B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5928/2012
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kinderrente (AHV),
Einspracheentscheid der SAK vom 9. Oktober 2012.
C-5928/2012
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1944 geborene deutsche Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Versicherter) beantragte am 27. April 2009 mittels Formular
(E 202) via die deutsche Rentenversicherung bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK; Eingang: 13. Oktober 2009) eine Altersrente der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; SAK-
act. 14/1-8). Gleichzeitig mit dem Antrag auf Altersrente wurden der SAK
auch die Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten
(E 207; SAK-act. 14/9-12) sowie eine Bescheinigung des Versicherungs-
verlaufs in Deutschland (E 205; SAK-act. 16/1-3) übermittelt (SAK-
act. 14/13).
B.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 sprach die SAK dem Versicherten
mit Wirkung ab 1. April 2009 die folgenden monatlichen Leistungen der
AHV zu: eine ordentliche Altersrente von Fr. 279.- und eine ordentliche
Kinderrente von Fr. 111.- für seine am (…) 1991 geborene Tochter
B._______ (SAK-act. 22).
C.
Die SAK teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Juni 2010 mit,
dass die Studienbescheinigung seiner Tochter B._______ bis Ende Juni
2010 gelte. Für den Fall, dass sich seine Tochter über diesen Zeitpunkt
hinaus in Ausbildung befinden sollte, müssten entsprechende Dokumente
eingereicht werden. Bis zu deren Erhalt werde die Kinderrente aufge-
schoben (SAK-act. 24). Der Versicherte antwortete der SAK mit Brief vom
5. Juli 2010, dass seine Tochter B._______ nun eine halbjährige, einem
Studium ähnliche Ausbildung an einer Universität in Z._______/Libanon
beginne und nach ihrer Rückkehr Anfang 2011 an einer hiesigen Universi-
tät im Sommersemester 2011 ein Studium aufnehmen werde (SAK-
act. 25). Als Bescheinigung reichte er ein Schreiben der deutschen Asso-
ziation des Ordens C._______ ein (SAK-act. 26). Daraufhin informierte
die SAK den Versicherten am 22. Juli 2010 darüber, dass die Rente für
seine Tochter B._______ bis zum Erhalt der Studienbescheinigung für
das Sommermester 2011 aufgeschoben werde (SAK-act. 27). Am 23. Au-
gust 2010 übersandte der Versicherte der SAK Immatrikulationsbeschei-
nigungen, mit welchen er den – mit praktischen sozialen Tätigkeiten ver-
bundenen – Studienaufenthalt seiner Tochter im Libanon begründete
C-5928/2012
Seite 3
(SAK-act. 28, 29). Die SAK zahlte in der Folge die von Juli bis September
2010 aufgeschobenen Kinderrenten aus (SAK-act. 30).
D.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 nahm die SAK beim Versicherten ei-
ne weitere periodische "Lebenskontrolle" vor (SAK-act. 31/2) und forderte
ihn am 22. Dezember 2011 zur Zustellung von Bescheinigungen hinsicht-
lich des Aufenthalts seiner Tochter B._______ im Libanon auf (SAK-
act. 36). Der Versicherte wandte sich mit Schreiben vom 9. Januar 2012
an die SAK und machte geltend, dass seine Tochter zunächst an der Uni-
versität D._______ in Z._______ studiert habe und dort gleichzeitig einer
sozialen Tätigkeit nachgegangen sei. Seit dem 1. Oktober 2011 studiere
sie an der Universität Y._______ in Deutschland. Der von ihr dort belegte
Studiengang sei dem Studium in Z._______ ähnlich, baue aber nicht dar-
auf auf und setze weder die Studien noch die soziale Tätigkeit in
Z._______ voraus (SAK-act. 37).
E.
Die SAK setzte den Versicherten mit Schreiben vom 19. März 2012 da-
rüber in Kenntnis, dass die vom 1. Juli 2010 bis März 2011 ausgerichtete
Rente (gemeint: Kinderrente) zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Seine
Tochter B._______ habe in dieser Zeit in Z._______ weder ein Studium
noch eine Tätigkeit absolviert, welche Voraussetzung gewesen sei für das
von ihr am 1. Oktober 2011 in Y._______ aufgenommene Universitätsstu-
dium (SAK-act. 41). In der beiliegenden, ebenfalls vom 19. März 2012 da-
tierenden Verfügung teilte die SAK dem Versicherten sodann mit, dass
ihm für seine Tochter B._______ mit Wirkung ab 1. November 2011 eine
monatliche ordentliche Kinderrente von Fr. 113.- zugesprochen werde
(SAK-act. 40/1-2). Aus der beigefügten Abrechnung geht hervor, dass die
SAK von den für die Zeit von November 2011 bis März 2012 geschulde-
ten Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 565.- die für die Zeit von Juli
2010 bis März 2011 bereits ausbezahlten Kinderrenten von insgesamt
Fr. 1'005.- abgezogen hat und den verbleibenden Betrag von Fr. 440.- mit
der ab April 2012 monatlich geschuldeten Kinderrente von Fr. 113.- ver-
rechnet (SAK-act. 40/3). Einer gegen die Verfügung gerichteten Einspra-
che wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (SAK-act. 40/4).
F.
Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 29. März 2012 bei der SAK
Einsprache (SAK-act. 44). Er wandte zusammengefasst ein, dass seine
Tochter B._______ seit Abschluss ihrer schulischen Ausbildung am
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30. Juni 2010 immer in Ausbildung gewesen sei. Sie habe auf den erst-
möglichen Termin ihr Studium in Z._______ begonnen und sich am Ende
des dort absolvierten ersten Semesters entschlossen, das Studium in
Deutschland fortzusetzen. Allerdings habe sie ihr Studium an der Univer-
sität Y._______ erst im Wintersemester 2011/2012 aufnehmen können.
