Abtei lung II I
C-591/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
V._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-591/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, geboren am 14. April 1947, kam Ende 1996
im Familiennachzug aus dem Kosovo in die Schweiz zu ihrem Ehe-
mann und zum gemeinsamen Sohn, die hier beide über eine Nieder-
lassungsbewilligung verfügten. Sie erhielt im Kanton Zürich eine Auf-
enthaltsbewilligung, welche in der Folge jährlich erneuert wurde.
B.
Am 22. November 1999 verstarb der Ehemann. Gestützt auf ein ent-
sprechendes Gesuch vom 26. Oktober 2000 informierte die Migrations-
behörde des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin über die Absicht,
die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern, und gab dazu das
rechtliche Gehör. In einem Schreiben vom 4. Januar 2001 liess die Be-
troffene durch ihren Rechtsvertreter einwenden, sie sei inzwischen
schon über vier Jahre in der Schweiz und es sei stossend, wenn der
Schicksalsschlag nun zum Anlass genommen werde, ihr die Aufent-
haltsbewilligung nicht mehr zu verlängern. Komme hinzu, dass sie sich
in einer Lebensgemeinschaft mit der Familie ihres Sohnes befinde und
dass sie aus ethnischen und familiären Gründen nicht in den Kosovo
zurückkehren, aber auch nicht nach Montenegro ziehen könne, wo ihre
beiden verheirateten Töchter lebten.
C.
Die kantonale Migrationsbehörde lehnte eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung 26. Januar 2001 ab und wies die
Beschwerdeführerin aus dem zürcherischen Kantonsgebiet weg. In
diesem Entscheid wurde sie auf Rekurs hin mit Beschluss des Regie-
rungsrates des Kantons Zürich vom 16. Januar 2002 geschützt. Auf
eine gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde
trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Juli
2002 nicht ein. Dasselbe Schicksal war der dagegen beim Bundesge-
richt erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschieden (Urteil
vom 17. April 2003). Daraufhin forderte die Migrationsbehörde des
Kantons Zürich die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom
22. Mai 2003 auf, das Kantonsgebiet nunmehr zu verlassen.
D.
Bereits im Nachgang zum Rekursentscheid des Regierungsrats dehn-
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te die Vorinstanz die kantonale Wegweisung in einer Verfügung vom
1. Februar 2002 auf das ganze Gebiet der Schweiz aus.
E.
In einer an das damals zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizei-
departement (EJPD) gerichteten Rechtsmitteleingabe vom 4. März
2002 liess die Beschwerdeführerin folgende Begehren stellen:
„1. Die Ausdehnungsverfügung vom 1. Februar 2002 sei aufzuheben
und der Beschwerdeführerin sei der Aufenthalt in der Schweiz zu
gestatten.
2. Es sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Unzumutbarkeit der
Wegweisung nach Artikel 14a Abs. 4 ANAG eine Aufenthaltsbewil-
ligung für die Schweiz zu erteilen.
3. Es sei die Beschwerdeführerin gestützt auf Artikel 13f BVO von
der kantonalen Höchstzahl auszunehmen und der Kanton Zü-
rich sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbe-
willigung zu erteilen."
Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend
machen, eine Rückkehr in den Kosovo sei ihr nicht zuzumuten. Sie
stamme ursprünglich aus Bosnien und Herzegowina und sei erst 1968,
gestützt auf ihre Heirat mit dem inzwischen verstorbenen Ehemann, in
den Kosovo übersiedelt. Inzwischen gelte dort die frühere Amtsspra-
che, das mit dem Bosnischen eng verwandte Serbo-Kroatische, als
verpönt und ethnische Bosnier bildeten eine Minderheit. Hinzu komme,
dass von ihrer nächsten Familie niemand mehr im Kosovo wohne. Der
Sohn lebe seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz, und die beiden
Töchter wohnten seit ihrer Heirat in Montenegro, wo sie (die Be-
schwerdeführerin) wegen ihrer Ethnie ebenfalls nicht willkommen
wäre. Unzumutbar wäre die Rückkehr in den Kosovo schliesslich auch
wegen gesundheitlicher Probleme; sie habe ein ausgeprägtes Rücken-
leiden.
F.
