sich mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung, welches die Vorinstanz zu Recht abgewiesen hat (vgl. im Detail
C-5908/2015
Seite 11
unten), weil das Verantwortlichkeitsverfahren von vornherein als aussichts-
los zu qualifizieren ist. Das Bundesgericht hat nämlich mit Urteil vom
15. Juni 2011 in BGE 137 V 282 entschieden, dass die Auszahlung der
Rente ab dem 1. Januar 2007 in Euro rechtens ist (E. 4.6), und die Recht-
mässigkeit dieser Auszahlung nicht erneut in einem Verantwortlichkeitsver-
fahren überprüft werden kann. Im Fall 9C_375/2014 hat das Bundesgericht
sodann in einem Urteil, welches nicht die Beschwerdeführerin betraf, letzt-
instanzlich entschieden, dass auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung
(EG) Nr. 987/2009 und dem Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 per
1. April 2012 die Umrechnung der in Schweizer Franken festgesetzten
AHV-Rente in die Fremdwährung Euro nach nationalen Vorschriften er-
folgt, d.h. in analoger Anwendung von Rz. 5033 WFV (E. 5.2 und 5.3), und
dass sich die mit der Rentenauszahlung verbundene Umrechnung von
Schweizer Franken in Euro nach dem Kurs des von der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK) frei wählbaren Finanzinstitutes (Bank oder PostFi-
nance) richtet und dass kein Anspruch auf den günstigsten Wechselkurs
besteht (BGE 141 V 246 vom 24. März 2015).
14.
14.1 Gemäss Rechtsprechung haftet eine Organisation im Sinne von
Art. 19 VG für den einem Dritten zugefügten Schaden nach Art. 3 bis Art. 6
VG. Eine Schadenersatzpflicht der Organisation besteht ohne Rücksicht
auf ein Verschulden seiner Organe und Angestellten, wenn – kumulativ –
folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind: (quantifizierter) Schaden, Ver-
halten (Tun oder Unterlassen) eines Organs oder einer/eines Angestellten
der Organisation in Ausübung der mit den übertragenen öffentlich-rechtli-
chen Aufgaben verbundenen Tätigkeit, adäquater Kausalzusammenhang
zwischen diesem Verhalten und dem Schaden und Widerrechtlichkeit des
Verhaltens (vgl. Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VG [SR 170.32];
BGE 133 V 14 E. 8.1; BVGE 2014/43 E. 3.1 mit Hinweisen, BVGE 2010/4
E. 3 und Urteil des BVGer C-124/2013 vom 2. Dezember 2014 E. 6.2).
Falls die Widerrechtlichkeit einer Verfügung oder eines Urteils geltend ge-
macht wird, kann nur eine Verletzung einer wichtigen Amtspflicht überhaupt
die Verantwortung des Bundes rechtfertigen (BGE 139 V 137 E. 4.2 mit
Hinweisen).
14.2 Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Begeh-
ren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert Jahresfrist (Verwir-
kungsfrist) seit Kenntnis des Schadens einreicht (BVGE 2014/43 E. 3.2).
Mit Bezug auf die Kenntnis über die Höhe des Schadens gilt, dass die Frist
C-5908/2015
Seite 12
zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die wichtigen Elemente seines
Schadens kennt, die ihm erlauben, dessen Grössenordnung zu bestimmen
und sein Staatshaftungsbegehren in den wesentlichen Zügen zu begrün-
den, ohne bereits wissen zu müssen, wie hoch dieser ziffermässig ist
(BVGE 2014/43 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
14.3 In der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2015 hat die Vor-
instanz einerseits festgestellt, dass der Beschwerdeführerin spätestens mit
Erhalt des Urteils des Bundesgerichts BGE 137 V 282 vom 15. Juni 2011
die wichtigen Elemente des angeblichen Schadens bekannt waren, die es
ihr erlaubt hätten, die Grössenordnung zu bestimmen und das Staatshaf-
tungsbegehren in den wesentlichen Zügen zu begründen. Demzufolge sei
die relative einjährige Verwirkungsfrist bei Einreichen des Schadenersatz-
und Genugtuungsbegehrens am 16. Dezember 2013 bereits abgelaufen
gewesen. Andererseits hat die Vorinstanz dem Schadenersatz- und Ge-
nugtuungsbegehren auch deshalb nicht stattgegeben, weil das Bundesge-
richt – nach BGE 137 V 282 – mit Urteil 9C_375/2014 vom 24. März 2015
(BGE 141 V 246) auch festgestellt habe, dass der von der PostFinance
angewandte Umrechnungskurs rechtens sei, und daher die Voraussetzung
der Widerrechtlichkeit nicht erfüllt sei.