Die Übergangszeit habe sie ebenfalls zu Ausbildungszwecken genützt.
G.
Mit Entscheid vom 9. Oktober 2012 wies die SAK die vom Versicherten
erhobene Einsprache mit der Begründung ab, dass sich dessen Tochter
B._______ auf freiwilliger Basis und aus ausbildungsfremden Gründen
entschieden habe, in Z._______ ein Praktikum zu absolvieren. Diese Tä-
tigkeit sei nicht als Anschlusslösung oder Brückenangebot im Sinne der
Rechtsprechung zu betrachten. Der besagte Aufenthalt seiner Tochter im
Libanon sei nicht auf ein Bildungsziel ausgerichtet und auch keine not-
wendige Vorbereitung auf ihr derzeitiges Universitätsstudium in Deutsch-
land (SAK-act. 47).
H.
Gegen diesen Einspracheentscheid der SAK erhob A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 11. November 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. November 2012) Beschwerde
und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides
(act. 1). Er hielt insgesamt an seinen einspracheweise vorgebrachten Ar-
gumenten fest und machte im Wesentlichen geltend, dass das Studium in
Z._______ zwar keine Voraussetzung für das Studium in Y._______ sei,
jedoch einen anderen Zugang zum gleichen Studienobjekt mit denselben
Zielsetzungen vermittle. Mit nachgereichter Eingabe vom 16. November
2012 (act. 2) ergänzte der Beschwerdeführer, dass sowohl das von seiner
Tochter B._______ in Z._______ besuchte Studienprogramm als auch
das von ihr an der Universität Y._______ aufgenommene Studium sich
unter den Begriff Arabistik subsumieren liessen. Die beiden Studien wür-
den aber nicht zusammenhängen. Auch sei die karitative Tätigkeit im Li-
banon nicht Voraussetzung für das dortige Studium gewesen. Allenfalls
könne das Studium in Z._______ aber als Brückenangebot zum Studium
in Y._______ angesehen werden. Schon seit geraumer Zeit habe seine
Tochter Arabistik studieren wollen, um anschliessend bei einer internatio-
nalen Institution erwerbstätig sein zu können. Mit Schreiben vom 20. No-
vember 2012 (act. 4) übermittelte der Versicherte eine Zeugniskopie
betreffend die von seiner Tochter an der Universität in Z._______ besuch-
ten Studienfächer (act. 4/1).
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Seite 5
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2013 stellte die SAK (nachfol-
gend auch: Vorinstanz) den Antrag auf Abweisung der Beschwerde sowie
Bestätigung der Verfügung vom 19. März 2012 und des Einspracheent-
scheides vom 9. Oktober 2012. Die Vorinstanz führte zusammengefasst
aus, dass die fragliche Aktivität der Tochter des Beschwerdeführers im Li-
banon weder mit der systematischen Verfolgung eines Berufsziels zu-
sammenhänge noch die strittige Vorkehr sich auf die zukünftigen Er-
werbseinkünfte auswirke. Es bestehe kein rechtlich relevanter Zusam-
menhang zwischen der Tätigkeit im Libanon und dem gewählten Ausbil-
dungsziel an der Universität Y._______. Das vorliegende Praktikum wer-
de für das in Deutschland gewählte Studium nicht vorausgesetzt und zu-
dem trete die akademische Komponente offensichtlich in den Hinter-
grund. Der besagten Tätigkeit im Libanon fehle es damit am vorherr-
schenden Ausbildungscharakter (act. 7).
J.
Mit Replik vom 13. März 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinem in
der Beschwerde gestellten Antrag fest. Er legte zusammengefasst dar,
dass seine Tochter im Jahre 2011 im Libanon kein Praktikum, sondern
das erste Semester eines Studienganges absolviert habe, welcher eine
Ausbildung darstelle, die spätere Erwerbseinkünfte ermögliche. Diesen
Studiengang in Z._______ setze sie nun mit ihrem Studium in Y._______
fort. Bei ihrer Mitarbeit im Projekt (…) in Libanon handle es sich um eine
Freizeitbeschäftigung, welche seine Tochter neben ihrem Studium in
Z._______ unternommen habe (act. 12/1). Der Beschwerdeführer reichte
mit der Replik weitere Unterlagen ein, welche die Universität in
Z._______ betreffen (act. 12/3-7).
K.
Die Vorinstanz erneuerte in ihrer Duplik vom 12. April 2013 (act. 14) den
Antrag auf Abweisung der Beschwerde und hielt an den in der Vernehm-
lassung gemachten Ausführungen fest. Ergänzend machte die Vorinstanz
im Wesentlichen geltend, die Darlegungen des Beschwerdeführers seien
widersprüchlich und überwiegend nachgeschoben. Es sei deshalb anzu-
nehmen, dass die Tochter des Beschwerdeführers bereits ursprünglich
beabsichtigt habe, an der Universität Y._______ ein Studium zu absolvie-
ren. Zwischen dem anvisierten Ausbildungsziel und dem in Z._______
belegten Kurs würde weder ein rechtlicher noch reglementarischer oder
faktischer Zusammenhang bestehen. Es handle sich auch nicht um ein
Brückenangebot. Die Tochter des Beschwerdeführers habe sich vielmehr
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Seite 6
aus freien Stücken in den Libanon begeben, um sich dort sozial zu betä-
tigen und Vorlesungen an der Universität zu besuchen. Der strittigen Tä-
tigkeit gehe der Ausbildungscharakter ab.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis AHVG
(SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspra-
cheentscheid der SAK vom 9. Oktober 2012. Der Beschwerdeführer ist
Adressat dieses Entscheides und hinsichtlich der Kinderrente für seine
Tochter B._______ anspruchsberechtigt (vgl. Art. 22ter Abs. 1 AHVG),
weshalb er durch den angefochtene Einspracheentscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
Der Beschwerdeführer ist somit im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf ein-
zutreten.
