B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5915/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Neuseeland),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von
Beiträgen (Einspracheentscheid vom 16. August 2016).
C-5915/2016
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1969 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder
Beschwerdeführer) ist neuseeländischer Staatsangehöriger und arbeitete
von Januar 2011 bis September 2015 in der Schweiz. Während dieser Zeit
leistete er Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHV; Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 2, 5, 10, 21;
act. 19, Beilage 1).
B.
Mit Formular vom 5. Januar 2016 reichte der Versicherte bei der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) einen An-
trag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen ein (SAK-act. 1).
C.
Mit Verfügung vom 21. April 2016 gewährte die SAK die Rückvergütung
eines Betrages von Fr. 20‘911.- (SAK-act. 15).
D.
Am 3. Mai 2016 richtete der Versicherte ein Schreiben an die Vorinstanz
(SAK-act. 17), welches von dieser als Einsprache an die Hand genommen
wurde. In diesem Schreiben bat der Versicherte um Informationen betref-
fend die Berechnung des Rückvergütungsbetrags. Er führte mit Hinweis
auf die auf der Webseite der SAK publizierten gesetzlichen Bestimmungen
aus, der Rückvergütungsbetrag könne – entsprechend den an die SAK ge-
leisteten Beiträgen – bis zu 8.4 % des Einkommens ausmachen. 8.4 % sei-
nes Einkommens für die Zeit von 2011 bis 2015 sei ein Vielfaches des
Rückvergütungsbetrags, welcher kalkuliert worden sei.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 16. August 2016 (SAK-act. 19) wies die SAK
die Einsprache des Beschwerdeführers ab und bestätigte ihre Verfügung
vom 21. April 2016. Sie legte ausführlich die Berechnungen dar, aufgrund
derer sie einen Rückvergütungsbetrag von Fr. 20‘911.- ermittelt hatte. Sie
verwies insbesondere darauf, dass der zurückerstattete Betrag nicht dem
Total der vom Beschwerdeführer einbezahlten AHV-Beiträge entspreche,
da gemäss dem einschlägigen Recht die Beitragsrückvergütung ganz oder
teilweise verweigert werden könne, wenn sie der Billigkeit widerspreche.
Dies sei der Fall, wenn die Rückvergütung wesentliche höher wäre, als die
Leistungen, die einem Rentner in gleichen Verhältnissen gestützt auf die
Beitragsleistungen im Versicherungsfall gewährt würden. Deshalb werde
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eine Rückvergütung nur in dem Umfang gewährt, in dem sie den Barwert
der einem Schweizer unter gleichen Bedingungen (gleiches Alter, gleiche
Beiträge und Beitragsdauer) zukommenden zukünftigen AHV-Leistungen
nicht übersteige. Zur Bestimmung dieser Höchstgrenze werde die fiktive
Altersrente ermittelt, beruhend auf dem Verhältnis der vollen Beitragsjahre
der betroffenen Person zu den Beitragsjahren ihres Jahrganges (Renten-
skala) und auf dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.
Bei der Beitragsdauer des Beschwerdeführers von insgesamt vier Jahren
und neun Monaten und der Rentenskala 4 sei ab einem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 84‘600.- eine monatliche
Rente von Fr. 214.- vorgesehen, was der Höchstrente in dieser Skala ent-
spreche. Der Beschwerdeführer habe das in den Rententabellen festge-
haltene maximale durchschnittliche Jahreseinkommen bei Weitem über-
schritten. Um den Barwert der Rentenleistung zu berechnen, werde die
monatliche Rente auf ein Jahr hochgerechnet und mit dem entsprechen-
den Kapitalisierungsfaktor (nach dem Alter der betroffenen Person be-
stimmt) multipliziert. Diese Rechnung ergebe beim Beschwerdeführer ei-
nen Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen von Fr. 20‘911.-. Dieser Be-
trag stelle gleichzeitig den Höchstwert der Rückvergütung dar.
F.
