Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5926/2008
U r t e i l v om 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit BAG, Direktionsbereich,
Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung des BAG vom 14. Juli 2008,
Verweigerung der Aufnahme des Arzneimittels
A._______, in die Spezialitätenliste.
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Sachverhalt:
A.
Das Arzneimittel A._______ (im Folgenden: A._______), wurde am
20. März 2007 vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic, im
Folgenden: Institut) unter der Zulassungsnummer _______ im
vereinfachten, beschleunigten Zulassungsverfahren als Arzneimittel zur
Behandlung seltener Krankheiten (Orphan Drug) für die X._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) unter Auflagen zugelassen. Das
Arzneimittel mit dem Wirkstoff B._______ dient als Enzymersatztherapie
in der Langzeitbehandlung von Patienten mit HunterSyndrom
(Mukopolysaccharidose II, MPS II), einer seltenen, Xchromosomal
rezessiv vererbbaren Stoffwechselerkrankung (lysosomale
Speicherkrankheit). Diese zählt zu den Mukopolysaccharidosen (MPS),
einer Gruppe von Erkrankungen, bei denen der lysosomale Abbau von
Mukopolysacchariden gestört ist.
B.
Am 14. Februar 2007 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für
Gesundheit (BAG, im Folgenden auch: Vorinstanz) ein Gesuch um
Aufnahme von A._______ in die Liste der pharmazeutischen
Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen
(Spezialitätenliste, im Folgenden: SL).
C.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 teilte das BAG der Beschwerdeführerin
mit, es beabsichtige, das Gesuch abzuweisen, da das fragliche
Arzneimittel gemäss einer Stellungnahme der Eidgenössischen
Arzneimittelkommission (EAK) nicht alle Voraussetzungen für die
Aufnahme in die SL (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und
Wirtschaftlichkeit) erfülle. Der Beschwerdeführerin wurde rechtliches
Gehör gewährt und die Möglichkeit geboten, eine Neuüberprüfung zu
beantragen, für welche aber neue Tatsachen oder sonstige Gründe für
die Aufnahme in die SL geltend zu machen seien.
D.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2007 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen
die in Aussicht gestellte Abweisung ihres Gesuches und beantragte
erneut die Aufnahme von A._______ als Orphan Drug in die SL – im
beschleunigten Verfahren bis spätestens am 1. Juli 2007. Sie reichte ein
berichtigtes und ergänztes Formular zum Auslandpreisvergleich ein und
beantragte, der Fabrikabgabepreis für die Schweiz sei auf Fr. 4'700.
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festzulegen. Der Publikumspreis betrage – wie die Vorinstanz richtig
festgestellt habe – Fr. 5'058.55.
Das BAG habe bereits andere Präparate zur Behandlung einer
lysosomalen Speicherkrankheit in die SL aufgenommen. So finde sich
das Arzneimittel D._______, (im Folgenden: D._______), welches am
_______ vom Institut zur Behandlung von MPS Typ I zugelassen worden
sei (Zulassungsnummer:_______), bereits seit dem _______ in der SL.
Die Aufnahme sei offensichtlich ohne die vorherige Anhörung von
Experten erfolgt.
E.
Nachdem die Beschwerdeführerin sich am 18. Juli 2007 nach dem
Verfahrensstand erkundigt hatte, teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom
15. August 2007 mit, sie beabsichtige nach Rücksprache und im
Einverständnis mit den in der Schweiz betroffenen Spezialisten (Dres.
E._______ und F._______) das Arzneimittel A._______ in die
Geburtsgebrechenmedikamentenliste (im Folgenden: GGML, Teil IV der
SL) aufzunehmen. Diese Liste enthalte jene aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (OKP) zu bezahlenden Arzneimittel, die den
Versicherten bis zu ihrem zwanzigsten Altersjahr durch die
Invalidenversicherung vergütet würden und welche sie auch später
weiterhin benötigten. Die Aufnahme in die GGML werde nicht verfügt und
der Eintrag erfolge ohne konkrete Preisangaben. Mit der Aufnahme in die
GGML sei das Aufnahmegesuch an sich hinfällig; die Beschwerdeführerin
könne aber Mitteilung machen, wenn sie eine abweisende Verfügung
betreffend Aufnahme in die SL wünsche.
F.
Am 14. Dezember 2007 beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihr
Arzneimittel nicht nur in der GGML gelistet, sondern auch in die SL
aufgenommen werde. Sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden,
erwarte sie eine anfechtbare, begründete Abweisungsverfügung. Sie
verwies auf ihre Schreiben, diverse telefonische Besprechungen, EMail
Korrespondenz sowie Sitzungen mit der EAK.
G.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 wies die Vorinstanz das Gesuch um
Aufnahme des Arzneimittels A._______ in die SL ab.
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Seite 4
Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, gemäss Art. 27 des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
(KVG, SR 832.10) übernehme die OKP die gleichen Leistungen wie bei
Krankheit, wenn ein Geburtsgebrechen vorliege, das nicht durch die
Invalidenversicherung (IV) gedeckt sei. Bei Krankheiten vergüte die OKP
nur Arzneimittel, die in der SL aufgeführt seien. Gleiches gelte
grundsätzlich auch bei Arzneimitteln zur Behandlung von
Geburtsgebrechen. Zusätzlich vergüte die OKP diejenigen
(medikamentösen) therapeutischen Massnahmen, die nach Art. 52 Abs. 2
KVG (in Verbindung mit Art. 35 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über
die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]) aus dem Leistungskatalog
der IV in die GGML übernommen worden seien. Das BAG habe in
diesem Zusammenhang die Aufgabe sicherzustellen, dass den Patienten
auch nach dem zwanzigsten Altersjahr jene Leistungen weiter vergütet
würden, die im IVLeistungskatalog aufgeführt seien. Hierzu diene der
Eintrag in die GGML. Es sei hingegen Aufgabe der zuständigen Stelle der
IV und nicht des BAG, den Entscheid zu fällen, ob ein Arzneimittel zur
Behandlung eines Geburtsgebrechens geeignet sei oder nicht. Dieses
System verbiete die Aufnahme von jenen Arzneimitteln in die SL, die
ausschliesslich der Behandlung eines durch die IV definierten
Geburtsgebrechens dienten.
Das zu beurteilende Arzneimittel sei zur Behandlung von
Mukopolysaccharidose Typ II indiziert, einer Enzymmangelkrankheit, die
gemäss Ziffer 454 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985
über die Geburtsgebrechen (GgV, SR 831.232.21) als Geburtsgebrechen
gelte. Damit erfülle A._______ die Bedingungen für die Aufnahme in die
SL nicht. Das BAG befürworte jedoch im Einklang mit der Empfehlung der
EAK eine Aufnahme in die GGML, um eine Vergütung der Therapie
dieser sehr schweren Erkrankung durch die OKP in jenen Fällen
sicherzustellen, in denen die IV nicht mehr vergütungspflichtig sei.
