Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5918/2008
Urteil vom 17. Dezember 2010
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
Parteien B._______ AG,
vertreten durch Dr. iur. Adrian Bachmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Mattenhofstrasse 5,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Widerruf der Bewilligung P._______ (_______), Verfügung
des BLW vom 4. August 2008.
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Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW; im Folgenden auch:
Vorinstanz) erteilte der A._______ AG am 1. Januar 1995 erstmals
eine provisorische Bewilligung für das Pflanzenschutzmittel P._______
(_______) als Fungizid, Saatbeizmittel zur Bekämpfung verschiedener
Pilzkrankheiten im Obstbau (allg., Apfel), Gemüsebau (Knollensellerie,
gedeckte Kulturen Tomaten und Gurken), im Feldbau (Saatkartoffeln) und
Zierpflanzen (allg. Primeln, Wacholder, Blautanne). Das Produkt enthält
den Wirkstoff Carbendazim. Die Bewilligung wurde in der Folge
definitiv erteilt und mehrmals erneuert.
Die definitive, unbefristete (altrechtliche) Bewilligung vom 7. Februar 2000
(BLW-Akten p. 11) wurde am 25. April 2006 vom BLW durch eine auf
zehn Jahre befristete Bewilligung ersetzt (BLW-Akten p. 13). Letztmals
wurde sie am 18. Mai 2006 ergänzt (BLW-Akten p. 17 ff.). Als
Rechtsnachfolgerin der A._______ AG ist heute die B._______
(Schweiz) AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
Bewilligungsinhaberin.
B.
Mit Schreiben vom 15. November 2007 informierte das BLW die
Beschwerdeführerin darüber, dass der Wirkstoff Carbendazim in den
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 (im
Folgenden: RL 91/414/EWG) aufgenommen worden sei, jedoch nur
für drei Jahre und mit Auflagen. Carbendazimhaltige Produkte könnten
in der Europäischen Union (EU) nur noch zur Anwendung in Getreide,
Mais, Rapssamen und Zuckerrüben zugelassen werden. Das BLW teilte
weiter mit, es beabsichtige den Anwendungsbereich in der Schweiz
demjenigen in der EU anzupassen. Von dieser Massnahme seien
mehrere Produkte der Beschwerdeführerin betroffen. Die
Anwendung im Kernobst sei allerdings von den Experten des BLW
als wichtig erachtet worden. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
werde durch eine Risikobeurteilung abklären, ob diese Anwendung
weiter bewilligt werden könne (BLW-Akten p. 29).
C.
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 13. Dezember
2007 gegen diese Ankündigung und beantragte die Aufrechterhaltung der
Bewilligung des Pflanzenschutzmittels P._______ für den Einsatz in
Zierpflanzen. Mit der Einschränkung, dass Gemüsekulturen, die frisch
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verzehrt würden (fresh crops), nicht behandelt werden dürften, sei sie
demgegenüber einverstanden (BLW-Akten p. 31).
D.
Nachdem das BLW mit Schreiben vom 7. Februar 2008 erneut seine
Absicht der Angleichung an die Situation in der EU bekräftigt hatte
(BLW-Akten p. 33), widerrief es mit Verfügung vom 4. August 2008 die
Bewilligung von P._______ mit sofortiger Wirkung (BLW-Akten p. 35). Zur
Begründung führte es aus, carbendazimhaltige Pflanzenschutzmittel
dürften aus humantoxikologischen Gründen nur noch für die
Anwendung in Getreide, Mais, Raps und Zuckerrübe zugelassen
werden. Da P._______ für keine dieser Indikationen zugelassen sei,
müsse die Bewilligung in Anwendung von Art. 22 der
Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005 (PSMV, SR
916.161) widerrufen werden. Zudem wurde der Beschwerdeführerin
eine Ausverkaufsfrist für die Lagerbestände bis zum 31. Dezember
2008 gewährt.
E.
Am 15. September 2008 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
Verfügung vom 4. August 2008 sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung
dahingehend abzuändern, dass die Ausverkaufsfrist für
Lagerbestände des Produktes P._______ bis zum 31. Dezember 2009
erstreckt werde.
Zur Begründung führte sie aus, P._______ werde seit 1995 erfolgreich
im Obst-, Gemüse- und Feldbau sowie bei Zierpflanzen eingesetzt,
ohne dass es zu irgendwelchen bekannten Schadenfällen oder
toxikologischen Problemen gekommen sei. So sei erst am 18.
Mai 2006 eine neue Bewilligung für die maximale Bewilligungsdauer
von 10 Jahre erteilt worden. Die Vorinstanz habe während Jahren keine
weiteren Unterlagen zur Toxikologie einverlangt. Wenn sie nun die
Bewilligung widerrufe, verletze sie den Grundsatz des
Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und die dazu von Lehre und Praxis erarbeiteten Grundsätze. Weiter habe
die Vorinstanz ihren Widerruf auf Art. 22 Abs. 1 PSMV gestützt,
wonach aufgrund der verfügbaren Ergebnisse des EG-Verfahrens zur
Überprüfung der Wirkstoffe eine Bewilligung geändert oder mit
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neuen Auflagen versehen werden könne. Vorliegend handle es sich
jedoch nicht um eine Bewilligungsänderung, sondern um den Widerruf
einer Bewilligung, der in Art. 23 PSMV geregelt werde. In dieser
Bestimmung sei von einer Berücksichtigung des EG-Verfahrens
keine Rede. Die formellen Voraussetzungen für einen Widerruf seien
demnach nicht erfüllt. Zudem habe die Vorinstanz offenbar übersehen,
dass in derartigen Fällen Ausverkaufsfristen von bis zu drei Jahren
eingeräumt werden könnten.
Abschliessend machte sie zusammenfassend geltend, der
Vertrauensschutz könne entweder in Form des sogenannten
Bestandesschutzes eine Bindung der Behörden an die
Vertrauensgrundlage bewirken oder aber dem betroffenen Privaten einen
Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat verschaffen. In der
schweizerischen Rechtsprechung stehe der Bestandesschutz im
Vordergrund. Insbesondere wenn das Interesse am Vertrauensschutz
gegenüber dem Interesse an der Gesetzmässigkeit eindeutig
dominiere, sei die Vertrauen erweckende Anordnung aufrecht zu
erhalten. Da vorliegend keine überwiegenden öffentlichen Interessen
an einem Widerruf vorlägen, sei die gültige Bewilligung aufrecht zu
erhalten. Zumindest aber sei der Beschwerdeführerin eine genügende
Ausverkaufsfrist einzuräumen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2008 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde – unter Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdeführerin.