Mit Eingabe vom 19. März 2002 liess die Beschwerdeführerin unter
anderem ein Attest ihres Hausarztes, datiert vom 5. März 2002, einrei-
chen. Darin wird bestätigt, dass sie an rheumatisch bedingten lumba-
len Rückenschmerzen bei leichter Skoliose und deutlicher Weichteilbe-
teiligung leide. Daneben bestehe eine gewisse depressive Verstim-
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mung. Die rheumatischen Beschwerden könnten mit Medikamenten
beeinflusst werden.
G.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2002 auf
Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Auffassung der Beschwer-
deführerin erscheine ein Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Zum
einen stünden ihr innerstaatliche Aufenthaltsalternativen zur Verfü-
gung, und zum anderen seien die gesundheitlichen Schwierigkeiten
nicht derart gravierend, als dass daraus auf eine Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könnte.
H.
In einer Replik vom 17. Juni 2002 hielt die Beschwerdeführerin an den
Rechtsgehren und an deren Begründung fest. Ergänzend wurde gel-
tend gemacht, dass inzwischen beide Töchter nicht mehr in Montene-
gro wohnten, dies aufgrund von dort herrschenden ethnischen Span-
nungen. Eine Tochter lebe nun mit ihrer Familie in Österreich, die an-
dere halte sich – illegal – in Kanada auf.
I.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2003 liess die Beschwerdeführerin einen ärztli-
chen Bericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur (ipw), datiert vom
19. Juni 2003, einreichen. Darin wird der Beschwerdeführerin, die seit
dem 15. Mai 2003 dreimal zu Abklärungsgesprächen in der erwähnten
psychiatrischen Poliklinik gewesen sei, eine schwere depressive Epi-
sode (ICD-10: F32.2) attestiert, exazerbiert vor dem Hintergrund einer
psychosozialen Belastungssituation. Hierbei sei einerseits die unge-
klärte Aufenthaltssituation in der Schweiz zu erwähnen, andererseits
bestehe in Gestalt des Sappho-Syndroms (recte: Sapho-Syndrom) seit
Jahrzehnten eine rheumatologische Erkrankung, die zu einer subjektiv
starken Schmerzentwicklung geführt habe. Diesbezüglich stehe die
Patientin in regelmässiger Behandlung im Kantonsspital Winterthur.
Die depressive Symptomatik habe sich seit dem Tod des Ehemannes
im Dezember 1999 entwickelt. Die Patientin sehe für sich in der Hei-
mat keine Perspektive mehr und sie habe sich in den Gesprächen sui-
zidal geäussert. Das Risiko einer suizidalen Handlung werde im Falle
einer „Ausweisung“ als nicht unerheblich eingestuft.
J.
Per Anfang 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren an das
Bundesverwaltungsgericht über (vgl. nachfolgend E. 1.3).
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K.
Auf entsprechende Aufforderung des zuständigen Instruktionsrichters
hin liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2008
ihre medizinische und familiäre Situation aktualisieren. Dabei machte
sie geltend, inzwischen befänden sich beide Töchter und deren Famili-
en als Asylbewerber in Österreich. Sie könne ihnen aus naheliegenden
Gründen nicht dorthin folgen. Ihre eigenen gesundheitlichen Probleme
seien unverändert ernst.