H.
Am 15. September 2008 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom
14. Juli 2008 ein. Sie beantragte, unter Kosten und Entschädigungsfolgen
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und A._______ sei –
zusätzlich zur Aufnahme in die GGML (Teil IV der SL) – wie folgt in die
SL (Teil I, Spezialitäten der Schulmedizin) aufzunehmen:
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Fabrikabgabepreis Fr. 4'700.00
Publikumshöchstpreis Fr. 5'058.55 (4'700.00 + 240.00 + 2.4%)
Limitation: Verordnung nach Evaluation durch die klinische Expertengruppe der
Swiss Group for Inborn Errors of Metabolism (SGIEM); Jährliche Evaluation
durch klinische Expertengruppe der SGIEM.
Eventualiter beantragte sie, das Arzneimittel sei unter diesen
Bedingungen in die Teil 1 der SL, nicht aber in die GGML aufzunehmen.
Weiter machte sie eine Verletzung des verfassungsmässigen
Gleichbehandlungsgebots geltend (Art. 8 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Obwohl das Arzneimittel A._______ die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Aufnahme in die SL erfülle, habe die Vorinstanz eine Aufnahme
verweigert. Demgegenüber seien verschiedene Arzneimittel, die ebenfalls
zur LangzeitEnzymersatztherapie bei Geburtsgebrechen eingestuft
seien, in die Teil I der SL aufgenommen worden. Es lägen keine
erheblichen tatsächlichen Unterschiede bzw. keine ernsthaften
sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung vor. Die
Beschwerdeführerin warf der Vorinstanz zudem vor, sie verletze mit ihrer
Verfügung das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV und verstosse mit ihrem
Verhalten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Zum Eventualantrag führte die Beschwerdeführerin aus, sie gehe davon
aus, dass einer gleichzeitigen Listung eines Arzneimittels sowohl in der
GGML als auch in der SL nichts entgegenstehen sollte, gebe es doch
bereits andere Arzneimittel, welche in beiden Listen aufgeführt seien.
Sollte dies jedoch aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, sei sie
bereit, zu Gunsten der Aufnahme in die SL auf den Eintrag in der GGML
zu verzichten.
I.
Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2008 beantragte das BAG die
Abweisung der Beschwerde.
Die Vorinstanz machte geltend, sie habe entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerin nie zugesichert, dass das Arzneimittel A._______ in
Teil I der SL aufgenommen werde. Vielmehr sei immer nur die Aufnahme
in die GGML diskutiert worden. Es treffe zwar zu, dass A._______ vom
Institut auf seine Wirksamkeit und Zweckmässigkeit geprüft worden sei
und eine Zulassung erhalten habe. Damit sei aber nur eine der
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Voraussetzungen für die Aufnahme in die SL erfüllt; der vorgeschlagene
Preis sei jedoch nie als wirtschaftlich bezeichnet worden.
Weiter führt sie aus, beim HunterSyndrom handle es sich um eine sehr
seltene, fast nur bei männlichen Kindern auftretende Krankheit, weshalb
in der Schweiz praktisch keine Patienten betroffen seien, bei denen die
medizinischen Leistungen nicht von der IV übernommen würden. Es sei
auch auf Art. 27 KVG hinzuweisen, der gewährleiste, dass Leistungen bei
Geburtsgebrechen, welche nicht von der IV übernommen würden, durch
die OKP vergütet würden. Dies gelte auch für das Präparat A._______,
das in der GGML aufgenommen sei.
Abschliessend legte die Vorinstanz dar, dass das Gebot der
Gleichbehandlung nicht verletzt sei. Bei allen von der Beschwerdeführerin
genannten Arzneimitteln lägen sachliche Gründe für eine
Ungleichbehandlung mit dem vorliegend zu beurteilenden Arzneimittel
vor.
J.
In ihrer Replik vom 4. März 2009 hielt die Beschwerdeführerin an den
gestellten Rechtsbegehren und an deren Begründung fest und nahm zu
den Vorbringen des BAG Stellung.
Sie habe – entgegen der Darstellung der Vorinstanz – stets die Aufnahme
ihres Arzneimittels in die SL und nicht in die GGML beantragt und
verhandelt. Die Vorinstanz habe in der Mitteilung vom 21. Mai 2007 zwar
die Absicht geäussert, das Gesuch um Aufnahme in die SL abzuweisen;
die Wirtschaftlichkeit des Präparates habe sie aber nicht umfassend
geprüft.
In den gesetzlichen Bestimmungen und dem Handbuch betreffend die
Spezialitätenliste (in der ab dem 1. Februar 2008 gültigen Fassung, im
Folgenden: Handbuch SL) seien als einzige Voraussetzungen für eine
Aufnahme in die SL die Erfüllung der Anforderungen der Wirksamkeit,
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit genannt. Es fänden sich keine
Hinweise darauf, dass Arzneimittel, die zur Behandlung einer gemäss
GgV als Geburtsgebrechen zu qualifizierenden Erkrankung dienten,
grundsätzlich nicht in die SL aufgenommen werden könnten. Im Weiteren
hielt sie an der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche
Behandlung und des Willkürverbots fest. Die unterschiedliche
Behandlung der in der Beschwerde genannten Arzneimittel ohne
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nachvollziehbare Begründung führe zu einer Rechtsunsicherheit, welche
für die Patienten schwere Folgen haben könne.
K.
Das BAG beantragte in ihrer Duplik vom 19. Mai 2009 erneut die
Abweisung der Beschwerde und hielt im Wesentlichen an ihren
bisherigen Vorbringen fest.
Die Vorinstanz führte ergänzend aus, der Beschwerdeführerin sei
insoweit zuzustimmen, als der Umstand, dass ein Arzneimittel, welches
zur Behandlung eines Geburtsgebrechens indiziert und in der GGML
gelistet sei, grundsätzlich einer Aufnahme in die SL nicht entgegenstehe.
Ein Präparat zur Behandlung eines Geburtsgebrechens, welches in der
GGML aufgeführt sei, könne aber nur dann in die SL aufgenommen
werden, wenn es einerseits die Kriterien der Wirksamkeit,
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfülle, und andererseits das
Gebrechen auch nach dem zwanzigsten Altersjahr erstmals auftreten
könne. Für A._______ bedeute dies, dass eine Aufnahme in die SL nur in
Frage käme, wenn mit klinischen Studien nachgewiesen würde, dass
eine Behandlung auch bei der spät auftretenden, milden Form des
HunterSyndroms (MPS IIB) wirksam sei.
L.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2009 nahm die Beschwerdeführerin zur Duplik
des BAG Stellung.
