Abtei lung II I
C-5909/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
A._______,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Yves Reich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5909/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Bosnien und Herzegowina stammende A._______ (geb. 1980,
nachfolgend Beschwerdeführerin) reiste am 17. Juli 2004 zwecks Ehe-
vorbereitung mit dem im Kanton Bern niedergelassenen Landsmann
N._______ in die Schweiz ein. Nach der Heirat am 14. September
2004 erhielt die Beschwerdeführerin gestützt auf die Bestimmungen
über den Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung. Davor hatte sie
bereits in den Jahren 1994 bis 1998 zusammen mit ihrer Familie als
vorläufig aufgenommene Person in der Schweiz gelebt.
B.
Das Zusammenleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann wurde am 30. August 2005 aufgrund der Gewaltbereitschaft
des Ehemannes faktisch aufgegeben. Gegen den Ehemann der Be-
schwerdeführerin wurde beim Einzelrichter des Gerichtskreises VIII
Bern-Laupen ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt eingeleitet.
Seit Oktober 2005 befindet sich die Beschwerdeführerin aufgrund der
in der Ehe erlebten Gewalt in psychotherapeutischer Behandlung. Am
15. November 2006 erfolgte die gerichtliche Trennung der Ehe.
C.
Am 11. Januar 2007 unterbreitete der Migrationsdienst des Kantons
Bern der Vorinstanz sein Gesuch um Zustimmung zur weiteren Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Ge-
meinschaft.
D.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2007 mit,
es werde erwogen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung zu verweigern, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnah-
me. Mit Schreiben vom 16. April 2007 machte die Beschwerdeführerin
von diesem Recht Gebrauch.
E.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Be-
schwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 4. Oktober
2007 aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie im Wesentli-
chen aus, der ursprüngliche, privilegierte Zulassungsgrund sei wegge-
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C-5909/2007
fallen und eine besondere Härte, die unter diesen Umständen eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde, liege
nicht vor.
F.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 5. Septem-
ber 2007 Beschwerde. Sie beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung sei zu erteilen.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
H.
In der darauffolgenden Replik vom 7. Dezember 2007 hielt die Be-
schwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
I.
Mit Stellungnahme vom 28. September 2009 setzte die Beschwerde-
führerin das Bundesverwaltungsgericht auf dessen Aufforderung hin
über die neuere Sachverhaltsentwicklung in Kenntnis. Unter anderem
teilte sie mit, das Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt gegen ihren
Ehemann sei mit ihrer Zustimmung definitiv eingestellt und am 18. Ok-
tober 2007 abgeschrieben worden. Im Übrigen hält sie an ihren Anträ-
gen und deren Begründung fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar-
unter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Ertei-
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lung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend
Wegweisung.
1.2 Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist in casu instanz-
abschliessend (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2
VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben
(Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der angefochtenen
Verfügung zugrunde liegende Verfahren vor Inkrafttreten des AuG ein-
geleitet wurde, ist gemäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das
ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls auf-
gehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Okto-
ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]), anwendbar.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist – mit
Ausnahme von Ziff. 2 oben – grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
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punkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise
publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4.
Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbe-
willigungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15
und Art. 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791).
Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM zu bewilligungsgewähren-
den Entscheiden, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig
erklärt (Art. 18 Abs. 3 ANAG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung
vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht
(nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535, zum vollständi-
gen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 2 VZAE) ist die Zustimmung er-
forderlich, wenn bestimmte Gruppen von Ausländern im Interesse der
Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustimmungspflicht
unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen und an-
erkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz
weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist (Bst. b) oder
wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall ver-
langt (Bst. c). Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung
entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4
ANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das
Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat
(vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des
EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 69.76). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die
Vorinstanz habe nicht dargelegt, wieso die von der kantonalen Behör-
de vorgenommene Interessenabwägung nicht gesetzeskonform und
korrekt sein sollte, ist infolgedessen nicht stichhaltig. Die Vorinstanz ist
in dieser Sache befugt, eine eigene Interessenabwägung vorzuneh-
men. Dass dabei Bund und Kantone bei der Würdigung eines konkre-
ten Sachverhalts zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können,
charakterisiert mithin die unvermeidliche Konsequenz des von der
Rechtsordnung vorgesehenen Ineinandergreifens von kantonalen und
eidgenössischen Kompetenzen in diesem Bereich (BGE 127 ll 49 E. 3c
S. 54 f.).
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5.