Zunächst hielt die Vorinstanz insbesondere fest, die altrechtliche,
unbefristete Bewilligung sei am 25. April 2006 durch eine auf zehn
Jahre befristete Bewilligung ersetzt worden, ohne dass zu diesem
Zeitpunkt oder später geprüft worden sei, ob noch alle
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt seien. Am
12. Dezember 2006 sei im Amtsblatt der Europäischen Union (L
349/37) die Richtlinie 2006/135/EG der Kommission vom
11. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
zwecks Aufnahme des Wirkstoffes Carbendazim (im Folgenden:
RL 2006/135/EG) veröffentlicht worden. Gemäss dem ergänzten Anhang
I der RL 91/414/EWG (vgl. Art. 1 der RL 2006/135/EG) unterstehe die
Anwendung des Wirkstoffes Carbendazim als Fungizid
restriktiven Einschränkungen und dürfe insbesondere nur noch
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in den Kulturen Getreide, Rapssamen, Zuckerrüben und Mais
zugelassen werden. Nach Art. 3 Abs. 1 RL 2006/ 135/EG hätten die
Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2007 zu prüfen, ob die geltenden
Zulassungen carbendazimhaltiger Pflanzenschutzmittel die
Bedingungen des Anhangs I der RL 91/414/EWG erfüllten (mit
Ausnahme der Bedingungen gemäss Anhang I Teil B). Treffe dies nicht
zu, müssten die Mitgliedstaaten innert dieser Frist die Zulassungen
ändern oder widerrufen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 RL 2006/135/EG müssten
die Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Dezember 2009 zudem jedes
zugelassene Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Carbendazim
einer vollumfänglichen Neubewertung – inklusive der Bedingungen
gemäss Anhang I Teil B – unterziehen und allenfalls die Bewilligungen
anpassen oder widerrufen.
Das BLW sei aufgrund der Erwägungen der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: Kommission) zur
Überzeugung gelangt, dass das Gefährdungspotenzial des Wirkstoffes
Carbendazim ausserhalb der Indikationen Getreide, Mais, Raps und
Zuckerrübe als unannehmbar zu beurteilen sei. Eine
Aufrechterhaltung der Zulassung für andere Indikationen gefährde die
Gesundheit des Menschen zu sehr, weshalb in Anwendung von Art. 23
PSMV die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Carbendazim
widerrufen worden seien. Zudem könne das BLW gestützt auf Art. 22
Abs. 1bis und 2 PSMV von sich aus eine Bewilligung ändern. Die
gewährte Ausverkaufsfrist von vier Monaten sei – insbesondere im
internationalen Vergleich – angemessen lang. Die in Art. 23 PSMV
genannten Widerrufsgründe seien stets stärker zu gewichten als das
Vertrauen der Zulassungsinhaberin in den Fortbestand der
Bewilligung. Die angefochtene Verfügung sei recht- und
verhältnismässig und verstosse nicht gegen den Vertrauensschutz.
G.
In ihrer Replik vom 17. Februar 2009 hielt die Beschwerdeführerin an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
Sie rügte vorab, obwohl die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe,
erkläre sie auf ihrer Website die Bewilligung für P._______ als
„beendet“. Diese Information sei auch durch Agroscope
weiterverbreitet worden, worauf der Umsatz von P._______
eingebrochen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher
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umgehend beim BLW interveniert, worauf dieses die Angaben im
Pflanzenschutzmittelverzeichnis korrigiert und auch Agroscope
aufgefordert habe ihre Mitteilungen zu berichtigen. Da der Verkauf von
P._______ dennoch praktisch zu Erliegen gekommen sei, werde dies
Schadenersatzansprüche im Sinne von Art. 55 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Folge haben, welche
beim Eidgenössischen Finanzdepartement geltend gemacht
werden könnten.
Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, das BLW setze sich in der
Vernehmlassung nicht mit den Vorbringen in der Beschwerde
auseinander, sondern zitiere lediglich die gesetzlichen Regelungen in
der Schweiz und der EU. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Vorinstanz vier Monate nach Bekanntwerden der neuen EU-Regelung
der Beschwerdeführerin noch am 12. April 2007 eine unbeschränkte
zehnjährige Bewilligung erteilt habe.
Das BLW habe seine Verfügung mit den Änderungsgründen nach Art. 22
PSMV begründet und argumentiere erst im Beschwerdeverfahren mit
Art. 23 PSM (Widerrufsgründe). Mit dem Kernthema des Verfahrens,
dem Vertrauensschutz, habe es sich zudem in seiner Vernehmlassung
kaum auseinander gesetzt, und es habe auch keine eigenen Abklärungen
vorgenommen, sondern sich ausschliesslich auf die vorläufigen,
allgemeinen Erkenntnisse der RL 2006/135/EG gestützt.
H.
Mit Duplik vom 23. März 2009 beantragte die Vorinstanz erneut die
Beschwerde abzuweisen.
Zu den Vorbringen in der Replik führte sie im Wesentlichen aus, es sei
unbestritten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zukomme. Es habe denn auch den irrtümlichen Eintrag betreffend
P._______ in der Liste „Ausverkaufs- und Verwendungsfristen von
Pflanzenschutzmitteln mit geänderter Zulassung“ unverzüglich
entfernt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 habe sie auch andere
Behörden und Personen umgehend über diese Korrektur informiert. Im
vorliegenden Verfahren stelle sich aber – wie von der
Beschwerdeführerin zu Recht festgehalten – die Frage einer
Schadenersatzpflicht nicht.
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Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin habe sie den
Sachverhalt im Wesentlichen korrekt dargestellt. Der
Vertrauensschutz könne vorliegend nicht greifen, da sie gegenüber der
Beschwerdeführerin nie die Zusicherung abgegeben habe, die
Bewilligung könne in den nächsten zehn Jahren nicht widerrufen werden.
Die Statuierung der zehnjährigen Bewilligungsdauer im Jahre 2007 sei
einzig zur Anpassung an die (zwischenzeitlich revidierte) PSMV im
Rahmen einer Bewilligungsänderung erfolgt, die aufgrund des
Antrags der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2006 um Streichung
einer Indikation verfügt worden sei.
Der Beschwerdeführerin sei es zudem vor Erlass der
Widerrufsverfügung offen gestanden, die Entscheidung des BLW
durch die Nachreichung von Unterlagen zu beeinflussen. Dies habe
sie jedoch unterlassen.
I.
In seinem Schreiben vom 8. April 2009 verzichtete das BAG auf die
Einreichung einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) liess sich nicht vernehmen.
J.
Mit Verfügung vom 17. April 2009 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel.
K.
Am 23. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine
Noveneingabe ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom
4. August 2008 sei aufzuheben – unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend
abzuändern, dass die Ausverkaufsfrist für Lagerbestände des
Produktes P._______ bis zum 31. Dezember 2010 erstreckt werde.
Sie machte im Wesentlichen geltend, seit der Einreichung ihrer früheren
Rechtsschriften habe sich die Rechtslage in der EU geändert. Mit der
Richtlinie 2009/152/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur
Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich des
Ablaufs der Frist für die Aufnahme des Wirkstoffs Carbendazim in
Anhang I (im Folgenden: RL 2009/152/EG) sei die RL 91/414/EWG
insofern revidiert worden, als die Frist zur Überprüfung der aktuellen
Zulassungen von carbendazimhaltigen Produkten in der EU bis zum
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31. Dezember 2010 erstreckt worden sei. Begründet werde dies im
Wesentlichen mit dem Umstand, dass es unmöglich sei, die zur
Erneuerung der Bewilligungen erforderlichen Abklärungen bis
Ende 2009 vorzunehmen. Dies belege, dass die von der Vorinstanz
geltend gemachte Gefährdung durch den Wirkstoff nicht gewichtig sein
könne, hätte doch die EU andernfalls die Bewilligungen kaum generell,
ohne irgendwelche neuen Untersuchungsresultate um ein weiteres
Jahr erstreckt. Es bestehe demnach nach heutigem Erkenntnisstand
kein Grund für einen Widerruf der Bewilligung für P._______. Weiter sei
zumindest die Ausverkaufsfrist entsprechend der neuen EU-
Richtlinie zu erstrecken, was eine entsprechende Änderung des
Eventualbegehrens erfordere.