Am 20. September 2016 richtete der Versicherte eine Eingabe an die SAK,
welche zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 22. September 2016 an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (act. 1). In dieser Ein-
gabe beantragte der Versicherte sinngemäss die volle Rückvergütung der
von ihm entrichteten Beiträge. Er machte hauptsächlich eine Verletzung
von Art. 8 Abs. 2 BV geltend und führte aus, die Berechnung der Rückver-
gütungsbeiträge ziele darauf ab, ihn an den Rechten der Schweizer Bürger
zu messen. Obwohl er dies verstehe, sei er damit nicht einverstanden. Er
sei kein Schweizer Bürger und habe als Neuseeländer nicht die gleichen
Rechte wie beispielsweise den Anspruch auf eine Schweizer Rente. Bürger
aus anderen Ländern seien, verglichen zu Schweizern, im Nachteil. Vorlie-
gend müsse die Berechnung der Beiträge abhängig von seiner eigenen
Situation und seinem Wohnsitz, in welchem weit weniger grosszügige Ren-
ten als in der Schweiz geleistet würden, berücksichtigt werden. Der Ver-
weis der SAK auf Rechtsprechung und die Berechnungen sei kein Beweis
für eine faire Behandlung. Die Rechtsprechung erhalte einen ungerechten
Zustand, der absichtlich die Interessen von Ausländern diskriminiere. Zu-
dem machte der Versicherte geltend, ihm seien – nachdem er sich abge-
meldet und Mitte Januar 2016 die Schweiz verlassen habe – noch immer
AHV-Beiträge von Schweizer Einkommen in Höhe von insgesamt
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Fr. 13‘909.15 für die Monate März, April und Mai 2016 abgezogen worden.
Dies sei nicht fair, da er weder in der Schweiz ansässig sei, noch von die-
sen Beiträgen profitieren könne und zudem keinen Zugriff auf eine Schwei-
zer Pension habe. Er werde weiterhin besteuert, obwohl er für eine Leis-
tung nicht berechtigt sei. Er verlangte die Rückerstattung des Betrags von
Fr. 13‘909.15; weitere Einkommen sollten nicht Gegenstand von AHV-Ab-
zügen sein. Im Weiteren legte der Versicherte seine Situation dar: Er sei
Mitte 40, arbeitsloser Banker mit verminderten Aussichten und ohne Recht,
weiterhin in der Schweiz arbeiten oder leben zu können. Die Rückvergü-
tung seiner Beiträge sei notwendige finanzielle Grundlage für ihn und seine
Frau in einer unsicheren Zukunft. Er forderte das Bundesverwaltungsge-
richt auf, „das Richtige zu tun“ und nicht die Ausrede von Berechnungen
und Rechtsprechung gegen ihn als Ausländer zu benutzen, um mit der Dis-
kriminierung weiterzufahren.
G.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016
(act. 5) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung
vom 19. April 2016. In der Begründung verwies sie ausdrücklich auf ihre
Ausführungen im Einspracheentscheid. Zudem führte sie zusammenge-
fasst aus, nach dem Verlassen der Schweiz im Januar 2016 sei der Be-
schwerdeführer nicht mehr AHV-versichert gewesen, da er nach diesem
Zeitpunkt in der Schweiz weder Wohnsitz gehabt noch eine Erwerbstätig-
keit ausgeübt habe. Am 15. November 2016 sei bei der Ausgleichskasse
für das Schweizerische Bankgewerbe angefragt worden, ob für den Be-
schwerdeführer nach Januar 2016 noch AHV-Beiträge abgerechnet wor-
den seien. Eine Antwort sei nicht eingegangen. Ebenso wenig habe der
Beschwerdeführer Belege eingereicht, weshalb seine Aussagen nicht er-
wiesen seien.
H.
Mit Replik vom 29. Januar 2016 (act. 7) wiederholte der Versicherte unter
Beilage der Lohnabrechnungen für März, April, Mai und Oktober 2016
seine Vorbringen und führte weiter aus, er sei einerseits zur Leistung von
Beiträgen gezwungen worden; andererseits handle es sich bei den Beiträ-
gen um Steuerabgaben, wofür vorliegend eine gesetzmässige Grundlage
fehle. Zudem habe er als Entsandter mit einer zeitlich begrenzten Arbeits-
periode keine Möglichkeit, eine Rente zu erlangen. Das Geld, welches die
SAK gewillt sei rückzuvergüten, ermögliche ihm keinen vergleichbaren An-
spruch im neuseeländischen Rentensystem. Demzufolge würden Auslän-
der, welche in der Schweiz eine begrenzte Zeit arbeiteten, diskriminiert. Er
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verstehe nicht, wie ein System, welches bedeutende Steuern ohne gesetz-
liche Grundlage auferlege und Ausländer diskriminiere, als gerecht erach-
tet werden könne. Die Abzüge, welche im Jahr 2016 vorgenommen worden
seien, beträfen Einkommen, welche sich auf eine Erwerbstätigkeit bezögen
und betrügen insgesamt Fr. 22‘997.50.
