Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5922/2009
U r t e i l v om 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z._______ (Niederlande),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Y._______
Vorinstanz.
Gegenstand Altersrente; Einspracheentscheid der SAK
vom 12. August 2009.
C5922/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A:________, geboren am (…) 1944 (nachfolgend: Versicherter oder
Beschwerdeführer), ist niederländischer Staatsangehöriger und lebt in
seinem Heimatland. Er lebte von August 1977 bis August 1989 mit seiner
Familie in der Schweiz und arbeitete für die Firma B._______ AG,
X._______ (act. SAK/7, 9, 53 f., 55 f.).
Nachdem er am 28. August 2008 bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) eine provisorische Rentenberechnung
beantragt hatte, stellte er 28. November 2008 via den niederländischen
Sozialversicherungsträger einen Antrag auf eine Schweizer Altersrente.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 teilte er der SAK mit, er habe zwölf
Jahre in der Schweiz gearbeitet, weshalb die in der provisorischen
Berechnung angegebene Rente von Fr. 168. pro Monat (act. SAK/15
22) etwas tief erscheine (act. SAK/2730, 3851).
B.
Die SAK führte einen IKZusammenruf durch und holte bei den
Einwohnerkontrollen W._______ und V._______ Auskünfte zum
Aufenthalt des Versicherten ein. Aus den Auszügen des individuellen
Kontos ergaben sich beim Versicherten geleistete Beiträge an die
Schweizer Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung AHV/IV für
August 1977 – Dezember 1979 und von Juli 1987 – August 1989 (act.
SAK/55 f.).
Nachdem der Versicherte zwei Bankauszüge vom 5. Juli 1982 und vom
23. April 1987 sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers an das
Gemeindesteueramt W._______ vom 24. März 1986 eingereicht hatte,
holte die SAK bei der Sozialversicherungsanstalt X._______, der
Ausgleichskasse C._______Arbeitgeber sowie beim Personenmeldeamt
der Stadt X._______ weitere Auskünfte betreffend die Beitragslücke von
Januar 1980 – Juni 1987 sowie die Aufenthaltszeiten für das Jahr 1989
ein (act. SAK/5777).
Mit Verfügung vom 8. Juli 2009 teilte die Vorinstanz dem Versicherten
mit, gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von vier Jahren und
sieben Monaten, bei einer anrechenbaren Rentenskala 4 und in
Berücksichtigung der Rente der Ehefrau, ergebe sich eine Altersrente von
Fr. 173. ab 1. August 2009.
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Seite 3
C.
Gegen diesen Bescheid erhob der Versicherte am 20. Juli 2009
Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, er sei ohne Unterbruch
von August 1977 bis August 1989 in der Schweiz gewesen. Es sei
deshalb unerklärlich, weshalb die Beiträge von August 1980 bis Juli 1987
fehlten. Dasselbe betreffe die Rentenberechnung seiner Ehefrau.
D.
Die Vorinstanz holte weitere Auskünfte beim niederländischen
Versicherungsträger ein (vgl. act. SAK/Z13 f., Z21). Gestützt darauf liess
sie die Renten des Ehepaars A.________D._________ neu berechnen
(act. SAK/102108, Z2330).
D.a Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2009 hiess sie die
Einsprache der im Jahr 1943 geborenen Ehefrau gut und ermittelte für sie
zwölf anrechenbare Versicherungsjahre und eine monatliche Altersrente
von Fr. 454. für die Zeitspanne vom 1. Dezember 2007 bis 31.
Dezember 2008 sowie von Fr. 468. von Januar bis Juli 2009 (act.
SAK/Z34 ff.). Ab August 2009 ergab sich – in Berücksichtigung der
Altersrente des nunmehr ebenfalls berechtigten Ehemannes – eine
monatliche Altersrente für die Ehefrau von Fr. 577. (act. SAK/Z40). Der
Einspracheentscheid betreffend den Rentenanspruch der Ehefrau
erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – in Rechtskraft.