L.
Nachdem der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel wieder eröffnet
hatte, bekräftige das BLW mit Stellungnahme vom 12. Januar 2010 seine
Rechtsbegehren.
Zu den neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin hielt es fest, die
Fristverlängerung der EU diene einzig dazu, das Verfahren zur
Erneuerung der Aufnahme von carbendazimhaltigen Produkten vor
Ablauf der Eintragungsfrist abzuschliessen. Anhang 1 der RL
91/414/ EWG bleibe ansonsten unverändert; insbesondere würden die
Anwendungsbeschränkungen nicht geändert. Es sei unzutreffend,
dass aus dem Vorgehen der EU geschlossen werden könne, dass die
Gefährdung durch den Wirkstoff Carbendazim nicht gewichtig sei.
Vielmehr sei das Gefährdungspotenzial ausserhalb der
Anwendungsbereiche Getreide, Rapssamen, Zuckerrüben und Mais
weiterhin als unannehmbar zu beurteilen. Daraus folge auch, dass die
Ausverkaufsfrist nicht verlängert werden sollte.
M.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 schloss der Instruktionsrichter
erneut den Schriftenwechsel.
N.
Am 9. September 2010 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur
Anwendbarkeit und den allfälligen Auswirkungen der am 1. Juni
2010 in Kraft getretenen Änderungen der PMSV Stellung zu nehmen.
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O.
Die Vorinstanz führte am 24. September 2010 aus, der angeordnete
Widerruf der Bewilligung von P._______ bleibe auch bei der
Anwendung der geänderten PSMV rechtsmässig. Gemäss Art. 23
Abs. 3 PSMV könne zudem keine Ausverkaufsfrist mehr gewährt werden,
wenn die Gründe für den Widerruf der Bewilligung eine als
unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung des
Pflanzenschutzmittels beträfen.
P. Grundsätzlich sei die Änderung auf das vorliegende Verfahren
anwendbar, andernfalls hätte der Verordnungsgeber eine
Übergangsfrist vorsehen müssen. Aufgrund des Vertrauensschutzes der
Beschwerdeführerin erscheine es aber vorliegend sachgerecht, das
neue Recht nicht anzuwenden.
Q.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdeführerin,
angesichts der Verfahrensdauer sei die Ausverkaufsfrist auf zwölf
Monate ab Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes
festzusetzen. Im Weitern verwies sie auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts und kam zum Schluss, dass die Anwendung des neuen
Rechts dann unzulässig sei, wenn das Verfahren übermässig lange
gedauert habe und ohne diese Verzögerung das alte Recht
angewendet worden wäre. Die Frage der Anwendbarkeit des neuen
Rechts brauche jedoch nicht weiter vertieft zu werden, da die
angefochtene Verfügung bereits in allen Punkten dem neuen Recht
entspreche.
R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung des BLW vom 4. August 2008, mit welcher
die Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels
P._______ (_______) widerrufen wurde.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene, die das BLW in Anwendung des
Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR
910.1) und dessen Ausführungsbestimmungen erlässt, zumal das
BLW eine Dienststelle der Bundesverwaltung ist (Art. 33 Bst. d VGG in
Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 LwG). Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet betrifft, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schützenswertes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis müssen grundsätzlich im Urteilszeitpunkt
vorliegen (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich 2008 [im Folgenden: Kommentar VwVG], Rz. 1 ff. zu Art. 48 Abs.
1).
1.3. Die Beschwerdeführerin hat als Bewilligungsinhaberin am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist als Adressatin
durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt
und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges
Interesse. Nachdem der Verfahrenskostenvorschuss innert
gesetzter Frist geleistet worden ist, kann auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde eingetreten werden.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das Institut zu Recht die Zulassung für das
Pflanzenschutzmittel P._______ widerrufen hat.
2.1. Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter
Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49
VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
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Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft nur den Entscheid der
unteren Instanz und setzt sich nicht an deren Stelle. Insbesondere
dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende,
spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse
erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung
vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 130 II 449 E. 4.1,
BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd; vgl.
auch VPB 67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht –
Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 74 f. Rz. 2.154 ff.; YVO
HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in
der Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/Minh Son Nguyen
[Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 326 f.,
BEATRICE WAGNER PFEIFFER, Zum Verhältnis von fachtechnischer
Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren,
in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.).
3.
Vorschriften über den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln finden sich
sowohl in der Chemikalien- als auch in der
Landwirtschaftsgesetzgebung.
3.1. Gemäss Art. 6 Bst. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemG,
SR 813.1) bedarf das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
einer behördlichen Zulassung. Diese wird erteilt, wenn ein derartiges
Produkt bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine
unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen
oder von Nutz- und Haustieren hat (Art. 11 Abs. 1 ChemG). Die
Zulassungsarten und –verfahren sowie die Ausnahmen von der
Zulassungspflicht werden in der Landwirtschaftsgesetzgebung
geregelt, wobei der Bundesrat beim Erlass der entsprechenden
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Ausführungsbestimmungen den Gesundheitsschutz im Sinne des
Chemikaliengesetzes zu berücksichtigen hat (Art. 11 Abs. 2 ChemG).
3.2. Gemäss Art. 160 Abs. 1 LwG erlässt der Bundesrat Vorschriften
über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen
Hilfsstoffen. Darunter fallen insbesondere auch Pflanzenschutzmittel
(Art. 158 Abs. 1 LwG). Diese dürfen nur eingeführt oder in Verkehr
gebracht werden, wenn sie sich zur vorgesehenen Verwendung
eignen, bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren
Nebenwirkungen haben und Gewähr dafür bieten, dass damit
behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der
Lebensmittelgesetzgebung erfüllen (Art. 159 Abs. 1 LwG). Diese
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
3.3. Gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen hat der Bundesrat im
Rahmen der PSMV detaillierte Vorschriften über die Zulassung und das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln erlassen.
3.3.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 PSMV dürfen Pflanzenschutzmittel nur dann
in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind (abgesehen von
Ausnahmen, die im vorliegenden Verfahren ohne Belang sind). Die
Zulassungspflicht soll sicherstellen, dass Pflanzenschutzmittel
hinreichend geeignet sind und bei vorschriftsgemässem Umgang keine
unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt
haben (Art. 1 PSMV). Die Zulassung wird jeweils für ein bestimmtes
Pflanzenschutzmittel in einer bestimmten Zusammensetzung, mit
einem bestimmten Handelsnamen, für bestimmte
Verwendungszwecke, einer bestimmten Herstellerin erteilt (Art. 4 Abs.
2 Bst. a bis d PSMV). Für Pflanzenschutzmittel gibt es drei Arten der
Zulassung: Die Zulassung aufgrund eines Bewilligungsverfahrens
(Art. 5 Abs. 1 Bst. a PSMV), die Zulassung zur Bewältigung von
Ausnahmesituationen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b PSMV) und die Zulassung
durch Aufnahme in eine Liste von im Ausland zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten
Pflanzenschutzmitteln entsprechen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c PSMV). Das
Bewilligungsverfahren gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a PSMV wird
insbesondere in den Art. 11 bis 29 PSMV einlässlich geregelt.