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Seite 7
2.
2.1 Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 9. Oktober
2012 (SAK-act. 47), in welchem die Vorinstanz darlegt, dass sich die
Tochter des Beschwerdeführers von Juli 2010 bis März 2011 nicht in Aus-
bildung im Sinne der AHV befunden habe und die in diesem Zeitraum
ausgerichteten Kinderrenten daher zu Unrecht geleistet worden seien,
weshalb die Verfügung vom 19. März 2012 bestätigt werde. In der vo-
rinstanzlichen Verfügung vom 19. März 2012 (SAK-act. 40) ergibt sich die
Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistungen einerseits aus der Abrech-
nung, welche als Bestandteil der Verfügung vom 19. März 2012 bezeich-
net wird: Die von Juli 2010 bis März 2011 ausgerichteten Kinderrenten im
Gesamtbetrag von Fr. 1'005.- werden – laut Abrechnung – von dem (ab
November 2011 bis März 2012) geschuldeten Rentenbetrag abgezogen
sowie mit der (ab April 2012) laufenden Rentenleistung monatlich ver-
rechnet (SAK-act. 40/3). In den Erklärungen zur Abrechnung wird der Be-
schwerdeführer darüber informiert, dass von dem ihm zustehenden Be-
trag die zu Unrecht bezahlten Monatsraten abgezogen würden (SAK-
act. 40/4). Im Schreiben vom 19. März 2012 (SAK-act. 41), welches dem
Beschwerdeführer zusammen mit der Verfügung vom 19. März 2012 zu-
gestellt wurde, hält die Vorinstanz sodann ausdrücklich fest, dass die
Rente vom 1. Juli 2010 bis März 2011 zu Unrecht ausbezahlt worden sei,
weil weder der Besuch an der Universität D._______ in Z._______ noch
die soziale Tätigkeit für das im Oktober 2011 an der Universität
Y._______ begonnene Studium Voraussetzung seien. Auch wenn dieses
Schreiben vom 19. März 2012 nicht als Verfügung oder deren Bestandteil
bezeichnet wird und keine separate Rechtsmittelbelehrung enthält, ist es
materiell dennoch als Verfügung bzw. Verfügungsteil zu betrachten (vgl.
FELIX UHLMANN, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar
VwVG, 2008, Art. 5 N. 116). Der Beschwerdeführer nahm in seiner Ein-
sprache denn auch auf dieses Schreiben Bezug (SAK-act. 44/1) und die
Vorinstanz behandelte und beurteilte im hier angefochtenen Einsprache-
entscheid die erhobenen Einwendungen. Im vorliegenden Beschwerde-
verfahren beanstandet der Beschwerdeführer nach wie vor die vor-
instanzlich festgestellte Unrechtmässigkeit der von Juli 2010 bis März
2011 ausgerichteten Kinderrenten.
2.2 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen er-
folgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über
die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden
(in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG
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Seite 8
bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die
Rückerstattung an und schliesslich ist drittens über den Erlass der zu-
rückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N. 8).
2.3 Im Folgenden ist – entsprechend dem oben erwähnten mehrstufigen
Verfahren – zunächst der vorinstanzliche Entscheid betreffend die un-
rechtmässige Auszahlung der Rentenleistungen in der Zeit von Juli 2010
bis März 2011 zu prüfen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb vorliegend das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden ist. Soweit das FZA
bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus-
setzungen einer schweizerischen Altersrente daher grundsätzlich nach
der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004
AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG; heute: BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1). Daran haben der
revidierte Anhang II zum FZA, welcher die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit regelt und für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft
getreten ist, bzw. die ab diesem Zeitpunkt anwendbaren Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, welche die Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, nichts geändert. Entsprechend be-
stimmt sich vorliegend der streitige Anspruch des Beschwerdeführers auf
Kinderrente ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen
Recht, insbesondere nach dem AHVG, der AHVV (SR 831.101), dem
ATSG sowie der ATSV (SR 830.11).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Entscheides (hier: 9. Oktober 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
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Seite 9
Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329
E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1). Vorliegend sind
Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis Ende März 2011 streitig.
Im Folgenden werden daher die für diese Zeitspanne gültigen Rechts-
grundlagen dargelegt.
3.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
3.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2009/65 E. 2.1).
4.
4.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben in Anwendung von
Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 AHVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes ei-
ne Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 AHVG Kinder,
deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente
entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des am Tode des
Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung
des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in
Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG
bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Alters-
jahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
4.2 Der Bundesrat hatte von seiner Kompetenz festzulegen, was als Aus-
bildung gilt, ursprünglich keinen Gebrauch gemacht. Die Rechtsprechung
und Verwaltung entwickelten daher Grundsätze, welche ihren Nieder-
schlag in der Wegleitung über die Renten (RWL) in der AHV fanden. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erläuterte in der bis Ende
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Seite 10
Dezember 2010 gültig gewesenen RWL den Begriff der Ausbildung im
Wesentlichen wie folgt:
Als in Ausbildung begriffen gelten Personen, die während einer bestimm-
ten Zeit, mindestens während eines Monats, Schulen oder Kurse besu-
chen oder der beruflichen Ausbildung obliegen (Rz. 3358). Bei Schulen
und Kursen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich. Ins-
besondere genügt es auch, wenn mit dem Besuch einer Schule oder ei-
nes Kurses entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss
beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt
wird, oder wenn es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht ei-
nem speziellen Beruf dient. Erforderlich sind dabei aber immer eine sys-
tematische Vorbereitung auf eines dieser Ziele, und zwar aufgrund eines
ordnungsgemässen, rechtlich oder faktisch anerkannten Lehrganges,
sowie eine Auswirkung auf allfällige Erwerbseinkünfte im durch
Rz. 3364 ff. gezogenen Rahmen (Rz. 3359 mit Hinweis auf ZAK 1983
S. 206).
Nicht als in Ausbildung begriffen gelten dagegen z.B. Personen, die zur
Hauptsache dem Erwerb nachgehen und nur nebenbei Schulen oder
Kurse besuchen, wie auch Studierende, die neben dem Studium durch
eine Erwerbstätigkeit überwiegend beansprucht sind (Rz. 3360 mit Hin-
weis auf ZAK 1984 S. 400).