Sie machte geltend, die Duplik der Vorinstanz enthalte neue Vorbringen,
welche nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung gewesen seien.
Sie beantrage deshalb mit Verweis auf das Novenverbot, die
diesbezüglichen Erwägungen als gegenstandslos aus den Akten zu
weisen und bei der Beurteilung der Beschwerde nicht zu würdigen. Sollte
das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag nicht stattgeben, werde eine
angemessene Fristerstreckung zur Stellungnahme beantragt.
M.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 9. Juli 2009 auf eine
Stellungnahme zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 26. Juni
2009.
N.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 wies der Instruktionsrichter die Anträge
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der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2009 ab und schloss den
Schriftenwechsel.
O.
Am 29. Juli 2009 reichte die Beschwerdeführerin mit Verweis auf Art. 32
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) weitere Bemerkungen zur
Duplik ein.
Sie führte im Weiteren einlässlich aus, entgegen der Ansicht des BAG sei
das Arzneimittel A._______ zur Langzeitbehandlung von Patienten mit
HunterSyndrom jeglichen Alters zugelassen und dessen Wirksamkeit
nachgewiesen. Das Arzneimittel sei vom Institut im beschleunigten
Verfahren unter aussergewöhnlichen Umständen zugelassen worden, da
es sich um ein wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten (Orphan
Drug) handle. Es sei nach Massgabe der gesetzlichen Anforderungen auf
Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit geprüft worden, und es bestünden
keine sachlichen Gründe dafür, A._______ anders als vergleichbare
Arzneimittel zu behandeln.
P.
Nachdem der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom
6. August 2009 wieder eröffnet hatte, reichte das BAG am 9. Oktober
2009 eine weitere Stellungnahme ein.
Es machte geltend, falls in der Schweiz bei einer Person nach dem
zwanzigsten Altersjahr MPS II diagnostiziert werde, könnte
möglicherweise die OKP die Kosten übernehmen, obwohl das Präparat
nicht auf der SL stehe. In diesem Falle wäre die Rechtsprechung zum
„offlabeluse“ massgebend. Jedoch sei darauf hinzuweisen, dass die
(Therapie)Kosten für A._______ sehr hoch seien, weshalb die
Wirtschaftlichkeit des Präparates fraglich sei.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 stellte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin die Eingabe der Vorinstanz vom 9. Oktober 2009 zu
und schloss den Schriftenwechsel erneut.
Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung des BAG vom 14. Juli 2008, mit welcher
das Gesuch um Aufnahme des Arzneimittels A._______
(Zulassungsnummer:_______; im Folgenden: A._______) in die SL
(abgewiesen wurde.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32, in Kraft seit dem 1. Januar
2007). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) sind vorliegend nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. b KVG).
1.2. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache
bestimmt sich nach Art. 31 ff. VGG. Danach beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht insbesondere Beschwerden gegen
Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten oder
administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung sowie
der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. d und e VGG).
Das BAG ist ein dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI)
untergeordnetes Bundesamt (Art. 9 der Organisationsverordnung vom 28.
Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern [OVEDI, SR
172.212.1]) und für den Erlass von Verfügungen über die Aufnahme in
die SL zuständig (Art. 52 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]).
Die angefochten Anordnung, die als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
VwVG zu qualifizieren ist, wurde damit von einer Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 VGG erlassen. Es liegt
keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor, so dass das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist.
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1.3. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schützenswertes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat.
Als Gesuchstellerin hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen. Sie ist als Adressatin durch die angefochtene
Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat an deren Aufhebung
bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem der
einverlangte Verfahrenskostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist
auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl.
Art. 22a Abs. 1 Bst. b, 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG).
1.4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die
Frage, ob das BAG zu Recht die Aufnahme des Arzneimittels A._______
in die SL (Teil I) abgewiesen hat. Nicht von der angefochtenen Verfügung
umfasst und vorliegend nicht zu überprüfen ist dagegen die Aufnahme
des Präparates in die GGML.
2.
Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die
Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des
Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.1. Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen
Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine
unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz
die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133
II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid
der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu
setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die
Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder
die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische,
wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine
Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher
Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3,
BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige
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Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als
Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der
Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer,
wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die
Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296
E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO
HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der
Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/Minh Son Nguyen [Hrsg.],
Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 326 f.; RETO
FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts – Probleme der praktischen Umsetzung, in:
Schweizerisches Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBl]
110/2009 S. 442 ff.).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin kein Novenverbot. Vielmehr sind
neue Vorbringen, die entscheidwesentlich sein können, selbst dann noch
zu berücksichtigen, wenn sie verspätet eingebracht werden (Art. 32 Abs.
2 und Art. 57 Abs. 2 VwVG). Das Gericht fällt seinen Entscheid in der
Regel aufgrund der Sachlage, so wie sie sich im Urteilszeitpunkt darstellt
– vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen (vgl. MADELEINE
CAMPRUBI, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 10 zu Art. 62). Die von den Parteien im
Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel und vorgebrachten
Argumente sind daher zu berücksichtigen
2.4. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl.
etwa BGE 125 II 598 mit weiteren Hinweisen) ist die Rechtmässigkeit
einer Verfügung in der Regel nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses
zu beurteilen; im Beschwerdeverfahren ist neues materielles Recht also
grundsätzlich noch nicht anzuwenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn
das alte Recht für den Beschwerdeführenden im Ergebnis milder ist. Von
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diesem Grundsatz ist allenfalls dann abzuweichen, wenn zwingende
Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl.
etwa BGE 125 II 598, BGE 120 Ib 319 f., BGE 112 Ib 42).
Am 26. April 2006 wurden die KVV und insbesondere die Regelungen
betreffend die SL revidiert. Diese Bestimmungen sind am 10. Mai 2006 in
Kraft getreten und vorliegend ohne Zweifel anzuwenden. Mit Verordnung
vom 21. November 2007 wurden einzelne Bestimmungen betreffend die
SL, insbesondere Art. 65 Abs. 5bis KVV, erneut revidiert. Es kann offen
bleiben, ob im vorliegenden Beschwerdeverfahren diese neuen
Bestimmungen, die am 1. Januar 2008 in Kraft traten, bereits
anzuwenden sind, wurden doch die vorliegend relevanten Vorschriften
materiell nicht geändert. Im Folgenden werden die gesetzlichen und
verordnungsmässigen Bestimmungen in jener Fassung zitiert, die am 14.
Juli 2008 in Kraft stand.
3.
Vorab sind die Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze darzustellen,
welche bei der Aufnahme von Arzneimitteln in die SL zu beachten sind.