I.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 (act. 10) übermittelte die SAK die Aus-
kunft der Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe vom
30. Januar 2017 und 2. Februar 2017 betreffend die Anfrage vom 15. No-
vember 2016.
J.
In ihrer Duplik vom 2. März 2017 (act. 12) führte die Vorinstanz aus, dass
der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit im Herbst 2015 beendet und
die Schweiz im Januar 2016 verlassen habe, und ergänzte, dass die Zah-
lungen, welche im Jahr 2016 erfolgt seien sowie die Zahlungen, die noch
folgen würden, ausschliesslich auf der Erwerbstätigkeit, die er bis im
Herbst 2015 in der Schweiz ausgeübt habe, basierten. Es handle sich nicht
um Entschädigungen für Arbeitsleistungen aus dem Jahr 2016 oder später.
Diese Einkommen seien im IK im Austrittsjahr (konkret in den Perioden 01-
09.2015) gebucht worden. Daraus folge, dass das Erwerbseinkommen des
Beschwerdeführers im Jahr 2015 voraussichtlich noch höher als
Fr. 1‘552‘661.- ausfallen werde. Bei einer Rentenskala 04 sei ab einem
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 84‘600.- eine
monatliche Rente von Fr. 214.- vorgesehen. Dabei handle es sich um eine
Höchstrente der Rentenskala 04. Die ausgerechnete fiktive Altersrente und
der daraus resultierende Rückvergütungsbetrag unter Berücksichtigung
der Billigkeitsklausel würde bei einem höheren durchschnittlichen Einkom-
men nach wie vor gleich hoch ausfallen.
K.
Mit Schreiben vom 3. März 2017 (act. 13) reichte die SAK den von der Aus-
gleichskasse Banken übermittelten Auszug „Nachtrags-IK“ vom 1. März
2017 zu den Akten.
L.
In seiner Triplik vom 23. April 2017 (act. 15) hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest und führte zusammenfassend weiter aus, bei dem
fraglichen Einkommen, für welches 2016 AHV-Beiträge in Höhe von insge-
samt Fr. 22‘997.50 abgezogen worden seien, handle es sich um Anteile,
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welche einer Eigentumsübertragung bedürften, um als Einkommen qualifi-
ziert werden zu können. Die Übertragung des Einkommens habe aber erst
nach seiner Abreise aus der Schweiz stattgefunden, weshalb dieses Ein-
kommen nicht Gegenstand der Beitragspflicht an die AHV sein dürfe. Aus
Sicht des Beschwerdeführers seien die abgezogenen Beiträge als Steuern
und nicht als eine Form von Sozialabzügen zu erachten. Im Rahmen der
Besteuerung müssten Einkommen jedoch erst erworben werden, bevor
Steuern erhoben werden könnten.
M.
In der Quadruplik vom 11. Mai 2017 (act. 17) hielt die Vorinstanz an den
gestellten Anträgen fest und führte zusammengefasst aus, die Frage, ob
die Zahlungen, insbesondere die Bonuszahlungen und gesperrte Aktien
AHV-pflichtig seien, könne offen bleiben. Sie betreffe in erster Linie die
Ausgleichskasse Banken, welche für die Festsetzung und Erhebung der
AHV-Beiträge zuständig sei.
N.
Mit Schreiben vom 7. März 2018 (act. 19) reichte die SAK den von der Aus-
gleichskasse Banken übermittelten Auszug „Nachtrags-IK“ vom 2. März
2018 zu den Akten.
O.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwen-
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dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Be-
schwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art.
