Abtei lung II I
C-5931/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fredy Fässler,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5931/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1971 geborene sri-lankische Staatsangehörige B._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 11. Juni 2008 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo ein Visum. Als Zweck ihrer Einreise
vermerkte sie, während dreier Monate ihren Cousin A._______ (im
Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich besuchen
und an einer Gedenkfeier für den verstorbenen Onkel teilnehmen zu
wollen.
B.
In einem bereits zuvor, am 24. April 2008 an die Schweizerische Ver-
tretung in Colombo gerichteten Einladungsschreiben hielt der Gastge-
ber fest, seine Cousine habe aus zeitlichen Gründen nicht an der Be-
erdigung seines am 23. Mai 2007 in der Schweiz verstorbenen Vaters
teilnehmen können. Nun planten sie aus Anlass des ersten Todestages
in Adliswil am 15. Juni 2008 eine hinduistische Gedenkfeier. Eine sol-
che Feier habe in ihrer religiösen Gemeinschaft grosse Bedeutung,
und es wäre schön, wenn die Cousine, die zu seinem Vater eine enge
Beziehung gehabt habe, daran teilnehmen könnte.
C.
Die Schweizer Vertretung weigerte sich, in eigener Kompetenz ein Vi-
sum zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz weiter.
D.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorin-
stanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 15. August
2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentli-
chen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be-
trachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder gesellschaftliche Verpflich-
tungen noch familiäre Verantwortlichkeiten vorhanden, die trotz der all-
gemeinen Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise
bieten könnten.
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E.
Mit Beschwerde vom 15. September 2008 beantragt der Gastgeber
durch seinen Rechtsvertreter, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben, und der Gesuchstellerin sei das gewünschte Visum auszustel-
len. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz
gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstel-
lerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Diese habe
in ihrem Heimatland berufliche Verpflichtungen und familiäre Verant-
wortlichkeiten. Sie arbeite als "Beautisan Teaching" im Bildungsdepar-
tement (was im übrigen schon gegenüber der Botschaft in Colombo of-
fengelegt worden sei) und habe Eltern, die auf eine Unterstützung
durch sie angewiesen seien. Er (der Beschwerdeführer) garantiere zu-
dem für eine fristgerechte Wiederausreise. Komme hinzu, dass anläss-
lich der Beerdigung seines Vaters im letzten Jahr diverse Familienmit-
glieder (aus Sri Lanka) in die Schweiz hätten einreisen können, die
alle wieder ausgereist seien.
Zusammen mit der Beschwerde wurden diverse Beweismittel zu den
Akten gereicht.
F.
In einem unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 12. Oktober
2008 bestätigte der Beschwerdeführer noch persönlich seine Interes-
senlage.
G.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2008 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Abklärungen der Schweizer Vertretung in Colombo hät-
ten ergeben, dass die Gesuchstellerin zwar tatsächlich als Kosmetik-
Lehrerin arbeite, allerdings nicht als Angestellte des Staates, sondern
im Rahmen eines befristeten Vertrages bzw. auf freiberuflicher Basis
für eine lokale Behörde in Vavuniya. Diese Feststellung werde durch
den Umstand untermauert, dass vorliegend weder Lohnausweise noch
Nachweise über bezahlte Sozialversicherungsbeiträge ediert worden
seien, und auch keine Erlaubnis des zuständigen Ministeriums in Co-
lombo für eine dreimonatige Ferienabwesenheit habe vorgelegt wer-
den können.
Was den Einwand des Beschwerdeführers betreffend vorangegange-
ner, mit dem Todesfall verbundener und korrekt verlaufener Verwand-
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tenbesuche betreffe, so hätten von insgesamt 13 Antragstellern tat-
sächlich fünf ein Visum erhalten. Dafür, dass diese fünf Personen nach
dem Aufenthalt in der Schweiz wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt
seien, beständen aber keine Belege. Im Gegenteil; bei den srilanki-
schen Behörden sei wohl die Ausreise aus dem Land, nicht jedoch die
Rückkehr dorthin registriert worden.
H.