Als berufliche Ausbildung gilt jede Tätigkeit, die die systematische Vorbe-
reitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und während
welcher mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein
wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit
abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erhalten würde
(Rz. 3361).
Die Zeit zwischen Maturität und Studienbeginn gilt nur dann als Ausbil-
dung, wenn diese bei der nächstmöglichen Gelegenheit fortgesetzt wird
(Rz. 3369).
4.3 Auf den 1. Januar 2011 hat der Bundesrat die AHVV um die Art. 49bis
und Art. 49ter ergänzt (AS 2010 4573). In Art. 49bis AHVV wird die zum
Ausbildungsbegriff entwickelte Rechtspraxis aufgenommen. Gemäss
Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind daher in Ausbildung, wenn es sich auf
der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest fak-
tisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend
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Seite 11
entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allge-
meinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiede-
ner Berufe. Laut Abs. 2 von Art. 49bis AHVV ist ein Kind auch in Ausbil-
dung, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester
und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen An-
teil Schulunterricht enthalten. Art 49ter AHVV regelt schliesslich die Been-
digung und Unterbrechung der Ausbildung. Danach gilt eine Ausbildung
auch als beendet, wenn sie unterbrochen wird (Abs. 2), wobei übliche un-
terrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten nicht als Unter-
brechung gelten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt
wird (Abs. 3 Bst. a).
4.4 Auf den 1. Januar 2011 hat das BSV die Rz. 3358 ff. zum Begriff der
Ausbildung in der RWL neu gefasst:
Gemäss Rz. 3358 muss die Ausbildung mindestens vier Wochen dauern
und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte
Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder
ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss,
oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Be-
ruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehr-
zahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die
Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der
rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob
es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist.
Laut Rz. 3359 erfordert die systematische Vorbereitung, dass das Kind
die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie in-
nert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung
muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen.
Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand
mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungs-
aufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesonde-
re auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich
aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wö-
chentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. vier Lektio-
nen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungs-
charakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforder-
lichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen
(Rz. 3360).
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Ein Praktikum wird sodann als Ausbildung anerkannt, wenn es eine Vor-
aussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer
Prüfung, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses
verlangt wird (Rz. 3361). Es wird nicht verlangt, dass das Kind während
eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch le-
diglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchen-
kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei
schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufs-
wahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Rz. 3362).
4.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und
sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie
bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein-
zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu-
gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird
dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei-
che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE
139 V 122 E. 3.3.4 mit Hinweisen).
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde die vorinstanz-
liche Beurteilung des Aufenthalts seiner Tochter B._______ in Z._______
(act. 1 S. 1) . Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus,
dass die Rentenleistungen zwischen Juli 2010 und März 2011 zu Unrecht
erfolgt seien, weil die Tochter des Beschwerdeführers sich in dieser Zeit
im Libanon nicht in Ausbildung befunden habe (SAK-act. 47). Streitig und
im Folgenden zu prüfen ist daher der Rentenanspruch des Beschwerde-
führers für seine Tochter B._______ in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis
31. März 2011. Die Nichtausrichtung der Kinderrente für den Zeitraum
von April 2011 bis Oktober 2011 blieb im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren unangefochten.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, seine Toch-
ter B._______ habe im streitigen Zeitraum an der Universität D._______
in Z._______ studiert und sei folglich dort in Ausbildung gewesen. Die
von ihr im Rahmen des Projekts (…) gleichzeitig ausgeübte soziale Tätig-
keit würde daran nichts ändern. Der Beschwerdeführer beansprucht für
die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2011 daher eine Kinderrente.
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Die Vorinstanz verneint die vom Beschwerdeführer für den streitigen Zeit-
raum geforderte Kinderrente mit der Begründung, seine Tochter
B._______ habe in Z._______ auf freiwilliger Basis ein soziales Prakti-
kum absolviert und daneben Vorlesungen an der Universität besucht.
Beides sei nicht Voraussetzung für ihr aktuelles Universitätsstudium in
Y._______.
5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die am 11. März 1991 geborene
B._______ bis Ende Juni 2010 das private Gymnasium E._______ in
X._______ absolviert hat und daher bis zu diesem Zeitpunkt in schuli-
scher Ausbildung stand (SAK-act. 19). Der Beschwerdeführer hatte somit
bis zum 30. Juni 2010 zweifellos Anspruch auf Kinderrente für die Tochter.
Ebenso unstreitig und ausgewiesen ist die Tatsache, dass B._______ seit
dem 1. Oktober 2011 an der Universität Y._______ immatrikuliert ist und
den Bachelorstudiengang Naher und Mittlerer Osten (Sprache, Literatur,
Kultur) absolviert (SAK-act. 33/2, 43, 46). Dem Beschwerdeführer wurde
in der Folge mit Verfügung vom 19. März 2012 (SAK-act. 40/1-2) eine
Kinderrente ab 1. November 2011 zugesprochen, was unangefochten
blieb. Weiter ist anerkannt bzw. aktenkundig, dass B._______ sich nach
dem Abitur für mehrere Monate im Libanon aufgehalten hat und während
dieser Zeit im Projekt (…) mitgearbeitet hat sowie im ersten Semester
des akademischen Jahres 2010/2011 an der Universität D._______ in
Z._______ Veranstaltungen besucht hat (SAK-act. 26, 29, 44, 47; act. 1,
2, 4/1, 12/1).
