Abtei lung II I
C-5933/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5933/2009
Sachverhalt:
A.
Am 26. Juni 2009 beantragte die 1981 geborene thailändische Staats-
angehörige K._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der schwei-
zerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt bei E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw.
Gastgeber) in Romanshorn. Die Schweizerische Vertretung verweiger-
te das Visum und übermittelte das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Thurgau beim Gastgeber
weitere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergleitet
hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfü-
gung vom 4. September 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Be-
gründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerin
stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsge-
mäss würden Touristen- und Besuchervisa immer wieder von Perso-
nen, welche sich hier dauerhaft aufhalten möchten, für eine erleichter-
te Einreise in die Schweiz missbraucht, insbesondere wenn hier be-
reits ein gewisses Beziehungsnetz bestehe. Gemäss Akten oblägen
der Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland familiäre Verantwortlichkei-
ten (vierjähriges Kind), welche sich jedoch kaum mit einer zwei- bis
dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren liessen, und es lägen keine
stark bindenden, beruflichen Verpflichtungen vor, welche trotz der all-
gemeinen Verhältnisse gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise bieten könnten. Es bestünde keinerlei Anlass, an der
Integrität des Gastgebers zu zweifeln, indessen könnten auch seine
Ausführungen keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Rück-
kehr der Gesuchstellerin bieten, da es sich um eine kaum gefestigte
Beziehung zwischen ihm und seinem Gast handle. Auch die verwandt-
schaftliche Beziehung (Cousine) der Gesuchstellerin zur Ehefrau des
Beschwerdeführers ändere nichts an der Sachlage. Des Weiteren
lägen keine besonderen Gründe vor, die eine Einreise der Gesuchstel-
lerin trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen.
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C-5933/2009
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2009 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstelle-
rin. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, als Gastgeber
garantiere er für deren fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der
Schweiz; die Gesuchstellerin habe denn auch nicht die Absicht in der
Schweiz zu verbleiben; das von der Vorinstanz als hoch eingeschätzte
Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise der Eingeladenen sei
unbegründet. Die Gesuchstellerin möchte denn auch in der Schweiz
bloss Urlaub machen und würde niemals ihnen als Gastgebern gegen-
über einen Vertrauensbruch begehen. Der Gastgeber und seine Ehe-
gattin hätten seit 2001 schon einige Male Besucher (Schwestern und
Nichte der Ehegattin) aus Thailand bei sich beherbergt, welche alle ein
Visum erhalten hätten und jeweils fristgerecht wieder in ihr Heimatland
zurückgekehrt seien. In Bezug auf die persönliche Situation der
Gesuchstellerin führt der Beschwerdeführer aus, sie sei unverheiratet
und Mutter eines vierjährigen Kindes, mit welchem sie bei ihren Eltern
lebe – was für thailändische Verhältnisse normal und unproblematisch
sei – und für das während ihrer Abwesenheit gut gesorgt würde.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. November
2009 auf Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung sei nach umfas-
sender und sorgfältiger Prüfung des Einreisebegehrens vom 26. Juni
2009, der diesbezüglichen Einschätzung der Schweizer Auslandvertre-
tung in Bangkok sowie des diesbezüglichen Antrags der zuständigen
Migrationsbehörde, welche in ihrem Auftrag Abklärungen im Inland
habe durchführen lassen, ergangen. Die Gesuchstellerin stamme aus
dem Nordosten von Thailand (Isaan), wo sie noch heute Wohnsitz
habe. Isaan sei eine Region, wo sich viele thailändische Väter und
Mütter gezwungen sähen, noch viel länger als drei Monate von ihren
Kindern fernzubleiben, wenn sie z.B. mangels anderer Angebote im In-
land eine Arbeitsstelle im Ausland annähmen. Da vorliegend die Be-
treuung des Kindes durch die familiären Strukturen längerfristig ge-
währleistet sei, bekräftige dies die vorinstanzliche Einschätzung einer
nicht gesicherten Wiederausreise aus der Schweiz. Auch die Tatsache,
dass frühere Besucher des Gastgebers in ihre Heimat zurückgekehrt
seien, versichere nicht, dass dies im konkret zu beurteilenden Einzel-
fall wieder geschehen würde. Zusätzlich sei zu beachten, dass jene
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Visa noch vor Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung die-
ses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands (SAA, SR 0.360.268.1) ausgestellt worden
seien; heute stehe jedoch die Schweiz bei der Beurteilung von Einrei-
segesuchen für den gesamten Schengenraum in der Verantwortung.
