B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5921/2011
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsrückerstattung.
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Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am _______ 1946, türkischer Staatsangehöriger, arbeitete in der Schweiz
und entrichtete von 1972 bis Ende 2009 Beiträge an die obligatorische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; von Juli 2000 bis März
2002 (mit Unterbrüchen) war er arbeitslos (act. 1, 27, 28). Am 8. März
2010 verliess der Versicherte die Schweiz und kehrte in die Türkei zurück.
Mit Gesuch vom 12. März 2010 stellte der Versicherte über den türki-
schen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse SAK (eingegangen am 27. Mai 2010) einen Antrag auf Überwei-
sung von AHV-Beiträgen an die türkische Sozialversicherung (act. 1, Bei-
lagen 2-4).
B.
Am 24. November 2010 erliess die SAK die Verfügung für die Beitrags-
überweisung und überwies den Gesamtbetrag von Fr. 77'500.50 an die
S._______ in A._______. Ausserdem wies die SAK darauf hin, dass die
Beiträge an die Invalidenversicherung und an die Erwerbsersatzordnung
von der Überweisung ausgeschlossen und mögliche AHV-Beiträge für
das Jahr 2010 noch nicht verbucht seien (act. 28). Am 29. März 2011 ver-
fügte die SAK die Beitragsüberweisung von Fr. 94.55 für das Jahr 2010
(act. 36).
Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 reichte der Versicherte Einsprache gegen
die Verfügung vom 29. März 2011 bei der SAK ein und beantragte die
Überprüfung des Betrags, insbesondere die Überweisung der geleisteten
Beiträge an die Erwerbsersatzordung und an die Invalidenversicherung
(act. 38).
Mit Einspracheentscheid vom 25. August 2011 wies die SAK die Einspra-
che vom 3. Mai 2011 mit dem Hinweis auf das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über sozia-
le Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) ab und führte aus,
das Abkommen sehe die Überweisung der an die Invalidenversicherung
und die Erwerbsersatzordung geleisteten Beiträge nicht vor (act. 39).
Am 4. Oktober 2011 erliess die SAK wiederum einen Einspracheent-
scheid gegen die Einsprache vom 3. Mai 2011 identischen Inhalts wie im
Einspracheentscheid vom 25. August 2011 (act. 40).
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C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 24. Oktober 2011 (gleichentags der Post übergeben) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er machte insbesondere gel-
tend, aufgrund eines Unfalles sei er nicht mehr arbeitsfähig; da er jedoch
in der Türkei lebe, könne er keine Ansprüche mehr aus den an die Invali-
denversicherung geleisteten Beiträgen einfordern (BVGer act. 1).
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin gab der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 16. November 2011 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz
bekannt (BVGer act. 3, 4).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügung vom
29. März 2011 und des Einspracheentscheides vom 4. Oktober 2011.
Vorab wies sie darauf hin, dass die vom 25. August 2011 datierte Ein-
spracheverfügung versehentlich an die falsche Adresse verschickt wor-
den sei, weshalb der Einspracheentscheid am 4. Oktober 2010 (recte:
4. Oktober 2011) nochmals versendet worden sei. Zur Begründung wie-
derholte sie im Wesentlichen die bereits in der Einspracheverfügung ge-
machten Ausführungen (BVGer act. 6).
E.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2012 liess die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Januar
2012 zukommen und gab ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
Diese Verfügung wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der schwei-
zerischen Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (BVGer act.
8).
F.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, mit seiner Pension könne er seine Bedürfnisse nicht de-
cken, weshalb er um Unterstützung bitte (BVGer act. 9).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom
4. Oktober 2011, mit welcher die Vorinstanz den Antrag auf Überweisung
der an die Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung geleisteten
Beiträge abgewiesen hat.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Schweizerischen Aus-
gleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb
grundsätzlich darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2009/65 E. 2.1).
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3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E.
3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvor-
schriften anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
3.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
4.
4.1 Vorliegend streitig und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den zu-
rückzuerstattenden Betrag korrekt ermittelt bzw. den Antrag auf Überwei-
sung der an die Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung geleis-
teten Beiträge an die türkische Sozialversicherung zu Recht abgewiesen
hat.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer weitergehende Unterstützung durch die
schweizerische Sozialversicherung beantragt, geht dieser Antrag über
den Anfechtungsgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.3 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer entsprechend
seinem Antrag vom 18. Mai 2010 grundsätzlich einen Anspruch auf
Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung geleisteten Beiträge hat.
4.4 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der
Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend:
Abkommen, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt.
4.5 Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit
diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ih-
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ren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertrags-
partei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleich, soweit dieses
Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen.
4.6 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Vorinstanz mit Ver-
fügungen vom 24. November 2010 und 29. März 2011 die vom Be-
schwerdeführer an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung geleisteten Beiträge von insgesamt Fr. 77'595.05 (77'500.50 +
94.55) an die türkische Sozialversicherung überwiesen hat.
Weder rügt der Beschwerdeführer, dieser Betrag sei nicht korrekt ermittelt
worden, noch sind den Akten dahingehende Anhaltspunkte zu entneh-
men.
4.6.1 Der Beschwerdeführer beantragt zusätzlich die Rückvergütung der
geleisteten Beiträge an die Erwerbsersatzordung und an die Invaliden-
versicherung.
4.6.2 Gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens können türkische Staats-
angehörige verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische
Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türki-
sche Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine
Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung gewährt worden sind, und vorausgesetzt, dass sie die
Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat
niederzulassen.
Art. 10a Abs. 1 des Abkommens sieht somit lediglich eine Überweisung
der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung ent-
richteten Beiträge vor. Eine Überweisung der an die Invalidenversiche-
rung und die Erwerbsersatzordnung geleisteten Beiträge ist im Abkom-
men nicht vorgesehen.
4.7 Die Vorinstanz hat den Antrag auf Überweisung der an die Invaliden-
versicherung und Erwerbsersatzordnung geleisteten Beiträge deshalb zu
Recht abgewiesen.
5.
Die Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG wegen offensichtlicher Unbe-
gründetheit abzuweisen, und die Einspracheverfügung vom 4. Oktober
2011 ist zu bestätigen.
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6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der
Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben; Beilage: Eingabe des
Beschwerdeführers vom 5. Juli 2012)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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