Mit Eingaben vom 2. und 16. Februar 2009 reicht der Beschwerdefüh-
rer eine Bestätigung des Deputy Minister of Education vom 9. Januar
2009 zu den Akten. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass die Ge-
suchstellerin seit anfangs Januar 2008 als Kosmetik-Lehrerin in Vavu-
niya arbeite. Seit dem 1. September 2008 habe sie eine Festanstel-
lung. Sie habe 45 Tage Urlaub zur Verfügung, und wolle nach ihren Fe-
rien wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Im Weiteren bestreitet
der Beschwerdeführer, dass seine Verwandten nach dem Besuchsauf-
enthalt nicht in ihre Heimat zurückgekehrt seien. Diese hätten sich be-
reits im letzten Jahr bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo
zurückgemeldet, und diese Meldung in der Zwischenzeit nochmals
wiederholt.
I.
Mit weiteren Eingaben vom 11. und 22. April 2009 reichte der Be-
schwerdeführer zusätzliche Dokumente zu den Akten. Daraus könne
entnommen werden, dass die Gesuchstellerin in wirtschaftlich gefes-
tigten Verhältnissen lebe und überhaupt keine Veranlassung habe, ihre
Heimat zu verlassen.
J.
In einer Eingabe vom 25. Oktober 2009 bringt der Beschwerdeführer
unter anderem sinngemäss vor, dass die Gesuchstellerin nun nicht
mehr wie geplant an der Totengedenkfeier für seinen Vater teilnehmen
könne. In der Zwischenzeit habe sich aber ein neuer Anlass für den
Besuch ergeben. Am 22. November 2009 habe seine Tochter ihre Fir-
mung. So hoffe er nun, dass seine Cousine zumindest an diesem Fest
dabei sein könne. Zusammen mit der Eingabe reichte der Beschwer-
deführer u.a. die Kopie eines Briefes des katholischen Pfarramts Maria
Lourdes in Zürich (adressiert an die Eltern der zur Firmung vorgesehe-
nen Kinder) zu den Akten.
K.
Auf die erwähnten Akten und auf weitere, im Zusammenhang mit der
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Frage der Rückkehr früherer Besucher vom Beschwerdeführer bzw.
der Vorinstanz edierter Dokumente wird – soweit entscheidswesentlich
– in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem
Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten
Schengen-Recht).
5.
5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
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fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG).
5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Frage-
stellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Über-
prüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden
Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar,
nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar
2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3).
6.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen. Sri Lanka ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die
Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei
sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
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tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2008 real um 6,0% gewach-
sen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2'014 USD, das Bruttoinlandpro-
dukt (BIP) 40,7 Mrd. USD. Die Werte des ersten Quartals 2009
(+1,5%) lassen für das Gesamtjahr jedoch eine geringere Rate erwar-
ten. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Lan-
des ist die Inflation, die 2008 eine Rekordhöhe von durchschnittlich
22,6% erreichte. Zurzeit schwächt die Preissteigerung aber ab: im Juni
2009 lag die 12-Monats-Rate bei 12,5%. Die wirtschaftliche Entwick-
lung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf.
Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die
Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber ist
der Norden und Osten des Landes durch den – mit Unterbrechungen –
26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg in
seiner Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wieder-
aufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf
internationale Unterstützung angewiesen (Quelle: Auswärtiges Amt,
, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri
Lanka > Wirtschaft, Stand: Juli 2009, besucht am 23. November 2009).
In diesem Zusammenhang gehört die Fürsorge für die rund 272'000 in
Lagern untergebrachten Bürgerkriegsvertriebenen und deren Wieder-
ansiedlung in ihre Heimatorte zu den vordringlichsten innenpolitischen
Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs, der nach letzten
Schätzungen 100'000 Todesopfer forderte, die Diskussion um eine
politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der
singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert füh-
lenden tamilischen Minderheit wiederentfacht. Derzeit scheint eine sol-
che Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen (Quelle: Auswärtiges
Amt, a.a.O., Innenpolitik, Stand: August 2009, besucht am 23. No-
vember 2009; vgl. auch JUDITH MACCHI, RAINER MATTERN, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 7. Juli 2009,
S. 22).
7.4 Die schwierige Lage des Landes bzw. der dortigen Bevölkerung
spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wieder. Im
Jahre 2008 stellten 1'262 Personen aus Sri Lanka ein Asylgesuch
(beinahe doppelt so viele wie im Vorjahr). Damit lag das Land in der
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Statistik der Asylgesuche nach Nationen an fünfter Stelle. In den drei
ersten Quartalen dieses Jahres ersuchten bereits 1'122 Personen aus
Sri Lanka hier um Asyl; in der Asylstatistik nach Nationen lag Sri Lanka
in den ersten beiden Quartalen 2009 an zweiter, im dritten Quartal im-
merhin noch an dritter Stelle (vgl. kommentierte Asylstatistiken des
BFM des 1., 2. und 3. Quartals 2009, je S. 2).