Im vorliegenden Fall geht es um die Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung einer bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen, nach-
dem der ursprüngliche Zulassungsgrund – die eheliche Gemeinschaft
mit einem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann – aufgegeben
wurde. Die Zustimmungsbedürftigkeit der Verlängerung ergibt sich
deshalb aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Zustimmungsverordnung in Ver-
bindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einrei-
se, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern,
Mai 2006), welche in Ziff. 132.4 Bst. f vorsehen, dass die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin
nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem ausländischen
Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unter-
breiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem
Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Nachfolgend ist zu prü-
fen, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen Anspruch auf Verlänge-
rung ihrer Aufenthaltsbewilligung und damit zugleich auf Zustimmung
zu deren Verlängerung berufen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, ist
zu prüfen, ob die Verweigerung der Zustimmung in fehlerhafter Aus-
übung des Ermessens ergangen oder unangemessen ist, soweit das
geltende Recht Ermessensspielräume vorsieht (Art. 4 ANAG).
6.
6.1 Für die Beschwerdeführerin lassen sich aus dem innerstaatlichen
Gesetzesrecht keine Ansprüche ableiten. Das eheliche Zusammenle-
ben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde
rund ein Jahr nach der Eheschliessung aufgehoben, d.h. lange bevor
ihr gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG ein von der Ehe unabhän-
giger Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung oder auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erwach-
sen konnte (vgl. dazu BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53 ff.). Zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihrem Noch-Ehemann besteht ganz offensicht-
lich auch keine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung. Eine Beru-
fung auf die Garantie des Familienlebens im Sinne von Art. 8 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie dem inhaltlich im Wesentli-
chen übereinstimmenden Art. 13 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist des-
halb ausgeschlossen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1 d/aa S. 64 f. mit Hinwei-
sen; zur Gleichwertigkeit von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vgl.
BGE 126 II 377 E. 7 S. 394).
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6.2 Des Weiteren stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 1
EMRK die Frage, ob die Garantie auf Achtung des Privatlebens der
Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte.
Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1649/2007 vom 9. September 2008 E. 6.6 ist jedoch ein solcher An-
spruch in casu zu verneinen: Die Beschwerdeführerin hielt sich bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 4. Juli 2007 (unter An-
rechnung des Voraufenthalts in den 90er Jahren) erst sieben Jahre in
der Schweiz auf. Der seither verstrichene Zeitraum, den die Beschwer-
deführerin aufgrund des laufenden Verfahrens in der Schweiz ver-
brachte, kann hingegen nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-533/2006 vom 19. Mai 2008 E. 4.3.2).
Wie sich weiter unten ergeben wird, lässt zudem die gesamthafte Auf-
enthaltsdauer – zwischen dem Voraufenthalt und dem jetzigen Aufent-
halt liegen immerhin sechs Jahre – nicht auf eine starke Verbundenheit
schliessen. Insbesondere bestehen aufgrund der Akten keine Anhalts-
punkte, die auf – über die normale Integration hinausgehende – be-
sondere Bindungen zur Schweiz hinweisen würden.
6.3 Nach den vorangehenden Ausführungen ist als Zwischenergebnis
festzuhalten: Zum einen kann die Beschwerdeführerin aus dem inner-
staatlichen Recht keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung herleiten; zum anderen verletzt die von der Vorinstanz ver-
weigerte Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in
keiner Weise das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV.
7.
Ist ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen,
stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4
ANAG). Die Bewilligungsbehörde ist in ihrer Entscheidung nicht völlig
frei; sie hat bei der Ermessensausübung insbesondere die geistigen
und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des
Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]).
Bei der Ausgestaltung von Verwaltungsakten ist dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gebührend Rechnung zu tragen. Im vorliegenden
Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine werten-
de Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
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der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Ver-
weigerung beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen ande-
rerseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / St. Gallen 2006,
Rz. 613 ff.). Es muss jedoch – wie noch auszuführen sein wird – ein
strengerer Massstab zur Anwendung gelangen als bei jenen Aufent-
haltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
8.