D.b Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2009 wies die SAK die
Einsprache des Ehemannes im Wesentlichen ab (act. SAK/120). Sie
begründete ihren Entscheid damit, dass der Versicherte gestützt auf eine
zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) und dem holländischen Ministerie van Socialen Zaken en
Werkgelegenheid geschlossenen Vereinbarung vom 1. Januar 1980 bis
30. Juni 1987 aus der schweizerischen Versicherungspflicht entbunden
gewesen sei. Die niederländische Sozialversicherung habe zudem
bestätigt, dass er in der fraglichen Zeit in Holland Pflichtbeiträge geleistet
habe und in dieser Zeit der holländischen Versicherung unterstellt
gewesen sei. Die Rente sei demnach zu Recht gestützt auf eine
anrechenbare Beitragsdauer von vier Jahren und sieben Monaten und
der anwendbaren Rentenskala 4 berechnet worden. Indessen ergebe
sich aus der Erhöhung der Rente der Ehefrau eine Anpassung der
plafonierten Altersrente auf Fr. 200. (act. SAK/112120).
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Seite 4
E.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 9. September 2009 –
der Schweizerischen Botschaft in Den Haag übergeben am 11.
September 2009 – gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte
sinngemäss eine erhöhte, für die Beitragszeit von zwölf Jahren
entsprechende Altersrente. Er begründete diese damit, dass er von
August 1977 bis August 1989 ununterbrochen in der Schweiz gelebt und
gearbeitet habe. Da gemäss Ausführungen der SAK die Versicherten
beitragspflichtig seien, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausübten, müsse
er konsequenterweise AHVBeiträge bezahlt haben. Er sei nicht "aus der
schweizerischen Versicherungspflicht entbunden gewesen". Während er
in der Schweiz gearbeitet habe, habe er in den Niederlanden immer
freiwillige, aber nicht obligatorische Beiträge bezahlt, dies sei von der
Sociale Verzekeringsbank SVB bestätigt (act. 1 f.).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2009 nahm die Vorinstanz
ausführlich Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie
begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Es sei unbestritten, dass der
Beschwerdeführer während den anerkannten Zeiten Beiträge an die
AHV/IV geleistet habe, was in seinem individuellen Konto (IK) auch
eingetragen worden sei. Ebenfalls unbestritten sei, dass er von August
1977 bis August 1989 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz
gehabt habe. Trotz grundsätzlicher Beitragspflicht sei er gestützt auf die
Eintragungen im IK für die fragliche Zeitdauer von Januar 1980 – Juni
1987 seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen. Für die
Rentenberechnung sei auf die Einträge im IK abzustellen. Der
Beschwerdeführer erbringe auch nicht den vollen Beweis dafür, dass ihm
zu Gunsten der Schweizer AHV/IV während dieser Zeit Beiträge vom
Lohn abgezogen worden wären. Gestützt auf ihre weiteren
Nachforschungen habe sich sodann ergeben, dass das BSV am 19.
September 1984 ein Gesuch gutgeheissen habe, wonach der
Beschwerdeführer, welcher damals der staatlichen niederländischen
Alters und Hinterlassenenversicherung angehört habe, in der Schweiz
nicht versichert sei. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers in der
fraglichen Zeit sei zudem von der niederländischen Sozialversicherung
bewiesen worden. Somit sei der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1980
bis 30. Juni 1987 von der schweizerischen Versicherung entbunden und
der holländischen Pflichtversicherung angeschlossen gewesen. Weiter
äusserte sie dazu, dass die entstandene Lücke vorliegend auch nicht
durch andere gesetzliche Vorschriften aufzufüllen sei (act. 4).
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Seite 5
G.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Vernehmlassung am
2. November 2009 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Da er sich
nicht mehr vernehmen liess, schloss es den Schriftenwechsel am 23.
Dezember 2009 ab.
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10)
sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was
vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Anfechtung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
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Seite 6
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher
Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben
(BGE 130 V 329 E. 2.3).