52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätz-
lich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V
445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b).
3.2 Der von Januar 2011 bis September 2015 in der Schweiz tätig gewe-
sene Beschwerdeführer ist neuseeländischer Staatsbürger und lebt in
Neuseeland. Betreffend die vorliegend zu beurteilende Streitsache, näm-
lich die Höhe der Rückvergütungsbeiträge, gelangt mangels eines Sozial-
versicherungsabkommens mit Neuseeland ausschliesslich Schweizer
Recht zur Anwendung.
4.
Es ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-
instanz den Rückvergütungsbetrag des Beschwerdeführers korrekt ermit-
telt und ihm zu Recht eine Rückvergütung der an die AHV geleisteten Bei-
träge in der Höhe von Fr. 20‘911.- zugesprochen hat.
4.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom
29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die
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Seite 8
Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV,
SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben
und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft
während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen
Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die
Beiträge zurückgefordert werden, sobald die betroffene Person aller Vor-
aussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und so-
wohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht
25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
4.2 Zwischen der Schweiz und Neuseeland besteht wie gesagt kein Sozi-
alversicherungsabkommen, sodass die entsprechenden Bestimmungen
des AHVG und die RV-AHV auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung
finden. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Möglichkeit, sich die bezahl-
ten AHV-Beiträge rückvergüten zu lassen, sofern die weiteren Vorausset-
zungen des AHVG und der RV-AHV erfüllt sind.
4.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während mehr als eines
Jahres Beiträge an die AHV geleistet hat und diese keinen Rentenan-
spruch begründen. Er hat sich am 21. Dezember 2015 per 14. Januar 2016
bei der Stadt (…), Bevölkerungsamt, abgemeldet und ist in seine Heimat
Neuseeland zurückgekehrt. Seine von ihm getrennt lebende Ehefrau mit
italienischer Staatsangehörigkeit hat ebenfalls die Schweiz verlassen; sie
ist per 11. Januar 2016 nach Italien weggezogen. Zudem hat der Be-
schwerdeführer keine Kinder unter 25 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz
(SAK-act. 3 f., 7). Die Nachtrags-IK der Ausgleichskasse für das Schwei-
zerische Bankgewerbe vom 19. August 2016 sowie vom 2. März 2018
(SAK-act. 21; act. 19, Beilage 1) beziehen sich auf die Monate Januar bis
September 2015 und weisen Einkommen für diesen Zeitraum aus. Sie ba-
sieren demzufolge ausschliesslich auf den im Jahr 2015 ausgeübten Er-
werbstätigkeiten. Weitere Einkommen sind nicht erfasst, sodass davon
ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer spätestens zum
Zeitpunkt der Verfügung (21. April 2016) und zum Zeitpunkt des angefoch-
tenen Einspracheentscheids (16. August 2016) endgültig aus der AHV aus-
geschieden war. Folglich hat der Beschwerdeführer grundsätzlich An-
spruch auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge.
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Seite 9
5.
5.1 Bezüglich des Umfangs der Rückvergütung bestimmt Art. 4 RV-AHV,
dass die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Abs. 1), die
Rückvergütung jedoch verweigert werden kann, soweit sie den Barwert der
zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in
gleichen Verhältnissen zukämen (Abs. 4).
5.2 Mit der Regelung gemäss Art. 4 Abs. 4 RV-AHV wollte der Gesetzgeber
verhindern, dass ein Versicherter, der – verglichen mit seiner Altersklasse
– während kurzer Zeit hohe Beiträge geleistet hat, ein höheres (geldwertes)
Interesse an der Rückvergütung des Bezahlten hat als an der Ausrichtung
einer Rente. Der Versicherte, der Anspruch auf Rückvergütung der Bei-
träge hat, soll mithin nicht besser gestellt sein als ein Rentenbezüger "in
gleichen Verhältnissen". Um eine solche Besserstellung zu vermeiden,
sind die durch den Versicherten tatsächlich bezahlten Beiträge mit dem
Barwert der zukünftigen Altersrente zu vergleichen, die einem Rentenbe-
rechtigten unter Zugrundelegung derselben Berechnungsgrundlagen
(massgebendes Einkommen, Beitragsjahre, Rentenskala) wie dem Be-
schwerdeführer zukäme. Übersteigt der Rückvergütungsanspruch den
Barwert der Rentenanwartschaft, so kann eine Kürzung in der maximalen
Höhe des Differenzbetrags vorgenommen werden. Unter Barwert ist dabei
das Kapital zu verstehen, das heute dem Gegenwert der künftigen Renten
entspricht, d.h. die Summe der einzelnen Jahresbeiträge, die mit der Wahr-
scheinlichkeit ihres Anfallens multipliziert und diskontiert werden; mit ande-
ren Worten entspricht der Barwert dem abgezinsten Betrag der kapitalisier-
ten zukünftigen Rente (Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Okto-
ber 2007 E. 3.3 m.w.H.).