8.1 Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 BVO formu-
lierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber er-
werbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum
(nachfolgend: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Aus-
druck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbe-
schränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Dritt-
staatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die
berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12
BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Inter-
esses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik ge-
genüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre
Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlan-
gen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwie-
genden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO über-
schreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven
qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Be-
grenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person die-
ses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten las-
sen, auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 BVO den
Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht unter-
steht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab ange-
bracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegie-
rungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öf-
fentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspoli-
tik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwal-
tungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein In-
strument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 7.2
mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
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8.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden priva-
ten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtferti-
gen, ist zu untersuchen, inwieweit der ausländischen Person in per-
sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden
kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu-
rückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige
Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz
gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Um-
stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von
der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die
hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, so-
weit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration,
aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der
Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und
die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass
der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Bezie-
hung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer
von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berück-
sichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4302/2007 vom
20. Dezember 2007 E. 4.2 mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 ANAG-Wei-
sungen).
8.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen
Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 17 Abs. 2 ANAG
zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf
schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe un-
abhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen die-
ser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Be-
deutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zu-
kommt, d.h. der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizeri-
schem Territorium, der Existenz gemeinsamer Kinder, den Umständen
der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und – in letzterem Zusam-
menhang – allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe. Je mehr diese
Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinrei-
chend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfer-
tigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härtesituation
nicht gerade aus den obgenannten ehespezifischen Elementen ablei-
ten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom
20. September 2007 E. 4.3 und die dortigen Verweise).
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9.
9.1 Im Allgemeinen stellen die Dauer der Ehe, die Art ihrer Auflösung
und die Existenz eines gemeinsames Kindes Elemente dar, die im Sin-
ne der oben dargelegten Erwägungen geeignet sind, die Anforderun-
gen an das Mass der Betroffenheit erheblich zu senken (so auch Urteil
des Bundesverwaltungsgericht C-525/2006 vom 24. April 2008 E. 7.1
bei ehelicher Gewalt; vgl. im Gegensatz dazu Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 7.3, C-
497/2006 vom 21. April 2008 E. 7.1, C-4302/2007 vom 20. Dezember
2007 E. 5.1 und C-563/2006 vom 28. November 2007 E. 6.2).
9.2 Die am 14. September 2004 mit einem Landsmann geschlossene
Ehe der Beschwerdeführerin blieb kinderlos. Bereits am 30. August
2005 – rund ein Jahr nach der Eheschliessung – verliess sie die eheli-
che Wohnung und flüchtete ins Frauenhaus, da sie unter der Aus-
übung von körperlicher und psychischer Gewalt von Seiten ihres Ehe-
manns zu leiden hatte. Seitdem lebt das Paar getrennt. Die gerichtli-
che Trennung erfolgte am 15. November 2006. Gegen den Ehemann
wurde ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt in die Wege gelei-
tet.
9.3 Dass der Ehemann gegenüber der Beschwerdeführerin während
des ehelichen Zusammenlebens Gewalt anwendete, ist in casu nicht
zu bestreiten. Zwar wurde das gegen den Ehemann in diesem Zusam-
menhang eingeleitete Strafverfahren mit Zustimmung der Beschwerde-
führerin definitiv eingestellt (vgl. Entscheid des Gerichtskreises VIII
Bern-Laupen vom 18. Oktober 2007), allerdings belegen verschiedene
Dokumente die eheliche Gewalt ausreichend (vgl. Bericht von lic. phil.
V.X._______, Praxis für Psychotherapie, vom 30. November 2006 so-
wie Schreiben der Sozialarbeiterin M.Z._______, Frauenhaus
B._______, vom 10. April 2007). Es kann somit davon ausgegangen
werden, dass die vom Ehemann angewendete Gewalt Ursache für die
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft am 30. August 2005 war. Unter-
stützt wird diese Annahme auch durch einen ärztlichen Bericht des In-
selspitals Bern, gemäss welchem sich die Beschwerdeführerin am 28.
Juli 2005 – rund einen Monat vor der Auflösung der ehelichen Gemein-
schaft – wegen Gewaltanwendung durch ihren Ehemann in ärztliche
Behandlung begab. Dies stellt grundsätzlich einen besonderen Grund
dar, welcher – nebst anderen Gründen – im vorliegenden Verfahren zu
berücksichtigen ist. Allerdings wird dieser spezielle Grund insbesonde-
re durch die sehr kurze Dauer des ehelichen Zusammenlebens relati-
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viert, weshalb sich bei der Prüfung der Härtefallvoraussetzungen trotz-
dem ein vergleichsweise strenger Beurteilungsmassstab rechtfertigt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-563/2006 vom 28. Novem-
ber 2007 E. 6.2).
