Abtei lung II I
C-5921/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
I._______, Kroatien,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Erlass der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen
Leistungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5921/2007
Sachverhalt:
A.
Mit zwei Verfügungen vom 19. August 2004 gewährte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) N._______ mit Wir-
kung ab dem 1. Oktober 1997 eine ganze Invalidenrente.
B.
Da auf die Aufforderung der IV-Stelle zur Einsendung der jährlichen
Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung keine Reaktion er-
ging, hat die IV-Stelle die Auszahlung der Invalidenrente im Januar
2006 eingestellt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 mahnte die IV-
Stelle die Einsendung dieser Bescheinigungen nochmals an. Dieses
Schreiben kam als unzustellbar zurück mit dem Vermerk, dass
N._______ verstorben sei.
Der kroatische Versicherungsträger informierte die IV-Stelle am 4. Ok-
tober 2006, dass N._______ am 20. März 2005 verstorben sei.
C.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 verlangte die IV-Stelle von
I._______, dem Ehegatten der Verstorbenen, die Rückerstattung von
Fr. 10'260.- für die unrechtmässig geleistete Invalidenrente von April
2005 bis Januar 2006.
D.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 25. Januar 2007) ersuchte
I._______ die IV-Stelle um Erlass dieser Rückerstattung. Er brachte
vor, dass die Invalidität seiner verstorbenen Frau sehr hohe Kosten
verursacht habe, die durch die Rente nur teilweise abgedeckt werden
konnten. Mit den Rentenzahlungen, die nach dem Tod seiner Frau
überwiesen worden seien, habe er die dadurch angefallenen Schulden
bezahlt. In der ersten Hälfte des Monats April 2005 habe er die IV-Stel-
le über ihren Tod benachrichtigt. Ferner machte er geltend, er sei be-
dürftig und könne die Rückerstattung nicht leisten.
E.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 hat die IV-Stelle das Gesuch von
I._______ um Erlass der Rückerstattung abgelehnt. Dieser habe es
unterlassen, die IV-Stelle über den Tod seiner Gattin zu informieren,
und sei damit der ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen.
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Er sei deshalb nicht gutgläubig gewesen. In Anbetracht seiner finan-
ziellen Lage werde jedoch zunächst auf die Eintreibung der Forderung
verzichtet.
F.
Gegen diese Verfügung erhebt I._______ mit undatierter Eingabe
(Poststempel vom 16. August 2007) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe
die Rente nach dem Tod seiner Frau nicht zu Unrecht bezogen, da er
das Geld für die Abzahlung der Schulden verwendet habe, die durch
ihre Invalidität entstanden seien. Über den Tod seiner Ehefrau vom 20.
März 2005 habe er die IV-Stelle mit einem per normaler Post versand-
ten Brief am 20. April 2005 benachrichtigt. Die Rückerstattung bedeute
für ihn ausserdem finanziell eine grosse Härte.
Mit undatierter Eingabe, Poststempel vom 15. Oktober 2007, wieder-
holt der Beschwerdeführer, dass er die IV-Stelle über den Tod seiner
Frau informiert habe. Zudem verweist er auf einen Entscheid des
Kreisgerichts von V._______ (Kroatien) vom 31. Mai 2005, wonach ihm
die Rente seiner Ehefrau zustehe.
Mit undatiertem Nachtrag (Poststempel vom 3. Januar 2008) bringt der
Beschwerdeführer vor, dass seine verstorbene Frau ihn finanziell un-
terhalten habe, und dass er somit aufgrund der kroatischen Gesetzge-
bung anrecht auf eine Entschädigung in Form der Rente habe.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2008 beantragt die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer es unterlassen
habe, die IV-Stelle rechtzeitig über den Tod seiner Ehegattin zu infor-
mieren. Diese Verletzung der Meldepflicht sowie die Entgegennahme
der unrechtmässigen Rente sei grobfahrlässig, womit der gute Glaube
ausgeschlossen sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach
er die IV-Stelle über das Ableben seiner Gattin informiert habe, werde
durch die Akten nicht gestützt.
H.
Am 26. Februar 2008 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die IV-
Stelle mit Schreiben vom 24. April 2005 über den Tod seiner Ehefrau
informiert. Er wisse nicht, wo diese Sendung verblieben sei, sei jedoch
gutgläubig gewesen. Überdies verweist er auf seine schlechte finan-
zielle Lage.
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Mit Eingabe vom 4. März 2008 wiederholt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen die bereits vorgebrachten Argumente.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008, die dem Beschwerdefüh-
rer gemäss den Angaben auf dem Rückschein am 31. März 2008 zu-
gestellt wurde, verlangt das Bundesverwaltungsgericht die Leistung ei-
nes Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- innerhalb von 14 Ta-
gen seit Zustellung.
J.
Am 10. April 2008 reicht der Beschwerdeführer sinngemäss ein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, da er in
schlechten finanziellen Verhältnissen lebe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1
Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversi-
cherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
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2.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2008 rich-
tig ausgeführt hat, beurteilt sich der Anspruch auf eine Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung aufgrund des Territorialitäts-
prinzips ausschliesslich nach der schweizerischen Gesetzgebung (sie-
he nur ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 355 ff.). Ein allfälliger
in dieser Sache ergangener Entscheid eines kroatischen Entscheidträ-
gers ist somit für die schweizerischen Behörden nicht von Bedeutung.
3.