5.3 Streitig und im Folgenden zu prüfen ist indessen, ob der besagte Auf-
enthalt von B._______ im Libanon als Ausbildung im Sinne der AHV qua-
lifiziert werden kann.
5.3.1 Zunächst ist zu klären, wie die von B._______ im Wintersemester
2010/2011 an der Universität D._______ in Z._______ besuchten Veran-
staltungen zu beurteilen sind.
5.3.1.1 Der Beschwerdeführer führte in seinem ersten Schreiben vom
5. Juli 2010 (SAK-act. 25) in dieser Sache aus, seine Tochter werde an
einer Universität in Z._______ eine halbjährige Ausbildung beginnen, die
einem Studium ähnlich sei, und nach ihrer Rückkehr nach Europa Anfang
2011 werde sie an einer deutschen Universität ein Studium aufnehmen.
Diese Darstellung, welche eindeutig gegen die Aufnahme eines ordentli-
chen Universitätsstudiums in Z._______ spricht, änderte der Beschwer-
deführer dann im Laufe des Verfahrens. Er macht seither geltend, es
C-5928/2012
Seite 14
handle sich bei den von seiner Tochter an der Universität D._______ in
Z._______ besuchten Veranstaltungen um die Absolvierung des ersten
Semesters eines ordentlichen Universitätsstudiums, welches seine Toch-
ter im Oktober 2011 an der Universität Y._______ fortgesetzt habe (SAK-
act. 44, act. 12/1). Die Vorinstanz bestreitet dieses Vorbringen (SAK-
act. 47). Entsprechend dem Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde"
(BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen), wonach diese in der Regel
unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, ist der ur-
sprünglichen Aussage des Beschwerdeführers ein grösseres Gewicht
beizumessen.
5.3.1.2 Im aktenkundigen Schreiben der deutschen Assoziation des Or-
dens C._______ vom 20. April 2010 (SAK-act. 26) wird bestätigt, dass
B._______ vom 29. Juli 2010 bis 10. Februar 2011 im Projekt (…) tätig
sein werde. Weiter wird ausgeführt, dieses Projekt sei eine Kombination
aus sozialem Dienst in Heimen für behinderte Menschen in Z._______
und einem anspruchsvollen Bildungsprogramm, welches vor allem auf die
Kultur und Religion des Islams und des Christentums in Nahen Osten
eingehen werde. Im genannten Schreiben wird auf die massgebliche
Webseite verwiesen (, besucht am 8. Mai 2014,
act. 18-23). Gemäss den dort enthaltenen Erläuterungen besuchen die
Projektteilnehmer im Rahmen des Bildungsprogramms Seminare an der
Universität D._______ in Z._______, welche neben der ausführlichen
Behandlung des Christentums das Kennenlernen des Islams ermöglichen
sowie arabische Politik und Kultur thematisieren und wofür insgesamt 16
ECTS-Punkte vergeben werden (act. 20). Dass mit dem Besuch dieser
Seminare ein ordentliches Universitätsstudium aufgenommen wird, kann
aus der Projektbeschreibung nicht geschlossen werden.
5.3.1.3 Den vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgelegten Bestätigungen
der Universität D._______ in Z._______ vom 23. Juli 2010 (SAK-
act. 29/1-2) ist sodann zu entnehmen, dass sich B._______ für das aka-
demische Jahr 2010/2011 im Rahmen des Projekts (…) als Studentin
vorangemeldet hat ("pre-check-in student in the Course of the […] Pro-
ject") bzw. einzuschreiben wünscht ("en Certificat, dans le cadre du Projet
[…]"). Es handelt sich laut diesen Bestätigungen klarerweise um eine
Einschreibung für den Besuch des im Rahmen des Projekts (…) an der
Universität D._______ angebotenen Bildungsprogramms bzw. (Zertifi-
kats-)Kurses und nicht um die Immatrikulation für ein ordentliches Univer-
sitätsstudium.
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Seite 15
5.3.1.4 Aus dem ins Recht gelegten Notenblatt, welches von Seiten der
Universität D._______ (Fakultät für Religionswissenschaft) am 4. Februar
2011 ausgestellt wurde (act. 4/1), kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Dort wird zwar bestätigt, dass B._______ den
Kurs "Certificat Étude des réalités historiques et religieuses du Proche-
Orient" im ersten Semester des Jahres 2010/2011 besucht hat und dafür
eine Benotung sowie 16 ECTS-Punkte erhält. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Absolvierung des ersten Semesters eines ordentlichen
Universitätsstudiums lässt sich daraus aber nicht folgern. Beim besuchten
Kurs handelt es sich vielmehr um einen am Institut für Religionswissen-
schaft der Universität D._______ in Z._______ angebotenen und in Zu-
sammenarbeit mit dem Orden C._______ vorbereiteten Zertifikatskurs,
welcher inhaltlich und punktemässig dem vom Projekt (…) offerierten Bil-
dungsteil entspricht (act. 20, 23; vgl. auch die Ausschreibung des aktuel-
len Kurses unter , besucht am 15. Mai 2014, act. 24).
5.3.1.5 Die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen
(act. 12/3-7) zeigen einzig auf, dass an der Universität D._______ in
Z._______ verschiedene ordentliche Studiengänge angeboten werden.
Vorliegend ist aber nicht belegt, dass die Tochter des Beschwerdeführers
für einen solchen ordentlichen Studiengang eingeschrieben war.