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise am 17. Juli 2004
zwecks Ehevorbereitung seit rund 5 Jahren in der Schweiz. Davor
habe sie bis zum 12. Lebensjahr in Bosnien gelebt. Nach Ausbruch
des Bürgerkrieges sei ihre Familie ohne Vater nach Slowenien gezo-
gen, bis sie mit ihrer Familie 1994 in die Schweiz eingereist sei und
hier als vorläufig Aufgenommene einen Ausweis F erhalten habe. Im
Jahr 1998 habe die ganze Familie die Schweiz verlassen müssen. Sie
sei deshalb nach Bosnien zurückgekehrt, wo sie sich eine neue Exis-
tenz habe aufbauen müssen (vgl. Replik vom 7. Dezember 2007 Ziff.
2). Zwar lebt die Beschwerdeführerin wie dargelegt insgesamt seit
neun Jahren in der Schweiz, allerdings ist zu berücksichtigen, dass
zwischen den beiden Aufenthalten sechs Jahre liegen, die eine konti-
nuierliche Integration in schweizerische Verhältnisse verunmöglichten.
Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerde-
führerin werde nach einer Rückkehr in ihr Heimatland in einen Flücht-
lingsstatus (Beschwerde S. 3) gedrängt. Immerhin kehrten die Be-
schwerdeführerin und ihre Familie bereits im Jahr 1998 nach Bosnien
zurück, womit sie sich bereits zum damaligen Zeitpunkt eine neue –
wenn auch bescheidene – Existenz aufbauen konnte. Die Beschwer-
deführerin verbrachte zudem den Grossteil ihres Lebens – ihre Kind-
heit wie auch die prägenden Jahre als junge Erwachsene – in ihrer
Heimat.
10.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin – sie habe hervorragen-
de Kenntnisse der deutschen Sprache – (vgl. Beschwerde Ziff. A 6) ist
nicht weiter belegt. Insbesondere liegen keine Bestätigungen oder Di-
plome vor, welche den Besuch von Deutschkursen nachweisen wür-
den. Bezüglich der beruflichen Integration ist hervorzuheben, dass sie
– abgesehen von Unterhaltsbeiträgen, welche sie von September bis
Dezember 2005 von ihrem Ehemann erhalten hat – ihren Lebensunter-
halt selbst bestreiten konnte. Im Dezember 2004 betätigte sie sich
erstmalig als Raumpflegerin. Ab dem 24. April 2005 arbeitete sie als
Officemitarbeiterin in Teilzeitanstellung in einem Restaurant, wo sie ab
dem 17. Februar 2007 zu 100% als Köchin angestellt wurde (vgl. Zwi-
schenzeugnis Restaurant D._______ vom 21. März 2007). Seit dem
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9. März 2009 absolviert sie dort eine berufsbegleitende Ausbildung zur
Küchenangestellten mit Eidg. Berufsattest (EBA), welche noch bis zum
15. Juli 2010 andauert (vgl. Lehrvertrag vom 13. März 2009). Obwohl
ihre Leistungsbereitschaft und ihr Verhalten gegenüber Arbeitskollegen
stets vorbildlich ist (vgl. Zwischenzeugnis vom 2. September 2009),
geht jedoch ihre berufliche Integration nicht darüber hinaus, was von
Ausländern in vergleichbarer Lage ganz allgemein erwartet werden
kann, wiewohl in casu anzuerkennen ist, dass die Beschwerdeführerin
seit dem 9. März 2009 eine Ausbildung absolviert. Allerdings wird die-
ser Umstand dahingegend relativiert, dass die Beschwerdeführerin
diese Ausbildung im Wissen um das laufende Verfahren begonnen hat
und ein Ende der Lehre bereits im Juli 2010 in Sicht ist. Bezüglich ihrer
privaten Integration werden – ausser der Bemerkung, die Beschwerde-
führerin habe sich in der Schweiz einen grossen Freundes- und Be-
kanntenkreis aufgebaut – keine Angaben getätigt (vgl. Stellungnahme
der Beschwerdeführerin vom 16. April 2007 an die Vorinstanz S. 3).