Vorliegend ist somit grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Verwaltungsaktes (Einspracheentscheid vom 12. August
2009), eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweisen), weshalb grundsätzlich die Bestimmungen des AHVG sowie
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar sind, die
zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
2.3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681)
anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden
bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft
insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des
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Bundesgerichts vom 4. April 2005 [H 13/05] E. 1.1). Daraus folgt, dass
die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der
Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1)
grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden
Regeln zu beurteilen haben.
3.
Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz bei der Berechnung der Altersrente des
Beschwerdeführers die anwendbare Beitragsdauer korrekt berechnet hat
(E. 4.2 ff.).
3.1. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
3.1.1. Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind die natürlichen
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die
in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert.
Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit
ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG).
Nicht versichert sind Personen, die einer ausländischen staatlichen
Alters und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug
in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung
bedeuten würde sowie Personen, welche die in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen (Art. 1a
Abs. 1 Bst. b und c AHVG). Angehörige ausländischer staatlicher Alters
und Hinterlassenenversicherungen, für welche der Einbezug in die
Versicherung eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde,
sind von der zuständigen Ausgleichskasse auf begründetes Gesuch hin
von der obligatorischen Versicherung auszunehmen (Art. 3 Abs. 1
AHVV).
3.1.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der
Niederlande über Soziale Sicherheit vom 27. Mai 1970 (SR
0.831.109.636.2, nachfolgend Abkommen) unterstehen die
Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die eine Erwerbstätigkeit
ausüben, der Gesetzgebung derjenigen Vertragspartei, in deren Gebiet
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sie ihre Tätigkeit ausüben, selbst wenn sich ihr Wohnsitz im Gebiet der
anderen Vertragspartei befindet, unter Vorbehalt der abweichenden
Bestimmungen. Von dem in Artikel 6 Absatz 1 angeführten Grundsatz
gelten u.a. folgende Ausnahmen: Arbeitnehmer eines Unternehmens mit
Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend zur
Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt
werden, bleiben für die Dauer von 24 Monaten der Gesetzgebung der
ersten Vertragspartei unterstellt, als wären sie an dem Ort beschäftigt, an
dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die
Entsendungsdauer diese Frist, so kann ausnahmsweise die Unterstellung
unter die Gesetzgebung der ersten Vertragspartei für eine von den
zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen
Einvernehmen zu vereinbarende Frist weiterhin bestehen bleiben (Art. 7
Abs. 1 Bst. a des Abkommens). Gemäss Art. 9 des Abkommens können
die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im gegenseitigen
Einvernehmen für bestimmte Personen oder Personengruppen unter
Bedachtnahme auf deren soziale Interessen Abweichungen von den
Bestimmungen der Artikel 6 – 8 vereinbaren.
3.1.3. Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern
sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1
AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit
unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
3.1.4. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der
Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten, die für alle
beitragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die
Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen
(Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine
Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer Vollrente,
entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der
versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft (Art. 52
AHVV).
3.1.5. Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
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Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist
oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, er habe während zwölf
Jahren in der Schweiz gelebt und gearbeitet. Damit habe er die
Versicherungspflicht in der Schweiz erfüllt. Demnach habe er auch
Beiträge geleistet.
3.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von August 1977 bis
August 1989 in der Schweiz lebte (vgl. act. SAK/53 f.). Weiter belegt er,
dass er von der B._______ AG im Juli 1982 und im April 1987 Einkünfte
erzielte (act. SAK/58 f.) und die B._______ AG dem Gemeindesteueramt
W._______ am 24. März 1986 mitteilte, der Beschwerdeführer sei für sie
tätig. Demnach wäre er gestützt auf den Wohnsitz und seine Tätigkeit in
der Schweiz gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG grundsätzlich
während dieser Zeit versichert und beitragspflichtig gewesen.
3.3.1. Indes finden sich – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – in
seinem IKKonto nur Eintragungen für August 1977 bis Dezember 1979
und von Juli 1987 bis August 1989 (act. SAK/55 f.).