3.3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b PSMV wird ein Pflanzenschutzmittel
bewilligt, wenn alle im Produkt enthaltenen Wirkstoffe in Anhang 1 PSMV
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aufgenommen sind (Abs. 1 Bst. a) und nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und den Anforderungen
nach den Anhängen 2 und 3 PSMV sichergestellt ist, dass es bei
sachgemässer Anwendung und im Hinblick auf alle normalen
Verhältnisse, unter denen es angewendet wird, sowie im Hinblick auf
die Folgen dieser Anwendung hinreichend geeignet ist (Abs. 1 Bst. b Ziff.
1) und keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Umwelt, auf
Kulturpflanzen oder Erntegüter sowie auf die Gesundheit von Mensch
und Tier hat (Abs. 1 Bst. b Ziff. 2, 4 und 5). Die
Bewilligungsvoraussetzungen werden im Anhang 6 PSMV konkretisiert
(vgl. Art. 10 Abs. 2 PSMV).
3.4. Die Bewilligung wird in Form einer förmlichen
Dauerrechtsverfügung erteilt, die ein Rechtsverhältnis in
verbindlicher Art und Weise regelt. Diese Verbindlichkeit äussert sich
zunächst als Rechtswirksamkeit, Rechtskraft und
Rechtsbeständigkeit. Durch die Rechtswirksamkeit darf von den
eingeräumten Befugnissen Gebrauch gemacht werden; die in der
Verfügung festgelegten Rechte und Pflichten werden verbindlich. In
Lehre und Rechtsprechung wird zwischen materieller und formeller
Rechtskraft unterschieden: Ist die Verfügung mit keinem ordentlichen
Rechtsmittel mehr anfechtbar, wird sie formell rechtskräftig. Aus der
formellen fliesst grundsätzlich die materielle Rechtskraft, welche zur
Folge hat, dass eine Verfügung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht
erneut zum Gegenstand eines Justizverfahrens gemacht werden kann.
Der Begriff der materiellen Rechtskraft eignet sich jedoch nicht für die
Anwendung im Verwaltungsrecht, weil insbesondere
Dauerrechtsverfügungen angesichts sich ändernder tatsächlicher
und rechtlicher Verhältnisse grundsätzlich nicht unumstösslich sein
können. Da Verfügungen unter bestimmten Umständen abänderbar
sein müssen, erwachsen diese nicht in materielle Rechtskraft, sondern
werden – nach verwaltungsrechtlichem Sprachgebrauch –
rechtsbeständig. Die Rechtsbeständigkeit einer formell
rechtskräftigen Verfügung äussert sich darin, dass sie nur unter
bestimmten Voraussetzungen einseitig aufgehoben oder zum
Nachteil des Adressaten abgeändert werden darf (vgl. zum Ganzen
etwa TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 283 f. Rz. 5 f. mit
Hinweisen).
3.5. Die Terminologie bezüglich der Abänderung von Verfügungen ist in
Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich; es werden Begriffe wie
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Widerruf, Änderung, Revision, Wiedererwägung u.a. verwendet, ohne
dass immer der gleiche zugrunde liegende Sachverhalt gemeint ist.
Allgemein Einigkeit herrscht aber darüber, dass immer in einem ersten
Schritt geprüft werden muss, ob ausreichende Gründe für ein
Rückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung bestehen, und
in einem zweiten Schritt, ob ausreichende Gründe vorliegen, die – der
formellen Rechtskraft nunmehr entkleidete – Verfügung in der Sache zu
ändern. Werden die Voraussetzungen für die Abänderung einer
Verfügung spezialgesetzlich näher umschrieben, so ist bei der
Beurteilung der Zulässigkeit einer Änderung oder eines teilweisen
Widerrufs in erster Linie auf die rechtssatzmässige Regelung
abzustellen. (vgl. TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 290 ff. Rz.
29 ff.).
3.6. Die PSMV regelt in Art. 21 ff. PSMV die Überprüfung, die Änderung
und den Widerruf von Bewilligungen.
3.6.1. Die Zulassungsstelle kann eine Bewilligung jederzeit überprüfen
(Art. 21 Abs. 1 PSMV). Gemäss Art. 21 Abs. 2 PSMV muss sie eine
Überprüfung vornehmen, wenn ihr neue Informationen vorliegen oder
wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen
nicht mehr erfüllt sind. Zu diesem Zweck verlangt sie von sich aus oder
auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Bewilligungsinhaberin
zusätzliche Informationen, Unterlagen oder Abklärungen, die für die
Überprüfung notwendig sind (Art. 21 Abs. 3 PSMV). Art. 21 PSMV
enthält keine Vorschriften darüber, welche Massnahmen in Folge
einer Überprüfung der Bewilligung getroffen werden können.
3.6.2. Auf begründetes Gesuch der Bewilligungsinhaberin hin kann eine
Bewilligung geändert oder mit Auflagen versehen werden, sofern die
Bewilligungsvoraussetzungen weiter erfüllt sind (Art. 22 Abs. 1 PSMV).
Ebenfalls geändert oder mit neuen Auflagen versehen werden, kann eine
Bewilligung aufgrund der verfügbaren Ergebnisse des EG-Verfahrens
zur Überprüfung der Wirkstoffe (Art. 22 Abs. 1bis PSMV in der Fassung
vom 8. November 2006, in Kraft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Mai
2010 [AS 2006 4851 und 2010 2101]). Zudem kann die
Zulassungsstelle von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle
eine Bewilligung ändern, wenn dies nach dem neuesten Stand von
Wissenschaft und Technik zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt
erforderlich ist (Art. 22 Abs. 2 PSMV). Die Änderung wird durch die
Zulassungsstelle verfügt (Art. 56 Abs. 4 PSMV).
C-5918/2008
Seite 15
3.6.3. In Art. 23 Abs. 1 Bst. a bis j PSMV werden in einer ausführlichen
Liste die Voraussetzungen für den Widerruf der Bewilligung geregelt. Die
genannten Gründe für den Widerruf einer Verfügung dienen – im
Einklang mit dem Zweckartikel der Pflanzenschutzmittelverordnung (Art.
1 PSMV) – alle dem Schutz von Mensch, Tier und Umwelt vor möglichen
Gefahren, die vom Einsatz eines bereits bewilligten
Pflanzenschutzmittels ausgehen könnten (vgl. Erläuterungen vom 18.
Juni 2003 zur PSMV, S. 9 f.). Nur solche Produkte, die nach dem neusten
Stand von Wissenschaft und Technik ausreichend sicher und wirksam
sind, sollen in Verkehr gebracht werden. Als mögliche Widerrufsgründe
werden sowohl Fälle aufgeführt, in denen die Verfügung bereits
ursprünglich fehlerhaft war (z.B. der Fall, in dem die Verfügung
aufgrund falscher oder irreführender Angaben ausgestellt wurde, Art. 23
Abs. 1 Bst. e), als auch solche, in denen die Bewilligung aufgrund von
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nachträglich fehlerhaft
wurde (z. B. Bst. a, b, c, d, h, i und j). Gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. c PSMV
widerruft die Zulassungsstelle eine Bewilligung von sich aus oder auf
Antrag einer Beurteilungsstelle, wenn ein bewilligtes
Pflanzenschutzmittel die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr
erfüllt. Ein Widerruf ist etwa auch dann zulässig, wenn die
Bewilligungsnehmerin entgegen dem Bewilligungsinhalt handelt (Bst. f)
oder entgegen der Aufforderung der Bewilligungsbehörde zusätzliche
Angaben nicht rechtzeitig vorlegt (Bst. g).