3.1. Gemäss Art. 3 ATSG gilt als Krankheit jede Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge
eines Unfalls (vgl. dazu Art. 4 ATSG) ist und die eine medizinische
Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur
Folge hat. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei
vollendeter Geburt bestehen, wobei eine Krankheit jede Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ist, die nicht
Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder
Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
3.2. Grundsätzlich übernimmt die OKP die Kosten für die Leistungen, die
der Diagnose oder Behandlung von Krankheiten und ihren Folgen dienen
(Art. 25 Abs. 1 KVG). Zu diesen Leistungen zählen insbesondere auch
die ärztlich verordneten Arzneimittel (Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG). Gemäss
Art. 32 Abs. 1 KVG müssen die Leistungen nach Art. 25 KVG wirksam,
zweckmässig und wirtschaftlich sein (Satz 1), wobei die Wirksamkeit
nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss (Satz 2).
Bei Geburtsgebrechen haben die bei der Invalidenversicherung
Versicherten bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur
Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1
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des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]). Bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die
Invalidenversicherung gedeckt sind, übernimmt die Krankenversicherung
bis zum 20. Altersjahr die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei
Krankheit (Art. 27 KVG, vgl. dazu BGE 126 V 103 mit Erläuterungen zu
Art. 27 KVG und zum System der Abgrenzung zwischen Leistungen der
Invaliden und Krankenversicherung).
Der Bundesrat hat jene Geburtsgebrechen zu bezeichnen, für welche
Leistungen (insbesondere auch die Abgabe von Arzneimitteln; vgl. Art. 14
Abs.1 Bst. b IVG) gewährt werden können. Er kann Leistungen
ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist
(Art. 13 Abs. 2 IVG).
In Ausführung dieses Rechtsetzungsauftrags erliess der Bundesrat die
GgV und stellte klar, dass die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht
als Geburtsgebrechen gilt, wobei allerdings der Zeitpunkt, in dem ein
Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, unerheblich ist (Art. 1 GgV).
Die anerkannten Geburtsgebrechen sind im Anhang der GgV aufgeführt.
3.3. Die nähere Bestimmung der Leistungen gemäss Art. 25 KVG obliegt
dem Bundesrat (Art. 33 KVG). Er kann insbesondere jene ärztlichen
Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der OKP nicht oder nur unter
bestimmten Bedingungen übernommen werden (Art. 33 Abs. 1 KVG).
Zudem bezeichnet er insbesondere die nichtärztlichen Leistungen näher
(Art. 33 Abs. 2 KVG) und bestimmt, in welchem Umfang die OKP die
Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung übernimmt, deren
Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in
Abklärung befindet (Art. 33 Abs. 3 KVG). Der Bundesrat setzt
Kommissionen ein, die ihn bei der Bezeichnung der Leistungen beraten
(Art. 33 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die ihm in Art. 33 Abs. 1 bis 3 KVG (sowie
Art. 96 KVG) delegierten Kompetenzen hat der Bundesrat durch Erlass
von diesbezüglichen Bestimmungen in der KVV wahrgenommen.
Teilweise hat der Bundesrat seine Rechtsetzungskompetenzen in
Anwendung von Art. 33 Abs. 5 KVG dem Eidgenössische Departement
des Innern übertragen (vgl. Art. 48 Abs. 1 des Regierungs und
Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 [RVOG, SR
172.010]; zur Subdelegationskompetenz des Bundesrates vgl. BGE 124
V 261 E. 6b; vgl. auch Art. 65 Abs. 3 und Art. 75 KVV). Dieses hat in Art.
30 ff. der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen
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in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV, SR 832.112. 31)
weitere Vorschriften über die SL aufgestellt.
3.4. Gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG erstellt das Bundesamt eine Liste
der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit
Preisen (Spezialitätenliste). Die Aufnahme eines Arzneimittels in diese
abschliessende und verbindliche Liste ist grundsätzlich Voraussetzung für
die Übernahme der Medikamentenkosten durch die OKP (BGE 134 V 83
E. 4.1, BGE 131 V 349 E. 2.2 mit Hinweis).
Für Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) werden die zum
Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen
Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Art. 52 Abs. 1 KVG
aufgenommen (Art. 52 Abs. 2 KVG). Das BSV hat in Umsetzung von Art.
52 Abs. 2 KVG per 1. Januar 2000 die GGML erlassen (heute wird die
GGML durch das BAG geführt). Sie ist integraler Bestandteil der SL. Es
ist nicht vorgesehen, dass Leistungen bei Geburtsgebrechen, die
aufgrund des Alters der Patienten nicht mehr durch die
Invalidenversicherung erbracht werden, durch die OKP weiterhin
ausgerichtet werden. Das Gesetz verlangt vielmehr ausdrücklich die
formelle Aufnahme von Medikamenten zur Behandlung von
Geburtsgebrechen in die Listen nach Art. 52 Abs. 1 KVG (Art. 52 Abs. 2
KVG). In der GGML findet sich dazu – im Sinne einer generellen
Limitation – folgender Einführungssatz: „Geburtsgebrechenmedikamente:
Diejenigen Medikamente sind aus der OKP zu bezahlen, welche den
Versicherten der Invalidenversicherung (IV) wegen ihres
Geburtsgebrechens bis zu ihrem 20. Altersjahr vergütet worden sind und
welche die Versicherte ab diesem Zeitpunkt weiterhin benötigt." Die
Aufnahme eines Medikaments in die GGML hat damit nicht zur Folge,
dass Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen, die erst nach
dem 20. Altersjahr erstmals eingesetzt werden, von der OKP zu vergüten
wären.
3.4.1. Ein Arzneimittel kann gemäss Art. 65 Abs. 1 KVV in die SL
aufgenommen werden, wenn es über eine gültige Zulassung des Instituts
verfügt (vgl. Art. 9 ff. des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über
Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG, SR 812.21]). Das BAG kann die
Aufnahme mit Bedingungen und Auflagen verbinden (Art. 65 Abs. 1bis
KVV). Art. 65 Abs. 2 KVV wiederholt, dass die in die Liste
aufzunehmenden Arzneimittel wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich
sein müssen. Für die Aufnahme eines Arzneimittels in die GGML müssen
C5926/2008
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diese allgemeinen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein (vgl. Art. 32
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und 2 KVG, Art. 65 Abs. 2 KVV), wobei allerdings
die Besonderheiten der medikamentösen Behandlung von
Geburtsgebrechen zu beachten sind.
3.4.2. Die Wirksamkeit von allopathischen Arzneimitteln ist durch klinisch
kontrollierte Studien zu belegen (Art. 65 Abs. 3 KVV), wobei in der Regel
auf jene Unterlagen zurückgegriffen werden kann, die für die
Registrierung durch das Institut massgebend waren (Art. 32 KLV).