3.3.2. Die Akten enthalten weiter einen Brief der damaligen
Sektionschefin des Bundesamtes für Sozialversicherungen an den
Direktor des niederländischen Ministerie van Socialen Zaken en
Werkgelegenheid vom 19. September 1984. Dieser nimmt Bezug eine
Vereinbarung gestützt auf Art. 9 des Abkommens SchweizNiederlande
(oben E. 3.1.2), wonach das BSV sich dazu einverstanden erklärte, dass
die Ausnahme der Unterstellung unter die Schweizer
Sozialversicherungspflicht von Herrn A._______ noch bis zum 30. Juni
1987 verlängert werde. Danach könne er nicht mehr von einer weiteren
Verlängerung dieser Ausnahmeregelung profitieren, falls sein Auftrag
(mission) bei der Firma B._______ bis dann nicht beendet sei. Er sei seit
August 1977 in der Schweiz und könne – gestützt auf die Vereinbarung
der beiden Behörden – seit Januar 1980 davon profitieren. Sein Status
als Entsandter während siebeneinhalb Jahren sei bereits eine lange Zeit.
Führe er nach Ablauf der Verlängerung bis Juni 1987 seinen Auftrag in
der Schweiz weiter, so müsse er sich der Schweizer Sozialversicherung
unterstellen, zumal er bereits durch seinen Beitritt von
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August 1977 bis Dezember 1979 Leistungsansprüche erlangt habe (act.
SAK/76).
3.3.3. Aus dem Formular E 205 NL vom 24. Februar 2009 geht bezüglich
der fraglichen Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1987 hervor,
dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden pflichtversichert war,
während er bis zu diesem Zeitpunkt und danach in den Niederlanden
freiwillige Beiträge geleistet hatte (act. SAK/42, P = Pflichtbeiträge, V =
freiwillige Beiträge, vgl. act. SAK/Z21).
3.4. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Beschwerdeführer in
der fraglichen Zeit vom Januar 1980 – Juni 1987, gestützt auf Art. 9 des
Abkommens SchweizNiederlande und die Vereinbarung der
schweizerischen und niederländischen Sozialversicherungsbehörden, als
Entsandter gemäss Art. 1a Abs. 2 Bst. b AHVG in der Schweiz nicht
versichert und der niederländischen Altersversicherung obligatorisch
unterstellt war.
Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass er während dieser Zeit in
der Schweiz dennoch Beiträge geleistet hätte. Aus den vom
Beschwerdeführer eingereichten Akten (zwei Bankauszüge und
Schreiben der B._______ AG an die Steuerbehörden der Gemeinde
W._______) geht einzig hervor, dass er in dieser Zeit für die Firma
B._______ AG tätig war, nicht aber, dass er Beiträge an die
schweizerische AHV/IV geleistet hätte, was sich auch aufgrund der
explizit für ihn getroffenen Spezialregelung als nicht nachvollziehbar
erweist. In Berücksichtigung der erhöhten Beweispflicht zu Lasten des
Beschwerdeführers gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV (oben E. 3.1.5) ergibt
sich unter diesen Umständen – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt
hat – für den Beschwerdeführer eine in der Schweiz absolvierte
Versicherungszeit von 55 Monaten bzw. vier Jahren und sieben Monaten.
3.5. Der Beschwerdeführer macht – abgesehen von der gerügten Dauer
der berücksichtigten Beitragszeit und der aus seiner Sicht nicht
zutreffenden Entbindung aus der Schweizer AHV/IV – keine unrichtige
Berechnung der Rente geltend. Die Vorinstanz hat in der
Vernehmlassung im Übrigen zutreffend dargelegt, dass dem
Beschwerdeführer – für den fraglichen Zeitraum – auch weder durch
Anrechnung von Erziehungszeiten noch via den Anspruch der Ehefrau
weitere Beitragszeiten angerechnet werden können (act. 4 S. 3 f.). Darauf
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ist zu verweisen. Da aus den Akten auch bezüglich der Berechnung der
Altersrente des Beschwerdeführers keine Unstimmigkeiten erkennbar
sind, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Rente
des Beschwerdeführers in der Höhe von 200. korrekt berechnet hat.
Unter diesen Umständen dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge
nicht durch. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG
in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende
Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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