5.3 Darüber hinaus ist einem auf Solidarität fussenden Sozialversiche-
rungssystem eigen, dass kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im
Total sich deckende Rentenleistung besteht. Eine gewisse versicherungs-
technische Relation zwischen den Beiträgen und der Höhe der Rente be-
steht lediglich bis zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
men von gegenwärtig Fr. 84‘600.-. Durch die beantragte Rückerstattung
der gesamten AHV-Beiträge würde diese Ordnung unterlaufen. Auch Ver-
sicherte, die in der Schweiz bleiben, und – wie der Beschwerdeführer – ein
hohes Einkommen haben, erhalten nach gesetzlicher Regelung bedeutend
weniger Rentenleistungen, als es ihren einbezahlten Beiträgen entspre-
chen würde. Der Beschwerdeführer ist – pro rata zu den einbezahlten Bei-
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trägen – gleich zu behandeln wie Rentenberechtigte in gleichen Verhältnis-
sen (Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Oktober 2007 E. 3.5
m.w.H.). Hieran ändert der Verweis des Beschwerdeführers auf die Web-
seite der SAK, wonach der Rückvergütungsbetrag bis zu 8.4 % des Ein-
kommens ausmache, nichts. Auf der entsprechenden Seite ist klar aufge-
führt, dass der Betrag in bestimmten Fällen gekürzt werden könne. Die
Rückvergütung dürfe nicht höher sein als der Barwert der gesamten AHV-
Leistungen, die einer versicherten Person mit den gleichen persönlichen
Voraussetzungen zustehen würde (
/zas/de/home/particuliers/les-versements-uniques/remboursement-
des-cotisations.html, aufgerufen am 4. Juni 2018).
5.4 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat das Bundes-
amt für Sozialversicherungen (BSV) beauftragen kann, den mit der Durch-
führung der Versicherung betrauten Stellen Weisungen für den einheitli-
chen Vollzug zu erteilen. Ferner kann der Bundesrat das BSV ermächtigen,
verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen auf-
zustellen (Art. 72 Abs. 1 AHVG). Das BSV hat die massgeblichen Aufwer-
tungsfaktoren festgelegt und verbindliche Rententabellen aufgestellt (Art.
51bis Abs. 1 AHVV, Art. 52 Abs. 1bis AHVV und Art. 53 Abs. 1 AHVV). Weiter
hat es die Barwerttabellen herausgegeben, mittels derer die Rentenabfin-
dungen zu ermitteln sind, die in den Sozialversicherungsabkommen vorge-
sehen sind. Bei den Barwerttabellen, den Rententabellen und den Aufwer-
tungsfaktoren handelt es sich um Konkretisierungen der gesetzlichen und
verordnungsmässigen Bestimmungen. Sie haben Weisungscharakter und
sollen als solche eine einheitliche und rechtsgleiche Rechtsanwendung so-
wie die verwaltungsmässige Praktikabilität gewährleisten. Verwaltungswei-
sungen sind auch für das Sozialversicherungsgericht beachtlich, soweit sie
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an-
wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Sozialversiche-
rungsgericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugen-
den Verwaltungsweisung ab (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6574/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 7, m.w.H.). Vorliegend ist kein triftiger
Grund ersichtlich, aus dem von der oben dargelegten Berechnung des
Rückerstattungsbetrags und den Barwerttabellen abgewichen werden
müsste.