Gemäss Art. 33 KLV wird die Zweckmässigkeit eines Arzneimittels in
Bezug auf seine Wirkung und Zusammensetzung nach klinisch
pharmakologischen und galenischen Erwägungen, nach unerwünschten
Wirkungen sowie nach der Gefahr missbräuchlicher Verwendung
beurteilt. Auch in dieser Beziehung kann in der Regel auf die dem Institut
vorgelegten Unterlagen abgestellt werden. Ein Arzneimittel gilt als
wirtschaftlich, wenn es die indizierte Heilwirkung mit möglichst geringem
finanziellem Aufwand gewährleistet (Art. 34 Abs. 1 KLV). Die
Wirtschaftlichkeit wird aufgrund des Vergleichs mit anderen
verwendungsfertigen Arzneimitteln und der Preisgestaltung im Ausland
beurteilt (Art. 65 Abs. 3bis, 1. Satz KVV). In Art. 34 ff. KLV sind detaillierte
Kriterien für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit festgelegt. Zu beachten
ist allerdings, dass der verfassungsmässige Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, bei Arzneimitteln mit
einer Indikation, für die es nur eine einzige Behandlungsmöglichkeit gibt,
die Aufnahme in die SL dann zu verweigern, wenn zwischen finanziellem
Aufwand und Heilerfolg ein grobes Missverhältnis besteht (vgl. BGE 136
V 395 E. 7.4 mit Hinweisen).
3.4.3. Gesuche um Aufnahme von Arzneimitteln in die SL sind mit den
zum Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen erforderlichen, in Art. 30a
KLV (nicht abschliessend) genannten Unterlagen beim BAG einzureichen
(Art. 69 KVV). Dieses unterbreitet die Gesuche in der Regel der EAK,
welche jedes Arzneimittel einer bestimmten Kategorie zuteilt (Art. 31 Abs.
1 und 2 KLV). Nicht der EAK unterbreitet werden dagegen insbesondere
Gesuche um die Aufnahme von Generika und anderen Arzneimitteln, die
beim Institut gestützt auf Art. 12 HMG zweitangemeldet wurden, sofern
deren Originalpräparat bereits in die SL aufgenommen ist (Art. 31 Abs. 3
Bst. b KLV). Über die Aufnahme entscheidet das BAG, wobei es die
Empfehlungen der EAK zu berücksichtigen hat (Art. 37e Abs. 1 KVV).
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Seite 16
3.5. Gesetz und Verordnungsgeber haben die Voraussetzungen zur
Aufnahme von Arzneimitteln in die SL teilweise mit sehr unbestimmten
Rechtsbegriffen umschrieben. Damit kommt dem BAG als
rechtsanwendender Behörde ein relativ erheblicher
Beurteilungsspielraum zu, den es in rechtmässiger, insbesondere
verhältnismässiger, rechtsgleicher und willkürfreier Weise zu nutzen hat.
3.5.1. Zur Sicherstellung einer rechtmässigen Praxis hat das BAG das
Handbuch SL erlassen, bei dem es sich um eine Verwaltungsverordnung
handelt, also um eine generalisierte Dienstanweisung, welche der
Gewährleistung einer einheitlichen, verhältnismässigen
Verwaltungspraxis und der Sicherstellung der willkürfreien und
rechtsgleichen Behandlung dient (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 123). Verwaltungsverordnungen müssen in
jedem Fall durch ausreichende rechtssatzmässige Regelungen gedeckt
sein. Sie sind zwar nicht als unmittelbar anwendbare Rechtssätze zu
qualifizieren, können jedoch als Auslegungshilfen herangezogen werden
– insbesondere dann, wenn es um die Anwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe im konkreten Einzelfall geht (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2263/2006 vom 7. November 2007 E. 5.1).
Soweit die Bestimmungen des Handbuchs SL sich an den Rahmen des
Gesetzes und Verordnungsrechts halten und sich deren Anwendung
auch im Einzelfall als recht und insbesondere verhältnismässig erweist,
ist das BAG aus Gründen der Rechtsgleichheit gehalten, diesen
Bestimmungen zu folgen.
3.5.2. Das Handbuch SL enthält allerdings keine Vorschriften zur
Beurteilung und Einteilung von Arzneimitteln zur Behandlung von
Geburtsgebrechen. In seiner Ziff. 8 finden sich einzig einige
Begriffsdefinitionen zum Thema Orphan Drugs, welche jedoch für das
vorliegende Verfahren ohne Bedeutung sind. Aus dem Handbuch SL
lassen sich daher keine Hinweise über die Praxis des BAG betreffend die
Aufnahme von Arzneimitteln zur Behandlung von Geburtsgebrechen in
die SL entnehmen.
4.
Das Arzneimittel A._______ enthält den Wirkstoff B._______. Es wurde
vom Institut im vereinfachten Verfahren – insbesondere ohne Vorlage
klinischer Studien mit heterozygoten weiblichen Patienten – nach Art. 14
Abs. 1 Bst. f HMG als Orphan Drug (vgl. www._______; alle
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angegebenen Internetfundstellen zuletzt besucht am 27. Juli 2011) zur
Enzymersatztherapie mit der Indikation "zur Langzeitbehandlung von
Patienten mit HunterSyndrom (Mukopolysaccharidose II, MPS II)" unter
Auflagen zugelassen. Eine Behandlung mit A._______ sollte von einem
Arzt oder von anderem medizinischem Personal, das über Erfahrungen
im Umgang mit Patienten mit MPS II Erkrankung oder anderen
vererbbaren Stoffwechselerkrankungen verfügt, überwacht werden (vgl.
zum Ganzen die Fachinformation zu A._______).
4.1. Das HunterSyndrom gehört zu den lysosomalen
Speicherkrankheiten und wird Xchromosomal vererbt. Da das Enzym
Iduronat2Sulfatase bei Patienten mit HunterSyndrom nicht oder nur in
unzureichendem Masse vorhanden ist, sammeln sich zunehmend
Glykosaminoglykane in den Zellen an. Dies führt zu Beschädigungen von
Atemwegen, Herz, Leber, Milz, Knochen, Gelenken, Kopf, Hals und
zentralem Nervensystem, zu psychomotorischer Regression und
teilweise auch zu geistiger Retardierung. Das klinische Bild reicht von
schweren Verläufen mit früher psychomotorischer Regression bis zu
selteneren, leichten Ausprägungen, bei denen die Neugeborenen noch
unauffällig sind und die Symptome erst allmählich auftreten.
Der Wirkstoff B._______ ist eine gereinigte Form des lysosomalen
Enzyms Iduronat2Sulfatase. Durch die Behandlung von Patienten mit
A._______ sollen exogene Enzyme zur Aufnahme in die zellulären
Lysosomen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Arzneimittel wurde
vom Institut unter aussergewöhnlichen Umständen zugelassen, war es
doch aufgrund der Seltenheit der Erkrankung nicht möglich, vollständige
klinische Informationen erhältlich zu machen. Das Institut bewertet daher
jährlich alle neuen Informationen, die verfügbar werden (vgl. zum Ganzen
etwa www._______).