Anlässlich der Befragung durch die Schweizer Vertretung in Bangkok
habe die Gesuchstellerin zudem ausgesagt, dass sie einen Freund in
Deutschland habe, den sie aber nicht besuchen könne, da dieser ver-
heiratet sei. Ebenfalls habe die Gesuchstellerin sehr wenig Kenntnisse
über ihre hiesigen Verwandten gehabt, obwohl doch ihnen der Besuch
gelten würde. Insgesamt sei somit nicht nur die fristgerechte Ausreise
aus dem Schengenraum in Frage gestellt, sondern es beständen auch
Zweifel am eigentlichen Aufenthaltszweck.
E.
Vom dazu gewährten Recht zur Stellungnahme machte der Beschwer-
deführer innert angesetzter Frist keinen Gebrauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
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[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumpflicht.
6.
6.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichti-
gung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebens-
umstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei
rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck ei-
ner zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses
Landes ist nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 zwar wieder zu
neuem Wachstum gelangt. So betrug im Jahr 2007 das Wirtschafts-
wachstum robuste 4.8%. Im Jahr 2008 wurde dagegen, verursacht ins-
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besondere durch die internationale Finanzkrise, ein Abwärtstrend
spürbar. Das Wirtschaftswachstum belief sich nach einem guten Start
(+ 6% im ersten Quartal) und starken Einbrüchen im vierten Quartal
(- 4.3%) noch auf insgesamt 2.3%. Die grundsätzlich ermutigenden
wirtschaftlichen Entwicklungen seit der Asienkrise können aber nicht
über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölke-
rungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und
sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt
pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr 2008 nur gerade 4'081 USD,
im Jahr 2008 noch 3'845 USD (vgl. zu den wirtschaftlichen Indizes die
Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Am-
tes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft,
, Stand: Oktober 2009, besucht im
Januar 2010).
6.3 In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz
somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht
als relativ hoch. Solche Umstände entbinden die Vorinstanz jedoch
nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Progno-
se einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige, ledige
Frau. Über ihre persönliche Situation ist bekannt, dass sie Mutter eines
vierjährigen Kindes ist. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter
eines minderjährigen Kindes ist, lässt darauf schliessen, dass sie die
elterliche Obhut hat und auch wirtschaftlich für ihr Kind aufkommen
muss, denn der Vater des Kindes wird weder im Einreisegesuch noch
in den übrigen Unterlagen jemals erwähnt. Damit ist zwar von familiä-
ren Verpflichtungen der Gesuchstellerin (dem anlässlich ihres geplan-
ten Besuchsaufenthalts zurückbleibenden Kindes gegenüber) auszu-
gehen. Solche Verhältnisse bilden für sich allein aber noch keine Ga-
rantie für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Wie in
der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, soll die Betreuung bei
Abwesenheit der Gesuchstellerin denn auch von ihren Eltern über-
nommen werden. Sodann zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende
Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Ver-
hältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für
eine Emigration zu fällen. Eine Trennung von Familienangehörigen
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kann sogar von der Hoffnung gesteuert sein, diese aus dem Ausland
besser unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können.
7.2 Die Gesuchstellerin war zum Zeitpunkt der Visumantragsstellung
nicht erwerbstätig; der Beschwerdeführer gab gegenüber der zuständi-
gen Migrationsbehörde an, die Gesuchstellerin sei Hausfrau. Es liegen
auch keine Belege vor, die zuverlässige Rückschlüsse auf die wirt-
schaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt, ziehen
lassen. Aufgrund der bestehenden Akten kann jedenfalls nicht davon
ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin befinde sich in vorteil-
haften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie nachhaltig
davon abzuhalten vermöchten, eine Emigration in die Schweiz in Er-
wägung zu ziehen.
8.
8.1 An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die vom Beschwer-
deführer eingereichten Belege betreffend seine persönliche finanzielle
Situation sowie seine Garantieerklärung vom 7. August 2009 nichts zu
ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als
Gastgeber wird in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei
der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise
nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern
in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeu-
tung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber
kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimm-
tes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8).
8.2 Aufgrund des Gesagten kommt der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Tatsache, seine früheren Gäste aus Thailand seien
ebenfalls stets fristgerecht in ihr Heimatland zurückgekehrt, keine Be-
deutung zu. Vielmehr bestehen Zweifel am eigentlichen Aufenthalts-
zweck der Gesuchstellerin aufgrund ihrer Äusserungen anlässlich der
Befragung durch die Schweizer Botschaft in Bangkok, sie habe einen
Freund ("boyfriend") in Deutschland, den sie aber nicht besuchen kön-
ne, da dieser verheiratet sei. In dieselbe Richtung deuten ebenfalls
ihre spärlich vorhandenen Kenntnisse über ihre Verwandten in der
Schweiz.
Seite 8
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9.
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche
Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entspre-
chend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte.
Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. So-
weit für das vorliegende Urteil massgebend wurde der rechtserhebli-
che Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz
hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49
VwVG).
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS 15820140.6, Akten retour)
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Ref-Nr. TG 149777) in Ko-
pie
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Versand:
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