3.7. Die Vorinstanz hat sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung auf
Art. 22 Abs. 1bis PSMV abgestützt. Diese Bestimmung lautet (in der
Fassung vom 8. November 2006) wie folgt:
Die Zulassungsstelle kann aufgrund der verfügbaren Ergebnisse des EG-
Verfahrens zur Überprüfung der Wirkstoffe eine Bewilligung ändern oder
mit neuen Auflagen versehen.
Nach ihrem klaren Wortlaut bildet diese Regelung einzig eine
Rechtsgrundlage für die Änderung von Bewilligungen, nicht aber für
deren Widerruf. Dieser ist nur zulässig, wenn eine der Voraussetzungen
von Art. 23 PSMV gegeben ist.
3.7.1. In der Vernehmlassung machte die Vorinstanz allerdings – im
Sinne einer Motivsubstitution – geltend, das Gefährdungspotenzial des
Wirkstoffes Carbendazim ausserhalb der Indikationen Getreide, Mais,
C-5918/2008
Seite 16
Raps und Zuckerrübe sei zu hoch, weshalb die Zulassung in
Anwendung von Art. 23 PSMV widerrufen worden sei.
3.7.2. Vor dem Erlass einer Widerrufsverfügung hat die zuständige
Behörde von Amtes wegen die rechtserheblichen Tatsachen zu
ermitteln (Untersuchungsgrundsatz, Art. 12 VwVG; vgl. CHRISTOPH
AUER, in: Kommentar VwVG, Rz. 2 ff. zu Art. 12), wobei es nicht
grundsätzlich ausgeschlossen ist, auf die verfügbaren Ergebnisse
des EU-Verfahrens abzustellen (vgl. hiezu E. 4 hiernach). Die
Erwägungen und Entscheide der EU-Kommission betreffend die
Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der RL 91/414/EWG und die
Erwägungen und Entscheide der Mitgliedstaaten über die Zulassung
eines Pflanzenschutzmittels, in dem dieser Wirkstoff enthalten ist,
haben die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen bloss zu
berücksichtigen – daran gebunden sind sie aber nicht (Art. 13 Abs. 2
PSMV). Die Bewilligungsinhaberin hat an der Sachverhaltsermittlung
mitzuwirken, zumindest dann, wenn sie eigene Anträge stellt oder von
der zuständigen Behörde dazu aufgefordert wird (vgl. CHRISTOPH
AUER, in: Kommentar VwVG, Rz. 8 ff. zu Art. 12; vgl. auch Art. 13
VwVG). Zudem schreibt Art. 21 Abs. 3 PSMV vor, dass die Behörde von
der Bewilligungsinhaberin zusätzliche Informationen, Unterlagen
oder Abklärungen verlangt, die für die Überprüfung notwendig
sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob und wie weit auf die Ergebnisse
der EU-Verfahrens abzustellen ist und ob die Einforderung
zusätzlicher Unterlagen bei der Vorinstanz erforderlich ist, kommt der
zuständigen Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu,
bei dessen Überprüfung das Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich Zurückhaltung übt. Voraussetzung für diese
Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine
Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhaltes gibt und davon ausgegangen werden kann, dass
die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und
umfassend vorgenommen hat (vgl. BGE 126 II 43 E. 4c).
3.7.3. Entscheidend für die Beantwortung der Frage nach der
Rechtmässigkeit des Vorgehens der Vorinstanz ist mithin, ob sie bei
der Beurteilung des Wirkstoffs Carbendazim und damit des Produktes
P._______ die rechtserheblichen Abklärungen vorgenommen und
notwendigen Daten eingeholt hat, also in Beachtung des
C-5918/2008
Seite 17
Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt rechtsgenüglich
abgeklärt hat.
4.
Den Widerruf der Bewilligung für P._______ hat die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung allein damit begründet, dass
Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Carbendazim laut Anhang I
der RL 91/414/EWG nur noch befristet, unter Auflagen und
ausschliesslich für den Einsatz in Getreide, Mais, Rapssamen und
Zuckerrüben zugelassen werden könnten. P._______ sei für keine
dieser Indikationen zugelassen. Im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz ergänzend
festgehalten, aufgrund der Erwägungen der Kommission in der RL
2006/135/EG sei sie zur Überzeugung gelangt, dass das
Gefährdungspotenzial des Wirkstoffes Carbendazim
ausserhalb der Indikationen Getreide, Mais, Raps und Zuckerrübe als
unannehmbar zu bezeichnen sei. Eine Aufrechterhaltung der
Zulassung für andere Indikationen gefährde den Menschen zu sehr,
da der Wirkstoff humantoxisch wirke. Es sei festgestellt worden, dass
Carbendazim bei in-vivo-Exposition numerische
Chromosomenaberrationen bei Säugetierzellen verursache.
Der Wirkstoff könne deshalb nur noch für Anwendungsbereiche
zugelassen werden, die tatsächlich – und nach heutigem Standard –
geprüft worden sind. Aufgrund des neu erkannten
Gefährdungspotenzials des Wirkstoffes sei sie zum Schluss gelangt,
dass eine Aufrechterhaltung der Zulassung von
carbendazimhaltigen Pflanzenschutzmitteln für andere
Indikationen nicht möglich sei.
4.1. Die angefochtene Verfügung stützte demnach die Vorinstanz
ausschliesslich auf die im Rahmen des EU-Verfahrens gewonnenen
und allgemein zugänglichen Daten. Den Vorakten kann nicht
entnommen werden, dass sie bzw. die Beurteilungsstellen eigene
Abklärungen getroffen oder bei der Beschwerdeführerin weitere
Informationen oder Unterlagen eingeholt hätten. Auch im
Beschwerdeverfahren haben weder die Vorinstanz noch die
Beurteilungsstellen diesbezüglich Akten vorgelegt. Zwar hat die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.
November 2007 über ihre Absicht informiert, die schweizerischen
Zulassungen von carbendazimhaltigen Pflanzenschutzmitteln an die
Erkenntnisse der EU anzupassen und hat ihr diesbezüglich das rechtliche
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Seite 18
Gehör gewährt. Eine Aufforderung oder zumindest Einladung zur
Einreichung von Daten zu den bis anhin zugelassenen Indikationen
erging aber nie.
4.2. Die von der Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides
angerufene Beurteilung durch die EU basiert auf der RL 91/414/EWG
(ab Juni 2011 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009), in welcher zur
Harmonisierung des Verbraucher- und Umweltschutzes bereits im Jahre
1991 eine gemeinschaftliche Prüfung jener Wirkstoffe eingeführt
worden ist, die in Pflanzenschutzmitteln eingesetzt werden.
Pflanzenschutzmittel können danach in den Mitgliedstaaten nur
noch dann zugelassen werden, wenn deren Wirkstoffe dieses
Gemeinschaftsverfahren durchlaufen haben und in die Positivliste
gemäss Anhang I der RL 91/414/EWG aufgenommen worden sind.
Wirkstoffe, die vor Juli 1993 in einem der Mitgliedstaaten auf dem
Markt waren, werden als Altwirkstoffe (existing active substances)
bezeichnet. Die gemeinschaftliche Überprüfung dieser rund 1000
Altwirkstoffe wurde im Dezember 2009 abgeschlossen.