4.2. In den im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen wird
grundsätzlich übereinstimmend zwischen einer schweren und einer
leichten Form von MPS II unterschieden, wobei darauf hingewiesen wird,
dass dazwischen eine grosse Vielfalt der Manifestationen festzustellen
sei (vgl. dazu die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2009,
Beilage 46: ELISABETH F. NEUFELD/JOSEPH MUENZER, The
Mucopolysaccaridoses, in: Scriver CR, Beaudet AL, Sly WS, Valle D
[Hrsg.], The Metabolic and Molecular Bases on Inherited Diseases, 8.
Aufl., New York 2001, S. 3421 ff.). Die ersten Symptome der Krankheit
zeigen sich oft bereits ab dem zweiten Lebensjahr, und HunterPatienten
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sterben in der Regel schon vor Vollendung des 20. Altersjahrs an den
Folgen der Krankheit; es sind jedoch auch Fälle bekannt, in denen
Betroffene ein weit höheres Alter erreicht haben (vgl. dazu auch die
„Scientific discussion“ der European Medicines Agency [EMEA], 2007,
Duplikbeilage 1).
4.3. Angeborene Störungen des Mucopolysaccharid und Glykoprotein
Stoffwechsels gehören gemäss Ziff XVIII Anhang I zur GgV zu den
Geburtsgebrechen in Sinne der GgV (Nr. 454 des Anhangs), weshalb
MPS II zu den anerkannten Geburtsgebrechen der Invalidenversicherung
zu zählen ist.
5.
Da das Arzneimittel A._______ bereits am _______ in die GGML
aufgenommen wurde, ist im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen,
ob es – wie hauptsächlich beantragt – auch in Teil I der SL (Spezialitäten
der Schulmedizin) aufgenommen werden kann.
5.1. Die Vorinstanz hat die Aufnahme des zu beurteilenden Präparates in
die SL vorerst mit dem Argument abgelehnt, es diene einzig der
Behandlung eines durch die IV definierten Geburtsgebrechens. Derartige
Präparate könnten zwar bei Erfüllung der Aufnahmebedingungen in die
GGML aufgenommen werden, grundsätzlich aber nicht in Teil I der SL. Im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens räumte die Vorinstanz ein, die
Aufnahme von Arzneimitteln zur Behandlung von Geburtsgebrechen in
Teil I der SL komme in Frage, wenn die üblichen
Aufnahmevoraussetzungen nach Art. 32 und 52 KVG erfüllt seien. Dies
treffe für das zu beurteilende Präparat aber allein schon deshalb nicht zu,
weil seine Wirksamkeit bei der milden, spät auftretenden Form des
HunterSyndroms (MPS IIB) nicht durch klinische Studien belegt sei, und
für schwerere, vor Erreichen des Erwachsenenalters auftretende Formen
der Krankheit (MPS IIA) durch die Aufnahme des Präparats in die GGML
eine Kostenübernahme durch die IV und deren Weiterführung durch die
OKP sichergestellt sei. Die Wirtschaftlichkeit des Präparates bezüglich
einer Aufnahme in Teil I der SL sei im vorinstanzlichen Verfahren nie
bejaht worden und angesichts seines hohen Preises zu verneinen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das zu beurteilende Präparat
diene zwar der Behandlung eines durch die IV anerkannten
Geburtsgebrechens. Dieses könne aber auch erst nach dem 20. Altesjahr
diagnostiziert werden. Dabei sei es aus wissenschaftlicher Sicht nicht
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Seite 19
haltbar, zwischen den Formen des HunterSyndroms MPS IIA und MPS
IIB zu differenzieren. Die Studien, auf welche sich die Zulassung durch
das Institut stütze, habe Patienten mit beiden Formen umfasst, die zu
einem Viertel älter als 19 jährig gewesen seien, teilweise gar älter als 26
jährig. Der älteste von der Studie erfasste Patient sei im Zeitpunkt der
Diagnose 23 jährig gewesen. Die Wirksamkeit des Präparates sei
generell für Patienten mit HunterSyndrom belegt. Zudem sei es
zweckmässig und wirtschaftlich.
5.2. Bei der IV versicherte Personen, die unter einem Geburtsgebrechen
gemäss dem Anhang zur GgV leiden, haben bis zum Erreichen des 20.
Altersjahr grundsätzlich Anspruch auf die Übernahme von
Medikamentenkosten durch die IV. Nach dem 20. Altersjahr werden diese
Kosten von der OLK übernommen, sofern das fragliche Medikament in
die GGML aufgenommen und die Behandlung zuvor bereits von der IV
vergütet worden ist. Die beantragte Aufnahme von A._______ in Teil I der
SL könnte damit nur Personen betreffen, deren Behandlung mit diesem
Arzneimittel bis zum 20. Altersjahr nicht von der IV übernommen worden
ist, weil sie nicht bei der IV versichert waren, oder weil bei ihnen,
insbesondere wegen später Diagnose, die Behandlung erst nach dem 20.
Altersjahr begonnen hat.
Zu Recht betont die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 27 KVG sowie die
Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 126 V 103),
dass bei geburtsgebrechlichen Personen bis zum 20. Altersjahr, die bei
der IV nicht versichert sind und daher keine Leistungen der IV
beanspruchen können, eine Leistungspflicht der OKP besteht. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin könnte sich daher eine
Aufnahme des zu beurteilenden Präparates in Teil I der SL mit Rücksicht
auf ausländische Kinder mit Geburtsgebrechen, die in die Schweiz
einreisen und die regelmässig nicht bei der IV versichert sind (Art. 9 Abs.
3 Bst. b i.V.m. Art. 6 Abs. 2 IVG), nicht rechtfertigen.
Wie die Beschwerdeführerin aber zu Recht festhält und von der
Vorinstanz zuletzt auch nicht mehr bestritten worden ist, sind seltene
Fälle bekannt, in denen das HunterSyndrom erst im Erwachsenenalter
(nach Erreichen des 19. Altersjahres, vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches
Wörterbuch, 261. Auflage, Stichwort Lebensabschnitte) diagnostiziert
wurde und eine Behandlung mit A._______ angezeigt ist – was sich aus
der klinischen Studie H._______ ergibt, die in der "Scientific Discussion"
der EMEA (S. 24 und 25, Duplikbeilage 1) zusammengefasst wird. Die im
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Seite 20
Erwachsenenalter auftretende und zu diagnostizierende Form des
HunterSyndroms verläuft in der Regel milder (MPS IIB [late onset], vgl.
die zusammenfassende Darstellung der I._______ vom 9. August 2008
[Duplikbeilage 3], die zwar keine wissenschaftliche Studie darstellt, die
aber als Meinungsäusserung einer ausserordentlich renommierten Klinik
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus zu beachten
ist).