14.4 Die Beschwerdeführerin begründet das Verantwortlichkeitsverfahren
damit, ihre monatliche Rente werde als Folge der Auszahlung der Alters-
rente in Euro und des ungünstigen Wechselkurses der PostFinance ge-
schmälert, das Verhalten der SAK und PostFinance sei widerrechtlich (und
strafbar), die zwei Bundesgerichtsurteile BGE 141 V 246 und 137 V 282
litten an schwerwiegenden Mängeln bzw. seien auf sie nicht anwendbar
und das Urteil des Bundesgerichts BGE 137 V 282 könne nur insofern ge-
gen sie Geltung beanspruchen, als ihr die (Wahl-)Möglichkeit offen stünde,
sich in der Schweiz ein Bank- oder Postkonto eröffnen, um dann wiederum
die Auszahlung der Rente in Schweizer Franken entgegennehmen zu kön-
nen. Ebenso wird geltend gemacht, dass die einjährige Verwirkungsfrist
nicht mit Zustellung des Urteils BGE 137 V 282 begonnen habe, sondern
frühestens dann, als sie informiert wurde, dass es ihr unmöglich sei, ein
Bank- oder Postkonto in der Schweiz zu eröffnen (im Laufe des Jahres
2013 [act. 134]), wobei seit Einreichung der Strafanzeige gegen die SAK
und PostFinance (November 2013 [vgl. Urteil vom BGer 6B_1281/2016])
die Frist still gestanden sei.
C-5908/2015
Seite 13
14.5 Da im zu beurteilenden Fall einzig ein reiner Vermögensschaden gel-
tend gemacht wird, setzt die Widerrechtlichkeit ein Verhaltensunrecht vo-
raus (BGE 133 V 14 E. 8.1); dieses kann in einer Unterlassung bestehen,
sofern eine Pflicht zum Handeln bestanden hat.
14.6 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funkti-
onären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten
widerrechtlich zugefügt wurden, haften gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG die
öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versiche-
rungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Widerrechtlichkeit im
Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt eine Verletzung einer Gesetzesbe-
stimmung zum Schutz der Interessen Dritter voraus, ohne dass es dafür
einen Rechtfertigungsgrund gibt (Art. 3 Abs. 1 VG in Verbindung mit Art. 78
Abs. 4 ATSG; BGE 137 V 76 E. 3.2). Eine Vermögensschädigung für sich
allein genommen ist aber nicht rechtswidrig; sie ist es nur, wenn sie auf ein
Verhalten zurückgeht, das als solches, d.h. unabhängig von seiner Wir-
kung auf das Vermögen, von der Rechtsordnung verpönt wird.
14.7 Grundsätzlich fällt auch die auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung
beruhende Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen nicht unter
den Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG
(vgl. Urteil des BGer 8C_283/2016 vom 24. Januar 2017 E. 4.1 mit Hinwei-
sen).
14.8 Die Vorinstanz war klarerweise berechtigt, die Rente ab dem 1. Ja-
nuar 2007 in der Währung des Wohnsitzstaates der Versicherten/Be-
schwerdeführerin, d.h. C._______, vorliegend also in Euro, zu bezahlen
(vgl. BGE 137 V 282 E. 4.6). Überdies hat die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_375/2014 vom
24. März 2015 (BGE 141 V 246) hingewiesen, in dem u.a. Folgendes fest-
gehalten wird (E. 6.2):
«Hinzu kommt, dass der von der PostFinance verwendete Umrechnungs-
kurs […] konkurrenzfähig ist […]. Bei dieser Sachlage drängt es sich aus
verwaltungsökonomischen Gründen auf, die mit der Rentenzahlung ver-
bundene Umrechnung von Schweizer Franken in Euro nach den Bedin-
gungen des jeweiligen, von der SAK frei wählbaren Finanzinstitutes ge-
schehen zu lassen. Dabei ist eine allfällige (Wechselkurs-)Einbusse im
Vergleich zu anderen in Frage kommenden Finanzinstituten hinzuneh-
men. Es besteht kein Anspruch auf den günstigsten Wechselkurs.»