5.5 Der Beschwerdeführer macht replikweise geltend, bei den AHV-Beiträ-
gen handle es sich um Steuerabgaben, für welche keine rechtliche Grund-
lage vorliege (act. 7). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
gemäss dem IK-Auszug sowie den Nachtrags-IK der Ausgleichskasse für
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Seite 11
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2. März 2018 (SAK-act. 10, 21; act. 19, Beilage 1) Einkommen erwirtschaf-
tet hat, welche gem. Art. 5 AHVG der Beitragspflicht unterliegen. Bei den
Abzügen handelt es sich somit, entgegen der Behauptung des Beschwer-
deführers, nicht um Steuerabgaben, sondern um Sozialabgaben, nämlich
um AHV-Beiträge. Betreffend die Leistung bzw. die Rückvergütung der Bei-
träge sind die Gesetzesbestimmungen des AHVG sowie der RV-AHV an-
wendbar. Die Möglichkeit, die Rückvergütung zu verweigern, soweit sie
den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Ren-
tenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme, beruht auf Art. 4 Abs. 4
RV-AHV i.V.m. Art. 18 Abs. 3 AHVG. Diese Rechtsregeln werden im Übri-
gen vom Bundesgericht gestützt (Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom
16. Oktober 2007 E. 3). Demnach beruht das Vorgehen der Vorinstanz auf
einer gesetzlichen Grundlage; für eine abweichende Interpretation bleibt
damit kein Raum.
5.6
5.6.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die Einträge im individuellen Konto
und dem Nachtrags-IK vom 19. August 2016 (SAK-act. 10, 21) auf der
Grundlage des Gesamteinkommens, das der Beschwerdeführer im mass-
gebenden Zeitraum erzielte (Fr. 7‘375‘139.–), tatsächlich bezahlte Beiträge
an die AHV im Umfang von Fr. 619‘511,70 (8.4 % des Gesamteinkom-
mens) errechnet (SAK-act. 19). Gemäss Nachtrags-IK vom 2. März 2018
(act. 19, Beilage 1) hat der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis
September 2015 zudem Fr. 175‘933.- an Einkommen generiert, welches
zum Gesamteinkommen hinzuzuzählen ist. Seine Altersrente ist somit ba-
sierend auf einer Beitragsdauer von 57 Monaten und einem massgeben-
den durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 1‘589‘699.37 ([Fr.
7‘551‘072.- / 57] x 12) zu berechnen. Da der Beschwerdeführer nur vier
volle Beitragsjahre aufweist, hat er Anspruch auf eine Teilrente der Renten-
skala 4 (Art. 29bis ff. AHVG, insbesondere Art. 29ter Abs. 1 AHVG, Art. 50
und 52 AHVV; Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen,
gültig ab 1. Januar 2015).
5.6.2 Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab
Fr. 84‘600.– sieht die Rententabelle 2015 auf der Rentenskala 4 eine mo-
natliche Maximalrente von Fr. 214.– vor (vgl. Rententabelle 2015, gültig ab
1. Januar 2015, S. 98;
zug/documents/view/365/lang:deu/category:23; aufgerufen am 4. Juni
2018). Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt dies Fr. 2‘568.– (Fr. 214.– x 12).
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Der dem Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs (46 Jahre) entsprechende Kapitalisierungsfaktor beträgt 8.143
(vgl. Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab
1. Januar 1997, S. 71;
zug/documents/view/4073/lang:deu/category:23, aufgerufen am 4. Juni
2018), was einen Barwert von aufgerundet Fr. 20‘911.– (2‘568 x 8.143)
ergibt. Dies entspricht dem von der Vorinstanz ermittelten Wert.
5.6.3 Zwischen den tatsächlich bezahlten Beiträgen des Versicherten und
dem Barwert seiner zukünftigen AHV-Leistungen besteht eine erhebliche
Differenz. Je deutlicher die tatsächlich entrichteten Beiträge den Barwert
der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigen, umso höher ist das pekuni-
äre Interesse an der Rückvergütung, das zu reduzieren Art. 4 Abs. 4 RV-
AHV zum Ziel hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz die Rückvergütung bis zum Betrag des Barwerts der zukünf-
tigen AHV-Leistungen (maximal) kürzt. Sie hat ihr Ermessen damit pflicht-
gemäss ausgeübt (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Okto-
ber 2007 E. 3.4).