Ohne im Geringsten die Integrität und die bisherigen Integrationsbe-
mühungen der Beschwerdeführerin in Abrede zu stellen, erscheint da-
mit ihre berufliche und soziale Eingliederung in die hiesigen Verhältnis-
se aufgrund der Berücksichtigung sämtlicher Faktoren nicht so ausser-
gewöhnlich, als dass von einer hiesigen Verwurzelung und einer Ent-
fremdung von den früheren Lebensverhältnissen ausgegangen werden
könnte.
10.3
10.3.1 Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, die Psycho-
therapie, welche sie aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung – verursacht durch die erlebte Gewalt während des ehelichen Zu-
sammenlebens – seit dem 6. Oktober 2005 besuche, müsse in der
Schweiz fortgesetzt werden. In ihrer Heimat werde eine solch opferbe-
zogene Therapie nicht angeboten. Aber selbst wenn dies der Fall sein
sollte, so könne sie sich diese dort gar nicht leisten, da es an Opferhil-
festrukturen fehle. Bei einer Rückkehr nach Bosnien wäre die Be-
schwerdeführerin zudem durch ihren Ehemann und dessen Familie ge-
fährdet, was eine sekundäre Viktimisierung auslösen könnte (Be-
schwerde Ziff. A 3).
10.3.2 Gesundheitliche Gründe können im Rahmen des Zustim-
mungsverfahrens den Auschlag zu Gunsten einer Erneuerung der Auf-
enthaltsbewilligung trotz Wegfalls eines priviligierten Zulassungsgrun-
des geben, wenn der Betroffene darlegen kann, dass er an einem
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ernsthaften Gesundheitsschaden leidet, der während einer langen
Zeitspanne ständige ärztliche Versorgung oder punktuelle medizini-
sche Notfallmassnahmen erfordert, die im Herkunftsland nicht verfüg-
bar sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands erwarten liesse. Dass die
medizinische Versorgung in der Schweiz unter Umständen besser ist
als im Heimatland, ist hingegen nicht entscheidend.
10.3.3 Einem Bericht von Frau lic. phil. V.X._______, Praxis für Psy-
chotherapie, vom 23. Juli 2007 ist zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführerin nach der durch ihren Ehemann im Zeitraum von Juli 2004
bis August 2005 erlittenen Gewalt an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung leidet. Für die Genesung der Beschwerdeführerin sei es
absolut notwendig, dass sie an einem sicheren Ort leben könne, damit
eine erneute Traumatisierung nicht stattfinde. Eine adäquate psycho-
therapeutische Behandlung wäre für die Beschwerdeführerin in Bosni-
en nicht möglich: Weder werde eine solche Therapie dort angeboten
noch könnte sie sich eine solche dort leisten.
10.3.4 Gemäss einem der Beschwerde beigelegten Bericht vom
19. Juni 2007 lebt die Familie der Beschwerdeführerin in der Gemein-
de X._______. Da es sich hierbei um eine Nachbargemeinde von Tuzla
handelt, ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich dort auch in
medizinische Behandlung zu begeben. Dies ist insofern relevant, als
es in Tuzla – wie auch in anderen grossen städtischen Zentren (Sara-
jevo, Mostar, Travnik, Zenica) – psychiatrische Kliniken gibt. Auch eine
ambulante psychiatrische Behandlung ist in den grossen Zentren wie
Sarajevo, Tuzla oder Zenica möglich, selbst wenn lange Wartezeiten
bestehen. Zudem gibt es auch nichtstaatliche Organisationen, welche
qualifizierte Psychotherapie anbieten. Diese arbeiten in grösseren
Städten der Föderation. In Tuzla selbst gibt es einige solcher Zentren
(z.B. "Horizonti", "Stecak", "Vive Zene"), (vgl. Schweizerische Flücht-
lingshilfe [SFH], RAINER MATTERN, Bosnien-Herzegowina: Behandlung
psychischer Erkrankung, Auskunft der SFH Länderanalyse, Bern 2009,
S. 4). Diese Zentren sind auch für die Behandlung von "posttraumati-
schen Stress Syndrom (PTSD)" qualifiziert; sie behandeln dabei nicht
nur Kriegstraumatisierte, sondern auch Opfer häuslicher Gewalt (z.B.