4.2.1. Der Wirkstoff Carbendazim gehört zu den Altwirkstoffen, die im
Rahmen des EU-Programms überprüft wurden. Mit der am 1. Januar
2007 in Kraft getretenen RL 2006/135/EG wurde er unter
Einschränkungen in die Positivliste des Anhangs I der RL
91/414/EWG aufgenommen. Den Mitgliedstaaten wurde bis zum
31. Dezember 2009 Frist gegeben, die entsprechenden
Pflanzenschutzmittel neu zu bewerten und allenfalls ihre
Bewilligungen entsprechend anzupassen oder zu widerrufen. Der
Eintrag für Carbendazim wurde zunächst bis 31. Dezember 2009
befristet und schliesslich bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Mit
dem Eintrag in Anhang I wurden neue Anwendungs- und
Indikationsbeschränkungen verhängt. So dürfen Pflanzenschutzmittel
mit diesem Wirkstoff insbesondere nur noch für die Anwendung als
Fungizid in Getreide, Rapssamen, Zuckerrüben und Mais zugelassen
werden.
4.2.2. Aus der RL 2006/135/EG geht hervor, dass die Aufnahme von
Carbendazim in Anhang I der RL 91/414/EWG im Interesse eines
einheitlich hohen Schutzniveaus auf diejenigen Anwendungen
beschränkt werden müsse, die im Rahmen der Bewertung durch die
Gemeinschaft tatsächlich geprüft worden sind und für die festgestellt
worden ist, dass sie den Bedingungen der RL 91/414/EWG entsprechen.
C-5918/2008
Seite 19
Dies habe zur Folge, dass andere, von die von dieser Bewertung nicht
oder nur teilweise abgedeckte Anwendungen erst dann in den
Anhang I aufgenommen werden könnten, wenn sie einer vollständigen
Bewertung unterzogen worden sind. Weiter sei im Hinblick auf das
von der Gemeinschaft angestrebte hohe Schutzniveau für die
Gesundheit von Mensch und Tier und eine umweltschonende
Entwicklung angebracht, den Aufnahmezeitraum von sieben auf drei
Jahre herabzusetzen, werde doch das Risiko durch eine vorgezogene
Neubewertung dieses Wirkstoffes weiter verringert (vgl. RL
2006/135/EG E. 4 ff.).
4.2.3. Die Vorschriften über die Durchführung des EU-
Gemeinschaftsverfahrens finden sich in den Verordnungen (EWG) Nr.
3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992, (EG) Nr. 451/2000
der Kommission vom 28. Februar 2000, (EG) 1490/2001 der
Kommission und (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008
(vgl. für Letztere ABl L 15/6 vom 18. Januar 2008 mit Hinweisen auf die
übrigen Fundstellen). Danach wird das Überprüfungsverfahren auf Antrag
der Herstellerin eines Wirkstoffs bzw. Pflanzenschutzmittels oder anderer
interessierter Personen eingeleitet und im Wesentlichen aufgrund jener
Unterlagen durchgeführt, die von der Antragstellerin mit dem
Überprüfungsdossiers vorgelegt werden oder von Dritten beigebracht
werden. Die zuständige EU-Behörde bzw. der berichterstattende EU-
Staat stellt in der Folge der EU-Kommission Antrag auf Aufnahme des
Wirkstoffs in den Anhang I der RL 91/414/EWG – allenfalls beschränkt
auf bestimmte Indikationen oder mit anderen Einschränkungen.
4.2.4. Der Wirkstoff Carbendazim ist mit Hinweis auf die
Anwendungseinschränkungen (insb. bezüglich der Indikationen) in der
Pestizid-Datenbank der EU aufgeführt
( index.cfm). Daselbst wird
auch auf die Prüfungsresultate verwiesen, die im „ review report for
the active substance carbendazim“ vom 5. Januar 2007 (im Folgenden:
Prüfrapport) veröffentlicht worden sind
(
ndazim.pdf, beide Seiten zuletzt besucht am 15. September 2010).
Dem Prüfrapport ist zu entnehmen, dass der Wirkstoff im EU-Raum nicht
grundsätzlich verboten, sondern für bestimmte Indikationen (Getreide,
Rapssamen, Zuckerrüben und Mais) seine Anwendung unter
bestimmten Bedingungen weiterhin als tragbar erachtet wurde. Der
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Seite 20
Ausschluss anderer Indikationen erfolgte einzig und allein daher, weil
für diese im Gemeinschaftsverfahren keine Dokumentation vorgelegt
worden war – und nicht etwa deshalb, weil eine Prüfung zusätzlicher
Indikationen ein inakzeptables Gefährdungspotential ergeben hätte.
Die Bayer CropSience AG, der im Verfahren der Überprüfung des
Wirkstoffes Carbendazim die Aufgabe als Datenlieferantin
übertragen worden war (Prüfrapport S. 2), hatte offenbar nur Unterlagen
für die genannten vier Indikationen eingereicht und nur deren
Aufnahme in den Anhang I der RL 91/414/EWG beantragt (Prüfrapport
S. 4 und Anhang IV). Der Ausschluss weiterer Indikationen erfolgte
damit allein aufgrund der allgemeinen Einschätzung des
Gefährdungspotentials des Wirkstoffs an sich – ohne Berücksichtigung
der indikationsspezifischen Besonderheiten.
Vorliegend fällt auf, dass die grosse Mehrzahl der im EU-Verfahren
vorgelegten und berücksichtigten Studien aus den Jahren 1980 bis
2000 stammen (Prüfrapport S. 7 sowie Anhänge IIIA und IIIB). Nur
wenige wurden in den Jahren 2001 bis 2003 verfasst. Im Wesentlichen
finden sich Studien und Untersuchungen, welche das
Gefährdungspotential des Wirkstoffes betreffen. Auf die
toxikologische Risiken wurde bereits seit langem hingewiesen:
„CLEMONS AND SISLER (1971) have suggested that carbendazim appears
to interfere with DNA synthesis or some closely related process such as
nuclear or cell division in fungi“ (International Programm on Chemical
Safety [IPCS],
jmpr/jmpmono/v073pr11.htm; vgl. auch H. HÜNIGEN/A. ZEUNER,
Histologische Untersuchungen zum Einfluss von Carbendazim auf
den Hoden von Besamungsebern, in: Reproduction in Domestic
Animals, Berlin, 1994, S. 503 ff.; das Fact Sheet der
Weltgesundheitsorganisation [WHO] von 1996 zu Carbendazim
[ pest89_e.htm#2.1] und die
amerikanische International Chemical Safety Card Nr. 1277 von 1998
[ neng1277.html]). Zur numerischen
Chromosomenaberration (Aneuploidie) bei Säugetierzellen findet
sich eine Studie aus dem Jahre 2002, welche Bezug auf eine Vielzahl
älterer Studien nimmt (ILSE DECORDIER/ LUBINA DILLEN/ ENRICO CUNDARI/
MICHELINE KIRSCH-VOLDERS, Elimination of micronucleated cells by
apoptosis after treatment with inhibitors of microtubules, Oxford, 2002
[50373790, alle angegebenen
Internetseiten zuletzt besucht am 15. September 2010]).