Der Eingabe wurden diverse österreichische Meldebestätigungen, die
beiden Töchter der Beschwerdeführerin und deren Familien betreffend,
beigelegt. Des weitern wurde ein Arztbericht des Kantonsspitals Win-
terthur (KSW), datiert vom 14. Oktober 2008 und ein ärztlicher Bericht
der ipw, datiert vom 16. Oktober 2008, zu den Akten gereicht. Dem At-
test des KSW kann im Wesentlichen entnommen werden, dass die Be-
schwerdeführerin an einer vielschichtigen rheumatischen Erkrankung
leide (Sapho-Syndrom und damit einhergehend eine ausgedehnte Zer-
störung der Sternoclaviculargelenke [Gelenke zwischen dem Brust-
und dem Schlüsselbein] nach einer entsprechenden Gelenksentzün-
dung). Ferner wurde bei der Patientin ein chronisches lumbovertebra-
les Syndrom (chronische Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäu-
le), eine schwere Osteopenie (Minderung der Knochendichte) und eine
Depression diagnostiziert. Nebst der Erkrankung des Bewegungsap-
parates leide sie zusätzlich an Hypertonie (Bluthochdruck) sowie Hy-
perglyceridämie (erhöhte Neutralfette im Blut) und es bestehe der Ver-
dacht auf Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) Typ 2. Wegen der Rheu-
maerkrankungen stehe sie in regelmässiger medikamentöser Behand-
lung und eine Reisefähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht nicht ge-
geben. Dem Bericht des ipw kann entnommen werden, dass die Pati-
entin dort seit Mai 2003 ambulant behandelt werde. Damals sei die Di-
agnose einer schweren depressiven Episode gestellt worden (ICD-10:
F32.2). Seither fänden in niederfrequenten Abständen regelmässige
Gesprächstermine statt und die Patientin werde pharmakologisch be-
handelt. Die depressive Grunderkrankung bestehe weiterhin, es sei je-
doch zu einer gewissen Stabilisierung gekommen. Den aktuellen
Schweregrad der Depression schätze man als mittelgradig ein
(ICD-10: F32.1). Angesichts der biographischen und familiären Um-
stände sowie des bisherigen Krankheitsverlaufs müsse für den Fall ei-
ner „Ausweisung“ von einem erheblichen Risiko für eine Krankheitsver-
schlechterung ausgegangen werden. Die Patientin könne zwar im Ko-
sovo prinzipiell pharmakologisch behandelt werden, dies stelle aber
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nur einen Teil des notwendigen Behandlungsansatzes dar. Eine effekti-
ve sozialpsychiatrische Behandlung sei bei der dann drohenden sozia-
len Isolation nicht möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der
kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz. In diesem
Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, so-
weit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
am 1. Januar 2007 beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren
vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernom-
men. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs.
2 VGG).
1.4 Der Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Verfü-
gungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf
ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – im Rahmen
nachstehender Erwägung – einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
1.5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur sein, was Ge-
genstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Ge-
setzesauslegung hätte sein sollen. Worüber die erstinstanzlich verfü-
gende Behörde nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden
musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie sonst in die
funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (KÖLZ /
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
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des, Zürich 1998, Rz. 404). Die Vorinstanz hatte in casu weder über
die Fortführung einer kantonalen Aufenthaltsregelung noch über eine
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung im Sinne von Artikel
13 Buchstabe f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begren-
zung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791), sondern einzig
und allein über die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das
ganze Gebiet der Schweiz zu befinden. Soweit die Beschwerdeführerin
über die Überprüfung der letzteren Verfügung hinaus eine Ausnahme
von der zahlenmässigen Begrenzung im Sinne von Artikel 13 Buchsta-
be f BVO bzw. die Erteilung einer ordentlichen fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung beantragt, erweist sich ihre Beschwerde als un-
zulässig.
2.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und die dazuge-
hörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Vollziehungsverordnung
vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]) aufgehoben (Art. 125 i.V.m.
Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf Verfahren an-
wendbar, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurden (Art.
126 Abs. 1 AuG; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG kann die eidgenössische Behörde
die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz aus-
dehnen. Art. 17 Abs. 2 ANAV präzisiert diese Norm, indem die Aus-
dehnung zur Regel erklärt wird, von der nur abzuweichen ist, wenn
dem Ausländer aus besonderen Gründen Gelegenheit geboten werden
soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen. Die
Ausdehnung ist somit nur noch der konsequente Vollzug eines rechts-
kräftigen Entscheides und wird daher nur in Ausnahmefällen unterblei-
ben (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-604/2006 vom
15. August 2007 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Zum Verständnis dieser Regelung ist vorweg auf Art. 1a ANAG
hinzuweisen. Danach ist ein Ausländer dann zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn er über eine Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf
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(zu letzterem vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 ANAV). Besitzt er keine Be-
willigung und kann er sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht
berufen, ist sein Aufenthalt illegal, und er ist von Gesetzes wegen ver-
pflichtet, die Schweiz zu verlassen (Art. 12 und Art. 18 ANAG, vgl.