5.6.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Barwert der Rentenanwart-
schaft des Beschwerdeführers die tatsächlich bezahlten Beiträge an die
AHV übersteigt, weshalb die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag zu
Recht auf den Barwert der Rentenanwartschaft in der Höhe von
Fr. 20‘911.- beschränkt hat. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rück-
vergütung aller von ihm entrichteten Beiträge an die AHV ist damit abzu-
weisen.
5.7 Der Beschwerdeführer rügt replikweise mit Verweis auf die Lohnab-
rechnungen der Monate März, April, Mai und Oktober 2016 weiter, dass im
Jahr 2016 AHV-Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 22‘997.50 von
Schweizer Einkommen abgezogen worden seien (act. 7). Dies sei unrecht-
mässig, denn er habe sich im Januar 2016 abgemeldet und die Schweiz
verlassen. Die Beiträge seien ihm rückzuvergüten. Er begründet seinen
Antrag damit, dass ein Abzug nicht fair sei, denn er sei nicht mehr in der
Schweiz ansässig und könne von diesen Beiträgen nicht mehr profitieren.
Triplikweise führt er aus, bei den Einkommen handle es sich um Anteile,
welche erst durch Übertragung als Einkommen zu qualifizieren seien. Da
die Übertragung erst nach seiner Abreise stattgefunden habe, hätten diese
Einkommen nicht besteuert werden dürfen (act. 15). Die Vorinstanz gibt
dazu an, dass die in den Lohnbelegen aufgeführten Zahlungen, welche im
Jahr 2016 erfolgten, ausschliesslich auf der bis im Herbst 2015 erfolgten
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Erwerbstätigkeit in der Schweiz basierten. Aus den Lohnbelegen von März,
April, Mai und Oktober 2016 geht hervor, dass es sich bei den Einkommen
um Bonuszahlungen sowie zurückgestellte Gelder („dividends, vestings,
deferred cash“) handelt. Ebenso ist in den Lohnbelegen angegeben, dass
der Arbeitsvertrag per 30. September 2015 beendet worden ist (act. 7, Bei-
lagen 1 – 4). Offensichtlich handelt es sich bei den als „dividends, vestings,
deferred cash“ bezeichneten Einkommen, für welche AHV-Beiträge abge-
zogen worden sind, um Einkommen, die bis September 2015 im Rahmen
des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers in der Schweiz erzielt und
erst zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt worden sind. Gegenteiliges
wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Demzufolge un-
terlagen diese Einkommen der Beitragspflicht. Der Antrag des Beschwer-
deführers auf Rückerstattung der diesbezüglich abgezogenen AHV-Bei-
träge ist deshalb ebenfalls abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die Aus-
legung des AHVG sowie der RV-AHV durch die Vorinstanz eine unzuläs-
sige Diskriminierung von Bürgern darstelle. Das Vorgehen der SAK diskri-
miniere absichtlich die Interessen von Ausländern. Die Berechnung der
Rückforderungsbeiträge müsse abhängig von der Situation des Beschwer-
deführers erfolgen. Er sei kein Schweizer Bürger und könne weder von ei-
ner Schweizer Rente profitieren, noch in der Schweiz leben und deren ho-
hen Lebensstandard geniessen. Dazu ist vorab auf Art. 190 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) hinzuweisen, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für
das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden mass-
gebend sind; das Bundesverwaltungsgericht könnte daher der dargestell-
ten gesetzlichen Regelung die Anwendung selbst dann nicht verwehren,
wenn eine Ungleichbehandlung vorläge. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung auf die klaren gesetzlichen Bestimmun-
gen des AHVG, der AHVV sowie der RV-AHV gestützt. Die Rüge des Be-
schwerdeführers betreffend eine diskriminierende Auslegung des anwend-
baren Rechts durch die Vorinstanz erweist sich als unbegründet.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Rückvergü-
tungsbetrag zu Recht auf den Barwert der Rentenanwartschaft in der Höhe
von Fr. 20‘911.- beschränkt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Dem Beschwerdefüh-
rer ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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