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Seite 21
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die
angefochtene Widerrufsverfügung ohne eigene Abklärungen und ohne
Einholung von Daten bei der Beschwerdeführerin allein gestützt auf
die Ergebnisse des EU-Überprüfungsverfahrens erlassen hat. In
diesem EU-Verfahren wurden die bisherigen Indikationen von
P._______ (Einsatz im Obstbau, im Gemüsebau, im Feldbau und in
Zierpflanzen) nicht geprüft. Deren Aufnahme in den Anhang I der RL
91/414/EWG erfolgte deshalb nicht, weil sie weder beantragt war,
noch hiezu Unterlagen geliefert wurden.
Die Beurteilung der Sicherheit des Wirkstoffs durch die EU beruhte im
Wesentlichen auf älteren, anfangs der 2000er-Jahre bereits bekannten
Studien, welche auch die Vorinstanz bei Erteilung der definitiven
Bewilligung für P._______ im Jahre 2000 kennen musste. Neue
wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere auch für seinen Einsatz
in den von der EU nicht geprüften, vorliegend umstrittenen Indikationen,
lassen sich weder aus den veröffentlichten Unterlagen der EU noch aus
den Akten entnehmen.
5.
Damit steht fest, dass die von der Anwendung des carbendazim-haltigen
Pflanzenschutzmittels P._______ in den umstrittenen Indikationen
ausgehenden Gefahren im vorinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend
abgeklärt worden sind. Angesichts der beschränkten Überprüfung
einzelner Indikationen im EU-Verfahren und der seit längerem
bekannten allgemeinen Risiken des Einsatzes von Carbendazim wäre
die Vorinstanz gehalten gewesen, eigene Abklärungen vorzunehmen
oder doch zumindest die Beschwerdeführerin aufzufordern, zusätzliche
Daten vorzulegen. Dass die Beschwerdeführerin nicht von sich aus
weitere Unterlagen zum Nachweis der ausreichenden Sicherheit des
Wirkstoffes Carbendazim in anderen Kulturen als den EU-geprüften
eingereicht hat, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden (Art. 21 Abs.
3 PSMV, vgl. auch Art. 14 PSMV). Die Vorinstanz hat die ihr obliegende
Pflicht zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts (Art. 12
Abs. 1 VwVG) verletzt.
Die Vorinstanz war zwar trotz der vor Kurzem verlängerten
Zulassungsbewilligung für P._______ gestützt auf Art. 21 Abs. 1
PSMV berechtigt, aufgrund der Ergebnisse im EU-Verfahren die
Bewilligung für das Pflanzenschutzmittel P._______ zu überprüfen.
Im Rahmen dieser Überprüfung hätte sie aber abklären müssen, ob –
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Seite 22
trotz der nicht zu bestreitenden toxikologische Wirkung des Wirkstoffes
Carbendazim, welche ein Risiko für Mensch und Tier darstellt – die von
der EU nicht geprüfte Anwendung von P._______ in den bisherigen
Indikationen im Weinbau, im Gemüsebau und in Zierpflanzen
weiterhin zugelassen bleiben kann. Diese Abklärungen unterliess die
Vorinstanz.
6.
Zu beachten ist allerdings, dass der Bundesrat mit Wirkung ab dem 1.
Juni 2010 Art. 22 Abs. 1bis PSMV revidiert hat (Ziff. I der Verordnung vom
12. Mai 2010, AS 2010 2101). Die Bestimmung lautet heute wie folgt:
Die Zulassungsstelle kann Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten,
für den die EU bei der Genehmigung oder bei der Erneuerung der
Genehmigung Bedingungen oder Einschränkungen festgelegt hat, jederzeit
überprüfen. Sie kann bei der Bewilligungsinhaberin die für die Überprüfung
dieser Bedingungen oder Einschränkungen notwendigen Daten einfordern,
einschliesslich der relevanten Informationen für Wirkstoffe, und legt eine Frist
für deren Einreichung fest. Sie kann direkt auf der Basis der verfügbaren
Ergebnisse des Verfahrens zur Genehmigung oder zur Erneuerung der
Genehmigung in der EU die Bewilligung anpassen oder entziehen oder die
Bewilligung mit neuen Auflagen versehen.
Mit dieser Regelung wurden nicht nur die die Voraussetzungen und das
Verfahren für die Änderung von Bewilligungen aufgrund (neuer) EU-
Vorschriften gelockert, sondern überdies die Möglichkeit geschaffen,
aufgrund von EU-rechtlichen Bedingungen oder Einschränkungen der
Zulassung die Bewilligung zu entziehen. Damit wurden für die
angesprochenen Fälle unter dem Titel der Bewilligungsänderung zum
einen Abweichungen vom Überprüfungsverfahren gemäss Art. 21 PSMV
vorgesehen, zum andern aber auch ein zusätzlicher, zu Art. 23 PSMV
hinzutretender Widerrufsgrund geschaffen – was zwar
rechtsetzungstechnisch unschön ist, die Verbindlichkeit der Norm aber
nicht zu beeinträchtigen vermag. Weiterhin in Kraft blieb allerdings Art. 13
Abs. 2 PSMV, der die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen
verpflichtet, bei der Prüfung eines Wirkstoffs, der in Anhang I der RL
91/414/EWG aufgeführt ist, die Erwägungen und Entscheide der EU-
Kommission betreffend die Aufnahme in den Anhang I und die
Erwägungen und Entscheide der Mitgliedstaaten über die Zulassung
entsprechender Pflanzenschutzmittel – wenn zugänglich – zu
berücksichtigen.
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Seite 23
6.1. Da die Revision der PSMV während hängigem
Beschwerdeverfahren in Kraft getreten ist, stellt sich die Frage, ob Art.
22 Abs. 1bis PSMV in der bei Erlass der angefochtenen Verfügung
gültigen oder in der heute, im Urteilszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung
anzuwenden ist. Die Parteien vertraten grundsätzlich die Ansicht, es sei
die bis am 31. Mai 2010 gültige Version anzuwenden.
6.1.1. Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in aller
Regel vom Rechtszustand auszugehen, wie er sich im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung dargestellt hat – soweit nicht
Übergangsbestimmungen eine andere Regelung vorsehen (zu den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen vgl. etwa BGE
125 II 598 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere dann, wenn das alte
Recht für den Beschwerdeführenden im Ergebnis milder ist. Im Laufe
des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind
an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die
sofortige Anwendung des neuen Rechts. Das trifft vor allem dann zu,
wenn Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur
Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden
sind, die auch in hängigen Beschwerdeverfahren zu beachten sind –
wie dies insbesondere bei gewissen Vorschriften der
Umweltschutzgesetzgebung der Fall ist.
Darüber hinaus soll bei der gerichtlichen Überprüfung von
Dauerrechtsverhältnissen neues Recht angewandt werden, wenn
die Rechtsänderung den Widerruf der Bewilligung rechtfertigen würde.
Zu beachten ist damit, dass eine nach altem Recht unhaltbare
Verfügung im Beschwerdeverfahren nicht aufzuheben ist, wenn nach
neuem Recht eine identische Verfügung erlassen werden könnte (vgl.
BGE 129 II 497 E. 5.3.2, 127 II 306 E. 7, 126 II 522 E. 3b mit Hinweisen;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 322 ff., S. 64
ff.; PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 191 Rz. 20).