auch NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des étran-
gers et en droit d'asile, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 102). Seine Weg-
weisung ist vor diesem Hintergrund kein Eingriff in ein irgendwie gear-
tetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische Massnahme zur
Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (ANDREAS ZÜND, Beendi-
gung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung in: Peter Ueber-
sax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländer-
recht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 6.53
mit Hinweisen). Zugleich ist die Wegweisung dessen logische und
nicht in Frage zu stellende Konsequenz (Art. 12 Abs. 3 zweiter Satz
ANAG verleiht der Behörde kein Entschliessungsermessen; vgl. dazu
WISARD, a.a.O., S. 130). Die Wegweisung kann bei dieser Konstellation
namentlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Ausreise-
pflicht thematisiert wird, beispielsweise indem geltend gemacht wird,
es bestehe ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib
in der Schweiz. Vorbringen, die solches zum Inhalt haben, sind in das
Bewilligungsverfahren oder – nach Verweigerung einer Bewilligung – in
das dafür vorgesehene Rechtsmittelverfahren einzubringen (vorbehal-
ten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG, dazu
weiter unten; vgl. ferner WISARD, a.a.O., S. 103).
3.3 Das Gesagte gilt grundsätzlich auch für die ebenfalls exekutorisch
wirkende Ausdehnungsverfügung. Wurde der Ausländer im Anschluss
an einen negativen kantonalen Bewilligungsentscheid aus dem Kanton
weggewiesen, und hat er als Folge davon kein Recht zum Aufenthalt in
der Schweiz (Art. 1a ANAG), kann er die Ausreiseverpflichtung selbst
nicht zum Thema des Verfahrens machen (vorbehalten bleiben auch
hier Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG). Es ist ihm na-
mentlich verwehrt, Interessen einzubringen, die auf den weiteren Ver-
bleib in der Schweiz gerichtet sind; denn die Ausreiseverpflichtung ist
die gesetzliche Folge des fehlenden Aufenthaltsrechts, und ein Aufent-
haltsrecht, das notwendig wäre, um die Ausreisepflicht zu beseitigen,
wird dem Ausländer durch den Verzicht auf eine Ausdehnungsverfü-
gung nicht vermittelt. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil die
sachliche Zuständigkeit zur Legalisierung des Aufenthaltes nach der
geltenden bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung nicht beim
Bund, sondern bei den Kantonen liegt. Der Bund hat wohl die Möglich-
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keit, im Einzelfall eine fremdenpolizeiliche Regelung durch den Kanton
zu verhindern, umgekehrt besitzt er aber keine Kompetenz, einen Kan-
ton zur fremdenpolizeilichen Regelung eines Ausländers anzuhalten
oder diesen auch nur zu dulden (Art. 18 ANAG; vorbehalten bleiben
das Asylrecht, das hier nicht von Bedeutung ist, sowie die vorläufige
Aufnahme, dazu weiter hinten).
3.4 Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung des Art. 17 Abs. 2
ANAV zu verstehen, wonach auf die Ausdehnung verzichtet werden
kann, wenn der ausländischen Person aus besonderen Gründen Gele-
genheit gegeben werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewil-
ligung nachzusuchen. Da auf der einen Seite der Verzicht auf die Aus-
dehnung an der Illegalität des Aufenthaltes nichts ändert, und es auf
der anderen Seite nicht angeht, einen rechtswidrigen Zustand in Kauf
zu nehmen, wird Art. 17 Abs. 2 ANAV praxisgemäss in dem Sinne aus-
gelegt, dass von einer Ausdehnung Abstand genommen wird, wenn in
einem Drittkanton ein Bewilligungsverfahren hängig ist, und der Dritt-
kanton der ausländischen Person den Aufenthalt während des Verfah-
rens gestattet. Eine analoge Regelung gegenüber dem wegweisenden
Kanton ist nicht notwendig. Denn da die Ausdehnung gegenüber der
kantonalen Wegweisung akzessorisch ist, sie also in ihrem Bestand
und ihrer Wirksamkeit vom Bestand und der Wirksamkeit der kantona-
len Wegweisung abhängt, kann der wegweisende Kanton auf seinen
Entscheid zurückkommen und der Ausdehnung die Grundlage entzie-
hen, ohne dass es hierzu einer Anordnung der Bundesbehörden be-
dürfte.
4.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Kantons Zürich,
ihr die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu erneuern, ging die Be-
schwerdeführerin des Rechtstitels für einen weiteren rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz verlustig. Die Ausdehnung der kantonalen
Wegweisung ist demnach als rechtmässig zu bestätigen. Entgegen
dem Einwand der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz nach dem
bisher Gesagten (E. 3.4 in fine) auch nicht gehalten, die Rechtskraft
des kantonalen Entscheides abzuwarten.