C-5908/2015
Seite 14
14.9 Abgesehen von der Frage der Einhaltung der Verwirkungsfrist geht
die Beschwerdeführerin offensichtlich und erkennbar auch zu Unrecht da-
von aus, dass ihr Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren schon des-
halb gutgeheissen werden müsse, weil der Entscheid des Bundesgerichts
BGE 137 V 282 so zu verstehen sei, dass die Auszahlung der Rente an sie
in Euro nur rechtens wäre, wenn ihr die alternative Möglichkeit offen
stünde, ihre Rente durch Eröffnung eines Bank- oder Postkontos in der
Schweiz in Schweizer Franken beanspruchen zu können. Diese Möglich-
keit stehe ihr aber nicht offen.
Dieser Auslegung der Erwägung 4.3 des Urteils BGE 137 V 282 kann je-
doch offensichtlich nicht gefolgt werden, da schon der Wortlaut des letzten
Satz von E. 4.3 erkennbar dagegen spricht. Der Satz „die Beschwerdefüh-
rerin verfügt demnach auch über die Möglichkeit, die Altersrente in Schwei-
zer Franken auf einem Konto in der Schweiz entgegenzunehmen“ wurde
offensichtlich nicht im Sinne einer Bedingung formuliert. Das Bundesge-
richt hätte dies in Anbetracht des von ihm angewandten und zitierten
Art. 20 VFV (SR 831.111) auch nicht tun können. Das hat zur Folge, dass
– auch wenn die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Eröffnung
eines Kontos in der Schweiz faktisch nicht verfügen sollte – die Auszahlung
in Euro, gemäss Regelfall von Art. 20 VFV, rechtens ist.
14.10 Nach dem Gesagten ist deshalb im Zusammenhang mit der Auszah-
lung der Altersrente in Euro ab 1. Januar 2007 klarerweise keine Wider-
rechtlichkeit im Verhalten der SAK zu erblicken.
14.11 Ebensowenig, und offensichtlich, liegt gemäss den zuständigen kan-
tonalen Strafbehörden, bis hin zum Bundesgericht, auch kein strafrechtlich
relevantes Verhalten der SAK bzw. ihrer Angestellten in der Auszahlung
der Altersrente der Beschwerdeführerin in Euro vor (auch nicht der PostFi-
nance; vgl. Urteil des BGer 6B_1281/2016 vom 4. August 2017).
14.12 Entsprechend sind diesbezügliche Weiterungen im konkreten Ver-
fahren überflüssig, was auch für die anderen unsubstanziierten Vorwürfe
der Widerrechtlichkeit (z.B. der Verletzung von Art. 12 PüG) gilt, genauso
wie bezüglich der Frage ihrer Zulässigkeit im Rahmen eines Verantwort-
lichkeitsverfahrens betreffend Widerrechtlichkeit der Auszahlung der Al-
tersrente der Beschwerdeführerin in Euro.
C-5908/2015
Seite 15
14.13 Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin weder in der Be-
schwerde noch im Schreiben vom 10. März 2019 eingehend mit der Erfül-
lung der weiteren Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht
(vgl. E. 14.1 dieses Urteils) auseinandergesetzt.
14.14 Bezüglich des Antrags auf Parteientschädigung im erstinstanzlichen
Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsverfahren betref-
fend sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten, wie auch bei Streitigkei-
ten im Sinne von Art. 78 ATSG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 AHVG, nur ausnahms-
weise ein Anspruch auf Parteientschädigung bejaht werden kann. Dies trifft
einzig für den obsiegenden Gesuchsteller zu, der im Falle des Unterliegens
die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte (BGE 140 V 116
E. 3.3, 130 V 570 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die
Zusprechung einer Parteientschädigung auch aus formellen Gründen,
etwa bei einer rechtswidrig fehlenden Begründung der Verfügung, ausser
Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018
E. 8.2 m.H.). Auch dieser Antrag ist also abzuweisen, weil die Beschwer-
deführerin keine unentgeltliche Verbeiständung hätte beanspruchen kön-
nen (vgl. E. 13.2 dieses Urteils).
14.15 Demzufolge ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Schadener-
satz- und Genugtuungsbegehren der Beschwerdeführerin korrekterweise
abgewiesen hat, alleine schon aus dem Grund, weil ganz offensichtlich
keine Widerrechtlichkeit seitens der SAK bzw. ihrer Angestellten festzustel-
len ist.
