Abtei lung II I
C-59/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
E._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-59/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1975 im Kosovo geborene E._______ beantragte am 25. Sep-
tember 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Vi-
sum für einen 20-tägigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Zü-
rich wohnhaften Bruder D._______ (Beschwerdeführer) und dessen
Familie. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische
Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorin-
stanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz mit Verfügung
vom 14. Dezember 2006 das Einreisegesuch mit der Begründung ab,
der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwan-
derungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz
durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um
sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Im Weitern oblägen
dem Eingeladenen in seinem Ursprungsland weder zwingende gesell-
schaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die ge-
gebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Er-
teilung des gewünschten Besuchervisums und versichert, dass sein
Bruder nach dem Besuchsaufenthalt fristgerecht in sein Heimatland
zurückkehren werde. Im Kosovo gehe er einer regelmässigen Erwerbs-
tätigkeit nach.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2007 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. April 2007 wurde dem Be-
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schwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vor-
instanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art.
31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als "Mitbeteiligter" (Bruder und zugleich
Gastgeber) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerdeführung legi-
timiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist da-
her einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt,
wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen
oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behör-
de entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung
von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das
schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Er-
teilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesen-
heit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold
(Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen
Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht
somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer
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Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmäh-
lich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Andererseits ist der Ermessensentscheid der Verwaltungsbehörde kein
Entscheid nach Belieben. Die Behörde ist vielmehr gehalten, ihre Er-
messensausübung pflichtgebunden, das heisst nach anerkannten
Rechtsgrundsätzen der Ermessenswaltung vorzunehmen, ansonsten
sie rechtsverletzend entscheiden würde. Die Ermessenskompetenz hat
denn auch einzig den Sinn, eine Rechtsfolge zu ermöglichen, die indi-
vidualisierend ausgestaltet werden kann und damit der Einzelfallge-
rechtigkeit und Zweckmässigkeit Rechnung trägt (vgl. hierzu FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 312 f., mit Hinweisen).
3.
Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
neben einem Pass ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer
Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1,
Art. 3 und Art. 4 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise
und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR
142.211]). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung
berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumpflichtig.
Das Visum kann erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Auslän-
der die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA erfüllt (vgl. Art. 9
Abs. 1 VEA, Art. 14 Abs. 1 VEA e contrario). So müssen Personen, die
in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass
sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA).
Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist,
in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Vor-
aussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Ein-
zelfalles zu würdigen.
4.
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus,
Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Re-
gionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünsti-
gen Verhältnissen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
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4.2 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien und in der
von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo ist weiterhin schwierig. Die
Arbeitslosigkeit ist hoch (2005: Serbien rund 20 %, Provinz Kosovo
mehr als 40 %) und 37 % der Bevölkerung der Provinz Kosovo lebten
gemäss den Zahlen der Weltbank für das Jahr 2006 unter der Armuts-
grenze (vgl. Country Brief 2006, auf der Website der Weltbank > Coun-
tries > Kosovo > Overview > Key Facts, ,
besucht am 21. September 2007). Der Zuwanderungsdruck ist daher
hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt,
in der Serbien im Jahre 2006 mit 11.6 % die grösste Gruppe von
Asylsuchenden stellte. Dabei sind insbesondere die jüngeren Genera-
tionen von der schwierigen Wirtschaftslage betroffen.
4.3 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Be-
reitschaft auszuwandern, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo
bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung
der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausrei-
se als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch
zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische An-
haltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Her-
kunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden daher die Vorin-
stanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich
können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die
Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
4.4 So gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Eingeladene
im Heimatland insofern eine priviligierte(re) Stellung geniesst, als er
wie sich aus den Gesuchsunterlagen ergibt seit Jahren über eine
feste Anstellung verfügt. Den fraglichen Beweismitteln (Arbeitsvertrag,
Arbeitsbestätigungen) lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller
seit 5. Oktober 2003 mithin seit vier Jahren als Gefängniswärter
("correctional officer") in der Haftanstalt von Gnjilane angestellt ist und
ein regelmässiges Einkommen erzielt, das sich zurzeit auf rund 215
Euro beläuft (was ungefähr dem Nettodurchschnittseinkommen in Ser-
bien entspricht). Das wirtschaftliche Fortkommen des Eingeladenen im
Heimatland scheint somit gesichert zu sein, zumal sich aus den Akten
keine Hinweise ergeben, wonach er nach seinem dreiwöchigen Aus-
landurlaub seine Arbeit in besagter Institution nicht wieder aufnehmen
könnte.
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In familiärer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich nebst dem Be-
schwerdeführer, der 1999 aufgrund der damaligen kriegerischen Aus-
einandersetzungen in seiner Herkunftsregion zu seiner Verlobten in
die Schweiz gelangt ist, die ältere Schwester des Eingeladenen bereits
seit nunmehr zwölf Jahren mit ihrer Familie in der Schweiz befindet.
Der Gesuchsteller selber lebt wie aus der entsprechenden UNMIK-
Bestätigung vom 26. September 2006 hervorgeht mit seinen Eltern
und zwei weiteren Geschwistern in Hausgemeinschaft und verfügt so-
mit fraglos und entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Kosovo
über genügenden familiären Rückhalt, welcher ihn von einer Emigrati-
on abhalten dürfte.
Nach dem Gesagten sollte somit der Gesuchsteller kaum Anlass zum
Verlassen seines Landes haben. Dieser Auffassung war offenbar eben-
falls die mit den Verhältnissen vor Ort gut vertraute Schweizervertre-
tung, erachtete sie doch ursprünglich anlässlich eines früheren Ge-
suchsverfahrens die Wiederausreise als hinreichend gesichert (vgl.
die Bemerkungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina
vom 23. September 2004). Schliesslich ergeben sich auch in finanziel-
ler Hinsicht keine Bedenken gegen den vorgesehenen Besuchsaufent-
halt des Eingeladenen, lebt doch der Beschwerdeführer in guten wirt-
schaftlichen Verhältnissen, sodass er den eingegangenen finanziellen
Verpflichtungen als Garant ohne weiteres nachkommen kann. Im Wei-
tern darf davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent, welcher
von allem Anfang an seine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts wahrgenommen und die von ihm ver-
langten Auskünfte erteilt hat, als Gastgeber zweifellos besorgt sein
wird, dass sein Bruder die Schweiz termingerecht verlassen wird. Die
Vertrauenswürdigkeit des Gastgebers und Rekurrenten wurde denn
auch von der Vorinstanz nie in Zweifel gezogen (vgl. Vernehmlassung
vom 5. April 2007). Das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vor-
schriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt ist zwar nicht ganz auszuschliessen, erweist sich aber
im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung als nicht aus-
schlaggebend.
5.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung in un-
richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a VwVG).
In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung daher aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, dem Gesuchsteller die Einreise in die
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Schweiz zu einem Besuchsaufenthalt für die gewünschte Zeitdauer zu
bewilligen und das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina zur
Ausstellung des gewünschten Visums zu ermächtigen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kosten-
vorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zu-
zusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen
sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 14. Dezember 2006 wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, E._______ die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und das Schweizerische Verbindungsbüro in
Pristina zur Ausstellung des gewünschten Besuchervisums zu er-
mächtigen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstat-
tet.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Daniel Brand
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