5.
Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu
prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen
(Art. 14a Abs. 2 – 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb
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gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte ver-
fügen müssen. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen,
dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug
der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, de-
ren Bestand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990
647; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 200). Vollzugshindernisse können somit die Ausdehnungsver-
fügung als solche nicht in Frage stellen (Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 62.52).
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländi-
sche Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den
Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Per-
son eine konkrete Gefährdung darstellen würde (Art. 14a Abs. 2 – 4
ANAG).
6.2 Vorliegend steht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
Vordergrund. Bei der betreffenden Beurteilung kommt es grundsätzlich
nicht auf die Verhältnisse im Gastland an. Massgebend ist in erster Li-
nie die Situation im Zielstaat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-6405/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6.2 mit weiteren Hinwei-
sen). Als unzumutbar wird der Vollzug der Wegweisung insbesondere
dann angesehen, wenn eine konkrete Gefährdung für die betroffene
Person besteht. Diese Gefährdung kann bestehen aufgrund der im
Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bür-
gerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet.
Denkbar ist eine konkrete Gefährdung auch aufgrund anderer Gefah-
renmomente, wie beispielsweise, dass eine notwendige medizinische
Behandlung nicht erhältlich ist oder die betroffene Person sich sonst-
wie einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-3411/2007 vom 19. Oktober 2007 E.
4.4).
6.3 Die Beschwerdeführerin ist ethnische Bosnierin und Staatsange-
hörige des von der Schweiz inzwischen als unabhängiger Staat aner-
kannten Kosovo. Ihren letzten Wohnsitz hatte sie aus den Akten zu
schliessen im Bezirk Dragash im Süden des Landes.
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Seit dem Ende des Bürgerkrieges im Juni 1999 hat sich die Situation
im Kosovo grundlegend verändert, so dass heute nicht von einer gene-
rellen Gewaltsituation oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnli-
chen Verhältnissen gesprochen werden kann. Mit der militärischen Be-
friedung ist innerhalb der kosovarischen Bevölkerung auch das Ver-
ständnis für die Notwendigkeit einer multi-ethnischen Gesellschaft ge-
wachsen. Diese Entwicklung führte schon bald zu grösserer Bewe-
gungsfreiheit, Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und einer
Lockerung der von den Sicherheitsbehörden, das heisst der KFOR,
der UN-Zivilpolizei und des Kosovo Police Service ergriffenen Sicher-
heitsmassnahmen. Die Unruhen im März 2004 haben allerdings die
noch immer bestehenden ethnischen Spannungen und Konflikte deut-
lich aufgezeigt. Zwar hat sich die Situation im Kosovo insbesondere
seit der zweiten Hälfte des Jahres 2004 wieder stabilisiert. Namentlich
für die Minderheit der slawischen Muslime kann die Situation als weit-
gehend stabil bezeichnet werden. Dennoch bleiben die Sicherheit der
Minderheiten und der Schutzwille der neu geschaffenen kosovarischen
Institutionen ein ungewisser Faktor. Kommt hinzu, dass die Lebensbe-
dingungen für Angehörige von Minderheiten extrem schwierig bleiben,
zumal diese von der prekären wirtschaftlichen und sozialen Situation,
in welcher sich das Land befindet, überdurchschnittlich betroffen sind.
Diskriminierungen in den Bereichen von Erziehung, Fürsorge, Ge-
sundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung ereignen sich nach
wie vor (zur aktuellen Situation der Minderheiten vgl. RAINER MATTERN,
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Update: Aktuelle Entwicklun-
gen, vom 12. August 2008, S. 18 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht
erachtet den Wegweisungsvollzug von slawischen Muslimen (Bosnia-
ken, Torbes, Gorani), die vor der Ausreise ihren letzten Wohnsitz in
den Bezirken Dragash, Prizren, Djakovica und Pec hatten, dennoch
als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6379/2006 vom 13. März 2009 E. 6.5.5 mit weiteren Hinweisen). Es
trägt der besonderen Situation dieser Minderheitsangehörigen aber
dadurch Rechnung, dass es in jedem Fall das Vorhandensein individu-
eller zusätzlicher Erschwernisse gesondert prüft. Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ist dann anzunehmen, wenn sich aus der per-
sönlichen Situation ein zusätzliches, das heisst über die schwierige
Alltagslage der slawischen Muslime hinausgehendes individuelles Ge-
fährdungsindiz ergibt. Zusätzliche Indizien können sich beispielsweise
aus einem fehlenden Beziehungsnetz, der beruflichen oder familiären
Situation oder wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten ergeben (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6379/2006 vom 13. März
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2009 E. 6.5.6).