7.5 Vor dem Hintergrund des erst vor kurzem beendeten Bürgerkriegs,
der vielfältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka und
der grossen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die Beurteilung
der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
als hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nun ent-
bindet die Einschätzung der allgemeinen Situation zwar nicht von einer
einzelfallbezogenen Beurteilung der persönlichen Verhältnisse. Es ver-
steht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe Anforderungen
zu setzen sind, wenn es darum geht, eine besondere persönliche,
familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das generell
anzunehmende Risiko entscheidend zu relativieren vermag.
8.
8.1
8.1.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 38-jährige, un-
verheiratete und kinderlose Frau. Gestützt auf im Beschwerdeverfahren
zu den Akten gegebene schriftliche Erklärungen ist davon auszugehen,
dass sie zusammen mit ihren Eltern wohnt, die inzwischen 75 bzw. 64
Jahre alt sind. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines be-
sonderen Betreuungsbedarfs, der dazu noch nur durch die Gesuch-
stellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht er-
sichtlich. Gegen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis spricht nur
schon der Umstand, dass sich die Gesuchstellerin ohne zwingenden
Grund gleich für volle drei Monate von zuhause weg begeben möchte.
8.1.2 Eine weitere Verwurzelung sieht der Beschwerdeführer im Um-
stand, dass die Gesuchstellerin verlobt sei. Über ihre familiären Zu-
kunftspläne wurde allerdings nichts offenbart. Nun kann ein solches
Eheversprechen für sich allein nicht verlässlich an einer Emigration
hindern. Denn es ist nicht auszuschliessen, dass jemand trotz des
Versprechens nachträglich andere Prioritäten setzt, oder sich gar in
Absprache mit dem zukünftigen Partner für eine Auswanderung ent-
scheidet in der Erwartung bzw. Hoffnung, dass dieser später nachrei-
sen kann.
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8.1.3 Insgesamt sind bei der Gesuchstellerin demnach keine zwingen-
den familiären Verpflichtungen in ihrer Heimat erkennbar, welche die
Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise be-
günstigen könnten.
8.2
8.2.1 Gemäss den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen
arbeitet die Gesuchstellerin seit anfangs Januar 2008 als Kosmetikleh-
rerin in Vavuniya. Seit dem 1. September 2008 ist sie Staatsangestellte
mit unbefristetem Arbeitsvertrag. Welches Pensum sie hat und welchen
Lohn sie dabei erzielt, wurde allerdings nicht offen gelegt. Punkto Ver-
mögen wurden im Beschwerdeverfahren Dokumente ediert, welche der
Gesuchstellerin Landbesitz und ein Bankguthaben in der Höhe von
rund 1'728'000 srilankische Rupien (umgerechnet rund CHF 15'270;
Stand 13. März 2009) bescheinigen.
8.2.2 Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass die
Gesuchstellerin eine Arbeitsstelle hat und über gewisse Vermögens-
werte verfügt. Ein vollständiges Bild über ihre wirtschaftliche Situation
ist allerdings auf der Basis der gewährten Aufschlüsse nicht möglich.
Kommt hinzu, dass das aktuelle Arbeitsverhältnis noch keine zwei
Jahre und damit nicht sehr lange besteht. Schliesslich ist auch in die-
sem Zusammenhang auffällig, dass nicht nur eine kurze Landesabwe-
senheit von Tagen oder Wochen, sondern von ganzen drei Monaten
deklariert wurde. Es stellt sich – trotz der eingereichten Bestätigung
des Arbeitgebers – die berechtigte Frage, wie eine solch lange Abwe-
senheit mit den Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis in Einklang
zu bringen wäre.
8.3 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser
Beurteilung vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers
nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch
auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer
zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Be-
suchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein be-
stimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (vgl. anstelle vieler: Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009
E.8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11).
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Aus den gleichen Gründen kann auch nicht entscheidend sein, dass
schon andere Verwandte beim Beschwerdeführer zu Besuch waren
und gemäss seiner Darstellung fristgerecht wieder nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt sein sollen.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH [...]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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