"Vive Zene", "Amica Educa" beide in Tuzla). Zum Teil sind die Leistun-
gen dieser Zentren unentgeltlich (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], JOËLLE SCACCHI, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichklei-
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ten für schwer traumatisierte Personen, Bern 2004, S. 12 ff.). Entge-
gen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist somit auch in Bos-
nien-Herzegowina eine ambulante psychiatrische Behandlung möglich.
Den längeren Wartezeiten ist entgegenzuhalten, dass gemäss Stel-
lungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. September 2009 die Häu-
figkeit der psychotherapeutischen Sitzungen reduziert wurden, da ihr
seit Beginn der Ausbildung die Zeit dafür fehle. Genauere Angaben –
insbesondere über Fortschritte in der Therapie – liegen nicht vor; ein
aktueller Bericht der Psychologin lic. phil. V.X._______ wurde der Stel-
lungnahme vom 28. September 2009 nicht beigelegt. Es ist jedoch auf-
grund der obgenannten Ausführungen anzunehmen, dass die Be-
schwerdefüherin nicht mehr auf eine engmaschige psychotherapeuti-
sche Behandlung angewiesen ist, weshalb die bereits vier Jahre an-
dauernde Behandlung auch im Heimatland der Beschwerdeführerin
fortgeführt werden kann, ohne dass dabei ihre Gesundheit gefährdet
wäre. Zudem existiert auch im Heimatland der Beschwerdeführerin ein
öffentliches Gesundheitssystem, welches Zugang zu kostenlosen Leis-
tungen ermöglicht. So besteht eine obligatorische Krankenversiche-
rung auch für Rückkehrer, sofern sie vor der Ausreise krankenversi-
chert waren; diese müssen sich innert 30 Tagen nach der Wiederein-
reise beim Arbeitsamt registrieren um so wieder als krankenversichert
zu gelten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], RAINER MATTERN,
a.a.O., S. 3). In Anbetracht der obgenannten Ausführungen ist nicht
anzunehmen, dass eine ärztliche Betreuung der Beschwerdeführerin
in existenzbedrohendem Mass fehlen würde, müsste sie in ihre Heimat
zurückkehren.
10.3.5 Eine sekundäre Viktimisierung der Beschwerdeführerin durch
ihren Ehemann und dessen Familie erscheint überdies als unwahr-
scheinlich. Der Ehemann selbst und zumindest eine Schwester von
ihm leben in der Schweiz (vgl. Schreiben des Ehemanns vom 2. Au-
gust 2005 an den Gerichtskreis VIII Bern-Laupen). Zudem führt die
Beschwerdeführerin – welche überdies die Gewalt in der Schweiz und
nicht in ihrer Heimat erlebte – in ihrer Stellungnahme vom 28. Septem-
ber 2009 aus, ihr Ehemann habe sie seit der Trennung in Ruhe gelas-
sen; dies sei der Grund gewesen, wieso sie der definitiven Einstellung
des Strafverfahrens gegen ihn zugestimmt habe. Vor diesem Hinter-
grund ist nicht davon auszugehen, vom Ehemann oder dessen Familie
gehe in Zukunft in Bosnien eine Gefährdung für die Beschwerdeführe-
rin aus.
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10.4
10.4.1 Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine
Reintegration in ihr Heimatland aus, sie könne im Falle einer Rückkehr
auf kein soziales Netz mehr zurückgreifen. Ihre Mutter sei am 10. Juni
2005 verstorben. Ihr Vater beziehe eine IV-Rente von 70% und werde
von ihrer Schwester betreut. Zudem habe sie noch einen Bruder, der
nach Frankreich ausgewandert sei. Die Familie besitze in Bosnien
überdies "Flüchtlingseigenschaft"; das Haus, in dem die Familie einst
gewohnt habe, sei während des Bürgerkrieges vollständig zerstört
worden (vgl. Beschwerde vom 5. September 2007 Ziff. A 5). Sie habe
überdies in Anbetracht einer Arbeitslosenquote in Bosnien-Herzegowi-
na von über 45% (2007) äusserst geringe Aussichten, innert vernünfti-
ger Frist eine Arbeit in Bosnien zu finden (Replik vom 7. Dezember
2007 Ziff. 3). Aber selbst wenn sie eine berufliche Tätigkeit in Bosnien
finden würde, dürfte sie wegen ihrer fehlenden Diplome nur auf ein be-
scheidenes Einkommen hoffen. Damit sei sie nicht mehr in der Lage,
den invaliden Vater, die arbeitslose Schwester sowie die betagte
Grossmutter finanziell zu unterstützen (Replik vom 7. Dezember 2007
Ziff. 4).