Unabhängig von der allfälligen Zugehörigkeit zu einer ethnischen Min-
derheit gilt für Staatsangehörige aus dem Kosovo für die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein gesondertes Prüfungspro-
gramm, wenn sie einer sog. vulnerable group zuzuzählen sind. In dem
Sinne gelten als besonders verletzliche Personen beispielsweise alte
und betagte Menschen und allein stehende Frauen. Für die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist in der Regel ausschlagge-
bend, ob eine Person im Falle einer Rückkehr auf ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz zurückgreifen kann, oder ob sie sich aufgrund anderer
Umstände (z.B. besondere Ausbildung, Unterstützung von Verwandten
aus dem Ausland) eine neue Existenz im Kosovo aufbauen könnte.
6.4 Die Beschwerdeführerin ist heute 62 Jahre alt. Vor gut 12 Jahren
siedelte sie aus dem Bezirk Prizren im Kosovo in die Schweiz über
und lebt seither in häuslicher Gemeinschaft zusammen mit ihrem Sohn
und dessen Familie, dies auch noch zu Lebzeiten ihres 1999 verstor-
benen Ehemannes. Als ältere und alleinstehende Frau, die zudem
noch Angehörige einer ethnischen Minderheit ist, erfüllt sie gleich in
mehrfacher Hinsicht die Kriterien, die an die Zumutbarkeit eines Voll-
zugs der Wegweisung besondere Anforderungen knüpfen. Bereits auf-
grund ihrer langen Abwesenheit dürfte es für sie sehr schwer sein, im
Kosovo wieder Fuss zu fassen, dies ungeachtet ihrer (schweizeri-
schen) Witwenrente, die ihr auch im Falle einer Rückkehr in ihr Her-
kunftsland zustehen würde. Offensichtlich könnte sie im Falle einer
Rückkehr in den Kosovo dort nicht auf ein familiäres Beziehungsnetz
zurückgreifen, da ihre nächsten Angehörigen in der Schweiz bezie-
hungsweise in Österreich leben. in Anbetracht ihrer langen Abwesen-
heit und der in ihrem Herkunftsgebiet in der Zwischenzeit stattgefun-
denen Abwanderung zahlreicher Angehöriger ethnischer Minderheiten
kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass sie – ausserhalb
der engsten Familie – auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgrei-
fen könnte. Auf ein solches wäre sie aber – gerade auch angesichts ih-
rer in verschiedener Hinsicht stark beeinträchtigten Gesundheit – zu-
mindest mittelfristig angewiesen. Zwar wäre eine medizinische Be-
handlung ihrer Erkrankungen im Kosovo – zumindest aus wirtschaftli-
cher Sicht – theoretisch grundsätzlich möglich, zumal die Beschwerde-
führerin mit Hilfe ihrer Witwenrente (im Jahre 2002 waren es monatlich
Fr. 1'151.-) Behandlungen und Medikamente selbst finanzieren könnte.
Indessen ist die Beschwerdeführerin – die seit dem Tod ihres Eheman-
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nes auch an Depressionen leidet – nebst den rein medizinischen
Massnahmen auch auf eine gewisse persönliche Betreuung durch ihr
vertraute Personen angewiesen, die im Kosovo – wie erwähnt – gera-
de nicht sicher gestellt wäre. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr in
ihr Herkunftsland wäre deshalb eine massive Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes zu befürchten.
7.
In Würdigung der gesamten Umstände gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung für die
Beschwerdeführerin als nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG erachtet werden muss.
8.
Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen teilweise gut-
zuheissen, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh-
men.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der geleis-
tete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
9.1 Die Beschwerdeführerin, die anwaltlich vertreten ist, hat Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung ist nach Massgabe
der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu Lasten der Vorin-
stanz auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 8 ff. VGKE).
Dispositiv S. 14
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C-591/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheis-
sen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 8. April 2002 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'200.- (MwSt. inkl.) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular Zahlungs-
adresse)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 1 924 029 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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