B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5915/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Serbien),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitrags-
dauer, Einspracheentscheid vom 17. August 2018.
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1951 geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige
A._______ lebt in Serbien. Er stellte am 10. Juli 2017 mit dem Formular
„Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der
Schweiz“ (SAK-act. 9) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente.
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 (SAK-act. 17) wies die Schweize-
rische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) das Renten-
gesuch von A._______ mit der Begründung ab, dass die einjährige Min-
destbeitragsdauer nicht erfüllt sei und deshalb kein Anspruch auf eine Al-
tersrente bestehe.
C.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 (Poststempel, SAK-act. 18) erhob
A._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2017. Er
machte geltend, er habe im Jahr 1973 bis zum 18. Dezember gearbeitet.
Im zweiten Jahr sei er wegen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig gewor-
den. Niemand habe ihm etwas gegeben oder ihn über seine Rechte aufge-
klärt. Er bitte darum, ihm die Hälfte des Geldes für seine Medikamenten-
kosten zu überweisen.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 17. August 2018 (SAK-act. 31) wies die SAK
die Einsprache von A._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, dass
gemäss Einträgen im individuellen Konto (IK) lediglich 11 Beitragsmonate
(Juni bis November 1973 und März bis Juli 1974) berücksichtigt werden
könnten und somit die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt
sei und deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Alters- und Hinterlas-
senenversicherung bestehe.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2018 erhob A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 (vgl.
Poststempel, BVGer-act. 1, Übersetzung: BVGer-act. 4) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Gewährung von
Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Zur Begründung
führte er aus, er möchte so wie andere ausbezahlt werden; man solle ihm
die Bedingungen dafür mitteilen.
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F.
Mit Schreiben vom 14. November 2018 (Poststempel, BVGer-act. 7) gab
der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters eine
schweizerische Korrespondenzadresse bekannt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2019 (BVGer-act. 9) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
die Nachforschungen bei der angefragten Ausgleichskasse und beim Ein-
wohneramt (…) hätten keine Hinweise auf weitere Beitragszeiten ergeben.
Es sei deshalb auf die im IK ausgewiesenen Beitragszeiten abzustellen.
Da die Mindestbeitragszeit von mehr als 11 Monaten nicht erreicht werde,
bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung.
H.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (BVGer-act. 10) stellte der Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis-
nahme zu und schloss den Schriftenwechsel.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
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1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und lebt dort.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staats-
angehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203
E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz
mit einigen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkom-
men über soziale Sicherheit abgeschlossen, auch mit Serbien. Das per
1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen ist auf den vorliegenden
Sachverhalt allerdings noch nicht anwendbar. Vorliegend findet demnach
weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkom-
men vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
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die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestim-
mungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften
von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstel-
lung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seit-
herigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die
SAK die Beitragszeiten korrekt festgestellt und den Rentenanspruch ge-
stützt darauf verneint hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im
April 2016 (Eintritt des Versicherungsfalls) gültigen Bestimmungen des
AHVG und der AHVV (SR 831.101).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
SAK die Beitragszeiten korrekt ermittelt und den Rentenanspruch gestützt
darauf verneint hat.
3.1
3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente ha-
ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles
Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person ins-
gesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert
war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitrags-
zeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
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3.1.2 Hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine or-
dentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentli-
chen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung
in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein
jugoslawischer Staatsangehöriger, der eine solche Teilrente bezogen hat,
die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfin-
dung gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber
höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann
der Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-
wien, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt,
zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen (Art. 7
lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
vom 8. Juni 1962).
3.1.3 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2
AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von
welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das
individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entspre-
chenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche
Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Netto-
lohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämt-
liche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbe-
stände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis
nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn sei-
nes Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Netto-
lohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden
Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden
(BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
3.1.4 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein-
tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
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Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies
nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versi-
cherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen,
dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er
alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den
Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl.
BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
3.1.5 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be-
weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart über-
zeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie
dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im Jahr 1973 bis zum
18. Dezember beim selben Arbeitgeber gearbeitet. Der Beschwerdeführer
reichte zu seinem Arbeitsverhältnis keine Belege ein.
3.2.2 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass sie trotz Nach-
forschungen bei der Ausgleichskasse und bei der Einwohnerkontrolle keine
Hinweise auf weitere Beitragszeiten, als diejenigen, die bereits im IK er-
fasst waren, in Erfahrung bringen konnte. Die Ausgleichskasse habe die
bereits bekannten Beitragszeiten bestätigt, und gemäss Einwohneramt
(…) sei der Beschwerdeführer per 16. November 1973 aus der Schweiz
weggezogen. Die Mindestbeitragsdauer von mehr als 11 Monaten sei so-
mit nicht erreicht, weshalb weder ein Anspruch auf eine Rente noch auf
Rückvergütung von Beiträgen bestehe.
3.2.3 Dem IK (SAK-act. 11) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
von Juni bis November 1973 und von März bis Juli 1974 bei der C._______
AG in (…) gearbeitet hat und AHV-Beiträge geleistet worden sind. Der
Wohnsitzbescheinigung des Einwohneramts (…) vom 1. Juni 2018 (SAK-
act. 23) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 20. Juni 1973
bis zum 16. November 1973 sowie vom 30. März 1974 bis zum 11. Juli
1974 in (…) gemeldet war. Die Einträge im IK decken sich somit mit den
Angaben des Einwohneramts. Aus den vorhandenen Unterlagen ergeben
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sich keine Hinweise auf weitere Beitragszeiten. Auch der Beschwerdefüh-
rer konnte keine entsprechenden Belege für seine Behauptung, dass er im
Dezember 1973 noch in der Schweiz gearbeitet habe, beibringen.
Wie erwähnt ist für die Korrektur eines IK erforderlich, dass der behauptete
Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig
ist. In casu ist die Unrichtigkeit des IK nicht offenkundig, weshalb der Ein-
trag nur durch den Nachweis eines anderen Sachverhalts korrigiert werden
kann. Obwohl die Vorinstanz bei der zuständigen Ausgleichskasse nach-
gefragt hat, konnten für den Beschwerdeführer für das Jahr 1973 keine
weiteren Beitragsmonate festgestellt werden. Auch aus den Angaben des
Einwohneramts konnte der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Der SAK ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt unge-
nügend abgeklärt, holte sie doch ihrerseits bei der Ausgleichskasse sowie
beim Einwohneramt Auskünfte ein, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten
des Beschwerdeführers ableiten liess.
Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich den Akten keine Hinweise
entnehmen lassen, dass die SAK die Beitragszeiten nicht korrekt festge-
stellt hätte. Auch der Beschwerdeführer konnte für weitere Beitragszeiten
keine Belege beibringen. Daher ist auf die Feststellungen der Vorinstanz
respektive auf die Einträge im IK abzustellen. Dem Beschwerdeführer sind
somit lediglich 11 Monate Beitragszeit anzurechnen, weshalb er die Min-
destbeitragszeit nicht erfüllt und demnach kein Anspruch auf eine Alters-
rente oder eine einmalige Abfindung hat. Der angefochtene Einspracheent-
scheid ist zu bestätigen, und die Beschwerde ist im einzelrichterlichen Ver-
fahren gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde ist der SAK jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ebenso wenig eine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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