Die Verfügung vom 28. Dezember 2006, mit welcher der Beschwerde-
führer zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Invalidenren-
te im Betrag von Fr. 10'260.- verpflichtet wurde, ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen (hierzu: Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni
2005, P 62/04, E. 1). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass
der Rückerstattung hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juli 2007
abgelehnt. Im vorliegenden gegen diese Verfügung gerichteten Be-
schwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob die Erlassvoraussetzungen
gegeben sind.
4.
N._______ wurde mit Verfügungen vom 19. August 2004 eine ganze
Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1997 gewährt. Da die
Berechtigte am 20. März 2005 verstorben ist, erlosch damit gemäss
Art. 30 IVG ihr Rentenanspruch.
4.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene
Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten.
Als lex specialis ist im Bereich der Invalidenversicherung – sofern eine
Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen er-
gibt, dass eine Leistung aufgehoben werden muss – die Änderung
grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst von dem der neuen Ver-
fügung folgenden Monat an vorzunehmen (Art. 85 Abs. 2 der Verord-
nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201]). Eine rückwirkende Korrektur einer Rentenleistung ist jedoch
dann vorzunehmen, wenn der Rentenbezüger eine ihm zumutbare
Meldepflicht schuldhaft verletzt hat (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV). Dieser
zweite Fall präzisiert somit hinsichtlich der invaliditätsmässigen An-
spruchsvoraussetzungen Art. 25 Abs. 1 ATSG.
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4.2 Nach Art. 31 ATSG in Verbindung mit Art. 77 IVV wäre der Be-
schwerdeführer, der als Ehegatte mit der Rentenbezügerin N._______
im selben Haushalt lebte und faktisch nach ihrem Tod die Rente entge-
gennahm, verpflichtet gewesen, die IV-Stelle über deren Hinschied zu
informieren (zur Meldepflicht der Angehörigen vgl. UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, Zürich 2003, Art. 31 Rz. 17 f.).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die IV-Stelle in einem
als gewöhnliche Postsendung aufgegebenen Brief – wobei er sich hin-
sichtlich des Versanddatums mehrfach widersprüchlich äussert – über
den Tod seiner Ehegattin informiert, wird dies durch die Akten nicht
gestützt. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Auch wenn
der Beschwerdeführer die IV-Stelle über den Tod seiner Frau zu infor-
mieren versucht hat, hat er seiner Meldepflicht nämlich nicht Genüge
getan. So hat doch die IV-Stelle in den folgenden Monaten in keiner
Weise auf ein solches Schreiben reagiert. Der Beschwerdeführer hätte
sich in dem Fall bewusst sein müssen, dass der Brief nicht angekom-
men ist und er somit seine Meldepflicht noch nicht erfüllt hat.
Da der Beschwerdeführer wie aufgezeigt die ihm obliegende Melde-
pflicht verletzt hat, kann offen bleiben, ob die von der IV-Stelle gefor-
derte Rückerstattung aus Art. 25 ATSG fliesst oder – falls Art. 30 IVG
als invaliditätsmässige Anspruchsvoraussetzung qualifiziert würde –
nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV in Verbindung mit Art. 25 ATSG zu be-
urteilen wäre.
5.
Unter der doppelten Voraussetzung, dass die Leistungen in gutem
Glauben empfangen wurden und überdies eine grosse Härte vorliegt,
wird nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4
der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) auf schriftliches und
begründetes Gesuch hin von der Rückerstattung abgesehen.
5.1
5.1.1 Ein gutgläubiger Bezug der Leistung liegt vor, wenn das Be-
wusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern die-
ses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret
gegebenen Umständen entschuldbar ist.
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Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht
ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger
nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben
Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von
vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus-
richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus-
kunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rück-
erstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten – beispielsweise die Meldepflichtverletzung –
nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c; AHI 2003
161 E. 3a, I 553/01). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die gefor-
derte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den
Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfä-
higkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet
werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05; Urteil des Bun-
desgerichts vom 2. Mai 2007, 9C_14/2007, E. 4.1).
(Zumindest) grob fahrlässig handelt nach der Rechtsprechung und der
Lehre, wer nach dem Tod eines Rentners dessen Rente entgegen-
nimmt (ZAK 1977, 431; ULRICH MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von
Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 1995, 473 [484]; Wegleitung
über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung, Rz. 10709).
5.1.1 Der Beschwerdeführer, welcher es unterlassen hat, die IV-Stelle
über den Tod seiner Frau zu informieren und deren Invalidenrente in
der Folge selbst bezogen hat (wobei der Verwendungszweck nicht von
Bedeutung ist), ist somit dem im Einzelfall gebotenen Mindestmass an
Sorgfalt nicht nachgekommen. Er hat (zumindest) grobfahrlässig eine
ihm obliegende Meldepflicht nicht befolgt. Sein Verhalten kann nicht
als leichte Nachlässigkeit eingestuft werden.
Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht darauf berufen, die
Rente seiner verstorbenen Ehefrau in gutem Glauben bezogen zu ha-
ben.
5.2 Da der Beschwerdeführer die erste der beiden kumulativen Bedin-
gungen für den Erlass der Rückerstattung nicht erfüllt, kann auf die
Prüfung des weiteren Erfordernisses der grossen Härte verzichtet wer-
den.
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5.3 Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli
2007 ist somit im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 VVG
in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
6.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet (Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), so dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird. Der unter-
liegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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