5.3.1.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit davon auszu-
gehen, dass es sich bei den von B._______ im Wintersemester
2010/2011 an der Universität D._______ in Z._______ besuchten Veran-
staltungen nicht um das erste Semester eines ordentlichen Universitäts-
studiums, sondern um einen universitären Zertifikatskurs handelt, welcher
in Zusammenarbeit mit dem Orden C._______ vorbereitet wurde und
dem Bildungsteil des Projekts (…) entspricht.
5.3.2 Zu prüfen ist nun, ob der von B._______ an der Universität
D._______ in Z._______ absolvierte Zertifikatskurs als Ausbildung gelten
kann.
5.3.2.1 Wie vorne dargelegt (E. 4), ist nach sämtlichen hier massgebli-
chen Rechtsgrundlagen erforderlich, dass die Ausbildung auf ein Bil-
dungsziel ausgerichtet ist und auf einem ordnungsgemässen bzw. struk-
turierten Bildungsgang beruht, der rechtlich oder zumindest faktisch aner-
kannt ist. Man gilt allerdings nur dann als „in Ausbildung“ begriffen, wenn
der überwiegende Teil der verfügbaren Zeit unter Berücksichtigung von
Lektionen, Hausaufgaben und Reisezeit für die Ausbildung aufgebracht
C-5928/2012
Seite 16
werden muss (GABRIELA RIEMER-KAFKA, Bildung, Ausbildung und Weiter-
bildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, SZS 2004 S. 212). Die-
se qualitativen und quantitativen Ansprüche gelten auch für Ausbildungen
im Ausland: So hat die leistungsansprechende Person den Nachweis zu
erbringen, dass der Lehrgang im betreffenden Land öffentlich anerkannt
ist und die Aufnahmebedingungen, der Lehrplan, die Promotion und die
Dauer des Lehrgangs den Anforderungen eines planmässigen systemati-
schen Lehrgangs, der auf ein Berufsziel gerichtet ist, entspricht (RIEMER-
KAFKA, a.a.O., S. 210 Fn. 9).
5.3.2.2 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Qualität des von
seiner Tochter B._______ an der Universität D._______ in Z._______ ab-
solvierten Zertifikatskurses ("Certificat Étude des réalités historiques et
religieuses du Proche-Orient") – trotz entsprechender Aufforderung der
Vorinstanz (SAK-act. 36) – keine präzisen Angaben. Die erforderlichen In-
formationen sind daher einzig der von ihm eingereichten Kursbestätigung
vom 4. Februar 2011 (act. 4/1) sowie der massgeblichen Webseite der
Universität D._______ (, besucht am 16. Mai 2014)
zu entnehmen: Danach scheint es sich um einen im Libanon anerkann-
ten, systematisch aufgebauten universitären Kurs bzw. Lehrgang zu han-
deln, welcher mit dem von B._______ angestrebten Berufsziel (Studium
der Arabistik) durchaus in einem Zusammenhang steht. Der Kurs fand
nachweislich im ersten Semester des akademischen Jahres 2010/2011
statt. Auf der massgeblichen Webseite der Universität D._______ ist zu
lesen, dass das erste Semester des akademischen Jahres (bzw. das
Wintersemester) jeweils von Mitte September bis Ende Januar dauert und
16 Wochen umfasst. Mangels anderslautender Hinweise ist anzunehmen,
dass auch der hier streitige Kurs eine entsprechende Dauer aufwies.
5.3.2.3 Fraglich ist allerdings der zeitliche Arbeitsaufwand für den besag-
ten Zertifikatskurs. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Tochter habe
an der Universität D._______ studiert und sich daneben in ihrer Freizeit
dem Projekt (…) angeschlossen, in welchem sie karitativ tätig gewesen
sei (act. 12/1). Allerdings macht er zum zeitlichen Kursaufwand – trotz der
erwähnten vorinstanzlichen Aufforderung – keine weiteren, substantiierten
Angaben und reicht auch keine entsprechenden Belege ein. Aus der be-
reits erwähnten Kursbestätigung der Universität D._______ vom 4. Feb-
ruar 2011 (act. 4/1) ergibt sich, dass der von B._______ absolvierte Zerti-
fikatskurs von der Universität D._______ mit 16 ETCS-Punkten bewertet
wird. Das massgebliche Reglement der Universität D._______
(, besucht am 16. Mai 2014) sieht in Art. 6 Bst. b vor,
C-5928/2012
Seite 17
dass jeder Kreditpunkt ungefähr 10 Stunden Kurs („dix heures de cours“)
oder Selbststudium („ou de travail personnel contrôlé de l'étudiant“) ent-
spricht, wobei dies nicht zwingend sei. Mangels anderweitiger konkreter
und aktueller Angaben zum zeitlichen Kursaufwand von B._______ ist
davon auszugehen, dass ihr Arbeitsaufwand entsprechend dem im Reg-
lement enthaltenen Grundsatz vorliegend insgesamt ca. 160 Stunden be-
trug, was bei einer Kursdauer von 16 Wochen einen wöchentlichen Ar-
beitswand von durchschnittlich 10 Stunden ergibt. Auch der aktuell mit
demselben Titel ausgeschriebene Zertifikatskurs (act. 24) weist im Übri-
gen einen Aufwand von 164 Stunden aus. Ein wöchentlicher Aufwand von
10 Stunden kann jedoch nicht als zeitlich überwiegend im Sinne der
Rechtsprechung gelten und ein weitergehender effektiver Ausbildungs-
aufwand wird vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Dass die von
seiner Tochter im Rahmen des Projekts (…) vorgenommene soziale Tä-
tigkeit nicht zum Ausbildungsaufwand gezählt werden kann, wird nachfol-
gend (E. 5.3.3) dargelegt.
5.3.2.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der von der Tochter des Beschwer-
deführers an der Universität D._______ in Z._______ absolvierte Zertifi-
katskurs nicht als Ausbildung im Sinne der AHV gelten kann.