15.
Aus den gesamten Eingaben und Anträgen der Beschwerdeführerin geht
klar hervor, dass sie eigentlich das Verantwortlichkeitsverfahren nur be-
nutzt, um erneut eine materielle Prüfung (mit gegenteiligem Ergebnis) der
bereits vom Bundesgericht letztinstanzlich und endgültig entschiedenen
Frage der Auszahlung ihrer Altersrente in Euro ab dem 1. Januar 2007 zu
erzwingen, was aber eben erkennbar und offensichtlich nicht Gegenstand
eines Verantwortlichkeitsverfahren sein kann, da die Rechtmässigkeit for-
mell rechtskräftiger Entscheide gar nicht in einem solchen Verfahren über-
prüft werden kann (vgl. Art. 12 VG i.V.m. Art. 78 Abs. 4 ATSG).
C-5908/2015
Seite 16
16.
Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde, soweit überhaupt darauf ein-
zutreten ist, als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren
abzuweisen und zwar ohne Schriftenwechsel (Art. 70 Abs. 2 AHVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 1 und 3 AHVG und Art. 23 Abs. 2 lit. c VGG).
17.
Auf die ebenfalls erhobene Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweige-
rungsbeschwerde ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein-
zutreten (vgl. bereits Urteil des BVGer C-1449/2012 E. 1.4.3 m.H.).
18.
18.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2
AHVG und Urteile des BVGer C-124/2013 E. 16 und C-142/2010 E. 6.1),
weshalb das von der Beschwerdeführerin gestellt Gesuch um Befreiung
von den Verfahrenskosten insoweit gegenstandlos ist.
18.2 In casu ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
18.3 Aufgrund von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario
ist bei Nichteintreten bzw. Abweisung einer offensichtlich unbegründeten –
und hier auch von vorherein aussichtlosen – Beschwerde wie im vorliegen-
den Fall keine Parteientschädigung auszurichten.
18.4 Schliesslich ist über den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung zu befinden. Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrecht-
liche Anklagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK (SR 0.101) zu beurteilen
sind, ordnet der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin eine öffent-
liche Parteiverhandlung an, wenn eine Partei es verlangt (Art. 40 Abs. 1
lit. a VGG) oder wenn gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen
(Art. 40 Abs. 1 lit. b VGG). In Ausnahmefällen ist es aber zulässig, von ei-
ner öffentliche Verhandlung abzusehen, insbesondere dann, wenn eine
Beschwerde unzulässig ist respektive offensichtlich unbegründet ist
(vgl. BGE 136 I 279 E. 1 und BGE 122 V 47 E. 3 mit Hinweisen). Nach dem
Gesagten ist mit Blick auf das dargelegte Verfahrensergebnis der Antrag
auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzuweisen. Der Antrag
auf öffentliche Beratung wird ebenfalls abgewiesen, ist er vom Gesetz doch
nur vorgesehen, wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet, sich
keine Einstimmigkeit ergibt und in diesen Fällen der Abteilungspräsident
C-5908/2015
Seite 17
oder die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter oder eine
Richterin es verlangt (Art. 41 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 41 Abs. 3 VGG).
18.5 Die Beschwerdeführerin ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass Ent-
scheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung
beim Bundesgericht nur dann angefochten werden können, wenn der
Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt, oder wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
BGG; bei Art. 78 ATSG handelt es sich um eine spezielle Staatshaftungs-
norm, vgl. BGE 134 V 138 E. 1.2 f.).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)
C-5908/2015
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Auf die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde wird
nicht eingetreten.
4.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
5.
Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Be-
schwerdeverfahren C-3682/2016 wird abgewiesen.
6.
Der Antrag auf Akteneinsicht in die Akten des dem BGE 141 V 246 zu-
grunde liegenden Verfahrens wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
7.
Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung bzw. ei-
ner öffentlichen Urteilsberatung wird abgewiesen.
8.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Befreiung
von den Verfahrenskosten wird als gegenstandslos abgeschrieben.
9.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
10.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 19
11.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid auf dem Gebiet der Staatshaftung (im Sinne von
Art. 78 ATSG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 AHVG) kann innert 30 Tagen nach Eröff-
nung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern der Streit-
wert mindestens Fr. 30‘000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. A und Abs. 2 BGG).
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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