10.4.2 Die Beschwerdeführerin hat den Grossteil ihres Lebens in Bos-
nien verbracht und ist daher mit ihrer Muttersprache, der Kultur und
Lebensweise in ihrem Heimatland nach wie vor bestens vertraut. Auch
ist – trotz den obgenannten Ausführungen – nicht davon auszugehen,
die Beschwerdeführerin weise in ihrer Heimat kein soziales Netz auf,
lebt doch immerhin ihre Kernfamilie in Bosnien. Auch ist anzunehmen,
dass weitere Verwandte in Bosnien leben. So geht zumindest aus ei-
nem der Beschwerde beigelegten Schreiben der Gemeinde X._______
vom 20. Juli 2007 hervor, dass die Familie der Beschwerdeführerin bei
einem M.D._______ als Untermieter leben würde. Zwar ist nicht anzu-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin finanzielle Hilfe von ihren dort
lebenden Familienangehörigen erwarten könnte; allerdings würde sie
zumindest in einer ersten Phase Aufnahme und praktische Unterstüt-
zung finden. Eine Rückkehr nach Bosnien scheint in Anbetracht dieser
Tatsache zumutbar, auch wenn der Beschwerdeführerin insofern zuzu-
stimmen ist, als sich das Finden einer Arbeitsstelle sicherlich als nicht
einfach gestalten würde. Allerdings kann davon ausgegangen werden,
dass ihr die Berufserfahrungen im Schweizer Gastgewerbe einen Vor-
teil verschaffen. Im Übrigen ist es für die Reintegration unbeachtlich,
dass die dortigen Verhältnisse nicht denen der Schweiz entsprechen.
Die Beschwerdeführerin muss sich bei einer Rückkehr mit den glei-
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chen wirtschaftlichen Gegebenheiten wie andere Arbeitnehmer arran-
gieren. In diesem Zusammenhang kann sie sich auch nicht auf ihre
Pflicht berufen, ihre Familie im Heimatland finanziell unterstützen zu
müssen. Abgesehen davon muss bezweifelt werden, dass sie allein fi-
nanziell für ihre in Bosnien lebende Familie aufkommt. So hat sie im-
merhin noch einen Bruder, der nach Frankreich ausgewandert sei (vgl.
Beschwerde Ziff. A 4). Auch die angebliche Flüchtlingseigenschaft der
Familie muss in Frage gestellt werden, führt die Beschwerdeführerin
doch selbst aus, nach dem vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz sei
die Familie im Jahr 1998 nach Bosnien zurückgekehrt und habe mit
mehr als bescheidenen Mitteln eine neue Existenz in einer unbekann-
ten Provinz aufgebaut (Replik vom 7. Dezember 2007 Ziff. 2).
10.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Inter-
essen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter
den gegebenen Umständen das private Interesse der Beschwerdefüh-
rerin an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung ihres Aufenthalts
in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchset-
zung der Migrationspolitik – Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum
betreffend – zurückzustehen hat. Die Verweigerung der Zustimmung
durch die Vorinstanz ist deshalb – entgegen dem Vorbringen der Be-
schwerdeführerin – als verhältnismässige und angemessene Mass-
nahme zu bestätigen.
11.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne
weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl.
Art. 12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungs-
vollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin wurde in casu als
einzig in Betracht fallendes Vollzugshindernis bereits behandelt und
abschlägig beurteilt (vgl. E. 10.3). Auch hat sie damit zu rechnen, dass
die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in Bosnien-Herzegowi-
na vor dem Hintergrund der dort weit verbreiteten Lebensumstände
bei Weitem nicht denjenigen der Schweiz entsprechen; dies ist jedoch,
wie dargelegt, unbeachtlich. Zusammenfassend ist der Wegweisungs-
vollzug somit möglich, zulässig sowie zumutbar und die angefochtene
Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
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12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtsmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
13.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdefüh-
rerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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