5.3.3 Es ist weiter zu klären, ob B._______ in Z._______ ein Praktikum
absolviert hat, das als Ausbildung gelten könnte. Gemäss dem bereits
erwähnten Schreiben der deutschen Assoziation des Ordens C._______
vom 20. April 2010 (SAK-act. 26) sollte die Tochter des Beschwerdefüh-
rers vom 29. Juli 2010 bis 10. Februar 2011 im Rahmen des Projekts (…)
im Libanon nämlich ein soziales Praktikum absolvieren. Laut dem Schrei-
ben handelt es sich um einen ehrenamtlichen sozialen Dienst in Heimen
für behinderte Menschen in Z._______. Dass die Tochter des Beschwer-
deführers im Libanon diesen sozialen Dienst effektiv absolviert hat, wird
vorliegend nicht bestritten, auch wenn ein entsprechender Beleg dafür
fehlt. Nicht nachgewiesen ist damit auch die von B._______ für diesen
Dienst aufgewendete Zeit. Der Beschwerdeführer bezeichnet die soziale
Tätigkeit seiner Tochter in Z._______ lediglich als karitative Freizeitbe-
schäftigung, welche diese nebenbei ausgeführt habe und nicht als Prakti-
kum qualifiziert werden könne (act. 1, 12/1). Er verneint einen notwendi-
gen Zusammenhang zwischen der sozialen Tätigkeit einerseits und den
Studien in Z._______ sowie dem Universitätsstudium in Y._______ ande-
rerseits (SAK-act. 37; act. 1). Aufgrund dieser Aussagen des Beschwer-
deführers ist nicht anzunehmen, seine Tochter habe den sozialen Dienst
in Z._______ zu Ausbildungszwecken angepeilt und im Hinblick auf ein
C-5928/2012
Seite 18
Berufsziel ausgeübt. Zudem geht aus der Dokumentation zum Projekt
(…) (act. 18-23) nicht hervor, dass der angebotene soziale Dienst im Li-
banon eine systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätig-
keit zum Ziele hat. Es kommt ihm daher kein vorherrschender Ausbil-
dungscharakter zu. Der besagte soziale Dienst ist vorliegend daher nicht
als Ausbildung im Sinne der AHV zu qualifizieren.
5.3.4 Der Aufenthalt von B._______ im Libanon kann schliesslich auch
nicht als Brückenangebot im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (vgl.
etwa Urteile des EVG I.485/01 vom 15. Mai 2002 und I.359/00 vom 3. Ap-
ril 2003) bzw. Art. 49bis Abs. 2 AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) gelten:
Die Tochter des Beschwerdeführers wollte nach dessen Angaben bereits
vor Ablegung des Abiturs Arabistik studieren (act. 1). Weder die soziale
Tätigkeit noch der Zertifikatskurs in Z._______ waren eine notwendige
Vorbereitung für ihr Berufsziel. Nach Erlangung des Abiturs hätte sie
vielmehr auf den nächstmöglichen Termin ein ordentliches Universitäts-
studium in Arabistik beginnen können. Eine allfällige Anerkennung als
Sprachaufenthalt und damit Ausbildung steht vorliegend im Übrigen nicht
zur Diskussion, nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keine wei-
teren Angaben macht und auch keine entsprechenden Belege eingereicht
hat.
5.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der streitige Aufent-
halt von B._______ in Z._______ nicht als Ausbildung im Sinne der AHV
gelten kann. Daraus folgt, dass die Tochter des Beschwerdeführers ihre
Ausbildung mit Erlangung des Abiturs per Ende Juni 2010 unterbrochen
bzw. beendet hat und erst seit Aufnahme ihres ordentlichen Studiums an
der Universität Y._______ im Wintersemester 2012 wieder in Ausbildung
steht. Die Kinderrenten für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2011
wurden dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht ausgerichtet. Der Be-
zug dieser Rentenleistungen war unrechtmässig, nachdem die ursprüng-
liche Verfügung vom 17. Dezember 2009 nicht – gestützt auf Art. 17
Abs. 2 ATSG – entsprechend angepasst worden war.
6.
6.1 Grundsätzlich sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezoge-
ne Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn die
Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse
Härte vorliegt (Satz 2). Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückfor-
derungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versiche-
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Seite 19
rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung
(Satz 1).
6.2 Wie vorne dargelegt (E. 2.2), erfolgt die Festlegung einer Rückerstat-
tung von Leistungen in einem mehrstufigen Verfahren: Nachdem in einem
ersten Entscheid über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der
Leistung zu befinden ist, erfolgt zweitens der Entscheid über die Rücker-
stattung, in welchem zu beantworten ist, ob eine rückwirkende Korrektur
gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Die Rechtsprechung lässt es
allerdings zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges
und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht ge-
meinsam entschieden wird (vgl. Urteil des BGer 9C_564/2009 vom
22. Januar 2010 E. 6.4; UELI KIESER, Rückforderung unrechtmässig be-
zogener Leistungen von Dritten, in: Sozialversicherungsrechtstagung
2010, 2011, S. 224). Schliesslich ist drittens über den Erlass der zurück-
zuerstattenden Leistung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu ent-
scheiden. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt,
ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig ent-
schieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Bei einer Verrechnung fällt ein Erlass
insbesondere dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig
werdenden Leistungen erfolgt (BGE 122 V 221 E. 5c). Im Falle rückwir-
kend ausgerichteter Rentennachzahlungen ist die Erlassfrage zu prüfen,
wenn die Nachzahlungen nicht dieselbe Zeitspanne betreffen wie die der
verfügten Rückerstattung unterliegenden Leistungen (vgl. dazu BGE 122
V 211 E. 6d sowie RWL Rz. 10705, Stand: 1. Dezember 2012).