6.1.2. Weder in der PSMV noch im LwG oder im ChemG finden sich
Übergangsbestimmungen, die vorliegend anwendbar wären. So ist
insbesondere die allgemeine Übergangsbestimmung von Art. 187
Abs. 1 LwG, wonach aufgehobene materiellrechtliche Vorschriften auf
alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen weiterhin
anwendbar bleiben, nicht weiterführend, finden sich doch im
C-5918/2008
Seite 24
vorliegenden Dauerrechtsverhältnis keine abgeschlossenen
Sachverhalte, welche die Anwendung neuen Rechts ausschliessen
würden. Art. 54 Abs. 4 ChemG, der die Anwendung neuen Rechts
nahelegen könnte, findet keine Anwendung, da die Vorschriften des
Landwirtschaftsrechts über Pflanzenschutzmittel nach ständiger Praxis
den Vorschriften des Chemikaliengesetzes als leges speciales vorgehen
(vgl. Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für Chemikalien
CHEM 05.002 vom 28. Februar 2006 E. 4.1).
6.1.3. Die neue Fassung von Art. 22 Abs. 1bis PSMV bringt kein
umfassend neues System der Berücksichtigung der Entwicklungen
des Pflanzenschutzmittelrechts in der EU. Bereits die alte Fassung
der Bestimmung erlaubte es, auf die verfügbaren Ergebnisse des EG-
Verfahrens zur Überprüfung der Wirkstoffe zu reagieren und
Bewilligungen anzupassen und – sofern zusätzlich eine der
Voraussetzungen von Art. 23 PSMV gegeben war – zu widerrufen. Mit
der neuen Regelung werden die selben öffentlichen Interessen
verfolgt, deren Durchsetzung aber erleichtert: Weiterhin ist es Ziel
der Bestimmung, eine international einheitliche Beurteilung von
Wirkstoffen zu erreichen und damit in erster Linie technische
Handelshemmnisse abzubauen. Im Vordergrund stehen damit
wirtschaftspolitische und nicht gesundheits- oder umweltpolizeiliche
Interessen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass
die Revision von Art. 22 Abs. 1bis PSMV um der öffentlichen Ordnung
willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher, insbesondere
gesundheits- oder umweltpolizeilicher Interessen erfolgt ist.
Zu beachten ist allerdings, dass die Bestimmung erstmals
ausdrücklich die Möglichkeit des Widerrufs von Zulassungen direkt
gestützt auf die verfügbaren Ergebnisse des EU-Verfahrens, also ohne
selbständige schweizerische Abklärungen, eröffnet. Bereits bis anhin
war ein Widerruf möglich, wenn dies aufgrund selbständiger
Abklärungen der Schweizer Behörden gestützt auf Art. 23 PSMV
angezeigt war (insbesondere dann, wenn das Gefährdungspotenzial als
unannehmbar beurteilt wurde [Abs. 1 Bst. b], oder es sich
nachträglich ergab, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr
erfüllt waren [Abs. 1 Bst. c]). Nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts stellt die Erleichterung der Widerrufbarkeit
von Zulassungen aufgrund der Erkenntnisse des EU-Verfahrens keinen
ausreichenden Grund für die sofortige Anwendung der neuen
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Seite 25
Fassung von Art. 22 Abs. 1bis PSMV im vorliegenden
Beschwerdeverfahren dar.
6.1.4. Das neue, während dem vorliegenden Beschwerdeverfahren in
Kraft getretene Recht könnte folglich nur dann zur Anwendung
gelangen, wenn es unmittelbar den Widerruf der Bewilligung erfordern
würde, so dass deren Aufhebung selbst dann gerechtfertigt wäre,
wenn sie nach altem Recht unzulässig gewesen wäre.
6.2. Art. 22 Abs. 1bis PSMV (in der heute gültigen Fassung) eröffnet der
zuständigen Behörde zwar die Möglichkeit, Zulassungsbewilligungen
direkt gestützt auf die Ergebnisse des EU-Verfahrens zu entziehen bzw.
zu widerrufen. Die Bestimmung sieht aber keinen Automatismus vor.
Vielmehr hat die Behörde zu prüfen, ob selbständige Abklärungen in der
Schweiz angezeigt sind oder die EU-Beurteilung direkt übernommen
werden. Art. 13 Abs. 3 PSMV, der zwar in erster Linie für das
Zulassungsverfahren gilt, nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts aber auch bei Zulassungsänderungen
und -widerrufen zu beachten ist, verlangt zwar die Berücksichtigung von
Erwägungen und Entscheiden der EU-Behörden, statuiert aber keine
Bindung an das EU-Recht.
Auch nach neuem Recht hat die zuständige Behörde die gemäss Art. 12
VwVG erforderlichen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
Insbesondere hat sie abzuklären, ob sie direkt aufgrund der
Ergebnisse des EU-Verfahrens entscheiden kann oder ob zusätzliche
eigene Abklärungen erforderlich und bei der Bewilligungsinhaberin die
notwendigen Daten zur Überprüfung der im EU-Verfahren
festgelegten Bedingungen oder Einschränkungen einzuholen sind.
6.3. Soweit vorliegend entscheidwesentlich stimmen damit die
neurechtlichen Anforderungen an die Überprüfung der
Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen eines Widerrufsverfahrens mit
jenen, die bis zum 31. Mai 2010 gültig gewesen sind, überein.
Auch unter neuem Recht wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die
erforderlichen Sachverhaltsabklärungen betreffend die von der EU nicht
geprüften Anwendung von P._______ in den bisherigen Indikationen
(Weinbau, Gemüsebau und Zierpflanzen) vorzunehmen und der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Vorlage der notwendigen Daten zu
geben. Dadurch, dass sie dies unterliess, verletzte sie Art. 12 VwVG und
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Art. 22 Abs. 1bis PSMV (in der heute gültigen Fassung). Vorliegend
erlaubt damit das neue Recht nicht unmittelbar den Widerruf der
Zulassungsbewilligung für P._______, so dass es nicht anzuwenden ist.
7.
Damit steht fest, dass die Vorinstanz die ihr obliegende Pflicht zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung verletzt hat, so dass sich die
angefochtene Verfügung als rechtswidrig erweist und aufzuheben ist.
7.1. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz
grundsätzlich in der Sache selbst; nur ausnahmsweise weist sie die
Streitsache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein
solcher Ausnahmefall ist vorliegend wegen der in entscheidenden
Punkten unvollständigen Aktenlage und den noch durchzuführenden
wissenschaftlichen Abklärungen gegeben. Die Vorinstanz ist wesentlich
besser als das Bundesverwaltungsgericht in der Lage,
rechtsgenüglich abzuklären, ob das Pflanzenschutzmittel
P._______ weiter zuzulassen ist – oder ob aufgrund der neueren
wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einer geänderten
Risikenbeurteilung ein Widerruf notwendig ist.
7.2. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die
angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der
Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Unter
diesen Umständen ist auf die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen. Insbesondere kann
offen gelassen werden, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen Art.
5 bzw. Art. 9 BV verstossen hat.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1. Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der im Wesentlichen unterliegenden
Vorinstanz sind allerdings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der
anwaltlich vertretenen Partei ist daher eine Parteientschädigung für die
ihr entstandenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 10 Abs. 2
VGKE). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 S. 2
VGKE), wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass weitere Verfahren
der Beschwerdeführerin den im Wesentlichen gleichen Sachverhalt
betreffen. Eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-
erscheint als angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 4. August 2008 aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung der
Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird..
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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