Damit kann sich die Prüfung des Nachweises der Wirksamkeit,
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit auf die Anwendung des
Präparates bei Patienten beschränken, bei denen erst im
Erwachsenenalter das HunterSyndrom erkannt worden ist.
5.3. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit ist von den Abklärungen des
Instituts im Rahmen des Zulassungsverfahrens auszugehen. Zudem sind
im Einzelfall die krankenversicherungsrechtlichen Besonderheiten zu
beachten.
5.3.1. Das Arzneimittel A._______ wurde vom Institut für die Anwendung
bei allen Formen von MPS II – ohne Beschränkung auf einzelne Formen
der Krankheit oder bestimmte Patientengruppen – unter Auflagen
zugelassen (vgl. allerdings den Hinweis auf fehlende klinische Studien mit
heterozygoten weiblichen Patienten und fehlenden Erfahrungen mit
Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen über 65 Jahren). Die
Zulassung umfasst mithin auch die Behandlung von jüngeren
Erwachsenen, die unter der Spätform MPS IIB leiden.
5.3.2. Zu beachten ist allerdings, dass die heilmittelrechtliche Zulassung
für die Kassenpflichtigkeit eines Arzneimittels – und damit seine
Aufnahme in die SL – zwar vorausgesetzt, aber letztlich nicht
ausschlaggebend ist (vgl. BGE 136 V 395 E. 4.2 und 5.1, BGE 130 V 532
E. 3.2.2 und 3.4). Die Wirksamkeit einer Leistung im Sinne von Art. 32
Abs. 1 KVG ist gegeben, wenn die betreffende Behandlung geeignet ist,
das angestrebte diagnostische oder therapeutische Ziel zu erreichen. Ob
ein Arzneimittel wirksam ist, hängt somit entscheidend davon ab, welcher
medizinische Erfolg damit erzielt werden kann (vgl. GEBHARD EUGSTER,
Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht – Soziale Sicherheit, 2. Aufl.,
Basel/Genf/München 2007, Rz. 286; vgl. auch BGE 123 V 63 E. 2c/bb).
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Seite 21
5.3.3. Umstritten ist in erster Linie, ob es der Beschwerdeführerin
gelungen ist, die Wirksamkeit des zu beurteilenden Arzneimittels bei der
Behandlung von Patienten, bei denen erst im Erwachsenenalter das
HunterSyndrom erkannt worden ist (MPS IIBFälle), zu belegen. Im
Rahmen des beschleunigten und vereinfachten Zulassungsverfahrens vor
dem Institut wurden keine speziellen klinischen Studien vorgelegt, mit
welchen die Wirksamkeit bei dieser Patientengruppe geprüft worden
wäre. Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass in
der von der EMEA diskutierten Studie H._______ insgesamt 96 Patienten
im Alter von 5 bis 30.9 Jahren untersucht worden sind, von denen 25%
älter als 19 Jahre waren (vgl. "Scientific Discussion" der EMEA, 2007, S.
24 und 25 [Duplikbeilage 1]). Eine auf MPS IIBFälle bezogene
Auswertung der Studienergebnisse liegt aber nicht vor. Obwohl nicht zu
bestreiten ist, dass die Zahl von MPS IIBFällen äusserst gering sein
dürfte, was die Durchführung aussagekräftiger klinischer Studien
wesentlich erschwert oder gar verunmöglicht, bleibt es damit
wissenschaftlich unbelegt, dass das Arzneimittel A._______ auch bei der
milden Form des HunterSyndroms MPS IIB ausreichend wirksam ist.
Auch wenn die klinische Wirksamkeit bei der Behandlung des Hunter
Syndroms an sich als wissenschaftlich ausreichend bewiesen zu gelten
hat, was sich aus der Beurteilung durch das Institut im Rahmen des
Zulassungsverfahrens ergibt, kann daraus nicht geschlossen werden,
dass die Wirksamkeit bei jeder Form der Krankheit in gleicher Weise
gegeben ist. Hierzu fehlen differenzierende Untersuchungen. Der
Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, die Wirksamkeit des zu
beurteilenden Arzneimittels im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG für die hier
interessierende Patientengruppe zu beweisen.
5.3.4. Mit dem Arzneimittel A._______ kann das HunterSyndrom nicht
geheilt werden ("Scientific Discussion" der EMEA, 2007, S. 42
[Duplikbeilage 1]). In der Studie H._______, auf welche sich die
Zulassung von A._______ durch das Institut und die genehmigte
Fachinformation im Wesentlichen stützen, wurden folgende
Wirksamkeitsendpunkte untersucht: Primär – als Mass für die Ausdauer –
die Entfernung in Metern, die in sechsminütigen Gehtests zurückgelegt
wurde, und – als Mass für die Lungenfunktion – die Veränderungen der
forcierten Vitalkapazität in Prozent vom Sollwert. Zusätzliche Analysen
des klinischen Nutzens wurden für einzelne Komponenten der
zusammengesetzten Bewertungsziffer für den primären Endpunkt
durchgeführt: absolute Veränderungen in der forcierten Vitalkapazität,
Veränderungen der GAGSpiegel im Harn, Veränderungen der Leber
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Seite 22
und Milzvolumina, Messung der Sekundenkapazität und Veränderungen
der linksventrikulären Masse. Die Studie ergab nach 52wöchiger
Behandlung mit A._______ gegenüber Placebo statistisch signifikante
Verbesserungen. So konnte im Gehtest eine Verlängerung der
Gehstrecke unter A._______ von 43,3 m gegenüber 8,2 m unter Placebo
ermittelt werden und ergab sich eine Zunahme der forcierten
Vitalkapazität unter A._______ von 4,2 % des Sollwerts gegenüber 0,04
% unter Placebo. Auch bei den übrigen, sekundären Endpunkten zeigten
sich statistisch signifikante Verbesserungen. Die klinischen Daten lassen
jedoch keinen Nutzen hinsichtlich der neurologischen Manifestationen
des HunterSyndroms erkennen (vgl. zum Ganzen die Fachinformation
von A._______, "Klinische Wirksamkeit"). Festzuhalten ist darüber
hinaus, dass sich in den medizinischwissenschaftlichen Akten keine
Hinweise auf eine lebensverlängernde Wirkung der Therapie finden.
Die vom Institut im Rahmen der Zulassung als Orphan Drug als
ausreichend akzeptierte klinische Dokumentation weist damit eine
Besserung der gesundheitlichen Situation von HunterSyndromPatienten
unter A._______ nach, die zwar nicht einer Heilung entspricht und bei der
keine lebensverlängernde Wirkung nachgewiesen ist, welche aber das
Leiden der Patienten vermindern und allgemein ihre Lebensqualität
erhöhen kann. Die Wirksamkeit und der therapeutische Nutzen bei der
Behandlung des HunterSyndroms ist daher zwar grundsätzlich belegt.