6.3 Die Vorinstanz hat im Schreiben vom 19. März 2012 die Unrechtmäs-
sigkeit der Rentenauszahlungen von Juli 2010 bis März 2011 festgestellt.
Sie ist von einem unrechtmässigen Leistungsbezug des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen, weshalb sie in der Abrechnung vom 19. März 2012
gleichzeitig die Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG implizit bejaht
und eine Verrechnung der zu viel ausbezahlten Renten mit rückwirkend
(für November 2011 bis März 2012) ausgerichteten sowie (ab April 2012)
laufenden Renten vorgenommen hat, ohne den Beschwerdeführer aller-
dings vorher dazu angehört zu haben.
6.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien An-
spruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Das Recht, angehört
C-5928/2012
Seite 20
zu werden, ist formeller Natur: Seine Verletzung führt demnach ungeach-
tet der Erfolgsaussichten der Beschwerde (grundsätzlich) zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1). Bei Missachtung
formeller Verfahrensgarantien bildet die Kassation des vorinstanzlichen
Entscheides die Regel, zumal der Rechtsunterworfene grundsätzlich An-
spruch auf die Einhaltung des Instanzenzuges hat (Urteil des BGer
9C_136/2009 vom 10. August 2009 E. 2.4.2 mit Hinweis). Allerdings ist
eine Heilung einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise möglich, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, wel-
che bezüglich des Sachverhaltes und der Rechtslage über dieselbe Kog-
nition verfügt wie die Vorinstanz (BGE 133 I 201 E. 2.3; BGE 127 V 431
E. 3d/aa).
6.3.2 Das vorinstanzliche Vorgehen war nicht bundesrechtskonform (sie-
he auch Urteil des BVGer C-2450/2012 vom 16. Juli 2013 E. 4.2): Die
Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, zur
Frage des Erlasses gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Stellung zu nehmen,
und ihn auf die Möglichkeit, ein schriftliches Erlassgesuch zu stellen, hin-
weisen müssen (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 4 ATSV). Indem die Vorin-
stanz dies unterlassen hat, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerde-
führers gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 42 ATSG verletzt und ist sie ih-
rer Pflicht zur umfassenden Abklärung des Sachverhaltes nicht nachge-
kommen. Nicht rechtskonform war auch die – noch vor Erlass des Ein-
spracheentscheides – vorgenommene Verrechnung. Die Verfügung vom
19. März 2012, welche die Unrechtmässigkeit der Auszahlung der Kinder-
renten feststellt und von einer Rückerstattungsforderung in der Höhe von
Fr. 1'005.- ausgeht, war aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache
nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb die entsprechenden Forderung
noch nicht verrechenbar war (Art. 39 Bst. a VwVG). Die Verwaltung kann
nicht Verrechnungen vornehmen und dem Versicherten die gesetzlich
vorgesehene Erlassmöglichkeit vorenthalten, bevor über die geltend ge-
machte Rückerstattungsschuld abschliessend befunden worden ist (vgl.
Urteil des BGer C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2). Zudem enthält
weder die Verfügung vom 19. März 2012 noch der Einspracheentscheid
vom 9. Oktober 2012 eine Begründung der Verrechnung, so dass der Be-
schwerdeführer sich dazu nicht entsprechend äussern konnte. Bei der
Verrechnung einer Rente ist sodann grundsätzlich das betreibungsrechtli-
che Existenzminimum zu wahren, was entsprechende Abklärungen erfor-
dert (vgl. BGE 136 V 286 E. 6.1; RWL Rz. 10919 ff., Stand: 1. Dezember
2012). Eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzungen kommt somit
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Seite 21
vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Verwaltung auch ih-
rer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, nicht nachge-
kommen ist (vgl. Urteil des BVGer C-5605/2009 vom 3. Februar 2010
E. 3.4.7). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die in Art. 97
AHVG festgelegte Möglichkeit, auch bei Verfügungen, die auf eine Geld-
leistung gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung zu entziehen, nicht auf
die Rückerstattung der Leistung bezieht (vgl. BGE 130 V 407 E. 3; KIE-
SER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 25 N. 10).
6.4 Die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Verwirkung gemäss
Art. 25 Abs. 2 ATSG kann wie folgt beantwortet werden: Die Vorinstanz
konnte bzw. musste frühestens nach Vorliegen der Imma-
trikulationsbestätigung hinsichtlich der Aufnahme des ordentlichen Uni-
versitätsstudiums in Y._______ anfangs Oktober 2011 (SAK-act. 32, 33)
bzw. nach Eingang der beim Beschwerdeführer angeforderten Angaben
betreffend den Zertifikatskurs in Z._______ anfangs Januar 2012 (SAK-
act. 36, 37) erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung
bestehen, weshalb sie im März 2012 fristgemäss die Rückerstattung bzw.
Verrechnung verfügt hat.
6.5 Die vorliegende Streitsache ist aus den genannten Gründen daher an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein rechtskonformes Verwal-
tungsverfahren im Sinne der Erwägung 6.3.2 durchführe und anschlies-
send neu verfüge.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gut-
zuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober
2012 insofern aufzuheben ist, als er die Abrechnung vom 19. März 2012
bestätigt, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit die-
se ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägung
6.3.2 durchführe und anschliessend neu verfüge. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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Seite 22
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem teil-
weise obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die teilweise obsiegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ein-
spracheentscheid vom 9. Oktober 2012 wird insofern aufgehoben, als er
die Abrechnung vom 19. März 2012 bestätigt. Die Sache wird an die Vor-
instanz zurückgewiesen, damit diese ein rechtskonformes Verwaltungs-
verfahren im Sinne der Erwägung 6.3.2 durchführe und anschliessend
neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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