Mangels spezifischer klinischer Studien mit MPS IIBPatienten und einer
auf diese Patienten bezogenen Auswertung der Studie H._______ ist
aber wissenschaftlich nicht nachgewiesen, ob und allenfalls in welchem
Ausmass dieser therapeutische Nutzen auch bei der hier
interessierenden Patientengruppe mit der milden Spätform des Hunter
Syndroms eintritt.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Wirksamkeit des zu
beurteilenden Arzneimittels bei der Behandlung von Patienten mit erst im
Erwachsenenalter erkanntem HunterSyndrom (MPS IIB) nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen wurde. Eine Aufnahme des Arzneimittels
in Teil I der SL ist allein schon aus diesem Grunde nicht möglich.
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob es der
Beschwerdeführerin gelungen ist, die Zweckmässigkeit und
Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von A._______ bei MPS IIBPatienten zu
belegen – und auf die Rüge der Beschwerdeführerin ist nicht weiter
einzugehen, das BAG habe im vorinstanzlichen Verfahren einem
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Fabrikabgabepreis von Fr. 4'700. zugestimmt, so dass es Treu und
Glauben verletze und willkürlich sei, wenn sie nun die Wirtschaftlichkeit in
Frage stelle.
6.
Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, mit der Nichtaufnahme
des Arzneimittels A._______ in Teil I der SL verletze die Vorinstanz ihren
Anspruch auf Gleichbehandlung, seien doch im Teil I der SL
verschiedene Arzneimittel aufgenommen, welche ebenfalls zur
Behandlung erblich bedingter lysosomaler Speicherkrankheiten indiziert
und als Geburtsgebrechen im Sinne der GgV anerkannt seien.
6.1. Der Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, dass
Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab
festzusetzen sind. Gleiches ist nach der Massgabe seiner Gleichheit
gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu
behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche
Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu
Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche
Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich
unterscheiden. Die Gleichbehandlung ist allerdings nicht nur dann
geboten, wenn zwei Tatbestände in allen ihren tatsächlichen Elementen
absolut identisch sind, sondern auch, wenn die im Hinblick auf die
anzuwendende Norm relevanten Tatsachen gleich sind (BGE 131 I 377
E. 3, 123 I 1 E. 2; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 495 ff.). Bei
der Rechtsanwendung ist zu beachten, dass die Rechtsgleichheit
teilweise bereits durch die Bindung der rechtsanwendenden Behörden an
generellabstrakte Rechtsnormen gewährleistet wird. Sofern jedoch der
Rechtssatz durch das Verwenden unbestimmter Rechtsbegriffe oder das
Einräumen von Ermessen einen Spielraum offen lässt, hat die
rechtsanwendende Behörde davon in allen gleich gelagerten Fällen
gleichen Gebrauch zu machen. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt
dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie zwei tatsächliche Situationen
ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O. Rz. 507 f.).
Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem
Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Trifft eine
Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung, gibt
das Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen
Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu
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Seite 24
werden (Gleichbehandlung im Unrecht; BGE 135 IV 191 E. 3.3, 126 V
390 E. 6, 124 IV 44 E. 2c, 122 II 446 E. 4). Dies gilt allerdings nur, wenn
die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen
wenigen Fällen erfolgt. Besteht hingegen eine eigentliche
gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben,
so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die
Dritten zuteil wurde, auch ihnen gewährt wird (BGE 136 I 65 E. 5.6, BGE
127 I 1 E. 3a, BGE 123 II 248 E. 3c; VPB 69.96 E. 5.2, VPB 67.58 E.3.2.1
f., vgl. auch PIERRE TSCHANNEN, Zur Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe
im Grundrechtskleid, in: ZBl 2011, S. 57).
6.2. Wie bereits dargestellt wurde, ist es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen, die Wirksamkeit des zu beurteilenden Arzneimittels bei der
vorliegend interessierenden Behandlung von Patienten mit erst im
Erwachsenenalter erkanntem HunterSyndrom (MPS IIB) zu belegen. Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Wirksamkeit anderer als
Orphan Drugs zugelassener Arzneimittel zur Langzeit
Enzymersatztherapie angeborener lysosomalen Speicherkrankheiten, die
in Teil I der SL aufgenommen sind, sei ebenfalls nicht oder ungenügend
bewiesen. Aufgrund der Akten und insbesondere der Zulassung durch
das Institut und die Aufnahme dieser Präparate in Teil 1 der SL ist
vielmehr davon auszugehen, dass deren Wirksamkeit im Sinne von Art.
32 Abs. 1 KVG nachgewiesen ist.
In tatsächlicher Hinsicht unterscheidet sich damit das zu beurteilende
Arzneimittel wesentlich von andern für gleichartige Krankheiten
zugelassenen Präparaten, die in Teil 1 der SL aufgenommen sind. Damit
ist eine unterschiedliche, differenzierende Behandlung angezeigt. Eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liegt allein schon aus dieser
Sicht nicht vor.
6.3. Wenn davon ausgegangen würde, dass die Wirksamkeit auch der
anderen zur Behandlung angeborener lysosomalen Speicherkrankheiten
zugelassenen, in Teil I der SL aufgenommenen Arzneimittel nicht belegt
wäre – wofür sich keine Hinweise finden –, müsste die Rüge der
rechtsungleichen Behandlung unter dem Gesichtswinkel der
Gleichbehandlung im Unrecht geprüft werden.
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Seite 25
Die Praxis der Vorinstanz bei der Aufnahme von Arzneimitteln in die SL,
die ausschliesslich zur Behandlung von Geburtsgebrechen indiziert sind,
ist nicht einheitlich. Neben den erwähnten, in Teil I der SL
aufgenommenen Präparaten zur LangzeitEnzymersatztherapie
angeborener lysosomalen Speicherkrankheiten finden sich auch solche,
die nur in der GGML zu finden sind (z.B. Naglazyme). Es finden sich
zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz künftighin
entgegen der gesetzlichen Regelung Arzneimittel in Teil I der SL
aufnehmen will, deren Wirksamkeit nicht belegt ist. Unter diesen
Umständen vermag die Berufung der Beschwerdeführerin auf die
Rechtsgleichheit keine Aufnahme des zu beurteilenden Präparates in Teil
I der SL zu rechtfertigen.
7.
Damit steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Aufnahme des Arzneimittels A._______, in Teil I
der SL abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese setzen sich
zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen (Art. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Die
Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für das vorliegende
Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000. festzusetzen und mit
dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss von gleicher Höhe zu
verrechnen.
8.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
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Seite 26
Bundesbehörde hat das obsiegende BAG jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000. verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Eidgenössische Departement des Innern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
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öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen, hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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